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Kfz-Haftpflichtversicherung – Bindung an Einstufung in eine Schadensfreiheitsklasse

AG Kassel – Az.: 435 C 301/12 – Urteil vom 13.09.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Zahlung von Kraftfahrversicherungsprämien.

Der Beklagte ließ auf sich am 21.07.2010 ein Kraftfahrzeug mit einer Versicherungsbestätigung der Klägerin zu. Im Versicherungsantrag gab er an, in Serbien bereits eine Kraftfahrtversicherung mit einem Beitragssatz der Schadensfreiheitsklasse (SF) 25 unterhalten zu haben. Zugleich beantragte er, mit dieser SF bei der Klägerin versichert zu werden. Der Vertrag begann mit dem 07.09.2010. In einem von der Klägerin als Versicherungsschein bezeichneten und an den Beklagten adressierten Schriftstück der Klägerin vom 28.10.2010 (Anlage K 2, Bl. 73 ff. d.A.) ist die SF mit 25 bei einem Beitragssatz von 30 % vermerkt. Mit Prämienrechnungen vom 04.12.2010 und vom 23.12.2010 stellte sie Prämien mit diesem SF-Satz in Rechnung, die der Beklagte bezahlte. Im März 2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie können den SF-Satz aus der serbischen Vorversicherung nicht übernehmen und stufte den Vertrag in der SF 1/2 (Beitragssatz140 %) ein. Hiergegen wendete sich der Beklagte, zuletzt mit Schreiben vom 23.11.2011 (Bl. 49 d.A.). Der Versicherungsvertrag wurde zum 10.03.2011 beendet. Die Klägerin verfolgt mit der Klage ihren höheren Prämienanspruch bis zum letztgenannten Zeitpunkt gemäß SF 1/2 nebst Inkassokosten.

Die Klägerin meint, die Einstufung in die SF 25 sei lediglich vorläufig gewesen, ohne dass eine verbindliche Zusage erteilt worden sei. Die Anerkennung der serbischen Vorversicherung sei nach ihren AKB nicht möglich gewesen. Dies sei dem Beklagten ausweislich seines Schreibens vom 23.11.2011 auch bekannt gewesen.

Kfz-Haftpflichtversicherung - Bindung an Einstufung in eine Schadensfreiheitsklasse
Symbolfoto: Von Andrey_Popov /Shutterstock.com

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 731,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 12.05.2011 sowie weitere 19,50 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, die Bezirksdirektion der Beklagten habe ihm mitgeteilt, es sei möglich, die serbische Vorversicherung anzuerkennen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Versicherungsprämie aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag. Denn die Klägerin hat den Beklagten mit der Kraftfahrtversicherung verbindlich in der SF 25 eingestuft.

Dies ergibt sich zum einen aus dem von der Klägerin als Versicherungsschein bezeichneten Schreiben vom 28.10.2010. Dort ist lediglich von der SF 25 mit einem Beitragssatz von 30 % die rede, ohne dass daraus irgendeine Einschränkung im Sinne eines Vorbehalts der Höherstufung nach Prüfung der Möglichkeit der Anerkennung der serbischen Vorversicherung oder in sonstiger Weise eine Vorläufigkeit abzulesen ist. Dies räumt die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.08.2012 auch ein. Bestätigt wird dieser Befund durch die Prämienrechnungen vom 04. und 23.12.2010, die ebenfalls vorbehaltlos und uneingeschränkt einen Prämiensatz von 30 % nach SF 35 zum Gegenstand haben. Hinzu kommt, dass insbesondere die Prämienrechnung vom 04.12.2010 auf einen von den Parteien nicht mitgeteilten, jedoch beurkundeten Versicherungsschein vom 03.12.2010 abstellt.

Aus der Sicht eines vernünftig denkenden unbeteiligten Beobachters (sog. objektiver Empfängerhorizont) kann dies nur bedeuten, dass die Klägerin selbst die SF 25 für das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten akzeptiert hat. Denn selbst dann, wenn bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses die Klägerin dem Beklagten erklärt haben sollte, die Einstufung erfolge nur Vorläufig. so hat sie die daraus folgende Unsicherheit beseitigt. Denn die genannten Schriftstücke lassen keine Vorläufigkeit mehr erkennen. Dies folgt daraus, dass der Versicherungsschein maßgeblich für die Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses ist. Erkennbar haben weder der mitgeteilte Versicherungsschein vom 28.10.2010 noch der in der Prämienrechnung vom 04.12.2010 in Bezug genommenen einen Vorbehalt oder einen Vorläufigkeitssausspruch zum Inhalt.

Auch ergibt sich aus dem Schreiben des Beklagten vom 23.11.2011 nicht, dass dem Beklagten eine solche Vorläufigkeit nach Erhalt der genannten Versicherungsschein und Rechnungen noch bekannt war. Darin äußerte sich der Beklagte lediglich dahingehend, dass ihm bei Anbahnung des Vertragsverhältnisses erklärt worden sei, die Anerkennung der SF aus der serbischen Vorversicherung „sei möglich”. Darauf wie dieses zu verstehen ist, ob als endgültig oder als lediglich vorläufig, kommt es aber gar nicht mehr an. Denn eine etwaige Vorläufigkeit ist durch das spätere eindeutige Verhalten der Klägerin aus den o.g. Gründen wieder beseitigt worden.

An diesen genannten Erklärungen muss sich die Klägerin festhalten lassen, da sie keinen Grund genannt hat, der ihr eine Loslösung vom Vertrag mit dem Inhalt der Einstufung des Beklagten in die SF 25 ermöglichen würde. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, Serbien zähle nach ihren eigenen AKB nicht zu denjenigen privilegierten Ländern, aus denen eine Vorversicherung übernommen werden könne. Hierbei handelt es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, der weder zur Anfechtung noch zum Rücktritt berechtigt. Ob er zur Kündigung berechtigt hätte, kann dahingestellt bleiben, weil die Parteien das Vertragsverhältnis bereits einvernehmlich beendet haben.

Fehlt es an einem Hauptanspruch, so kann die Klägerin auch keine Nebenforderungen beanspruchen (Zinsen, Inkassokosten).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 731,46 € festgesetzt.

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