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Voraussetzungen des Wegfalls eines Risikozuschlags in der Krankenversicherung

Ein Münchner klagte gegen seine private Krankenversicherung, weil er seinen Risikozuschlag für zu hoch hielt – und scheiterte. Der Mann wollte mit Laborwerten beweisen, dass seine Stoffwechselerkrankung verschwunden sei, doch das Gericht sah darin keinen ausreichenden Beweis. Nun muss er die Kosten des Verfahrens tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Amtsgericht München
  • Datum: 06.10.2022
  • Aktenzeichen: 223 C 6076/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren zur Herabsetzung einer Versicherungsprämie
  • Rechtsbereiche: Versicherungsvertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der die Herabsetzung der Versicherungsprämie aufgrund wegfallender gefahrerhöhender Umstände verlangt. Er argumentiert, dass weder aktuell noch zukünftig ein erhöhtes Risiko einer Stoffwechselerkrankung besteht.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die den Antrag auf Prämienherabsetzung ablehnt. Sie bestreitet, dass das erhöhte Risiko für eine Stoffwechselerkrankung nicht mehr besteht.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger, der seit 1988 eine private Krankenversicherung mit einem Risikozuschlag wegen Stoffwechselerkrankungen zahlt, beantragte die Herabsetzung der Prämie. Er legte Laborwerte vor, um den Wegfall des Risikos zu belegen, was die Versicherung ablehnte.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann der Kläger mithilfe seines vorgelegten Laborberichts den Wegfall der gefahrerhöhenden Umstände ausreichend beweisen, um eine Prämienherabsetzung gemäß § 41 VVG zu erreichen?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen, und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Begründung: Der Kläger hat seine Beweislast nicht erfüllt. Der vorgelegte Laborbericht zeigt keine ausreichende dauerhafte Verbesserung der Blutwerte und ist nur eine Momentaufnahme. Weitere Beweise wurden nicht erbracht, und ein Gutachten wäre unzureichend begründet.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung eines ausreichenden Beweises für den dauerhaften Wegfall von gefahrerhöhenden Umständen bei der Beantragung einer Prämienherabsetzung.

Risikozuschläge in der Krankenversicherung: Möglichkeiten zur Reduzierung entdecken

Private Krankenversicherungen nutzen Risikozuschläge, um Versicherungsschutz für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko zu gewährleisten. Bei der Beantragung einer Versicherung erfolgt eine umfassende Gesundheitsprüfung, bei der Vorerkrankungen oder besondere Risikofaktoren bewertet werden. Je nach Ergebnis dieser Risikoprüfung kann dies zu einem zusätzlichen finanziellen Aufschlag auf den regulären Versicherungsbeitrag führen.

Die Möglichkeit zum Wegfall eines Risikozuschlags hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Entwicklung des Gesundheitszustands, dem Ablauf bestimmter Zeiträume und individuellen Versicherungsbedingungen. Versicherte haben unter bestimmten Voraussetzungen die Chance, den Risikozuschlag zu reduzieren oder ganz entfallen zu lassen, was die Beitragsbelastung deutlich senken kann. Im Folgenden wird ein konkreter Gerichtsfall näher beleuchtet, der die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Wegfall eines Risikozuschlags verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Private Krankenversicherung: Münchner Amtsgericht entscheidet über Prämienreduzierung bei Stoffwechselwerten

Mann liest ernsthaft Versicherungsschreiben am Küchentisch mit Labergebnissen und Kaffee.
Wegfall des Risikozuschlags in der Krankenversicherung | Symbolfoto: Ideogram gen.

Ein langjähriger Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung scheiterte vor dem Amtsgericht München mit seiner Forderung nach Reduzierung seiner Versicherungsprämie. Der Mann, der seit 1988 einen Krankenversicherungsvertrag im Tarif Economy unterhält, zahlte einen monatlichen Risikozuschlag von 77,19 Euro aufgrund von „Stoffwechselerkrankungen, deren Ursachen und Folgen“.

Rechtlicher Rahmen und Beweislast bei Prämienherabsetzung

Nach § 41 Satz 1 VVG kann ein Versicherungsnehmer eine Herabsetzung seiner Prämie verlangen, wenn die ursprünglich vereinbarte höhere Prämie wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände festgelegt wurde und diese Umstände später weggefallen oder bedeutungslos geworden sind. Das Gericht betonte dabei die zentrale Rolle der Beweislast: Der Versicherungsnehmer muss den Wegfall der gefahrerhöhenden Umstände nachweisen.

Laborwerte reichen als Nachweis nicht aus

Im April 2022 forderte der Versicherungsnehmer die Herabsetzung seiner Prämie. Als Nachweis für den Wegfall der Gesundheitsrisiken legte er Laborwerte aus einer Blutuntersuchung vom 21. Januar 2022 vor. Die Versicherung lehnte sein Ansuchen umgehend ab. Das Amtsgericht München bestätigte diese Entscheidung und wies die Klage ab. In der Urteilsbegründung stellte das Gericht fest, dass die vorgelegten Laborwerte als Beweismittel nicht ausreichten. Zum einen zeigten die Werte weiterhin erhöhte Werte bei Harnsäure und Cholesterin. Zum anderen stelle die Blutuntersuchung lediglich eine „Momentaufnahme“ dar, die keinen endgültigen Wegfall der gefahrerhöhenden Umstände belegen könne.

Gericht sieht keine ausreichende Beweisgrundlage

Das Gericht sah auch von der Einholung eines Sachverständigengutachtens ab, da es zum Zeitpunkt der Verhandlung an konkreten Anknüpfungstatsachen mangelte. Ein solches Gutachten hätte nach Ansicht des Gerichts einen reinen Ausforschungsbeweis dargestellt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert wurde auf 3.241,98 Euro festgesetzt, basierend auf der Berechnung des Risikozuschlags über einen Zeitraum von 3,5 Jahren.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass für eine Reduzierung des Risikozuschlags in der privaten Krankenversicherung ein einzelner Laborbericht mit verbesserten Werten nicht ausreicht. Es müssen stattdessen eindeutige und dauerhafte Verbesserungen des Gesundheitszustands nachgewiesen werden. Das Gericht macht deutlich, dass die Beweislast beim Versicherungsnehmer liegt und eine Momentaufnahme der Blutwerte nicht genügt, um den endgültigen Wegfall der ursprünglichen Risikofaktoren zu belegen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Reduzierung Ihres Risikozuschlags erreichen möchten, müssen Sie umfassende medizinische Nachweise über einen längeren Zeitraum vorlegen. Ein einzelner positiver Laborbericht reicht dafür nicht aus. Sammeln Sie stattdessen Dokumentationen über mehrere Untersuchungen hinweg, die eine dauerhafte Verbesserung Ihres Gesundheitszustands belegen. Lassen Sie sich von Ihrem Arzt bestätigen, dass die ursprünglichen Risikofaktoren nicht mehr bestehen. Erst mit dieser gründlichen Beweisführung haben Sie realistische Chancen auf eine erfolgreiche Prämienreduzierung.


Risikozuschlag senken?

Das Urteil zeigt, wie wichtig eine fundierte Argumentation und umfassende Nachweise für die Reduzierung Ihres Risikozuschlags sind. Vermeiden Sie unnötige Rückschläge und setzen Sie von Anfang an auf eine solide Strategie. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte gegenüber der Versicherung effektiv durchzusetzen und die notwendigen Schritte für eine erfolgreiche Prämienreduzierung einzuleiten. Sprechen Sie uns an, um Ihre individuelle Situation zu besprechen und die bestmöglichen Optionen zu ermitteln.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie lange muss eine gesundheitliche Verbesserung nachweisbar sein?

Die gesundheitliche Verbesserung muss dauerhaft und nachhaltig sein, um eine Reduzierung des Risikozuschlags zu rechtfertigen. Wenn Sie eine Herabsetzung des Risikozuschlags beantragen möchten, müssen Sie durch aktuelle Laborbefunde und ärztliche Stellungnahmen eine anhaltende Verbesserung Ihrer Gesundheitswerte dokumentieren.

Dokumentation der Verbesserung

Eine einmalige Messung reicht in der Regel nicht aus. Sie sollten über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten eine stabile Verbesserung Ihrer Gesundheitswerte nachweisen können. Dies können Sie durch regelmäßige ärztliche Kontrollen und Laborbefunde belegen.

Anforderungen an die Nachweise

Für einen überzeugenden Nachweis benötigen Sie:

  • Eine lückenlose medizinische Dokumentation Ihrer Gesundheitswerte
  • Aktuelle Befunde und Atteste, die eine dauerhafte Beschwerdefreiheit belegen
  • Eine ärztliche Stellungnahme, die bestätigt, dass die ursprünglichen Risikofaktoren weggefallen sind

Rechtliche Bewertung

Das Landgericht München hat in seiner Rechtsprechung bestätigt, dass die Vorlage von aktuellen Laborwerten zusammen mit einer ärztlichen Stellungnahme als ausreichender Nachweis für eine Verbesserung der Gesundheitssituation angesehen werden kann. Wenn Sie diese Nachweise erbringen, muss die Versicherung im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast begründen, warum sie dennoch einen Risikozuschlag aufrechterhalten möchte.


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Welche Beweismittel sind für den Wegfall eines Risikozuschlags erforderlich?

Die primäre Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall gefahrerhöhender Umstände trägt der Versicherungsnehmer. Dies bedeutet, Sie müssen als Versicherter nachweisen, dass die ursprünglichen Gründe für den Risikozuschlag nicht mehr bestehen.

Zulässige Beweismittel

Als grundlegende Beweismittel eignen sich:

  • Aktuelle Laborberichte und Blutwerte
  • Ärztliche Stellungnahmen und Befunde
  • Dokumentation über erfolgreiche Behandlungsabschlüsse

Anforderungen an die Beweisführung

Die bloße Vorlage einzelner Laborwerte reicht für sich genommen nicht aus. Der Nachweis muss zwei zentrale Aspekte belegen:

Der Wegfall der Risikofaktoren muss dauerhaft sein. Ein temporärer Rückgang von Beschwerden oder kurzzeitig verbesserte Werte genügen nicht.

Die eingereichten Unterlagen müssen eine schlüssige Beweiskette bilden. Idealerweise enthält diese eine medizinische Einschätzung des behandelnden Arztes, die den Zusammenhang zwischen den verbesserten Werten und dem Wegfall des Risikos bestätigt.

Besonderheit der Beweislastverteilung

Nach Erfüllung der primären Beweislast durch den Versicherungsnehmer tritt eine wichtige Besonderheit ein: Die sekundäre Darlegungslast geht auf die Versicherung über. Dies bedeutet:

Wenn Sie als Versicherter durch Laborwerte und ärztliche Stellungnahmen eine deutliche Verbesserung nachweisen, muss die Versicherung im Detail darlegen, warum sie dennoch von einem erhöhten Risiko ausgeht. Die Versicherung muss dann ihre Risikobewertung und Kalkulation transparent machen.

Die Versicherung kann sich in diesem Stadium nicht mehr auf allgemeine Richtlinien zurückziehen, sondern muss konkret begründen, warum der Risikozuschlag in der jeweiligen Höhe weiterhin gerechtfertigt sein soll.


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Ab welchem Zeitpunkt greift eine erfolgreiche Reduzierung des Risikozuschlags?

Die Reduzierung des Risikozuschlags greift ab dem Zeitpunkt des Zugangs Ihres Antrags beim Versicherer. Dies bedeutet, dass die Herabsetzung der Prämie nicht erst mit der Entscheidung des Versicherers wirksam wird, sondern bereits mit dem Tag, an dem Ihr schriftliches Verlangen beim Versicherer eingeht.

Wichtige zeitliche Aspekte

Der Versicherer darf keine Fristen oder Formerfordernisse für das Herabsetzungsverlangen festlegen. Sie können den Antrag auf Reduzierung des Risikozuschlags stellen, sobald die ursprünglichen gefahrerhöhenden Umstände weggefallen sind.

Prüfungs- und Verhandlungszeitraum

In der Praxis erstreckt sich der Prüfungsprozess häufig über einen längeren Zeitraum:

  • Die Prüfung durch den Versicherer kann sieben bis neun Monate in Anspruch nehmen
  • Während dieser Zeit bleibt Ihr Anspruch auf Herabsetzung ab Antragstellung bestehen
  • Der Versicherer muss nach erfolgreicher Prüfung die zu viel gezahlten Beiträge seit Antragstellung zurückerstatten

Rückwirkende Ansprüche

Für bereits geleistete Zahlungen können Sie Rückforderungsansprüche geltend machen. Diese verjähren nach drei Jahren ab Zugang des jeweiligen Erhöhungsschreibens des Versicherers. Wenn Sie beispielsweise eine Beitragserhöhung aus dem Jahr 2018 anfechten möchten, verjährt dieser Anspruch mit Ablauf des Jahres 2021.


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Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung des Antrags zur Verfügung?

Bei Ablehnung eines Antrags durch die Krankenkasse steht Ihnen ein zweistufiger Rechtsweg zur Verfügung.

Widerspruchsverfahren

Das Widerspruchsverfahren ist der erste Schritt. Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte per Einschreiben verschickt werden.

Die Krankenkasse hat drei Monate Zeit, über Ihren Widerspruch zu entscheiden. Erfolgt keine Entscheidung, können Sie eine Untätigkeitsklage beim Sozialgericht einreichen.

Klage vor dem Sozialgericht

Wird der Widerspruch abgelehnt, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben. Das Sozialgerichtsverfahren ist für Sie grundsätzlich kostenfrei – Sie müssen keine Gerichtsgebühren zahlen.

Besondere Fristen und Hinweise

Fehlt im ursprünglichen Ablehnungsbescheid eine Rechtsbelehrung, verlängert sich die Widerspruchsfrist von einem Monat auf ein Jahr. Die Postlaufzeit müssen Sie bei der Fristberechnung einkalkulieren – der Widerspruch muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Krankenkasse eingegangen sein.

Bei der Begründung des Widerspruchs sollten Sie auf die Argumentation der Krankenkasse eingehen und medizinische Unterlagen beifügen. Die Krankenkasse muss das MDK-Gutachten auf Anfrage zur Verfügung stellen, damit Sie gezielt dagegen argumentieren können.

Wenn die Krankenkasse eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen (bei MDK-Gutachten fünf Wochen) bearbeitet und keine Verzögerungsgründe mitteilt, gilt der Antrag automatisch als genehmigt.


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Was ist bei der Antragstellung auf Reduzierung des Risikozuschlags zu beachten?

Formelle Anforderungen an den Antrag

Der Antrag auf Reduzierung des Risikozuschlags muss schriftlich bei Ihrer Versicherung eingereicht werden. Ein Einschreiben empfiehlt sich für die Dokumentation des Antragszeitpunkts, da die Reduzierung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung wirksam wird.

Erforderliche Nachweise

Ihrem Antrag müssen Sie aktuelle ärztliche Unterlagen beifügen, die belegen, dass die ursprünglichen Risikofaktoren weggefallen sind. Diese Unterlagen sollten folgende Aspekte dokumentieren:

  • Eine längere Beschwerdefreiheit
  • Keine laufende Behandlung oder Medikation
  • Eine ärztlich bestätigte Ausheilung oder deutliche Verbesserung des Gesundheitszustands

Zeitpunkt der Antragstellung

Sie können den Antrag auf Herabsetzung jederzeit stellen, sobald sich Ihr Gesundheitszustand nachhaltig verbessert hat. Eine vorherige Wartezeit ist nicht erforderlich. Die Versicherung prüft Ihren Antrag nach den aktuellen Grundsätzen ihrer Risikobewertung.

Begründung des Antrags

In Ihrem Antrag sollten Sie konkret darlegen, warum die ursprünglichen Gründe für den Risikozuschlag nicht mehr bestehen. Fordern Sie dabei von der Versicherung eine detaillierte Erklärung an, auf welcher Grundlage der Risikozuschlag ursprünglich berechnet wurde. Die Versicherung muss ihre Berechnungsgrundlagen offenlegen, wenn sie eine Reduzierung ablehnt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Risikozuschlag

Ein Zusatzbetrag zum regulären Versicherungsbeitrag in der privaten Krankenversicherung für Versicherte mit erhöhtem Gesundheitsrisiko. Der Zuschlag wird aufgrund von Vorerkrankungen oder besonderen Risikofaktoren bei Vertragsabschluss nach individueller Gesundheitsprüfung festgelegt. Dieser zusätzliche Beitrag soll das erhöhte Kostenrisiko für die Versicherung ausgleichen. Die Höhe richtet sich nach Art und Schwere der Vorerkrankung. Beispiel: Bei einer chronischen Stoffwechselerkrankung könnte ein monatlicher Risikozuschlag von 75 Euro erhoben werden.


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Beweislast

Die rechtliche Pflicht einer Partei im Gerichtsverfahren, bestimmte Tatsachen zu beweisen. Wer sich auf eine für ihn günstige Rechtsfolge beruft, muss die dafür erforderlichen Tatsachen nachweisen (§ 286 ZPO). Im Versicherungsrecht bedeutet dies oft, dass der Versicherungsnehmer beweisen muss, dass die Voraussetzungen für seine Ansprüche vorliegen. Beispiel: Will ein Versicherter die Senkung eines Risikozuschlags erreichen, muss er den Wegfall der ursprünglichen Risikofaktoren beweisen.


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Streitwert

Der in Geld ausgedrückte Wert des Gegenstands eines Gerichtsverfahrens (§ 3 ZPO). Er bestimmt die Höhe der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren und ist maßgeblich für die sachliche Zuständigkeit der Gerichte. Bei Dauerschuldverhältnissen wie Versicherungsverträgen wird typischerweise der Wert für einen bestimmten Zeitraum (oft 3-4 Jahre) zugrunde gelegt. Beispiel: Bei einem monatlichen Risikozuschlag von 77,19 Euro ergibt sich für 3,5 Jahre ein Streitwert von 3.241,98 Euro.


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Ausforschungsbeweis

Ein im Prozessrecht unzulässiges Beweismittel, bei dem eine Partei ohne konkrete Anhaltspunkte „ins Blaue hinein“ Beweise erhebt, um erst dadurch möglicherweise beweiserhebliche Tatsachen zu ermitteln. Gerichte lehnen solche Beweisanträge ab, da sie gegen den Grundsatz verstoßen, dass jede Partei die für sie günstigen Tatsachen konkret darlegen muss. Beispiel: Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ohne vorherige konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsverbesserung.


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Gefahrerhöhende Umstände

Faktoren oder Zustände, die das versicherte Risiko nachweislich erhöhen und damit die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalls steigern (§§ 23-27 VVG). In der Krankenversicherung sind dies typischerweise bestimmte Vorerkrankungen oder gesundheitliche Risikofaktoren. Diese Umstände rechtfertigen einen Risikozuschlag. Beispiel: Eine chronische Stoffwechselerkrankung mit erhöhten Cholesterin- und Harnsäurewerten stellt einen gefahrerhöhenden Umstand dar.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 41 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Diese Vorschrift regelt die Anpassung der Versicherungsprämie, wenn sich die Risikofaktoren des Versicherungsnehmers ändern. Nach § 41 VVG kann eine Herabsetzung der Prämie beantragt werden, wenn die ursprünglichen risikosteigernden Umstände wegfallen oder bedeutungslos werden. Ziel ist es, die Prämie an das aktuelle Risiko anzupassen und somit eine faire Vertragsgestaltung zu gewährleisten.

    Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger die Herabsetzung seiner privaten Krankenversicherungsprämie, da die zuvor maßgeblichen gesundheitlichen Risikofaktoren, die zu einem Risikozuschlag führten, nicht mehr bestehen. Das Gericht entschied jedoch, dass der Kläger die erforderlichen Nachweise für das Wegfallen dieser Umstände nicht ausreichend erbracht hat.

  • Beweislastregelung nach § 286 ZPO (Zivilprozessordnung): Grundsätzlich liegt die Beweislast bei demjenigen, der eine Tatsache behauptet. Nach § 286 ZPO muss der Kläger die behaupteten veränderten Umstände, die eine Prämienherabsetzung rechtfertigen, beweisen. Dies kann durch geeignete Beweismittel wie ärztliche Gutachten oder aktuelle Gesundheitsnachweise geschehen.

    In diesem Fall konnte der Kläger die notwendigen Beweise für den Wegfall der risikosteigernden Stoffwechselerkrankungen nicht erbringen. Der vorgelegte Laborbericht aus dem Januar 2022 reichte nicht aus, um eine dauerhafte Verbesserung der Gesundheitswerte nachzuweisen, weshalb die Beweislast beim Kläger zu seinen Ungunsten ausfiel.

  • § 91 ZPO – Kostenentscheidung: Diese Vorschrift bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Im Falle einer abgewiesenen Klage muss der Kläger die Gerichtskosten sowie die Kosten der Gegenseite übernehmen. Dies dient der Sicherstellung, dass die obsiegende Partei nicht mit den Kosten belastet wird.

    Da die Klage des Klägers abgewiesen wurde, trägt er gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens. Dies umfasst sowohl die Gerichtskosten als auch die Kosten der gegnerischen Partei, was eine finanzielle Belastung für den Kläger bedeutet.

  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO – Vorläufige Vollstreckbarkeit: Diese Regelungen betreffen die Bedingungen, unter denen ein Urteil vorläufig vollstreckbar ist. Ein Urteil ist vorläufig vollstreckbar, es sei denn, die unterliegende Partei beantragt die Aussetzung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung. Dies ermöglicht es der obsiegenden Partei, das Urteil zeitnah durchzusetzen, während rechtliche Unsicherheiten bestehen.

    Im Urteil wurde die Entscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt, wodurch die Beklagte auf eine Sicherheitsleistung durch den Kläger bestehen kann, um die Vollstreckung des Urteils abzusichern. Dies stellt sicher, dass die Beklagte nicht auf den Kosten sitzen bleibt, falls der Kläger die Entscheidung nicht anfechten sollte.

  • § 3 ZPO – Streitwertbestimmung: Der Streitwert bestimmt die Kosten des Rechtsstreits und richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Ausgang des Verfahrens. Nach § 3 ZPO wird der Streitwert durch Maßgabe der Wertigkeit des Streitgegenstandes angesetzt, oft basierend auf konkreten finanziellen Forderungen.

    In diesem Fall wurde der Streitwert auf 3.241,98 € festgesetzt, berechnet aus 3,5 Jahren multipliziert mit 12 Monaten und dem Risikozuschlag von 77,19 €. Dieser Betrag bildet die Grundlage für die Bestimmung der Gerichtskosten und der Kosten der Parteien im Rechtsstreit.


Das vorliegende Urteil


AG München – Endurteil v. 06.10.2022 – Az.: 223 C 6076/22


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