Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Unfallrente trotz verpasster Frist? Gericht entscheidet gegen Versicherungsnehmer
- Der Fall vor Gericht
- Geltendmachung der Unfallrente trotz versäumter Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität
- Klage auf Feststellung der Leistungspflicht der Unfallversicherung
- Berufung zurückgewiesen – Fristversäumnis führt zum Anspruchsverlust
- Praxishinweis: Fristen in Unfallversicherungsverträgen unbedingt beachten
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Frist gilt für die ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Unfall?
- Was passiert, wenn die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt wurde?
- Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Versicherung die Zahlung wegen Fristversäumnis verweigert?
- Können Versicherungsbedingungen zur Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität angefochten werden?
- Wie gilt es vorzugehen, wenn ein Arzttermin innerhalb der Frist nicht möglich war?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Der Klagegegenstand betrifft die Zahlung einer Unfallrente seitens der Unfallversicherung bei einer versäumten Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität.
- Der Kläger hatte einen Unfallversicherungsvertrag abgeschlossen, der eine monatliche Unfallrente im Invaliditätsfall vorsieht.
- Der Zusammenhang besteht darin, dass der Kläger die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht einhielt und daher die Zahlung der Unfallrente strittig ist.
- Die Schwierigkeit liegt darin, dass die versäumte Frist eine zentrale Rolle in der Anspruchsberechtigung auf die Unfallrente spielt.
- Das Gericht entschied, die Berufung des Klägers zurückzuweisen und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz.
- Das Gericht argumentierte, dass die Fristversäumnis einem gültigen Anspruch entgegensteht und kein ausreichender Grund für die Missachtung der Frist vorlag.
- Dies führt dazu, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Unfallrente hat und die Kosten des Verfahrens tragen muss.
- Die Entscheidung zeigt, dass die Einhaltung der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität entscheidend für die Durchsetzung des Anspruchs auf Unfallrente ist.
- Betroffene sollen sich frühzeitig über notwendige Fristen informieren, um ihre Ansprüche nicht zu gefährden.
- Es wird klar, dass eine versäumte Frist schwerwiegende finanzielle Auswirkungen haben kann und eine sorgfältige Fristeinhaltung notwendig ist.
Unfallrente trotz verpasster Frist? Gericht entscheidet gegen Versicherungsnehmer
Die Unfallversicherung bietet Schutz bei den finanziellen Folgen eines Unfalls. Im Falle einer dauerhaften gesundheitlichen Beeinträchtigung, die als Invalidität bezeichnet wird, kann eine Unfallrente gezahlt werden. Die Höhe der Unfallrente richtet sich nach dem Grad der Invalidität, der durch eine ärztliche Feststellung ermittelt wird. Oftmals ist die gesetzliche Frist für diese ärztliche Feststellung der Invalidität jedoch schwierig einzuhalten. Kompliziert wird es, wenn die Frist versäumt wurde. Was dann passiert, erläutern wir im Folgenden anhand eines aktuellen Gerichtsurteils.
Die Fristen, die im Zusammenhang mit einer Unfallversicherung gelten, sind für Betroffene oft undurchsichtig. Besonders kompliziert wird es, wenn die Fristen versäumt wurden. Manchmal ist die Frist zwar versäumt, ein Antrag auf Unfallrente könnte aber dennoch möglich sein. Ob eine Unfallrente trotz versäumter Frist gezahlt werden muss, hängt von den jeweiligen Umständen des Falls ab. Ob beispielsweise ein Grund für das Versäumen der Frist vorlag, kann entscheidend sein. Ein aktueller Gerichtsfall zeigt die Problematik.
Versäumte Fristen in der Unfallversicherung? Wir helfen Ihnen weiter.
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Der Fall vor Gericht
Geltendmachung der Unfallrente trotz versäumter Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität
In einem aktuellen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Frankfurt mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Versicherungsnehmer auch dann noch Anspruch auf eine Unfallrente aus seiner privaten Unfallversicherung hat, wenn er die vertraglich vereinbarte Frist zur ärztlichen Feststellung der unfallbedingten Invalidität versäumt hat.
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung eine private Unfallversicherung abgeschlossen, die im Invaliditätsfall eine monatliche Unfallrente von 700 Euro vorsah. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB 2012) sowie Besondere Bedingungen zugrunde.
Nach einem Unfallereignis machte der Kläger gegenüber der Versicherung eine Invalidität und den Anspruch auf die vereinbarte Unfallrente geltend. Allerdings ließ er die Invalidität erst nach Ablauf der in den Versicherungsbedingungen festgelegten 15-monatigen Frist ärztlich feststellen.
Klage auf Feststellung der Leistungspflicht der Unfallversicherung
Der Kläger erhob daraufhin Klage gegen die Versicherung auf Feststellung, dass diese ihm die vertraglich zugesagte Unfallrente zu zahlen habe. Er begründete dies damit, dass die Fristversäumnis für die Geltendmachung unschädlich sei, da die Beklagte nicht ausreichend über die Folgen einer nicht fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität aufgeklärt habe.
Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Es sah die 15-Monatsfrist zur Feststellung der Invalidität als wirksam an, da der Kläger im Versicherungsschein und in den beigefügten Bedingungen ausreichend auf die Notwendigkeit der fristgerechten Feststellung hingewiesen worden sei. Mangels rechtzeitiger ärztlicher Feststellung bestehe daher kein Anspruch auf die Unfallrente.
Berufung zurückgewiesen – Fristversäumnis führt zum Anspruchsverlust
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hatte vor dem OLG Frankfurt keinen Erfolg. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung zurück.
Nach Auffassung des OLG war die vertraglich vereinbarte 15-monatige Frist zur Feststellung der Invalidität wirksam und für den Kläger auch bei Vertragsschluss hinreichend erkennbar. Die Fristversäumnis führe daher zum Verlust des Anspruchs auf die Unfallrente.
Das Gericht hob hervor, dass die Frist dem Interesse des Versicherers diene, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums Klarheit über seine Leistungspflicht zu erlangen. Zudem trage sie dem Umstand Rechnung, dass die Folgen eines Unfalls sich erst nach einer gewissen Zeit verlässlich beurteilen lassen. Die Klausel benachteilige den Versicherungsnehmer auch nicht unangemessen, da ihm ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung stehe, eine ärztliche Feststellung herbeizuführen.
Praxishinweis: Fristen in Unfallversicherungsverträgen unbedingt beachten
Die Entscheidung zeigt, dass vertraglich vereinbarte Fristen in Unfallversicherungsverträgen unbedingt einzuhalten sind, um Ansprüche auf Versicherungsleistungen nicht zu gefährden. Versäumt der Versicherungsnehmer die fristgerechte ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität, kann dies – wie im vorliegenden Fall – zum vollständigen Verlust des Anspruchs auf eine Unfallrente führen.
Betroffene sollten daher im Invaliditätsfall unbedingt frühzeitig einen Arzt aufsuchen und sich die Unfallfolgen attestieren lassen. Nur durch Beachtung der Frist kann verhindert werden, dass der oft existentiell wichtige Anspruch auf die Unfallrente verloren geht. Im Zweifel empfiehlt es sich, hierzu auch anwaltlichen Rat einzuholen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass vertraglich vereinbarte Fristen zur ärztlichen Feststellung der Invalidität in Unfallversicherungsverträgen zwingend einzuhalten sind. Die Frist dient dem berechtigten Interesse des Versicherers, zeitnah Klarheit über seine Leistungspflicht zu erlangen und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Versäumt der Versicherte die fristgerechte Feststellung, führt dies zum Verlust des Anspruchs auf die Unfallrente. Betroffene müssen im Invaliditätsfall unbedingt innerhalb der Frist einen Arzt aufsuchen, um existenzielle Ansprüche nicht zu gefährden.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Haben Sie nach einem Unfall eine Invalidität erlitten und Fristen für die ärztliche Feststellung versäumt? Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt unterstreicht, wie wichtig es ist, vertraglich festgelegte Fristen einzuhalten, um Ihren Anspruch auf Unfallrente nicht zu gefährden. Auch wenn Sie die Frist versäumt haben, bedeutet das nicht zwangsläufig, dass Sie Ihren Anspruch verloren haben. Es gibt möglicherweise Gründe, die Ihr Versäumnis entschuldigen könnten.
Wichtig ist jetzt, schnell zu handeln. Lassen Sie Ihren Fall von einem Anwalt prüfen, um Ihre Chancen auf eine Unfallrente auszuloten. Je nach Ihren individuellen Umständen kann es Möglichkeiten geben, Ihren Anspruch doch noch durchzusetzen. Zögern Sie nicht, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu wahren und finanzielle Nachteile zu vermeiden.
FAQ – Häufige Fragen
Unfall passiert, die Regulierung nicht? Fristversäumnis bei Unfallversicherung kann dann schnell zum Problem werden. Was passiert, wenn Sie Fristen versäumen? Welche Möglichkeiten haben Sie? In unseren FAQs erfahren Sie alles Wichtige rund um dieses Thema und finden Antworten auf Ihre Fragen!
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Frist gilt für die ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Unfall?
- Was passiert, wenn die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt wurde?
- Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Versicherung die Zahlung wegen Fristversäumnis verweigert?
- Können Versicherungsbedingungen zur Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität angefochten werden?
- Wie gilt es vorzugehen, wenn ein Arzttermin innerhalb der Frist nicht möglich war?
Welche Frist gilt für die ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Unfall?
Die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität nach einem Unfall in der privaten Unfallversicherung beträgt in der Regel 15 Monate. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Invalidität eingetreten und von einem Arzt schriftlich bestätigt worden sein. Diese Frist ist eine objektive Anspruchsvoraussetzung, die nicht entschuldigt werden kann.
Es reicht nicht aus, dass die Invalidität innerhalb der 15 Monate eintritt; sie muss auch innerhalb dieses Zeitraums ärztlich festgestellt und dokumentiert werden. Die ärztliche Feststellung muss die Schädigung und den Bereich, auf den sich diese auswirkt, sowie die Ursachen, auf denen der Dauerschaden beruht, so umreißen, dass der Versicherer bei seiner Leistungsprüfung vor der späteren Geltendmachung völlig anderer Gebrechen oder Ursachen geschützt wird.
Die Weiterleitung des ärztlichen Schreibens an den Versicherer kann auch kurz nach Ablauf der Frist erfolgen, jedoch sollte dies im eigenen Interesse so früh wie möglich geschehen. Es ist wichtig, dass die ärztliche Feststellung den Anforderungen an Form und Inhalt entspricht, da sonst die Gefahr besteht, dass der Versicherer die Leistung verweigert.
In manchen Versicherungsverträgen können abweichende Fristen festgelegt sein, die es zu beachten gilt. Daher ist es ratsam, die konkreten Bedingungen des eigenen Versicherungsvertrags zu prüfen und im Zweifel rechtlichen Rat einzuholen.
Was passiert, wenn die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt wurde?
Wenn die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität in der Unfallversicherung versäumt wurde, hat dies in der Regel schwerwiegende Konsequenzen für den Versicherungsnehmer. Die ärztliche Feststellung der Invalidität muss innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen, die üblicherweise 15 Monate nach dem Unfall beträgt. Diese Frist ist eine objektive Anspruchsvoraussetzung, deren Versäumnis nicht entschuldigt werden kann.
Ein Fristversäumnis führt grundsätzlich dazu, dass der Anspruch auf Invaliditätsleistungen entfällt. Der Versicherer ist in diesem Fall leistungsfrei und muss keine Zahlungen leisten. Dies gilt auch dann, wenn die Invalidität tatsächlich eingetreten ist, aber nicht fristgerecht ärztlich festgestellt wurde.
Es gibt jedoch Ausnahmen, in denen der Versicherer sich nicht auf das Fristversäumnis berufen kann. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Fristen und die Notwendigkeit der ärztlichen Feststellung informiert hat. Nach § 186 VVG ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer bei Anzeige des Versicherungsfalls schriftlich auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen sowie die einzuhaltenden Fristen hinzuweisen. Unterbleibt dieser Hinweis, kann sich der Versicherer auf das Fristversäumnis nicht berufen.
Ein weiteres Szenario, in dem der Versicherer sich nicht auf das Fristversäumnis berufen kann, liegt vor, wenn der Versicherer durch sein Verhalten den Eindruck erweckt hat, dass der Versicherungsnehmer keine weiteren Maßnahmen zur ärztlichen Feststellung der Invalidität ergreifen muss. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Versicherer eigene Gutachten in Auftrag gibt und den Versicherungsnehmer nicht darauf hinweist, dass die Frist zur ärztlichen Feststellung abläuft.
In Fällen, in denen der Versicherer treuwidrig handelt, kann ebenfalls eine Ausnahme gemacht werden. Treuwidriges Verhalten liegt vor, wenn der Versicherer Maßnahmen ergreift, die den Versicherungsnehmer davon abhalten, die Frist zur ärztlichen Feststellung einzuhalten, oder wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer nicht ausreichend über die Fristen informiert.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Versicherungsnehmer die Fristen in ihren Versicherungsverträgen genau kennen und einhalten. Bei Unsicherheiten oder drohendem Fristablauf sollte rechtzeitig juristische Beratung in Anspruch genommen werden, um die eigenen Ansprüche zu sichern.
Welche Möglichkeiten gibt es, wenn die Versicherung die Zahlung wegen Fristversäumnis verweigert?
Wenn eine Versicherung die Zahlung aufgrund einer Fristversäumnis verweigert, gibt es mehrere Handlungsmöglichkeiten, die Versicherungsnehmer in Betracht ziehen können:
Widerspruch gegen die Entscheidung:
– Versicherungsnehmer können schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung einlegen. Dabei ist es wichtig, die Ablehnungsgründe genau zu prüfen und im Widerspruch detailliert darauf einzugehen. Relevante Dokumente, wie ärztliche Gutachten, sollten beigefügt werden.
Rechtsbeistand suchen:
– Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann den Versicherungsnehmer durch das Verfahren begleiten und fachkundig Details mit dem Arzt und dem Versicherer besprechen. Ein Anwalt kann auch prüfen, ob eine Ausnahme vom Fristerfordernis vorliegt und gegebenenfalls den Kontakt mit dem Versicherer übernehmen, um eine zielführende Lösung zu finden.
Beschwerde bei der BaFin:
– Versicherungsnehmer können sich an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wenden, wenn sie der Meinung sind, dass die Versicherung unrechtmäßig handelt. Die BaFin überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Versicherungsunternehmen und kann in Streitfällen vermitteln.
Sachverständigenverfahren:
– Versicherungsnehmer haben das Recht, ein Sachverständigenverfahren einzuleiten, bei dem unabhängige Gutachter die unterschiedlichen Standpunkte prüfen und eine faire Lösung suchen. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Versicherung den Widerspruch bereits abgelehnt hat.
Ombudsstelle:
– Eine weitere Möglichkeit ist die Einschaltung der Ombudsstelle für Versicherungen. Diese Schlichtungsstelle kann helfen, Streitigkeiten beizulegen, ohne dass ein Gerichtsverfahren notwendig wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
– In bestimmten Fällen kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war. Dies ist jedoch oft mit strengen Voraussetzungen verbunden und sollte mit Unterstützung eines Anwalts erfolgen.
Spezifische Hinweise zur Unfallversicherung
Bei der Unfallversicherung ist die ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel 15 Monate) eine wesentliche Anspruchsvoraussetzung. Wenn diese Frist versäumt wird, kann der Anspruch auf Invaliditätsleistungen entfallen. Es gibt jedoch Ausnahmen, wenn die Fristversäumnis unverschuldet war, beispielsweise bei schweren Verletzungen, die eine rechtzeitige Meldung unmöglich machten.
In jedem Fall ist es ratsam, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen und alle relevanten Fristen und Bedingungen im Versicherungsvertrag genau zu prüfen.
Können Versicherungsbedingungen zur Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität angefochten werden?
Versicherungsbedingungen zur Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität können grundsätzlich nicht angefochten werden, da es sich hierbei um objektive Anspruchsvoraussetzungen handelt. Diese Fristen sind in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) festgelegt und müssen strikt eingehalten werden, um einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen zu sichern.
Die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität beträgt in der Regel 15 Monate nach dem Unfall. Innerhalb dieses Zeitraums muss ein Arzt schriftlich bestätigen, dass eine unfallbedingte Invalidität vorliegt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, was bedeutet, dass nach ihrem Ablauf keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen und besondere Umstände, unter denen die Berufung auf den Ablauf der Frist als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Beispielsweise kann der Versicherer sich nicht auf den Fristablauf berufen, wenn er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über die Frist informiert hat oder wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für einen Dauerschaden vorlagen, die eine ärztliche Feststellung erforderlich gemacht hätten.
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist, dass die ärztliche Feststellung der Invalidität inhaltlich bestimmte Anforderungen erfüllen muss. Es reicht nicht aus, dass ein Arzt lediglich eine mögliche Invalidität prognostiziert. Die Feststellung muss klar und verbindlich sein und den unfallbedingten Dauerschaden sowie den Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschädigung darlegen.
Sollte die Frist versäumt werden, bleibt dem Versicherungsnehmer in der Regel nur die Möglichkeit, rechtlichen Rat einzuholen und zu prüfen, ob eine der wenigen Ausnahmeregelungen greift. In solchen Fällen kann es hilfreich sein, einen Fachanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren, um die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage zu bewerten und weitere Schritte zu planen.
Die Einhaltung der Fristen und die korrekte ärztliche Feststellung sind entscheidend für die Durchsetzung von Ansprüchen aus der Unfallversicherung. Versicherungsnehmer sollten daher frühzeitig handeln und sicherstellen, dass alle erforderlichen Dokumente rechtzeitig und vollständig eingereicht werden.
Wie gilt es vorzugehen, wenn ein Arzttermin innerhalb der Frist nicht möglich war?
Wenn ein Arzttermin innerhalb der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nicht möglich war, gibt es mehrere Aspekte zu beachten, um den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung nicht zu verlieren.
Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität in der Regel 15 Monate nach dem Unfall beträgt. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, was bedeutet, dass nach ihrem Ablauf keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können.
Sollte es aufgrund von langen Wartezeiten oder anderen unvorhersehbaren Umständen nicht möglich sein, einen Arzttermin innerhalb dieser Frist zu bekommen, ist es ratsam, den Versicherer umgehend schriftlich über die Situation zu informieren. Dabei sollte detailliert dargelegt werden, welche Schritte unternommen wurden, um einen Termin zu erhalten, und warum dies nicht möglich war. Es kann hilfreich sein, Nachweise wie Terminanfragen oder Absagen beizufügen.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist, sich umgehend um einen Ersatztermin zu bemühen und diesen ebenfalls dem Versicherer mitzuteilen. In einigen Fällen kann es sinnvoll sein, einen anderen Arzt oder eine andere medizinische Einrichtung aufzusuchen, um die Frist dennoch einhalten zu können.
Falls die Frist dennoch nicht eingehalten werden kann, sollte geprüft werden, ob es in den Versicherungsbedingungen Ausnahmeregelungen gibt. Einige Versicherer bieten unter bestimmten Umständen eine Verlängerung der Frist an, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer nachweisen kann, dass er alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Frist einzuhalten.
Es ist auch möglich, dass der Versicherer durch sein Verhalten einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der es dem Versicherungsnehmer erlaubt, die Frist zu überschreiten. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherer selbst ein Gutachten in Auftrag gibt, ohne den Versicherungsnehmer darauf hinzuweisen, dass dieser dennoch verpflichtet ist, die Invalidität fristgemäß feststellen zu lassen.
In jedem Fall ist es ratsam, frühzeitig einen spezialisierten Rechtsanwalt für Versicherungsrecht zu konsultieren, um die bestmögliche Vorgehensweise zu ermitteln und die eigenen Ansprüche zu sichern.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt die rechtlichen Grundlagen für Versicherungsverträge und behandelt Themen wie Vertragsabschluss, Leistungspflicht der Versicherung, Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, Kündigung und Streitbeilegung. Im vorliegenden Fall ist das VVG relevant, da es die Grundlage für die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Unfallversicherung bildet. Das VVG regelt u.a. die Geltendmachung von Ansprüchen, Fristen und die Beweislastverteilung.
- Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (AUB): Die AUB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen, die Bestandteil des Versicherungsvertrages sind und die Bedingungen und Pflichten beider Parteien im Detail regeln. Dazu gehören die Versicherungsbedingungen, die Leistungspflicht der Versicherung, die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers und insbesondere die Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen. Im vorliegenden Fall sind die X Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2012 (X AUB 2012) relevant, da diese die Frist für die ärztliche Feststellung der Invalidität festlegen können.
- § 106 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag. Demnach muss der Versicherungsnehmer die Leistung innerhalb der in den Versicherungsbedingungen vereinbarten Frist geltend machen. Versäumt er diese Frist, kann die Versicherung die Leistung verweigern, wenn sie durch die Verspätung einen erheblichen Nachteil erleidet.
- § 81 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph befasst sich mit dem sogenannten „Schadensersatz“ und behandelt das Recht des Versicherungsnehmers auf Schmerzensgeld, wenn die Versicherung im Versicherungsfall die Leistung verweigert oder verzögert. Im vorliegenden Fall könnte § 81 VVG relevant sein, wenn die Versicherung die Zahlung der Unfallrente verweigert, weil die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt wurde.
- § 242 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph regelt die allgemeine Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Treu und Glauben im Vertragsverhältnis. Er verpflichtet die Parteien, im Rahmen des Vertrages nach gutem Recht und Gewissen zu handeln. Der Versicherungsnehmer hat das Recht, sich auf die Unterstützung der Versicherung zu verlassen. Im vorliegenden Fall könnte § 242 BGB relevant sein, um die Versicherung zur Kulanz zu bewegen, wenn die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität versäumt wurde. Hierbei spielen die individuellen Umstände, wie z.B. die Gründe für die Fristversäumnis eine wichtige Rolle.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- AUB (Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen): Standardisierte Vertragsbedingungen, die die Rechte und Pflichten von Versicherungsnehmer und Versicherer in einer Unfallversicherung regeln. Sie enthalten wichtige Details zu Leistungen, Ausschlüssen und Fristen.
- Leistungspflicht: Die Verpflichtung des Versicherers, im Versicherungsfall die vereinbarte Leistung zu erbringen, z.B. die Zahlung einer Unfallrente bei Invalidität.
- Fristversäumnis: Das Nichteinhalten einer vertraglich festgelegten Frist, z.B. der Frist zur ärztlichen Feststellung einer Invalidität nach einem Unfall.
- Berufung: Ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil einer niedrigeren Instanz (z.B. Landgericht) vor einem höheren Gericht (z.B. Oberlandesgericht) angefochten werden kann.
- Revision: Ein Rechtsmittel, das gegen ein Urteil eines Oberlandesgerichts eingelegt werden kann, um es vom Bundesgerichtshof überprüfen zu lassen. In diesem Fall wurde die Revision nicht zugelassen, sodass das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig ist.
Das vorliegende Urteil
OLG Frankfurt – Az.: 7 U 244/20 – Urteil vom 16.03.2022
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2020 (9 O 143/20) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der beklagten Unfallversicherung die Feststellung, dass diese ihm zur Zahlung einer Unfallrente verpflichtet sei.
Der Kläger schloss einen Unfallversicherungsvertrag mit der Nr. … bei der Beklagten ab. Gemäß Versicherungsschein vom 25.01.2012 wurde eine Unfallrente für den Invaliditätsfall von monatlich 700,- € vereinbart. Dem Vertrag liegen u.a. die X Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen 2012 (X AUB 2012) und die X Besondere Bedingungen Unfall classic (X Unfall classic) zugrunde.
[…]
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Voraussetzung für die Zahlung der Unfallrente ist gemäß Ziff. 2.2.1 X AUB 2012 der Eintritt bedingungsgemäßer Invalidität zu einem Grad von mindestens 50%. Invalidität liegt gem. Ziff. 2.1.1 X AUB 2012 dann vor, wenn die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person unfallbedingt dauerhaft beeinträchtigt ist. Eine Beeinträchtigung ist danach dauerhaft, wenn sie voraussichtlich länger als drei Jahre bestehen wird und eine Änderung des Zustands nicht erwartet werden kann. Die Invalidität muss zudem innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten, innerhalb von 18 Monaten ärztlich schriftlich festgestellt und innerhalb von 18 Monaten nach dem Unfall bei der Beklagten geltend gemacht werden (Ziff. 12 X Unfall classic).
Mit Schreiben vom 26.03.2019 zeigte der Kläger der Beklagten an, dass er sich am XX.XX.2016 beim Sport durch einen Unfall an der Hüfte verletzt habe und diese Verletzung weiterhin bestehe. Die verspätete Anzeige bat er zu entschuldigen, da er aufgrund einer schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage gewesen sei, den Unfall früher anzuzeigen. Mit weiterem Schreiben vom 19.04.2019 nahm der Kläger Bezug auf ein Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 08.04.2019 und erläuterte, dass ihm nach dem Unfall empfohlen worden sei, den Grad der Behinderung feststellen zu lassen. Er habe aus Scham nicht den Mut dazu gehabt, denn eine psychische Erkrankung habe ihn massiv daran gehindert. Den Antrag habe er dann am 17.04.2017 gestellt. Mit Bescheid vom 20.07.2018 sei ihm ein Grad der Behinderung von 50% bescheinigt worden.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 29.04.2019 ihre Eintrittspflicht unter Bezugnahme auf die verspätete Unfallanzeige ab. Ärztliche Feststellungen zur Invalidität übermittelte der Kläger der Beklagten vorgerichtlich nicht. Im Berufungsverfahren ist – nach Hinweis des Senats – unstreitig geworden, dass binnen der Frist von 18 Monaten keine Atteste über etwaige unfallbedingte Dauerschäden erstellt wurden. Der behandelnde Orthopäde wurde zudem vor Klageerhebung vom Kläger um eine Invaliditätsfeststellung gebeten, was dieser jedoch unter Verweis darauf, dass er dies nicht sagen könne, ablehnte.
Der Kläger hat vorgetragen, er habe sich beim Tennisspielen am XX.XX.2016 in der Türkei äußerst schmerzhaft an der Hüfte mit der Folge einer notwendigen Operation verletzt. Tennis könne er bis heute nicht spielen. Er habe sturzbedingt einen Bandscheibenvorfall mit Stenose erlitten. Er müsse beim Gehen oder längeren Stehen Schmerzen im Hüftbereich in Kauf nehmen. Im Verfahren vor dem Landgericht hat der Kläger zudem eine ärztliche Stellungnahme vom 26.04.2018 des Facharztes für Orthopädie A (Bl. 119 d.A.) sowie einen ca. 2 ½ Jahre nach dem behaupteten Unfallgeschehen erstellten, undatierten Auszug aus einem Rentenversicherungsbericht (Bl. 120 d.A.) vorgelegt. Der Kläger hat vorgetragen, er habe die bedingungsgemäßen Fristen aufgrund der erlittenen Verletzungen und erheblicher psychischer Beeinträchtigung schuldlos nicht einhalten können.
Die Beklagte hat gemeint, der Feststellungsantrag sei unzulässig, da der Kläger auf Leistung klagen könne. Sie hat sich zudem auf fehlende Schlüssigkeit der Klage, den Nichteintritt der bedingungsgemäßen Leistungsvoraussetzungen, die versäumte Feststellungsfrist und auf Obliegenheitsverletzungen berufen.
Wegen des weiteren Parteivortrags und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage durch das dem Kläger am 31.10.2020 zugestellte Protokollurteil vom 18.09.2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die zulässige Klage sei unbegründet. Es fehle an hinreichend konkretem Vortrag, der auf einen Unfall i.S. der bedingungsgemäßen Unfalldefinition schließen lasse. Ferner fehle Vortrag zu Art und Ursache der Verletzungen und zum unfallbedingten Erreichen des Invaliditätsgrades von 50% binnen eines Jahres nach dem Unfallereignis. Zudem fehle es an einer fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung.
Hiergegen richtet sich die am 30.11.2020 eingelegte und binnen verlängerter Frist am 30.01.2021 begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt zur Begründung vor, dass der Sturz zu einer Verschiebung bzw. Verrenkung des Hüftgelenkes geführt habe, die operativ hätte versorgt werden müssen, wobei eine Operation nicht vorgenommen worden sei. Zuvor sei die Hüfte unverletzt gewesen. Der Kläger müsse nach wie vor Bewegungseinschränkungen und Schmerzen in Kauf nehmen. Die Invalidität in Höhe von 50% sei innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten.
Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, die Anzeige früher zu erstatten. Nach dem Wegfall des Hindernisses habe er die Unfallanzeige umgehend nachgeholt. Der Kläger ist der Auffassung, nicht nur die Versäumung der Anzeige- und Geltendmachungsfristen sei entschuldbar, sondern dies gelte auch für die Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität. Es dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass entsprechende Atteste erst bei Geltendmachung der Ansprüche erteilt würden.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 18.09.2020 (Az. 9 O 143/20), festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger, beginnend mit dem Monat April 2016 bis zum Tag seines Ablebens, entsprechend der aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung mit Beitragsrückgewährung zu Versicherungsschein Nr. … zu gewährender monatlicher Unfallrente, aufgrund eines Unfallereignisses vom XX.XX.2016 im Zusammenhang mit einem Tennisspiel in der Türkei, welches zu einer Invalidität geführt hat, zu zahlen und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.100,51 € nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweiligen Basissatz der EZB seit Klagezustellung zu erstatten; hilfsweise, den Rechtsstreit an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, der Vortrag des Klägers sei auch in der Berufung unzureichend. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Unfallrente gemäß § 178 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Unfallversicherungsvertrag hat.
Hinsichtlich der zwischen den Parteien umstrittenen Zulässigkeit der Feststellungsklage ist zwar der Rechtsauffassung der Beklagten zuzugeben, dass der Kläger sein Rechtsschutzziel auch ohne weiteres durch bezifferte Leistungsklage hinsichtlich der Rückstände und eine unbezifferte Klage auf künftige Leistung erreichen kann, sodass die Annahme eines Feststellungsinteresses einer besonderen Begründung bedürfte, zumal sich komplizierte Fragen der Bezifferung aufgrund der Handhabung der Gliedertaxe oder Progressionsregelungen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kloth, Private Unfallversicherung, 2. Aufl. 2014, Kap. U IV. Rn. 28) vorliegend nicht stellen. Auch ist die dreijährige Neubemessungsfrist bereits abgelaufen, sodass dem Kläger die endgültige Festlegung auf einen bestimmten Invaliditätsgrad abverlangt werden kann (vgl. zur Abgrenzung OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 3.12.1997 – 7 U 18/96, BeckRS 1997, 15809 Rn. 13), ohne dass er dem Risiko eines noch offenen Schadenverlaufs ausgesetzt wäre. Die Höhe einer etwa geschuldeten Invaliditätsleistung stand somit bereits bei Klageerhebung fest. Im vorliegenden Fall kann die Frage des Feststellungsinteresses aber dahinstehen, denn die Klage ist zudem unbegründet (vgl. BGH, Urt. v. 25. 1. 2012 − XII ZR 139/09, NJW 2012, 1209 Rn. 45 m.w.N.).
Der Leistungsanspruch ist ausgeschlossen, weil die vertraglich vereinbarte Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität nach Ziff. 2.1.1 X AUB 2012 i.V.m. Ziff. 12 X classic nicht gewahrt ist. Die Wirksamkeit entsprechender Fristenregelungen ist in der Rechtsprechung geklärt vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2012 – IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113).
Der Kläger hat im Berufungsverfahren eingeräumt, dass es entsprechende ärztliche Feststellungen nicht gebe, sodass dieser Umstand unstreitig geworden ist. Auch die ärztlichen Berichte, die den erstinstanzlichen Schriftsätzen beigefügt waren, datieren nach dem 18-Monats-Zeitraum. Ihnen lässt sich zudem die Diagnose eines unfallbedingten Dauerschadens nicht hinreichend bestimmt entnehmen.
Bei der Frist zur ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine Anspruchsvoraussetzung, die dazu dient, schwer aufklärbare und unübersehbare Spätschäden vom Versicherungsschutz auszugrenzen, und deren Versäumnis dazu führt, dass der Rentenanspruch gar nicht erst entsteht und auch nicht entschuldigt werden kann (vgl. stRspr. Z.B. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 – IV ZR 73/18, VersR 2019, 931, 932; BGH, Urteil vom 30.11.2005 – IV ZR 154/04, VersR 2006, 352 Rn. 7; OLG Frankfurt, Urteil vom 09. Oktober 2002 – 7 U 224/01, VersR 2003, 361; Jacob, Unfallversicherung AUB 2020, 3. Aufl., S. 142 f. Rn. 110). Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger behauptet, aufgrund einer seelischen Erkrankung außerstande gewesen zu sein, die weiteren fristgebundenen Erklärungen (Unfallanzeige und Geltendmachung der Invalidität) früher als am 26.03.2019 abzugeben.
Der Beklagten ist es auch nicht verwehrt, sich auf die Feststellungsfrist wegen etwaig unterbliebener oder unzureichender Belehrung nach § 186 VVG zu berufen. Zwar hat die Beklagte den Kläger auf seine Unfallanzeige vom 26.03.2019 hin nicht nach § 186 VVG belehrt. Da im Zeitpunkt der Unfallanzeige die Feststellungsfrist aber schon abgelaufen war, traf die Beklagte zu diesem Zeitpunkt auch keine Hinweispflicht mehr, denn nach § 186 S. 1 VVG musste die Beklagte nur auf „einzuhaltende Fristen“, nicht aber auf abgelaufene Fristen hinweisen.
Mangels Anspruch auf die begehrte Feststellung entfällt auch die akzessorische Nebenforderung auf Rechtsverfolgungskosten und Zinsen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht vorliegen.