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Versicherung – mehrdeutiger Briefkopf mit Versicherungsverbund – Rechtsscheinhaftung

AG Bremen, Az.: 16 C 82/17, Urteil vom 13.07.2018

1. Der Beklagte zu 2. zahlt an die Klägerin 852,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 16 % und der Beklagte zu 2. zu 84 % mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., welche diese selbst zu tragen hat.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 2. kann die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht jeweils die Klägerin oder die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren anlässlich einer Schadensregulierung.

Die Klägerin nimmt den Beklagten zu 2. als Kfz- Haftpflichtversicherer eines unfallverursachenden Fahrzeugs wegen eines Verkehrsunfalls vom 12.06.2015 in Anspruch, bei dem die Klägerin als Radfahrerin verletzt wurde und eine Extensionsfraktur am linken Handgelenk sowie geringfügige weitere körperliche Beeinträchtigungen erlitt. Die vollständige Haftung des Beklagten zu 2. ist unstreitig. Die Heilbehandlungskosten wurden über die Beklagte reguliert. Ende 2016 konnte die Schadensregulierung mit Ausnahme noch streitige Rechtsverfolgungskosten im Wege einer Einigung mit Zukunftsschadensvorbehalt abgeschlossen werden.

Versicherung – mehrdeutiger Briefkopf mit Versicherungsverbund - Rechtsscheinhaftung
Symbolfoto: : fizkes/Bigstock

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich ihre außergerichtliche Tätigkeit unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 1,6 richte und entsprechend zu erstatten sei. Die Einigungsgebühr richte sich hierbei nach einem Streitwert von 11.991,06 €. Ferner seien für eine Tätigkeit nach Erteilung des Klageauftrages in Form eines Telefonates weiteren 921,06 € angefallen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr Bevollmächtigter sein Ermessen hinsichtlich der Gebührenforderung erneut ausüben könne, nachdem im Zuge des gerichtlichen Verfahrens keine Regulierung erfolgte. Nunmehr sei die Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit richtigerweise mit 2,5 zu erstatten. Soweit die ursprünglich gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Klage zurückgenommen wurde sein die entsprechenden Kosten nicht von ihr zu tragen.

Nachdem die Klägerin zunächst mit am 26.04.2017 eingegangener Klage vom 24.04.2017 die Klage gegen die Beklagte zu 1. gerichtet und eine Zahlung i.H.v. 1.997,47 € sowie die Feststellung der weiteren Einstandsverpflichtung für materielle und immaterielle Schäden verlangt hatte, hat sie die Klageforderung mit am 05.07.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 04.07.2017 auf einen reinen Zahlungsanspruch in Höhe von noch 1.048,39 € reduziert und den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt erklärt. Die Beklagte zu 1. hat sich der Teilerledigungserklärung nicht angeschlossen. Mit am 14.11.2017 eingegangenem Schriftsatz vom 07.11.2017 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 1. zurückgenommen und fortan gegen den Beklagten zu 2. gerichtet. Mit am 09.01.2018 eingegangenem Schriftsatz vom 05.01.2018 hat die Klägerin die Klage auf Zahlung von 1.591,99 € erweitert.

Klägerin beantragte zuletzt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 1.591,99 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen, sowie

2. festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen erledigt ist

Der Beklagte zu 2. beantragt, Klageabweisung.

Sie ist der Ansicht, dass sich die Ersatzpflicht der Gebührenforderung auf Kosten unter Berücksichtigung einer 1,3 fachen Verfahrensgebühr beschränkt und sich die Einigungsgebühr nach einem Streitwert von 2.000 € richte.

Zum weiteren Sach-und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren 852,57 €

Da die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist, schuldet der Beklagte zu 2. auch die Zahlung der entsprechenden Rechtsanwaltsgebühren. Diese belaufen sich richtigerweise auf 2.050,61 € für die außergerichtliche Tätigkeit, sowie (unstreitig) weitere 921,06 € bezüglich des Klageauftrags. Gezahlt hierauf wurden 1.240,02 € am 20.12.2016 und 921,06 € am 30.06.2017, wobei die Klägerin die Zahlung zunächst auf die Zinsen der offenen Hauptforderung verrechnete.

a.

Die außergerichtlichen Kosten richten sich hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach einem 1,3 fachen Satz zum Streitwert von 11.991,06 €. Der Rechtsanwalt bestimmt die Geschäftsgebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Diese Gebühr ist gem. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG einem Dritten gegenüber nur nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Ein Gebührensatz in Höhe von 1,6 für durchschnittliche Streitfälle ist nicht grundsätzlich der Kontrolle durch Gerichte entzogen, denn sonst könnte ein Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen ohne weitere Darlegung eine 1,6-fache Gebühr verlangen; gleiches gilt erst Recht für die zuletzt veranschlagte 2,5 fache Gebühr. Eine Erhöhung über die 1,3-fache Gebühr hinaus ist aber nur in schwierigen Fällen vorgesehen. (vgl. BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 – VI ZR 195/12 -, Rn. 8, juris). Vorliegend ist nicht ausreichend dargelegt, warum der Fall eine überdurchschnittliche Arbeitsbelastung rechtfertigt. Es handelt sich um einen Fall mit einem 100 prozentigen Verursachungsbeitrag, bei dem zwar ein Personenschaden erfolgte, jedoch keine aufwendige Quotelung der Verursachungsbeiträge durchgeführt werden musste. Die alleinige Haftung wurde auch nach anfänglichem Bestreiten zugestanden. Auch wurden die Heilbehandlungskosten sowie die weiteren Forderungen mit Ausnahme der Rechtsanwaltskosten zeitnah reguliert. Das hohe Aufkommen von Schriftverkehr seitens der Klägerin wiederum rechtfertigt aber keine überdurchschnittliche Geschäftsgebühr, denn der Schriftverkehr, soweit er sich auf das Unfallgeschehen und die Unfallfolgen bezog, war in der Sache nicht außergewöhnlich. Lediglich über die Erstattungspflicht der Rechtsanwaltsvergütung entbrannte eine ausufernde Kommunikation.

Da die Verfahrensgebühr auf einen 1,3 fachen Satz zu beschränken ist, kann auch offen bleiben, ob trotz Fälligkeit einer bereits in Rechnung gestellten Vergütung ein Rechtsanwalt überhaupt berechtigt ist, sein Ermessen hinsichtlich der Wahl des Gebührensatzes erneut auszuüben oder nicht.

b.

Es ergibt sich eine Erstattungsverpflichtung hinsichtlich der Abrechnung zu einer 1,3 fachen Geschäftsgebühr zum Streitwert von 11.991,06 €. Dabei richtet sich auch die Einigungsgebühr nach dem vollen Streitwert, da insoweit der Beklagte zuvor ausschließlich unter Vorbehalt gezahlt hatte und erst mit der entsprechenden Einigung eine (endgültige) Einigung erzielt wurde.

c.

Es ergibt sich eine Zwischensumme für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von (785,20 € Geschäftsgebühr zzgl. 906 € Einigungsgebühr zzgl. 12 € Aktenversendungspauschale, 20 € Auslagenpauschale und 19 % Umsatzsteuer) = 2.050,61 €.

d.

Die weiteren 921,06 € sind in der Sache unstreitig, so dass sich die Gesamtsumme von 2.971,67 € ergibt.

e.

Nach vorgerichtlicher Zahlung von 1.240,02 € verblieb zunächst eine Restforderung von 1.731,65 €. Im Laufe des hiesigen Verfahrens erfolgte die Zahlung der zuletzt noch streitbefangenen 921,06 € vom 30.06.2017, welche die Klägerin mangels vorheriger Tilgungsbestimmung des Beklagten zu 2. auf die entsprechenden Zinsen zur (vollen) Hauptforderung und sodann auf die Restforderung verrechnete, verbleiben:

1.731,65 € offene Hauptforderung

+ 41,98 € Zinsen

= 1.773,63 €

– 921,06 €

Zahlung vom 30.06.2017

= 852,57 €

zu zahlen.

2.

Der Rechtsstreit ist im Übrigen in der Hauptsache nicht erledigt, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war.

Zwar ist der Anlass zu Klageerhebung durch Zahlung der 921,06 € vom 30.06.2017 und durch Regelung des Feststellungsantrages unstreitig weggefallen.

Die Klage war jedoch mangels Passivlegitimität des Beklagten zu 2. zu diesem Zeitpunkt unbegründet, denn die Erledigung trat bereits vor Zustellung der Klage an den Beklagten zu 2. ein.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 ZPO.

1.

Die Verpflichtung des Beklagten zu 1. zur Tragung ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten als Kosten der vergeblichen Klageerhebung gem. § 269 Abs. 3 ZPO folgt daraus, dass bereits vorprozessual durch die Klägerin (erkennbar motiviert durch den insoweit nicht ohne weiteres eindeutigen Briefkopf beider Beklagten) unter Nennung der Schadensnummer korrespondiert wurde und die Beklagte zu 1. eine Richtigstellung unterließ.

Durch Verwendung des wenig eindeutigen Briefkopfes und Unterlassen der Richtigstellung der fehlenden Parteiidentität hat die Beklagte zu 1.einen ihr objektiv zurechenbaren Rechtsscheintatbestand geschaffen und so der Klägerin Anlass dazu gegeben, die Klage gegen die Beklagte zu 1. zu erheben. So wandte sich der Bevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte zu 1. (vgl. Schreiben vom 20.07.2015, Bl. 15), eine Richtigstellung der fehlenden Parteiidentität erfolgte vorgerichtlich durch die Beklagte zu 1. nicht, vielmehr leitete sie (offenbar) das Schreiben intern lediglich an den Beklagten zu 2. weiter, der auch auf das entsprechende Schreiben antwortete (vergleiche Schreiben des Beklagten zu 2. vom 29.07.2015), jedoch seinerseits ebenfalls einen entsprechenden Hinweis darauf, dass er und nicht die Beklagte zu 1. passivlegitimiert sei, unterließ. Insbesondere wurde im Zuge dieser Antwort als Bearbeitungsanschrift weiterhin die Beklagte zu 1. aufgeführt.

Für ihre eigenen Auslagen haftet die Beklagte zu 1. selbst. Denn Personen können nach Rechtsscheingrundsätzen haften, wenn sie z.B. in zurechenbarer Weise den Rechtsschein einer existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts und ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gesellschaft gesetzt haben oder gegen den durch einen anderen gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen sind und der Dritte sich bei seinem geschäftlichen Verhalten auf den Rechtsschein verlassen hat (vgl. zur GbR: BGH, Urt. vom 18. Oktober 2016 – II ZR 314/15 -, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 11. März 1955 – I ZR 82/53, BGHZ 17, 13, 19; Urteil vom 24. Januar 1978 – VI ZR 264/76, BGHZ 70, 247, 249; Urteil vom 24. Januar 1991 – IX ZR 121/90, NJW 1991, 1225 f.; Urteil vom 8. Juli 1999 – IX ZR 338/97, NJW 1999, 3040, 3041; Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00, BGHZ 146, 341, 359; Urteil vom 1. Juni 2010 – XI ZR 389/09, NJW 2011, 66 Rn. 23; Urteil vom 17. Januar 2012 – II ZR 197/10, ZIP 2012, 369 Rn. 19). Die hiesige Konstellation des Versicherungsverbundes handhabt das erkennende Gericht Sache insoweit parallel.

2.

Auch im Rahmen der Kostenverteilung im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 2. schließlich ist das Verhältnis des Obsiegens auch im Hinblick auf die Feststellung der Erledigung (921,06 € Zahlung + 2.000 € Feststellung) zu berücksichtigen, um die Klägerin nicht mit den Kosten der durch die (beiden, s.o.) Beklagten verursachte vergebliche Klageerhebung zu belasten. Auch der Beklagte zu 2., der zwar über den ausgeurteilten Betrag hinaus nicht selbst haftet, unterließ wie bereits dargestellt seinerseits die rechtzeitige Richtigstellung der dann positiv bestehenden Passivlegitimation im Rahmen der vorgerichtlichen Korrespondenz.

Durch die insoweit objektiv zurechenbare Verzögerung der Zustellung der Klage an ihn selbst erst nach Teilerledigung ist er daher im Hinblick auf die Kosten nicht besser zu stellen, so dass im Rahmen der Kostenentscheidung insoweit auch die zum Zeitpunkt der Klagezustellung an ihn bereits einseitig für erledigt erklärten Anträge auf weitere Zahlung und Feststellung einzustellen sind.

Es ergibt sich eine Quote von 3.773,63 € (Berechtigte Forderung zzgl. Feststellungsantrag) : 4.513,05 (1591,99 € zzgl. 921,06 € Erledigung zzgl. Feststellung) = 86 %.

III.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 Nr. 11, 711 ZPO.

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