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Sturmschaden – Dachziegel herabgefallen und Wasser eingedrungen

AG Essen – Az.: 25 C 125/18 – Urteil vom 21.03.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger und die Beklagte sind über die Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung zu der Versicherungsscheinnummer ###1 sowie verbundene Wohngebäudeversicherung, Versicherungsnummer ###2 verbunden. Bezüglich des Versicherungsvertrages wird auf Blatt 77 ff der Akte verwiesen. Bezüglich der Versicherungsbedingungen wird auf Blatt 82 ff der Akte verwiesen.

Der Kläger macht Ansprüche aus Versicherungsvertrag wegen Sturmschadens gegenüber der Beklagten geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks S-Straße, Essen. Das Grundstück ist mit einem Gebäude versehen. Am 18.01.2018 kam es auch in Essen zu einem Sturm in Form des Sturmtiefs „Friederike“.

Der Kläger meldete über seinen Vermittler, welcher kein Versicherungsagent der Beklagten war, am 22.01.2018 erstmalig den streitgegenständlichen Schadenfall. Es erfolgten keine Informationen, auch nicht bezüglich des Schadentages, sondern nur der Hinweis, es seien „Ziegel vom Dach gestürzt“, der Versicherungsnehmer warte nun auf eine Rechnung. Die Beklagte erklärte eine Reparaturfreigabe bis zu einer Höhe von 800 EUR. Darüber hinausgehend sollte keine Reparatur erfolgen, zunächst wäre ein Kostenvoranschlag einzureichen (Schreiben der Beklagten vom 25.01.2018).

Am 01.03.2018 besichtigte ein intern von der Beklagten beauftragter Sachverständiger, Herr M, das Gebäude. Bezüglich des Inhalts des Besichtigungsberichts wird auf Blatt 47 ff der Akte verwiesen.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Nettoreparaturkosten gemäß Kostenvoranschlag in Höhe von 3.746 EUR geltend. Bezüglich des Inhalts des Kostenvoranschlags wird auf Blatt 14 der Akte verwiesen. Des Weiteren macht der Kläger Kosten in Höhe von 1.000 EUR für die Beschädigung an Rigips und Glaswolle geltend. Diesbezüglich reicht er ein Angebot vom 21.01.2018 (Blatt 64 der Akte) zur Akte.

Der Kläger behauptet, auf Grund des Sturms am 18.01.2018 seien von dem oben genannten Wohngebäude Dachziegel herabgefallen. Zudem sei der Dachfirst über eine größere Breite als 3 m beschädigt worden. Unwetterbedingt habe sich am Dachfirst die Verkleidung gelöst. Durch den Sturm hätten sich die Schaumstoffstreifen gelöst, die an dem Dachfirst angebracht waren.

Daneben seien Bleche, die bei den Schornsteinen befestigt gewesen seien, durch den Wind hochgeweht worden.

Das Dach sei teilweise undicht geworden.

Hierdurch sei Wasser in das Dachgeschoss eingetreten.

Der Rigips, mit dem die Dachschräge versehen ist, sei feucht geworden. Hinter dem Rigips vorhandene Glaswolle sei nass gewesen und habe getropft.

Sturmbedingt seien Reparaturarbeiten bezüglich des Dachfirstes in Höhe von 3.746 EUR gemäß Kostenvoranschlag vom 06.02.2018 (Blatt 14 der Akte) erforderlich.

Der Kläger behauptet, dass der Zeitwert des Gebäudes bzw. des Daches dem Neuwert entspricht.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.746 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie den Kläger von vorprozessual angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 492,54 EUR freizustellen.

Hilfsweise beantragt der Kläger, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die zur Reparatur der am 18.01.2018 sturmbedingt an dem Dachfirst eingetretenen Beschädigungen notwendigen Kosten sowie die zur Reparatur der dadurch bedingt entstandenen Beschädigungen an weiteren Gebäudeteilen, insbesondere Rigips und Glaswolle, notwendigen Kosten zu erstatten, abzüglich einer sich daraus möglicherweise ergebenden Wertverbesserung an dem Gebäude Zug um Zug gegen Nachweis des Klägers, dass die Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme auf den Besichtigungsbericht des Sachverständigen M, die Schaumstoffstreifen hätten sich systembedingt auf Grund einer nicht dauerhaften Verklebung bereits vor längerer Zeit gelöst.

Es handele sich um ein Gebäude mit einem erheblichen Sanierungs- und Instandhaltungsstau.

Die Firstlatte sei bereits vor dem Sturm verfault gewesen, so dass die Lagesicherheit nicht mehr ausreichend gegeben gewesen sei. Das Eindringen von Wasser bereits vor dem Sturm sei auf den schlechten Zustand, eine partiell geschädigte, sich durch über einen langen Zeitraum Fehlen von Schaumstoffstreifen der Firstabdeckung zersetzte, Unterspannung (nicht UV-stabil) zurückzuführen. Die geltend gemachten Schäden beruhen auf einem Instandhaltungsrückstand.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerseite zum Zeitwertschaden vorzutragen hat. Bezüglich Alter des Gebäudes, Alter des Daches, Unterspannbahn, Dachstuhl, ob und wann eine Dachsanierung erfolgte.

Die Beklagte beruft sich auf die Wiederherstellungsklausel (§ 15 Ziffer 4 VGB, Blatt 84 der Akte).

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Sturmschaden - Dachziegel herabgefallen und Wasser eingedrungen
(Symbolfoto: Von PanicAttack/Shutterstock.com)

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Versicherungsleistungen aus dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien in Höhe von 4.746 EUR. Die Schadenshöhe ist bereits nicht schlüssig vorgetragen. Sofern der Kläger hier einen Kostenvoranschlag in Höhe von 3.746 EUR netto zur Akte reicht und diesen Betrag zum Teil der Klageforderung macht, liegt hier bereits kein schlüssiger Vortrag vor. Soweit der Kläger vorträgt, diverse Dachpfannen mussten ausgewechselt werden, daneben seien Bleche, die bei den Schornsteinen befestigt gewesen seien, durch den Wind hochgeweht worden, befinden sich diese Positionen bereits gar nicht in dem Kostenvoranschlag. Soweit der Kläger vorträgt, der Dachfirst sei über eine größere Breite als 3 m beschädigt worden und nach Hinweis des Gerichts vom 11.10.2018 (Blatt 25 der Akte) konkretisiert, dass sich Schaumstoffstreifen sturmbedingt gelöst hätten, ist die Erneuerung von Schaumstoffstreifen bzw. Abdichtungsband in dem Kostenvoranschlag separat gar nicht zu erkennen. Insbesondere trägt der Kläger auch nicht konkret über die erforderliche Breite zur Erneuerung des Abdichtungsbandes vor, sondern erklärt lediglich in der Klageschrift, Blatt 3 der Akte, dass die Breite größer sei als 3 m. Insofern ist für das Gericht bereits nicht ersichtlich, warum im Kostenvoranschlag 60 m in Ansatz gebracht wurden. Zudem beinhaltet der Kostenvoranschlag Positionen: Firstentlüftungselemente, Firstklammer, Firstendscheiben, Firstlatten, imprägniert 30/50 mm, und Firstlattenhalter liefern. Die Zerstörung dieser Materialien, insbesondere Firstlatten durch den Sturm, wird von Klägerseite gar nicht behauptet, so dass die Erneuerung gerade nicht im Zusammenhang mit dem Sturm steht, insbesondere nicht über eine Breite von 60 m.

Soweit hier Eindringen von Wasser vorgetragen wird, wird nicht behauptet, dass dies die Beschädigung oben aufgeführter Positionen zur Folge hat. Dies wäre auch nicht nachvollziehbar, da durch Wasser nicht zwingend bei den oben angeführten Positionen eine Beschädigung oder Zerstörung erfolgt, erst recht nicht, wenn die Nässe nur kurzfristig eindringt.

Zudem ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass lediglich die Erneuerung des Abdichtungsbandes über eine Größe von mehr als 3 m, also wohl um die 3 m, eine Eingerüstung des Gebäudes komplett über 350 m² und dann noch über einen Zeitraum von vier Wochen erforderlich macht. Diesbezüglich fehlt es ebenfalls an einem entsprechenden Vortrag und ist vom Gericht in keiner Weise nachvollziehbar. Insofern beinhaltet hier der Kostenvoranschlag Positionen zur Reparatur des Daches, bezüglich derer eine Beschädigung des Daches überhaupt nicht vorgetragen wurde.

Soweit hier das Foto Bl. 10 d.A. zur Darlegung des Schadens zur Akte gereicht wird, ist hier gar nicht der Dachfirst zu sehen, sondern die Giebelkante.

Soweit der Kläger hier Reparaturkosten für die Erneuerung von Rigips und Glaswolle in Höhe von 1.000 EUR geltend macht, liegt hier ebenfalls kein schlüssiger Vortrag vor. Der Kläger behauptet hier Kosten in Höhe von 1.000 EUR, ohne schlüssig darzulegen, über welche Fläche eine Beschädigung erfolgt sein soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Angebot vom 21.01.2018 (Blatt 64 der Akte). Insofern kann diesbezüglich auch kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da es sich hier um eine Behauptung der Kosten ins Blaue hinein handelt, ohne konkreten schlüssigen Sachvortrag bezüglich der Größe der Beschädigung. Hierauf hat das Gericht bereits mit Hinweis vom 11.10.2018 (Blatt 25 der Akte) hingewiesen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2018 hat die Beklagtenseite ebenfalls darauf hingewiesen, dass der Kostenvoranschlag unergiebig ist, da er keinerlei Aufmaß enthalte, so dass es eines weiteren Hinweises des Gerichts auch nicht mehr bedurfte.

Zudem enthält der zwischen den Parteien vereinbarte § 15 Nr. 4 VGB eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel, nach der die Sicherstellung der Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Ersatz des Schadens ist, der über den Zeitwertschaden hinausgeht. Ohne diese Verwendungssicherstellung oder die Wiederherstellung selbst ist der Anspruch auf den Ersatz des Zeitwertschadens beschränkt.

Der Zeitwert vor Eintritt des Versicherungsfalles bildet die Obergrenze der Ersatzpflicht des Versicherers (vergleiche BGH IV ZR 84/05).

Die Wiederherstellung einer beschädigten Sache kann dazu führen, dass der Zustand und damit der Wert gegenüber dem Zustand vor der Beschädigung verbessert werden. Wertverbesserungen können durch Verwendung zeitgemäßer moderner Bauteile entstehen und dadurch, dass in Folge der Wiederherstellung erneute Renovierungen oder Sanierungen hinausgeschoben und damit dem Eigentümer Aufwendungen erspart werden. Der Abzug neu für alt setzt voraus, dass die Wiederherstellung zu einer messbaren Vermögensmehrung führt, die sich für den Geschädigten günstig auswirkt und dass der Abzug ihm auch zumutbar ist. Keine Vermögensmehrung tritt daher ein, wenn das betreffende Bauteil während der Nutzungszeit des Gebäudes voraussichtlich nicht hätte erneuert werden müssen (s. OLG Frankfurt, 7 U 110/11). Dass ein ganzes Dach bzw. Dachelemente, Ziegel, Dachfirst oder einzelne Dachteile sowie auch Abdichtungen während der Nutzungszeit eines Gebäudes einmalig oder oftmals auch mehrmalig erneuert werden müssen, ist gerichtsbekannt.

Die Voraussetzung der Wertverbesserung ist bei Neuerrichtung einer Baulichkeit wegen der längeren Lebensdauer und der Ersparnis von Reparaturaufwendungen in der Regel erfüllt. Entsprechendes gilt für die Erneuerung des Daches bzw. von Dachteilen (vergleiche Vorbemerkung von § 249, Randnummer 99, Palandt, BGB). Erneute Renovierungen oder Sanierungen des Daches  werden dem Eigentümer durch Vornahme der geltend gemachten Positionen gemäß Kostenvoranschlag erspart, so dass es zu einer messbaren Vermögensmehrung kommt, die sich für den Eigentümer, hier Kläger, günstig auswirkt.

Für die Höhe des Abzuges bei Wertverbesserung kann das Verhältnis der Restnutzungsdauer des alten und des verbesserten bzw. wiederhergestellten Gegenstandes den Maßstab bilden.

Der Kläger hat hier bezüglich der Reparatur des Dachfirstes bezüglich der Erneuerung der Schaumstoffabdichtung keine Wiederherstellung behauptet, so dass er lediglich einen Anspruch auf Erstattung des Zeitwertes hat.

Da der Anspruch lediglich in dieser Höhe gegeben ist, obliegt es nach Auffassung des Gerichts dem Kläger, zum Zeitwert des Gebäudes substantiiert vorzutragen. Die bloße Behauptung, der Zeitwert entspreche dem Neuwert reicht diesbezüglich nicht. Insofern obliegt es dem Kläger bezüglich Alter, Zustand, Reparaturmaßnahmen in den letzten Jahren bezüglich des Gebäudes und des Daches substantiiert vorzutragen. Hierauf hat die Beklagtenseite bereits mehrfach hingewiesen, so dass es eines weiteren Hinweises des Gerichts nicht bedurfte. An einem entsprechenden Vortrag fehlt es, so dass der Zeitwert nicht schlüssig dargelegt wurde. Insofern hat das Gericht von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, da mangels Vortrags die Einholung eines Sachverständigengutachtens einem Ausforschungsbeweis gleichkommen würde.

Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, dass es zunächst der Beklagtenseite obliegt, darzulegen, dass der Zeitwert vom Neuwert abweicht, so ist die Beklagtenseite auch diesbezüglich ihrer Darlegungslast nachgekommen. Die Beklagtenseite hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Sachverständigen M substantiiert vorgetragen, dass das klägerische Gebäude einem Sanierungs- und Instandhaltungsstau unterliegt. Diesbezüglich wurde konkretisiert, dass Firstlatten bereits verfault waren und die Unterspannung des Daches geschädigt war. Zudem hat die Klägerseite Fotos vom Dach eingereicht (Blatt 9 – 13 der Akte), aus denen sich ohne fachspezifische Kenntnis unzweifelhaft und offensichtlich ergibt, dass das Dach bereits mindestens zwei Jahrzehnte alt ist. Dies ergibt sich aus dem Befall des Daches, aus dem Zustand und Belag auf den Ziegeln sowie aus der Verwitterung des Daches.

Das Gleiche gilt für den Alterszustand der Glaswolle und des Rigipses. Auch auf den Fotos Blatt 12 und 13 der Akte ist zu erkennen, dass es sich um ein mehrjähriges Dach handelte, was bereits aus den altersbedingt verfärbten Holzlatten zu erkennen ist. Insofern ist für das Gericht allein auf Grund der Fotos, die von Klägerseite selbst eingereicht wurden und auf die auch die Beklagtenseite Bezug nimmt, offensichtlich, dass der Zeitwert erheblich und eklatant vom Neuwert des Daches abweichen muss. Das Gleiche gilt für die innen befindliche Glaswolle und Rigips. Insofern hat die Beklagtenseite substantiiert vorgetragen, dass es hier zu einer erheblichen Abweichung zwischen Neuwert und Zeitwert kommt. Daher reicht einfaches Bestreiten auf Klägerseite nicht aus, sondern es obliegt der Klägerseite, substantiiert vorzutragen, wie alt das Gebäude ist bzw. wie alt das Dach ist und welche Sanierungsmaßnahmen wann, falls überhaupt, vorgenommen worden sind. An einem solchen Vortrag fehlt es vollständig. Auf die Erforderlichkeit eines solchen Vortrages hat die Beklagtenseite bereits mehrfach hingewiesen, so dass es eines weiteren Hinweises seitens des Gerichts nicht bedurfte.

Die hilfsweise auf Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten bezüglich der zur Reparatur der am 18.01.2018 sturmbedingt an dem Dachfirst eingetretenen Beschädigungen notwendigen Kosten sowie die zur Reparatur der dadurch bedingt entstandenen Beschädigungen an weiteren Gebäudeteilen, insbesondere Rigips und Glaswolle, notwendigen Kosten abzüglich einer sich daraus möglicherweise ergebenden Wertverbesserung an dem Gebäude Zug um Zug gegen Nachweis des Klägers, dass die Arbeiten tatsächlich ausgeführt worden sind, gerichtete Klage ist bereits unzulässig. Der Anspruch auf Ersatz des Neuwertanteils entsteht erst mit der Erfüllung der Voraussetzung der strengen Wiederherstellungsklausel (vergleiche LG Köln, 20 O 292/16). Es fehlt daher aktuell an einem feststellungsfähigen gegenwärtigen Rechtsverhältnis, welches Voraussetzung für eine Feststellungsklage ist.

Es fehlt bereits an einer Anspruchsvoraussetzung für den Ersatz der Neuwertspanne; der darauf gerichtete Anspruch ist noch nicht entstanden. Der Anspruch auf Ersatz der Wiederherstellungskosten, der den Anspruch auf die Neuwertspanne einschließt, kommt nicht in Betracht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger Zahlung nur Zug um Zug gegen den Nachweis ausgeführter Arbeiten begehrt hat. Denn dem Kläger steht hinsichtlich der Neuwertspanne gegen die Beklagte mangels der von § 15 Nummer 4 VGB geforderten Verwendungssicherstellung auch kein Anspruch auf die Neuwertspanne zu (vergleiche auch LG Wiesbaden, 9 O 404/10; vergleiche ebenfalls BGH, IV ZR 280/99).

Soweit hier Feststellung zur Zahlungsverpflichtung abzüglich einer Wertverbesserung beantragt wird, ist die Leistungsklage vorrangig.

Mangels Hauptanspruch ist auch kein Anspruch auf Erstattung vorprozessual angefallener Anwaltskosten gegeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Absatz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund der §§ 708 Nummer 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird festgesetzt auf „bis 5.000 EUR“.

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