Skip to content

Ungarische Hausversicherung – Klage wegen Leitungswasserschadens

OLG Koblenz, Az.: 10 U 227/15, Urteil vom 30.10.2015

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Januar 2015 und das diesem zugrunde liegende Verfahren aufgehoben und die Sache an die 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz zurückverwiesen.

2. Dem Landgericht bleibt auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Hausversicherung wegen Leitungswasserschadens in Anspruch.

Die Klägerin ist alleinige Eigentümerin des Einfamilienhauses in …[X] in Ungarn. Für das Anwesen wurde am 13. August 2007 eine „Überwachende Familien- und Hausversicherung“ unter der Versicherungsnummer 9…00 und der Kundennummer 4…97 abgeschlossen. Bei Abschluss des Vertrages gab die Klägerin an, dass die Immobilie nicht dauerhaft bewohnt sei. Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sind in einer Kundeninformationsbroschüre niedergelegt, die der Klägerin in englischer und ungarischer Sprache ausgehändigt worden ist.

Ausweislich der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen stellt ein Rohrbruch eine versicherte Gefahr dar. Als Rohrbruch ist dabei der Verlust oder die Beschädigung der versicherten Sache durch Mangel, Platzen, Rissbildung, Punktion, Verstopfung oder mangelhafte Dichtungen an den Rohren für Wasser, Niederschlag und Abwasser sowie die Warmwasserversorgung und Heizungsanlagen, Klimaanlagen zusammen mit ihrem Zubehör, Armaturen und Geräten in den Außenwänden des Gebäudes anzusehen. Im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der versicherten Sache deckt die Versicherung die Kosten der Erfassung der Schäden in den versicherten Rohren, die Kosten der Schadensverhütung, begrenzt auf die Reparatur von maximal 6 m Rohr, bei Rohrbruch, Rissen oder Verstopfung die Kosten für ein 6 m neues Rohr und dessen Verlegung.

Ungarische Hausversicherung - Klage wegen Leitungswasserschadens
Symbolfoto: Von xtock /Shutterstock.com

Ausweislich L) der Versicherungsbedingungen der Beklagten bestehen Schadensverhütungs- und -minderungspflichten, welche unter anderem vorsehen, dass die Wasserleitungen und die damit angeschlossenen Geräte fachgerecht zu warten sind und dafür Sorge zu tragen ist, dass diese in betriebsbereitem Zustand zu halten sind und die Vorschriften eingehalten werden. Zudem soll während der Heizperiode vom 15. Oktober bis 15. April gewährleistet werden, dass, wenn die Leitungen vorübergehend nicht in Gebrauch sind, das Wasserrohrleitungssystem vom Wasser entleert wird bzw. notwendige Maßnahmen ergriffen werden, um Frostschäden zu vermeiden. Nach der Informationsbroschüre der Beklagten entfällt die Entschädigungspflicht des Versicherers, wenn die Aufklärung von wesentlichen Umständen des Schadensfalles wegen erheblicher Änderungen unmöglich wird; ausgenommen hiervon sind unerlässlich vorzunehmende Maßnahmen, die wegen der Schadensminderungspflicht notwendig werden.

Die Klägerin verließ die – in der Folge, wie im Winter jeweils üblich, leerstehende – Immobilie im Oktober 2011. Im Februar 2012 kam es in Europa zu einem außerordentlichen Kälteeinbruch, aufgrund dessen in Ungarn die Temperaturen auf unter -20 Grad Celsius sanken. Am 16. März 2012 überprüften Mitarbeiter des staatlichen Wasserwerkes …[Z] die Zuleitungen zum Haus; in dem entsprechenden Revisionsschacht stellten sie keinerlei Wasserleitungsschäden fest. Allerdings wurde an den genannten Verbrauchsstellen festgestellt, dass gegenüber dem Zählerstand vom Oktober 2011 6 Kubikmeter Wasser verbraucht worden waren.

Am 21.03.2012 stellte die Tochter der Nachbarin …[A] bei einer Zustandskontrolle des streitgegenständlichen Hauses fest, dass sich im Erdgeschoss in der Küche, in der Vorratskammer neben der Küche und im Bad große Wasserpfützen am Boden befanden. Als am 22.03.2013 zur Kontrolle vorübergehend der Haupthahn aufgedreht wurde, drang in erheblicher Menge Wasser aus der Wand in der Küche aus. Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden am 23.03.2012 über einen Versicherungsmakler. Eine Überprüfung nach Eintreffen der Klägerin am 10.04.2012 erwies an zumindest einer Stelle einen 20-30 cm langen Riss in einer Wasserleitung im Erdgeschoss. Aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, kam es erst am 17.04.2012 zu einer Ortsbesichtigung durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen.

Mit Schreiben vom 31.05.2012 lehnte die Beklagte eine Einstandspflicht ab. Der Schadensfall rühre daher, dass die Klägerin unter Verletzung ihrer vertraglichen Schadensverhütungspflichten die Rohrleitungen nicht entleert habe, die deshalb frostbedingt geplatzt seien. Auch nach erneuter Schadensaufnahme am 23.07.2012 und weiterem Schriftwechsel der Parteien hielt die Beklagte an der Ablehnung ihrer Einstandspflicht fest.

Die Klägerin hat geltend gemacht, die deutschen Gerichte seien international zuständig, da sie lediglich einen Hauptwohnsitz in Deutschland habe. Dass sich das streitgegenständliche Hauseigentum in Ungarn befinde, stehe der Klageerhebung vor dem Landgericht Mainz nicht entgegen.

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr stehe ein Anspruch auf Regulierung des geltend gemachten Schadens aus dem Versicherungsvertrag zu. Als sie mit ihrer Familie im Oktober 2011 die streitgegenständliche Immobilie verlassen habe, habe sie das Rohrleitungssystem vorschrifts- und ordnungsgemäß entleert. Dazu habe sie die in das Haus führenden Wasserleitungen in dem Wasserrevisionsschacht geschlossen, sodann den Rücklaufhahn geöffnet und im gesamten Haus die Wasserhähne geöffnet und auch offen gelassen, so dass das Wasser aus dem Wasserrohrleitungssystem habe vollständig entweichen können. Des Weiteren sei in ihrer Abwesenheit die Überwachung des Hauses dadurch gewährleistet worden, dass die Nachbarin, …[A], einen Schlüssel überreicht bekommen habe, um in regelmäßigen Abständen in dem Haus nach dem Rechten zu sehen. Die Aufsichtsperson habe das Haus regelmäßig kontrolliert. Da die Überprüfung der Zuleitungen am 16. März 2012 vorgenommen worden sei und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Wasserleitungsschäden festgestellt worden seien, sondern erst bei der Kontrolle der Tochter der Aufsichtsperson am 21. März 2012, müsse das Wasser aus der schadhaften Rohrleitung in der Küchenwand in dem Zeitraum vom 16./17. März 2012 bis 21. März 2012 ausgetreten sein. In vier bis fünf Tagen könnten sich große Wasserpfützen am Boden in der Küche und Vorratskammer bilden.

Ein Frostschaden sei ausgeschlossen. Zum einen sei das Haus sehr gut isoliert. Zum anderen verfüge es über eine Gas- und Elektroheizung, die es in der kalten Jahreszeit auf mindestens 6 Grad Celsius erwärme; das Vorhandensein der Heizung hat die Beklagte nicht bestritten. Die Klägerin habe auch tatsächlich für eine Mindestraumtemperatur von 6 Grad Celsius gesorgt, die Aufsichtsperson habe dies kontrolliert.

Schadensursache sei nicht das Einfrieren der Leitungen, sondern ein technischer Defekt in der Hauptwasserzuleitung in Gestalt eines zunächst unbemerkten Lecks am Hauptwasserzuleitungsventil, durch das wieder Wasser in das zunächst entleerte Rohrleitungssystem gelaufen sei, obwohl das Ventil eigentlich geschlossen gewesen sei. Entsprechende Feststellungen zu einer schadhaften Dichtung am Hauptwasserzuleitungsventil habe der Installateur …[B] am 22.03.2011 getroffen. Bei der Kontrolle am 16.03.2012 sei dies nicht aufgefallen, weil aufgrund der schadhaften Dichtfläche des Ventils das Wasser nicht aus der Leitung ausgetreten und in den Revisionsschacht gelaufen, sondern in der Leitung weitergelaufen sei. Das Hauptwasserleitungsventil im Revisionsschacht sei nach dem Eintritt des Schadens gegen ein neues Hauptwasserleitungsventil ausgetauscht worden, stehe indes noch zur Beweisführung zur Verfügung.

Dass der Defekt des Ventils trotz regelmäßiger Kontrollen nicht früher – insbesondere weder durch Austritt von Wasser aus den Wasserhähnen noch durch feuchte Wände o. ä. – aufgefallen sei, erkläre sich daraus, dass die defekte Stelle hinter der Einbauküche gelegen habe und das Wasser aus dem Rohr in der Wand ausgelaufen und direkt in den Betonestrich unter den Fliesen gelaufen sei. Dadurch hätten unbemerkt größere Mengen an Wasser austreten und sich unter dem Betonestrich verteilen können, ohne jemals in der Leitung bis zu den Wasserhähnen vordringen zu können. Erst als sich durch den Rohrbruch eingedrungenes Wasser durch den Betonestrich durch die Fliesenfugen hochgezogen habe, sei der Wasserschaden sichtbar geworden.

Der Klägerin sei ein Schaden in Höhe von 17.726,85 € entstanden. Hiervon entfielen 2.267,85 € auf den Austausch beschädigter Möbel, der Rest auf Abbrucharbeiten und teils durchgeführte, teils erst noch beabsichtigte bauliche Instandsetzungsmaßnahmen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 17.726,85 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.02.2013 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 744,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Zulässigkeit der Klage gerügt, da die Klägerin in dem Versicherungsvertrag nur die Anschrift in Ungarn als ihren Hauptwohnsitz angegeben habe.

In der Sache hat die Beklagte vorgetragen, der Schaden sei auf eine Verletzung der vertraglichen Schadensverhütungspflichten der Klägerin zurückzuführen. Die Klägerin habe es versäumt, vor Verlassen des Objekts im Oktober 2011 die Leitungen zu entleeren. Die Heizung sei zudem nicht eingeschaltet gewesen, eine gute Isolierung des Hauses alleine genüge nicht. Das Leitungswasser sei daher bei den eisigen Temperaturen von unter – 20 Grad Celcius in den Rohren eingefroren; beim Auftauen sei das Rohr geplatzt.

Bereits der Wasserverbrauch von 6 Kubikmetern von Oktober 2010 bis März 2011 belege, dass die Klägerin die Hauptleitung nicht geschlossen habe. Wären alle Wasserleitungsrohre komplett und einwandfrei geleert worden, hätte es in den Wasserrohren kein Wasser mehr gegeben, das aus den Leitungen in die Wände und in den Boden hätte entweichen können. Das Hauptwasserleitungsventil sei nicht defekt gewesen. Wäre es geschlossen, aber defekt gewesen, hätte das Wasser – so meint die Beklagte – durch den geöffneten Rücklaufhahn laufen, sich im Revisionsschacht sammeln und bei der Überprüfung vom 16.03.2012 auffallen müssen; zumindest letzteres war jedoch unstreitig nicht der Fall. Hätten sich zunächst entleerte Leitungen über ein undichtes Hauptleitungsventil wieder gefüllt, dann hätte das Wasser zudem aus den Wasserhähnen fließen oder zumindest tropfen müssen, bevor noch das Frostwetter eingesetzt habe; das hätte der Aufsichtsperson bei regelmäßiger Überprüfung auffallen müssen. Zudem verfüge die Wasserzuleitung zum Haus über zwei Ventile, eins vor der Wasseruhr, eins hinter der Wasseruhr. Selbst bei unterstelltem Defekt eines der beiden Ventile verhindere das andere im geschlossenen Zustand, dass Wasser in das Rohrleitungssystem des Hauses laufe.

Der behauptete Schaden sei der Klägerin in dieser Höhe nicht entstanden, jedenfalls nicht erstattungsfähig. Der Einstandspflicht der Beklagten stehe zudem bereits entgegen, dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich ein eigenes Bild vom Schaden zu machen. Zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagten über ihren Sachverständigen eine Besichtigung erstmals ermöglicht worden sei, seien bereits weit mehr als die unerlässlichen Maßnahmen durchgeführt worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig. Das Landgericht Mainz sei gemäß Artikel 8 in Verbindung mit Artikel 9 Abs. 1 b der Verordnung EG Nummer 44/2001 örtlich zuständig. Danach könne ein Versicherer, der seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaates habe, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden bei Klagen des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem der Kläger seinen Wohnsitz habe. Vorliegend habe die Klägerin durch Vorlage ihres Personalausweises, aus dem ihr Hauptwohnsitz in …[Y] hervorgehe, hinreichend dargelegt und nachgewiesen, dass sie im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Mainz ihren Wohnsitz habe, so dass sie die in Ungarn ansässige Beklagte vor dem Landgericht Mainz verklagen könne.

Die Klage sei jedoch unbegründet, da ein Anspruch der Klägerin auf Versicherungsleistungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag nicht gegeben sei.

Das Gericht teile die Auffassung der Beklagten, dass der Schaden durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin verursacht worden sei. Denn nach den Versicherungsbedingungen der Beklagten, die der Klägerin bekannt gewesen seien, zumal sie sie selbst als Anlage K 6 vorgelegt habe, sei während der Heizperiode von 15. Oktober bis 15. April – wenn Wasserleitungen vorübergehend nicht in Gebrauch seien – zu gewährleisten, dass das Wasserrohrleitungssystem von Wasser entleert werde bzw. notwendige Maßnahmen ergriffen werden, um Frostschäden zu vermeiden.

Dieser Sorgfaltspflicht sei die Klägerin nicht im erforderlichen Maße nachgekommen. Es stehe nämlich fest, dass im Zeitraum von Oktober 2011 bis März 2012 sechs Kubikmeter Wasser im Anwesen der Klägerin verbraucht worden seien. Dies sei bei einer Überprüfung am 16. März 2012 festgestellt worden. Wasserleitungsschäden seien zu diesem Zeitpunkt (was unstreitig ist) nicht festgestellt worden.

Damit sei die Behauptung der Klägerin, dass die große Menge an ausgelaufenem Wasser durch einen Defekt des Hauptwasserleitungsventils im Revisionsschacht entstanden sei, bereits widerlegt. Denn wenn der Verbrauch von sechs Kubikmetern Wasser, der am 16. März 2012 festgestellt worden sei, auf einen Defekt im Hauptwasserleitungsventil zurückzuführen gewesen wäre, hätte dies bei der Überprüfung festgestellt werden müssen. Sofern der behauptete Defekt erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sei, sei es nicht erklärbar, weshalb bereits am 16. März 2012 ein Verbrauch von 6.000 Liter Wasser in dem Anwesen angefallen sei. Auch hätte, sofern tatsächlich ein Defekt des Ventils gegeben gewesen wäre, sich im Revisionsschacht Wasser ansammeln müssen. Dass dieses, ohne durch das defekte Ventil zu gelangen, weiter in das Rohrleitungssystem fließe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenfalls hätte, wenn der Vortrag der Klägerin zutreffend wäre, dass sämtliche Wasserhähne geöffnet und offen gelassen worden seien, Wasser durch die Wasserhähne austreten müssen. Dass Wasser lediglich durch einen Riss im Rohrleitungssystem im Bereich der Küche austrete, jedoch nicht aus offen gelassenen Wasserhähnen laufe oder tropfe, sei ebenfalls nicht plausibel. Das Gericht sei daher zur Überzeugung gelangt, dass das Rohrleitungssystem nicht entleert worden sei und es hierdurch aufgrund eintretender Kälte zum Zufrieren der Leitungen und hierdurch zu einem Rohrbruch gekommen sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin macht geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Rechtsverletzung und die im Berufungsverfahren zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigten eine andere Entscheidung. Es bestünden konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründeten. Die angefochtene Entscheidung beruhe zudem auf Verfahrensfehlern. Das Landgericht habe insbesondere die Feststellung, der Schaden sei auf frostbedingtes Platzen der Leitungen nach deren unzureichender Entleerung durch die Klägerin zurückzuführen, mangels eigener Sachkunde nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens treffen dürfen. Zudem habe die Klägerin sowohl ihre Behauptung, die Leitungen ordnungsgemäß entleert zu haben, als auch eine ausreichende Beheizung des Hauses unter Beweis gestellt; hierüber habe sich das Landgericht verfahrensfehlerhaft hinweggesetzt.

Die Klägerin ergänzt und vertieft zur Begründung ihr erstinstanzliches Vorbringen. Zum Beleg ihrer Behauptung, das Hauptwasserleitungsventil der Stadt …[Z] sei defekt gewesen – weshalb unbemerkbar Wasser in die entleerten Leitungen des Hauses habe nachlaufen können -, beruft sie sich ergänzend auf eine Bestätigung der Wasserwerke …[Z] vom 09.04.2015 (Anlage BB 1, Bl. 206 f. d. A., nebst Übersetzung, Anlage BB 2, Bl. 214 d.A.). Das Hauptwasserventil befinde sich als Asservat bei den Wasserwerken der Stadt …[Z] und könne im Rahmen der Beweissicherung zum Zwecke der Einholung eines Sachverständigen herausgegeben werden.

Die Klägerin beantragt nunmehr,

1. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Mainz zurückzuverweisen;

2. im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Berufungsgerichts unter Abänderung des am 21. Januar 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz – 4 O 240/13 – die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 17.726,85 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Februar 2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das angefochtene Urteil zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ergänzt und vertieft gleichfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, die Klägerin habe ihre Obliegenheiten verletzt, indem sie den Sachverhalt unwahrheitsgemäß und widersprüchlich dargestellt habe. Sie habe in Bezug auf das Hauptwasserleitungsventil unterschiedliche Angaben in den Schriftsätzen vom 12. Februar 2014 und 14. Mai 2014 gemacht und erstmals im Berufungsverfahren neben dem angeblichen Defekt auch einen Austausch des Hauptwasserleitungsventils – den die Beklagte bestreitet – erwähnt. Die Klägerin habe bisher, obwohl ihr dies möglich gewesen sei, zu keiner Zeit in der mündlichen Verhandlung die Inaugenscheinnahme des defekten und ausgebauten Ventils angeboten. Zwar hätten die Mitarbeiter der Wasserwerke …[Z] auf Antrag der Klägerin im April 2015 das Hauptwasserleitungsventil überprüft, zum Zwecke der Überprüfung demontiert und dabei einen ganz winzigen Defekt des Ventils festgestellt. Dieser sei jedoch so klein gewesen, dass er weder von der Klägerin noch von den Fachleuten der Wasserwerke vor der Demontage habe festgestellt werden können. Dementsprechend bleibe rätselhaft, wie die Klägerin oder der Zeuge …[B] den Defekt bereits am 22.03.2011 erkannt haben wollten.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

Die Berufung ist begründet.

Die Berufung macht zu Recht geltend, dass das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO leidet. Aufgrund dieses Mangels ist eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme – Sachverständigen- und Zeugenbeweis – erforderlich, so dass die Sache auf den Hauptantrag der Klägerin unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen ist. Im Hinblick auf den Umfang der Beweisaufnahme sieht der Senat davon ab, die Beweisaufnahme selbst durchzuführen.

1.

Das Landgericht ist in verfahrensfehlerhafter Weise ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Überzeugung gelangt (§ 286 ZPO), die Klage sei abweisungsreif; der Wasserschaden müsse zwangsläufig auf eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtung der Klägerin zurückzuführen sein, die Wasserleitungen des streitgegenständlichen Anwesens im Winter zu entleeren und das Haus ausreichend zu beheizen.

Nach Abschnitt L der dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Bedingungen bestehen Schadensverhütungs- und Minderungspflichten. Danach sind insbesondere die Wasserleitungen fachgerecht zu warten und in betriebsbereitem Zustand zu halten. Zudem soll während der Heizperiode von 15. Oktober bis 15. April gewährleistet werden, wenn die Wasserleitungen vorübergehend nicht in Gebrauch sind, dass das Wasserrohrleitungssystem von Wasser entleert wird, beziehungsweise die notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um Frostschäden zu vermeiden. Der Regelungskern der einschlägigen Bestimmung, dem Gericht vorgelegt in englischer Sprache (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 17 d. A.) und in ungarischer Sprache (Anlage 2 zur Klageerwiderung, Bl. 76 d. A.) und in unbeglaubigter deutscher Übersetzung (Anlage K6 zur Klageschrift, Bl. 17 d. A.), steht zwischen den Parteien außer Streit.

Das Landgericht ist unter Würdigung des Vortrages der Parteien, jedoch ohne Beweisaufnahme, zu der Überzeugung gelangt, der Schaden müsse auf eine Verletzung der vertraglichen Schadensverhütungsverpflichtungen der Klägerin zurückzuführen sein.

Maßgeblich für diese Bewertung ist zunächst der – unstreitige – Verbrauch von 6 Kubikmetern Wasser zwischen Oktober 2011 und März 2012. Dieser Verbrauch widerlege, so das Landgericht, die Behauptung der Klägerin, die große Menge an ausgelaufenem Wasser sei auf einen Defekt des Hauptleitungsventils im Revisionsschacht zurückzuführen. Wäre dies der Fall, so hätte es bei der Überprüfung vom 16.03.2012 festgestellt werden müssen, weil sich im Falle eines Defekts des Ventils im Revisionsschacht hätte Wasser ansammeln müssen.

Mit dieser Bewertung setzt sich das Landgericht über den Einwand der Klägerin hinweg, der Defekt des Hauptleitungsventils habe nicht zum Austritt von Wasser aus der Leitung, sondern zum Weiterfließen des Wassers in der Leitung, und zwar ins Rohrleitungssystem des Hauses hinein, geführt, und habe deshalb nicht bereits bei der Überprüfung vom 16.03.2012 anhand von im Revisionsschacht stehendem Wasser auffallen müssen. Ohne nähere Kenntnisse über die Bauweise des in Rede stehenden Ventils kann indes nicht beurteilt werden, ob der – unterstellte – Defekt des Ventils zum Wasserdurchfluss innerhalb der Leitung oder zum Wasseraustritt aus der Leitung führt.

Für nicht überzeugend gehalten hat das Landgericht des Weiteren den Vortrag der Klägerin, sie habe im Oktober 2011 sämtliche Wasserhähne geöffnet und offengelassen. Hierzu führt das Landgericht aus, wenn der Vortrag der Klägerin zuträfe, hätte Wasser aus offengelassenen Wasserhähnen laufen oder tropfen müssen; dass Wasser lediglich aus einem Riss im Rohrleitungssystem im Bereich der Küche austrete, jedoch nicht aus offengelassenen Wasserhähnen laufe oder tropfe, sei nicht plausibel. Mit dieser Bewertung setzt sich das Landgericht über den Einwand der Klägerin hinweg, das über das undichte Ventil – möglicherweise über Monate hinweg – ins Rohrleitungssystem eingesickerte Wasser sei gar nicht erst bis zu den offenen Wasserhähnen vorgedrungen, weil es auf dem Weg dorthin zu der undichten Stelle im Rohr gelangt und dort aus dem Rohr ausgetreten sei. Ob die zu ihrer Entlastung vorgebrachte Behauptung der Klägerin zutrifft, kann indes ohne genauere Kenntnisse über den Verlauf der Leitungen, die die Akte bislang nicht vermittelt, oder sachverständige Unterstützung nicht beurteilt werden.

Zudem hat die Klägerin die für ihre Argumentation wesentliche Behauptung, das Hauptzuleitungsventil sei defekt gewesen, durch Vernehmung des Zeugen …[B] unter Beweis gestellt und ergänzend darauf hingewiesen, das Ventil sei ausgetauscht worden und stehe für eine Besichtigung zur Verfügung. Das letztzitierte Vorbringen der Klägerin ist auch nicht als verspätet zurückzuweisen. Eine Anwendung des § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht, weil der Vortrag zum Austausch des Ventils durch den Zeugen …[B] nicht erst in der Berufungsinstanz gehalten wurde; auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 14.05.2014, Seite 2, 4. Absatz (Bl. 109 d. A.), wird Bezug genommen. Neu ist zwar der Hinweis der Klägerin auf die schriftliche Mitteilung der Wasserwerke …[Z] vom 09.04.2015, wonach am 08.04.2015 am Verbraucherort …[X] ein versorgerseitiger Winkel-Kugelhahn ausgetauscht worden sei und der die Reparatur durchführende Fachmann festgestellt habe, dass der Kugelhahn auch in geschlossenem Zustand minimal undicht gewesen sei. Die Vorlage dieser Bescheinigung erst im Berufungsverfahren erklärt sich aber zwanglos bereits daraus, dass die Bescheinigung erst während des Berufungsverfahrens ausgestellt wurde und auch der Austausch des Winkel-Kugelhahns erst während des Berufungsverfahrens vorgenommen worden sein soll (§ 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO).

Vorläufig ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Vortrag der Klägerin, der Zeuge …[B] habe im März 2012 den Austausch des Ventils vorgenommen, lasse sich nicht mit ihrem Vortrag in Einklang bringen, der Austausch sei durch die Wasserwerke …[Z] am 8. April 2015 erfolgt. Der Notwendigkeit, ein Sachverständigengutachten einzuholen, steht der Einwand – der nur einen von vielen Aspekten des Sachverhalts betrifft – nicht entgegen. Erforderlichenfalls wird sich das Landgericht näher mit der Frage zu befassen haben, ob eines oder mehrere Ventile – oder eines mehrfach – ausgetauscht wurden und welche Erkenntnisse hieraus gewonnen wurden.

Unter diesen Umständen durfte das Landgericht den Vortrag der Klägerin nicht ohne die Hinzuziehung sachverständigen Rates zur Schadensursache als unzutreffend zurückweisen. Soweit es hierzu eines Beweisangebotes der Klägerin bedurfte, liegt dies vor; die Klägerin hat u. a. mit Schriftsätzen vom 12. Februar 2014 (dort S. 3, Bl. 83 d.A.) und vom 14. Mai 2014 (dort S. 2 ff., Bl. 109 ff. d.) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestellt, dass der eingetretene Wasserschaden nicht durch Frost in unzureichend entleerten Wasserleitungen verursacht worden sei.

Es ist zwar grundsätzlich dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters überlassen, ob er seine eigene Sachkunde für ausreichend erachtet und deshalb von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absieht. Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens kann insbesondere abgesehen werden, wenn das Gericht die Beweisfrage aufgrund jedermann zugänglicher Sätze entscheidet, die nach der allgemeinen Erfahrung unzweifelhaft gelten und durch keine Ausnahmen durchbrochen sind, oder durch Anwendung von allgemeinkundigen Tatsachen, von denen verständige und erfahrene Menschen in der Regel ohne weiteres Kenntnis haben oder von denen sie sich doch jederzeit durch Benutzung allgemeinzugänglicher Erkenntnisquellen unschwer überzeugen können. Wenn es hingegen um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, setzt die Beurteilung durch den Richter voraus, dass er über diese eigene Sachkunde verfügt und den Parteien unter Gewährung rechtlichen Gehörs darlegt und erforderlichenfalls auch auszuweisen vermag (BGH, Urt. v. 23.11.2006 – III ZR 65/06 -, juris, Rn. 14, m. w. N.). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht über ausreichende technische Kenntnisse über die Bauweise der in Rede stehenden Wasserleitungsanlage verfügen würde, um die Richtigkeit des Vortrages der Parteien fundiert zu beurteilen.

Der Senat verkennt nicht, dass das von den Parteien übereinstimmend geschilderte Schadensbild – ein über 20 cm langer Riss in einer der Rohrleitungen – als Hinweis auf einen Frostschaden angesehen werden kann, die Klägerin jedenfalls (bei allen Ausführungen dazu, wie das Wasser überhaupt in die Rohrleitung gelangen konnte) keine andere Erklärung dafür gegeben hat, wie (wenn nicht durch frostbedingte Sprengung einer eingefrorenen Leitung) ein so großer Riss in die Leitung kommen konnte. Insoweit mögen Indizien dafür vorliegen, dass der Schaden zumindest auch auf eine Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen der Klägerin, nämlich zumindest auch auf eine unzureichende Beheizung des Hauses, zurückzuführen ist. Auch dem Senat fehlt es indes an der Sachkunde, um abschließend zu beurteilen, ob hierfür alternativ andere Schadensursachen in Betracht kommen. Weitergehender Sachvortrag zu dieser Frage war der Klägerin nicht abzuverlangen, weil auch sie nicht über die entsprechende Sachkunde verfügt und die vorgerichtliche Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Substantiierung der Klage von einer Prozesspartei regelmäßig nicht verlangt werden kann.

2.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.

a. Der geltend gemachte Schaden ist zumindest dem Grunde nach vom Versicherungsschutz umfasst. Die „Überwachende Familien- und Hausversicherung nach ungarischem Recht“, aus der die Klägerin ihre Forderung herleitet, deckt die Gefahr eines Rohrbruches in dem streitgegenständlichen, versicherten Anwesen ab. Dies stellt auch die Beklagte nicht in Abrede.

b. Nach derzeitigem Sach- und Streitstand steht nicht bereits fest, dass der Leistungsanspruch der Klägerin gegen die beklagte Versicherung (unabhängig von der Ursache des Wasserschadens) bereits deshalb ausgeschlossen wäre, weil die Beklagte – wie sie vorträgt – keine Möglichkeit hatte, sich rechtzeitig ein eigenes Bild vom Schaden zu machen.

Die Beklagte beruft sich in diesem Zusammenhang auf einen Hinweis in ihrer Informationsbroschüre, wonach eine Entschädigungspflicht der Versicherung entfällt, wenn die Aufklärung von wesentlichen Umständen des Schadensfalles wegen erheblicher Änderungen unmöglich wird. Zulässig seien nur unerlässlich vorzunehmende Maßnahmen; das danach von der Beklagten anspruchsunschädlich hinzunehmende Maß baulich-technischer Veränderungen habe die Klägerin indes, so meint die Beklagte, bereits deutlich überschritten gehabt, bevor dem Sachverständigen der Beklagten erstmals die Gelegenheit gegeben worden sei, den Schaden zu besichtigen.

Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten indes entgegen getreten. Sie trägt unter Beweisantritt vor, die Beklagte hätte das Anwesen bereits früher besichtigen können, habe hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im übrigen seien die Maßnahmen, die bis zur Besichtigung durch die Beklagte am 17.04.2011 durchgeführt worden seien, sämtlich mit der Beklagten abgestimmt gewesen.

Der aktuelle Sach- und Streitstand erlaubt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine abschließende Bewertung, ob der Einwand der Beklagtenseite durchgreift.

In tatsächlicher Hinsicht ist umstritten, welches Stadium die Instandsetzungsmaßnahmen der Klägerin am 17.04.2011 bereits erreicht hatten und ob die bereits durchgeführten Maßnahmen mit der Beklagten abgestimmt waren (wobei es insoweit bislang an substanziellem Vortrag der Klägerin fehlt, unter welchen Umständen eine entsprechende Absprache getroffen worden sein soll).

In rechtlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass das Vertragsverhältnis unstreitig ungarischem Recht unterliegt. Dass die in Rede stehende Klausel nach dem mitgeteilten Kern ihres Regelungsgehaltes Vertragsinhalt ist, steht zwischen den Parteien gleichfalls außer Streit. Für die Entscheidung über Voraussetzungen und Reichweite der Ausschlussklausel, auf die sich die Beklagte beruft, wie auch für die Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast ist jedoch eine Kenntnis des genauen Wortlautes der Klausel unabdingbar. Entsprechendes gilt für die Frage, ob es rechtlich darauf ankommt, warum ein Besichtigungstermin nicht schon früher stattgefunden hat.

Der Senat verfügt über eine hinreichend genaue Kenntnis des maßgeblichen Vertragstextes nicht und kann sie sich anhand des derzeitigen Akteninhaltes auch nicht verschaffen. Die Beklagte beruft sich hinsichtlich des angeblichen Haftungsausschlusses auf eine Informationsbroschüre, in der unstreitig die Vertragsbedingungen abgedruckt sind, von der jedoch nicht vorgetragen ist, in welcher Weise und in welcher sprachlichen Fassung sie zur Vertragsgrundlage geworden ist. Der Klägerin sollen sowohl die englische als auch die ungarische Fassung ausgehändigt worden sein; welche davon maßgeblich ist, ist streitig, der Zeitpunkt der Aushändigung indes nicht mitgeteilt und der Vorgang der Einbeziehung ins Vertragsverhältnis bislang in rechtlicher Hinsicht nicht weiter erörtert.

c. Soweit die Beklagte einwendet, die Klägerin habe das leerstehende Haus unzureichend kontrolliert, steht auch das einem zumindest teilweisen Erfolg der Klage nicht entgegen. Zwar hat die Klägerin bislang nicht substanziell mitgeteilt, in welchem Rhythmus und in welcher Weise die von ihr mit der Überwachung des Anwesens betraute Aufsichtsperson diesen Aufgaben nachgekommen sein soll. Es kann aber derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass selbst eine sehr häufige Kontrolle den Schaden nicht verhindert, sondern allenfalls zu umgehender Entdeckung und zur Schadensbegrenzung beigetragen hätte.

d. Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht deshalb im Ergebnis als richtig, weil die Klägerin einen erstattungsfähigen Schaden nicht ausreichend dargetan hätte. Zwar bedarf ihr Vortrag hinsichtlich etlicher der geltend gemachten Schadenspositionen der Ergänzung. Das gilt insbesondere, soweit sie als“ Kostenvoranschläge“ Bescheinigungen vorgelegt hat, die sich auf die Angabe eines bloßen Betrages beschränken. Nachdem sie hierauf indes bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht hingewiesen worden war, kann eine endgültige Abweisung der Klage hierauf noch nicht gestützt werden.

Auf die Berufung der Klägerin war das Urteil des Landgerichts und das ihm zugrunde liegende Verfahren mithin aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.726,85 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, § 543 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!