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Berufsunfähigkeitsversicherung – fingiertes Anerkenntnis bei Ablehnung Leistungspflicht

OLG Celle – Az.: 8 U 250/17 – Urteil vom 09.04.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. November 2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen sowie unter vollständiger Zurückweisung der Anschlussberufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.200,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • auf 26.400,00 € seit dem 18. Februar 2014,
  • auf weitere 7.200,00 € seit dem 15. November 2014,
  • auf weitere 14.400,00 € seit dem 1. September 2015 und
  • auf weitere 1.200,00 € seit dem 2. September 2015.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum ab einschließlich Mai 2012 bis einschließlich September 2015 freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 die gemäß § 12 (3) der BUZ zum Zusatztarif R jährlich fällig werdenden Überschussanteile, welche über die Bonusrente hinaus bestehen, für den Berufsunfähigkeitszeitraum von einschließlich Mai 2012 bis einschließlich September 2015 der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. November 2014 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat, soweit der Kläger ursprünglich von der Beklagten Berufsunfähigkeitsleistungen, Überschussbeteiligung und Beitragsfreistellung auch über September 2015 hinaus bis einschließlich März 2017 geltend gemacht hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz tragen der Kläger 18 % und die Beklagte 82 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen, soweit der Senat für den Fall eines fingierten Leistungsanerkenntnisses die Möglichkeit einer rückwirkenden Beendigung der Leistungspflicht aufgrund zwischenzeitlicher Wiedererlangung der Berufsfähigkeit grundsätzlich verneint und das Ende der Leistungspflicht des Versicherers vielmehr von einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung des Versicherers nach den Regeln des bedingungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens abhängig macht.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 65.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2002 eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung mit Zusatztarif R. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 6. Dezember 2002 wird auf Bl. 55 – 60 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der BUZ wird auf Bl. 194 – 196 d. A. Bezug genommen.

Mit einer vom 4. März 2013 datierenden Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit teilte der Kläger der Beklagten mit, unter anderem wegen einer rezidivierenden depressiven Störung seiner beruflichen Tätigkeit als I. seit April 2012 nicht mehr nachgehen zu können (Bl. 151 – 159 d. A.). Die Beklagte holte daraufhin ein psychiatrisches und ein neuropsychologisches Gutachten ein und lehnte im Anschluss mit Schreiben vom 13. Februar 2014 (Bl. 714 d. A.) Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab.

Der Kläger hat behauptet, dass er bis zum 30. September 2013 als I. bei der L. GmbH angestellt gewesen sei mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Beispielhaft hätten sich seine Arbeitstage wie in der tabellarischen Aufstellung auf Seite 15 der Klageschrift dargestellt (Bl. 15 d. A.). Diesen mit hohen Anforderungen an seine Konzentrationsfähigkeit verbundenen Tätigkeiten habe er seit April 2012 aufgrund einer Depression/Burnout sowie aufgrund einer von seinem Vorgesetzten ausgeübten Mobbingsituation nicht mehr nachgehen können. Möglich sei lediglich noch eine Arbeitsleistung von maximal zwei Stunden täglich gewesen (Bl. 39 d. A.). Seit dem 21. September 2015 sei er – insoweit unstreitig – wieder berufsfähig und gehe einer Tätigkeit als SAP-Anwendungsbetreuer nach.

Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.200,00 € monatlich ab einschließlich Mai 2012 fortlaufend bis längstens zum Vertragsende zzgl. Überschussanteile nebst Beitragsfreistellung zu verurteilen. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 hat er die Klage im Hinblick auf die Wiedererlangung seiner Berufsfähigkeit ab dem 21. September 2015 auf die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Ansprüche beschränkt und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt (Bl. 325 – 328 d. A.). Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen (Bl. 337 d. A.).

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 49.200,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 26.400,00 € ab dem 13. Februar 2014 und auf 7.200,00 € ab Rechtshängigkeit und auf 15.600,00 € ab dem 1. September 2015 zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die ab dem 1. Mai 2012 bis zum 21. September 2015 versicherte Bonusrente der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen,

2. festzustellen, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für den Zeitraum ab 1. Mai 2012 bis 31. September 2015 freizustellen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Mai 2013 die gemäß § 12 (3) der AVB zum Zusatztarif R jährlich fällig werdenden Überschussanteile, welche über die Bonusrente hinaus bestehen, für den Berufsunfähigkeitszeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 31. September 2015 der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.706,66 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit und seine Erkrankung bestritten.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B.. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24. Juni 2015 Bezug genommen (Bl. 258 – 262 d. A.).

Weiter hat das Landgericht Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 22. Dezember 2015 (Bl. 306 – 310 d. A.) in der Fassung des Beschlusses vom 3. Februar 2016 (Bl.343, 344 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 6. September 2016 Bezug genommen (in der Aktentasche). Darüber hinaus hat das Landgericht den Sachverständigen angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18. Oktober 2017 Bezug genommen (Bl. 632 – 639 d. A.).

Mit Urteil vom 15. November 2017 hat das Landgericht die Beklagte in der Hauptsache zur Zahlung von 14.400,00 € zzgl. Überschussbeteiligung für den Zeitraum Mai 2012 bis April 2013 zzgl. vorgerichtliche Anwaltskosten und Zinsen verurteilt. Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte den Kläger im fraglichen Zeitraum von seiner Pflicht zur Prämienzahlung freizustellen hat. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass der Kläger dem eingeholten Gutachten zufolge lediglich bis April 2013 berufsunfähig gewesen sei. Demgegenüber habe die Beklagte bewiesen, dass der Kläger ab Mai 2013 wieder berufsfähig gewesen sei. Dass die formalen Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahren nicht vorlägen, sei unerheblich.

Hiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten.

Der Kläger meint, dass sich die Beklagte von ihrer Leistungspflicht aufgrund der einmal eingetretenen Berufsunfähigkeit nur unter den Voraussetzungen des Nachprüfungsverfahrens wieder hätte lösen können. Die vom Landgericht zur Begründung der gegenteiligen Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs würden die Ansicht des Landgerichts nicht stützen. Jedenfalls greife die dreimonatige Nachleistungspflicht aus § 174 Abs. 2 VVG. Der Kläger trägt ferner vor, er sei im Jahr 2017 erneut berufsunfähig geworden.

Die Beklagte meint, dass die Regeln für das Nachprüfungsverfahren im vorliegenden Fall nicht zum Tragen kämen. Die Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt den Anspruch des Klägers anerkannt. In Ermangelung eines hierdurch etwaig begründeten Vertrauenstatbestandes sei auch ein formales Nachprüfungsverfahren nicht einzuhalten. Es genüge vielmehr das Gutachten des Sachverständigen F. Diesem sei zu entnehmen, dass der Kläger nur für den vom Landgericht zuerkannten Zeitraum berufsunfähig gewesen sei. Eine Gleichbehandlung mit den Fällen fiktiver Anerkenntnisse nach unzulässigem befristetem Anerkenntnis komme bei ausdrücklicher Leistungsablehnung nicht in Betracht. Im Übrigen sei in den vereinbarten Versicherungsbedingungen ein befristetes Anerkenntnis ausdrücklich gestattet. Auch dies spreche gegen einen aufseiten des Klägers begründeten Vertrauenstatbestand und für die Möglichkeit der Beklagten, sich bei nachgewiesener Beendigung der Berufsunfähigkeit auch ohne Durchführung eines formalen Nachprüfungsverfahrens wieder von ihrer Leistungspflicht lösen zu können.

Aber auch soweit das Landgericht nur für die Zeit bis April 2013 einen Anspruch zuerkannt habe, sei dies unzutreffend geschehen. Die Feststellungen des Sachverständigen F. würden die Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode im fraglichen Zeitraum nicht rechtfertigen.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 34.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.000,00 € ab dem 13. Februar 2014 und auf 7.200,00 € ab Rechtshängigkeit und auf 15.600,00 € ab dem 1. September 2015 zu bezahlen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus die versicherte Bonusrente der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen,

2. festzustellen, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, den Kläger über die erstinstanzlich getroffene Feststellung hinaus von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung und für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung bis zum 21. September 2015 freizustellen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, über die erstinstanzlich getroffene Feststellung hinaus dem Kläger die gemäß § 12 Abs. 3 der AVB zum Zusatztarif R jährlich fällig werdenden Überschussanteile, welche über die Bonusrente hinaus bestehen, für den Berufsunfähigkeitszeitraum bis zum 21. September 2015 der Höhe nach mitzuteilen und auszubezahlen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über die erstinstanzlich zuerkannten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hinaus weitere 1.555,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. November 2014 zu bezahlen,

5. festzustellen, dass durch die Arbeitsaufnahme des Klägers am 21. September 2015 die Klage teilweise erledigt war und demzufolge der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt sie, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist ganz überwiegend begründet.

A.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein weitergehender Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit § 3 BUZ im geltend gemachten Umfang zu. Die Anschlussberufung der Beklagten ist demgegenüber unbegründet.

Im Einzelnen:

1. Der Versicherungsfall im Sinne von § 1 (1) BUZ ist eingetreten.

Gemäß § 1 (1) BUZ liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechenden Kräfteverfalls voraussichtlich dauernd außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf zu wenigstens 50 % auszuüben.

Aus der vorstehenden Definition folgt, dass auf die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit des Versicherten vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit abzustellen ist. Maßgeblich ist deshalb die Beschaffenheit des Arbeitsfeldes des Versicherten. Hierzu hat der Versicherte substanziiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis anzubieten. Als Sachvortrag genügt dazu grundsätzlich nicht die Angabe des Berufstyps und der Arbeitszeit. Vielmehr muss eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die anfallenden Tätigkeiten ihrer Art, ihres Umfangs wie ihrer Häufigkeit nach für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1679; BGH NJW-RR 1996, 345; BGH NJW 1993, 202). Schließlich muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass er keine Vergleichstätigkeit ausüben kann (vgl. BGH VersR 1986, 278).

Das Landgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger jeweils montags bis freitags durchschnittlich 8,5 Stunden als angestellter IT-Systemadministrator bei der Firma L. gearbeitet habe. Dabei sei er primär für die Beantwortung von Ticketanfragen (Fehlerbehebung) der Mitarbeiter zuständig und ungefähr zu gleichen Anteilen mit Projektarbeit befasst gewesen. Dabei hätten hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit bei häufig hohem Zeit- und Erledigungsdruck bestanden.

An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Das gilt nur dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (vgl. BGH NJW 2014, 74). An solchen Zweifeln fehlt es und auch die Beklagte hat im Berufungsverfahren solche Zweifel nicht aufgezeigt.

Das Landgericht ist im Anschluss weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger ab April 2012 seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr zu wenigstens 50 % habe nachgehen können. Dem eingeholten Gutachten zufolge habe der Kläger ab diesem Zeitpunkt durchgehend unter einer sog. Double-Depression mit einer rezidivierenden mittelgradigen depressiven Episode einerseits und einer Dysthymie anderseits gelitten. Der Sachverständige habe sich in diesem Zusammenhang auf die in diesem Zeitraum erstellten ärztlichen Stellungnahmen gestützt. Der Schweregrad dieser Erkrankung sei mit Einschränkungen in dem vom Kläger ausgeübten Beruf im Umfang von 60 % und 70 % verbunden gewesen.

Auch insoweit begegnen die Feststellungen des Landgerichts keinen durchgreifenden Zweifeln. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist das vom Sachverständigen zur Begründung seiner Diagnose unter anderem herangezogene Auftreten suizidaler Gedanken nicht lediglich eines von sieben Nebensymptomen beim Auftreten einer depressiven Episode. Die mittelschwere depressive Episode im Sinne von ICD F32.1 wird vielmehr wie folgt definiert:

„F32.1 Mittelgradige depressive Episode

Info: Gewöhnlich sind vier oder mehr der oben angegebenen Symptome vorhanden, und der betroffene Patient hat meist große Schwierigkeiten, alltägliche Aktivitäten fortzusetzen.“

Die angesprochenen Symptome werden in der ICD-Tabelle wie folgt dargestellt:

„Bei den typischen leichten (F32.0), mittelgradigen (F32.1) oder schweren (F32.2 und F32.3) Episoden leidet der betroffene Patient unter einer gedrückten Stimmung und einer Verminderung von Antrieb und Aktivität. Die Fähigkeit zu Freude, das Interesse und die Konzentration sind vermindert. Ausgeprägte Müdigkeit kann nach jeder kleinsten Anstrengung auftreten. Der Schlaf ist meist gestört, der Appetit vermindert. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen sind fast immer beeinträchtigt. Sogar bei der leichten Form kommen Schuldgefühle oder Gedanken über eigene Wertlosigkeit vor. Die gedrückte Stimmung verändert sich von Tag zu Tag wenig, reagiert nicht auf Lebensumstände und kann von so genannten „somatischen“ Symptomen begleitet werden, wie Interessenverlust oder Verlust der Freude, Früherwachen, Morgentief, deutliche psychomotorische Hemmung, Agitiertheit, Appetitverlust, Gewichtsverlust und Libidoverlust. Abhängig von Anzahl und Schwere der Symptome ist eine depressive Episode als leicht, mittelgradig oder schwer zu bezeichnen.“

Suizidalität ist danach keines der für die Diagnose einer mittelschweren depressiven Episode geforderten Symptome, was der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung im Übrigen ausdrücklich klargestellt hat. Das Auftreten suizidaler Gedanken wird explizit vielmehr erst bei der Diagnose einer schweren depressiven Episode angesprochen:

„F32.2 Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome

Info: Eine depressive Episode mit mehreren oben angegebenen, quälenden Symptomen. Typischerweise bestehen ein Verlust des Selbstwertgefühls und Gefühle von Wertlosigkeit und Schuld. Suizidgedanken und -handlungen sind häufig, und meist liegen einige somatische Symptome vor.“

Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständigen Prof. Dr. F. unter Hinweis auf die latent beim Kläger vorhandenen suizidalen Gedanken die Diagnose einer lediglich leichten depressiven Episode verneint hat. Der Sachverständige hat sich im Rahmen seiner Anhörung darüber hinaus auch mit dem vom Privatgutachter der Beklagten aufgezeigten vermeintlichen Widerspruch beschäftigt, wonach der Kläger bei seiner späteren Begutachtung auch rückblickend selbst nicht mehr von einer Suizidalität gesprochen habe. Dieser Widerspruch ist dem Sachverständigen Prof. Dr. F. zufolge nur scheinbarer Natur, weil die den Kläger behandelnde Ärztin T. nur von latent suizidalen Gedanken berichtet habe. Auch das ist nachvollziehbar.

Auch im Zuge der stationären Behandlung des Klägers in der Reha-Klinik N. vom 6. März bis 7. April 2013 wurde eine mittelgradige Episode diagnostiziert. Zu jenem Zeitpunkt schilderte der Kläger eine gedrückte Stimmung. Der Antrieb sei reduziert, es bestünden Konzentrationsstörungen sowie Ein- und Durchschlafstörungen. Es gebe Schübe innerer Anspannung und Ängste hinsichtlich der beruflichen Situation (Seite 10 im Gutachten). Es gebe ein Gefühl der Gefühllosigkeit. Auch in der Familie und Partnerschaft stehe die mangelnde Gefühlserregung und Begeisterung im Vordergrund. Der Alltag und die Freizeit seien charakterisiert durch wenige Sozialkontakte, selbst angenehme Hobbies würden ihm schwer fallen.

Aufgrund dieser Schilderung waren mindestens vier der gemäß F32.1 ICD aufgeführten Symptome gegeben, sodass sich auch insoweit klare Anhaltspunkte für das Vorliegen einer mittelgradigen und nicht nur einer leichtgradigen depressiven Episode ergeben.

2. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung ist die Beklagte nicht bereits ab Mai 2013 leistungsfrei geworden. Die Voraussetzungen einer Leistungseinstellung ab diesem Zeitpunkt liegen nicht vor.

In den Versicherungsbedingungen ist der Inhalt der Einstellungsmitteilung zwar nicht näher ausgestaltet. Aus Sinn und Zweck der Klausel ergibt sich jedoch, dass in der Mitteilung eine nachvollziehbare Begründung für die Leistungseinstellung gegeben werden muss (vgl. (vgl. BGH VersR 1996, 958; BGH NJW-RR 1993, 721). Dazu zählt, dass der Versicherungsnehmer durch die Mitteilung seine Prozessrisiken abschätzen kann. Die hieran geknüpften Anforderungen sind allerdings abhängig vom Grund der Leistungseinstellung. Bei der Leistungseinstellung aufgrund eines verbesserten Gesundheitszustandes muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer etwaig eingeholte Gutachten oder ärztliche Bescheinigungen zugänglich machen, auf die der Versicherer seine Entscheidung stützt. Darüber hinaus muss der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufzeigen, wie er zu seiner getroffenen Entscheidung gelangt ist. Deshalb muss der Versicherer seine Vergleichsbetrachtung und die aus ihr gezogenen Folgerungen aufzeigen. Hierzu gehört der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie ihn der Versicherer seinem Anerkenntnis zugrunde gelegt hat, mit dem Gesundheitszustand des Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt (vgl. BGH VersR 1996, 958; BGH NJW-RR 1993, 721; OLG München NJW-RR 2010, 1619; KG Berlin RuS 2006, 515). Bei einer Verweisung auf einen anderen Beruf muss der Versicherer darlegen, weshalb er meint, den Versicherungsnehmer auf diesen anderen Beruf verweisen zu können (vgl. Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., J, Rn. Rn. 39).

Dass die Beklagte den Anspruch des Klägers nicht anerkannt hat und der Kläger nach Auffassung des Landgerichts deshalb auch nicht schutzwürdig ist (Seite 13 LGU), ändert an der Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung nichts. Insoweit zieht auch das Landgericht nicht in Zweifel, dass die Beklagte im Fall eines (hier gebotenen) Anerkenntnisses bei einer späteren Wiedererlangung der Berufsfähigkeit aufseiten des Klägers von ihrer Leistungspflicht nur unter den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Leistungseinstellung freigeworden wäre. Das kann nicht deshalb anders zu beurteilen sein, nur weil die Beklagte jedenfalls im Ergebnis pflichtwidrig von einem Anerkenntnis Abstand genommen hat und ihr Versicherungsnehmer deshalb zur Erhebung einer Klage gezwungen war (vgl. BGH VersR 2007, 1398; BGH VersR 1989, 1182).

Zwar dürfen die Anforderungen an eine Leistungseinstellung auch nicht überspannt werden. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der beklagte Versicherer in einem auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen gerichteten Rechtsstreit im Fall einer nach Auffassung des Versicherers eingetretenen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit den Versicherungsnehmer insoweit gesondert bescheidet. Ausreichend ist vielmehr der Vortrag im Rechtsstreit selbst, dass und ab welchem Zeitpunkt der Versicherungsnehmer wieder berufsfähig ist, aus welchen veränderten Umständen sich dies ergibt und dass damit der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen wieder entfallen ist (vgl. BGH VersR 2000, 171; OLG Karlsruhe RuS 2015, 81).

Einen solchen Vortrag hat die Beklagte aber vor dem 21. September 2015 nicht gehalten. Die Beklagte hat sich bis zu diesem Zeitpunkt vielmehr darauf beschränkt, den erstmaligen Eintritt der vom Kläger behaupteten Berufsunfähigkeit zu bestreiten. Sie hat demgegenüber nicht (auch nicht hilfsweise) vorgetragen, dass der Kläger ab Mai 2013 seine bis dahin krankheitsbedingt fehlende Berufsfähigkeit wiedererlangt hat.

Dass ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit nach vorangegangener Berufsunfähigkeit feststellt, lässt bei isolierter Betrachtung die Notwendigkeit einer Einstellungsmitteilung noch nicht entfallen. Der Senat verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass sich eine Partei ein ihr günstiges Beweisergebnis in der Regel zumindest hilfsweise zu eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (vgl. BGH NJW 2001, 2177; BGH NJW 1991, 1541). Ein nur stillschweigender Vortrag wird dem Zweck einer Einstellungsmitteilung allerdings nicht gerecht. Wenn der Versicherer das Ende der Berufsunfähigkeit auf eine Gesundheitsbesserung stützt, muss er den aktuellen Gesundheitszustand mit dem Zustand vergleichen, der die Berufsunfähigkeit ursprünglich begründet hatte. In solchen Fällen gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung auch die Darlegung, dass gerade der verbesserte Gesundheitszustand die Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise wieder entfallen lässt (vgl. OLG Saarbrücken VersR 2016, 1297).

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Gutachten erst nach der unstreitigen Wiedererlangung der Berufsfähigkeit vorlag. Deshalb konnte sich die Beklagte auch frühestens ab Kenntnis vom Inhalt dieses Gutachtens auf ein Ende der Berufsunfähigkeit des Klägers berufen.

Ob im weiteren Vortrag der Beklagten nach dem 20. September 2015 eine formal ordnungsgemäße Leistungseinstellung gesehen werden kann, mag an dieser Stelle offenbleiben. Selbst wenn das der Fall sein sollte, hätte die Beklagte mit einer solchen Mitteilung ihre Leistungspflicht jedenfalls nicht rückwirkend beenden können. Ein automatisches Ende der Leistungspflicht bei Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ist in den Versicherungsbedingungen nicht vorgesehen. Im Gegenteil regelt § 9 BUZ, dass der Versicherer seine Leistungspflicht erst nach Ablauf eines Monats nach Absendung der Einstellungsmitteilung an den Versicherungsnehmer einstellen darf. Hieraus folgt eindeutig, dass die Leistungspflicht der Beklagten auch in zeitlicher Hinsicht an ihre Einstellungsmitteilung geknüpft ist und Letztere deshalb keine auf die Vergangenheit bezogene Wirkung entfalten kann.

Das Fehlen eines ausdrücklichen Anerkenntnisses ist auch in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Vielmehr kommt erneut der Rechtsgedanke des § 242 BGB zum Tragen. Der Versicherer kann nicht deshalb bessergestellt werden, weil er im Ergebnis pflichtwidrig von der Abgabe eines Anerkenntnisses abgesehen hat (vgl. OLG Karlsruhe RuS 2015, 81; OLG Saarbrücken VersR 2013, 1030; OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355; LG München RuS 2017, 537; a. A.: OLG Köln, Urteil vom 16. November 2012, Az. 20 U 15/11; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 173, Rn. 14; Dörner in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl., § 173, Rn. 7 a. E.; Mertens in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 174, Rn. 19 a. E.).

Dass der Kläger bei Abschluss der von der Beklagten durchgeführten Erhebungen nicht mehr berufsunfähig war, ändert an dieser Beurteilung nichts. Auch in einer solchen Konstellation hätte die Beklagte ihre Leistungspflicht gemäß § 7 BUZ anerkennen müssen. Die vom Kläger wiedererlangte Berufsfähigkeit ist demgegenüber für die Frage einer einmal begründeten Leistungspflicht grundsätzlich ohne Bedeutung. Dies hätte lediglich gerechtfertigt, mit dem Anerkenntnis zugleich einen Einstellungsbescheid zu verbinden (vgl. BGH VersR 2007, 777; BGH VersR 1998, 173; BGH VersR 1993, 562; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 173, Rn. 6).

Zwar bezogen sich die vorliegenden Entscheidungen – soweit ersichtlich – auf Fälle, in denen die maßgeblichen Versicherungsbedingungen anders als im vorliegenden Fall die Abgabe eines befristeten Anerkenntnisses nicht vorsahen.

Gleichwohl ändert die im vorliegenden Fall dem Versicherer in den Versicherungsbedingungen eingeräumte Möglichkeit eines zeitlich befristeten Anerkenntnisses nichts an der Notwendigkeit einer Einstellungsmitteilung.

Gegen die abweichende Auffassung der Beklagten spricht bereits, dass sie weder nach Abschluss der Erhebungen noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits ein zeitlich befristetes Anerkenntnis abgab. Allein die theoretische Möglichkeit eines befristeten Anerkenntnisses steht einem tatsächlich erklärten befristeten Anerkenntnis aber nicht gleich. Die Entscheidung für oder gegen ein befristetes Anerkenntnis obliegt allein dem Versicherer. In diese Entscheidungsfreiheit können die Gerichte nicht eingreifen und bei der Frage nach der Leistungspflicht des Versicherers zu dessen Gunsten ein – von diesem tatsächlich nie abgegebenes – Anerkenntnis fingieren.

Der Senat verkennt nicht, dass das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 24. Oktober 2006 (Az. 12 U 109/06) eine abweichende Auffassung vertreten hat. In dieser Entscheidung heißt es unter anderem:

„Die Rechtsprechung zur Erforderlichkeit des Nachprüfungsverfahrens bei fingiertem Anerkenntnis (BGH VersR 1989, 1182 f.; OLG Düsseldorf NVersZ 2002, 355) kann jedenfalls dann nicht zur Anwendung kommen, wenn – wie hier – feststeht, dass die Berufsunfähigkeit geendet hat, bevor der Versicherer überhaupt mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers konfrontiert wurde und diese prüfen konnte, und die Versicherungsbedingungen für den Versicherer – wie im vorliegenden Versicherungsvertrag – die Möglichkeit eines zeitlich begrenzten Leistungsanerkenntnisses vorsehen. Die gegenteilige Auffassung des Klägers liefe darauf hinaus, dass bei einer in der Vergangenheit abgeschlossenen, erst nachträglich angezeigten Beeinträchtigung des Versicherungsnehmers, die die Berufsfähigkeit zeitweise ausschloss, der Versicherer unweigerlich über das Ende der Beeinträchtigung hinaus so lange leistungspflichtig bliebe, bis er das förmliche Nachprüfungsverfahren durchgeführt hat. Der Versicherungsnehmer hätte es also in der Hand, durch eine spätere Geltendmachung von Ansprüchen die Leistungspflicht des Versicherers zu verlängern. Ein solches Ergebnis ist weder durch den Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung geboten noch aus der genannten Rechtsprechung herzuleiten. Diese hat ihren Grund darin, dass der Versicherer nach einem Anerkenntnis nach den Bedingungen die Beweislast dafür trägt, dass die Berufsunfähigkeit nachträglich entfallen ist; außerdem hat er den Versicherungsnehmer über die Leistungseinstellung in Kenntnis zu setzen. Von diesen Regeln soll er sich durch die unberechtigte Leistungsablehnung nicht freistellen können (BGH VersR 1989, 1182, 1183). Dieses Schutzes bedarf der Versicherungsnehmer aber dann nicht, wenn bereits feststeht, dass Berufsunfähigkeit allenfalls für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit bestanden hat. Für die Fiktion des Anerkenntnisses besteht auch keine durch das Verhalten des Versicherers bedingte Rechtfertigung, wenn dieser erst nach Beendigung der behaupteten Berufsunfähigkeit mit Ansprüchen des Versicherungsnehmers konfrontiert wird; in diesem Fall verschlechtert die Leistungsablehnung die Beweissituation des Versicherungsnehmers nicht. So liegt der zu entscheidende Fall; der Kläger hat Ansprüche gegenüber der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Schreiben vom 27.06.2003 und damit zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, als die Berufsunfähigkeit nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen bereits wieder entfallen war.“ [Anmerkung: Hervorhebung durch den Senat]

Nach Auffassung des Senats kommt es entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe vertretenen Ansicht aber nicht darauf an, ob der Versicherer ein gebotenes Anerkenntnis hätte befristen können. Entscheidend ist vielmehr, ob er nach Abschluss der Erhebungen von einer solchen Möglichkeit tatsächlich Gebrauch macht.

Die Durchführung der nach Anspruchsanmeldung erforderlichen Erhebungen ist Sache des Versicherers. Es ist dementsprechend auch seine Aufgabe, eine bereits wieder eingetretene Berufsfähigkeit im Rahmen seiner Ermittlungen festzustellen und ggf. ein auf den Zeitraum der Berufsunfähigkeit beschränktes Anerkenntnis abzugeben (eine solche Möglichkeit bejahend: Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 3. Aufl., L, IV, Rn. 40; Mertens in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 3. Aufl., § 173, Rn. 9; a. A.: OLG Saarbrücken ZfSch 2017, 459; LG Dortmund VersR 2016, 980; LG Berlin VersR 2014, 1196; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl., § 173 Rn. 8).

Trifft er solche Feststellungen aber nicht und nimmt er deshalb auch von einem befristeten Anerkenntnis Abstand, geht dieses Risiko zu seinen Lasten. Die vom Oberlandesgericht Karlsruhe aufgezeigten Risiken bestehen insoweit nicht. Entscheidet sich der Versicherungsnehmer tatsächlich erst geraume Zeit nach Wiedererlangung seiner Berufsfähigkeit zur Geltendmachung von Berufsunfähigkeitsleistungen, kann der Versicherer vor Abgabe eines uneingeschränkten Anerkenntnis bzw. vor dessen Fiktion seine Leistungspflicht auf den Zeitraum der Berufsunfähigkeit beschränken (s. o.). Selbst wenn man mit der Gegenmeinung eine solche Möglichkeit verneinen wollte, können solche Fälle über § 242 BGB gelöst werden, wenn der Versicherungsnehmer von dem Wiedereintritt seiner Berufsfähigkeit Kenntnis besitzt und er den Versicherer gleichwohl (und damit rechtsmissbräuchlich) an dessen Leistungspflicht bis zu einer ordnungsgemäßen Durchführung des Nachprüfungsverfahrens festhalten will.

Diese Auffassung wird gestützt durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18. April 2007 (Az. 5 U 180/06). Dieser Entscheidung lag die Konstellation zugrunde, dass der Versicherungsnehmer treuwidrig inaktiv geblieben war und dadurch dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen hatte, zeitnah nach dem Wiedereintritt der Berufsfähigkeit ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Das Oberlandesgericht Köln hatte dies zum Anlass genommen, die dann später erfolgte ordnungsgemäße Einstellungsmitteilung des Versicherers auf der Grundlage von § 242 BGB in zeitlicher Hinsicht nach vorne zu verlagern. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 20. Januar 2010 (Az. IV ZR 111/07) zurückgewiesen. Dass der Bundesgerichtshof abweichend von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ein Ende der Leistungspflicht des Versicherers bereits mit dem Ende der Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers und damit unabhängig von einer Einstellungsmitteilung des Versicherers bejaht hat, vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen. Hiergegen spricht auch, dass der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 30. September 2014 (Az. 12 U 204/14) mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (Az. IV ZR 425/14) zurückgewiesen hat. In jenem Urteil hatte das OLG Karlsruhe mangels ordnungsgemäßer Einstellungsmitteilung auf eine Leistungspflicht des Versicherers bis Juli 2014 erkannt, obwohl die Berufsunfähigkeit des Versicherungsnehmers nachweislich seit Oktober 2012 nicht mehr bestanden hatte.

Wenn dem Versicherer aber wie im vorliegenden Fall frühzeitig eine Prüfung seiner Leistungspflicht ermöglicht wird und er gleichwohl von einem befristeten Anerkenntnis absieht und stattdessen seine Leistungspflicht insgesamt verneint, ist er entgegen der vom Oberlandesgericht Karlsruhe im Urteil vom 24. Oktober 2006 vertretenen Auffassung nicht schutzwürdig. Insbesondere kann er sich von seiner einmal getroffenen Entscheidung nicht nachträglich wieder lösen, indem er im Laufe des Rechtsstreits auf der Grundlage einer veränderten Faktenlage ein befristetes Anerkenntnis abgibt. In solchen Fällen bleibt er vielmehr an das fingierte Anerkenntnis gebunden und kann sich hiervon nur nach den Regeln des Nachprüfungsverfahrens wieder lösen (vgl. Neuhaus aaO, Rn. 41). Kann sich der Versicherer aber selbst durch eine ausdrückliche Erklärung nicht mehr von seiner Leistungsablehnung und dem hieraus folgenden fiktiven Anerkenntnis lösen, muss das erst recht gelten, wenn er im Rechtsstreit ein befristetes Anerkenntnis überhaupt nicht abgibt.

Kam es dementsprechend bis September 2015 nicht zu einer Mitteilung im Sinne von § 9 BUZ, ist die Beklagte jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin zur bedingungsgemäßen Leistung verpflichtet (vgl. BGH VersR 1993, 562).

3. Im Hinblick auf die Höhe des Anspruchs kommen folgende Überlegungen zum Tragen:

a) Aufgrund der bedingungsgemäß eingetretenen Berufsunfähigkeit steht dem Kläger unstreitig ein Anspruch in Höhe von monatlich 800,00 € zu. Weil die Berufsunfähigkeit des Klägers dem landgerichtlichen Urteil zufolge im April 2012 eintrat, kann der Kläger gemäß § 4 (1) BUZ Zahlung ab einschließlich Mai 2012 bis September 2015 verlangen.

b) Hinzu kommt eine monatliche Bonusrente in Höhe von 50 % der geschuldeten Berufsunfähigkeitsrente, mithin in Höhe von weiteren 400,00 €. Das folgt bereits aus dem Versicherungsschein vom 6. Dezember 2002. Dort heißt es unter anderem:

„Wird die versicherte Person vor Ablauf der Versicherungsdauer der Berufsunfähigkeitsrente bedingungsgemäß berufsunfähig, wird

zusätzlich zu der monatlichen Berufsunfähigkeitsrente

in Höhe von 800,00 €

eine nicht garantierte Bonusrente in Höhe von 400,00 €

fällig, insgesamt also folgende monatliche Rente: 1.200,00 €

Die Bonusrente in Höhe von 50 % der versicherten Berufsunfähigkeitsrente ist zunächst für das Jahr 2002 garantiert und bleibt solange unverändert, bis dieser Prozentsatz neu festgesetzt wird.“

Unstreitig setzte die Beklagte in der Folgezeit den Prozentsatz nicht neu fest. Demzufolge hat der Kläger auch für den streitgegenständlichen Zeitraum Anspruch auf Zahlung einer Bonusrente in Höhe von 400,00 €. Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Bonusrente hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung im Übrigen auch nicht mehr angegriffen.

c) Der Kläger kann darüber hinaus auch Auszahlung der Überschussbeteiligung verlangen. Auch das folgt aus dem Versicherungsschein:

„Ferner wird die gesamte Berufsunfähigkeitsrente jährlich aus der Überschussbeteiligung erhöht, erstmals nachdem sie für ein volles Versicherungsjahr gezahlt wurde.“

Dass der Kläger in seinem Antrag den Beginn der Leistungspflicht nicht ausdrücklich benannt hat, ist im Ergebnis unschädlich. Die Bezugnahme des Klägers auf den Berufsunfähigkeitszeitraum lässt erkennen, dass er Leistungen für die Zeit ab Mai 2012 begehrt.

d) Der Anspruch auf Beitragsbefreiung beruht auf § 3 (1) a) BUZ. Auch insoweit hat der Kläger zwar den Beginn der Beitragsbefreiung in seinem Antrag nicht bezeichnet. Der Antrag kann aber wiederum dahingehend ausgelegt werden, dass eine solche Beitragsbefreiung nur für die Zeit der Berufsunfähigkeit und damit ab Mai 2012 begehrt wird.

e) Dem Kläger steht auch ein Zinsanspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 286, § 288 Abs. 1 BGB zu. Das auf Bitte des Senats vom Kläger eingereichte Schreiben der Beklagten vom 13. Februar 2014 stellt eine endgültige Leistungsverweigerung im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar.

Damit sind die bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Ansprüche ab Zugang des Schreibens beim Kläger zu verzinsen. Unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten ist von einem Zugang des Schreibens beim Kläger am 17. Februar 2014 auszugehen mit der Folge eines Zinsanspruchs ab dem 18. Februar 2014. Bis einschließlich Februar 2014 handelt es sich dabei um einen Betrag in Höhe von 26.400,00 (22 Monate x 1.200,00 €).

Bis zur Rechtshängigkeit der Klage im November 2014 ist ein weiterer Anspruch in Höhe von 10.800,00 € fällig geworden (9 Monate x 1.200,00 €). Der Kläger verlangt insoweit nur die Verzinsung einer Hauptforderung von 7.200,00 € (Bl. 325 d. A.), was nicht zu beanstanden ist. Die Restforderung bis einschließlich September 2015 beläuft sich auf 15.600,00 € (10 Monate + 3 Monate x 1.200,00 €). Darüber hinaus ist die Beklagte mit jeder nachfolgenden Monatsrente ab deren Fälligkeit gleichzeitig auch in Verzug geraten. Es ist dementsprechend nicht zu beanstanden, wenn der Kläger eine Verzinsung der ihm zustehenden Leistungen auf einen späteren Zeitpunkt verlegt und zusammenfasst. Lediglich die Leistung für September 2015 ist nicht ab dem 1. September 2015 zu verzinsen. Die Beklagte schuldet gemäß § 3 (1) b) BUZ die Leistungen monatlich im Voraus. Das bedeutet, dass die Leistung bis zum Monatsersten erbracht worden sein muss (vgl. Brudermüller in: Palandt, BGB, 75. Aufl., § 1585, Rn. 1). Frühestens kann die Beklagte sich somit gemäß § 187 Abs. 1 BGB ab dem 2. eines Monats in Verzug befinden (im vorliegenden Fall ein Mittwoch).

Dementsprechend ist die letzte Rate in Höhe von 1.200,00 € erst ab dem 2. September 2015 zu verzinsen.

f) Zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägervertreter mit der vorgerichtlichen Tätigkeit am 7. März 2014 (Bl. 53 d. A.) befand sich die Beklagte aufgrund ihrer vorangegangenen endgültigen Leistungsablehnung bereits in Verzug (s. o.). Als Folge dessen stellt die vorgerichtliche Geschäftsgebühr einen erstattungsfähigen Verzugsschaden dar. Der Berechnung der Geschäftsgebühr ist im Verhältnis zum Schuldner des Auftraggebers grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (vgl. BGH VersR 2018, 237; BGH VersR 2017, 1282). Abzustellen ist dabei auf die letztlich festgestellte oder unstreitig gewordene Schadenshöhe.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Leistungsanspruch für die Zeit von Mai 2012 bis September 2015 zusteht. Der entsprechende Gegenstandswert errechnet sich wie folgt:

  • – Rente (41 Monate x 1.200,00 €) 49.200,00 €
  • – Beitragsfreistellung (41 Monate x 179,00 €) 7.339,00 €
  • Überschussbeteiligung (41 Monate x 68,49 €)     2.808,09 €
  • Gesamt 59.347,09 €

Den Anspruch auf Überschussbeteiligung hat der Kläger in der Klageschrift pauschal mit 5.000,00 € bewertet, bezogen auf die Zeit ab Mai 2012 einschließlich zukünftiger Ansprüche. Bis zur Klageerhebung im November 2014 waren bereits 31 Monate vergangen. Hinzu kommen weitere 42 Monate für die zukünftigen Leistungen. Bei insgesamt 73 Monaten und einem Gesamtbetrag von 5.000,00 € entfallen auf den einzelnen Monat somit 68,49 €. Diesen Betrag hat der Senat seiner Berechnung zugrunde gelegt.

Hieraus folgt ein Gebührenanspruch in Höhe von 1.954,46 € ((1.248,00 € x 1,3 + 20,00 €) x 1,19).

B.

Die Feststellungsklage ist zulässig. Allerdings ist sie nur insoweit begründet, als die Beklagte ohne das erledigende Ereignis zu weitergehenden Leistungen lediglich bis einschließlich März 2017 verurteilt worden wäre.

1. Die Feststellungsklage ist zulässig.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2016 hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt, soweit ursprünglich Ansprüche für die Zeit ab Oktober 2015 geltend gemacht worden sind. Dieser Erledigungserklärung hat sich die Beklagte nicht angeschlossen.

Eine einseitige Erledigungserklärung ist als eine gemäß § 264 Nr. 2 ZPO privilegierte Klageänderung auszulegen. Die Erklärung beinhaltet den Feststellungsantrag, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache infolge eines außerprozessualen Ereignisses erledigt hat (vgl. BGH NJW 2002, 442). Im Ergebnis richtet sich die Feststellungsklage auf das Kosteninteresse, woraus zugleich auch das Feststellungsinteresse folgt.

2. Die Feststellungsklage ist allerdings nur teilweise begründet.

Hätte der Kläger den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt, wäre die Beklagte in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Einstellungsmitteilung zwar auch zu Leistungen über September 2015 hinaus verurteilt worden. Allerdings hat die Beklagte nach Eingang des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. F. vom 6. September 2016 erstmals mit Schriftsatz vom 16. Februar 2017 eine Verbesserung des Gesundheitszustandes auf Klägerseite vorgebracht (Bl. 465 d. A.). Die Ausführungen in diesem Schriftsatz sind zwar ausgesprochen rudimentär. Allein der Hinweis auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes in Verbindung mit der Bezugnahme auf das sorgfältig begründete Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. F. ist aber (noch) ausreichend, um dem Kläger die Gründe für die von der Beklagten verneinte Leistungspflicht hinreichend sicher zu verdeutlichen.

Damit wäre die Beklagte ohne das erledigende Ereignis zu Leistungen bis einschließlich März 2017 verurteilt worden. Im März 2017 war die Frist von 3 ½ Jahren ab Klageerhebung am 10. November 2014 (Eingang) aber noch nicht abgelaufen, was ein Teilunterliegen des Klägers im Hinblick auf den Feststellungsantrag zur Folge hat. Auf die Dreimonatsfrist gemäß § 174 Abs. 2 VVG kann sich der Kläger hingegen nicht berufen. Dem Rechtsstreit liegt im vorliegenden Fall ein Altvertrag im Sinne von Art. 1 Abs. 1 EGVVG zugrunde. Auf Altverträge ist § 174 VVG gemäß Art. 4 Abs. 3 EGVVG aber nicht anwendbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

Für die erstinstanzliche Kostenentscheidung ist ein Streitwert in Höhe von 105.667,00 € maßgeblich. Dieser errechnet sich auf der Grundlage der ursprünglich angekündigten Anträge wie folgt:

  • bei Klageerhebung rückständige Rente (31 Monate)     37.200,00 €
  • Stammrecht 50.400,00 €
  • Beitragsrückerstattung (31 Monate x 179,00 €) 5.549,00 €
  • Beitragsfreistellung (Zukunft) 7.518,00 €
  • Überschussbeteiligung 5.000,00 €
  • Gesamt 105.667,00 €

Die einseitige teilweise Erledigungserklärung des Klägers wirkt sich auf den erstinstanzlichen Streitwert hingegen nicht aus. Zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung waren bereits alle Gebühren auf der Grundlage des ursprünglichen Streitwerts entstanden. Die mit der einseitigen Erledigungserklärung verbundene Klageänderung erhöht den Streitwert wegen wirtschaftlicher Identität hingegen nicht zusätzlich.

Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen hätte der Kläger zukünftige Leistungen lediglich bis einschließlich März 2017 verlangen können. Dementsprechend waren von den bei Klageerhebung geltend gemachten zukünftigen Ansprüchen für eine Leistungsdauer von 42 Monaten lediglich 29 Monate begründet. Der Wert der darüber hinausgehenden 13 Monate errechnet sich wie folgt:

  • Stammrecht (13 Monate x 1.200,00 €) 15.600,00 €
  • Beitragsfreistellung (Zukunft; 13 Monate x 179,00 €)     2.327,00 €
  • Überschussbeteiligung (13 Monate x 68,49 €) 890,37 €
  • Gesamt 18.817,37 €

Hieraus folgt eine erstinstanzliche Verlustquote des Klägers von 18 % (18.817,37 € ./. 105.667,00 €).

Der Kostenquote für das Berufungsverfahren ist demgegenüber ein geringerer Streitwert zugrunde zu legen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert einer einseitigen Teilerledigung nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen und auf den erledigten Teil angefallenen Kosten (vgl. BGH WuM 2016, 632; BGH NJW 2015, 3173).

Insgesamt sind erstinstanzlich auf der Grundlage eines Streitwerts von 105.667,00 € folgende Gebühren angefallen (ohne Berücksichtigung von Umsatzsteuer und Auslagen):

  • Gerichtsgebühren     3.078,00 €
  • Anwaltsgebühren 7.515,00 €
  • Gesamt 10.593,00 €

Der Kläger hat die geltend gemachten Ansprüche für die Zeit ab Oktober 2015 für erledigt erklärt. Dieser Teil errechnet sich wie folgt:

  • Stammrecht (31 Monate x 1.200,00 €) 37.200,00 €
  • Beitragsfreistellung (31 Monate x 179,00 €) 5.549,00 €
  • Überschussbeteiligung (31 Monate x 68,49 €)     2.123,19 €
  • Gesamt 44.872,19 €

Dementsprechend entfällt vom ursprünglichen Streitwert ein Anteil von 42 % auf den für erledigt erklärten Teil. Somit ist der erledigte Teil mit 42 % der bis zum Zeitpunkt der Erledigung angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten zu bewerten. Das entspricht einem Betrag von 4.449,06 €.

Hinzu kommen die im Berufungsverfahren im Übrigen streitgegenständlich gebliebenen Ansprüche für die Zeit von Mai 2012 bis September 2015 (s. o.):

  • Rente (41 Monate x 1.200,00 €) 49.200,00 €
  • Beitragsfreistellung (41 Monate x 179,00 €) 7.339,00 €
  • Überschussbeteiligung (41 Monate x 68,49 €)     2.808,09 €
  • Gesamt 59.347,09 €

Insgesamt beläuft sich der Streitwert für das Berufungsverfahren damit auf 63.796,15 € (4.449,06 € + 59.347,09 €). Die Verlustquote des Klägers erstreckt sich dabei lediglich auf einen Teil des Feststellungsantrags, der mit dem Kosteninteresse in Höhe von 4.449,06 € identisch ist. Dieses Unterliegen ist allerdings nur geringfügig (s. o.). Dasselbe gilt, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten Zinsen und der Anwaltskosten ohne Erfolg bleibt. Deshalb hat der Senat von seinem Ermessen gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht und die Kosten des Berufungsverfahrens insgesamt der Beklagten auferlegt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision zugelassen. Mit seiner Entscheidung weicht der Senat von einem tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2006 (Az. 12 U 109/06) ab. Damit liegt ein Fall der Divergenz im strengen Sinne gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO vor.

 

 

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