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Unfallversicherung – Berücksichtigung Vorinvalidität bei unfallbedingter Erblindung auf Auge

Blick auf die Vorinvalidität bei Unfallversicherung und unfallbedingter Erblindung

In der komplexen Welt des Versicherungsrechts werden wir uns heute mit einem besonderen Fall beschäftigen, der sich auf die Unfallversicherung und insbesondere auf die Rolle der Vorinvalidität bei unfallbedingter Erblindung konzentriert. Hier wird ein ausführlicher Bericht über eine gerichtliche Untersuchung vorgelegt, die von einem Sachverständigen durchgeführt wurde, um die Leistungsfähigkeit des verletzten Auges und die Möglichkeit einer verbleibenden Lichtscheinwahrnehmung zu beurteilen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 O 340/16 >>>

Bedeutung der Lichtscheinwahrnehmung

Der Sachverständige stellte fest, dass die Lichtscheinwahrnehmung nur dann von Bedeutung sei, wenn der Lichtschein aus verschiedenen Richtungen auf das Auge wahrnehmbar gewesen sei. Selbst bei geringer Lichtscheinwahrnehmung wäre das Auge praktisch gebrauchslos, und eine Orientierung wäre nicht möglich, möglicherweise nur die Unterscheidung zwischen Tag und Nacht.

Bedeutung der Brillenkorrektur

Die Ansicht, dass das Tragen einer Brille keine Vorinvalidität begründet, müsste auf die Beurteilung einer unfallbedingten Invalidität angewandt werden können. Dies würde jedoch bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer, der aufgrund eines Unfalls am Auge verletzt wird, keine Leistungen erhalten könnte, wenn die Beeinträchtigung der Sehfähigkeit durch eine Brille korrigiert werden könnte.

Rolle der Kunstlinse

Zusätzlich war eine Vorinvalidität in Höhe von 2/25 Augenwert (4%) in Abzug zu bringen, da die versicherte Person eine Kunstlinse trug, die das alterstypische Maß überschritt. Obwohl der Sachverständige erläuterte, dass der Träger einer Kunstlinse grundsätzlich von der Linse profitiere, begründet die Implantation einer solchen Linse nach Auffassung der Kammer eine Invalidität.

Abschlussbemerkungen

Schließlich wurde festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat, da er nicht aktiv legitimiert war. Dieser Fall gibt einen tiefen Einblick in die Feinheiten des Versicherungsrechts und hebt die Bedeutung der genauen Untersuchung der Umstände bei der Beurteilung von Invalidität hervor.

[…]


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 26 O 340/16 – Urteil vom 25.11.2020

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.081,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Unfallversicherung sowie über Auskunftsansprüche.

Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Unfallversicherung zum 01.11.2014 unter Einbeziehung der AUB 2000, Besondere Bedingung Progression 500% sowie Besondere Bedingung Treuebonus. Die Grundsumme beträgt 50.000,00 €, eine Unfall-Rente in Höhe von 500,00 € zzgl. einer einmaligen Zusatzleistung in Höhe von 5.000,00 € wird aber einer Invalidität von 50 % gezahlt. Zudem vereinbarten die Parteien ein Krankenhaustagegeld in Höhe von 25,00 €. Der Treuebonus beträgt 7,5 %. Versicherte Person war die Ehefrau des Klägers, Frau H… R… geboren am … (im Folgenden versicherte Person). Sie verstarb in der Nacht vom 02.05.2017 auf den 03.05.2017.

Die versicherte Person erlitt am 11.09.2015 einen Unfall am Kölner Hauptbahnhof bei dem sie die Treppe hinab stürzte. Sie befand sich vom 11.09.2015 bis zum 16.09.2015 in stationärer Behandlung. Im Zeitpunkt des Unfalls nahm sie das Medikament M … ein. Zudem trug sie eine Gleitsichtbrille, sowie ein Kunstlinsenimplantat im linken Auge. Der letzte notierte Visus beträgt 0,8.

Am 30.09.2015 zeigte die versicherte Person der Beklagten gegenüber den Unfall an. Die Beklagte rechnete sodann mit Schreiben vom 07.10.2015 Krankenhaustagegeld in Höhe von 150,00 € für den Zeitraum vom 11.09.2015 bis 16.09.2015 ab.

Mit Schreiben vom 04.11.2015 stellte die Beklagte zudem einen Vorschuss in Höhe von 5.000,00 € zur Verfügung. Zudem rechnete sie weiteres Krankenhaustagegeld in Höhe von 50,00 € ab.

Im weiteren Verlauf ließ die Beklagte die Ehefrau fachärztlich begutachten und erhielt am 26.03.2016 den Bericht des Dr. E… (Anlage K8 Bl. 60 d. A).

Mit Schreiben vom 08.06.2016 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie eine Vorinvalidität von 16 % (8/25 Augenwert x 50 % Gliedertaxenwert) zzgl. eines Brillenabschlages von 3 % bei zusätzlicher Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen neben der M…sierung in Höhe von 50 % annahm. Dennoch rechnete die Beklagte eine unfallbedingte Invalidität in Höhe von 31 % (25/25 Augenwert x 50 % Gliedertaxe – 19 % Vorinvalidität) unter Berücksichtigung der Progression auf 49 % in Höhe von 27.500,00 € ab und zahlte unter Berücksichtigung des bereits gezahlten Vorschuss weitere 19.500,00 € zzgl. Treuebonus in Höhe von 1.162,50 € aus.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wandte sich mit Schreiben vom 15.07.2016 im Namen der versicherten Person an die Beklagte und forderte weitergehende Zahlungen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 19.07.2016 weitere Zahlungen ab.

Der Kläger behauptet, die versicherte Person habe in Folge des Unfalls ihre Sehkraft auf dem linken Auge vollständig verloren. Sie habe durch den Sturz eine Orbitafraktur (Bruch Boden der Augenhöhle) mit Orbitaeinblutung erlitten. Der Verlust der Sehkraft habe zu einem Invaliditätsgrad in Höhe von 50 % geführt. Er ist der Ansicht, die Klausel 2.1.2.2.3. (Vorinvalidität) der einbezogenen Versicherungsbedingungen sei unwirksam. Seinen Anspruch beziffert der Kläger wie Folgt: Invaliditätsleistung in Höhe von 62.500,00 € aufgrund der Progression von 50 % auf 125 %; zzgl. Treubonus in Höhe von 1.875,00 € sowie Krankenhaustagegeld für den Zeitraum vom 11.09.-16.09.2015 in Höhe von 25 € x 6 = 150,00 € zu. Da der Invaliditätsgrad 50 % betrage, stünde der Klägerseite zudem ein Anspruch auf Rentenzahlung zu.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. Die Beklagte zu verurteilen an ihn 50.862,50 € zu zahlen, zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 49.362,50 € seit dem 19.07.2016, aus weiteren 500,00 € seit dem 1.8.2016, aus weiteren 500,00 € seit dem 1.9.2016 aus weiteren 500,00 € seit dem 01.10.2016;

2. Die Beklagte zu verurteilen an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 500,00 € beginnend ab dem 01.11.2016 monatlich zu zahlen bis zum Ende des Monats, in welchem die Ehefrau des Klägers verstorben ist;

3. Die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine vollständige Datenauskunft über alle bei ihr im Sinne von § 34 BDSG vorhandenen personenbezogenen Daten über die Ehefrau des Klägers zu erteilen;

4. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz freizustellen

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der Klageantrag sei jedenfalls in hinsichtlich des Krankenhaustagegeldes in Höhe von 150,00 € überhöht, da Tagegeld für die Zeit vom 11.09.- 16.09. 2015 gezahlt wurde.

Die Beklagte bestreitet die Kausalität der Beeinträchtigungen auf das Unfallereignis. Die versicherte Person habe bereits im Jahr 2008 am linken Auge an einem zentralen Venenschluss gelitten. Seit dem sei das Sehen schlechter geworden. Bereits am 10.01.2001 sei es zu einer hinteren Glaskörperabhebung links nach Astarterienverschluss gekommen. In der Kernspintomographie des Schädels am 05.01.2015 seien mehrere unfallunabhängige lakumäre Infarkte, ein alter lenticulostriatärer Infarkt der Stammganglien recht und ein alter Kleinhirninfarkt festgestellt.

Am 14.05.2001 seien Kurzsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Weitsichtigkeit augenärztlich diagnostiziert und am 15.11.2010 eine Cat-OP mit Phako und HKL Implantation durchgeführt worden. Die Sehnervverletzung sei zudem durch ein auf die Einnahme von M… zurückzuführendes Orbitahämatom entstanden.

Die versicherte Person habe vor dem Unfallereignis einen Visus von 0,8 bei bestehender Kunstlinse gehabt, sodass eine Vorinvalidität in Höhe von 8/25 x 50 % = 16 % in Abzug zu bringen sei. Zudem sei ein Brillenabschlag in Höhe von 3 % in Abzug zu bringen. Auch die Implantation der Kunstlinse sei im Rahmen der Vorinvalidität zu berücksichtigen. Im Rahmen der Vorinvalidität komme es nicht darauf an, ob diese altersuntypisch sei.

Höchst hilfsweise wendet die Beklagte Mitwirkung von Krankheiten/und oder Gebrechen in Form der M…einnahme ein.

Hinsichtlich des Auskunftsantrags sei der Kläger nicht „Betroffener“. Im Übrigen sei der Anspruch durch Vorlage der Anlage BLD 3 erfüllt. Der Kläger sei bezüglich der vorgerichtlichen Anwaltskosten nicht aktivlegitimiert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 27.09.2017 (Bl. 220 d. A.) und 15.02.2019 (Bl. 499 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. B… sowie durch Ergänzungsgutachten vom 24.06.2020 (Bl. 732 d. A.) und mündliche Erläuterungen der Gutachten am 05.12.2018 (Bl. 427 d. A.) und 16.09.2020 (Bl. 843 d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

Dem Kläger steht aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ein Anspruch auf Invaliditätsleistungen in Höhe von 48.500,00 € zu (50 % Invalidität, abzüglich 7 % Vorinvalidität, erhöht gemäß der Vereinbarung zur Progression 500 % auf 97%). Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Auszahlung in Höhe von 24.500,00 € sowie Treuebonus in Höhe von 1.162,50 € hat der Kläger gegen die Beklagte daher einen Anspruch auf Zahlung weiterer 24.500,00 € sowie weiteren Treuebonus in Höhe von 581,25 €. Im Übrigen besteht ein Anspruch nicht.

1. Die versicherte Person erlitt am 11.09.2015 auf dem Kölner Hauptbahnhof einen bedingungsgemäßen Unfall i.S.v. 1.3. AUB 2000. Infolge des Unfalls erlitt sie eine Invalidität am linken Auge in Höhe von 50 %. Mindernd zu berücksichtigen ist eine Vorinvalidität in Höhe von 3 % aufgrund des sog. Brillenabschlags, sowie in Höhe von weiteren 4 % aufgrund der bereits implantierten Kunstlinse.

Voraussetzung für die Annahme einer Invalidität ist, dass die versicherte Person durch den Unfall adäquat kausal auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Nach der vereinbarten Gliedertaxe (2.1.2.2.1) ist bei Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit des Auges ein Invaliditätsgrad in Höhe von 50 % vereinbart.

Der insofern beweisbelastete Kläger hat dem Maßstab des § 286 ZPO entsprechend den Vollbeweis erbracht, dass die versicherte Person aufgrund des Unfalls auf dem linken Auge vollständig erblindet ist. Gemäß § 286 Abs.1 S.1 ZPO ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit der Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Voraussetzung ist ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2019, 3147 Rn. 27; 2015, 2111 Rn. 11; 2013, 790 Rn. 17; 1998, 2969 (2971).

Die Kammer haben die Feststellungen des Sachverständigen überzeugt. Seine sorgfältigen und auf den hier vorliegenden Einzelfall eingehenden Ausführungen, denen sich die Kammer anschließt, sind insgesamt überzeugend, plausibel und nachvollziehbar.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 25.05.2018 sowie im Rahmen der Anhörung am 16.09.2020 nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und überzeugend ausgeführt, dass aufgrund des Unfallereignisses der Sehnerv des linken Auges der versicherten Person verletzt worden sei und sie aus diesem Grund erblindet sei. Die Feststellungen des Sachverständigen macht die Kammer sich in eigener Wertung zu Eigen. Als Ursachen für die Sehnervverletzung hat der Sachverständige die Fraktur der Augenhöhle, einen Bluterguss hinter dem Auge sowie eine Zerrung des Sehnervs durch starkes ziehen daran, erläutert. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Unfalls die knöcherne Struktur der Augenhöhle von Frakturen betroffen gewesen. Die vorliegende Befundbeschreibung sowie das Bildmaterial würden eindeutig für einen unfallbedingten Formenkreis einer sogenannten traumatischen Optikusneuropathie sprechen. Eine Erholung sei nicht zu erwarten.

Der Sachverständige hat weiter nachvollziehbar ausgeführt, dass die versicherte Person auf dem linken Auge vollständig erblindet sei. Soweit Befunde vorgelegen hätten, wonach noch eine Lichtscheinwahrnehmung bei der Ehefrau vorgelegen hätte, seien diese Befunde nicht eindeutig genug. Es sei dem Befundbericht nicht zu entnehmen, in welchem Umfang das verletzte Auge tatsächlich noch Leistung erbringen konnte. Aufgrund der gravierenden Verletzungen gehe er aber davon aus, dass die Lichtscheinwahrnehmung nicht stark gewesen sein könne. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Lichtscheinwahrnehmung nur dann erheblich sei, wenn der Lichtschein aus verschiedenen Richtungen auf das Auge wahrnehmbar gewesen sei. Hierzu liegen jedoch keine Befunde vor. Der Sachverständige hat weiter plausibel und nachvollziehbar erläutert, dass das Auge auch bei Vorliegen einer geringe Lichtscheinwahrnehmung gebrauchslos sei. Auch auf intensive Nachfrage ist der Sachverständige bei seiner nachvollziehbaren Einschätzung geblieben und hat ausgeführt, dass etwa eine Orientierung gleichwohl nicht möglich gewesen sei, allenfalls gerade noch die Unterscheidung zwischen Tag und Nacht. Aber selbst bei Annahme einer verbleibenden Lichtscheinwahrnehmung sei diese nicht mindernd zu berücksichtigen. Die Invalidität einer Lichtscheinwahrnehmung sei zwar nicht mit 0 zu bemessen, sie liege aber unter 1, in Richtung 0 bis faktisch 0. Eine etwaige weiter bestehende Lichtscheinwahrnehmung war daher im Rahmen der Bemessung der Invalidität nicht zu berücksichtigen.

2. Zu berücksichtigen ist jedoch eine Vorinvalidität nach Ziffer 2.1.2.2.1. AUB 2008 in Höhe von 3 % aufgrund des sog. Brillenabschlags, sowie in Höhe von 4 %, da die versicherte Person ein Kunstlinsenimplantat trug.

Die Klausel aus Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2000 ist wirksam. Unstreitig wurde sie in den Vertrag gemäß § 305 BGB einbezogen. Soweit der Kläger einwendet, es handele sich um eine unklare Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 2 BGB verfängt dieser Einwand nicht. Die Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB enthält eine Risikoverteilung zulasten des Verwenders von AGB, wenn der Inhalt einer Klausel nicht eindeutig feststellbar ist (BeckOGK/Bonin, 1.9.2020, BGB § 305c Rn. 5). So liegt der Fall hier jedoch ersichtlich nicht. Richtig sieht der Kläger, dass der Begriff der „Vorinvalidität“ in den Versicherungsbedingungen nicht ausdrücklich legal definiert ist. Hierfür besteht aber auch keine Notwendigkeit. Die nur aus zwei kurzen Sätzen bestehende Ziffer 2.1.2.2.1. AUB 2000 regelt, dass soweit ein Körperteil oder Sinnesorgan bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt war, der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert wird. Insofern erschließt sich jedem vernünftigen Verbraucher, dass es sich bei der Beeinträchtigung eines Körperteils oder Sinnesorgan schon vor dem Unfall um die sog. Vorinvalidität handeln muss. Nach dem Wortlaut eindeutig kommt es auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen im zeitlichen Rahmen vor dem Unfall und nicht – wie der Kläger meint – vor Vertragsschluss an. Im zweiten Satz wird Bezug auf die Ziffern 2.1.2.2.1. und 2.1.2.2.2. genommen, mithin auf die Bemessung der Invalidität nach und außerhalb der Gliedertaxe. Dem verständigen Versicherungsnehmer wird somit hinreichend verdeutlicht, dass eine eventuell bestehende Vorschädigung (Vorinvalidität) nach denselben Grundsätzen wie eine unfallbedingte Invalidität bemessen wird (vgl. auch BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 – IV ZR 24/10 -, Rn. 14, juris). Diese Bemessungsgrundlagen greift der Kläger im Übrigen auch nicht an.

Die Klausel benachteiligt den Kläger auch nicht unangemessen. Ob es sich bei der Klausel um eine nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfähige Klausel handelt kann offen bleiben. Denn sie hielte jedenfalls einer Inhaltskontrolle stand. Eine unangemessene Benachteiligung älterer Versicherungsnehmer – wie der Kläger meint – liegt offensichtlich nicht vor. Dem eindeutigen Wortlaut der Klausel zufolge sind nur solche Beeinträchtigungen im Rahmen der Vorinvalidität in Abzug zu bringen die umgekehrt auch zur Annahme einer unfallbedingten Invalidität führen könnten. Zudem darf die Vorinvalidität nach ständiger Rechtsprechung nicht Folge der normalen körperlichen Entwicklung sein. Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Versicherungsnehmer auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Vorinvalidität von einem wirtschaftlich sinnvollen Versicherungsschutz profitiert.

Mindernd zu berücksichtigen ist zunächst eine Vorinvalidität in Höhe von 3 % aufgrund des sogenannten Brillenabschlags. Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgan oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauernd beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad nach Ziffer 2.1.2.2.3 AUB 2008 um die Vorinvalidität gemindert, die wiederum nach Ziffer 2.1.2.2.1 AUB 2008 zu bemessen ist.

Bei der Beurteilung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges ist grundsätzlich von der durch eine Brille korrigierten Sehkraft auszugehen. Hiervon ist jedoch ein Abschlag für diejenige Minderung der Gebrauchsfähigkeit zu machen, die sich aus der Notwendigkeit des Tragens der Brille und den damit generell verbundenen Belastungen ergibt (BGH, Urteil vom 27. April 1983 – IVa ZR 193/81 -, BGHZ 87, 206-215). Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erläuterung seiner Gutachten am 16.09.2020 erläutert, dass die versicherte Person eine Brille getragen habe und auf diese angewiesen gewesen sei. Zwar treffen die Bedenken des Klägers zu, dass ab einem bestimmten fortgeschrittenen Alter eine Vielzahl von Menschen aufgrund von altersbedingter Weitsichtigkeit auf eine (Lese-)Brille angewiesen ist. Diese Bedenken sind nach der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, aber hinzunehmen. Denn zu berücksichtigen ist, dass die Annahme einer Vorinvalidität das Spiegelbild zur Annahme einer Invalidität darstellt. Eine Sichtweise, wonach das Tragen einer Brille als solches keine Vorinvalidität begründet, müsste zwangsläufig auch auf die Bemessung einer unfallbedingten Invalidität übertragen werden können. Das würde aber bedeuten, dass ein Versicherungsnehmer, der auf Grund eines Unfalls am Auge verletzt wird, keine Leistungen erhalten könnte, wenn und soweit die erlittene Beeinträchtigung der Sehfähigkeit durch eine Brille korrigiert werden kann. Dies wird jedoch kaum zu vermitteln sein (vgl. etwa OLG Brandenburg, Urteil vom 8. 11. 2006 – 4 U 33/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30. 3. 2004 – 4 U 37/03).

Eine darüberhinausgehende Vorinvalidität aufgrund eines Visus in Höhe von 0,8 ist hingegen nicht in Abzug zu bringen. Die insofern beweisbelastete Beklagte hat unter Berücksichtigung des Beweismaßes nach § 286 ZPO nicht beweisen können, dass bei der versicherten Person unter Berücksichtigung ihrer Sehhilfe ein korrigierter Visus von nur 0,8 vorlag. Zwar trifft es zu, dass der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 05.12.2018 angegeben hat, dass aus der Behandlungsdokumentation der Ehefrau folge, dass sie am 21.04.2015 einen Visus von 0,8 gehabt habe. Daraus sei aber nicht der Schluss zu ziehen, dass eine Vorschädigung oder eine Vorinvalidität vorgelegen habe. Der Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Visusbestimmung stark abhängig von der Messart und der jeweiligen Messung sei. Ergänzend hat der Sachverständige im Rahmen der Erläuterung am 16.09.2020 ausgeführt, dass alleine aus dieser Feststellung noch nicht geschlossen werden könne, dass mit einer besseren Brille nicht etwa ein besserer Visus zu erzielen gewesen wäre. In der Praxis werde die Messung aber häufig nicht mit dem Ziel einer Brillenanpassung durchgeführt, für die eine genaue Messung erforderlich wäre. Im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens vom 24.06.2020 (Bl.732 ff.) hat der Sachverständige zudem nachvollziehbar erläutert, dass sich hinsichtlich der Erhebungsmethode, Objektivität und subjektivem Ausgleich keine Angaben in den Unterlagen finden lassen. Es sei nicht auszuschließen, dass der Befund auch nur von einer Sprechstundenhilfe kursorisch erhoben worden sei. Eine weiterer Vorinvalidität in Form einer Visuseinschränkung kann daher nicht mit der nach § 286 ZPO notwendigen Gewissheit angenommen werden.

Zudem war eine Vorinvalidität in Höhe von 2/25 Augenwert (4%) in Abzug zu bringen, da die versicherte Person eine Kunstlinse trug, die das alterstypische Maß überschritt. Zwar hat der Sachverständige umfassend und nachvollziehbar erläutert, dass der Träger einer Kunstlinse grundsätzlich von der Linse profitiere, gleichwohl begründet die Implantation einer solchen Linse nach Auffassung der Kammer eine Invalidität. Die Kammer bezieht sich insofern insbesondere auf die von der Beklagten in den Prozess eingeführten Stellungnahme der Rechtskommission des Berufsverbandes der Augenärzte Deutschlands und der Deutschen Opthalmologischen Gesellschaft zur augenärztlichen Bewertung der Pseudophakie (Kunstlinse) als Vorschaden in der Privaten Unfallversicherung. Diese Stellungnahme ist erst nach Abfassung des Gutachtens durch den Sachverständigen veröffentlicht wurden. Der Stellungnahme zufolge liegt die Minderung der Gebrauchsfähigkeit eines Auges bei Vorliegen einer Kunstlinse und bestehender voller Sehschärfe bei 4/25. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erörterung umfassend – und in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Berufsverbandes der Augenärzte in der Präambel der vorgenannten Stellungnahme – ausgeführt, dass der medizinisch- technischer Fortschritt auf dem Gebiet der Kunstlinsenimplantate erhebliche positive Auswirkungen auf Funktionsstörungen des Auges habe; die Kunstlinsenimplantation habe sich in den letzten Jahren zu einer Art „Lifestyle-OP“ entwickelt. Patienten würden durch eine entsprechende Implantation Brillenfreiheit erreichen können. Nachvollziehbar führt der Sachverständige aus, dass vor dem Hintergrund dieser Entwicklungen in Zukunft ein Kunstlinsenimplantatträger nicht mehr zwangsläufig als Invalide angesehen werden müsse. Gleichwohl sind diese Überlegungen auf den hiesigen Fall nicht zu übertragen. Denn der Sachverständige hat weiter erläutert, dass die beschriebenen „Lifestyle- OPs“ die Implantation von neueren Linsen betreffe. Auf Nachfrage des Klägervertreters hat der Sachverständige deutlich verneint, dass seine Überlegungen hinsichtlich des Lifestyle Aspekts bereits auf die bei der versicherten Person implantierten Linse anzuwenden sei. Denn diese Linse sei zu alt, zudem habe die versicherte Person durch sie noch keine absolute Brillenfreiheit erreicht. Der Sachverständige hat bezüglich der Höhe einer etwaigen Vorinvalidität für die Kammer gut nachvollziehbar ausgeführt, dass die von dem Berufsverband der Augenärzte veranschlagte Vorinvalidität in Höhe von 4/25 zu hoch sei, da die Patienten grundsätzlich von der Linse profitierten. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige eine Vorinvalidität in Höhe von 2/25 aufgrund des Tragens einer Kunstlinse angenommen. Dem schließt sich die Kammer an.

Die Kunstlinsenimplantation stellt auch unter Berücksichtigung des Alters der versicherten Person eine Vorinvalidität dar. Dabei ist auf die Leistungsfähigkeit einer gesunden Person aus der Altersgruppe des Versicherungsnehmers abzustellen, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer es nicht als „Vorinvalidität“ empfinden wird, wenn seine körperliche Funktion derjenigen einer gesunden Person seiner Altersgruppe entspricht (OLG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2017 – I-6 U 145/16 -, Rn. 44, juris). Die versicherte Person war im Zeitpunkt des Unfalls 60 Jahre alt. Die Implantation einer Kunstlinse in diesem Alter ist nicht altersgemäß. Der Sachverständige hat in seinem Zusatzgutachten von August 2019 (Bl. 533 d. A.) ausgeführt, dass das Tragen einer Kunstlinse immer die Folge einer operativen augenärztlichen Versorgung sei. Die Indikationen für die Operation seien hingegen vielfältig. Der größte Teil der medizinischen Indikation liege an der Erkrankung an „grauem Star“. Dabei handele es sich um eine altersabhängige Trübung der natürlichen Linse. Bis vor einigen Jahren sei eine deutlich herabgesetzte Sehschärfe Indikation für eine solche Operation gewesen. Wie bereits ausgeführt, würden Linsen in der heutigen Zeit aber auch zunehmend als Brillenersatz oder Sehhilfenersatz implantiert. Auch subjektive Beeinträchtigungen, wie stark erhöhte Blendungsempfindlichkeiten oder herabgesetztes Dämmerungssehen seien als ausreichender medizinischer Grund anerkannt. Das Tragen einer Linse per se sei keine Verschleißerscheinung oder Folge einer solchen; Verschleißerscheinungen könnten die Wahrscheinlichkeit des Tragens einer Kunstlinse aber bedingen. Bezüglich der versicherten Person hat der Sachverständige ausgeführt, dass ihr Visus vor der Operation nicht erheblich gemindert gewesen sei. Der Grund für die vorgenommene Linsenimplantation sei jedoch nicht notiert, das Ausmaß an jeglichem Verschleiß daher nur spekulativ. Zudem hat der Sachverständige unter Berücksichtigung der Epidemiologie ausgeführt, dass der Anteil der Kunstlinsenträger im Alter von 60 Jahren in etwa 10 % betrage. Zu 75 % sei Trägern im Alter von 60 Jahren aufgrund einer altersabhängigen Trübung der Augen eine Linse implantiert. Da bezüglich der versicherten Person die medizinische Indikation für die Implantation der Linse nicht zu klären war, in jedem Fall litt sie nicht aber nicht an einer erheblichen altersbedingten Visusminderung, kann von einer altersgemäßen Verschleißerscheinung nicht ausgegangen werden.

Der in der Vergangenheit bei der versicherten Person vorgelegene Verschluss des Arterienasts begründet keine bedingungsgemäße Vorinvalidität. Denn der Verschluss hat nicht zu einer Beeinträchtigung der versicherten Person geführt, noch wurde er von ihr bemerkt. Der Sachverständige hat im Rahmen der mündlichen Erörterung seines Gutachtens am 05.12.2018 und 16.09.2020 ausführlich und gut nachvollziehbar ausgeführt, dass der Gesichtsfelddefekt nur sehr verästelt gewesen sei und keinen Quadranten betroffen habe. Andernfalls hätte auch der Visus deutlich schlechter ausfallen müssen. Für die Kammer nachvollziehbar ist der Sachverständige daher zu dem Schluss gekommen, dass die versicherte Person den Verschluss nicht bemerkt hat.

Die Einnahme von M war nicht zu berücksichtigten. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Einnahme des Medikaments die Entstehung oder die Folgen der Verletzung begünstigt haben könnte. Bei einer M…-Therapie sowie der Folgen in Form von der Verdünnung des Blutes handelt es sich nicht um eine „Krankheit“ oder ein „Gebrechen“ im Sinne der Versicherungsbedingungen (OLG Köln, 26 U 57/18). Zudem hat der Sachverständige im Rahmen der mündlichen Erläuterung am 16.09.2020 ausführlich erläutert, dass seiner Einschätzung nach, der Sturz auf das Auge ausreiche, um solche Verletzungen herbeizuführen. Die M… einnahme habe die Entstehung der Verletzung sicherlich nicht verhindert, sie habe aber auch nicht zu der Blutung geführt. Hypothetisch gesehen könnte die Einnahme des Medikaments begünstigende Wirkung hinsichtlich des Ausmaßes der Blutung gehabt haben. Da von der verstorbenen versicherten Person die Quickwerte und INR- Werte dem Sachverständigen nicht Vorlagen und nicht verfügbar waren, konnte eine Aussage bezüglich des Gerinnungszustands aber nicht getroffen werden.

3. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung weiteren Treuebonus in tenorierter Höhe. Der Treuebonus besteht unstreitig in Höhe von 7,5 % und berechnet sich nach der Invaliditätsleistung. Gemäß der Besonderen Bedingungen für die Gewinnbeteiligung im Leistungsfall (vgl. Bl. 16 d.A.) bleibt die progressive Invaliditätsstaffel dabei außer Betracht.

4. Ein Anspruch auf Rentenzahlung besteht indes nicht. Bedingungsgemäß ist eine Rente bei Erreichung eines Invaliditätsgrades in Höhe von 50 % zu zahlen. Dabei ist eine etwaige Progression außer Acht zu lassen. Aufgrund der mindernden Vorinvalidität der versicherten Person, beträgt die Invalidität hingegen 43 %, sodass die Voraussetzungen einer Rente nicht erfüllt sind.

5. Ein Anspruch auf Zahlung weiteren Krankenhaustagegelds in Höhe von 150,00 € für den Zeitraum vom 11.09.2015 bis 16.09.2015 besteht nicht. Die Beklagte hat den Anspruch auf Krankenhaustagegeld für den begehrten Zeitraum unstreitig reguliert.

6. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO bzw. § 34 BDSG a.F nicht zu. Denn der Kläger ist nicht Betroffener im Sinne des Gesetzes. Gemäß Art. 15 DSGVO ist die Auskunft nur der betroffenen Person zu erteilen. Diese ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO definiert. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Voraussetzungen ist – wie stets – der Schluss der mündlichen Verhandlung. Ursprünglich war die betroffene Person im Sinne des Gesetzes die versicherte Person, diese ist während des Verfahrens jedoch verstorben. Der Kläger als Versicherungsnehmer ist hingegen nicht betroffene Person im Sinne des Gesetzes. Ein Anspruch besteht auch nicht aufgrund der Erbschaft des Klägers. Denn das Recht aus Art. 15 DSGVO ist als höchstpersönliches Recht nicht vererbbar (BeckOK DatenschutzR/Schmidt-Wudy, 33. Ed. 1.8.2020, DS-GVO Art. 15 Rn. 35). Ausweislich des Erwägungsgrund 27 bezieht sich die DSGVO nur auf personenbezogene Daten „natürlicher“ Personen, nicht hingegen auf personenbezogene Daten Verstorbener.

7. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 01.08.2016 gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 zu. Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht. Der Prozessbevollmächtigte hat sich mit Schreiben vom 15.07.2016 unter Bezugnahme auf eine entsprechende Vollmacht im Namen der versicherten Person an die Beklagte gewandt. Der Kläger ist mithin schon nicht aktivlegitimiert. Es kann daher dahinstehen, ob ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangen ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 BGB.

Streitwert: 76.862,50 €

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