Skip to content

Sachverständigenverfahren in Versicherungsbedingungen – Zulässigkeit Feststellungsklage

Ein verheerender Brand zerstörte ein Gebäude in Dresden – die Ursache: Brandstiftung durch Dritte. Doch statt einer unkomplizierten Regulierung des Brandschadens weigerte sich die Gebäudeversicherung zu zahlen und warf dem Eigentümer selbst schwerwiegende Pflichtverletzungen vor. Nun musste ein Gericht klären, wer in diesem komplexen Konflikt die Verantwortung trägt.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 36/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Datum: 11.10.2022
  • Aktenzeichen: 4 U 36/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümerin eines Gebäudes, das durch einen Brand beschädigt wurde und die Regulierung des Schadens durch ihre Versicherung fordert.
  • Beklagte: Eine Versicherungsgesellschaft, die die Zahlung des Brandschadens wegen vermuteter Eigenbrandstiftung, grober Fahrlässigkeit oder Obliegenheitsverletzungen verweigert hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin eines gewerblich genutzten Gebäudes, für das sie eine Gebäudeversicherung bei der Beklagten abgeschlossen hatte. In der Nacht zum 31.10.2015 wurde das Gebäude durch vorsätzliche Brandstiftung beschädigt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob die beklagte Versicherungsgesellschaft den Brandschaden am Gebäude der Klägerin überhaupt regulieren muss und, falls ja, in welchem Umfang (Zeitwert oder Neuwert) sowie unter welchen Voraussetzungen, insbesondere angesichts der Vorwürfe von vorsätzlicher Herbeiführung des Brandes, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung von VersicherungsObliegenheiten durch die Klägerin.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass die beklagte Versicherung verpflichtet ist, den Brandschaden am Gebäude der Klägerin zu regulieren. Die Regulierung hat jedoch nur zum Zeitwert des Gebäudes und unter Abzug eines Selbstbehaltes von 500 € zu erfolgen. Weitergehende Forderungen der Klägerin wurden abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah keinen ausreichenden Beweis für eine vorsätzliche Brandstiftung oder Grobe Fahrlässigkeit seitens der Klägerin. Auch eine Gefahrerhöhung oder eine schwerwiegende Verletzung von Versicherungsobliegenheiten, die zu einer Leistungsfreiheit der Versicherung geführt hätte, wurde verneint. Der Anspruch wurde auf den Zeitwert begrenzt, da die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung innerhalb von drei Jahren nicht sichergestellt war.
  • Folgen: Die beklagte Versicherung muss den Brandschaden am Gebäude der Klägerin in Höhe des Zeitwerts und unter Abzug eines Selbstbehaltes zahlen. Eine Regulierung zum Neuwert des Gebäudes findet nicht statt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden zwischen Klägerin und Beklagter aufgeteilt.

Der Fall vor Gericht


Streit um Brandschaden: Wann eine Versicherung zahlen muss – und wann nicht

Jeder Eigentümer eines Gebäudes kennt die Sorge: Was passiert, wenn es brennt? Genau dafür schließt man eine Gebäudeversicherung ab. Doch was, wenn die Versicherung nach einem Brand die Zahlung verweigert und schwere Vorwürfe erhebt? Ein solcher Fall landete vor dem Oberlandesgericht Dresden und zeigt detailliert, wie Gerichte in einem komplexen Streit zwischen Eigentümer und Versicherung entscheiden.

Ein Brand und viele offene Fragen

Zwei Männer vor brennendem Hotelbrand, Eigentümer schockiert, Versicherungsvertreter ernst.Zwei Männer vor brennendem Hotelbrand, Eigentümer schockiert, Versicherungsvertreter ernst.
Brand zerstört Hotel: Eigentümer streitet mit Versicherung um Schadensregulierung bei fahrlässiger Brandstiftung. | Symbolbild: KI-generiertes BildBrand zerstört Hotel: Eigentümer streitet mit Versicherung um Schadensregulierung bei fahrlässiger Brandstiftung. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Klägerin, eine Firma, ist Eigentümerin eines vierstöckigen Gebäudes aus den 1970er-Jahren. Früher wurde es als Hotel und Ausbildungsstätte genutzt, stand aber seit einigen Jahren größtenteils leer und diente nur noch als Lager für Geschäftsunterlagen. Wichtige Versorgungsleitungen wie Wasser und Heizung waren abgestellt. Für dieses Gebäude hatte die Eigentümerin bei der beklagten Versicherungsgesellschaft eine gewerbliche Gebäudeversicherung abgeschlossen.

In einer Oktobernacht im Jahr 2015 kam es zur Katastrophe: Das Gebäude brannte. Die Polizei stellte schnell fest, dass es sich um vorsätzliche Brandstiftung handelte. Später wurden die Täter und sogar ihre Anstifter, die sie zu der Tat überredet hatten, rechtskräftig verurteilt. Die Brandstifter hatten also nichts mit der Eigentümerin des Gebäudes zu tun. Trotzdem begann ein langer und komplizierter Streit.

Der Streit zwischen Eigentümerin und Versicherung

Nach dem Brand meldete die Eigentümerin den Schaden ihrer Versicherung. Diese zahlte zunächst eine kleine Voraussumme von 25.000 Euro, beauftragte aber auch ein Sachverständigenbüro mit der Untersuchung des Falles. Ein Sachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der den Schaden bewerten und die Ursachen klären soll.

Doch dann weigerte sich die Versicherung, den gesamten Schaden zu regulieren. Warum? Sie erhob schwere Vorwürfe gegen die Eigentümerin und deren Geschäftsführer, Herrn M. Die Versicherung behauptete, die Eigentümerin habe ihre Pflichten verletzt und sei daher selbst für den Schaden verantwortlich. Konkret warf die Versicherung der Eigentümerin drei Dinge vor:

  1. Vorsätzliche Herbeiführung des Schadens: Die Versicherung unterstellte, dass die Eigentümerin den Brand selbst gelegt haben könnte, um die Versicherungssumme zu kassieren. Man spricht hier von Eigenbrandstiftung, einer Form des Versicherungsbetrugs.
  2. Grobe Fahrlässigkeit: Zumindest aber habe die Eigentümerin den Brand durch grobe Fahrlässigkeit ermöglicht. Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die übliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße missachtet hat. Die Versicherung argumentierte, das leerstehende Gebäude sei nicht ausreichend gesichert gewesen, Fenster hätten offen gestanden und Obdachlose hätten sich darin aufgehalten.
  3. Verletzung von Aufklärungspflichten: Nach einem Schadenfall hat der Versicherte die Pflicht, bei der Aufklärung zu helfen. Man nennt das eine Obliegenheit. Die Versicherung warf der Eigentümerin vor, diese Pflicht verletzt zu haben. Sie habe Fragen unzureichend beantwortet und sich geweigert, eine Generalvollmacht für die Einsicht in behördliche Akten zu erteilen.

Die Eigentümerin wies alle Vorwürfe zurück. Sie erklärte, sie habe das Gebäude regelmäßig durch einen Mitarbeiter kontrollieren lassen und alle Fragen der Versicherung beantwortet. Eine Generalvollmacht müsse sie nicht erteilen. Da die Versicherung nicht zahlte, konnte die Eigentümerin mit dem Wiederaufbau nicht beginnen. Sie zog daher vor Gericht, um die grundsätzliche Zahlungspflicht der Versicherung feststellen zu lassen.

Der Weg durch die Instanzen: Vom Landgericht zum Oberlandesgericht

Das erstinstanzliche Gericht, das Landgericht Dresden, gab der Klage der Eigentümerin recht. Es stellte fest, dass die Versicherung für den Schaden aufkommen muss. Doch die Versicherungsgesellschaft war mit diesem Urteil nicht einverstanden und legte Berufung ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine Entscheidung von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz, hier dem Oberlandesgericht, überprüfen lassen kann. Der Fall landete also erneut vor Gericht.

Die zentralen Fragen für das Gericht

Das Oberlandesgericht musste nun mehrere komplexe juristische Fragen klären, um den Fall endgültig zu entscheiden. Wie konnte es zu dieser Entscheidung kommen? Um das zu verstehen, müssen wir uns die Argumentation des Gerichts Schritt für Schritt ansehen.

War die Klage überhaupt zulässig?

Zuerst musste das Gericht eine formale Frage prüfen: Durfte die Eigentümerin überhaupt auf die „Feststellung“ der Zahlungspflicht klagen? Die Versicherung meinte, nein. Sie argumentierte, die Eigentümerin hätte direkt auf die Zahlung einer konkreten Summe klagen müssen, eine sogenannte Leistungsklage.

Das Gericht entschied jedoch: Die Klage war zulässig. Der Grund dafür lag in den Versicherungsbedingungen selbst. Dort war ein sogenanntes Sachverständigenverfahren vorgesehen. Das bedeutet, dass im Streitfall über die Schadenshöhe nicht sofort ein Gericht, sondern zunächst ein unabhängiger Gutachter entscheiden soll. Solange dieser Experte die genaue Schadenshöhe noch nicht ermittelt hat, kann der Versicherte die grundsätzliche Zahlungspflicht durch eine Feststellungsklage gerichtlich klären lassen. Man kann es sich so vorstellen: Bevor man sich über den genauen Geldbetrag streitet, lässt man erst einmal klären, ob überhaupt jemand zahlen muss. Das Gericht bestätigte, dass dieser Weg korrekt war.

Kein Beweis für Brandstiftung durch die Eigentümerin

Nun ging es um den schwersten Vorwurf: Hatte die Eigentümerin den Brand selbst verursacht? Im Zivilrecht gilt der Grundsatz: Wer etwas behauptet, muss es auch beweisen. Die Versicherung musste also beweisen, dass die Eigentümerin oder ihr Geschäftsführer hinter der Brandstiftung steckten. Dafür reichten bloße Vermutungen oder Indizien nicht aus; es brauchte einen lückenlosen Beweis.

Die Versicherung führte an, dass es in der Vergangenheit bei Unternehmen, die mit dem Geschäftsführer der Klägerin in Verbindung standen, auffällig oft gebrannt habe. Das Gericht prüfte diesen Vorwurf genau und kam zu dem Schluss, dass die Zahlen nicht auffällig waren. Bei rund 300 Versicherungsverträgen über 20 Jahre seien einige wenige Brandschäden statistisch nicht ungewöhnlich.

Auch ein Motiv für eine Brandstiftung konnte das Gericht nicht erkennen. Das Unternehmen der Klägerin war nicht in finanziellen Schwierigkeiten, das Grundstück war schuldenfrei. Ein geplanter Umbau zu einem Asylbewerberheim war ebenfalls kein Motiv – im Gegenteil, der Brand hatte diese Pläne zunichtegemacht. Es gab auch keinerlei Beweise, dass der Geschäftsführer die verurteilten Brandstifter kannte oder beauftragt hatte. Der Vorwurf der Eigenbrandstiftung wurde daher als unbewiesen zurückgewiesen.

Keine grobe Fahrlässigkeit

Als Nächstes prüfte das Gericht, ob der Eigentümerin grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen war. Hätte sie das Gebäude besser sichern müssen? Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand einfachste und offensichtlichste Sicherheitsvorkehrungen missachtet. Ein Beispiel wäre, brennende Kerzen in einem verlassenen Holzschuppen unbeaufsichtigt zu lassen.

Die Versicherung argumentierte, dass offene Fenster und angebliche Einbrüche vor dem Brand eine grobe Fahrlässigkeit darstellten. Das Gericht sah das anders. Die Eigentümerin konnte nachweisen, dass sie einen Mitarbeiter beauftragt hatte, das Gebäude ein- bis zweimal pro Woche zu kontrollieren. Diese Maßnahme hielt das Gericht für ausreichend. Ein einzelnes offenstehendes Fenster, wie von einem Zeugen behauptet, begründet für sich allein noch keine grobe Fahrlässigkeit, da es keinen dauerhaften, gefahrerhöhenden Zustand darstellt. Auch für das angebliche Eindringen von Obdachlosen gab es keine stichhaltigen Beweise. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit war damit ebenfalls vom Tisch.

Keine entscheidende Pflichtverletzung

Blieb der letzte Vorwurf: Hat die Eigentümerin ihre Aufklärungspflichten, die sogenannten Obliegenheiten, verletzt? Eine Obliegenheit ist eine Art vertragliche Verhaltensregel. Verletzt man sie, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder sogar komplett verweigern.

Die Versicherung warf der Eigentümerin vor, sie habe sich geweigert, eine Generalvollmacht zur Einsicht in Bauakten zu erteilen. Das Gericht stellte klar: Dazu war die Eigentümerin nicht verpflichtet. Die Pflicht zur Auskunftserteilung bedeutet nicht, dass man der Versicherung einen Blankoscheck für Ermittlungen aller Art ausstellen muss. Die Eigentümerin hatte angeboten, konkrete Unterlagen gegen Kostenübernahme zu beschaffen. Das reichte dem Gericht aus.

Zwar stellte das Gericht fest, dass die Eigentümerin einen Fragenkatalog von den Sachverständigen der Versicherung nur unzureichend beantwortet hatte. Dies wertete es als leicht fahrlässige Pflichtverletzung. Leicht fahrlässig bedeutet, dass man die erforderliche Sorgfalt nur in geringem Maße außer Acht gelassen hat. Wegen einer nur leichten Fahrlässigkeit darf die Versicherung die Leistung laut den Vertragsbedingungen aber nicht kürzen.

Die Entscheidung: Zahlung ja, aber nur zum Zeitwert

Nachdem das Gericht alle Vorwürfe der Versicherung zurückgewiesen hatte, stand fest: Die Versicherung muss grundsätzlich für den Brandschaden aufkommen. Aber in welcher Höhe? Hier machte das Gericht eine wichtige Unterscheidung, die zu einem Teilerfolg für beide Seiten führte.

In der Gebäudeversicherung gibt es zwei wichtige Werte: den Neuwert und den Zeitwert.

  • Der Neuwert ist der Betrag, der nötig wäre, um das Gebäude heute in gleicher Art und Güte neu zu errichten.
  • Der Zeitwert ist der Neuwert abzüglich eines Betrags für Alter, Abnutzung und Gebrauch. Bei einem alten Gebäude ist der Zeitwert also deutlich niedriger als der Neuwert.

Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass der Neuwert nur dann gezahlt wird, wenn der Eigentümer das Gebäude innerhalb von drei Jahren nach dem Brand auch tatsächlich wiederherstellt. Das ist eine übliche Klausel. Sie soll verhindern, dass der Versicherte sich mit dem Geld für ein neues Haus zufriedengibt, aber nur eine billige Reparatur durchführt oder das Grundstück brachliegen lässt.

Da die Eigentümerin das Gebäude – auch weil die Versicherung nicht zahlte – noch nicht wiederaufgebaut hatte, war diese Bedingung nicht erfüllt. Daher entschied das Gericht, dass die Versicherung vorerst nur den Zeitwert des Gebäudes erstatten muss. Sollte die Eigentümerin das Gebäude innerhalb der Frist doch noch wiederaufbauen, könnte sie den Differenzbetrag zum Neuwert später noch einfordern.



Die Schlüsselerkenntnisse

Die Rechtslage bei Brandschäden in der Gebäudeversicherung ist eindeutig geklärt: Eine Versicherung muss auch dann zahlen, wenn der Brand durch fremde Brandstifter verursacht wurde und kann sich nicht durch bloße Verdächtigungen oder Vermutungen gegen den Eigentümer aus der Zahlungspflicht befreien. Das Urteil zeigt, dass Versicherungen ihre schwerwiegenden Vorwürfe wie Eigenbrandstiftung oder grobe Fahrlässigkeit lückenlos beweisen müssen – reine Spekulationen über auffällige Häufungen von Bränden oder unzureichende Gebäudesicherung reichen nicht aus. Für Gebäudeeigentümer bedeutet dies eine wichtige Stärkung ihrer Position gegenüber zögerlichen Versicherern, allerdings müssen sie beachten, dass ohne rechtzeitigen Wiederaufbau zunächst nur der niedrigere Zeitwert statt des vollen Neuwerts erstattet wird. Das Urteil verdeutlicht außerdem, dass eine regelmäßige Kontrolle leerstehender Gebäude durch beauftragte Personen als ausreichende Sorgfaltspflicht angesehen wird und Versicherte nicht verpflichtet sind, Versicherungen Generalvollmachten für weitreichende Ermittlungen zu erteilen.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie beeinflussen Vorwürfe der Versicherung, ich hätte den Schaden selbst verursacht oder grob fahrlässig gehandelt, meinen Anspruch?

Wenn Sie einen Schaden bei Ihrer Versicherung melden, kann es vorkommen, dass die Versicherung Ihnen vorwirft, den Schaden absichtlich herbeigeführt zu haben (Vorsatz) oder ihn durch besonders leichtsinniges Verhalten (grobe Fahrlässigkeit) verursacht zu haben. Solche Vorwürfe können Ihren Anspruch auf Versicherungsleistung erheblich beeinflussen.

Was bedeutet Vorsatz bei der Schadensverursachung?

Vorsatz bedeutet im Versicherungsrecht, dass Sie den Schaden absichtlich und bewusst herbeigeführt haben. Dies geschieht in der Regel, um eine Versicherungsleistung zu erhalten. Ein typisches Beispiel hierfür wäre, wenn jemand sein eigenes Eigentum anzündet (Eigenbrandstiftung), um die Brandschutzversicherung in Anspruch zu nehmen.

  • Folgen für den Anspruch: Bei nachgewiesenem Vorsatz verlieren Sie Ihren gesamten Versicherungsanspruch. Das liegt daran, dass eine Versicherung dazu dient, unvorhergesehene Risiken abzudecken, nicht aber absichtlich herbeigeführte Schäden.
  • Beweislast: Der Vorwurf des Vorsatzes ist für die Versicherung sehr schwer zu beweisen. Sie muss konkrete und schlüssige Beweise vorlegen, die zweifelsfrei belegen, dass Sie den Schaden absichtlich verursacht haben. Reine Vermutungen oder bloße Indizien reichen hierfür nicht aus. Die Anforderungen an den Beweis sind sehr hoch.

Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit bei der Schadensverursachung?

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn Sie die erforderliche Sorgfalt in einem besonders hohen Maße missachtet haben. Sie haben dabei nicht beachtet, was eigentlich jedem klar sein müsste und was jeder sorgfältige Mensch in der gleichen Situation erkannt und vermieden hätte. Ein Beispiel wäre, wenn Sie einen Herd unbeaufsichtigt auf höchster Stufe laufen lassen, um nur kurz das Haus zu verlassen, und dadurch ein Feuer entsteht.

  • Folgen für den Anspruch: Bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder in seltenen Fällen sogar ganz verweigern. Wichtig ist hierbei: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2008 (im Versicherungsvertragsgesetz, VVG) muss die Versicherung eine Abwägung vornehmen. Das bedeutet, die Leistung wird in der Regel nur im Verhältnis zur Schwere Ihres Fehlverhaltens gekürzt. Eine vollständige Verweigerung ist nur bei sehr schwerwiegender grober Fahrlässigkeit oder in speziellen Fällen, wie im Vertrag vereinbart, möglich.
  • Beweislast: Auch hier muss die Versicherung die grobe Fahrlässigkeit und deren Verursachung für den Schaden beweisen. Sie muss darlegen, welches konkrete Verhalten besonders leichtsinnig war und dass dieses Verhalten den Schaden verursacht hat.

Die entscheidende Rolle der Beweislast

Für Sie ist es entscheidend zu wissen: Die Beweislast für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit liegt immer bei der Versicherung.

Das bedeutet:

  • Nicht Sie müssen beweisen, dass Sie den Schaden nicht absichtlich herbeigeführt oder grob fahrlässig gehandelt haben.
  • Die Versicherung muss konkrete Fakten und Beweise vorlegen, die ihre Behauptung untermauern. Solange ihr das nicht gelingt, bleibt Ihr Anspruch auf die Versicherungsleistung grundsätzlich bestehen.

Es ist somit wichtig zu verstehen, dass nicht jede Anschuldigung der Versicherung automatisch zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes führt. Die Versicherung muss ihre Vorwürfe belegen können.


zurück

Welche Rolle spielt ein Sachverständiger bei Streitigkeiten mit meiner Versicherung über einen Schaden?

Die Rolle des Sachverständigen: Objektivität bei der Schadensbewertung

Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderem Fachwissen auf einem bestimmten Gebiet, wie zum Beispiel der Bewertung von Bauschäden, Kfz-Schäden oder der Brandursachenermittlung. Seine Hauptaufgabe bei Streitigkeiten mit Ihrer Versicherung ist es, den Schaden objektiv und neutral zu beurteilen. Er stellt fest, was genau passiert ist, wie groß der Schaden ist und welche Kosten voraussichtlich für die Reparatur oder den Ersatz anfallen. Das Gutachten des Sachverständigen dient der Versicherung als wichtige Grundlage für ihre Entscheidung über die Schadenregulierung.

Stellen Sie sich vor, Ihr Haus hat einen Wasserschaden. Der Sachverständige prüft, woher das Wasser kam, welche Bereiche betroffen sind und wie viel die Trocknung und Renovierung kosten wird. Er liefert also die technischen und kostenrelevanten Fakten, die für die Abwicklung des Versicherungsfalls entscheidend sind.

Einfluss des Gutachtens und Ihre Möglichkeiten bei Uneinigkeit

Das vom Sachverständigen erstellte Gutachten ist ein zentrales Beweismittel im Streitfall. Die Versicherung wird ihre Entscheidung oft auf diese Expertise stützen. Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass die Einschätzung des Sachverständigen einen erheblichen Einfluss darauf hat, wie Ihr Schaden am Ende reguliert wird.

Wichtig ist jedoch: Auch wenn die Versicherung einen Sachverständigen beauftragt, ist dessen Gutachten nicht zwingend das letzte Wort. Es ist eine Expertise, aber keine unumstößliche Tatsachenfeststellung. Gerade in den Versicherungsbedingungen ist häufig ein sogenanntes Sachverständigenverfahren vorgesehen. Dies regelt, wie bei Meinungsverschiedenheiten vorgegangen wird, oft indem beide Parteien einen Sachverständigen benennen und bei fortbestehender Uneinigkeit ein dritter, sogenannter Obmann-Sachverständiger, eine endgültige Entscheidung trifft.

Sollten Sie mit dem Ergebnis des Gutachtens, das die Versicherung eingeholt hat, nicht einverstanden sein, haben Sie in der Regel folgende Möglichkeiten:

  • Sie können ein eigenes Gegengutachten in Auftrag geben. Dieses Gutachten eines von Ihnen beauftragten Sachverständigen kann die Argumente und Feststellungen des ersten Gutachtens in Frage stellen oder ergänzen.
  • Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, wird das Gericht häufig einen unabhängigen Gerichtssachverständigen bestellen. Dessen Gutachten hat im gerichtlichen Verfahren ein hohes Gewicht, da es von einem neutralen Experten im Auftrag des Gerichts erstellt wurde.

zurück

Wann kann ich meine Versicherung verklagen, um feststellen zu lassen, ob sie überhaupt zahlen muss, auch wenn die genaue Schadenshöhe noch unklar ist?

Sie können Ihre Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen auf die grundsätzliche Zahlungspflicht verklagen, selbst wenn die genaue Höhe des Ihnen entstandenen Schadens noch nicht endgültig feststeht. Eine solche Klage ist eine sogenannte Feststellungsklage.

Was ist eine Feststellungsklage?

Bei einer Feststellungsklage beantragen Sie beim Gericht, rechtsverbindlich festzustellen, ob ein bestimmtes Rechtsverhältnis – in Ihrem Fall, ob Ihre Versicherung Ihnen gegenüber überhaupt zur Zahlung verpflichtet ist – besteht oder nicht. Es geht dabei also nicht sofort um einen konkreten Geldbetrag, sondern um die Klärung der grundsätzlichen Frage der Verpflichtung. Stellen Sie sich vor, Sie fragen das Gericht: „Muss meine Versicherung überhaupt zahlen?“ und nicht: „Meine Versicherung muss X Euro zahlen.“

Wann ist eine Feststellungsklage gegen die Versicherung sinnvoll?

Eine Feststellungsklage ist dann sinnvoll und zulässig, wenn Sie ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlungspflicht Ihrer Versicherung gerichtlich geklärt wird. Ein solches Interesse liegt typischerweise vor, wenn die Versicherung die Zahlung grundsätzlich ablehnt oder die Entscheidung darüber unbegründet verzögert, Sie aber die genaue Schadenshöhe noch nicht abschließend beziffern können.

Dies ist oft der Fall, wenn:

  • Die Versicherung bestreitet, dass ein Versicherungsfall überhaupt eingetreten ist.
  • Die Versicherung die Deckung aus anderen Gründen ablehnt (z.B. wegen einer angeblichen Obliegenheitsverletzung).
  • Die Ermittlung der genauen Schadenshöhe noch nicht abgeschlossen ist, zum Beispiel weil Sachverständigengutachten fehlen, das Verfahren zur Schadensfeststellung läuft oder sich sehr langwierig gestaltet.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass Sie nicht warten müssen, bis jeder einzelne Cent des Schadens feststeht, um die grundsätzliche Frage der Einstandspflicht der Versicherung gerichtlich klären zu lassen. Das Gericht entscheidet dann, ob die Versicherung dem Grunde nach zahlen muss.

Die Vorteile für Versicherungsnehmer

Der Hauptvorteil einer Feststellungsklage in dieser Situation ist, dass Sie Zeit gewinnen und Ihre Rechte sichern. Wenn das Gericht die Zahlungspflicht der Versicherung dem Grunde nach feststellt, haben Sie eine verbindliche Entscheidung. Dies kann den weiteren Verlauf der Schadensregulierung erheblich erleichtern und beschleunigen. Sie müssen nicht befürchten, dass Ihre Ansprüche verjähren, während Sie noch auf die endgültige Bezifferung des Schadens warten. Es klärt eine zentrale Streitfrage vorab und kann Ihnen eine wichtige Verhandlungsposition gegenüber Ihrer Versicherung verschaffen.


zurück

Welche Pflichten habe ich gegenüber meiner Versicherung, nachdem ein Schaden eingetreten ist, und was passiert, wenn ich diese nicht erfülle?

Nachdem ein Schaden eingetreten ist, wie zum Beispiel ein Wasserschaden in Ihrer Wohnung oder ein Unfall mit Ihrem Auto, haben Sie gegenüber Ihrer Versicherung bestimmte vertragliche Pflichten. Diese werden juristisch als Obliegenheiten bezeichnet. Eine Obliegenheit ist eine Verhaltenspflicht, deren Einhaltung Sie zugesagt haben, ohne dass die Versicherung sie direkt von Ihnen einklagen könnte. Halten Sie sich jedoch nicht daran, kann dies weitreichende Folgen für Ihren Versicherungsschutz haben.

Wichtige Pflichten nach einem Schadenfall

Wenn ein Schaden passiert ist, sind in der Regel die folgenden Verhaltensweisen von Ihnen als Versicherungsnehmer gefordert:

  • Meldepflicht (Anzeigepflicht):
    Sie müssen den Schaden Ihrer Versicherung unverzüglich oder innerhalb einer im Vertrag festgelegten Frist melden. Das bedeutet, Sie sollten die Versicherung so schnell wie möglich informieren, sobald Sie vom Schaden Kenntnis haben. Für Sie ist dies wichtig, damit die Versicherung den Schaden frühzeitig prüfen und bewerten kann. Wenn Sie beispielsweise einen Rohrbruch in Ihrer Wohnung bemerken, sollten Sie dies umgehend Ihrer Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung mitteilen.
  • Pflicht zur Schadensminderung:
    Sie sind dazu verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Schaden nicht noch größer werden zu lassen oder den entstandenen Schaden zu begrenzen. Es geht darum, dass Sie sich so verhalten, als gäbe es keine Versicherung. Stellen Sie sich vor, Ihr Dach ist bei einem Sturm abgedeckt worden. Ihre Pflicht ist es dann, provisorische Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass es weiter in das Haus regnet und Folgeschäden entstehen.
  • Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht:
    Sie müssen der Versicherung alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen, die diese zur Prüfung des Schadenfalls benötigt. Dazu gehört auch, Fragen der Versicherung wahrheitsgemäß zu beantworten und Besichtigungen des Schadenortes zu ermöglichen. Wenn Sie beispielsweise in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, müssen Sie der Versicherung alle relevanten Details zum Unfallhergang, zu Zeugen oder entstandenen Schäden mitteilen. Nur so kann die Versicherung den Fall korrekt einschätzen.

Folgen bei Nichterfüllung dieser Pflichten

Die Nichteinhaltung dieser vertraglichen Pflichten kann gravierende Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz haben. Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

  • Vollständiger Verlust des Versicherungsschutzes:
    Dies ist die schwerwiegendste Folge. Wenn Sie eine Ihrer Obliegenheiten vorsätzlich (also absichtlich) verletzt haben oder die Pflichtverletzung auf grober Fahrlässigkeit beruht, kann die Versicherung ihre Leistung ganz verweigern. Für Sie bedeutet das: Die Versicherung zahlt den Schaden in diesem Fall nicht. Ob die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war, hängt von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Ein Beispiel wäre, wenn Sie einen Schaden bewusst erst sehr spät melden, um Spuren zu beseitigen.
  • Teilweiser Verlust des Versicherungsschutzes (Kürzung):
    Wenn die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war, sondern lediglich auf einfacher Fahrlässigkeit beruht (also eine Sorgfaltspflicht verletzt wurde, aber nicht absichtlich oder extrem unachtsam), kann die Versicherung ihre Leistung kürzen. Die Höhe der Kürzung hängt vom Grad Ihres Verschuldens ab. Das bedeutet, Sie erhalten dann nur einen Teil des entstandenen Schadens von der Versicherung ersetzt.
  • Keine Konsequenzen in bestimmten Fällen:
    Wichtig ist: Wenn die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig war und keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistung hatte, dann bleibt Ihr Versicherungsschutz in der Regel bestehen. Das ist der Fall, wenn die Versicherung den Schaden auch bei rechtzeitiger und vollständiger Erfüllung der Obliegenheit in gleichem Maße reguliert hätte.

zurück

Was ist der Unterschied zwischen Neuwert und Zeitwert bei einer Gebäudeversicherung, und wie wirkt sich das auf meine Entschädigung aus?

Bei einer Gebäudeversicherung sind der Neuwert und der Zeitwert entscheidende Begriffe, die bestimmen, wie hoch Ihre Entschädigung im Schadenfall ausfällt. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Bewertungsansätze, die oft zu Missverständnissen führen. Für Sie ist es wichtig zu verstehen, wann welcher Wert angewendet wird, um die finanzielle Planung nach einem Schaden richtig einschätzen zu können.

Der Neuwert (Wiederherstellungswert)

Der Neuwert, auch Wiederherstellungswert genannt, ist der Betrag, der erforderlich wäre, um ein Gebäude derselben Art und Güte an gleicher Stelle in neuem Zustand wiederherzustellen. Dabei werden keinerlei Abzüge für Alter, Abnutzung oder den bisherigen Gebrauch des Gebäudes vorgenommen.

Der Neuwert umfasst in der Regel nicht nur die reinen Baukosten, sondern auch Kosten für:

  • Abbruch des beschädigten Gebäudeteils oder des ganzen Gebäudes
  • Wegräumen von Schutt und Trümmern
  • Planungs- und Architektenleistungen
  • Baunebenkosten

Für die Auszahlung auf Neuwertbasis ist in den meisten Wohngebäudeversicherungen eine Neuwertklausel enthalten. Diese Klausel besagt oft, dass der Versicherer nur dann den vollen Neuwert zahlt, wenn Sie das beschädigte Gebäude oder den beschädigten Gebäudeteil innerhalb einer bestimmten Frist (oft 3 Jahre) tatsächlich wiederherstellen oder reparieren. Wird das Gebäude nicht wieder aufgebaut oder repariert, zahlt der Versicherer in der Regel nur den Zeitwert.

Der Zeitwert

Der Zeitwert eines Gebäudes ist der Neuwert, von dem jedoch ein Abzug für Alter, Abnutzung und technische Veralterung vorgenommen wurde. Er entspricht dem Wert, den das Gebäude unmittelbar vor dem Schaden hatte. Der Zeitwert berücksichtigt also den Wertverlust durch den Gebrauch und die natürliche Alterung der Bausubstanz.

Stellen Sie sich vor, Ihr Dach ist 30 Jahre alt. Obwohl ein neues Dach vielleicht 20.000 Euro kosten würde (Neuwert), hätte das 30 Jahre alte Dach vor dem Schaden aufgrund seines Alters und seiner Abnutzung nur noch einen Zeitwert von beispielsweise 5.000 Euro gehabt.

Der Zeitwert wird gezahlt, wenn:

  • Die Versicherungspolice ausdrücklich nur den Zeitwert versichert (oft bei älteren oder gewerblich genutzten Gebäuden).
  • Das beschädigte Gebäude oder der Gebäudeteil nach dem Schaden nicht wieder aufgebaut oder repariert wird und die Neuwertklausel daher nicht greift.

Auswirkungen auf Ihre Entschädigung im Schadenfall

Die Unterscheidung zwischen Neuwert und Zeitwert hat erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Höhe Ihrer Entschädigung:

  • Neuwertentschädigung: Wenn Ihre Police den Neuwert versichert und Sie die Voraussetzungen (insbesondere den Wiederaufbau oder die Reparatur) erfüllen, erhalten Sie eine Entschädigung, die es Ihnen ermöglicht, den Schaden vollständig zu beheben und das Gebäude in neuwertigem Zustand wiederherzustellen. Dies ist in der Regel der Fall bei modernen Wohngebäudeversicherungen.
  • Zeitwertentschädigung: Wird nur der Zeitwert gezahlt, erhalten Sie lediglich den Wert, den das Gebäude oder der beschädigte Teil vor dem Schaden hatte, abzüglich aller Wertminderungen. Dies bedeutet, dass Sie einen erheblichen Teil der Kosten für die Wiederherstellung selbst tragen müssen, da die Entschädigung nicht ausreicht, um das Gebäude neu aufzubauen.

Es ist daher für Sie von großer Bedeutung, die genauen Bedingungen Ihrer Gebäudeversicherung zu kennen und zu prüfen, welche Klauseln zur Neuwert- oder Zeitwertentschädigung in Ihrem Vertrag enthalten sind. Dort sind die Voraussetzungen für die jeweilige Auszahlung detailliert beschrieben.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Obliegenheiten

Obliegenheiten sind vertragliche Pflichten, die der Versicherte gegenüber seiner Versicherung einhalten muss, besonders nach Eintritt eines Schadens. Diese Pflichten umfassen etwa die rechtzeitige Schadenmeldung, die Mitwirkung bei der Schadenaufklärung und Maßnahmen zur Schadenminderung. Verletzt der Versicherte eine Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder ganz verweigern (§ 28 Versicherungsvertragsgesetz – VVG). Diese Pflichten sollen sicherstellen, dass die Versicherung den Schaden richtig prüfen und regulieren kann.

Beispiel: Wenn Sie nach einem Wasserschaden die Versicherung nicht informieren, obwohl der Vertrag eine sofortige Meldung verlangt, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

Zurück

Vorsatz bei Schadensverursachung

Vorsatz bedeutet, dass der Versicherte den Schaden absichtlich und bewusst herbeigeführt hat, also mit Wissen und Wollen. Im Versicherungsrecht führt nachgewiesener Vorsatz dazu, dass die Versicherung keine Zahlung leisten muss, weil Versicherungen nur unvorhergesehene Schäden abdecken (§ 81 VVG). Die Beweislast für den Vorsatz trägt die Versicherung, und es müssen konkrete Beweise vorliegen, keine bloßen Vermutungen.

Beispiel: Wer sein Haus absichtlich anzündet, um die Versicherungsleistung zu erhalten (Eigenbrandstiftung), handelt vorsätzlich.

Zurück

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, also etwas übersieht oder nicht beachtet, was einem sorgfältigen Menschen offensichtlich wäre. Im Versicherungsrecht kann grobe Fahrlässigkeit dazu führen, dass die Versicherung ihre Leistung anteilig kürzt oder unter bestimmten Voraussetzungen ganz verweigert (§ 81 Abs. 2 VVG). Die Versicherung muss grobe Fahrlässigkeit beweisen und darlegen, wie sie zum Schaden beigetragen hat.

Beispiel: Ein Eigentümer lässt sein leerstehendes Gebäude völlig ungesichert und offenstehende Fenster trotz bekannter Einbruchgefahr, sodass leicht Brände entstehen können.

Zurück

Feststellungsklage

Die Feststellungsklage ist ein gerichtliches Mittel, mit dem man klären lässt, ob eine Partei – hier die Versicherung – grundsätzlich zur Zahlung verpflichtet ist, ohne den genauen Geldbetrag zu fordern. Sie ist insbesondere dann zulässig, wenn die Schadenshöhe noch ungewiss ist oder vor der genauen Bezifferung zunächst die grundsätzliche Leistungspflicht geprüft werden soll (§ 256 Zivilprozessordnung – ZPO). So kann der Versicherte klären lassen, ob die Versicherung zahlen muss, bevor der Streit um die Höhe der Entschädigung beginnt.

Beispiel: Sie wollen feststellen lassen, ob Ihre Versicherung für einen Brandschaden aufkommt, obwohl noch nicht endgültig feststeht, wie hoch der Schaden ist.

Zurück

Neuwert und Zeitwert

Der Neuwert ist der Betrag, der nötig wäre, um das beschädigte Gebäude heute in gleicher Art und Güte neu zu bauen, ohne Abzüge für Alter oder Gebrauch. Der Zeitwert dagegen ist der Neuwert abzüglich Wertminderungen durch Alter, Abnutzung und Gebrauch; er entspricht also dem Wert vor dem Schaden. Versicherungen zahlen oft nur den Neuwert, wenn das Gebäude innerhalb einer bestimmten Frist wiederaufgebaut wird; sonst wird nur der Zeitwert erstattet. Diese Unterscheidung beeinflusst die Höhe der Auszahlung erheblich und ist meist im Versicherungsvertrag geregelt.

Beispiel: Ein 40 Jahre altes Haus hat nach einem Brand einen Zeitwert von 100.000 Euro, der Neuwert für den Wiederaufbau beträgt aber 300.000 Euro. Wird das Haus nicht innerhalb von drei Jahren neu errichtet, bekommt der Eigentümer nur die 100.000 Euro.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen): Regelt die Haftung für Schäden, die jemand vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen zufügt. Im Versicherungsrecht spielt dieser Tatbestand eine Rolle, wenn etwa Eigenverschulden oder grobe Fahrlässigkeit geprüft wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Eigentümerin den Brand vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat und verneinte dies, womit eine Haftung der Eigentümerin gegenüber der Versicherung ausscheidet.
  • § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers: Verpflichtet den Versicherten, nach Eintritt des Versicherungsfalls zur Aufklärung beizutragen und Auskünfte zu erteilen; eine Verletzung kann zu Leistungskürzungen oder Ablehnungen führen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin hatte Fragepflichten nur leicht fahrlässig verletzt und war nicht verpflichtet, eine Generalvollmacht zu erteilen; daher durfte die Versicherung die Leistung nicht kürzen oder verweigern.
  • § 146 VVG – Leistungspflicht des Versicherers bei Versicherungsfall: Bestimmt, wann und in welchem Umfang der Versicherer leisten muss, insbesondere bei Brandschäden; auch regelt er Ausschlussgründe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung verweigerte die volle Leistung mit Verweis auf Eigenbrandstiftung und grobe Fahrlässigkeit, das Gericht sah jedoch keinen Ausschlussgrund, sodass Zahlungspflicht grundsätzlich besteht.
  • Versicherungsbedingungen der Gebäudeversicherung / Sachverständigenverfahren: Typische vertragliche Regelungen sehen vor, dass bei Streitigkeiten über die Schadenshöhe ein Gutachterverfahren durchgeführt wird, bevor Gerichte die Zahlungspflicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Klägerin stand das Feststellungsrecht zu, da das Gutachterverfahren noch nicht abgeschlossen war; die Klage war aufgrund dieser Klausel zulässig und korrekt.
  • § 256 BGB – Teilleistung nach Zeitwert/Nemuwert: Bezieht sich zwar nicht direkt auf Versicherungsverträge, doch im Versicherungsrecht gebräuchlich zur Unterscheidung zwischen Neuwert- und Zeitwertentschädigung; insbesondere bei Wiederherstellungsfristen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht erlaubte die Zahlung nur des Zeitwerts, weil die Eigentümerin das Gebäude nicht innerhalb der Frist wiederaufgebaut hatte, wodurch die Neuwertklausel nicht greift.
  • § 494 ZPO – Klagearten und deren Zulässigkeit, insbesondere Feststellungsklage: Regelt, wann eine Feststellungsklage zulässig ist, also eine Klage, die auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zielt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin durfte die grundsätzliche Zahlungspflicht der Versicherung durch eine Feststellungsklage geltend machen, da die Schadenshöhe im Sachverständigenverfahren noch offen war.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 4 U 36/22 – Urteil vom 11.10.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!