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Elementarschadensversicherung – Wassereintritt aufgrund Verstopfung einer Regenrinne

AG Mannheim – Az.: 3 C 194/12 – Urteil vom 26.10.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht mit seiner Klage Zahlungsansprüche aus einer Feuer- und Elementarschadensversicherung bei der Beklagten geltend. Versichert im Rahmen dieser Versicherung ist das Wohnhaus des Klägers in der (…) in Mannheim. Dem Vertrag liegen die FEVB 2001 zugrunde.

Am 09.06.2010 ging über dem Rhein-Neckar-Raum ein schweres Unwetter mit starkem Hagelschlag nieder, der dazu führte, daß sich die Hagelkörner in der Abwasserleitung sammelten, diese letztlich verstopften. Das stauende Abwasser drang in Küche und Wohnzimmer des versicherten Hauses des Klägers ein.

Elementarschadensversicherung - Wassereintritt aufgrund Verstopfung einer Regenrinne
Symbolfoto: Von Skorzewiak /Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor, aufgrund des eindringenden Wassers sei ihm ein Schaden in Höhe von insgesamt 2.651,98 € entstanden, der sich aus beschädigten Küchenteilen in Höhe von insgesamt 843,19 € (zur Aufstellung vgl. Klageschrift vom 07.05.2012, dort Seite 3) sowie aus beschädigten Türen mit einem Kostenaufwand in Höhe von 1.808,80 € (zur Schadensaufstellung vgl. hier Schriftsatz vom 23.07.2012, dort Seite 2) zusammensetze.

Die Beklagte sei verpflichtet, diesen entstandenen Schaden zu begleichen.

Der geltend gemachte Schaden sei eine unvermeidliche Folge des Schadensereignisses, d.h. des Hagels gewesen. Bei einer solchen unvermeidlichen Folge sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 (b) der FEVB 2001 eine Einstandspflicht der Beklagten gegeben.

Der Kläger beantragt daher, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.651,98 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, eine Einstandspflicht der Beklagten sei nicht gegeben. Der hier von Klägerseite vorgetragene Sachverhalt stelle gerade kein versichertes Ereignis dar, eine Einstandspflicht sei nicht gegeben.

Darüber hinaus sei die Höhe der geltend gemachten Forderung zu bestreiten.

Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 20.09.2012. Auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 45 ff.) wird hingewiesen.

Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet, bei dem hier geltend gemachten Schaden handelt es sich nicht um ein versichertes Ereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (b) der FEVB 2001.

Nach § 4 Abs. 1 (b) der FEVB 2001 erstreckt sich der Versicherungsschutz für die hier unstreitig bestehende Versicherung auf Schäden an den versicherten Sachen (Gebäude und Zubehör), die

a) auf der unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruhen oder

b) die unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses sind.

Beide Varianten liegen hier nicht vor.

Voraussetzung für § 4 Abs. 1 (a) der FEVB 2001 ist, daß der Hagel die zeitlich letzte Ursache für einen Gebäudeschaden darstellt, der Hagel mithin unmittelbar zu einem Schaden geführt hat.

Vorliegend hat der Hagel jedoch nicht unmittelbar zu einem Schaden geführt, sondern lediglich die Abflußrinne verstopft. Bei dieser Verstopfung handelt es sich (noch) nicht um einen Schaden am Gebäude, eine Einstandspflicht ist daher grundsätzlich nicht gegeben (vgl. hierzu auch LG Dortmund, NJOZ 2011, 1888 ff. sowie OLG Karlsruhe, NJW RR 2006, 820 ff.). Es ist ständige Rechtsprechung, daß die Unmittelbarkeit einer Einwirkung nur dann zu bejahen ist, wenn zwischen Kausalereignis (Hagel) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Dies bedeutet, daß der Hagel die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens bilden muß (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, a.a.O.). Die Verstopfung des Abflußrohres selbst kann jedoch nicht als unmittelbarer Hagelschaden angesehen werden, da es an dem Sachschaden fehlt. Gleiches gilt auch dann, wenn Hagel zunächst die Abflußrinne verstopft, deshalb das Wasser nicht in hinreichender Menge abfließen kann und es dazu zu weiteren Schäden kommt (vgl. im einzelnen auch Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage 2010, § 4 VGB 2008 Rdn. 5 unter Hinweis auf AG Brühl, R & S 2007, 290).

Vorliegend ist damit davon auszugehen, daß ein Schaden, der auf einer unmittelbaren Einwirkung des Schadensereignisses beruht, ausgeschlossen werden kann.

Soweit § 4 Abs. 1 (b) FEVB 2001 von einer unvermeidlichen Folge eines solchen Schadensereignisses spricht, ist festzuhalten, daß auch diese Klausel den vorliegenden Fall nicht erfaßt.

§ 4 Abs. 1 (b) setzt an bei § 4 Abs. 1 (a) FEVB. Es wird ein „solches Schadensereignis“ im Sinne des § § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001 erwähnt, womit ein Schadensereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001Voraussetzung ist, um weitere unvermeidliche Folgen in den Versicherungsschutz einzuführen.

Ist jedoch – wie oben dargestellt – bereits kein Schadensereignis im Sinne des § 4 Abs. 1 (a) FEVB 2001 anzunehmen, da es an einer unmittelbaren Einwirkung des Schadens, an einer unmittelbaren Kausalität zwischen Hagel und Schaden fehlt, so ist in der Folge auch der weitere entstehende Schaden, der zu weiteren Schäden am oder im Gebäude führt, nicht versichert.

Es bleibt also festzuhalten, daß zum einen es sich bei dem rückstauenden Wasser aufgrund der Verstopfung durch Hagel nicht um ein versichertes Ereignis handelt, da eine unmittelbare Kausalität zwischen Hagel und Schaden auszuschließen ist und daher zum anderen auch der letztlich entstandene Schaden keine unvermeidliche Folge eines versicherten Ereignisses darstellt.

§ 4 Abs. 1 (a) und (b) FEVB 2001 meint aus Sicht des Gerichts die Fälle, in denen z.B. der Hagel ein Fenster beschädigt (unmittelbare Einwirkung des Schadensereignisses) und dann im Rahmen der Beschädigungen im Fensterbereich weitere Schäden im Inneren des Hauses entstehen (unvermeidliche Folge eines solchen Schadensereignisses).

Die Klage war damit abzuweisen, ohne daß es im Kern zu klären gewesen wäre, inwieweit der geltend gemachte Schaden überhaupt zu ersetzen gewesen wäre.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

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