Skip to content

Wohngebäudeversicherung – arglistige Verletzung von Auskunftspflichten und Leistungsfreiheit

OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2013, Az.: 5 U 79/14

Die Berufung des Klägers gegen das am 11. April 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wohngebäudeversicherung - arglistige Verletzung von Auskunftspflichten und Leistungsfreiheit
Symbolfoto: Janeuk86/Bigstock

Der Kläger macht wegen eines Brand- beziehungsweise Rauchschadens Ansprüche aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Wohngebäudeversicherung geltend.

Grundlage des Versicherungsvertrages sind die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten – Fassung Oktober 2008 – (VGB 2008) einschließlich der Besonderen Bestimmungen zu den VGB 2008 und der Allgemeinen Bestimmungen zur Sachversicherung.

Das versicherte Objekt ist ein im Eigentum des Klägers stehendes Wohnhaus in L … . In dem Gebäude befinden sich zwei Wohnungen. Die Wohnung im Obergeschoss nutzt der Kläger mit seiner Familie, die Wohnung im Erdgeschoss wird von seiner Schwiegermutter bewohnt.

Am 14. Mai 2013 gegen 15.00 Uhr erwärmte der Kläger in der Küche im Obergeschoss Essen auf dem Cerankochfeld seines Elektroherdes. Nach dem Essen begab er sich auf die Terrasse der Erdgeschosswohnung. Aus Unachtsamkeit ließ er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld stehen. Das Fett entzündete sich, was eine starke Rauchentwicklung zur Folge hatte. Die Rauchentwicklung bemerkten der Kläger und seine Ehefrau, die Zeugin M … M …, gegen 17.50 Uhr. Der Kläger begab sich daraufhin in die Obergeschosswohnung nahm den Topf vom Herd, lüftete die Wohnung und verständigte vorsichtshalber die Feuerwehr.

Die starke Wärme- und Rauchentwicklung verursachte in mehreren Räumen des Wohnhauses Schäden. Der genaue Umfang der Schäden ist zwischen den Parteien im Streit. Die über die Rettungsleitstelle des Landkreises E ……..verständigte Polizei nahm den Sachverhalt noch am Vorfallstag auf. Gegenüber der Polizei äußerte der Kläger die Vermutung, dass er einen Topf auf dem eingeschalteten Herd vergessen habe.

Am 15. Mai 2013 verschaffte sich der Versicherungsvertreter der Beklagten, der Zeuge J … H …, einen Überblick über den Schaden. Am selben Tag unterzeichnete der Kläger eine vom Versicherungsvertreter ausgefüllte und an die Beklagte gerichtete Schadenanzeige (Anlage B 3). Darin wird der Schadenhergang unter anderem wie folgt beschrieben:

„Aufgrund eines technischen Defekts am E-Herd im OG geriet dieser in Brand. Das Feuer konnte durch die Feuerwehr mit Hilfe ein Paar Eimer Wasser gelöscht werden. […]“.

Auf wessen Veranlassung diese Darstellung in die Schadenanzeige gelangt ist und ob der Kläger sie im Zeitpunkt seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen hat, ist streitig. Nach Eingang der Schadenanzeige beauftragte die Beklagte den Schadenregulierer H … R … damit, den Kläger vor Ort aufzusuchen und eine Verhandlungsniederschrift aufzunehmen. Dies geschah am 16. Mai 2013. In der Verhandlungsniederschrift (Anlage K 1), die der Zeuge R … ausgefüllt hat, heißt es unter anderem:

„[…] Ich habe den Topf auf ein kaltes Feld des Ceranfeldes gestellt und bin gegen 15.30 als meine Frau nach Hause kam nach unten auf die Terrasse gegangen. Von 15.30 bis zur Schadensentdeckung ist keiner in der Wohnung gewesen. Auf dem Ceranfeld war nur der Topf. Ich habe den Herd definitiv abgestellt. Als Ursache bleibt damit ein technischer Defekt übrig.“

Der Kläger hat behauptet, der Versicherungsvertreter H … und der Schadenregulierer R … hätten jeweils ohne sein Zutun einen technischen Defekt als Schadenursache festgehalten. Er habe zu keiner Zeit eine entsprechende Erklärung abgegeben.

Wegen der Folgen der Fettüberhitzung sei seine Obergeschosswohnung für drei Monate nicht bewohnbar gewesen. Deshalb seien er und seine Familie in der Zeit vom 1. Juni 2013 bis zum 1. September 2013 bei Herrn G … M … eingezogen. Dafür habe er eine Miete in Höhe von 300,00 € pro Monat, insgesamt also 900,00 €, zahlen müssen.

Aufgrund der starken Rauchentwicklung sei auch das Untergeschoss seines Hauses längere Zeit nicht bewohnbar gewesen. Deshalb habe er für zwei Monate einen Mietausfall von insgesamt 600,00 € erlitten.

Die Beseitigung der durch den besagten Vorfall hervorgerufenen Schäden verursache Kosten in Höhe von 17.236,51 € netto. Inzwischen habe er alle wesentlichen Arbeiten, die für eine Sanierung und Renovierung erforderlich seien, in Eigenregie ausgeführt.

Außerdem habe er Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, deren Weiterbenutzung aufgrund der Raucheinwirkung nicht möglich gewesen sei, ersetzen müssen. Dadurch und durch die Beschaffung bestimmter Arbeitsmaterialien, die in dem besagten Betrag von 17.236,51 € keinen Niederschlag gefunden hätten, seien ihm weitere Kosten in Höhe von 1.192,50 € entstanden.

Vor dem Landgericht hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 19.929,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Zudem hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm „aus dem Brand vom 14.05.2013 noch entstehen wird und soweit Schadensersatzansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind“.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie hat sich nicht für verpflichtet gehalten, den entstandenen Schaden auszugleichen. Dazu hat sie behauptet, der Kläger habe ihr gegenüber vorsätzlich und sogar arglistig falsche Angaben zu der Schadenursache gemacht. Soweit in der Schadensanzeige vom 15. Mai 2013 und in der Verhandlungsniederschrift vom 16. Mai 2013 jeweils ein technischer Defekt als Ursache genannt sei, beruhe diese falsche Information darauf, dass der Kläger gegenüber den Zeugen H … und R … bewusst die Unwahrheit gesagt habe.

Im Übrigen, so die Beklagte, müsste der Kläger sich selbst dann erhebliche Kürzungen seiner Ansprüche gefallen lassen, wenn ihm keine arglistige Obliegenheitsverletzung zur Last fiele. Denn das Zurücklassen eines mit Fett gefüllten Topfes auf einem eingeschalteten Herd begründe den Vorwurf einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls.

Zu widersprechen sei auch den Angaben des Klägers zu dem Umfang des eingetretenen Schadens. Dieser sei von der P … GmbH zutreffend mit 11.814,02 € beziffert worden. Für die Zahlung eines darüber hinausgehenden Betrages fehle von vornherein jede Grundlage.

Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat die Einzelrichterin angeführt, die Beklagte sei leistungsfrei, weil der Kläger seine aus dem Versicherungsvertrag folgende Auskunftspflicht gegenüber der Beklagten arglistig verletzt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts hat der Kläger Berufung eingelegt. Er nimmt nach wie vor den Standpunkt ein, dass er keine Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag verletzt habe. Nachdem er der Polizei am Vorfallstag den Schadenhergang bereits wahrheitsgemäß geschildert habe, sei er davon ausgegangen, dass diese Schilderung der Beklagten übermittelt werde. Was die Angaben in der Schadenanzeige und in der Verhandlungsniederschrift betreffe, so habe er sich vollständig auf den Versicherungsvertreter H … und auf den Schadenregulierer R … verlassen. Dass er sich die betreffenden Formulare vor der Unterzeichnung nicht genau durchgelesen habe, stelle möglicherweise eine Sorgfaltswidrigkeit dar, begründe aber nicht den Vorwurf der Arglist. Soweit das Landgericht die Angaben in der Vernehmungsniederschrift des Schadenregulierers nicht habe nachvollziehen können, hätte es diesen als Zeugen vernehmen müssen, nachdem die Beklagte sich bereits in der ersten Instanz auf ihn berufen habe.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 19.929,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm allen materiellen Schaden zu ersetzen, der ihm „aus dem Brandschaden vom 14.05.2013 noch entstehen wird und soweit Schadensersatzansprüche nicht kraft Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind“.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Insbesondere hält sie an ihrer Behauptung fest, der Kläger habe gegenüber den Zeugen H … und R … arglistig einen technischen Defekt als Schadenursache angeführt, um sich einen Vorteil bei der Schadenregulierung zu verschaffen. Außerdem, so die Beklagte, habe der Kläger Kenntnis vom Inhalt der Schadenanzeige und der Verhandlungsniederschrift besessen. Dass er beide Formulare gleichwohl als richtig gegengezeichnet habe, unterstreiche seine Täuschungsabsicht.

Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen J … H … und H … R … . Insoweit wird auf das Protokoll der Sitzung vom 2. Juli 2014 (Bl. 181 ff. d. A.) verwiesen. Die Zeugin M … M … hat in dem Termin von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

II.

Der zulässigen Berufung des Klägers musste in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Ob und gegebenenfalls inwieweit die vom Kläger geltend gemachten Schadenpositionen einen Brandschaden im Sinne von A 1.1 a) aa) VGB 2008 oder einen – über die Deckungserweiterung „Basis-Plus“ in den Versicherungsschutz einbezogenen – Rauchschaden gemäß A 1.4 b) VGB 2008 darstellen, bedarf keiner abschließenden Prüfung. Im Ergebnis ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass die Beklagte jedenfalls deshalb von ihrer Leistungspflicht befreit ist, weil der Kläger arglistig seine vertragliche Obliegenheit verletzt hat, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder der Umfang der Leistungspflicht erforderlich ist (B 8.2 a hh der Allgemeinen Bestimmungen zur Sachversicherung – im Folgenden: ABS).

1. Sowohl in der Schadenanzeige, die der Kläger mit Datum vom 15. Mai 2013 unterschrieben hat (Anlage B 3), als auch in der am 16. Mai 2013 aufgenommenen und ebenfalls vom Kläger unterzeichneten Verhandlungsniederschrift (Anlage K 1) ist der Schadenhergang objektiv falsch dargestellt. In beiden Formularen wird als Ursache des Schadens ein technischer Defekt genannt. Tatsächlich hatte der Kläger am 14. Mai 2013 einen mit Fett gefüllten Topf auf dem eingeschalteten Cerankochfeld seines Herdes vergessen mit der Folge, dass das Fett in Brand geriet. Dieser Sachverhalt ist zwischen den Parteien unstreitig.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger in der an die Beklagte gerichteten Schadenanzeige und in dem besagten Verhandlungsprotokoll arglistig falsche Angaben zu der Ursache des eingetretenen Schadens gemacht hat.

a) Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. BGH, NJW-RR 2009, S. 1036, 1037 m. w. N.).

b) Nach diesem Maßstab ist dem Kläger Arglist vorzuwerfen.

aa) In der vom Senat beigezogenen Ermittlungsakte 920 UJs 24147/13 der Staatsanwaltschaft Osnabrück hat der – am 14. Mai 2013 aufgrund des Brandes herbeigerufene – Polizeikommissar M … vermerkt, der Kläger und seine Ehefrau hätten angegeben, sie hätten einen mit Fett gefüllten Topf auf dem eingeschalteten Herd vergessen. Dazu hat der Kläger vor dem Senat erklärt, er sei damals tatsächlich von einer solchen Ursache ausgegangen, ohne jedoch ganz sicher zu sein. Gewissheit habe er erst später erlangt, nachdem er gesehen habe, dass der Schalter für das betreffende Kochfeld sich noch in Betriebsposition befunden habe. Das sei nach dem Besuch des Versicherungsvertreters H … am 15. Mai 2013 geschehen.

Als der Versicherungsvertreter H … den Schaden dann in Augenschein genommen habe, habe dieser beim Anblick der Küche in der Oberwohnung geäußert: „Sieht nach technischem Defekt aus.“ Er, der Kläger habe dazu nichts gesagt. Im weiteren Verlauf habe der Zeuge H … den Text für die Schadenanzeige formuliert und ihm sodann laut vorgelesen. Dass die darin enthaltenen Angaben zu der Schadenursache von dem abwichen, was er der Polizei am 14. Mai 2013 mitgeteilt habe, müsse er einräumen. Gleichwohl habe er die Schadenanzeige nicht beanstandet oder korrigiert. Die darin enthaltene Angabe „technischer Defekt“ beruhe wohl darauf, dass er sich gegenüber dem Zeugen H … „falsch ausgedrückt“ beziehungsweise „wenig darüber nachgedacht“ habe.

Als er dann am 16. Mai 2013 die vom Schadenregulierer R … gefertigte Verhandlungsniederschrift unterzeichnet habe, in der ebenfalls von einem technischen Defekt die Rede sei, habe er bereits gewusst, dass der Schalter des Ceranfeldes, auf dem er Essen erwärmt habe, nach dem Brand in der Position „1“ gestanden habe. Indes könne der Schalter ja auch verstellt worden sein, als man den Herd nach dem Vorfall aus der Wohnung getragen habe.

bb) Die Erklärungen des Klägers im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat deuten schon für sich genommen darauf hin, dass er den Unfallhergang gegenüber der Beklagten bewusst wahrheitswidrig dargestellt hat, um eine von ihm befürchtete teilweise oder vollständige Leistungsfreiheit zu vermeiden. Insbesondere vermag der Senat nicht nachzuvollziehen, weshalb der Kläger am 16. März 2013 eine Verhandlungsniederschrift unterzeichnet hat, in der es ausdrücklich heißt, als Schadenursache bleibe nur ein technischer Defekt, weil der Herd definitiv abgestellt gewesen sei. Immerhin hatte die Position des Schalters, die der Kläger zuvor wahrgenommen hatte, in die gegenteilige Richtung gewiesen. Der Einwand des Klägers, der Schalter könne ja verstellt worden sein, als der Herd nach dem Brand aus der Wohnung getragen worden sei, ist nicht geeignet, sein Verhalten in einem für ihn günstigeren Licht erscheinen zu lassen. Zu Beginn seiner Anhörung vor dem Senat hatte der Kläger selbst noch erklärt, er sei sich nach der Inaugenscheinnahme des Herdes sicher gewesen, dass seine vor der Polizei geäußerte Annahme, er habe den Topf auf dem angeschalteten Herd vergessen, zutreffend gewesen sei. Ferner hat der Zeuge R … – glaubhaft – bekundet, der Herd habe, als er ihn sich am 16. Mai 2013 angeschaut habe, noch in der oben gelegenen Wohnung gestanden. Demnach war der Herd bis dato gar nicht aus der Wohnung getragen worden.

Im Übrigen wäre die in der Verhandlungsniederschrift festgehaltene Erklärung, der Herd sei definitiv abgeschaltet gewesen, selbst dann falsch, wenn man ein Verstellen beim Transport als eine von mehreren Erklärungen für die Position des Schalters ansähe.

cc) Lassen bereits die aufgezeigten Gesichtspunkte an der Redlichkeit des Klägers zweifeln, ist der Senat nach den Aussagen der Zeugen H … und R … davon überzeugt, dass der Kläger in dem oben beschriebenen Sinne arglistig gehandelt hat.

(1) Der Zeuge H … hat ausgesagt, nicht er, sondern der Kläger habe am 15. Mai 2013 die Vermutung geäußert, dass ein technischer Defekt zum Brand geführt haben könne. Später, anlässlich des gemeinsamen Termins mit dem Schadenregulierer R …, habe der Kläger ihnen sogar noch eine Dunstabzugshaube gezeigt, von der er, der Kläger, angenommen habe, sie könne den Brand ausgelöst haben. Ferner, so der Zeuge H …, sei er mit dem Kläger die Schadenanzeige durchgegangen. Die darin enthaltenen Angaben zur Schadenursache habe der Kläger nicht beanstandet.

(2) Der Senat sieht keinerlei Anlass die Bekundungen des Zeugen H … in Zweifel zu ziehen. Sie waren – anders als die Schilderungen des Klägers – frei von Widersprüchen. Erinnerungslücken – etwa zu der Frage, ob er, Zeuge H …, die Schadenanzeige mit dem Kläger am Laptop oder anhand eines Ausdrucks durchgegangen ist – hat er freimütig eingeräumt. Zudem harmoniert seine Aussage mit derjenigen des Zeugen R …, ohne dass die Schilderungen abgestimmt gewirkt haben.

(3) Der Zeuge R … hat bekundet, er habe am 16. Mai 2013 die Erklärungen des Klägers in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Dessen Ehefrau und der Zeuge H … hätten ebenfalls an dem Termin teilgenommen. Der Inhalt des Protokolls beruhe allein auf den Angaben des Klägers; der Zeuge H … habe in diesem Zusammenhang nichts gesagt. Nach Aufnahme des Protokolls habe er, der Zeuge R …, dem Kläger die Eintragungen vorgelesen. Der Kläger habe sinngemäß deren Richtigkeit bestätigt, und zwar in etwa mit den Worten „ja, definitiv“.

Als er, der Zeuge R … sich den Herd angeschaut habe, sei er etwas verwundert gewesen, weil das Gerät nach seinem Eindruck äußerlich unbeschädigt gewesen sei, was er bei einem technischen Defekt nicht erwartet hätte. Der Kläger habe dann erklärt, eventuell könne auch die Dunstabzugshaube die Ursache gewesen sein.

(4) Auch die Angaben des Zeugen R … sind nach dem Dafürhalten des Senats in vollem Umfang glaubhaft. Sie komplettieren zwanglos das von dem Zeugen H … gezeichnete Bild. Der Zeuge R … war erkennbar bemüht, zur Wahrheitsfindung beizutragen. Er hat sehr anschaulich und offensichtlich aus seiner präsenten Erinnerung heraus geschildert, wie der Kläger die Richtigkeit der Eintragungen in dem am 16. Mai 2013 gefertigten Verhandlungsprotokoll sinngemäß bestätigt hat.

(5) Mithin sind die Behauptungen des Klägers widerlegt, er habe zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem Versicherungsvertreter H … oder dem Schadenregulierer R … erklärt, dass ein technischer Defekt seines Elektroherdes vorgelegen habe; die entsprechenden Angaben seien ohne sein Zutun und ohne sein Wissen in die Schadenanzeige und das Verhandlungsprotokoll gelangt. Die für die Richtigkeit dieser Behauptungen als Zeugin benannte Ehefrau des Klägers (M … M …) hat vor dem Senat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.

(6) Bei zusammenfassender Würdigung aller genannten Umstände steht zur Überzeugung des Senats Folgendes fest: Der Kläger ist sich bereits unmittelbar nach dem Vorfall am 14. Mai 2013 darüber im Klaren gewesen, dass er einen mit Fett gefüllten Topf auf dem angeschalteten Cerankochfeld unbeaufsichtigt hat stehen lassen und dass das Fett sich im weiteren Verlauf entzündet hat. Dieses Geschehen hat der Kläger dem Versicherungsvertreter H … und dem Schadenregulierer R … gegenüber verschwiegen. Tatsächlich hat er ihnen vorgespiegelt, das Feuer könne nur auf einen technischen Defekt zurückzuführen sein. Auf diesem Weg hat er versucht, auf Seiten des Versicherers einen entsprechenden Irrtum zu erregen, um – von ihm befürchtete – Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen auszuräumen. Dabei hat er es zumindest für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen, dass sein Vorgehen das Regulierungsverhalten der Beklagten zu deren Nachteil und zu seinem Vorteil beeinflussen werde. Anders lässt sich sein auf Täuschung ausgerichtetes Verhalten gegenüber den Zeugen H … und R … nicht erklären.

3. Die danach vorliegende arglistige Verletzung der aus B 8.2 a) hh) ABS folgenden Auskunftsobliegenheit zieht gemäß B 8.3 a) Satz 1 und b) ABS eine Leistungsfreiheit des Versicherers nach sich. Die Möglichkeit, diese Rechtsfolge durch einen Kausalitätsgegenbeweis abzuwenden, sieht B 8.3 b) ABS bei Arglist des Versicherungsnehmers – anders als geringeren Verschuldensgraden – nicht vor.

Zweifel an der Wirksamkeit der genannten Klauseln bestehen nicht. Entsprechende Regelungen sind in § 28 VVG ausdrücklich vorgesehen.

4. Allerdings knüpft B 8.3 c) ABS – wie § 28 Abs. 4 VVG – die Leistungsfreiheit des Versicherers in Gestaltungen, in denen der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit verletzt, prinzipiell an die Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

Ob die Beklagte diesen Vorgaben Genüge getan hat oder nicht, kann unter den konkreten Umständen jedoch dahingestellt bleiben. Bei einer arglistigen Obliegenheitsverletzung steht, wie sich auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren ergibt (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 69), eine fehlende oder eine nicht ausreichende Belehrung der Leistungsfreiheit des Versicherers nicht entgegen. Der Versicherungsnehmer gilt dann als nicht schutzwürdig, weil ihm bei arglistigem Vorgehen auch ohne Belehrung klar sein muss, dass seine Handlungsweise bei Aufdeckung erhebliche versicherungsrechtliche Nachteile zur Folge hat und er sich auch bei einer Belehrung nicht von seinem Verhalten wird abbringen lassen (vgl. BGH, NJW 2014, S. 1452, 1453, Tz. 16 f.; ferner OLG Köln, VersR 2013, S. 1428, 1429, jeweils m. w. N.).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ebenso wenig erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!