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Unfallversicherung – Nichtangabe weiterer bestehender Unfallversicherungen

OLG Koblenz – Az.: 10 U 778/15 – Beschluss vom 12.04.2016

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 15. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Invaliditätsleistungen aus einer bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherung.

Zwischen den Parteien besteht seit dem Jahre 1992 ein Unfallversicherungsvertrag (Anlage A 1, Bl. 8 – 23 d. A.) mit einer Grundsumme von 204.800 € und einer Progression von bis zu 225 %.

Die Klägerin meldete bei der Beklagten einen Unfall vom 01./03.11.2007 und einen weiteren Unfall vom 15.11.2007. In der Unfallanzeige vom 15.06.2008 (Anlage B 2, Bl. 79 – 81 d. A.) ließ die Klägerin die Frage nach weiteren Unfallversicherungen unbeantwortet. Am selben Tag füllte die Klägerin eine Unfallanzeige für eine weitere Unfallversicherung bei der H. Versicherung aus.

Anfang des Jahres 2009 zahlte die Beklagte an die Klägerin eine Invaliditätsleistung pro Daumen von 8.192 € für beide Unfallereignisse (Anlagen B 4 + 5, Bl. 83 – 86 d. A.). Nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens der E.-Klinik vom 26.08.2010 und eines weiteren des Dr. B. vom 11.04.2011 (Anlage A 7, Bl. 36 – 52 d. A.) lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.01.2012 (Anlage A 6, Bl. 35 d. A.) jeglichen Versicherungsschutz für beide von der Klägerin gemeldeten Unfallereignisse wegen fehlenden Nachweises eines Unfallereignisses und wegen der unterlassenen Angabe des Mitversicherers H. [im folgenden: H. Versicherung] ab.

Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe sich am 01. oder 03.11.2007 dadurch verletzt, dass sie im Rahmen von Bastelarbeiten mit einer Gartenschere versucht habe, einen Ast abzuschneiden. Bei der Schließbewegung sei es zu einem akuten Schmerzgeschehen des volaren rechten Daumenballens gekommen. Der Daumen sei daraufhin steif geworden. Es bestünden Bewegungsbeeinträchtigungen.

Am 15.11.2007 habe sie versucht, mit der linken Hand einen 30 kg schweren Stein, der im Begriff gewesen sei, herunterzufallen, aufzuhalten. Dabei sei der Stein auf die linke Daumenwurzel sowie den Daumen gefallen. Der Daumen sei geschwollen und eingesteift. Die Bewegungsbeeinträchtigung sei irreparabel.

Es sei deshalb von einer 50%igen Invalidität beider Daumen auszugehen. Sie habe daher gegen die Beklagte einen Anspruch in Höhe von 45.056 €, wobei die bereits gezahlten Beträge nicht zu berücksichtigen seien, da die Beklagte sich die Rückforderung dieser Beträge vorbehalten habe.

Ihr sei keine Obliegenheitsverletzung durch die unterlassene Angabe des weiteren Unfallversicherers vorzuwerfen, da sie die entsprechende Frage nur versehentlich nicht ausgefüllt habe und die Beklagte hierzu hätte nachfragen müssen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 45.056 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an sie eine Anwaltsvergütung in Höhe von 1.641,96 € zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, das von der Klägerin zu dem Ereignis vom 01./03.11.2007 vorgetragene Geschehen stelle schon keinen Unfall dar. Vielmehr habe es sich um eine willentliche Bewegung der Klägerin gehandelt. Es sei auch keine erhöhte Kraftanstrengung gegeben gewesen, durch die eine Sehne gerissen sei. Die Bewegungsbeeinträchtigungen der Klägerin seien im Übrigen nicht durch diesen Unfall verursacht worden.

Auch der von der Klägerin vorgetragene Unfall vom 15.11.2007 könne eine Bewegungsbeeinträchtigung der geschilderten Art nicht verursacht haben.

Die bei der Klägerin bestehenden Bewegungsbeeinträchtigungen seien jeweils durch Verschleißerscheinungen ohne die vorgetragenen Unfallereignisse entstanden.

Im Übrigen habe die Klägerin vorsätzlich ihre Obliegenheit zu vollständigen und wahrheitsgemäßen Angaben verletzt, da sie bei den Unfallanzeigen die weitere Unfallversicherung bei der H. Versicherung verschwiegen habe. Die Beklagte sei deshalb leistungsfrei, da sie bei Kenntnis des Mitversicherers mit der H. Versicherung gemeinsam ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte und gar keine Zahlungen an die Klägerin geleistet hätte.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugin N. und Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. W. sowie dessen Anhörung und Anhörung der Klägerin die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass durch die vorgetragenen Unfallereignisse eine Invalidität bei der Klägerin entstanden sei.

Hinsichtlich des Unfallereignisses vom 01. bzw. 03.11.2007, dem Zerschneiden eines Astes mit einer Gartenschere, sei schon kein Unfallereignis gegeben. Denn es handele sich hier um eine willentliche Bewegung der Klägerin und kein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis. Es liege auch keine erhöhte Kraftanstrengung gemäß § 1.4 der Versicherungsbedingungen vor, da nicht feststellbar sei, dass hier eine über das übliche Maß hinausgehende Kraft aufgewandt worden sei. Nach der Anhörung der Klägerin habe es sich um eine gut funktionierende Gartenschere gehandelt. Im Übrigen habe der Sachverständige auch festgestellt, dass die jetzt vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen an den Daumen der Klägerin nicht durch diese Sehnenruptur verursacht seien. Vielmehr hätten degenerative Veränderungen, eine Nervenschädigung und die jetzt vorliegende Arthrose zu diesen Funktionsbeeinträchtigungen geführt.

Auch für den Unfall am 15.11.2007, dem Fall eines Steines auf den linken Daumen, könne die Klägerin keine Invaliditätsleistung geltend machen. Zwar liege hier ein Unfall vor, jedoch habe der Sachverständige dargelegt, dass eine mögliche minimale Teilruptur der Sehne mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht durch diesen Unfall entstanden sei, da bei dem von der Klägerin geschilderten Unfallgeschehen ein Überdehnen bzw. Überstrecken des Daumens bzw. der Hand nicht möglich sei. Im Übrigen seien dann auch andere Verletzungen, zum Beispiel eine Trümmerfraktur, eher zu erwarten und ebenso äußere Verletzungszeichen. Diese lägen aber nicht vor. Die festgestellte Reizerscheinung sei nicht kausal durch den Unfall entstanden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen seien auch an diesem Daumen vorbestehende degenerative Veränderungen, die Nervenschädigung und die Arthrose für die Funktionsbeeinträchtigungen ursächlich. Somit liege keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung vor.

Die Klage sei deshalb abzuweisen, ohne dass es auf eine eventuelle Obliegenheitsverletzung der Klägerin ankomme.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt. Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und verweist insbesondere darauf, dass nach dem Unfallversicherungsrecht degenerative Erscheinungen nicht berücksichtigt werden dürften, sondern allenfalls Vorerkrankungen oder durch das Schadensereignis selbst sich ereignet habende Verursachungsumstände. Dies habe der Sachverständige nicht berücksichtigt. Der Sachverständige habe auch keine tragfähige Begründung hinsichtlich seiner Ausführungen bezüglich der Verletzung des linken Daumens am 15.11.2007 geben können. So habe der Sachverständige einerseits eine Beeinträchtigung des nervus medianus festgestellt, andererseits aber erklärt, eine Nervenschädigung sei nach den Kernspinaufnahmen nicht zu sehen. Diese dauerhafte Nervenschädigung sei jedoch auch möglich, wenn keine Einblutung und auch keine sonstige knöcherne Verletzung vorliege, weshalb die Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. W. nicht gegen die Richtigkeit der Unfallschilderung der Klägerin sprächen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Mainz nach den Schlussanträgen der Klägerin erster Instanz zu erkennen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags und verweist ergänzend nochmals auf ihre Leistungsfreiheit wegen der Obliegenheitsverletzung der Klägerin im Hinblick auf die Nichtangabe des weiteren Unfallversicherers.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Der Senat hat mit Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vom 8. März 2016 darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und dass auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, sowie, dass eine mündliche Verhandlung nicht geboten sei.

Der Senat hat hierzu im Einzelnen dargelegt: „Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus dem bei der Beklagten unterhaltenen Unfallversicherungsvertrag für die von ihr geltend gemachten beiden Unfälle im November 2007 zu, da die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nicht zur Leistung verpflichtet ist.

Nach § 9 Nr. II AUB 88 hat der Versicherungsnehmer die von dem Versicherer übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen. Vorliegend hat die Klägerin die in der Unfallanzeige der Beklagten unter Nr. 34 gestellte Frage nach weiteren Unfallversicherungen bei anderen Gesellschaften (Bl. 80 d. A.) nicht beantwortet. In dem Offenlassen der Frage nach dem Bestehen weiterer Unfallversicherungen liegt das Verschweigen eines weiteren bestehenden Unfallversicherungsvertrages (vgl. BGH VersR 1982, 182).

Nach § 10 AUB 88 wird der Versicherer bei Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalles ihm gegenüber zu erfüllenden Obliegenheit von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. Vorliegend ist von einer vorsätzlichen Verletzung der Obliegenheit zu wahrheitsgemäßen Angaben durch die Klägerin auszugehen. Die Klägerin hat zwar insoweit erklärt, lediglich aus Versehen die Frage nach anderen Unfallversicherern nicht beantwortet zu haben. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Zum einen erscheint bereits nicht nachvollziehbar, wenn ansonsten alle Fragen beantwortet werden, dass gerade diese Frage versehentlich nicht beantwortet worden sei. Um so weniger glaubhaft erscheint ein versehentliches Offenlassen der Frage im Hinblick darauf, dass die Klägerin am selben Tage, also dem 15.6.2008, sowohl die Unfallanzeige für die Beklagte als auch für die H. Versicherung gefertigt hat; angesichts dessen erscheint die behauptete versehentliche Nichtangabe der anderen Unfallversicherung bereits nicht glaubhaft. Dies gilt jedoch um so mehr, als die Klägerin auch in der Unfallanzeige bei der H. Versicherung gerade die Frage nach weiteren Unfallversicherungen offen gelassen hat und dies sogar zweimal, nämlich sowohl am 15.6.2008 (Bl. 80, 82 der beigezogenen Akte 4 O 71/12 LG Mainz) als auch am 10.7.2008 (Bl. 76, 78 d. BA). Die dreimalige Nichtbeantwortung der Frage nach weiteren Unfallversicherern kann mit einem versehentlichen Offenlassen der Frage schlechterdings nicht mehr erklärt werden. Im Hinblick darauf muss vielmehr von einem vorsätzlichen Verschweigen der jeweils weiteren Unfallversicherung ausgegangen werden.

Die Klägerin kann insoweit auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Beklagte habe ja gesehen, dass die Frage nicht beantwortet worden sei, und deshalb bei der Klägerin entsprechend Nachfrage halten können. Die Bestimmungen über die Aufklärungspflicht tragen dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherer, um sachgemäße Entschlüsse fassen zu können, sich darauf verlassen muss, dass der Versicherungsnehmer von sich aus richtige und lückenlose Angaben über den Versicherungsfall macht. Enttäuscht der Versicherungsnehmer dieses Vertrauen, indem er vorsätzlich Fragen des Versicherers nicht oder nicht richtig beantwortet, so kann er sich hinterher nicht darauf berufen, dass der Versicherer den wahren Sachverhalt von dritter Seite noch zeitig genug erfahren habe. Ebenso wenig kann der Versicherungsnehmer geltend machen, dass sich der Versicherer die erforderlichen Informationen anderweitig hätte beschaffen können. Dies würde eine Verkennung des Wesens der Aufklärungspflicht bedeuten. Durch sie soll der Aufklärungspflichtige zur Abgabe von vollständigen und richtigen Angaben angehalten werden. Sie würde in ihr Gegenteil verkehrt und in ein Recht zur Lüge verwandelt werden, wenn der Aufklärungspflichtige ihre vorsätzliche Verletzung damit rechtfertigen könnte, dass der Versicherer in der Lage gewesen sei, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben zu durchschauen. Daher besteht in solchen Fällen auch kein Anlass, dem Versicherer nach Treu und Glauben die Berufung auf seine eingetretene Leistungsfreiheit zu versagen (vgl. zu allem BGH a. a. O., mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

Die Klägerin wurde auch hinreichend über ihre Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben und der Rechtsfolge bei Verletzung dieser Verpflichtung belehrt. Unmittelbar über dem Unterschriftenfeld befindet sich in der Unfallanzeige die entsprechende Belehrung, die zudem noch durch einen Rahmen deutlich hervorgehoben ist und mit „Wichtige Hinweise zu den vertraglichen Obliegenheiten“ überschrieben ist.

Das Verschweigen des weiteren Unfallversicherers war auch insoweit nicht folgenlos, als die Beklagte dadurch keinen Zugang zu den Unterlagen des Mitversicherers hatte und ihr daher wichtige Unterlagen für die Beurteilung ihrer Leistungspflicht fehlten. Dadurch leistete die Beklagte im Jahre 2009 ohne Einholung eigener Sachverständigengutachten an die Klägerin Invaliditätsentschädigung. Erst im November 2011 erlangte die Beklagte Kenntnis von dem anderen Unfallversicherer und der von diesem veranlassten Begutachtung. Die fehlende Kenntnis von dem Bestehen eines weiteren Unfallversicherungsvertrages bei einer anderen Gesellschaft ist geeignet, die Interessen des Unfallversicherers in ernster Weise zu gefährden, dies gilt schon allein im Hinblick auf die Gefahr der Unkenntnis von Umständen, aus denen der Verdacht auf einen manipulierten Unfall und daraus sich ergebender Leistungsfreiheit folgen kann (BGH a. a. O.).

Da die Beklagte mithin wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei ist, kommt es auf das Vorliegen der von der Klägerin behaupteten Unfallgeschehen im November 2007, deren Kausalität für ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen und das eventuelle Mitwirken von Vorerkrankungen nicht an.“

Die Klägerin hat keine Einwendungen gegen die Zurückweisung der Berufung erhoben und lediglich die Zulassung der Revision zu dem Bundesgerichtshof beantragt.

Die Berufung ist zurückzuweisen. Der Senat hält an seinem Hinweis fest und verweist auf diesen auch zur Begründung seiner abschließenden, auf einstimmiger Überzeugungsbildung beruhenden Entscheidung (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Änderungen und Ergänzungen der Feststellungen sind nicht geboten.

Eine Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 45.056 € festgesetzt.

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