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Hausratversicherung –  Leistungsfreiheit nach Einbruchdiebstahl wegen arglistiger Täuschung

OLG Hamm: Berufung wegen arglistiger Täuschung zurückgewiesen

Versicherungsnehmer, der seinen Versicherer arglistig täuscht, keinen Anspruch auf Leistungen aus der Hausratversicherung hat. In diesem Fall wurden falsche Angaben zum Erwerb von Goldschmuck gemacht, was als arglistige Täuschung eingestuft wurde. Dies führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 9/15   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Leistungsfreiheit: Der Versicherer ist von der Leistungspflicht befreit, wenn arglistige Täuschung durch den Versicherungsnehmer vorliegt.
  2. Fall des Einbruchdiebstahls: Im vorliegenden Fall ging es um falsche Angaben nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl.
  3. Arglistige Täuschung: Der Kläger machte unzutreffende Angaben zum Erwerb von Goldschmuck.
  4. Beweislast: Für die arglistige Täuschung trägt der Versicherer die Beweislast.
  5. Unwahrheitsgemäße Angaben: Es wurde festgestellt, dass der Kläger objektiv unwahre Angaben gemacht hat.
  6. Fehlende plausible Gründe: Der Kläger konnte keine überzeugenden Gründe für seine falschen Angaben vorbringen.
  7. Rechtliche Konsequenzen: Das Landgericht wertete die Angaben als arglistig und bestätigte die Leistungsfreiheit des Versicherers.
  8. Umgang mit Täuschungen: Auch kleinere Täuschungen können zur Leistungsfreiheit führen, wenn sie gegen die Interessen des Versicherers gerichtet sind.
Hausratversicherung: Leistungsfreiheit nach Einbruchdiebstahl
(Symbolfoto: Brian A Jackson /Shutterstock.com)

Eine Hausratversicherung deckt in der Regel Schäden ab, die durch Einbruchdiebstahl entstehen. Allerdings kann es vorkommen, dass der Versicherungsnehmer arglistig getäuscht hat, um einen höheren Schadensersatz zu erhalten. In solchen Fällen kann der Versicherer gemäß § 22 VVG von seiner Leistungspflicht befreit werden. Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben macht oder Dokumente verfälscht.

Ein Beispiel für arglistige Täuschung ist die Einreichung verfälschter Quittungen. In einem Urteil des OLG Düsseldorf wurde ein Hausratsversicherer leistungsfrei, weil der Versicherungsnehmer nachträglich verfälschte Quittungen im Wissen um die Veränderungen zum Schadensnachweis beim Versicherer eingereicht hatte.

Ein weiteres Beispiel ist die versuchte arglistige Täuschung, wie im Urteil des OLG Düsseldorf festgestellt. In diesem Fall wurde der Hausratsversicherer wegen versuchter arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers gemäß § 123 StGB leistungsfrei.

Es ist wichtig, bei der Abwicklung eines Schadensfalls in der Hausratversicherung ehrlich und transparent zu sein, um eine Leistungsfreiheit des Versicherers aufgrund arglistiger Täuschung zu vermeiden. Im folgenden Beitrag wird ein konkretes Urteil des OLG Hamm zum Thema Hausratversicherung, Einbruchdiebstahl und arglistige Täuschung vorgestellt und besprochen.

Hausratversicherung und die Folgen arglistiger Täuschung

Im Fokus des jüngsten Urteils des OLG Hamm steht ein Fall von arglistiger Täuschung im Kontext der Hausratversicherung. Konkret geht es um die Vorgänge nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl am 20.12.2013. Der Kläger behauptete, Goldschmuck erworben und diesen dann durch Einbruch verloren zu haben. Er legte im Rahmen der Regulierungsverhandlungen dem Versicherer unzutreffende Belege und Informationen vor, was letztlich zum Kern des rechtlichen Konflikts führte.

Das rechtliche Dilemma: Täuschung versus Versicherungsschutz

Das Gericht musste in diesem Fall die feinen Grenzen der arglistigen Täuschung ausloten. Die zentrale rechtliche Herausforderung bestand darin, zu bewerten, ob die Falschangaben des Klägers tatsächlich eine arglistige Täuschung darstellten. Laut Gesetz führt eine solche Täuschung zur Leistungsfreiheit des Versicherers, was bedeutet, dass dieser im Falle einer nachgewiesenen arglistigen Täuschung nicht zur Leistung verpflichtet ist. Der Kläger hatte anfänglich behauptet, den Schmuck in der Türkei erworben zu haben, was sich später als falsch herausstellte.

Urteilsfindung des OLG Hamm

Bei der Urteilsfindung legte das OLG Hamm besonderen Wert auf die Widersprüche in den Aussagen des Klägers. Besonders heikel war der Umstand, dass der Kläger zur Untermauerung seiner Behauptungen eine Visitenkarte als Quittung vorlegte, die sich ebenfalls als unzutreffend herausstellte. Das Gericht sah darin eine bewusste Täuschung, um die Schadenregulierung zu beeinflussen. In der Rechtsprechung wird nicht jede unwahre Angabe automatisch als arglistige Täuschung gewertet; sie muss vielmehr eine gezielte Irreführung darstellen, die dem Versicherer schadet.

Das finale Urteil und seine Begründung

Das Gericht entschied schlussendlich, dass der Kläger den Versicherer arglistig getäuscht hat, was zur Leistungsfreiheit des Versicherers führte. Das Urteil unterstrich, dass die Beweislast für eine arglistige Täuschung beim Versicherer liegt. Jedoch, sobald feststeht, dass unwahre Angaben gemacht wurden, liegt es am Versicherungsnehmer, plausible Gründe für diese Falschangaben vorzubringen. Da der Kläger dies nicht konnte und seine Erklärungen als unglaubwürdig eingestuft wurden, bestätigte das Gericht die Leistungsfreiheit des Versicherers.

Das OLG Hamm liefert mit diesem Urteil ein klares Beispiel dafür, wie arglistige Täuschungen im Versicherungsrecht gehandhabt werden und welche Konsequenzen sich daraus für Versicherungsnehmer ergeben können. Es verdeutlicht die Bedeutung von Ehrlichkeit und Transparenz in der Kommunikation mit Versicherungsunternehmen und setztmaßgebliche Richtlinien für die Beurteilung ähnlicher Fälle in der Zukunft.

In diesem konkreten Urteil wurde deutlich, dass das Gericht einen strengen Maßstab anlegt, wenn es um die Integrität von Aussagen gegenüber Versicherern geht. Die Entscheidung zeigt auf, dass Versicherungsnehmer, die versuchen, durch Täuschung Vorteile zu erlangen, mit ernsthaften rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Insbesondere wird betont, dass selbst kleinere Inkonsistenzen in den Aussagen schwerwiegende Folgen haben können, falls sie als Versuch gewertet werden, die Versicherung zu täuschen.

Das Urteil des OLG Hamm stellt somit einen wichtigen Referenzpunkt im Versicherungsrecht dar, insbesondere im Hinblick auf Fälle von Einbruchdiebstahl und den damit verbundenen Schadensregulierungen. Es betont die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, korrekte und vollständige Informationen bereitzustellen und warnt vor den Folgen von arglistigen Täuschungen.

Zusammenfassend zeigt das Urteil deutlich auf, wie wichtig die Rolle der Wahrheit und Transparenz im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern ist. Es unterstreicht, dass das Rechtssystem strikte Maßstäbe anlegt, um die Integrität des Versicherungswesens zu wahren und Missbrauch zu verhindern. Das OLG Hamm hat mit seinem Urteil einen klaren Präzedenzfall geschaffen, der als warnendes Beispiel für ähnliche Fälle in der Zukunft dienen kann.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet die Leistungsfreiheit in der Hausratversicherung?

„Leistungsfreiheit“ in der Hausratversicherung bedeutet, dass der Versicherer für einen eigentlich versicherten Schaden nicht bezahlen muss. Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer eine seiner Obliegenheiten verletzt hat. Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten, die der Versicherungsnehmer einhalten muss, um im Schadenfall eine Leistung zu erhalten. Sie können gesetzlich oder vertraglich festgelegt sein.

Beispiele für Obliegenheitsverletzungen, die zur Leistungsfreiheit führen können, sind das vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassen der Anzeige einer Gefahrerhöhung, falsche Angaben zum Wohngebäude vor Vertragsabschluss, das Nichtumgehendmelden von Schadensfällen oder das Nichtbeachten von Sicherheitsvorschriften. Auch arglistige Täuschungen, wie falsche Angaben über den Umfang des Schadens oder über Vorschäden, können zur Leistungsfreiheit führen.

Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht automatisch ein, wenn eine Obliegenheit verletzt wird. Der Versicherer muss sie geltend machen und dem Versicherungsnehmer muss ein Vorsatz oder zumindest eine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Eine leichte Fahrlässigkeit hat in der Regel keine negativen Konsequenzen für den Versicherungsnehmer.

Es ist auch zu beachten, dass seit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes im Jahr 2008 das Alles-oder-nichts-Prinzip, das besagte, dass die Versicherungen bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht zahlen müssen, nicht mehr gilt. Stattdessen gilt die sogenannte Quotenregelung, die besagt, dass die Versicherung die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen kann.

Eine weitere Situation, in der ein Versicherer leistungsfrei sein kann, ist die Nichtzahlung der Versicherungsprämie durch den Versicherungsnehmer.

Was versteht man unter einer arglistigen Täuschung im Versicherungsrecht?

Im Versicherungsrecht bezeichnet „arglistige Täuschung“ eine bewusste und vorsätzliche Darlegung von irreführenden, unrichtigen oder unvollständigen Angaben durch den Versicherungsnehmer. Dies kann beispielsweise das vorsätzliche Verschweigen von erheblichen Gefahrumständen oder das Machen falscher Angaben zur Verschleierung des tatsächlich zu versichernden Risikos sein. Ziel ist es, den Versicherer wissentlich zu einem Vertragsabschluss im Sinne des Antragsstellers zu bewegen.

Die Beweispflicht für eine arglistige Täuschung liegt beim Versicherer. Kann dieser den Nachweis erbringen, hat er die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. In diesem Fall gilt der Vertrag als von Anfang an nichtig, als hätte er nie bestanden.

Es ist zu erwähnen, dass die Hürde für die Annahme einer arglistigen Täuschung sehr hoch liegt, da sie in ihrem Verschuldensgrad über den Vorsatz hinausgeht. Zudem muss die Versicherung beweisen, dass der Versicherungsnehmer wissentlich und willentlich gehandelt hat.

Eine arglistige Täuschung kann sowohl straf- als auch zivilrechtliche Folgen haben. Im Falle einer Anfechtung eines Vertrages wegen Arglist gilt eine Jahresfrist, die nicht mit dem Abschluss des Vertrages, sondern mit dem Datum der Entdeckung der Täuschung beginnt.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 9/15 – Beschluss vom 06.02.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Kläger aufgrund des von ihm behaupteten Einbruchdiebstahls vom 20.12.2013 von der Beklagten keine bedingungsgemäße Entschädigungsleistung gem. § 1 Satz 1 VVG i.V.m. VHB 2005 der Beklagten zusteht, da die Beklagte gem. § 32 Nr. 1 VHB 2005 von ihrer Leistungspflicht frei geworden ist. Nach dieser Vertragsbestimmung ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen täuscht oder dies versucht, welche für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Hierbei handelt es sich um eine Verwirkungsvorschrift mit Strafcharakter (BGH, Urt. v. 13.06.2001, IV ZR 237/00, VersR 2001, 1020 zu § 14 Nr. 2 AFB 87), deren Wirksamkeit nicht davon berührt wird, dass es der Versicherer unterlassen hat, seine Vertragsbedingungen in Ansehung der Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen gem. Art. 1 Abs. 3 EGVVG bis zum 01.01.2009 dem VVG in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung anzupassen (OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.02.2013, 7 U 229/11, VersR 2013, 1127).

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger im Rahmen der Regulierungsverhandlungen am 06.01.2014 gegenüber dem Zeugen C zum Erwerb angeblich entwendeten Goldschmucks objektiv unzutreffende Angaben gemacht hat, indem er angab, jene Schmuckstücke selbst in der Türkei erworben zu haben, und zwar mittels Inzahlunggabe alten Schmucks und einer Zuzahlung. Zur Glaubhaftmachung dieses Erwerbsvorgangs hat der Kläger dem Zeugen C am 06.01.2014 die Visitenkarte eines türkischen Händlers überreicht, bei der es sich nach eigenen Angaben des Klägers in Ansehung des darauf befindlichen Vermerks um eine in der Türkei übliche Quittung habe handeln sollen. Tatsächlich handelte es sich bei der am 06.01.2014 übergebenen Visitenkarte weder um eine Quittung noch waren die Angaben zum Erwerbsvorgang zutreffend. Der Kläger hat vielmehr erstmals in einem zweiten Regulierungsgespräch am 03.02.2014, nachdem ihm durch den Zeugen C die Ergebnisse von der Beklagten angestellter Nachforschungen vorgehalten worden waren, klargestellt, dass er den von ihm selbst erworbenen Schmuck mehrere Jahre zuvor seiner Schwägerin als Darlehen zur Verfügung gestellt und es sich bei dem angeblich entwendeten Schmuck um jenen gehandelt habe, den seine Schwägerin seinerseits erworben habe, um das Darlehen zurückzuführen.

Frei von Rechtsfehlern ist es, dass das Landgericht die zunächst gemachten und die auf Vorhalt der Beklagten berichtigten Angaben des Klägers als krass widersprüchlich gewertet und insoweit die Arglistvoraussetzungen als gegeben angesehen hat.

Zwar rechtfertigt nicht jede bewusst falsche Antwort oder jede Angabe ins Blaue hinein für sich genommen die Annahme von Arglist des Versicherungsnehmers. Die falsche Antwort muss vielmehr einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgen. Dabei wird  – worauf bereits das Landgericht hingewiesen hat – keine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers voraussetzt. Es genügt das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche zu beseitigen (vgl. Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13, n.v.; Urt. v. 14.02.2007, 20 U 172/06, VersR 2007, 1221; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, § 31 VHB 2000 Rn. 1).

Arglistig handelt der Versicherungsnehmer somit bereits dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt zwar der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist (Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13; Knappmann, a.a.O.).

Derartige plausible Gründe hat der Kläger nicht vorgetragen. Seine Einlassung, es habe für ihn keinen Unterschied gemacht, ob er ein ganz konkretes Schmuckstück aus Gold besitze oder ein anderes, exakt gleiches mit demselben Goldgehalt, Gewicht und Wert, überzeugt ebenso wenig wie sein Hinweis auf die „türkische Mentalität“, in der Goldschmuck nur die Bedeutung von Geld beigemessen werde. Diese Einlassung erklärt schon für sich genommen nicht, warum der Kläger im ersten Gespräch mit dem Zeugen C einen ganz konkreten Erwerbsvorgang geschildert hat. Umso mehr gilt dies, als der Kläger dem Zeugen C am 06.01.2014 zudem eine vermeintliche Quittung überreicht hat, die nicht die üblichen Quittungsmerkmale – nämlich Stempel und Unterschrift – aufwies. Dass der Kläger nicht sogleich zutreffende Angaben gemacht hat, ist nur damit zu erklären, dass er die Schadenabwicklung beschleunigen und weitere Nachfragen vermeiden wollte. Dies rechtfertigt die Annahme von Arglist. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass Arglist insbesondere (bereits) dann anzunehmen ist, wenn der Versicherungsnehmer falsche Belege über angeblich entwendete Gegenstände oder solche Belege einreicht, aus denen hervorgeht, den Rechnungsbetrag bezahlt zu haben, obwohl es sich dabei um einen Kostenvoranschlag handelt (Urt. v. 14.02.2007, 20 U 172/06, VersR 2007, 1221; Urt. v. 30.09.1994, 20 U 2/94, r+s 1995, 187; Urt. v. 17.01.1990, 20 U 283/88, r+s 1992, 280; Urt. v. 08.02.1989, 20 U 162/88, juris,). So liegt der Fall auch hier.

Zwar kann die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit gem. § 242 BGB unbillig sein kann (BGH, Urt. v. 12.05.1993, IV ZR 120/92, VersR 1993, 1351; Urt. v. 21.04.1993, IV ZR 41/92, r+s 1993, 223; Urt. v. 23.09.1992, IV ZR 199/91, VersR 1992, 1465; Urt. v. 27.05.1992, IV ZR 42/91, VersR 1992, 1087; Senat, Beschl. v. 25.06.2014, 20 U 158/13; Urt. v. 30.09.1994, 20 U 2/94, r+s 1995, 187; Urt. v. 17.01.1990, 20 U 283/88, r+s 1992, 280; Beschl. v. 31.01.1986, 20 W 39/85, VersR 1986, 1177). Dies setzt aber ganz besondere Umstände des Einzelfalls voraus, wobei immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände erforderlich ist. Erforderlich auf jeden Fall ist zunächst, dass sich die Täuschung nur auf einen geringen Teil des Schadens bezieht und weiterhin, dass die Versagung des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Beides kann nicht festgestellt werden. Die Berufung der Beklagten auf die Leistungsfreiheit stellt daher keine unzulässige Rechtsausübung dar.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222) wird hingewiesen.

Rechtliche Einordnung relevanter Begriffe

  1. Arglistige Täuschung: Arglistige Täuschung liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben macht oder Dokumente verfälscht, um einen höheren Schadensersatz zu erhalten. Im vorliegenden Urteil wird die arglistige Täuschung als Grund für die Leistungsfreiheit der Hausratversicherung nach einem Einbruchdiebstahl herangezogen.
  2. Leistungsfreiheit des Versicherers: Gemäß § 32 Nr. 1 VHB 2005 ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer ihn arglistig über Tatsachen täuscht oder dies versucht, welche für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. Im vorliegenden Fall wird die Leistungsfreiheit der Hausratversicherung aufgrund der arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer bejaht.
  3. Darlegungs- und Beweislast: Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist. Im vorliegenden Urteil wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, dass er keine plausiblen Gründe für seine falschen Angaben vorgebracht hat.
  4. Unbillige Rechtsausübung: Die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit gemäß § 242 BGB kann unbillig sein, wenn sich die Täuschung nur auf einen geringen Teil des Schadens bezieht und die Versagung des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmer in seiner Existenz bedroht. Im vorliegenden Urteil wird jedoch keine unbillige Rechtsausübung gesehen, da die Täuschung nicht nur einen geringen Teil des Schadens betrifft und keine Existenzbedrohung vorliegt.
  5. Wertende Gesamtschau: Bei der Prüfung, ob die Berufung des Versicherers auf vollständige Leistungsfreiheit unbillig ist, ist immer eine wertende Gesamtschau aller Umstände erforderlich. Im vorliegenden Urteil wird keine unbillige Rechtsausübung gesehen, da die Täuschung nicht nur einen geringen Teil des Schadens betrifft und keine Existenzbedrohung vorliegt.
  6. Glaubhaftmachung: Im vorliegenden Urteil wird dem Versicherungsnehmer vorgeworfen, dass er keine plausiblen Gründe für seine falschen Angaben vorgebracht hat. Dies führt zur Annahme von Arglist und zur Leistungsfreiheit der Hausratversicherung.

 

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