Übersicht
Das Wichtigste in Kürze
- Das Urteil betrifft die Berufung eines Klägers gegen ein vorheriges Urteil des Landgerichts Bayreuth, die zurückgewiesen werden soll.
- Der Kläger beansprucht Leistungen aus einem Unfallversicherungsvertrag wegen einer Amputation, die nach seiner Ansicht durch einen Unfall verursacht wurde.
- Das Gericht sieht die Berufung ohne Aussicht auf Erfolg, da das vorherige Urteil keine Rechtsfehler enthält und der Kläger keine ausreichenden Tatsachen vorbringen konnte, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.
- Die medizinische Begutachtung ergab, dass der Verlust der Zehe hauptsächlich durch unfallunabhängige, bestehende Vorerkrankungen des Klägers bedingt war.
- Die vom Landgericht angenommene Mitwirkung eines Bagatellunfalls wurde als korrekt eingestuft, da dieser bei einem gesundem Menschen keine solch schweren Folgen gehabt hätte.
- Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die unfallunabhängigen Vorerkrankungen zu 100% zur Amputation beitrugen.
- Eine mündliche Verhandlung wurde als nicht notwendig erachtet, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, die eine andere Beurteilung hervorrufen könnten.
- Die Revision wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf erfordert.
- Die finanziellen Auswirkungen für den Kläger beinhalten die Übernahme der Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren wurde festgelegt, und auf mögliche Gebührenermäßigungen im Fall einer Berufungsrücknahme hingewiesen.
Unfallversicherung: Anspruch bei Zehenamputation und Vorerkrankungen im Fokus
Die Unfallversicherung dient als wichtiger Schutzmechanismus für Versicherte, um finanzielle Risiken im Falle eines Unfalls abzusichern. Besonders im Kontext von körperlichen Beeinträchtigungen, wie der Amputation einer Zehe, stellt sich oft die Frage nach dem Anspruch auf Leistungen. Hierbei sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen, darunter der Gesundheitszustand vor dem Unfall und mögliche Vorerkrankungen. Die Leistungsvoraussetzungen sind in den Versicherungsbedingungen klar definiert und verlangen häufig eine gründliche Schadensmeldung, ergänzt durch medizinische Gutachten. Die vorvertragliche Anzeigepflicht spielt eine entscheidende Rolle bei der Risikobewertung. Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Auswirkungen einer Vorerkrankung auf den Versicherungsanspruch bei der Amputation einer Zehe beleuchtet.
Der Fall vor Gericht
Unfallversicherung verweigert Leistung nach Zehamputation
Ein Versicherungsnehmer scheiterte vor dem Oberlandesgericht Bamberg mit seiner Klage auf Leistungen aus einer Unfallversicherung.

Der Mann hatte nach einem Unfall am 20. Februar 2020 die zweite Zehe seines rechten Fußes verloren. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab, wofür sie nun gerichtlich Recht bekam.
Vorerkrankungen als ausschlaggebender Faktor
Das Gericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die erheblichen Vorerkrankungen des Klägers. Zum Zeitpunkt des Unfalls litt der Mann bereits seit Jahren an Erkrankungen des arteriellen Systems, insbesondere einer chronischen Durchblutungsstörung und einer Aneurysmakrankheit der Knieschlagader auf beiden Seiten. Diese Vorerkrankungen waren nach Ansicht des Gerichts der eigentliche Grund für die spätere Amputation.
Bagatellverletzung mit schwerwiegenden Folgen
Der Unfall selbst wurde von einem gerichtlichen Sachverständigen als „Bagatelltrauma“ eingestuft. Es handelte sich lediglich um eine Prellung mit Bluterguss. Der Sachverständige betonte, dass eine solche Verletzung „bei einem normal gesunden Menschen kein hinreichender Grund für einen Zehenverlust“ sei. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und sah den Unfall zwar möglicherweise als Auslöser, nicht aber als eigentliche Ursache für den zur Amputation führenden Verlauf.
Gerichtliche Bewertung der Mitwirkung
Basierend auf der medizinischen Beurteilung schätzte das Landgericht den Mitwirkungsanteil der Vorerkrankungen auf 100%. Das Oberlandesgericht bestätigte diese Einschätzung. Es argumentierte, dass die geringfügige Verletzung bei einem gesunden Menschen folgenlos ausgeheilt wäre. Die Amputation habe daher „bei wertender Betrachtung allein wegen der Vorerkrankung stattgefunden“.
Rechtliche Grundlagen und Urteilsbestätigung
Das Oberlandesgericht Bamberg sah keinen Grund, von der Entscheidung des Landgerichts abzuweichen. Es betonte, dass die Sache keine grundsätzliche Bedeutung habe und es sich um eine Entscheidung unter Berücksichtigung der „Umstände und Besonderheiten des konkreten Einzelfalls“ handle. Die Richter verwiesen auf ähnliche Fälle, in denen ebenfalls ein unfallfremder Mitwirkungsanteil von 100% angenommen wurde.
Das Gericht wies darauf hin, dass es nicht von „höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung“ abweiche. Es sah auch keinen Grund für eine mündliche Verhandlung, da es nicht erwarte, dass dadurch neue Erkenntnisse gewonnen würden, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten.
Mit dieser Entscheidung bestätigte das Oberlandesgericht Bamberg das Urteil des Landgerichts Bayreuth. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung für die Amputation seiner Zehe.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die entscheidende Rolle von Vorerkrankungen bei der Beurteilung von Versicherungsansprüchen nach Unfällen. Selbst wenn ein Unfall als Auslöser fungiert, können schwerwiegende Vorerkrankungen als alleinige Ursache für Folgeschäden gewertet werden. Dies kann zur vollständigen Ablehnung von Versicherungsleistungen führen, insbesondere wenn die eigentliche Unfallverletzung als geringfügig eingestuft wird. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer ganzheitlichen medizinischen Betrachtung bei der rechtlichen Bewertung von Unfallfolgen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie nach einem Unfall eine Verletzung erleiden, die bei einem gesunden Menschen ohne Folgen ausheilen würde, aber aufgrund Ihrer Vorerkrankungen zu schwerwiegenden Konsequenzen wie einer Amputation führt, kann Ihre Unfallversicherung die Leistung möglicherweise vollständig ablehnen. Das Gericht hat entschieden, dass in solchen Fällen die Vorerkrankung als alleinige Ursache für die Folgen angesehen werden kann, selbst wenn der Unfall der Auslöser war. Für Sie bedeutet das: Informieren Sie Ihre Versicherung unbedingt über bestehende Vorerkrankungen und prüfen Sie genau, ob Ihr Versicherungsschutz auch Fälle abdeckt, bei denen Vorerkrankungen eine Rolle spielen. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor Abschluss einer Police oder im Schadensfall rechtlich beraten lassen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Rolle spielen Vorerkrankungen bei Leistungen aus der Unfallversicherung?
Vorerkrankungen können einen erheblichen Einfluss auf die Leistungen aus Ihrer Unfallversicherung haben. Der sogenannte Mitwirkungsanteil ist hierbei entscheidend. Wenn Krankheiten oder Gebrechen bei den Unfallfolgen mitwirken, darf die Versicherung ihre Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen kürzen.
Abgrenzung zwischen Unfallfolgen und Vorerkrankungen
Für die Beurteilung des Mitwirkungsanteils ist eine klare Abgrenzung zwischen Unfallfolgen und Vorerkrankungen erforderlich. Ein ärztliches Gutachten stellt fest, inwieweit bereits vorhandene Gebrechen oder Krankheiten das Ausmaß der Invalidität beeinflusst haben. Wichtig für Sie zu wissen: Eine Vorerkrankung muss einen Anteil von mindestens 25% am Gesundheitsschaden haben, um bei der Berechnung der Versicherungsleistungen berücksichtigt zu werden.
Beweislast liegt bei der Versicherung
Wenn Sie einen Leistungsanspruch geltend machen, liegt die Beweislast für den Mitwirkungsanteil bei der Versicherung. Das bedeutet, die Versicherung muss zweifelsfrei nachweisen, dass und in welchem Umfang eine Vorerkrankung zu den Unfallfolgen beigetragen hat. Gelingt dieser Nachweis nicht, muss die Versicherung die volle Leistung erbringen.
Altersbedingte Verschleißerscheinungen
Stellen Sie sich vor, Sie erleiden einen Unfall und Ihre Versicherung verweigert die Leistung mit Verweis auf altersbedingte Verschleißerscheinungen. In einem solchen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass altersgerechte Verschleißerscheinungen nicht als Krankheit oder Gebrechen im Sinne der Versicherungsbedingungen gelten. Ein dem Alter entsprechender Verschleiß darf also nicht als Grund für eine Leistungsminderung herangezogen werden.
Transparenz bei Vertragsabschluss
Beim Abschluss einer Unfallversicherung ist es für Sie als Versicherungsnehmer wichtig, alle relevanten Informationen zu Ihrer Gesundheit offenzulegen. Eine transparente Kommunikation hilft, spätere Konflikte zu vermeiden. Beachten Sie jedoch, dass auch während der Vertragslaufzeit auftretende Erkrankungen den Mitwirkungsanteil beeinflussen können.
Was bedeutet ein „Mitwirkungsanteil“ bei Versicherungsleistungen?
Der Mitwirkungsanteil ist ein wichtiges Konzept in der Unfallversicherung. Er bezeichnet den Prozentsatz, zu dem eine Vorerkrankung oder ein bestehendes Gebrechen an den Folgen eines Unfalls beteiligt ist. Wenn Sie eine Unfallversicherung abschließen, ist es wichtig zu verstehen, wie der Mitwirkungsanteil Ihre möglichen Leistungsansprüche beeinflusst.
Berechnung und Auswirkungen
Die Versicherung kann ihre Leistungen kürzen, wenn Vorerkrankungen an der Unfallinvalidität mitwirken. Stellen Sie sich vor, Sie erleiden einen Unfall, der zu einer Invalidität führt. Nun wird geprüft, inwieweit bereits bestehende Gesundheitsprobleme zu dieser Invalidität beigetragen haben. Der Mitwirkungsanteil wird in der Regel durch ein ärztliches Gutachten festgestellt.
Gesetzliche Regelungen
Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass Versicherer einen Mitwirkungsanteil von unter 25% nicht berücksichtigen dürfen. Das bedeutet für Sie: Liegt der Mitwirkungsanteil Ihrer Vorerkrankung unter 25%, hat dies keinen Einfluss auf Ihre Versicherungsleistung. Bei höheren Prozentsätzen kann die Versicherung jedoch die Leistungen entsprechend kürzen.
Beispiel zur Veranschaulichung
Nehmen wir an, Sie haben einen Unfall, der zu einer Invalidität führt, die normalerweise mit 70% der vereinbarten Versicherungssumme entschädigt würde. Wird nun ein Mitwirkungsanteil von 60% aufgrund einer Vorerkrankung festgestellt, reduziert sich Ihre Auszahlung erheblich:
- Ohne Mitwirkungsanteil: 70.000 €
- Mit 60% Mitwirkungsanteil: 28.000 €
Bedeutung für Ihre Versicherungswahl
Bei der Auswahl einer Unfallversicherung sollten Sie auf den Mitwirkungsanteil achten. Einige Versicherer bieten Tarife an, die entweder vollständig auf einen Mitwirkungsanteil verzichten oder diesen erst bei einem hohen Prozentsatz ansetzen. Dies kann im Schadensfall einen erheblichen Unterschied für Ihre Auszahlung bedeuten.
Bedenken Sie, dass der Mitwirkungsanteil nicht nur für bekannte Vorerkrankungen gilt, sondern auch für Gesundheitsprobleme, die Sie möglicherweise erst in Zukunft entwickeln. Daher ist es ratsam, einen Tarif zu wählen, der einen möglichst hohen Verzicht auf den Mitwirkungsanteil bietet, idealerweise 100%.
Wann kann eine Versicherung die Leistung komplett verweigern?
Eine Versicherung kann die Leistung in bestimmten Fällen vollständig verweigern. Dies ist möglich, wenn:
Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls
Sie den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt haben. Wenn Sie beispielsweise absichtlich einen Brand legen, um die Versicherungsleistung zu erhalten, kann die Versicherung die Zahlung verweigern. Dies gilt für alle Versicherungsarten und ist in § 81 Abs. 1 VVG geregelt.
Arglistige Täuschung
Sie die Versicherung bei Vertragsabschluss oder im Schadenfall arglistig getäuscht haben. Stellen Sie sich vor, Sie verschweigen bei Abschluss einer Lebensversicherung wissentlich eine schwere Vorerkrankung. In diesem Fall kann der Versicherer nach § 22 VVG vom Vertrag zurücktreten und die Leistung verweigern.
Grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung
Sie eine vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig verletzt haben. Wenn Sie beispielsweise Ihre Wohnung für längere Zeit unbewacht und unverschlossen lassen, kann die Versicherung bei einem Einbruch die Leistung verweigern. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in § 28 Abs. 2 VVG.
Nichtzahlung der Prämie
Sie trotz Mahnung und Fristsetzung die Versicherungsprämie nicht gezahlt haben. In diesem Fall ruht der Versicherungsschutz nach § 38 VVG, und die Versicherung muss für in dieser Zeit eintretende Schäden nicht leisten.
Nichterfüllung der Leistungsvoraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Versicherungsfall nicht erfüllt sind. Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, aber der vertraglich definierte Grad der Berufsunfähigkeit nicht erreicht wird, kann die Versicherung die Leistung verweigern.
In all diesen Fällen prüfen Gerichte sehr genau, ob die Voraussetzungen für eine vollständige Leistungsverweigerung tatsächlich vorliegen. Sie berücksichtigen dabei die konkreten Umstände des Einzelfalls und wägen die Interessen beider Parteien ab. Bei einer vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalls oder einer arglistigen Täuschung tendieren Gerichte eher dazu, eine Leistungsverweigerung zu bestätigen. Bei Obliegenheitsverletzungen hingegen prüfen sie, ob ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung und dem Schadenseintritt besteht.
Welche Möglichkeiten haben Versicherte, wenn die Versicherung die Leistung ablehnt?
Wenn Ihre Versicherung eine Leistung ablehnt, stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, um Ihre Ansprüche geltend zu machen:
Widerspruch einlegen
Der erste Schritt besteht darin, schriftlich Widerspruch gegen die Ablehnung einzulegen. Erläutern Sie in Ihrem Widerspruchsschreiben detailliert, warum Sie die Ablehnung für ungerechtfertigt halten. Fügen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Anspruch unterstützen, wie ärztliche Gutachten oder Unfallberichte. Setzen Sie der Versicherung eine angemessene Frist zur Bearbeitung Ihres Widerspruchs, üblicherweise zwei bis vier Wochen.
Beschwerde beim Versicherungsombudsmann
Bleibt Ihr Widerspruch erfolglos, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann wenden. Dieser Schritt ist für Sie kostenfrei und kann eine schnelle, außergerichtliche Lösung herbeiführen. Der Ombudsmann prüft Ihren Fall unabhängig und kann bei Streitwerten bis zu 10.000 Euro eine für die Versicherung bindende Entscheidung treffen. Bei höheren Streitwerten gibt er eine Empfehlung ab.
Aufsichtsbehörde einschalten
Eine weitere Möglichkeit ist die Beschwerde bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Die BaFin überwacht die Versicherungsunternehmen und kann bei Verstößen gegen geltendes Recht einschreiten. Sie wird Ihre Beschwerde prüfen und gegebenenfalls die Versicherung zur Stellungnahme auffordern.
Gerichtliches Verfahren
Als letzter Ausweg steht Ihnen der Klageweg offen. Bedenken Sie jedoch, dass ein Gerichtsverfahren mit Kosten und Risiken verbunden ist. Vor einer Klage sollten Sie sorgfältig abwägen, ob Ihre Erfolgsaussichten die möglichen Kosten rechtfertigen. Bei einem Streitwert über 5.000 Euro besteht Anwaltszwang vor dem Landgericht.
Verjährungsfristen beachten
Wichtig ist, dass Sie bei allen Schritten die Verjährungsfristen im Auge behalten. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in der Regel nach drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.
Wenn Sie diese Möglichkeiten in Betracht ziehen, erhöhen Sie Ihre Chancen, eine faire Beurteilung Ihres Anspruchs zu erreichen. Jeder Fall ist individuell zu betrachten, und die Erfolgsaussichten hängen von den spezifischen Umständen ab.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Unfallversicherung
Eine Unfallversicherung ist eine Versicherung, die finanzielle Unterstützung bietet, wenn eine versicherte Person infolge eines Unfalls verletzt wird oder stirbt. Die genauen Leistungsvoraussetzungen sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt und können Anforderungen wie die Meldung des Unfalls oder das Einreichen von ärztlichen Gutachten umfassen.
Beispiel: Nach einem Autounfall, bei dem eine Person eine schwere Beinverletzung erleidet, könnte eine Unfallversicherung die Kosten für die Behandlung oder einen Teil des entgangenen Einkommens abdecken.
Im Kontext des Textes ist die zentrale Frage, ob die Unfallversicherung bei einem Unfall zahlen muss, wenn Vorerkrankungen die Verletzungsfolgen beeinflussen. Diese Versicherungen unterscheiden sich von Krankenversicherungen, da sie speziell auf Unfälle und nicht auf allgemeine Gesundheitskosten abzielen.
Vorerkrankungen
Vorerkrankungen sind bestehende gesundheitliche Probleme, die eine Person vor einem bestimmten Ereignis oder Abschluss einer Versicherung bereits hat. Diese können den Verlauf oder die Schwere eines neuen Gesundheitsproblems beeinflussen und spielen eine wichtige Rolle bei der Bewertung von Versicherungsansprüchen.
Beispiel: Eine Person mit Diabetes als Vorerkrankung könnte nach einer Verletzung langsamer heilen oder schwerwiegendere Komplikationen erleiden.
Im betrachteten Fall wurden die Vorerkrankungen des Mannes als Hauptursache für die Amputation angesehen, was zur Ablehnung seiner Versicherungsansprüche führte. Vorerkrankungen müssen oft bei Versicherungsanträgen gemeldet werden, um mögliche Leistungsausschlüsse zu klären.
Mitwirkungsanteil
Der Mitwirkungsanteil beschreibt den prozentualen Einfluss, den bestehende gesundheitliche Zustände oder Vorerkrankungen auf die Folgen einer neuen Verletzung haben. Ein hoher Mitwirkungsanteil kann zur Einschränkung von Versicherungsleistungen führen.
Beispiel: Eine Person mit bereits geschwächter Knochenstruktur bricht sich bei einem leichten Sturz den Arm; die Vorbelastung trägt hierbei deutlich zur Schwere der Verletzung bei.
Im Text wird der Mitwirkungsanteil der Vorerkrankungen als 100% bewertet, was bedeutet, dass die Vorerkrankungen allein die Ursache der Amputation waren. Der Mitwirkungsanteil wird in der Regel durch medizinische Gutachten ermittelt und ist entscheidend für die Versicherungsleistung.
Bagatelltrauma
Ein Bagatelltrauma ist eine sehr leichte Verletzung, die typischerweise keine schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen hat. Trotz eines solchen leichten Traumas können erhebliche Verletzungen bei Personen mit Vorerkrankungen auftreten.
Beispiel: Ein kleiner Stoß gegen den Zeh verursacht in der Regel lediglich einen vorübergehenden Schmerz und keinen bleibenden Schaden.
Im beschriebenen Sachverhalt wurde die Verletzung des Klägers als Bagatelltrauma eingestuft, da sie bei einem gesunden Menschen keine Amputation zur Folge gehabt hätte. Der Begriff hilft, die Bedeutung der Vorerkrankungen für die Unfallfolgen zu verdeutlichen.
Gutachten
Ein Gutachten ist ein Bericht, der von einem Sachverständigen erstellt wird, um einen Sachverhalt fachlich zu klären. In Rechtsfällen wird es genutzt, um die Ursachen und Folgen von Ereignissen oder Zuständen festzustellen.
Beispiel: Ein medizinisches Gutachten könnte aufzeigen, dass bestehende Herzprobleme entscheidend zu einem Herzinfarkt beigetragen haben.
Im vorliegenden Fall wurde ein Gutachten genutzt, um zu beurteilen, ob die Zehenamputation primär durch den Unfall oder durch bestehende gesundheitliche Probleme verursacht wurde. Gutachten spielen eine Schlüsselrolle bei der Entscheidungsfindung von Versicherungsfällen.
Rechtliche Grundlagen
Rechtliche Grundlagen sind gesetzliche Bestimmungen und Präzedenzfälle, die Richtern bei der Entscheidungsfindung in einem Rechtsstreit als Orientierung dienen. Diese Grundlagen legen fest, wie Gesetze interpretiert und angewendet werden müssen.
Beispiel: Bei einem Streit um einen Mietvertrag könnten die rechtlichen Grundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch zur Auslegung herangezogen werden.
Im Text werden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts Bamberg unter Bezugnahme auf keine abweichende höchstrichterliche Rechtsprechung getroffen. Diese sind für die Klärung im Streit über Unfallversicherungsleistungen unerlässlich. Rechtliche Grundlagen bieten den Rahmen für die Argumentation und Entscheidungsfindung in Gerichtsverfahren.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 522 Abs. 2 ZPO: Diese Vorschrift regelt die Zurückweisung von Berufungen, die offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Hierbei wird das Gericht befugt, die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und das angefochtene Urteil auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung beruht. Im vorliegenden Fall hat der Senat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil das Landgericht in seinem Urteil keine Rechtsfehler erkannt hat.
- § 546 ZPO: Dieser Paragraph beschreibt die Bindung des Berufungsgerichts an die Feststellungen des Erstgerichts. Dies bedeutet, dass die Berufungsinstanz die Tatsachen, die das Landgericht festgestellt hat, grundsätzlich übernimmt, es sei denn, es gibt neue Beweise oder Tatsachen. Im geprüften Fall war die Berufung darauf angewiesen, neue Tatsachen vorzulegen, die die ursprüngliche Entscheidung des Landgerichts in Frage stellen würden, was jedoch nicht der Fall war.
- § 529 ZPO: § 529 ZPO legt fest, welche Tatsachen und Beweise das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Das Gericht hat die Tatsachen zu Grunde zu legen, die das Erstgericht festgestellt hat, und kann nur bei bestimmten Voraussetzungen von diesen abweichen. Im aktuellen Fall war die Argumentation des Klägers, dass neue Tatsachen vorlägen, nicht ausreichend, um von den Feststellungen des Landgerichts abzuweichen.
- § 178 Abs. 1 VVG: Diese Regelung über die Unfallversicherung bezieht sich auf die Leistungsverweigerung im Falle, dass der Versicherte selbst schwerwiegende Vorerkrankungen hat, die zu den Folgen des Unfalls führen können. Der Senat bejahte diese Anwendung im Fall des Klägers, da dessen Vorerkrankungen als Mitursache des eingetretenen Schadens identifiziert wurden und somit der Versicherungsanspruch nicht begründet war.
- § 287 Abs. 1 ZPO: In diesem Paragraphen wird erklärt, dass das Gericht bei der Schätzung von Schadensersatzansprüchen einen Ermessensspielraum hat. Das Gericht kann also in Fällen, wo es an Beweisen mangelt, auf Schätzungen zurückgreifen. Hierbei erachtete das Landgericht die Vorerkrankung des Klägers als alleinige Ursache für die Amputation, was der Senat bestätigte und somit erklärte, dass die Entscheidung auf einer stichhaltigen Schätzung basierte.
Das vorliegende Urteil
OLG Bamberg – Az.: 1 U 19/24 e – Beschluss vom 02.07.2024
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.