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Rückzahlung von Versicherungsprämien – Verjährung

OLG Dresden – Az.: 6 U 1127/21 – Urteil vom 21.12.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17.05.2021, Az.: 5 O 1358/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angegriffene sowie das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.504,28 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht Chemnitz hat im angegriffenen Urteil völlig richtig erkannt, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 bereits verjährt sind und die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2019 wirksam sind, mithin daran anknüpfenden Ansprüche ebenfalls ausscheiden.

Im Ausgangspunkt zutreffend macht die Klägerin allerdings geltend, dass trotz Verjährung etwaiger bis Ende des Jahres 2016 entstandener Zahlungsansprüche zu überprüfen war, ob die im Jahr 2017 entrichteten Beiträge mit Rechtsgrund gezahlt wurden oder es daran teilweise wegen etwaiger Unwirksamkeit der mit der Klage angegriffenen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2013 bis 2016 fehlte (vgl. S. 57 f. der Berufungsbegründung). Diese Prüfung hat der Senat daher nachgeholt. In deren Ergebnis verbleibt es bei der Abweisung der Klage.

1.

Zu Unrecht wendet sich die Klägerin gegen die Annahme des Landgerichts dahin, dass für etwaige Ansprüche auf Rückzahlung von Beitragsanteilen aus den Jahren 2013 bis 2016 die insoweit wirksam erhobene Einrede der Verjährung greife.

Für den hier im Raum stehenden Rückgewähranspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB maßgebend. Diese beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.

a)

Etwaige Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der Erhöhungsanteile der in den Jahren 2013 bis 2016 geleisteten Beiträge wären jeweils mit Beitragszahlung entstanden.

b)

Zum Zeitpunkt der Entstehung etwaiger solcher Ansprüche hätte die Klägerin jeweils auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners gehabt.

Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat daher Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (dazu BGH, Urteil vom 21.02.2018, IV ZR 385/16, Rdn. 15; Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rdn. 35; jeweils juris). Dies zugrunde gelegt, hätte die Klägerin, soweit streitgegenständliche Änderungsmitteilungen der Beklagten zu den einzelnen Tarifen betreffend die Jahre 2013 bis 2016 nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprochen haben sollten, von den dafür maßgeblichen Umständen bereits mit der Übersendung der Mitteilungen Kenntnis erlangt (vgl. auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Hinweisverfügung vom 12.11.2021, Az. 9 U 96/21; Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil zum Az. 7244/210; vorgelegt als Anlagen BLD 22 und BLD 23).

Angesichts der positiven Kenntnis der Klägerin käme eine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich der anspruchsbegründenden Umstände von vornherein nicht in Betracht.

c)

Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 21.02.2018, IV ZR 385/16, Rdn. 15; Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rdn. 35; Urteil vom 25.02.1999, IX ZR 30/98, Rdn. 19; jeweils juris). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine gegenteilige höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rdn. 35, juris).

Eine solche Ausnahme käme im vorliegenden Fall aber nicht zum Tragen. Weder bestand bis zum Jahr 2018 – anders als wohl die Klägerin meint – eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage, noch existierte – worüber kein Streit zwischen den Parteien besteht – seinerzeit eine höchstrichterliche Rechtsprechung, die etwaigen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsansprüchen wegen unzureichender Mitteilung i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG entgegengestanden hätte.

Es greift zu kurz, soweit sich die Klägerin darauf beruft, bis ins Jahr 2018 hinein sei es ihr nicht möglich gewesen, die zuverlässige Einschätzung der Rechtslage durch einen rechtskundigen Dritten zu erlangen. Vielmehr fehlt es jedenfalls bis in das Jahr 2017 hinein in Literatur und Rechtsprechung an der Erörterung der hier maßgeblichen Rechtsfrage, welche Anforderungen an eine Änderungsmitteilung gemäß § 203 Abs. 5 VVG zu stellen sind. Das erkennt auch die Klägerin, indem sie im Einzelnen vorträgt, dass sich erst ab dem Jahr 2017 eine Literaturmeinung entwickelt habe, die weitergehende Anforderungen an die Mitteilung der „maßgeblichen Gründe“ gestellt und zumindest die tarifbezogene Angabe der Rechnungsgrundlage i.S.v. § 203 Abs. 2 VVG für notwendig erachtet habe, und dass nach ihrem Kenntnisstand erst zu Beginn des Jahres 2018 erste gerichtliche Entscheidungen zu dieser Frage ergangen seien. Dieser Befund ist im Ausgangspunkt vollkommen zutreffend, selbst wenn man berücksichtigt, dass eine erste landgerichtliche Entscheidung zur Thematik bereits im Jahr 2017 veröffentlicht wurde (vgl. LG Neuruppin, Urteil vom 25.08.2017, 1 O 338/16, juris). Von einer unübersichtlichen oder zweifelhaften Rechtslage konnte jedenfalls bis Ende des Jahres 2017 nicht ansatzweise die Rede sein; vielmehr war in Literatur und Rechtsprechung die Frage, was unter den „maßgeblichen Gründen“ i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG zu verstehen sei, schlicht kein Thema.

Daher mag es zwar sein, dass die Klägerin – wie sie zutreffend darlegt – bis ins Jahr 2018 hinein auch von einem rechtskundigen Dritten keine zuverlässige Einschätzung der Rechtslage hätte erlangen können. Dies führt für sich genommen aber nicht zu einer fehlenden Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im Sinne der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Vielmehr muss danach die nicht zu erlangende zuverlässige Einschätzung der Rechtslage gerade auf einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage beruhen. Dies setzt aber einen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die entsprechende Rechtsfrage voraus (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13, Rdn. 45, mit dem sich die Klägerin in ihrer Klage und in der Berufungsbegründung zwar ausführlich auseinandersetzt, die an der vorgenannten Fundstelle sich findenden – hier maßgeblichen – Ausführungen des BGH aber nicht berücksichtigt). Wird die Rechtslage erst unsicher, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, vermag dies die Verjährungsfrist gerade nicht zu verlängern (BGH, a.a.O.). So liegt der Fall aber hier. Die Verjährungsfrist hätte zu einem Zeitpunkt, nämlich spätestens mit Ablauf des Jahres 2016 zu laufen begonnen, als die Rechtslage gerade noch nicht unsicher und zweifelhaft war, sondern es schlichtweg an dem dafür erforderlichen ernsthaften Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung zur maßgeblichen Rechtsfrage fehlte.

Würde man hingegen zur Begründung der Unzumutbarkeit der Klageerhebung als Grund für die Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist – wie die Klägerin – allein daran anknüpfen, dass die Erlangung eines Rechtsrats einer rechtskundigen Person nicht möglich war, führte man „durch die Hintertür“ als zusätzliches Erfordernis für den Verjährungsbeginn eine grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtslage ein. Ab dem Zeitpunkt nämlich, in dem ein rechtskundiger Dritter eine entsprechende Beratung leisten könnte, wäre von einer solchen grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtslage auszugehen. Auf die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der zutreffenden rechtlichen Würdigung kommt es nach einhelliger Auffassung für den Verjährungsbeginn aber gerade nicht an (dazu siehe oben).

d)

Der Lauf der Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin auf Rückzahlung der in den Jahren 2013 bis 2016 gezahlten Erhöhungsanteile der Beiträge begann daher unter Zugrundelegung der Anforderungen des § 199 Abs. 1 BGB jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2016. Mithin endete die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.2019. Die Klageerhebung mit Klageschrift vom 08.10.2020 konnte die Verjährung nicht mehr hemmen.

2.

Zutreffend geht das Landgericht auch davon aus, dass die zum 01.01.2018 und 01.01.2019 vorgenommenen Beitragsanpassungen wirksam waren.

a)

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung zu Unrecht geltend, dass es insoweit an einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprechenden Mitteilung an die Klägerin fehle.

aa)

Die Wirksamkeit einer Neufestsetzung der Prämien nach § 203 Abs. 2 VVG setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer gemäß § 203 Abs. 5 VVG die „hierfür maßgeblichen Gründe“ mitgeteilt werden. Dies erfordert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung, in der anzugeben ist, bei welcher Rechnungsgrundlage i.S.v. § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG (Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit) die Veränderung, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, eingetreten ist (BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rdn. 25 ff., und BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 314/19). Diese Anforderungen erfüllen die der Klägerin im Vorfeld der Beitragsänderung zum 01.01.2018 und 01.01.2019 durch die Beklagte übermittelten Informationen.

bb)

In den Anschreiben zur Übersendung der entsprechenden Nachträge zum Versicherungsschein aus dem November 2017 und 2018 (Anlage BLD 2) hat die Beklagte jeweils darauf hingewiesen, dass die Ausgaben für die Gesundheitsleistungen innerhalb der Versicherungsgemeinschaft in den für die Klägerin maßgeblichen Tarifen X und Y insgesamt höher ausgefallen seien als ursprünglich berechnet.

Die Beklagte hat dabei in den Anschreiben und den weiter übersandten Informationen die Rechnungsgrundlage, welche die Prämienanpassung ausgelöst hat, angegeben, hier die steigenden Leistungsausgaben (Hervorhebung durch den Senat):

Neue Beiträge ab 1. Januar 2018 in Ihren Tarifen X, Y

… im Krankheitsfall können Sie sich auf die Leistungen verlassen, die Ihnen zustehen. Das sichern wir Ihnen vertraglich zu. Deshalb vergleichen wir für jeden Tarif die berechneten und die tatsächlichen Ausgaben.

Dieser Vergleich ergab, dass die Ausgaben für Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in Ihren Tarifen insgesamt höher ausfielen als ursprünglich berechnet. Daher erhöht sich Ihr Beitrag ab Januar 2018. In Ihrem Tarif Y sind insbesondere die Ausgaben für Medikamente sowie Heil- und Hilfsmittel gestiegen…

Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung

Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt:

Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher…

Neue Beiträge ab 1. Januar 2019 in Ihren Tarifen Y, Z, XX

… Ihre dauerhaft garantierten Versicherungsleistungen sind unser Versprechen an Sie und geben Ihnen Sicherheit im Krankheitsfall. … Dafür vergleichen wir jährlich für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen.

In der Krankenversicherung ändern sich die Beiträge, da die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher bzw. niedriger ausfielen als ursprünglich erwartet…

Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung

Die Beitragsanpassung erfolgt gemäß der vertraglichen Vereinbarungen (§8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen): Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. Die Gegenüberstellung der erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen ergab eine Veränderung von mehr als 5%. Deshalb haben wir die Tarifbeiträge überprüft und entsprechend angepasst…

cc)

Diese Erläuterungen lassen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennen, dass die Beitragsanpassungen in den jeweils ausdrücklich aufgeführten Tarifen wegen gestiegener Leistungsausgaben erfolgt sind. Daher liegt eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung mit Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlage i.S.d. § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG vor.

dd)

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die in den Informationen der Beklagten zur Beitragsanpassung zum 01.01.2018 und 01.01.2019 (Anlage BLD 2) enthaltenen Erläuterungen in inhaltlicher Hinsicht ausreichend und eindeutig.

So bedurfte es keines Hinweises darauf, dass nach der gesetzlichen Regelung als auslösender Faktor alternativ oder kumulativ zur Änderung der Leistungsausgaben auch eine Änderung der Sterbewahrscheinlichkeit in Betracht kommt. Anzugeben war vielmehr nur derjenige Faktor, der bei den hier maßgeblichen Tarifen der Klägerin eine Anpassung der Beitragshöhe ausgelöst hat. Das ist geschehen. Nicht erforderlich waren überdies Erläuterungen dazu, dass es der Überschreitung eines bestimmten Schwellenwertes bedarf, um die Beitragsanpassung auszulösen.

Die oben auszugsweise zitierten Anschreiben der Beklagten sind – anders als die Klägerin meint – auch nicht dahingehend zu verstehen, dass „die vermehrte Einreichung von Arztrechnungen durch den Versicherten selbst erhöhungsmaßgebend“ gewesen sei. Vielmehr lässt sich den Schreiben der Beklagten aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zweifelsfrei entnehmen, dass der Vergleich der Leistungsausgaben bezogen auf den gesamten Tarif vorgenommen wurde.

Soweit in den Anschreiben der Beklagten ergänzend auf eine Internetseite hingewiesen wird, ist dies unschädlich. Die maßgebliche Information, welche Rechnungsgrundlage die Prämienanpassung ausgelöst hat, ergibt sich bereits unmittelbar aus den vorgenannten Schreiben der Beklagten, so dass der Versicherungsnehmer insoweit nicht auf eine eigenständige Informationsbeschaffung durch Abrufen von Internetseiten verwiesen wird.

ee)

Die Begründungen der Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2019 bringen auch hinreichend zum Ausdruck, dass jeweils eine Abweichung festgestellt wurde, die nicht nur vorübergehender Natur war. Insoweit heißt es in den „Informationen zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ sinngemäß, dass eine Anpassung der Beiträge erfolge, „wenn die Leistungsausgaben eines Tarifs auf Dauer“ sich veränderten. Das genügt, um zu verdeutlichen, dass die festgestellte Abweichung nicht nur vorübergehender Natur ist.

b)

Den substantiierten Vortrag der Beklagten zur materiellen Richtigkeit der Beitragsanpassungen (Abschnitte I.3., I.4 und IV. der Klageerwiderung) hat die Klägerin weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren konkret bestritten, so dass es weder einer Vorlage der Treuhänder-Unterlagen noch einer Beweisaufnahme zur materiellen Richtigkeit der Beitragsanpassungen bedurfte.

c)

Nicht zu beanstanden sind schließlich die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass § 8 b MB/KK jedenfalls insoweit wirksam ist, als eine eventuelle Unwirksamkeit von dessen Absatz 2 nicht auf Absatz 1 durchschlägt. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts in dessen Verfügung vom 12.11.2021 (Anlage BLD 22) an. Dort heißt es zutreffend:

Es kann offenbleiben, ob die Unwirksamkeit von § 8b I (2) AVB überhaupt daraus abgeleitet werden kann, dass durch die Verwendung des Wortes „kann“ ein Ermessensspielraum eröffnet wird, der – entgegen der gesetzlichen Vorgabe – auch bei einer nur vorübergehenden Abweichung einer Berechnungsgrundlage eine Beitragsanpassung ermöglicht. Denn selbst wenn der Senat § 8b I (2) AVB für unwirksam halten würde, bedeutet das nicht, dass damit die gesamte Beitragsanpassungsklausel des § 8b I AVB unwirksam wird.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen – unwirksamen – Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel (BGH, Urteil vom 10.10.1996 – VII ZR 224/95, Rn. 16; Urteil vom 12.12.2009 – VII ZR 39/08, Rn. 15). Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen inhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil der Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (sogenannter blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Regelungsgegenstand betreffen ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10.10.2013 – III ZR 325/12 –, Rn. 14). So liegt der Fall hier, denn § 8b I (1) AVB hat bei Streichung von (2) einen selbstständigen Regelungsgehalt. Soweit der Kläger rügt, dass die Regelung des § 8b I (1) AVB nicht allein fortbestehen könne, weil darin das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal (nicht nur vorübergehend) nicht aufgenommen sei, übersieht er, dass § 8b I AVB vertragliche Regelungen zu den zwingenden gesetzlichen Vorschriften von §§ 203 Abs. 2 VVG, 155 VAG enthält. Das wiederum bedeutet, dass das gesetzlich vorgeschriebene Dauerhaftigkeitsmerkmal auch dann auf die entsprechende AVB-Regelung in § 8b I (1) anzuwenden wäre, wenn diese insoweit eine Regelungslücke enthielte.

3.

Soweit das Landgericht allerdings davon ausgeht, dass die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2013 bis 2016 im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der Erhöhungsanteile wegen der jedenfalls eingetretenen Verjährung von vornherein dahinstehen könne, verkennt es, dass lediglich bis Ende des Jahres 2016 entstandene Zahlungsansprüche verjährungsbedingt nicht mehr durchsetzbar wären. Im Falle der Unwirksamkeit der von der Klägerin mit der Klage angegriffenen Beitragsanpassungen aus den Jahren 2013 bis 2016 kämen hingegen auch Ansprüche auf Rückzahlung entsprechender – darauf beruhender – Beitragsanteile in Betracht, die im Jahr 2017 entrichtet wurden, während ab dem 01.01.2018 mit der zu diesem Zeitpunkt erfolgten (wirksamen) Beitragsanpassung eine Rechtsgrundlage für den dann geltenden Gesamtbeitrag gegeben war (vgl. BGH, Urteil vom 14.04.2021, VI ZR 36/20, Rdn. 43 f., juris).

a)

Indes erweisen sich die zum 01.01.2016 erfolgten Beitragsanpassungen in den beiden hier maßgeblichen Tarifen Y Bonus ….. und X … als wirksam. Damit bestand für die seit 01.01.2016 gezahlten Gesamtbeiträge in den vorgenannten Tarifen (einschließlich des daran lediglich anknüpfenden gesetzlichen Zuschlags) eine Rechtsgrundlage für die entrichteten Beiträge (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit die Klägerin die Unwirksamkeit von Beitragsanpassungen im Tarif X … zum 01.01.2013 und 01.01.2014 sowie im Tarif Y Bonus ….. zum 01.01.2014 und 01.01.2015 (und die Unwirksamkeit der daran anknüpfenden Anpassungen des gesetzlichen Zuschlags) geltend macht, kommt es darauf für die begehrte (teilweise) Rückzahlung der im Jahr 2017 entrichteten Beiträge angesichts der jedenfalls seit 01.01.2016 bestehenden Rechtsgrundlage für die Gesamtbeiträge nicht an.

b)

Die im Vorfeld der Beitragsanpassung zum 01.01.2016 von der Beklagten an die Klägerin übersandten Änderungsmitteilungen entsprechen den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG.

In dem Anschreiben zur Übersendung des entsprechenden Nachtrags zum Versicherungsschein vom 23. November 2015 (Anlage BLD 2) hat die Beklagte in hinreichender Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass Änderungen bei der Höhe der Ausgaben für die Gesundheitsleistungen innerhalb der Versichertengemeinschaft in den für die Klägerin maßgeblichen – im Betreff des Schreibens ausdrücklich aufgeführten – Tarifen deren Anpassung ausgelöst haben. Insoweit heißt es in dem vorgenannten Schreiben (kursive Hervorhebungen durch den Senat):

Neue Beiträge ab 01. Januar 2016 in den Tarifen X, Y

…, jährlich vergleichen wir für jeden Tarif die tatsächlichen mit den kalkulierten Leistungsauszahlungen. Dieser Vergleich hat ergeben, dass in einigen Tarifen die Ausgaben für Gesundheitsleistungen höher waren als berechnet. Ursachen hierfür sind u.a. der stetige Fortschritt in der Medizin sowie die Preissteigerungen im Gesundheitswesen. Für manche Tarife fielen die Ausgaben aber auch niedriger aus als ursprünglich erwartet.

Diese Abweichungen machen eine Anpassung der Beiträge notwendig. …

Aus dem – dem vorgenannten Schreiben beigefügten – Versicherungsschein war ersichtlich, dass und in welchem Umfang in den vom streitgegenständlichen Versicherungsvertrag umfassten Tarifen X … und Y Bonus ….. eine Anpassung der Beiträge erfolgte und wie sich dies auf den gesetzlichen Zuschlag auswirkte.

Dem vorgenannten Übersendungsschreiben war überdies eine „Information zur rechtlichen Seite der Beitragsanpassung“ beigefügt, in der es heißt:

Beitragsanpassungen sind vertraglich in § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau geregelt: Demnach können Beiträge in der privaten Krankenversicherung nur dann angepasst werden, wenn die Leistungsausgaben eines Tarifes auf Dauer höher oder niedriger ausfallen als bisher. …

Diese Erläuterungen lassen für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres erkennen, dass die Beitragsanpassungen in den jeweils ausdrücklich aufgeführten Tarifen wegen veränderter Leistungsausgaben erfolgt sind. Daher liegt eine auf die konkrete Prämienanpassung bezogene Begründung mit Angabe der maßgeblichen Rechnungsgrundlage i.S.d. § 203 Abs. 2 Satz 3 VVG vor.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung ausführt, dass und warum aus ihrer Sicht die Änderungsmitteilung zum 01.01.2016 nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe gerecht werde, vermag sie damit nicht durchzudringen. Bei dem entsprechenden Vorbringen handelt es sich ersichtlich um einen Textbaustein, der auch bezogen auf die Beitragsanpassung zum 01.01.2018 (dort ergänzt um einen Absatz) verwendet worden ist. Daher kann insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen werden [vgl. Ziffer II. 2. a) dd)], die hier entsprechend gelten.

c)

Den substantiierten Vortrag der Beklagten zur materiellen Richtigkeit der Beitragsanpassung zum 01.01.2016 (Abschnitte I.3, I.4 und IV. der Klageerwiderung) hat die Klägerin nicht konkret bestritten, so dass von deren materieller Rechtmäßigkeit auszugehen ist (vgl. dazu oben bezogen auf die Anpassungen 2018/2019).

d)

Soweit die Beitragsanpassungen zum 01.01.2016 auf die Regelung in § 8 b MB/KK gestützt sind, vermag die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsbestimmung nicht durchzudringen (vgl. dazu oben bezogen auf die Anpassungen 2018/2019).

4.

Eine Entscheidung darüber, ob die zum 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015 vorgenommenen Beitragsanpassungen wirksam oder – wie die Klägerin meint – mangels ordnungsgemäßer Änderungsmitteilungen i.S.d. § 203 Abs. 5 VVG unwirksam waren, ist auch nicht wegen der darauf bezogenen Feststellungsanträge der Klägerin veranlasst. Vielmehr fehlt diesen hier ausnahmsweise bereits das Feststellungsinteresse, sodass die Klage insoweit unzulässig ist. Gleichwohl verbleibt es (auch insoweit) bei der Aufrechterhaltung des klageabweisenden Sachurteils (vgl. Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 528 Rn. 32 a.E.).

Dabei verkennt der Senat nicht, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellung der Unwirksamkeit einer Beitragsanpassung unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.2020, IV ZR 294/19, Rn. 18 ff., juris). In der vorliegenden Fallgestaltung ist indes unter keinem dieser Gesichtspunkte ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung einer etwaigen Unwirksamkeit der Beitragsanpassungen zum 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015 gegeben. Es ist nämlich ausgeschlossen, dass sich aus der begehrten Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben können. Auch scheidet eine Vorgreiflichkeit im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO aus. Dies gründet darauf, dass in sämtlichen streitgegenständlichen Tarifen für den Zeitraum ab 01.01.2016 eine wirksame Beitragsfestsetzung vorliegt, zudem die Beiträge für die Jahre 2013 bis 2015 vollständig gezahlt wurden und für diesen Zeitraum etwaigen Rückzahlungsansprüchen der Klägerin die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegensteht. Es ist daher ausgeschlossen, dass sich noch irgendwelche (durchsetzbaren) Ansprüche der Klägerin aus der etwaigen Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Prämienanpassungen zum 01.01.2013, 01.01.2014 und 01.01.2015 ergeben könnten. Die für die Zulässigkeit der Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderliche Vorgreiflichkeit ist zu verneinen, weil die Klage zur Hauptsache – hier also auf Rückzahlung von Beitragsanteilen – aus den genannten Gründen (Vorliegen eines eigenständigen Rechtsgrundes für die erbrachten Beiträge ab 01.01.2016; Verjährung bis 31.12.2015) unabhängig davon abzuweisen ist, ob das zwischen den Parteien streitige Rechtsverhältnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2004, V ZR 222/03, Rn. 18, juris).

5.

Im Übrigen hat die Berufung auch insoweit keinen Erfolg, als damit die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe von Nutzungen an die Klägerin weiter verfolgt wird.

a)

Soweit wirksame Beitragsanpassungen vorliegen, was jedenfalls für jene zutrifft, die zum 01.01.2016, zum 01.01.2018 und zum 01.01.2019 vorgenommen wurden, erfolgte die Zahlung der darauf beruhenden Beiträge mit Rechtsgrund, so dass insoweit ein bereicherungsrechtlicher Anspruch und damit auch eine Nutzungsherausgabe ausscheidet.

b)

Sollten einzelne der zum 01.01.2013, zum 01.01.2014 oder zum 01.01.2015 erfolgen Beitragsanpassungen unwirksam gewesen und daher entsprechende Beitragsanteile im Zeitraum bis Ende 2015 ohne Rechtsgrund gezahlt worden sein, wären nicht nur darauf beruhende Ansprüche auf Beitragsrückzahlung verjährt (siehe oben), sondern auch Ansprüche auf Herausgabe der aus derartigen Beitragsanteilen gezogenen Nutzungen. Das würde wegen § 217 BGB auch für solche Nutzungen gelten, die für sich betrachtet erst in unverjährter Zeit, hier also ab dem 01.01.2017, entstanden wären (insoweit unter Aufgabe der gegenteiligen – § 217 BGB nicht in den Blick nehmenden – Behandlung derartiger Nutzungen im Urteil des Senats vom 12.10.2021, 6 U 751/21, dort Rdn. 88, juris).

6.

Überdies hat das Landgericht zu Recht die von der Klägerin begehrten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht zugesprochen, weil das in der Hauptsache verfolgte Begehren keinen Erfolg hat. Unabhängig davon stehen der Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten schon deshalb nicht zu, weil sie – trotz Bestreitens der Beklagten – nicht substantiiert dargelegt hat, ihren Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit ihrer außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder ihm einen nur bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.2021, VI ZR 353/20, Rdn. 7, juris).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Zulassungsgründe i.S.d. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere folgt der Senat zu den streitentscheidenden Rechtsfragen der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung und wendet diese auf den vorliegenden Sachverhalt an.

IV.

Der Streitwert der Berufungsinstanz ergibt sich wie folgt:

Antrag 1: Insoweit wendet sich die Klägerin gegen die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Beitragsanpassungen i.H.v. 30,55 € monatlich und macht auch eine entsprechende Herabsetzung des Beitrags für die Zukunft geltend (vgl. S. 8 f. der Berufungsbegründung). Für den Streitwert maßgeblich ist grundsätzlich gemäß § 9 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 GKG der 3 1/2fache Wert des Jahresbeitrags. Auf dieser Grundlage errechnet sich ein Betrag von 1.283,10 € (30,55 € x 12 x 3,5). Allerdings ist hier eine zur Reduzierung des berücksichtigungsfähigen Zeitraums und damit des Streitwerts führende zeitliche Überschneidung mit dem Zahlungsbegehren (Antrag Ziffer 3.) zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2021, IV ZR 294/19, juris).

Der in erster Instanz gestellte Zahlungsantrag umfasste freilich nur den Zeitraum bis zur Klageeinreichung, so dass insoweit keine Überschneidung gegeben war.

In der Berufungsinstanz ist der Zahlungsantrag hingegen – soweit auf den vom Feststellungsantrag Ziffer 1 umfassten Beitragserhöhungen beruhend – wie folgt erweitert worden (im Einzelnen: S. 7 der Berufungsbegründung, Bl. 175 d.A.):

  • Tarif Y Bonus Z: 87,70 € (10 x 8,77 €; anknüpfend an die Erhöhung zum 01.01.2015; bezogen auf den Zeitraum 01.11.2020 bis 20.08.2021)
  • gesetzlicher Zuschlag: 8,70 € (10 x 0,87 €; anknüpfend an die Erhöhung zum 01.01.2015; bezogen auf den Zeitraum 01.11.2020 bis 20.08.2021)
  • Tarif Y Bonus Z: 77,24 € (rechnerisch richtig: 76,04 €) (4 x 19,01 €; anknüpfend an die Erhöhung zum 01.01.2016; bezogen auf den Zeitraum 01.11.2020 bis 01.02.2021)
  • gesetzlicher Zuschlag: 7,90 € (rechnerisch richtig: 7,60 €) (4 x 1,90 €; anknüpfend an die Erhöhung zum 01.01.2016; bezogen auf den Zeitraum 01.11.2020 bis 01.02.2021)

Insgesamt ergibt sich ein Betrag von 181,54 € (unter Zugrundelegung der Rechnung der Klägervertreter), um den sich nunmehr der Zahlungsantrag mit dem Feststellungsantrag Ziffer 1 überschneidet. Damit ergibt sich für den vorgenannten Feststellungsantrag ein Streitwert von 1.101,56 € (1.283,10 € abzüglich 181,54 €).

Antrag 2: Mit diesem Antrag begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Prämienneufestsetzungen ausschließlich für in der Vergangenheit liegende Zeiträume. Sie geht insoweit von einer formell wirksamen Nachbegründung mit der Klageerwiderung der Beklagten aus (vgl. Seite 9 der Berufungsbegründung). Damit überschneidet sich der Feststellungsantrag Ziffer 2 in zeitlicher Hinsicht vollständig mit dem Zahlungsantrag Ziffer 3, der sich auf den Zeitraum bis zum 01.02.2021 bzw. 20.08.2021 erstreckt. Mithin erhöht der Feststellungsantrag Ziffer 2 den Streitwert nicht (vgl. BGH, a.a.O.).

Antrag 3: Zahlungsbegehren in Höhe von 3.402,72 €.

Die weiteren Berufungsanträge betreffen Nebenforderungen (Nutzungen, Zinsen, außergerichtliche Rechtsanwaltskosten), die sich auf den Streitwert nicht auswirken, vgl. § 43 GKG.

Insgesamt errechnet sich daher ein Streitwert für die Berufungsinstanz von 4.504,28 € (1.101,56 € + 3.402,72 €).

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