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Restschuldversicherung: Pauschaler Ausschluss psychischer Erkrankungen unwirksam

Krankgeschrieben wegen Rückenschmerzen, doch nebenbei auch seelisch angeschlagen – und die Restschuldversicherung zahlt nicht. Ein Verbraucherschutzverein zog deshalb gegen eine Ausschlussklausel vor das Landgericht Hamburg, die psychische Erkrankungen ganz ohne Einschränkung auf Behandlungsbedürftigkeit ausnahm. Reicht schon die bloße Mitursache für die Leistungsverweigerung?
Erschöpfte Person am Holztisch neben Krankschreibung, Versicherungsbrief und Kaffeetasse
Landgericht Hamburg kippt pauschalen Ausschluss psychischer Erkrankungen in der Restschuldversicherung wegen unangemessener Benachteiligung zum Schutz der Versicherten Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 312 O 20/23

Das Wichtigste im Überblick

Das LG Hamburg entschied am 28.03.2024 (312 O 20/23): Eine Restschuldversicherung darf gegenüber versicherten Verbrauchern in ihren Bedingungen psychische Erkrankungen nicht pauschal vom Schutz bei Arbeitsunfähigkeit ausschließen. Das gilt auch, wenn die Erkrankung nicht behandelt werden muss oder nur teilweise zur Arbeitsunfähigkeit beiträgt.


  • Breiter Wortlaut: Die Klausel erfasste auch Krankheiten ohne Behandlungsbedarf und bloße Mitursachen.
  • Enger Ausschluss möglich: Ein Ausschluss kann gelten, wenn die Bedingungen ihn klar auf behandlungsbedürftige Erkrankungen begrenzen.
  • Klare Produktangaben: Das Informationsblatt muss zeigen, dass Ausschlüsse nicht nur vorübergehend gelten.
  • Information an Versicherte: Die Versicherung muss über den geltenden Schutz und unzulässige Ablehnungen wegen der Klausel aufklären.

Eckdaten zum Urteil

  • Gericht: LG Hamburg
  • Datum: 28.03.2024
  • Aktenzeichen: 312 O 20/23
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Verbraucherschutz
  • Wichtig für: Kreditnehmende mit Restschuldversicherung, Versicherte bei Arbeitsunfähigkeit

LG Hamburg kippt pauschalen Ausschluss psychischer Erkrankungen

Das Landgericht Hamburg hat am 28. März 2024 (Az. 312 O 20/23) der Klage eines Verbraucherschutzvereins gegen einen Restschuldversicherer weit überwiegend stattgegeben. Eine Klausel, die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen ausschließt, ohne auf behandlungsbedürftige Erkrankungen zu beschränken, benachteiligt Versicherte unangemessen. Der Versicherer darf sie weder vereinbaren noch sich auf sie berufen.

Das Unternehmen bietet im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags mit der Bank D. K. GmbH Kreditnehmern, unter anderem bei Kfz-Krediten, den Beitritt zu einer Restschuldversicherung an. Je nach gewähltem Umfang sind die Risiken Tod, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit versichert. Den Kreditanträgen lagen Versicherungsunterlagen mit Stand 04/2015 bei. Für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung schlossen sie psychische Erkrankungen aus.

Der Verein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen ist, mahnte den Versicherer am 30. Juni 2022 ab und verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Versicherer wies die Abmahnung am 27. Juli 2022 zurück. Der Verein zog vor das Landgericht. Er wollte dem Versicherer die Verwendung des Ausschlusses und bestimmter Angaben im Produktinformationsblatt untersagen lassen. Zudem verlangte er, dass die Betroffenen informiert werden, sowie 260 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Der Versicherer beantragte, die Klage abzuweisen. Er bestritt, dass der Verein klagen darf und dass er selbst der richtige Adressat der Klage sei. Außerdem hielt er die Klage wegen eines parallel vor dem Landgericht Köln geführten Zahlungsprozesses für rechtsmissbräuchlich. In der Sache verteidigte er die Klauseln und bestritt die Abmahnkosten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Eine Klausel in den Bedingungen einer Restschuld-Arbeitsunfähigkeitsversicherung, die Leistungen bei einer durch psychische Erkrankungen verursachten Arbeitsunfähigkeit ohne Beschränkung auf behandlungsbedürftige Leiden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie nach kundenfeindlichster Auslegung bereits die bloße Mitursächlichkeit begleitender psychischer Störungen erfasst.
  2. Bestimmungen eines Gruppenversicherungsvertrags unterliegen auch dann der Inhaltskontrolle im Verbandsklageverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz, wenn der Vertrag zwischen Unternehmern geschlossen worden ist, den beitretenden Verbrauchern daraus jedoch eigenständige Leistungsrechte gegen den Versicherer zustehen.

Warum Verbraucherschützer auch bei Gruppenversicherungsverträgen klagen dürfen

Verbraucherschutzverbände dürfen Klauseln in Gruppenversicherungsverträgen gerichtlich angreifen, weil den beitretenden Verbrauchern eigene Leistungsrechte gegen den Versicherer zustehen. Damit sind Verbraucherinteressen berührt. Nach § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und § 4 UKlaG können qualifizierte Einrichtungen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 1 UKlaG im Wege der Verbandsklage angreifen. Der Versicherer bestritt diese Voraussetzungen in drei Punkten, drang aber mit keinem durch.

Die Eintragung in die Liste trägt die Klagebefugnis

Der Versicherer rügte, der Verein habe nichts zu seiner Mitgliederstruktur vorgetragen und deshalb keine Klagebefugnis dargelegt. Das Gericht hielt dieses Bestreiten für unbeachtlich. Die Eintragung des Vereins in die öffentlich einsehbare Liste qualifizierter Einrichtungen stand fest. Die Kammer überzeugte sich zudem selbst von der Eintragung unter der im Urteil genannten Registernummer.

Eigene Leistungsrechte der Versicherten begründen die Passivlegitimation

Der Versicherer meinte, er sei als bloße Gruppenversichererin nicht der richtige Beklagte, weil er gegenüber Verbrauchern keine Klauseln verwende. Dem folgte das Gericht nicht. Den versicherten Personen standen eigene Leistungsrechte gegen den Versicherer zu. Es ging deshalb um den Schutz von Verbraucherrechten aus dem Gruppenversicherungsvertrag.

Das Gericht stützte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nämlich das Urteil vom 10. Dezember 2014 (IV ZR 289/13, Abs. 19) und das Urteil vom 28. März 2001 (IV ZR 19/00, WM 2001, 1122, unter 2 b). Der Bundesgerichtshof unterscheidet danach zwischen Klauseln im Verkehr zwischen Unternehmern und solchen Klauseln eines Gruppenversicherungsvertrags, die Verbraucherrechte berühren.

Kein Anhaltspunkt für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen

Der Versicherer sah in der Klage den Versuch, ein Zahlungsverfahren vor dem Landgericht Köln zu unterstützen. Der Verein lasse sich zugunsten einer Privatperson einspannen und verstoße gegen Ziff. 3 seiner Satzung. Der Verein hielt dagegen, es gehe um einen anderen Streitgegenstand.

Das Gericht schloss sich dem Verein an. Die Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehört zu den Aufgaben qualifizierter Einrichtungen. Es gab keinen Anhaltspunkt, dass das Hamburger Verfahren nur angestrengt wurde, um das Kölner Verfahren zu stützen.

Warum der uneingeschränkte Ausschluss psychischer Erkrankungen unwirksam ist

Die Klausel in § 7 Abs. 2 lit. j) ist unwirksam, weil sie nach ihrem weiten Wortlaut schon bei einer bloßen Mitursächlichkeit einer nicht behandlungsbedürftigen psychischen Begleiterkrankung greift. Sie schloss Arbeitsunfähigkeit aus, die durch psychische Erkrankungen verursacht wurde. Als Beispiele nannte sie Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom, Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz und psychosomatische Störungen. Eine Beschränkung auf behandlungsbedürftige Erkrankungen enthielt sie nicht.

Das Gericht hielt einen Leistungsausschluss bei psychischen Erkrankungen grundsätzlich für zulässig. Beanstandet hat es die uneingeschränkte Formulierung.

Der Wortlaut erfasst auch bloße Begleiterscheinungen

Bei der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsklageverfahren ist die kundenfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen, also die für die Versicherten ungünstigste denkbare Lesart. Danach genügte nach dem Wortlaut eine Mitursächlichkeit, eine Behandlungsbedürftigkeit verlangte die Klausel nicht. Bei schweren körperlichen Erkrankungen können psychische Erkrankungen begleitend auftreten. Denkbar ist auch, dass eine psychische Begleiterkrankung neben der körperlichen für die Arbeitsunfähigkeit mitursächlich ist. Ein Leistungsausschluss wäre in solchen Fällen nach der kundenfeindlichsten Auslegung überraschend und unangemessen benachteiligend.

In einer ähnlichen Lage könnte es so liegen: Tritt bei einer versicherten Person infolge einer schweren internistischen Diagnose eine begleitende depressive Verstimmung auf, die für die Krankschreibung mitursächlich wird, könnte der Versicherer nach dem unbeschränkten Wortlaut die gesamte Leistung für die Arbeitsunfähigkeit verweigern.

Der Verein hatte außerdem auf die Gestaltung der Bedingungen verwiesen. § 7 Abs. 1 sei fett gedruckt, der Ausschluss stehe dagegen unauffällig im hinteren Teil des § 7 Abs. 2 unter lit. j). Verbraucher rechneten wegen des häufigen Auftretens psychischer Erkrankungen nicht mit einem solchen Ausschluss. Eine gesonderte Begründung zur drucktechnischen Hervorhebung enthält das Urteil nicht.

Die Rechtsprechung zu behandlungsbedürftigen Erkrankungen passt nicht

Der Versicherer verwies auf das Landgericht Köln. Dieses hatte angenommen, ein Versicherungsnehmer erkenne aus dem Sinnzusammenhang der Bedingungen, dass eine psychische Erkrankung behandlungsbedürftig sein müsse. Es stützte sich dabei auf Teil A § 1 Abs. 7 Satz 2 der Bedingungen. Danach muss die Arbeitsunfähigkeit von einem in Deutschland niedergelassenen und approbierten Arzt attestiert und dort überprüfbar sein.

Die Hamburger Kammer teilte diese Auffassung nicht. Es gebe zahlreiche Krankheiten, die Arbeitsunfähigkeit verursachen, ohne zwingend behandlungsbedürftig zu sein, etwa einen grippalen Infekt oder eine Coronainfektion. Vergleichbare Konstellationen seien auch bei psychischen Erkrankungen denkbar.

Ebenso wenig überzeugten die drei Oberlandesgerichtsurteile, die der Versicherer vorlegte. Es handelte sich um das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil vom 15.11.2007, 19 U 57/07), das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 05.06.2008, 7 U 28/08) und das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 13.08.2010, 20 U 43/10). Sie hielten Ausschlüsse psychischer Erkrankungen für rechtmäßig. Die Klauseln in diesen Fällen hatten aber ausdrücklich von behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen gesprochen. Das Hamburger Gericht schloss daraus, dass nicht behandlungsbedürftige Erkrankungen dort keinen Ausschluss auslösten. Eine solche Differenzierung fehlt in der Klausel des Versicherers.

Die behauptete Zahlungspraxis ändert den Wortlaut nicht

Der Versicherer trug vor, die Auslegung des Vereins sei unzutreffend. In der Praxis zahle er, wenn eine andere Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit verursache und daneben eine psychische Erkrankung vorliege. Darauf kam es nach Ansicht des Gerichts nicht an. Die Klauselkontrolle hatte von der kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen. Die behauptete Praxis beseitigte die nach dem Wortlaut bestehende Möglichkeit eines Ausschlusses bei Mitursächlichkeit nicht.

Das Gericht untersagte dem Versicherer deshalb, den Risikoausschluss gegenüber Verbrauchern zu vereinbaren oder sich auf ihn zu berufen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft.

Das Produktinformationsblatt gibt den Versicherungsschutz nicht transparent wieder

Auch die Angaben zu Leistungsausschlüssen im Produktinformationsblatt darf der Versicherer nicht unverändert verwenden. Das Blatt führte aus, dass bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit Leistungen zum Beispiel bei vorsätzlichem Herbeiführen von Krankheiten, Selbsttötung, Sucht, psychischen Erkrankungen, medizinisch nicht indizierten Behandlungen und vorsätzlich begangenen Straftaten der versicherten Person ausgeschlossen seien. Der Verein hatte diesen Antrag mit denselben Einwänden begründet wie den Antrag zur Versicherungsklausel. Die Einwände des Versicherers führten nicht zur Abweisung.

Unterlassung, solange die Befristung nicht klargestellt wird

Das Gericht gab dem Antrag mit einer Einschränkung statt. Die Formulierung darf nicht verwendet werden, sofern nicht deutlich gemacht wird, dass die Risikoausschlüsse nicht nur zeitlich befristet gelten. Der Versicherer kann die Aufzählung also nicht ohne diese Klarstellung weiterverwenden. Auch hier droht bei Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft.

Aufklärung über den wahren Versicherungsumfang

Zusätzlich muss der Versicherer alle Versicherungsnehmer und versicherten Personen mit einer Restschuldversicherung auf Basis der Bedingungen Stand 04/2015 in geeigneter Form informieren. Er muss ihnen mitteilen, dass die Formulierung im Produktinformationsblatt den Versicherungsschutz nicht transparent wiedergibt, und sie über den wahren Versicherungsumfang aufklären.

Der Versicherer muss Kunden anschreiben und 260 Euro Abmahnkosten zahlen

Auf den Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG stützte das Gericht die Pflicht des Versicherers, betroffene Kunden aktiv zu informieren. Er soll fortdauernde Beeinträchtigungen durch die Verwendung unzulässiger Klauseln gegenüber den Betroffenen beseitigen. Zur Folgenbeseitigung und zu den Abmahnkosten verwies das Gericht zusätzlich auf die Kommentierung von Bornkamm und Feddersen im Köhler/Bornkamm/Feddersen (UWG, 42. Aufl., § 8 Rn. 108 ff. und § 13 Rn. 132, 136).

Konkret muss der Versicherer allen Versicherungsnehmern und versicherten Personen mit Verträgen auf Basis der Bedingungen RSV/RSV Plus Stand 04/2015 in geeigneter Form mitteilen, dass der Risikoausschluss nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Außerdem muss er sie darüber informieren, dass darauf gestützte Leistungsverweigerungen keinen Bestand haben.

Fehlende Kundendaten sind kein Hindernis

Der Versicherer wandte ein, er verfüge nicht über ausreichende Daten und könne die Aufklärung deshalb nicht leisten. Der Verein hielt dagegen, er habe Auskunftsansprüche gegen die Bank. Das Gericht folgte dem. Selbst wenn der Versicherer nur über Alter und Namen der Versicherungsnehmer verfügte, hatte er nach Auffassung des Gerichts gegebenenfalls einen vertraglichen Auskunftsanspruch gegen die Bank, den er verfolgen müsste.

Die Abmahnpauschale hält das Gericht für plausibel

Der Versicherer bestritt die Abmahnkosten. Der Verein bezeichnete die 260 Euro als Pauschale, bei der es auf den konkreten Zeitaufwand nicht ankomme. Dass sich seine Rechtsanwältin bereits im Kölner Verfahren mit der Klausel befasst habe, sei unerheblich. Das Gericht sah den Anspruch dem Grunde und der Höhe nach als gerechtfertigt an. Es stützte ihn auf § 5 UKlaG und § 13 Abs. 3 UWG. Die Pauschale sei plausibel erläutert und könne nach § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt werden.

Fünf statt neun Prozentpunkte Zinsen

Bei den Zinsen hatte der Verein nur teilweise Erfolg. Das Gericht sprach Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2023 zu, nicht die verlangten neun. Der erhöhte Zinssatz des § 288 Abs. 2 BGB ist hier nicht anwendbar, weil Abmahnkosten keine Entgeltforderung aus einem Austauschgeschäft sind. Dafür verwies das Gericht auf das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2021 (4 U 72/20, Abs. 131, „Mülltonnensymbol“).

Die Kosten des Rechtsstreits muss der Versicherer nach § 91 ZPO tragen. Das Urteil ist nach § 709 ZPO gegen eine Sicherheitsleistung von 100.000 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Entscheidung betrifft zunächst nur die Parteien dieses Verfahrens. Sie kann aber als Orientierung für ähnlich gelagerte Fälle dienen, in denen Versicherungsbedingungen psychische Erkrankungen ohne Beschränkung auf behandlungsbedürftige Leiden ausschließen.

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Unsere Einschätzung

Für vergleichbare Streitigkeiten um Restschuldversicherungen verlagert diese Entscheidung des Landgerichts Hamburg den Blick vom Krankheitsbild auf den Wortlaut des Ausschlusses. Entscheidend war, dass das Gericht die für Versicherte ungünstigste denkbare Lesart zugrunde legt, also die kundenfeindlichste Auslegung. Danach konnte schon eine begleitende psychische Störung ohne Behandlungsbedarf, also ohne notwendige ärztliche Behandlung, Ihren Schutz bei Arbeitsunfähigkeit kippen, sobald sie als mitursächlich gilt.

Ob ein eng auf behandlungsbedürftige Leiden begrenzter Ausschluss Bestand hätte, musste das Gericht nicht entscheiden. Wir halten diese Zurückhaltung für konsequent, denn die älteren Entscheidungen zu solchen engen Klauseln konnte die Kammer gerade wegen dieses Zusatzes abgrenzen. Für Sie folgt daraus ein nüchterner Maßstab: Nicht Ihr Krankheitsverlauf zählt zuerst, sondern was der Wortlaut im ungünstigsten Fall hergibt.

Ausschlussklausel ohne Grenze zur Behandlungsbedürftigkeit war unwirksam

Die Klausel des Versicherers nannte psychische Erkrankungen als Ausschlussgrund, ohne eine Behandlungsbedürftigkeit vorauszusetzen – genau dieser fehlende Zusatz öffnete den Weg zur kundenfeindlichsten Auslegung. Andere Gerichte hatten vergleichbare Ausschlüsse gebilligt, weil dort ausdrücklich nur behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen gemeint waren. Hätte die Klausel diese Einschränkung enthalten, wäre sie nach der im Urteil referierten Linie vermutlich nicht beanstandet worden.

Ob eine vergleichbare Klausel im eigenen Vertrag greift, hängt zunächst am Wortlaut: Enthält die Formulierung ausdrücklich den Zusatz „behandlungsbedürftig“ oder eine ähnliche Einschränkung, könnte sie anders zu bewerten sein als die hier beanstandete Fassung. Auch die Art der Erkrankung kann eine Rolle spielen – lag der Arbeitsunfähigkeit eine körperliche Diagnose zugrunde, bei der eine psychische Störung nur begleitend auftrat, könnte das näher an der entschiedenen Konstellation liegen als ein rein psychisch bedingter Ausfall.

Außerdem kommt es darauf an, wem gegenüber ein Anspruch überhaupt in Betracht kommt: Bei einer Gruppenversicherung kann die Frage, ob der Versicherer selbst oder die vermittelnde Bank der richtige Ansprechpartner ist, anders liegen als in diesem Verfahren. Und selbst wenn die eigene Klausel ähnlich weit gefasst ist, bedeutet das nicht automatisch, dass eine bereits erfolgte Leistungsablehnung rückgängig gemacht wird – das hängt auch davon ab, wie der Versicherer die Klausel in der Praxis gehandhabt hat.

In den eigenen Vertragsunterlagen kann sichtbar sein:

  • Formulierung des Ausschlusses mit oder ohne Hinweis auf Behandlungsbedürftigkeit
  • Stand und Datum der verwendeten Versicherungsbedingungen
  • Angaben zu Leistungsausschlüssen im Produktinformationsblatt
  • Schriftliche Ablehnung des Versicherers mit Bezug auf die Klausel

Der Hebel liegt oft nicht bei der Versicherung selbst, sondern bei der Bank, über die der Vertrag vermittelt wurde: Im entschiedenen Fall musste sich der Versicherer nötigenfalls Informationen über die Kunden von der Bank beschaffen, um seiner Aufklärungspflicht nachzukommen. Welche Ansprechpartner und Angaben im eigenen Fall tatsächlich greifen, lässt sich aus den eigenen Schreiben allein nicht sicher beurteilen.

Wenn Sie anhand der Klausel in Ihrem eigenen Vertrag prüfen lassen möchten, wie das zu bewerten ist, können Sie uns die Einzelheiten schildern. Fragen Sie dazu einfach unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.



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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann der Versicherer psychische Begleitbeschwerden als Ausschlussgrund nutzen, wenn sie nur mitursächlich sind?

Der Versicherer darf den pauschalen Ausschluss in § 7 Abs. 2 lit. j) nicht heranziehen, wenn eine psychische Begleiterkrankung lediglich mitursächlich für die Arbeitsunfähigkeit ist. Das Landgericht Hamburg untersagte dem Versicherer, diese uneingeschränkte Klausel gegenüber Versicherten zu vereinbaren oder sich auf sie zu berufen.

Im Verbandsklageverfahren ist die für Versicherte ungünstigste denkbare Auslegung des Klauselwortlauts maßgeblich. Danach genügte es, wenn eine psychische Erkrankung neben einer körperlichen Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit beitrug; eine Behandlungsbedürftigkeit verlangte die Klausel nicht. Das Gericht beanstandete diesen weit gefassten Ausschluss als unangemessen benachteiligend. Es erklärte damit nicht jeden Ausschluss psychischer Erkrankungen für unwirksam; entscheidend war die fehlende Beschränkung auf behandlungsbedürftige Leiden.


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Hat das LG Hamburg auch Ausschlüsse für ausdrücklich behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen beurteilt?

Das LG Hamburg hat nicht entschieden, ob ein ausdrücklich auf behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen begrenzter Ausschluss wirksam ist; geprüft wurde nur eine Klausel ohne diese Einschränkung. Die Hamburger Entscheidung beantwortet diese abweichende Klauselvariante daher nicht.

§ 7 Abs. 2 lit. j) schloss Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Erkrankungen aus, ohne eine Behandlungsbedürftigkeit vorauszusetzen. Nach der vom Gericht zugrunde gelegten kundenfeindlichsten Auslegung erfasste der Wortlaut damit auch nicht behandlungsbedürftige psychische Begleiterkrankungen, sofern sie mitursächlich waren. Gerade diese Reichweite beanstandete die Kammer als unangemessene Benachteiligung; eine Beschränkung auf behandlungsbedürftige Leiden hätte den geprüften Wortlaut verändert. Die vom Versicherer angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Karlsruhe, Stuttgart und Köln betrafen dagegen Klauseln, die behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen ausdrücklich voraussetzten. Deshalb ließ sich aus ihnen nicht folgern, dass die Hamburger Klausel ebenfalls nur behandlungsbedürftige Erkrankungen erfasste.

Das Gericht hielt einen Ausschluss psychischer Erkrankungen zwar grundsätzlich für zulässig, entschied aber nicht, ob eine entsprechend eingegrenzte Klausel einer Inhaltskontrolle standhält. Aus dem Urteil folgt daher weder, dass ein solcher Ausschluss wirksam ist, noch dass er aus anderen Gründen unwirksam wäre.


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Kann eine günstige Zahlungspraxis den weit gefassten Ausschluss in Versicherungsbedingungen retten?

Eine behauptete großzügige Zahlungspraxis rettet den weit gefassten Ausschluss hier nicht, weil für die Klauselkontrolle der ungünstigste mögliche Sinn des Wortlauts maßgeblich ist. Das Landgericht Hamburg hielt die Klausel deshalb trotz des Vortrags des Versicherers für unwirksam.

Bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Verbandsklageverfahren gilt die kundenfeindlichste Auslegung, also die für Versicherte ungünstigste noch mögliche Lesart des Textes. Der Versicherer hatte vorgetragen, bei einer körperlichen Ursache der Arbeitsunfähigkeit trotz gleichzeitig bestehender psychischer Erkrankung in der Praxis zu zahlen. Das beseitigte nach Auffassung des Gerichts nicht die Möglichkeit, nach dem Wortlaut schon bei Mitursächlichkeit der psychischen Erkrankung die Leistung auszuschließen. Diese Möglichkeit führte zur Unwirksamkeit des Ausschlusses; die behauptete Handhabung änderte daran nichts.


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Muss der Versicherer betroffene Kunden über unwirksame Klauseln und ihren tatsächlichen Versicherungsschutz informieren?

Der Versicherer muss Versicherungsnehmer und versicherte Personen mit Verträgen nach RSV/RSV Plus, Stand 04/2015, aktiv informieren: Der Ausschluss psychischer Erkrankungen wurde nicht Vertragsbestandteil, darauf gestützte Leistungsverweigerungen haben keinen Bestand. Außerdem muss er den tatsächlichen Versicherungsumfang erläutern, weil das Produktinformationsblatt ihn nicht transparent wiedergibt.

Das Landgericht Hamburg stützte die Informationspflicht auf den Folgenbeseitigungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG. Dieser soll fortdauernde Beeinträchtigungen durch unzulässige Klauseln beseitigen. Die Pflicht betrifft nur Verträge auf Grundlage der genannten Bedingungen aus 2015. Fehlende Kundendaten befreien den Versicherer nach dem Urteil nicht: Gegebenenfalls muss er einen vertraglichen Auskunftsanspruch gegen die finanzierende Bank D. K. GmbH verfolgen.


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Das vorliegende Urteil

LG Hamburg · Az. 312 O 20/23 · Urteil vom 28.03.2024

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1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu unterlassen, beim Abschluss von Versicherungsverträgen mit Verbrauchern folgenden Risikoausschluss zu vereinbaren oder sich auf ihn zu berufen:

„Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: durch psychische Erkrankungen, z.B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d.h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache).“

2. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung gegenüber allen Versicherungsnehmern und versicherten Personen, die Versicherungsschutz aus einer Restschuldversicherung bei der Beklagten auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSV/RSV Plus Stand 04/2015 abgeschlossen haben, in geeigneter Form mitzuteilen, dass

a) Der Risikoausschluss nicht Vertragsbestandteil des Versicherungsvertrags geworden ist, und

b) etwaige Leistungsverweigerungen unter Bezugnahme auf die Klausel keinen Bestand haben.

3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, zu unterlassen, in ihrem Produktinformationsblatt folgende Formulierung zu verwenden, sofern dabei nicht deutlich gemacht wird, dass die Risikoausschlüsse nicht nur zeitlich befristet gelten:

„Ferner sind bei Tod oder Arbeitsunfähigkeit Leistungen z.B. in folgenden Fällen ausgeschlossen: Vorsätzliches Herbeiführen von Krankheiten, Selbsttötung, Sucht, psychische Erkrankungen, medizinisch nicht indizierte Behandlungen, vorsätzliche Ausführung strafbarer Handlungen durch die versicherte Person.“

4. Die Beklagte wird verurteilt, im Rahmen der Folgenbeseitigung gegenüber allen Versicherungsnehmern und versicherten Personen, die Versicherungsschutz aus einer Restschuldversicherung bei der Beklagten auf Basis der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Restschuldversicherung RSVIRSV Plus Stand 04/2015 abgeschlossen haben, in geeigneter Form mitzuteilen, dass die im Tenor zu 3.) genannte Formulierung den Versicherungsschutz nicht transparent wiedergibt und sie über den wahren Versicherungsumfang aufzuklären.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 260,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. März 2023 zu zahlen.

6. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 100.000,00 vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand


Der Kläger betreibt in der Rechtsform des eingetragenen Vereins die V. des Landes N.- W.. Als alleinvertretungsberechtigter Vorstand ist Herr W. S. bestellt.

Zu den satzungsmäßigen Aufgaben des Klägers gehört es gemäß der Satzung, „die Rechte der Verbraucher/-innen wahrzunehmen und (…) auch durch Einleitung gerichtlicher Maßnahmen (…) zu verfolgen“.

Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) beim Bundesamt für Justiz eingetragen.

Die Beklagte betreibt als S. Deutsche Niederlassung das Deutschlandgeschäft der S. S.A. d´assurance sur la vie et de capitalisation und ist als solche unter der HRB… im Handelsregister beim AG H. eingetragen. Sie tritt nach außen mit ihren Schwestergesellschaften unter dem gemeinsamen Handelsnamen Société Generale Insurance auf.

Die Beklagte bietet im Rahmen eines mit der Bank D. K. GmbH (BDK) N. …, … H. als Versicherungsnehmerin geschlossenen Gruppenversicherungsvertrags den Kreditnehmern u.a. bei Beantragung eines Kfz- Kredits den Beitritt zu einer Restschuldversicherung – im Weiteren auch „RSV“ genannt – an, die die Risiken Todesfall, Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit (abhängig vom gewählten Umfang des Versicherungsschutzes) absichert.

In der dem Kreditantrag beigefügten „Versicherteninformation zur Restschuldversicherung RSV/RSV Plus“ (Stand 04/2015) werden Informationen zum Versicherungsvertrag sowie die Versicherungsbedingungen wiedergegeben (Versicherungsunterlagen Anl. K1). Dabei sehen die Versicherungsbedingungen für die Arbeitsunfähigkeitsversicherung im Wortlaut folgenden Risikoausschluss vor:

„Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: durch psychische Erkrankungen, z.B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d.h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache).“

Wegen des weiteren Inhalts des Versicherungsvertrages wird auf die Anl. K1 Bezug genommen. Der Kläger erlangte im Rahmen seiner Tätigkeit Kenntnis von der Verwendung durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 30.06.2022 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlagen K2 und K3).

Die Beklagte wies mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.2022 die Abmahnung zurück, Anlage K4, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird und warf dem Kläger rechtsmissbräuchliches Verhalten vor, da seine Syndikusanwältin vor dem Landgericht Köln einen Zahlungsprozess aus einem solchen Versicherungsvertrag gegen die Beklagte führe, bei dem es um die nämliche Klausel gehe, was gegen Ziff. 3 der Satzung des Klägers (Anl. B2) verstoße.

Der Kläger hält die Klauseln in § 7 Abs.2 j) und in dem Produktinformationsblatt (Anl. K1) für unangemessen benachteiligend und überraschend und trägt vor,

er sei aktivlegitimiert, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen sei.

Die Beklagte sei passivlegitimiert, auch wenn ein Gruppenversicherungsvertrag zwischen der BDK und der Beklagten abgeschlossen sei. Auch dann richteten sich die Klauseln an Verbraucher.

Das Verhalten des Klägers sei auch mit Blick auf das Verfahren in Köln nicht rechtsmissbräuchlich und verstoße auch nicht gegen Ziff. 3 seiner Satzung. Es handele sich um einen anderen Streitgegenstand.

In der Sache benachteiligten die beiden angegriffenen Klauseln die Verbraucher unangemessen. Sie seien darüber hinaus überraschend und intransparent.

Letzteres sei schon drucktechnisch der Fall. § 7 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen sei im Fettdruck hervorgehoben. Die einschlägige Klausel befinde sich unauffällig im hinteren Teil des § 7 Abs.2 unter lit j). Angesichts des häufigen Auftretens psychischer Erkrankungen rechne der Verbraucher mit einem solchen Ausschluss nicht. Hinzu komme, dass der Ausschluss einschränkungslos, also auch dann erfolge, wenn die psychische Erkrankung lediglich eine Begleiterscheinung einer schweren Krankheit wie etwa Krebs sei. Gerade psychische Erkrankungen seien häufig mit schweren Krankheiten verbunden. Nach dem Wortlaut würden selbst nicht behandelte psychische Erkrankungen zum Leistungsausschluss führen. Darauf, dass die Beklagte die Klausel anders auslege und in Fällen, in denen eine berechtigende Erkrankung vorliege, auch zahle, komme es nicht an, da die verbraucherfeindlichste Auslegung zugrunde zu legen sei.

Die Begründetheit des Antrags zu 2) folge als Folgenbeseitigungsantrag aus § 8 UWG. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass sie nur über Namen und Geburtsdaten der Versicherungsnehmer verfüge, da ihr insoweit Auskunftsansprüche gegen die BDK zustünden.

Dem Antrag zu 3) sei aus denselben Gründen stattzugeben, wie dem Antrag zu 1). Auch die Formulierungen in dem Produktinformationsblatt seien unangemessen benachteiligend und überraschend.

Der Antrag zu 4) sei aus den Gründen des Antrags zu 2) begründet.

Der Antrag zu 5) (Abmahnkosten) sei aufgrund der Ausführungen in der Klagschrift begründet. Es handele sich um eine Pauschale, weswegen es auf den Zeitaufwand im Einzelfall nicht ankomme. Insoweit sei unerheblich, dass sich Frau Rechtsanwältin R. schon im Kölner Verfahren mit der Klausel beschäftigt habe.

Der Kläger beantragt,

zu 1. – 4. wie erkannt

5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 260,00 zzgl. Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie meint,

der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, da er nichts zu seiner Mitgliederstruktur mitgeteilt habe. Im Übrigen sei die Klage rechtsmissbräuchlich, weil sich der Kläger für und zum Nutzen einer Privatperson, nämlich den Kläger im Kölner Verfahren einspannen lasse.

Ferner sei die Beklagte nicht passivlegitimiert, da sie lediglich Gruppenversicherer sei und keine Klauseln gegenüber Verbrauchern verwende.

In der Sache seien die Klauseln weder intransparent noch unangemessen benachteiligend. Dies habe auch das LG Köln (Anl. B 3) so festgestellt. Auch in verschiedenen anderen Entscheidungen sei der Ausschluss psychischer Erkrankungen für rechtmäßig gehalten worden (Anl. B 7-9).

Die von dem Kläger vorgetragene Auslegung, die Mitverursachung auch einer nicht behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung führe zum Leistungsausschluss, sei unzutreffend. In der Praxis würde die Beklagte auch dann leisten, wenn eine andere Erkrankung zur Arbeitsunfähigkeit führe und daneben auch eine psychische Erkrankung vorliege.

Die Kosten bezüglich der Abmahnung würden bestritten.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2023 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Die zulässige Klage ist bis auf einen Teil der Zinsen im Antrag zu 5. begründet.

I.

Der Kläger ist nach § 3 Abs.1 Ziff. 1, § 4 UKlaG aktivlegitimiert, da er in die Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist. Das Bestreiten der Beklagten ist unbeachtlich, da die Liste öffentlich einsehbar ist. Der Kläger ist dort auch unter der Registernummer VR… eingetragen, wovon sich die Kammer überzeugt hat.

II.

Der Kläger ist auch gegenüber der Beklagten als Gruppenversicherer aktivlegitimiert:

Der BGH hat in der Entscheidung IV ZR 289/13 (Urteil v. 10.12.2014, Abs. 19) ausgeführt, was folgt:

„Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 UKlaG können Verbraucherverbände keine Unterlassungsansprüche wegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend machen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Das Recht zur Geltendmachung solcher Ansprüche steht insoweit nur den Verbänden zur Förderung selbständiger oder beruflicher Interessen sowie den in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UKlaG besonders erwähnten Kammern zu, da Verbraucherinteressen hier nicht im Vordergrund stehen (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 23. Juni 1976, BT-Drucks. 7/5422 S. 11, zur Vorgängernorm des § 13 Abs. 3 AGBG). Anders ist der Fall zu beurteilen, dass ein zwischen Unternehmern geschlossener Gruppenversicherungsvertrag Verbrauchern als versicherten Personen eigene Rechtspositionen verschafft. Dann geht es nicht darum, den Verkehr zwischen Unternehmern auf unwirksame Geschäftsbedingungen zu prüfen, sondern die dem Verbraucher aus dem Vertrag zukommenden Rechte von unwirksamen Geschäftsbedingungen freizuhalten (vgl. zu § 13 Abs. 3 AGBG Senatsurteil vom 28. März 2001 – IV ZR 19/00, WM 2001, 1122 unter 2 b).“ (Hervorhebung durch die Kammer).

So steht es auch hier, da den Versicherungsnehmern gegenüber der Beklagten ein eigenes Leistungsrecht zusteht.

III.

Die Durchführung des Verfahrens ist nicht rechtsmissbräuchlich. AGB – Kontrolle gehört zu den Aufgaben der eingetragenen qualifizierten Einrichtungen wie dem Kläger. Es ist nicht ersichtlich, dass das hiesige Verfahren nur deshalb angestrengt wurde, um das Kölner Verfahren zu unterfüttern.

IV.

In der Sache ist der Klage stattzugeben, da die angegriffenen Klauseln unangemessen benachteiligend und überraschend sind und daher ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG besteht. § 7 Abs.2 j) der Versicherungsbedingungen (Anl. K1) lautet:

„Der Versicherungsschutz ist ausgeschlossen bei Arbeitsunfähigkeit verursacht: durch psychische Erkrankungen, z.B. depressive Erkrankungen (etwa Depressionen, Dysthymie, Erschöpfungssyndrom), Angsterkrankungen, Neurosen, Schizophrenien, Ess-Störungen, Demenz, psychosomatische Störungen (d.h. Schmerzen oder Krankheitsgefühl ohne erkennbare Ursache).“

Die Klausel in dem Produktdatenblatt, das eine Zusammenfassung der AGB enthält, ist ähnlich formuliert. Nach dem Wortlaut dieser Klausel reicht eine Mitursächlichkeit aus. Nach dem Wortlaut ist auch keine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung erforderlich, um zum Leistungsausschluss zu kommen. Zwar ist generell der Leistungsausschluss bei psychischen Erkrankungen zulässig. Im Streitfall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Begriff „Psychische Erkrankung“ einschränkungslos verwendet wird. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von denjenigen, die den von der Beklagten zitierten und vorgelegten Entscheidungen des OLG Karlsruhe vom 15.11.2007 (19 U 57/07, Anl. B7), OLG Stuttgart vom 05.06.2008 (7 U 28/08, Anl. B8) und OLG Köln vom 13.08.2010 (20 U 43/10, Anl. B9) zugrunde lagen, da es dort ausdrücklich um „behandlungsbedürftige psychische Erkrankungen“ ging. Die Aufnahme des Wortes „behandlungsbedürftig“ in den zitierten Parallelfällen zeigt bereits, dass die „nicht behandlungsbedürftige psychische Erkrankung“ keinen Leistungsausschluss erlaubt, es also auf die Behandlungsbedürftigkeit ankommt. Eine solche Differenzierung nimmt die Klausel der Beklagten nach ihrem Wortlaut nicht vor. Auch die Frage der Mitursächlichkeit ist in den AGB nicht geregelt, so dass eine solche nach der kundenfeindlichsten Auslegung ausreicht. Insoweit erscheint auch die Argumentation des Klägers überzeugend, dass gerade bei schweren körperlichen Erkrankungen psychische Erkrankungen begleitend auftreten, die psychische Erkrankung aber nicht behandlungsbedürftig ist. Umgekehrt ist auch denkbar, dass neben einer schweren körperlichen Erkrankung auch eine psychische Begleiterkrankung für die Arbeitsunfähigkeit mitursächlich ist. Auch hier wäre ein Leistungsausschluss überraschend und unangemessen benachteiligend. Unerheblich ist insoweit die Argumentation der Beklagten, dass in diesen Fällen gezahlt werde. Denn zugrunde zu legen ist bei der AGB – Kontrolle, wie bereits ausgeführt, die kundenfeindlichste Auslegung. Allein der Umstand, dass in anderen AGB von behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankungen die Rede ist, zeigt schon, dass es Auslegungsbedarf gibt, wenn diese Einschränkung fehlt.

Die Entscheidung des LG Köln ist nach Auffassung der Kammer nicht überzeugend. Das LG Köln geht davon aus, dass sich aus den AGB eindeutig ergebe, dass es sich um eine behandlungsbedürftige psychische Erkrankung handeln müsse. Es führt insoweit aus:

„Entgegen der Ansicht des Klägers besteht ferner keine Unklarheit hinsichtlich der Frage, ob die genannten psychischen Erkrankungen behandlungsbedürftig sein müssen. Es erscheint bereits fraglich, ob nicht behandlungsbedürftige Erkrankungen geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit nachhaltig zu beeinträchtigen. Jedenfalls aber wird ein mit dieser Frage konfrontierter Versicherungsnehmer anhand des Sinnzusammenhanges der Versicherungsbedingungen ohne Weiteres erkennen, dass eine ärztliche Behandlung, mithin eine Behandlungsbedürftigkeit bereits Voraussetzung der vorrangigen Frage einer Arbeitsunfähigkeit ist. Insoweit regeln die Versicherungsbedingungen in den Begriffsbestimmungen gem. Teil A § 1 Abs. 7 Satz 2, dass Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Bedingungen vorliegt, wenn sie von einem in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen und approbierten Arzt attestiert wird und dort auch überprüfbar ist, was Behandlungsbedürftigkeit voraussetzt.“

Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. In § 1 Abs.7 S. 2 heißt es zwar „die Arbeitsunfähigkeit muss von einem in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassenen und approbierten Arzt attestiert werden und dort auch überprüfbar sein“. Es gibt aber zahlreiche Krankheiten, die zwar zu einer Arbeitsunfähigkeit führen, aber nicht zwingend behandlungsbedürftig sind, z.B. ein grippaler Infekt oder aktuell eine Coronainfektion. Solche Konstellationen sind auch im Falle einer psychischen Erkrankung denkbar.

V.

Der Anspruch auf Folgenbeseitigung ergibt sich aus § 8 Abs.1 UWG (s. hierzu Bornkamm in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8 UWG, Rn. 108ff). Er scheitert auch nicht an der fehlenden Möglichkeit der Beklagten, dem Anspruch nachzukommen. Selbst wenn sie nur über die Daten „Alter“ und „Namen“ der Versicherungsnehmer verfügen sollte, besteht insoweit ein vertraglicher Auskunftsanspruch gegenüber ihrem Vertragspartner BDK, aus dem sie gegebenenfalls vorgehen müsste.

VI.

Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten steht dem Grunde nach dem Kläger aus § 5 UKlaG, § 13 Abs. 3 UWG zu. Er besteht auch der Höhe nach. Die Pauschale ist zwar bestritten, aber plausibel erläutert, so dass die Kosten nach § 287 Abs.1 ZPO geschätzt werden können (s. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 UWG, Rz. 132).

Bezüglich des Zinsanspruchs besteht allerdings nur ein solcher in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz. § 288 Abs.2 BGB ist nicht anwendbar, da es sich bei den Abmahnkosten nicht um eine Entgeltforderung, d.h. um eine Forderung im Rahmen eines Austauschgeschäfts handelt (s. z.B. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl, § 13 UWG, Rn. 136; OLG Hamm; Urteil v. 20. Juli 2021, Az. 4 U 72/20, Abs. 131 „Mülltonnensymbol“ – juris, jeweils m.w.N.).

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Dabei hat angesichts der mit einer Vollstreckung verbundenen drohenden Beeinträchtigungen der Beklagten die Kammer die Sicherheitsleistung deutlich höher angesetzt als den Streitwert.

Beschluss

Der Streitwert wird auf € 11.000,00 festgesetzt, wobei auf die Anträge zu 1) und 3) jeweils € 5.000,00 und die Anträge zu 2) und 4) jeweils € 500,00 entfallen.

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