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Tierhaftpflichtversicherung – Beschädigung Pferdestallbox durch übermäßige Beanspruchung

Tierhaftpflichtversicherung und Pferdestallboxen: Klärung der Schadensdeckung

In der juristischen Welt der Tierhaftpflichtversicherung gibt es immer wieder komplexe Fragestellungen, die sowohl Tierhalter als auch Versicherungsgesellschaften betreffen. Ein zentrales Thema, das in diesem Kontext immer wieder aufkommt, ist die Frage, inwieweit Schäden, die durch Tiere verursacht werden, vom Versicherungsumfang gedeckt sind. Insbesondere bei der Pferdehaltung können durch das Verhalten des Tieres Schäden entstehen, die erhebliche finanzielle Auswirkungen haben können. Dabei spielt die Definition und Interpretation von „übermäßiger Beanspruchung“ eine entscheidende Rolle. Wann gilt ein Schaden als Resultat einer übermäßigen Beanspruchung und wann tritt der Haftpflichtversicherer für solche Schadensersatzansprüche ein? Diese und ähnliche Fragen sind von großer Bedeutung für alle, die sich mit dem Versicherungsvertrag im Bereich der Tierhaftung auseinandersetzen. Es geht nicht nur um die reine Interpretation von Vertragsklauseln, sondern auch um das Verständnis von Tierverhalten und dessen Auswirkungen im rechtlichen Kontext.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 435 C 3646/18  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Ein Pferd, das über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox belassen wird und ständig gegen die Trennmauer tritt, setzt die Box einer übermäßigen Beanspruchung aus. Solche Schäden sind nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt.

Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Übermäßige Beanspruchung: Ein Pferd, das ständig gegen die Trennmauer einer gemieteten Box tritt, führt zu einer übermäßigen Beanspruchung der Box.
  2. Nicht gedeckt: Solche Schäden sind nicht von der Tierhaftpflichtversicherung abgedeckt.
  3. Klage abgewiesen: Die Klage der Pferdehalterin wurde abgewiesen.
  4. Kosten: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  5. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  6. Versicherungsvertrag: Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die Versicherungsgesellschaft leistungsverpflichtet ist.
  7. Verhalten des Pferdes: Das Pferd der Klägerin zeigte von Beginn an ein unruhiges Verhalten und trat häufig gegen die Trennmauer.
  8. Versicherungsbedingungen: Es war unklar, ob bestimmte Versicherungsbedingungen Vertragsbestandteil wurden, aber unabhängig davon war die Versicherung nicht zur Leistung verpflichtet.

In der Stadt Kassel wurde ein bemerkenswertes Urteil gefällt, das die Grenzen der Tierhaftpflichtversicherung in Bezug auf Schäden, die durch Pferde in gemieteten Stallboxen verursacht werden, klärt.

Hintergrund des Falls

Schäden Pferdestallbox: Tierhaftpflichtversicherung
Schäden Pferdestallbox: Tierhaftpflichtversicherung (Symbolfoto: aterawi /Shutterstock.com)

Die Klägerin, Halterin eines Pferdes, hatte ihr Tier seit Mitte 2016 in einem Stall untergebracht, der sich auf dem Betrieb von Herrn A befand. Dieses Pferd wurde von der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, ab dem 19.07.2016 haftpflichtversichert. Das Pferd der Klägerin zeigte von Beginn seiner Einstallung an ein unruhiges Verhalten. Es trat häufig gegen die Trennmauer zur benachbarten Box, in der ein anderes Pferd stand. Dies führte dazu, dass Mauersteine aus der Trennmauer herausgebrochen wurden. Die Klägerin meldete den Schaden an der Trennmauer, der am 28.10.2017 eingetreten war. Sie sah sich Schadensersatzansprüchen ausgesetzt und erhielt einen Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten in Höhe von 2.112,55 €.

Die rechtliche Debatte

Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als die Klägerin die Feststellung begehrte, dass die Beklagte aufgrund des Tierhaftpflichtversicherungsvertrags zur Leistung verpflichtet sei. Die Klägerin argumentierte, sie habe den Versicherungsschein ohne die besonderen Bedingungen erhalten, die eine Einschränkung der Tierhaftpflichtversicherung vorsehen würden. Daher sei die Beklagte uneingeschränkt zur Schadensübernahme verpflichtet.

Die Herausforderung der Interpretation

Die Herausforderung in diesem Fall lag in der Interpretation des Versicherungsvertrags und der Frage, ob die Schäden, die durch das Pferd der Klägerin verursacht wurden, von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt sind. Es ging um die Definition und das Verständnis von „übermäßiger Beanspruchung“ und ob solche Schäden durch die Versicherung abgedeckt sind.

Das endgültige Urteil

Das Gericht entschied, dass die Klage keinen Erfolg hat. Es stellte fest, dass der Klägerin aus dem bestehenden Tierhaftpflichtversicherungsvertrag kein Anspruch auf Deckungsschutz für den Schaden zusteht, der durch das Pferd der Beklagten an der Box-Trennwand verursacht wurde. Das Gericht argumentierte, dass unabhängig davon, ob die besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Vertragsbestandteil wurden oder nicht, die Beklagte nicht zur Leistung verpflichtet ist. Wenn diese Bedingungen Vertragsbestandteil wurden, ist die Beklagte leistungsfrei, da eine „übermäßige Beanspruchung“ vorliegt. Das Gericht verwies auf einen Beschluss des OLG Saarbrücken, der besagt, dass von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen ist, wenn durch die Dauer des schadensstiftenden Ereignisses das übliche Maß überschritten wird.

Die Auswirkungen dieses Urteils könnten weitreichend sein, insbesondere für Pferdehalter und Versicherungsgesellschaften. Es betont die Notwendigkeit für Pferdehalter, sich über die genauen Bedingungen ihrer Tierhaftpflichtversicherung im Klaren zu sein und sicherzustellen, dass sie die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um Schäden zu vermeiden.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass Pferdehalter sich der potenziellen Risiken bewusst sein sollten, die mit der Haltung von Pferden in gemieteten Stallboxen verbunden sind, und sicherstellen sollten, dass sie vollständig über die Bedingungen ihrer Versicherungspolice informiert sind. Es unterstreicht auch die Bedeutung der Klärung von Versicherungsbedingungen und der genauen Definition von Begriffen wie „übermäßige Beanspruchung“.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Tierhalterhaftpflichtversicherung

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung deckt in der Regel Schäden ab, die durch das Tier an Dritten verursacht werden. Dies umfasst sowohl Personenschäden, wie Schmerzensgeld und Behandlungskosten, als auch Sachschäden, wie beispielsweise wenn ein Hund die teuren Schuhe eines Gastes zerstört. Darüber hinaus sind auch Vermögensschäden abgedeckt, die als Folge eines Personen- oder Sachschadens entstehen können.

In Bezug auf die spezifische Frage in dem Fall, ob Schäden an einer Pferdebox durch ein Pferd von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt sind, hängt dies von den genauen Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice ab. Es ist möglich, dass einige Versicherungen solche Schäden abdecken, während andere dies möglicherweise ausschließen. Es ist daher ratsam, die genauen Bedingungen der Versicherungspolice zu überprüfen oder sich direkt an den Versicherungsanbieter zu wenden, um Klarheit über die Abdeckung solcher Schäden zu erhalten.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Tierhalterhaftpflichtversicherung nicht nur die direkten Schäden abdeckt, sondern auch Gerichts- und Prozesskosten, was in Bereiche der Rechtsschutzversicherung hineingeht. Daher könnte die Versicherung auch im Falle eines Rechtsstreits über die Deckung von Schäden an einer Pferdebox relevant sein.

Insgesamt ist es für Tierhalter, insbesondere für Halter von größeren Tieren wie Pferden, ratsam, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen, um sich vor den finanziellen Folgen von Schäden zu schützen, die ihre Tiere verursachen können.

Der Begriff „übermäßige Beanspruchung“

In dem vorliegendem Urteil, wurde festgestellt, dass die Schäden an der Pferdebox aufgrund des ständigen Tretens des Pferdes gegen die Trennmauer als übermäßige Beanspruchung betrachtet werden. Eine übermäßige Beanspruchung liegt vor, wenn die normale Nutzung oder der Gebrauch einer Sache in einer Weise erfolgt, die über das übliche Maß hinausgeht und zu Schäden führt. Ob die Tierhaftpflichtversicherung in diesem Fall für die Schäden aufkommt, hängt von den genauen Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice ab. In dem konkreten Fall, auf den Sie sich beziehen, entschied das Amtsgericht Kassel, dass der Schaden nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt ist, da die gemietete Pferdebox einer übermäßigen Beanspruchung ausgesetzt war. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Entscheidung von den spezifischen Bedingungen der betreffenden Versicherungspolice und den Umständen des Einzelfalls abhängt.

§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil:


  • Versicherungsrecht: Das vorliegende Urteil betrifft die Tierhaftpflichtversicherung und die Frage, ob Schäden an einer Pferdestallbox durch übermäßige Beanspruchung von der Versicherung gedeckt sind. Das Versicherungsrecht regelt die Bedingungen und den Umfang der Deckung in Versicherungspolicen, einschließlich der Tierhaftpflichtversicherung.
  • Zivilrecht: Das Zivilrecht ist relevant, da es die grundlegenden rechtlichen Prinzipien und Regeln für Schadensersatzansprüche und Vertragsstreitigkeiten zwischen den Parteien festlegt. In diesem Fall geht es um die Frage, ob die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist.
  • Vertragsrecht: Das Vertragsrecht ist in diesem Fall von Bedeutung, da der Tierhaftpflichtversicherungsvertrag zwischen den Parteien eine zentrale Rolle spielt. Die Frage, ob die Versicherung den Schaden abdeckt oder nicht, hängt von den Vertragsbedingungen ab.
  • Haftungsrecht: Das Haftungsrecht ist relevant, da es die Grundlagen für die Haftung im Falle von Schäden oder Verletzungen festlegt. In diesem Fall geht es um die Haftung der Klägerin für die Beschädigung der Pferdestallbox.

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Das vorliegende Urteil

AG Kassel Einzelrichter – Az.: 435 C 3646/18 – Urteil vom 31.01.2019

Leitsatz

Wer ein eingestelltes Pferd über ein Jahr lang in einer gemieteten Pferdebox belässt, obwohl es ständig wegen des in der benachbarten Box stehenden Pferdes gegen die Trennmauer zwischen beiden Boxen tritt und letztere dann reparaturbedürftig beschädigt wird, setzt die gemietete Box einer übermäßigen Beanspruchung aus. Der Schaden ist dann nicht von der Tierhaftpflichtversicherung gedeckt.


Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte aus einem Tierhaftpflichtversicherungsvertrag leistungsverpflichtet ist.

Die Klägerin ist Halterin eines Pferdes, welches seit Mitte 2016 im Stall des Herrn A, der sich auf dem Betrieb des Herrn B, ebenda, befindet, untergebracht ist. Die Beklagte hatte das Tier ab dem 19.07.2016, 0:00 Uhr, haftpflichtversichertversichert. Ausweislich des Versicherungsscheines vom 14.12.2016 versicherte sie als Versicherungsnehmerin die Klägerin wegen eines Versicherungsnehmerwechsels von der Tochter der Klägerin auf die Klägerin mit Wirkung ab dem 19.01.2017. Im Versicherungsschein findet sich ein Hinweis, dass der Versicherungsumfang sich nach den AHB 2009 bestimme. Wegen der Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf Bl. 97 ff. d.A. Bezug genommen. Bereits von Beginn der Einstallung an zeigte sich das Pferd der Klägerin als unruhig mit der Folge, dass das Pferd häufiger nach dem in der Nachbarbox untergebrachten Pferd ausgeschlagen hat, wobei nicht das andere Pferd, sondern die Trennmauer zwischen den beiden Boxen getroffen wurde. Am 29.10.2017 meldete die Klägerin einen am 28.10.2017 eingetretenen Schaden an dieser Trennmauer, aus der durch die Pferdetritte einzelnen Mauersteine herausgebrochen wurden mit der Folge, dass einige Steine herausgefallen waren. Die Klägerin sieht sich nunmehr Schadensersatzansprüchen der C ausgesetzt, die hierzu einen Kostenvoranschlag vom 07.05.2018 mit Reparaturkosten i.H.v. 2.112,55 € brutto der Klägerin präsentiert hatten.

Die Klägerin behauptet, sie habe den Versicherungsschein ohne die besonderen Bedingungen entsprechend der „Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Privathaftpflichtversicherung“ erhalten. Deswegen meint sie, dass eine Einschränkung der Tierhaftpflichtversicherung nicht vereinbart sei und folglich die Beklagte uneingeschränkt zur Schadensübernahme dem Grunde nach verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin aus allen materiellen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die der Klägerin aus der Haftung für die Beschädigung einer Pferdebox in D durch ihr bei der beklagten haftpflichtversichertes Pferd entstanden sind.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, die „Vertragsgrundlagen Ihres Assekuradeurs zur Privathaftpflichtversicherung“ sein Vertragsgrundlage geworden. Darin finde sich für die bestehende Haftpflichtversicherung ein Ausschluss von den AHB dahingehend, dass auch Mietsachen vom Versicherungsumfang erfasst seien, jedoch dann nicht, wenn Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung vorlägen (§ 12 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung). Der hier eingetretene Schadensfall beruhe auf einer übermäßigen Beanspruchung. Darüber hinaus falle der Klägerin eine Obliegenheitsverletzung zur Last, da Sie in ihrem Mitteilungsschreiben ein einmaliges Ereignis geschildert habe. Da sich der Schaden jedoch durch das tägliche Verhalten des Pferdes eingestellt habe, sei der Klägerin vorzuwerfen, dass sie ihre Aufklärungsobliegenheit mit der Folge der Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 13 Nr. 3b AHB verletzt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die begehrte Feststellung ist nicht auszusprechen, weil der Klägerin aus dem zwischen den Parteien bestehenden Tierhaftpflichtversicherungsvertrag kein Anspruch auf Deckungsschutz wegen des vom Pferd der Beklagten verursachten Schadens an der Box-Trennwand im Stall der C zusteht.

Das Gericht kann dabei dahingestellt sein lassen, ob die von der Beklagten erwähnten Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht. Denn unabhängig davon ist die Beklagte nicht einstandspflichtig. Dies hat zur Folge, dass das Gericht auch nicht weiter aufzuklären braucht, ob dieses Regelwerk mit dem Versicherungsschein von der Beklagten an die Klägerin versendet wurde oder nicht.

Für den Fall, dass die vorgenannten Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung Vertragsbestandteil wurden, ist die Beklagte deswegen leistungsfrei, weil eine übermäßige Beanspruchung im Sinne des § 12 Nr. 3 dieser Bedingungen vorliegt. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff bedarf der näheren Ausfüllung. Denn Ausgangspunkt ist stets eine zunächst vertragsgemäße Benutzung der Mietsache. Geht diese Benutzung jedoch für den konkreten Raum über das vereinbarte oder übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinaus mit der Folge, dass – wie in § 12 Nr. 3 der Besonderen Bedingungen genannt – Abnutzung oder Verschleiß oder ein vergleichbares Phänomen eintritt mit der Folge, dass insoweit unter dem Blickwinkel der Versicherung des Risikos ein erhöhtes Schadensrisiko besteht, ist von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.09.2013 – 5 W 72/13, zit. n. juris). Maßgeblich ist danach nicht, ob ein gravierender Schaden eingetreten ist oder nicht, sondern auf welche Art und Weise ist zum Schadenseintritt gekommen war. Denn in Ansehung des Sinnes und Zweckes der Regelung soll ein unerwartet eintretendes Schadensereignis abgesichert sein, nicht jedoch ein solches, welches durch die konkrete Art und Weise der Benutzung über kurz oder lang absehbar ist. In Ansehung dieser Definition ist dann von einer übermäßigen Beanspruchung auszugehen, wenn etwa durch die Dauer des schadensstiftenden Ereignisses das Maß des üblichen überschritten ist.

So liegt es hier. Wie die Klägerin bereits selbst vorträgt, ist seit Beginn der Einstallung ein auffälliges Verhalten ihres Pferdes zu beobachten gewesen, weil offensichtlich eine Reaktion auf das benachbart eingestellte weitere Pferd stattfand mit der Folge, dass das Pferd der Klägerin andauernd Tritte gegen die Trennmauer führte. Ein solches Phänomen, welches offensichtlich auf ein Unwohlsein des Tieres schließen lässt, bedarf angesichts der Dauer zwischen Beginn des Verhaltens des Tieres und dem streitgegenständlichen Schadenseintritt von über einem Jahr einer Reaktion seitens des Pferdehalters, um sowohl das Wohlbefinden des Tieres zu verbessern als auch einen Schaden durch die dauernde nicht typische Beanspruchung der Pferdebox mittels der Tritte abzuwenden. Aus dem Vorbringen der Klägern ist jedoch zu schließen, dass die Klägerin genau solches gerade nicht vorgenommen hat. Mithin liegt hier eine übermäßige Beanspruchung im Sinne der Besonderen Bedingungen zu Privathaftpflichtversicherung vor.

Sollten diese Besonderen Bedingungen nicht Vertragsbestandteil geworden sein, so sind jedenfalls die AHB auf den Tierhaftpflichtversicherungsvertrag der Parteien anzuwenden. Denn deren Geltung ergibt sich unzweideutig auch aus demjenigen Bestandteil des Versicherungsscheins, den die Klägerin selbst zur Akte gereicht hat (Bl. 105 ff. d.A.). Nach Nr. 7.6 AHB besteht jedoch keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers für Schäden an gemieteten, gepachteten (usw.) fremden Sachen, da insoweit ein Ausschluss vom Versicherungsumfang vorgesehen ist. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und den C schwerpunktmäßig den Charakter eines Mietvertrages hat, da im Vordergrund die Anmietung der Stallbox zum Zwecke des Aufenthaltes des Pferdes steht. Mithin liegt bei einem Schaden an der Trennmauer der Box eine Beschädigung einer Mietsache vor mit der Folge, dass unter der Anwendung der AHB generell keine Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers und somit hier der Beklagten besteht.

Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Entscheidung mehr darüber, ob der Klägerin darüber hinaus eine Obliegenheitsverletzung zur Last fällt, weil sie in Ihrem Anspruchsschreiben zumindest den Eindruck erweckt hat, ist liege ein singuläres Ereignis vor, welches zum Schaden an der Trennmauer geführt habe.

Ebenso wenig bedurfte es der Einräumung eines weiteren Schriftsatzrechtes für die beklagte Partei, da auch in Ansehung des Vorbringens der Klägerin im Schriftsatz vom 21.01.2019 der Klage der Erfolg versagt bleibt.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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