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Teilkaskoversicherung – Versicherungsschutz bei Überschwemmung

OLG Karlsruhe – Az.: 9 U 4/18 – Beschluss vom 28.10.2019

Der Senat erwägt eine Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.01.2018 – 9 U 4/18 (richtigerweise: 2 O 183/17) -. Die Parteien erhalten vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen.

Gründe

I.

Die Klägerin war Eigentümerin eines Pkw Mercedes Benz, für welchen sie eine Kraftfahrt-Versicherung bei der Beklagten unterhielt. Nach einem Schadensfall vom 08.06.2016 hat die Klägerin Ansprüche aus einer Teilkasko-Versicherung geltend gemacht.

Der Versicherungsvertrag zwischen den Parteien enthielt u. a. eine Teilkasko-Versicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Die Parteien nehmen im Rechtsstreit übereinstimmend an, im Versicherungsvertrag sei u. a. eine Geltung der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung der Beklagten, Stand 01.04.2012, (AKB 2008) vereinbart worden. Zur Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko) enthalten die Bedingungen in A.2.2.3 die folgende Regelung:

Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung

Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.

Am 08.06.2016 befuhr der Ehemann der Klägerin, der Zeuge H. G., mit dem versicherten Fahrzeug den B. Ring in V.. Es regnete sehr stark. Der Zeuge fuhr in eine Wasseransammlung, die sich auf der Straße durch den Starkregen gebildet hatte. Er ging davon aus, dass er diese Wasseransammlung wie eine normale Pfütze durchfahren konnte. Die Wasseransammlung hatte zu diesem Zeitpunkt eine Höhe von 10 – 15 cm erreicht. Aufgrund eines sogenannten Wasserschlags ging der Motor während des Durchfahrens der Wassersammlung aus. Das Fahrzeug ließ sich nicht mehr starten und blieb stehen. Die Wasseransammlung auf der Straße erreichte durch den Starkregen binnen kurzer Zeit eine Höhe von 90 cm. Es drang Wasser in das Fahrzeug ein. Dieses erlitt unstreitig einen Totalschaden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich von der Beklagten die Zahlung der vertraglich vereinbarten Entschädigung verlangt. Die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall aus der Fahrzeugteilversicherung seien gegeben. Die Beklagte ist entgegengetreten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag seien nicht gegeben. Zwar sei das Fahrzeug der Klägerin durch eine Überschwemmung beschädigt worden. Der Schaden beruhe jedoch nicht auf einer „unmittelbaren Einwirkung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen auf das Fahrzeug.

Das Landgericht hat zu dem Vorfall vom 08.06.2016 den Ehemann der Klägerin als Zeugen vernommen. Mit Urteil vom 12.01.2018 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß wie folgt verurteilt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.695,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin freizustellen von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten für die Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,43 €.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag seien gegeben. Das Fahrzeug der Klägerin sei durch eine Überschwemmung beschädigt worden. Es liege eine „unmittelbare Einwirkung“ der Naturgewalt Überschwemmung im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008 vor. Denn ein durch die Naturgewalt verursachtes Verhalten des Fahrers (A.2.2.3 Satz 3 AKB 2008) habe bei der Entstehung des Schadens keine Rolle gespielt.

Teilkaskoversicherung - Versicherungsschutz bei Überschwemmung
(Symbolfoto: Von Sophon-Nawit/Shutterstock.com)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hält das erstinstanzliche Urteil aus Rechtsgründen für fehlerhaft. Von einer „unmittelbaren Einwirkung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen könne generell nicht ausgegangen werden, wenn neben der Überschwemmung ein Verhalten des Fahrzeugführers zum Schaden mit beigetragen habe. Im vorliegenden Fall sei der Ehemann der Klägerin mit dem versicherten Fahrzeug in eine bereits auf der Straße befindliche Wasseransammlung hineingefahren. Ohne dieses Fahrmanöver wäre es nicht zum Schaden gekommen. Unabhängig von der Frage eines Verschuldens bestehe kein Anspruch aus der Teilkasko-Versicherung, wenn ein aktives Handeln des Fahrzeugführers mit ursächlich gewesen sei. Versicherungsschutz gebe es in derartigen Fällen nur durch den Abschluss einer Vollkasko-Versicherung, die jedoch im vorliegenden Fall nicht Gegenstand des Vertrages zwischen den Parteien gewesen sei. Die Auffassung der Beklagten entspreche der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung bei ähnlichen Überschwemmungsfällen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 12.01.2018 – Az: D 2 O 183/17 – im Kostenpunkt aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts. Maßgeblich für das Verständnis der „unmittelbaren Einwirkung“ in den Versicherungsbedingungen müsse das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sein. Aus der Sicht eines Versicherungsnehmers liege eine „unmittelbare“ Verursachung des Schadens vor, wenn er infolge einer Fehleinschätzung der Wassertiefe bei einem Starkregen in eine bereits auf der Straße befindliche Wasseransammlung hineinfahre.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten dürfte voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg haben. Eine Entscheidung des Senats nach mündlicher Verhandlung erscheint auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2, 3 und 4 ZPO nicht erforderlich. Der Klägerin steht wegen des Schadensfalls vom 08.06.2016 ein Anspruch aus der Teilkasko-Versicherung in Höhe von 5.695,00 € nebst Zinsen zu.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen des Schadensfalls vom 08.06.2016 ein Anspruch aus der Teilkasko-Versicherung zu. Die Parteien nehmen übereinstimmend an, für den Anspruch der Klägerin seien die AKB 2008 der Beklagten (Stand 01.04.2012) maßgeblich (Anlage K 1). Der Senat legt diese Bedingungen der Anspruchsprüfung zugrunde.

a) Bei dem Ereignis vom 08.06.2016 in V. handelte es sich um eine Überschwemmung im Sinne von A.2.2.3 AKB 2008. Der Begriff ist nicht auf über die Ufer getretene Gewässer beschränkt, sondern schließt auch die Überschwemmung auf einer Straße durch einen Starkregen mit ein (vgl. BGH, Versicherungsrecht 1964, 712; Klimke in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 30. Auflage 2018, AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 56). Die Wasseransammlung, die am 08.06.2016 in V. auf dem B. Ring eine Höhe von bis zu 90 cm erreichte, entspricht diesem Begriff der Überschwemmung.

b) Der Schaden am klägerischen Fahrzeug ist durch eine „unmittelbare Einwirkung“ der Naturgewalt Überschwemmung entstanden.

aa) Die Überschwemmung führte dazu, dass Wasser in das Fahrzeug, welches in das Überschwemmungsgebiet geraten war, eindrang. In ein Fahrzeug eindringendes Wasser ist die typische Folge einer Überschwemmung. Die Überschwemmung war damit die letzte Ursache für den Kfz-Schaden (vgl. zum Begriff der Unmittelbarkeit Klimke, a. a. O., AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 58).

bb) Der Umstand, dass der Zeuge H. G. mit dem Fahrzeug der Klägerin in die (zunächst anfangs noch geringere) Wasseransammlung hineingefahren ist, ändert nichts. Das Fahrverhalten des Zeugen, der lediglich seine normale Fahrt fortsetzte, bis der Motor im Bereich der Wasseransammlung aussetzte, ändert an der Unmittelbarkeit nichts. Dies ergibt sich aus A.2.2.3 Satz 3 AKB 2008. Danach ist ein Ersatz von Schäden ausgeschlossen, die auf ein durch die Überschwemmung (“durch diese Naturgewalten“) veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine eigenständige Ausschlussklausel. Vielmehr muss ein verständiger Versicherungsnehmer die Formulierung im Sinne einer Präzisierung und Konkretisierung der eher unbestimmten Formulierung „unmittelbare Einwirkung“ verstehen. Das bedeutet: Wenn und soweit das Fahrverhalten eines Versicherungsnehmers bei der Verursachung eines Überschwemmungs-Schadens eine Rolle spielt, steht dies einer „unmittelbaren Einwirkung“ nur dann entgegen, wenn das im Schadensfall relevante Fahrverhalten durch die Naturgewalt veranlasst wurde. „Unmittelbar“ verursacht im Sinne der Versicherungsbedingungen ist ein Schaden am Kraftfahrzeug mithin dann nicht, wenn der Fahrzeugführer auf eine Naturgewalt (Überschwemmung) durch Ausweichen, Abbremsen oder Gegenlenken reagiert, und erst dieses von der Naturgewalt verursachte Vermeidungsverhalten den Schaden verursacht (vgl. Klimke, a. a. O., AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 61). Ein bloßes „Weiterfahren“, durch welches ein Fahrzeug in den überschwemmten Bereich einer Straße gerät, ist hingegen gerade nicht durch die Naturgewalt veranlasst. Das bloße Hineinfahren in den überschwemmten Bereich einer Straße steht daher der „unmittelbaren Einwirkung“ nicht entgegen. (Vgl. zu diesem Verständnis grundlegend BGH, NJW-RR 2006, 1322, 1323 zu einer identischen Formulierung in älteren Versicherungsbedingungen für die Teilkasko-Versicherung; ebenso LG Bochum, NJW-RR 2015, 1067; der Rechtsprechung folgt Klimke in Prölss/Martin, a. a. O., AKB 2015 A.2.2.1 Rn. 62 unter Aufgabe der abweichenden Auffassung in Vorauflagen.)

cc) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Regelung in AKB 2008 A. 2.2.3 dahingehend verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungs-Schadens abgenommen werden soll (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 1322). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer weiß, dass sich das Risiko einer Überschwemmung einerseits verwirklichen kann, wenn ein Parkplatz, auf dem er sein Fahrzeug abgestellt hat, überschwemmt wird; andererseits weiß jeder Versicherungsnehmer, dass sich das Risiko einer Überschwemmung durch Starkregen auch verwirklichen kann, wenn er auf einer Straße fährt, ohne mit einer Überflutung zu rechnen. Für den Versicherungsnehmer ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Regelung erkennbar, dass der Versicherungsschutz durch die Teilkasko-Versicherung nur eintreten soll, wenn die Überschwemmung ein stehendes Fahrzeug erfasst. Wenn jedes beliebige Fahrverhalten – auch das normale „Weiterfahren“ auf einer Straße – einer „unmittelbaren“ Einwirkung entgegenstehen würde, gäbe es Versicherungsschutz bei einer Überschwemmung nur für abgestellte Fahrzeuge und nicht für in Fahrt befindliche Fahrzeuge. Eine solche Einschränkung kann der Versicherungsnehmer den Formulierungen in A.2.2.3 AKB 2008 nicht entnehmen. (Anders ein Teil der früheren Rechtsprechung, vgl. zum z. B. OLG Karlsruhe -13. Zivilsenat- Urteil vom 06.12.1995 -13 U 88/95-, zitiert nach Juris; OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 1419).

dd) Die Frage, ob der Ehemann der Klägerin den Schadensfall durch ein schuldhaftes Verhalten verursacht oder mitverursacht hat, spielt gemäß A.2.2.3 keine Rolle. Der Begriff der „unmittelbaren Einwirkung“ hat nichts mit der Frage einer möglichen schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalles zu tun. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Ehemann der Klägerin bei genügender Aufmerksamkeit die Gefahr durch die vor ihm auf der Straße befindliche Wasseransammlung rechtzeitig hätte erkennen können. Für die Berücksichtigung eines möglichen schuldhaften Fahrfehlers des Zeugen ist vielmehr A.2.16.1 AKB 2008 maßgeblich. Danach könnte sich die Beklagte nur dann auf einen Haftungsausschluss berufen, wenn der Zeuge H. G. den Schaden vorsätzlich (also mindestens mit dolus eventualis) herbeigeführt hätte. Dies war jedoch unstreitig nicht der Fall.

ee) Die Beklagte zitiert in ihrer Berufungsbegründung Entscheidungen von Instanzgerichten, die zum Teil in ähnlichen Fällen Ansprüche von Versicherungsnehmern gegen Teilkasko-Versicherer abgelehnt haben (vgl. OLG Karlsruhe -13. Zivilsenat-, a. a. O., OLG Frankfurt, a. a. O.; LG Lübeck, NZV 2004, 206). Diese älteren Entscheidungen berücksichtigen nicht, dass der Begriff der unmittelbaren Einwirkung in A.2.2.3 AKB 2008 durch den dritten Satz in dieser Regelung im Hinblick auf das Fahrverhalten des Versicherungsnehmers konkretisiert und verdeutlicht wird. Dieses Verständnis hat der Bundesgerichtshof in der grundlegenden Entscheidung vom 26.04.2006 (NJW-RR 2006, 1322) klargestellt (siehe oben). Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist die teilweise abweichende ältere Rechtsprechung überholt. Dem Senat ist aus der Zeit nach 2006 keine veröffentlichte Entscheidung eines Gerichts bekannt, in der beim Hineinfahren eines Kraftfahrers in einen überschwemmten Straßenbereich eine „unmittelbare Einwirkung“ abgelehnt worden wäre.

2. Der Anspruch der Klägerin errechnet sich wie folgt:

Wiederbeschaffungswert: 7.900,00 €

abzüglich Restwert: 2.055,00 €

Differenz: 5.845,00 €

abzüglich Selbstbeteiligung:   150,00 €

Anspruch der Klägerin: 5.695,00 €

Über die Grundlagen dieser Berechnung besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3. Der Klägerin stehen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu gemäß §§ 286 Abs. 2 Ziffer 3, 288 Abs. 1 BGB. Außerdem hat die Beklagte die Klägerin gemäß § 286 Abs. 2 Ziffer 3, 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB von den vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen. Die Anwaltskosten sind nach Verzugseintritt entstanden. Die Höhe der Kosten (571,43 €) ist zutreffend berechnet.

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