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Unfallversicherung – Anspruch auf Sofortleistung bei Schwerverletzung

LG Waldshut-Tiengen, Az.: 1 O 166/15, Urteil vom 11.03.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten aus einem Unfallversicherungsvertrag eine Sofortleistung von 5.112,92 Euro.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages eine Unfallversicherung. Zu den Versicherungsbedingungen gehören auch folgende

„Besondere Bedingungen für die Sofortleistung bei Schwerverletzungen in der Unfallversicherung

1.

In Ergänzung zu § 7 AUB 94 erbringt der Versicherer nach einem Unfall gemäß den nachstehenden Bestimmungen eine Sofortleistung in Höhe der hierfür vereinbarten Versicherungssumme bei folgenden schweren Verletzungen:

Querschnittslähmung […]

Amputation […]

Schädel-Hirn-Verletzung […]

Schwere Mehrfachverletzung / Polytrauma

– Fraktur an zwei langen Röhrenknochen […] oder

– Gewebezerstörende Schäden an zwei inneren Organgen oder

– Kombination aus mindestens zwei der folgenden Verletzungen:

Fraktur eines langen Röhrenknochens,

Fraktur des Beckens,

Fraktur der Wirbelsäule,

gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs

Verbrennungen […]

Erblindung oder hochgradige Sehbehinderung […]

2.

a) Das Vorliegen einer schweren Verletzung (Voraussetzung der Leistungspflicht nach 1.) ist durch einen objektiven, am Stand medizinischer Erkenntnisse orientierten ärztlichen Bericht nachzuweisen. Haben Krankheiten oder Gebrechen mitgewirkt, findet § 8 AUB 94 entsprechende Anwendung.

b) Der Anspruch entsteht nach Eintritt des Unfalles. Er erlischt mit Ablauf eines Jahres, vom Unfalltage an gerechnet. […]“ (Anl. K 5, AS 53; s.a. Anl. B 1, AS 107).

Die für die Sofortleistung vereinbarte Versicherungssumme beträgt 10.000,00 DM, umgerechnet 5.112,92 Euro (s. Anl. K 1, AS 11).

Der Kläger stürzte am Abend des 1. August 2012 beim Springtraining vom Pferd und zog sich hierbei eine Verletzung der Halswirbelsäule zu (HWK I-Fraktur, Typ Gehweiler III B, mit knöchernem Ausriss des Ligamentum Transversum, Typ Dickmann II B).

Der Kläger macht geltend, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sofortleistung seien erfüllt. Zum einen habe er eine Fraktur der Wirbelsäule erlitten. Zum anderen sei ein gewebezerstörender Schaden eines inneren Organs eingetreten, indem es aufgrund des Sturzereignisses zu einer Thrombose gekommen sei, die wiederum zur Gewebezerstörung der Venenklappen geführt habe.

Der Kläger beantragt,

Unfallversicherung - Anspruch auf Sofortleistung bei Schwerverletzung
Symbolfoto: HalfPoint/Bigstock

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.112,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2014 zu bezahlen;

2. die Beklagte zudem zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, es fehle an einem gewebezerstörenden Schaden eines inneren Organs. Die tiefe Beinvenenthrombose, die rund zwei Wochen nach dem Unfall postoperativ beim Kläger aufgetreten sei, erfülle diese Voraussetzungen nicht. Es sei schon zweifelhaft, ob das tiefe Venensystem zu den inneren Organen gehöre. Jedenfalls gebe es keinen gewebezerstörenden Schaden. Im Übrigen rechtfertige ein Schadenseintritt nach dem Unfall nicht den Anspruch auf die Sofortleistung, der Verletzungen bei dem Unfall voraussetze.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen. Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 19. Januar 2016 angeordnet, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (AS 205).

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.

II.

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 5.112,92 Euro.

1.

Der Anspruch auf die Sofortleistung setzt nach dem Vertrag voraus, dass durch den Unfall eine Schwerverletzung oder eine schwere Mehrfachverletzung unmittelbar hervorgerufen wurde. Eine durch den Unfall mittelbar hervorgerufene Gesundheitsbeschädigung, die sich erst in der weiteren Folge nach dem Unfallgeschehnis einstellt, reicht hierfür nicht aus. Dies folgt aus der vertraglichen Regelung, wonach der Anspruch „nach Eintritt des Unfalles“ entsteht und mit Ablaufe eines Jahres „vom Unfalltage an gerechnet“ erlischt. Mithin müssen die Anspruchsvoraussetzungen in dem Zeitpunkt erfüllt sein, in dem das Unfallereignis beendet ist. Bestimmte im Unfallzeitpunkt sogleich eingetretene Verletzungen sollen den Anspruch auf eine sofortige Versicherungsleistung begründen.

Im Fall des Klägers lässt sich nicht feststellen, dass die tiefe Beinvenenthrombose unmittelbar durch den Reitunfall verursacht worden wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus der Zusammenschau der vom Kläger vorgelegten Dokumente zu dessen Krankengeschichte, dass die Thrombose nicht im Unfallzeitpunkt eingetreten ist, sondern sich erst postoperativ im Zuge der ärztlich verordneten Ruhigstellung (Immobilisierung) des Klägers entwickelt hat.

So hat der Kläger in der Sport-Schadenmeldung vom 17. August 2012 zunächst folgende Verletzungen angezeigt: „Fraktur 1. Halswirbel[,] TVT li. Oberschenkel“ ((Anl. K 6, AS 57, 59). In seiner auf den 28. August 2012 datierten, tatsächlich später gefertigten Schadenanzeige hat er dies wie folgt erläutert: „Durch die Frakturen der Halswirbelsäule und des Bandabrisses war ich zur strengen Bettruhe verpflichtet; durch dies[e] Immobilisation folgte die Thrombose! Siehe Arztbericht vom 12.9.2012“ (Anl. K 7, AS 63, 69). In dem in Bezug genommenen Arztbrief des Universitätsklinikums F. vom 12. September 2012 heißt es ausdrücklich: „Im poststationären Verlauf ist es bei dem Patienten leider zu einer tiefen Beinvenenthrombose links gekommen. Diese ist aufgrund der weiter eingeschränkten Mobilität des Patienten aufgetreten.“ (Anl., AS 41). Dieser Befund findet sich ebenfalls im Ärztlichen Attest des Universitätsklinikums F. vom 30. Oktober 2012 „zur Vorlage bei der Versicherung“: [Der Kläger] zog sich am 01.08.2012 eine Fraktur des HWK-1 […] zu. Aufgrund der Verletzungen erfolgte die stationäre Behandlung des Patienten in unserer Abteilung vom 01.08.2012 bis zum 07.08.2012. In Zusammenschau der Befunde wurde ein konservatives Vorgehen vereinbart. Deshalb wurde dem Patienten zur weiteren Genesung vorwiegend Bettruhe verschrieben. Im weiteren Verlauf entwickelte sich bei [dem Kläger] jedoch trotz Thromboseprophylaxe mit niedermolekularem Heparin eine tiefe Beinvenenthrombose des linken Oberschenkels“ (Anl., AS 45). Auch im Arztbrief des Universitätsklinikums F. vom 24. Juli 2013 ist vom „Zustand nach Oberschenkelvenenthrombose links (postoperativ)“ die Rede (Anl., AS 49).

Der Kläger bestreitet die Richtigkeit dieser Angaben zum Kausalverlauf und behauptet, die Beinvenenthrombose sei durch das Sturzereignis eingetreten (S. 2 des Schriftsatzes vom 24. November 2015, AS 129).

Es steht außer Frage, dass das Sturzereignis adäquat kausal für das Entstehen der Beinvenenthrombose gewesen ist. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Doch ist die Thrombose eben nicht „sofort“ aufgetreten, sondern hat sich – wie so oft – aus der dem Kläger für die Zeit nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus ärztlich verordneten Bettruhe entwickelt. Es handelt sich insoweit um einen Folge- oder Sekundärschaden und nicht um einen Primärschaden, wie ihn der Versicherungsvertrag für den Anspruch auf die Sofortleistung voraussetzt.

Für einen anderen Kausalverlauf und einen im Unfallzeitpunkt sogleich (primär) eingetretenen Gesundheitsschaden gibt es indessen keinerlei Anhaltspunkt. Auch der vom Kläger in Bezug genommene Arztbrief von Frau Dr. L. vom 28. Mai 2014 (Anlage K 8, AS 71) gibt für die Hypothese nichts her, bereits mit dem Sturz sei sogleich die tiefe Beinvenenthrombose mit unmittelbar gewebeschädigender Folge ausgelöst worden. Im Gegenteil ist auch in diesem Arztbrief vom „Zustand nach posttraumatisch“, d.h. nach / infolge der Verletzung, „aufgetretener tiefer 3-Etagenthrombose des linken Beines im August 2012 bei Zustand nach Fraktur des ersten Halswirbels“ die Rede. Unter diesen Umständen stellt sich die klägerische Behauptung einer im Moment des Unfallereignisses ausgelösten schadenstiftenden Beinvenenthrombose als „ins Blaue hinein“ aufgestellt dar, für die es keine Grundlage gibt. Eine solche Behauptung „ins Blaue hinein“ gibt dem Gericht keinen Anlass, darüber den vom Kläger angebotenen Sachverständigenbeweis zu erheben.

2.

Im Übrigen fehlt es am hinreichenden Gewicht der tiefen Beinvenenthrombose im Sinne einer Schwerverletzung.

Hierfür wird vorausgesetzt, dass die Verletzung in einem nennenswerten Umfang nicht nur zu einer vorübergehenden Beeinträchtigung, sondern aller Voraussicht nach aus ärztlicher Sicht auf Dauer zu einer Behinderung/Einschränkung des Versicherungsnehmers geführt hat (vgl. KG, r + s 2003, 256).

Dies wird hinsichtlich der Beinvenenthrombose nicht behauptet. Auch auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts in seiner Terminsverfügung vom 28. Dezember 2015 (AS 135) hat der Kläger in Bezug auf die Thrombose hierzu nichts vorgetragen.

3.

Schließlich hat der Kläger – entgegen der Regelung unter Punkt 2 der Besonderen Versicherungsbedingungen zur Sofortleistung – innerhalb des ersten Jahres nach dem Unfall zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend gemacht und in der vorgeschriebenen Weise nachgewiesen, dass es sich bei der tiefen Beinvenenthrombose um eine mit dem Unfall eingetretene (Primär-)Verletzung handle.

Vielmehr hat der Kläger, wie oben gezeigt, unter Hinweis auf die Schreiben des Universitätsklinikums F. vorgebracht, es handle sich um einen postoperativ eingetretenen Schaden, mithin um einen Sekundär- oder Folgeschaden.

Auch darum ist die Klage unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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