Skip to content

Fahrerschutzversicherung – Anspruchsübergang auf gesetzlichen Unfallversicherer

OLG Frankfurt – Az.: 7 U 58/17 – Urteil vom 23.01.2019

Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen aus einer Fahrerschutzversicherung geltend.

Der am XX.XX.1958 geborene Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Fahrerschutzversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) zugrunde lagen (Sonderband Versicherungsunterlagen). Nach Ziffer A.6.1 AKB sind danach Personenschäden des Fahrers infolge eines Unfalls beim Lenken des versicherten Fahrzeugs versichert. Ziffer A.6.4 AKB hat folgenden Wortlaut: „Wir zahlen für den Personenschaden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht und nach Maßgabe gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen bis zu einer Höhe von 12 Mio. EUR je Schadenfall (z.B. Schmerzensgeld, Hinterbliebenenrente, behindertengerechte Umbauten). Voraussetzung für die Zahlung von Schmerzensgeld ist ein Krankenhausaufenthalt von mindestens 5 Tagen. Wir erbringen unsere Leistungen unabhängig davon, ob Sie den Unfall selbst verschuldet haben oder nicht“. In Ziffer A.6.7 AKB heißt es unter der Überschrift „Verpflichtungen Dritter“: „Ist im Schadenfall ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet, gehen diese Ansprüche unseren Leistungsverpflichtungen vor, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind“. Wenn sich während der Laufzeit des Vertrags ein im Versicherungsschein aufgeführtes Merkmal zur Beitragsberechnung ändert, ist die Beklagte berechtigt, den Beitrag neu zu berechnen (Ziffer K.2.1 AKB), wobei der neue Beitrag ab dem Tag der Änderung gilt. Ändert sich die im Versicherungsschein aufgeführte Jahresfahrleistung, gilt abweichend davon der neue Beitrag rückwirkend ab Beginn des laufenden Versicherungsjahres (Ziffer K.2.3 AKB). Ziffer K.4 AKB enthält Informationen über die Mitteilungspflichten zu den Merkmalen der Beitragsberechnung und über die Folgen von unzutreffenden Angaben. Ziffer K.4.4 AKB hat folgenden Wortlaut: „Haben Sie vorsätzlich unzutreffende Angaben gemacht oder Änderungen vorsätzlich nicht angezeigt und ist deshalb ein zu niedriger Beitrag berechnet worden, ist zusätzlich zur Beitragserhöhung eine Vertragsstrafe in Höhe des richtigen Versicherungsbeitrags für die laufende Versicherungsperiode zu zahlen“.

Im November 2011 ließ der Kläger über seinen Versicherungsmakler gegenüber der Beklagten die Fahrleistung des versicherten Fahrzeugs auf 20.000 km jährlich reduzieren. Zu diesem Zeitpunkt gab der Kläger einen Kilometerstand von 163.000 km an. Im Zeitpunkt des Unfalls wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 184.000 km auf.

Der Kläger erlitt am XX.XX.2012 auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Pkw einen schweren selbstverschuldeten Unfall. Aufgrund der erlittenen Verletzungen besteht bei dem Kläger eine traumatische spastische Tetraplegie sub C 4 (Versteifung der Halswirbelsäule HWK 4-6 mit Cageinterposition C 4/5 und 5/6) sowie eine neurogene Mastdarm- und Blasenentleerungsstörung. Er leidet an neuropathischen Schmerzen (vgl. ärztlicher Bericht der A Klinik Stadt1, Anlage K 1, Bl. 12 12 ff. der Akte). Es besteht keine Steh- und Gehfähigkeit mehr, der Kläger benötigt Hilfe bei sämtlichen täglichen Verrichtungen, insbesondere Körperhygiene, An- und Auskleiden sowie Essen. Möglich ist lediglich eine selbständige Fortbewegung im Elektrorollstuhl. Der Grad der Behinderung beträgt 100 % mit den Merkmalen G, B, aG und H. Der Unfall wurde von der Berufsgenossenschaft als Wegeunfall anerkannt.

V

Fahrerschutzversicherung - Anspruchsübergang auf gesetzlichen Unfallversicherer
(Symbolfoto: Von G-Stock Studio/Shutterstock.com)

or dem Unfall war der Kläger für die Firma B GmbH tätig, für die er Montagetätigkeiten an verschiedenen Orten ausführte. Er übernachtete hierbei in Hotels und Ferienwohnungen und erhielt von seinem Arbeitgeber eine Übernachtungspauschale.

Bis zum Unfall bewohnte der Kläger mit seiner Ehefrau und seiner erwachsenen Tochter ein Mittelreihenhaus in Stadt2 (vgl. Pläne Bl. 240 ff. der Akte und Lichtbilder Bl. 280 ff. der Akte). Die Berufsgenossenschaft holte hinsichtlich der Möglichkeit eines behindertengerechten Umbaus des im Eigentum des Klägers und seiner Frau stehenden Hauses ein Gutachten des Architekten C ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 17.12.2012 zu dem Ergebnis, dass ein Umbau nicht möglich sei (Anlage K 33, Bl. 359 ff. der Akte).

Die Beklagte zahlte 2013 einen Betrag in Höhe von 300.000,– € als Schmerzensgeld.

Aufgrund der unfallbedingten Behinderungen kann der Kläger das Haus im jetzigen Zustand nicht mehr bewohnen. Der Kläger mietete zum 01.04.2013 eine behindertengerechte Zweizimmerwohnung in der Nähe seiner Familie an. Die Nettomiete beläuft sich auf 348,43 €. Der Kläger leistet Vorauszahlungen auf Heizung und Warmwasser in Höhe von 79,19 € und für sonstige Betriebskosten in gleicher Höhe (Mietvertrag als Anlage K 5, Bl. 21 ff. der Akte). Die gesetzliche Unfallversicherung – die D – teilte mit Schreiben vom 30.01.2014 (Anlage K 3, Bl. 18 der Akte) dem Kläger mit, dass sie keine Miet- und Wohnnebenkosten übernehme. Die Ehefrau des Klägers bewohnt weiterhin das Reihenhaus.

Die Beklagte wies mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage K 4, Bl. 19 f. der Akte) darauf hin, dass sie die Kosten für eine zweite Wohnung nicht schulde.

Mit Schreiben vom 18.08.2015 (Anlage K 22, Bl. 118 der Akte) hat die E Versicherung, die Rechtsschutzversicherung des Klägers, auf sie übergegangene Kostenerstattungsansprüche an den Kläger zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abgetreten.

Mit Schreiben vom 06.11.2015 (Anlage zum Protokoll Bl. 133 der Akte) teilte die D unter anderem mit, dass aufgrund der finanziellen Situation der Familie des Klägers und der Nichteinhaltung der DIN für behindertengerechten Wohnraum eine Übernahme der Miet- sowie Wohnnebenkosten nicht erfolgen könne. Eine finanzielle Unterstützung im Rahmen des Handlungs- und Auswahlermessen sei im Jahr 2013 im Rahmen einer Erstvereinbarung über ein persönliches Budget im Rahmen der Wohnungshilfe erfolgt. Mit Schreiben vom 07.12.2015 (Anlage K 33, Bl. 144 der Akte) erläuterte die D dies dahin, dass ein laufender Mietzuschuss nur gewährt werden könne, wenn die Anmietung einer anderen Wohnung nur zu einem Mietzins möglich sei, der unter Berücksichtigung der Zuwendungen nach dem Wohngeldgesetz für den Versicherten eine unzumutbare Belastung darstelle. Dies sei hier nicht der Fall.

Der Kläger hat behauptet, die für die Renovierung und Ausstattung der Mietwohnung verlangten Beträge seien angefallen und erforderlich. Ein behindertengerechter Umbau des bisher bewohnten Hauses sei nicht möglich. Er habe sich von seiner Ehefrau durch den Umzug nur räumlich getrennt, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort. Nur aufgrund der Unfallfolgen habe er in die behindertengerechte Wohnung umziehen müssen. Er hat geltend gemacht, seine Ehefrau sei nicht verpflichtet, einem Verkauf des gemeinsamen Hauses zuzustimmen. Dieses sei im Übrigen praktisch unverkäuflich. Die Energiekosten und Wasserkosten des gemeinsamen Hauses hätten sich durch seinen Auszug nur geringfügig verändert, weil er früher aus beruflichen Gründen nur am Wochenende Zuhause gewesen sei.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte werbe für ihre Fahrerschutzversicherung mit dem Hinweis, der Fahrer werde bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall so gestellt, als sei er Mitfahrer gewesen. Es seien also sämtliche Ansprüche zu ersetzen, die auch ein Mitfahrer geltend machen könne. Dazu zählten sämtliche von ihm geltend gemachten Schadensersatzpositionen.

Der Kläger hat sich darauf berufen, dass die Subsidiaritätsklausel in Ziffer E.6.7 AKB wegen Intransparenz unwirksam sei. Denn eine solche Klausel müsse klarstellen, dass sich die Subsidiarität nur auf kongruente Ansprüche beziehe. Es müsse in den Bedingungen klar formuliert sein, dass bei Leistungspflicht eines Dritten nur dann keine Leistungen erbracht würden, soweit der Versicherungsnehmer gegenüber dem Dritten Anspruch auf deckungsgleiche Leistungen habe. Es handele sich zudem um eine überraschende Klausel.

Die Beklagte übersehe, dass die Fahrleistung von November/Dezember 2011 keine Berücksichtigung finden dürfe, da es sich um ein anderes Versicherungsjahr handele. Ab Januar 2012 habe dem Kläger wieder die volle Fahrleistung von 20.000 km zur Verfügung gestanden. Im Übrigen führe eine Überschreitung der vereinbarten Fahrleistung auch nur zu einer nachträglichen Tarifanpassung.

Mit der Klage hat der Kläger die Erstattung der Kosten für die Renovierung und Ausstattung der von ihm angemieteten Wohnung in Höhe von insgesamt 31.894,03 € verlangt (zu den Einzelheiten siehe Aufstellung in der Klageschrift Bl. 9 f. der Akte und Belege Bl. 23 ff. der Akte) sowie die Verurteilung der Beklagten zur künftigen Erstattung der Miete und Mietnebenkosten.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.894,03 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger monatlich 556,56 € im Voraus zahlbar bis zum 3. Kalendertag eines jeden Monats ab dem 01.05.2015 zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen Mietnebenkosten, die infolge des Unfalls vom 25.03.2012 resultieren, zu erstatten,

4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger freizustellen von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte F und Partner, Straße1, Stadt3, aus der Kostennote vom 29.04.2015 in Höhe von 3.142,55 €.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat geltend gemacht, es bestehe eine Vorleistungspflicht der Berufsgenossenschaft für die unfallbedingten Ansprüche. Soweit die Berufsgenossenschaft Leistungen nicht erbringe, da die Voraussetzungen nicht vorlägen und sie nicht eintrittspflichtig sei, wäre auch ein Haftpflichtversicherer eines fiktiven Dritten als Schädiger gerade nicht eintrittspflichtig. Der Haftpflichtversicherer sei grundsätzlich für alle Positionen, die von einer Berufsgenossenschaft beim Wegeunfall nicht übernommen würden, ebenso wenig verpflichtet, da es dann gerade an der Erforderlichkeit entsprechender Leistungen im Sinne von § 249 BGB fehle. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass ein Unfallgeschädigter bei einem Wegeunfall und damit grundsätzlich gegebener Eintrittspflicht der Berufsgenossenschaft für die von dieser zu erbringenden Leistungen nicht mehr aktivlegitimiert sei. Sämtliche solche Ansprüche gingen im Zeitpunkt ihres Entstehens gemäß § 116 SGB X auf die Berufsgenossenschaft über.

Die in ihren Bedingungen enthaltene Subsidiaritätsklausel sei wirksam. Sie enthalte keine unangemessene Benachteiligung, da die Fahrerschutzversicherung eine zusätzliche Absicherung für den im Übrigen durch gesetzliche Bestimmungen ungeschützten Fahrer des versicherten Fahrzeugs sei, diesem eine besondere Absicherungsmöglichkeit einräume und insoweit Lücken im Haftungssystem durch privaten Versicherungsschutz schließen solle. Die Regelung sei auch nicht intransparent.

Der Kläger habe gegen die Berufsgenossenschaft nach der Richtlinie der Verbände der Unfallversicherungsträger über Wohnungshilfe zu § 41 Abs. 4 SGB VII einen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Herstellung eines Zustands, der ein behindertengerechtes Wohnen ermögliche. Ansprüche auf Renovierungskosten und Miete für eine solche Wohnung richteten sich daher gegen die Berufsgenossenschaft.

Der Kläger sei zudem aus Gründen der Schadensminderungspflicht gehalten, gegebenenfalls gemeinsam mit seiner Ehefrau das ursprünglich bewohnte Objekt aufzugeben und in ein behindertengerechtes Objekt zu ziehen. Die Begründung eines zusätzlichen Hausstandes mit entsprechenden Kosten sei nicht notwendig. In jedem Falle wäre ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, und der Kläger müsse sich dasjenige anrechnen lassen, was er durch den Auszug aus dem bisher bewohnten Objekt erspare. Jedenfalls sei es möglich, das Haus des Klägers entsprechend seinen heutigen Bedürfnissen umzubauen.

Ungeachtet dessen bestreitet die Beklagte die einzelnen geltend gemachten Kosten und deren Notwendigkeit.

Die Beklagte hat weiter geltend gemacht, der Kläger habe arglistig falsche Angaben zu der Laufleistung des Fahrzeugs gemacht, da die dem Beitrag zugrunde gelegte Jahresfahrleistung für das Jahr 2012 bereits im Zeitpunkt des Unfalls überschritten gewesen sei. Dies stelle eine Gefahrerhöhung dar, so dass sie im Hinblick darauf leistungsfrei sei.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 21.01.2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 156 ff. der Akte), Hinweise erteilt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 11.04.2016 (Bl. 199 f. der Akte) durch uneidliche Vernehmung der Zeugen G und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 02.08.2016 (Bl. 302 ff. der Akte).

Das Landgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 30.03.2017 (Bl. 423 ff. der Akte) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 28.559,70 € nebst Zinsen und monatlich 364,18 € im Voraus zahlbar bis zum 3. Kalendertag eines jeden Monats ab dem 01.05.2015 zu zahlen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche zukünftigen Mietnebenkosten, die infolge des Unfalls vom XX.XX.2012 resultieren, zu erstatten. Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert. § 116 SGB X sehe nur einen Übergang von Schadensersatzansprüchen, nicht aber von Ansprüchen des Geschädigten aus einer privaten Versicherung vor. Soweit die Beklagte Bezug nehme auf Ziffer A.6.4 AKB, betreffe diese Regelung nur die Art der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen. Hiermit sei ersichtlich nicht gemeint, dass sich die Beklagte darauf berufen könne, dass Ansprüche des Geschädigten in einem Haftpflichtfall möglicherweise auf die Berufsgenossenschaft übergegangen wären. Eine solche Auslegung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger gegen die Beklagte ausschließlich vertragliche Ansprüche, keine Haftpflichtansprüche habe. Ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen die gesetzliche Unfallversicherung sei im Übrigen auch nicht im Weg der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Eine solche Berücksichtigung komme nur bei kongruenten Leistungen in Betracht, was aber bei Leistungen aus einer Sozialversicherung nicht der Fall sei.

Die Beklagte könne sich nicht auf die Subsidiaritätsklausel in Ziffer A.6.7 AKB berufen, weil eine solche Subsidiarität nicht wirksam vereinbart worden sei. Die Klausel sei überraschend im Sinne von § 305c BGB. Die von der Beklagten verwendete Subsidiaritätsklausel sehe eine Subsidiarität gegenüber jeglicher Form von Leistungsverpflichtungen Dritter vor. Vorrangig seien daher bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht nur Ansprüche des Versicherungsnehmers aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, sondern auch Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung oder sogar Ansprüche gegen unterhaltspflichtige Angehörige, da auch letztere als „zur Leistung verpflichtete Dritte“ angesehen werden könnten. Diese Auslegung der Klausel in A.6.7 AKB führe aber zu einem Widerspruch zu Ziffer A.6.4 AKB, da sich ein Haftpflichtversicherer weder auf Ansprüche aus einer Summenversicherung noch auf Unterhaltspflichten berufen könne.

Die Klausel sei ferner gemäß § 307 BGB unwirksam, weil sie zu einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes führe. Durch die weite Fassung der Klausel gewähre die Versicherung letztlich solchen Personen keinerlei Versicherungsschutz, die entweder gleichzeitig eine private Unfallversicherung unterhielten oder unterhaltspflichtige Angehörige hätten. Soweit einfache oder qualifizierte Subsidiaritätsklauseln als wirksam angesehen würden, grenzten diese im Gegensatz zu der von der Beklagten verwendeten Klausel Art und Umfang der vorrangigen Ansprüche ab.

Die Klausel sei unter dem Gesichtspunkt einer Aushöhlung des Versicherungsschutzes auch insoweit unwirksam, als eine Subsidiarität eintreten solle, wenn und soweit anderweitige Ansprüche „durchsetzbar“ seien. Nach dem Wortlaut müsste der Versicherungsnehmer mögliche Ansprüche gegen Dritte gerichtlich geltend machen. Eine Auslegung dahingehend, dass nach der Klausel nur eine außergerichtliche Geltendmachung erforderlich sein solle, sei nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB unzulässig. Unklar sei darüber hinaus auch, ob mit der Formulierung der Beklagten eine rechtliche oder tatsächliche Durchsetzbarkeit gemeint sei, so dass die Klausel nicht den Anforderungen an eine transparente Vertragsgestaltung genüge.

Die Beklagte könne sich im Hinblick auf die Überschreitung der dem Vertrag zugrunde gelegten Fahrleistung auch nicht auf eine Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23, 26 Abs. 1 Satz 1 VVG berufen. Den AKB sei zu entnehmen, dass eine Änderung der im Vertrag zugrunde gelegten Jahresfahrleistung zu einer Anpassung des Beitrags sowie einer Vertragsstrafe führe. Diese Regelungen seien als abschließend anzusehen und schlössen es aus, die Überschreitung der Jahresfahrleistung gleichzeitig als Gefahrerhöhung mit der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit anzusehen. Dass der Versicherungsnehmer gleichzeitig mit einem vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes rechnen solle, sei für diesen nach der Einordnung der jährlichen Fahrleistung als Merkmal zur Bestimmung der Beitragshöhe nicht ersichtlich. Angesichts dessen seien die Versicherungsbedingungen zumindest unklar im Sinne von § 305c BGB.

Der Kläger könne von der Beklagten die Erstattung der Kosten der Anmietung einer behindertengerechten Wohnung verlangen. Demgegenüber könne sich die Beklagte nicht auf eine Verletzung von Schadensminderungspflichten berufen. Der Kläger habe weder grob fahrlässig noch vorsätzlich Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt. Es könne dahinstehen, ob unter technischen Gesichtspunkten ein Umbau des klägerischen Wohnhauses möglich wäre. Denn der Kläger habe die behindertengerechte Wohnung nach Vorliegen des Gutachtens des Sachverständigen C angemietet, der einen Umbau als nicht möglich bezeichnet habe. Auf dieses Gutachten habe sich der Kläger verlassen dürfen. Weitergehende Verpflichtungen des Klägers ergäben sich auch nicht aus gesetzlichen Regelungen, insbesondere nicht aus § 82 VVG, der nicht weiter gehe als die Regelung in Ziffer E 6.1 AKB. Die Anwendung von § 254 BGB sei ausgeschlossen, weil der Versicherungsvertrag eigenständige Regelungen über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht enthalte. Ungeachtet dessen habe die Beklagte nicht konkret vorgetragen, dass Umbaukosten des Hauses, die auch erheblich sein könnten, im Verhältnis zu den Mietkosten von ca. 6.600,– € niedriger lägen. Ferner hätte auch ein Haftpflichtversicherer von dem Kläger nicht verlangen können, einen Umbau des Hauses, das nur im Miteigentum des Klägers stehe, in Angriff zu nehmen, nachdem ein sachverständiger Architekt nachvollziehbar dargelegt habe, dass dies nicht möglich sei.

Gegen das ihr am 03.04.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 21.04.2017 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 06.08.2017 am 07.08.2017, einem Montag, begründet. Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung geltend, sie habe als vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung Schäden des berechtigten Fahrers wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht auszugleichen. Sämtliche Ansprüche seien danach so zu betrachten, als ob sie von einem eintrittspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer nach geltendem Schadensersatzrecht auszugleichen wären. Das bedeute, dass die Beklagte den ihr gegenüber geltend gemachten Ansprüchen sämtliche Einwendungen entgegenhalten könne, die sie auch als Kfz-Haftpflichtversicherer schadensersatzrechtlich einem Dritten entgegenhalten könne. Dem Kläger fehle daher bezüglich des Anspruchs auf Mietkosten für eine Ersatzwohnung wegen der Vorleistungspflicht der Berufsgenossenschaft die Aktivlegitimation, da es sich um einen Wegeunfall handele. Die insoweit eintrittspflichtige Berufsgenossenschaft wäre im Fall einer fiktiv anzunehmenden Unfallverursachung durch einen Dritter gegenüber dessen eintrittspflichtiger Haftpflichtversicherung vorleistungspflichtig. Aufgrund von § 116 SGB X gingen entsprechende Schadensersatzansprüche, die der Kläger gegenüber einem fiktiv eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer hätte, in der logischen Sekunde ihres Entstehens auf den Sozialversicherungsträger über, so dass aufgrund dieses fiktiven Anspruchsübergangs dem Kläger die Aktivlegitimation zur Geltendmachung derartiger Ansprüche gegenüber einem eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer auf Seiten des Schädigers fehlte. Das Landgericht habe diese Rechtssituation verkannt.

Das Landgericht nehme fehlerhaft an, die Regelung in Ziffer A.6.4 AKB betreffe nur die Art der zu erbringenden Leistungen und solle nur regeln, welche Leistungen die Beklagte zu erbringen habe. Dies sei jedoch unzutreffend. Die Vereinbarung in den AKB laute eindeutig dahin, dass der Fahrerschutzversicherer wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht seine Leistungen zu erbringen habe, nicht nur, dass er die gleichen Anspruchsarten zu bedienen habe wie ein Haftpflichtversicherer. Insbesondere aus dem Zusammenhang mit der Subsidiaritätsklausel erschließe sich bei sachgerechter Auslegung der Bedingungen, dass das Leistungsversprechen aus Ziffer A.6.4 AKB nicht nur die Leistungsarten regle, sondern dass prägendes Element der Fahrerschutzversicherung ihr Charakter als Restschadenversicherung sei. Die Fahrerschutzversicherung solle gerade nur insoweit eintreten, wie der Versicherte Leistungen von Dritten nicht zu erhalten vermöge. Sie sei nicht so ausgestaltet, dass der Versicherer zunächst für den Schaden des Versicherten insgesamt eintrete und anschließend Regress bei einem Dritten nehme, sondern vielmehr gehe grundsätzlich die Inanspruchnahme des Dritten der Leistung der Fahrerschutzversicherung vor, wobei es keine Rolle spiele, ob es sich um zivilrechtliche, arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Ansprüche handele.

Das Gericht habe zudem verkannt, dass sich auch ein Kfz-Haftpflichtversicherer auf nicht kongruente Leistungen aus einer privaten oder gesetzlichen Unfallversicherung nicht berufen könne. Diese vom Landgericht herangezogene Argumentation ändere nichts an der dargestellten Auslegung der Versicherungsbedingungen und dem Wesen der Fahrerschutzversicherung.

Auf die Subsidiaritätsklausel in Ziffer A.6.7 AKB komme es nicht an. Der Umstand der Vorleistungspflicht der Berufsgenossenschaft und die Möglichkeit, diese Vorleistungspflicht dem Versicherungsnehmer entgegenhalten zu können, resultiere allein aus der eindeutigen und unmissverständlichen Regelung in Ziffer A.6.4 AKB. Die Frage der Wirksamkeit der Subsidiaritätsklausel stelle sich daher nicht.

Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die Beklagte generell nach § 26 Abs. 1 VVG leistungsfrei sei. Unstreitig habe der Kläger im November 2011 noch vor dem Unfallereignis ausdrücklich über seinen Versicherungsmakler zur Erlangung günstiger Versicherungsprämien seine Jahresfahrleistung auf 20.000 km jährlich reduzieren lassen. Den Kilometerstand habe er im November 2011 bei der Vertragsumstellung mit 163.000 km angegeben. Vier Monate später habe das Fahrzeug jedoch einen Kilometerstand von über 184.000 km aufgewiesen, mithin in weniger als fünf Monaten mehr Kilometer absolviert, als die Gesamtjahresfahrleistung in einem Jahr habe betragen sollen. Damit sei jedoch das Fahrzeug in weit größerem Umfang im Straßenverkehr genutzt worden als angegeben. Damit liege eine subjektive Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG vor. Diese Gefahrerhöhung habe der Kläger vorsätzlich vorgenommen, so dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 VVG vorlägen. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, die Regelungen in den AKB seien diesbezüglich abschließend, sei fehlerhaft. Es habe Fragen der Tarifbemessung und der Auswirkungen der Änderungen der Jahresfahrleistung mit der Frage eines Leistungsausschlusses wegen Gefahrerhöhung unzulässig vermischt. Bei der Systematik der Gefahrerhöhung und des Leistungsausschlusses nach § 26 Abs. 1 VVG handele es sich um eine Rechtsfolge allein aus dem Gesetz heraus. Einer vertraglichen Regelung in den AKB bedürfe es überhaupt nicht. Dass eine entsprechende Rechtsfolge nicht in den AKB dargestellt sei, schließe gerade nicht aus, dass eine Leistungsfreiheit, die der Gesetzgeber nach dem VVG vorgesehen habe, gelte und sich der Versicherer darauf berufen könne. Das Landgericht verkenne die Systematik und die Unterschiede zwischen dem Recht der Gefahrerhöhung und dem Recht der Obliegenheiten.

Bezüglich der Kosten für die behindertengerechte Ersatzwohnung sei die Tatsachenfeststellung des Landgerichts unvollständig, da sie unter Beweis gestellt habe, dass ein entsprechender Umbau des klägerischen Hauses durchführbar sei. Die weitere Nutzung des bisherigen Objekts durch die Ehefrau allein und eine rein zusätzliche Anmietung einer behindertengerechten Wohnung stellten einen Verstoß gegen die dem Kläger zumutbare Pflicht zur Schadensminderung dar. Dies gelte unabhängig von Ziffer E.1.4 KB, da aufgrund des Charakters der Fahrerschutzversicherung als Schadenversicherung unmittelbar § 82 VVG zur Anwendung gelange. Im Übrigen könne sie sich aufgrund ihrer Haftung „wie ein Haftpflichtversicherer“ auf § 254 BGB berufen. Das Landgericht habe zudem übersehen, dass der Beklagten keine Möglichkeit gegeben worden sei, das Objekt durch einen eigenen Sachverständigen zu besichtigen und der Kläger von vornherein abgelehnt habe, über einen Umbau des Hauses nachzudenken und einen solchen weiter prüfen zu lassen.

Die Beklagte beantragt, das angegriffene Urteil des Landgerichts Wiesbaden zum Aktenzeichen 2 O 98/15 vom 30.03.2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht worden sind.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet, da das angefochtene Urteil keine Rechtsverletzung zu Lasten der Beklagten aufweist und auch neue, nach §§ 529 ff. ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine abweichende Entscheidung zu ihren Gunsten nicht rechtfertigen.

Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zu Leistungen in tenoriertem Umfang verurteilt, da dem Kläger die entsprechenden Ansprüche aus der zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Fahrerschutzversicherung zustehen.

Der Kläger ist aktivlegitimiert.

Der Kläger macht vertragliche Ansprüche auf bedingungsgemäße Versicherungsleistungen geltend. Diese gehen nicht nach § 116 SGB X auf die Beklagte über. Ansprüche aus privaten Versicherungsverträgen gehen nicht über, weil diese durch die Versicherungsprämien erworben sind und keine Schadensersatzansprüche darstellen (Kater, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, Stand: Juni 2018, § 116 SGB X Rdnr. 40).

Die Beklagte leitet insofern aus der Formulierung „wie eine Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht“ her, dass die Fahrerschutzversicherung sich auf alle Einwände berufen können solle, die auch einem Haftpflichtversicherer zustehen. Zwar trifft es zu, dass sich im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Haftpflichtversicherer des Schädigers sich letztere auf eine fehlende Aktivlegitimation berufen könnte, wenn ein Anspruch nach § 116 SGB X auf ihn übergegangen ist. Denn der Anspruchsübergang nach § 116 SGB X vollzieht sich bereits mit dem Entstehen des sozialversicherungsrechtlichen Anspruchs unabhängig davon, ob der Sozialversicherungsträger tatsächlich Leistungen erbringt (von Koppenfeld-Spies, in: BeckOK SozR, Stand: 01.09.2018, § 116 SGB X Rdnr. 30).

Daraus lässt sich indes für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Die Fahrerschutzversicherung deckt die Lücke im Versicherungsschutz für den Fahrer des versicherten Fahrzeugs, die bei einem Mitverschulden oder Alleinverschulden des Fahrers an einem Verkehrsunfall besteht. Er ist der einzige Fahrzeuginsasse, der seit dem Schadenrechtsänderungsgesetz schutzlos im Hinblick auf eigene Ansprüche ist. Diese für den Fahrer selbst bestehende Lücke schließt die Fahrerschutzversicherung, die im Prinzip die Ansprüche reguliert, die dem Fahrer im Fall der Verursachung des Unfalls durch einen Dritten gegen diesen wie bei dessen Alleinhaftung zustehen würden und vom Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners reguliert würden (Heinrichs, Die Fahrerschutzversicherung, in: DAR 2011, S. 566). Nach der Konstruktion dieser Versicherung wird zu einem (teilweise) selbstverschuldeten Unfall ein Schadensersatzanspruch fingiert, d.h. die Fahrerschutzversicherung leistet Zahlungen, die den Schadensersatzleistungen des Haftpflichtversicherers eines gedachten Unfallgegners entsprechen (Heß/Höke, in: Beckmann/Matusche/Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 2015, § 30 Rdnr. 372). Der Versicherer ersetzt die Folgen von Personenschäden, für die auch ein deliktischer Schädiger nach deutschem Recht schadensersatzpflichtig wäre.

Der Verweis auf das deutsche Schadensersatzrecht bezieht sich aber nicht auf die Haftungsnormen, sondern die haftungsausfüllenden, die Art und Umfang des Anspruchs bestimmen (Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrzeug, 2017, AKB 2015 A.5 Rdnr. 33). Dies wird auch deutlich daraus, dass in einem Klammerzusatz erläuternd die Art der Leistungen erwähnt werden (z.B. Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld, behindertengerechte Umbauten), sowie daraus, dass sich die Regelung unter der Überschrift „Welche Leistungen umfasst die Fahrerschutz-Versicherung?“ findet. Dementsprechend wird auch der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Regelung verstehen, zumal sich eine Regelung über eine etwaige Leistungspflicht Dritter gesondert in Ziffer A.6.7 AKB findet. Ziffer A.6.4 AKB soll damit nur den Leistungsumfang regeln, aber nicht der Beklagten die gleiche Position wie ein Haftpflichtversicherer einräumen.

Zwar verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass es sich bei der Fahrerschutzversicherung um eine Schadensversicherung handelt, deren Leistung als Restschadenversicherung nach dem Nachrangigkeitsprinzip keine vereinbarte Versicherungssumme als Versicherungsleistung zur Auszahlung gelangen lässt, sondern deren Leistung durch den konkret bestehenden Schaden begrenzt wird (Heinrichs, a.a.O.). Die Zahlungsverpflichtung besteht nur subsidiär, d.h. soweit dem Fahrer aufgrund des Unfall anderweitige Ersatzansprüche zustehen, gehen diese der Leistungspflicht der Fahrerschutzversicherung vor (Maier, Die Fahrerschutzversicherung – Neue Wege beim Versicherungsschutz für den Fahrer, in: r+s 2014, S. 219). Damit aber vermengt sie die Frage der Aktivlegitimation mit Fragen der Subsidiarität der Leistungsverpflichtung, die in Ziffer A.6.7 AKB geregelt ist. Denn nach Lesart der Beklagten könnte der Kläger Schadenspositionen, für die ein Sozialversicherungsträger leistungspflichtig ist, mangels Aktivlegitimation zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend machen. Damit liefe die Regelung in Ziffer A.6.7 AKB leer.

Eine Berufung auf die Subsidiaritätsklausel in Ziffer A.6.7 AKB ist der Beklagten indes verwehrt.

Nach dieser Klausel gehen, wenn im Schadenfall ein Dritter dem berechtigten Fahrer gegenüber aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur Leistung verpflichtet ist, diese Ansprüche den Leistungsverpflichtungen der Beklagten vor, wenn und soweit sie für ihn durchsetzbar sind.

Die Klausel ist jedoch unwirksam. Bei der Klausel handelt es sich nicht um eine der Inhaltskontrolle entzogene Leistungsbeschreibung, sondern sie schränkt die zunächst umfassend erteilte Leistungszusage nachträglich ein (vgl. zu einer in einer Reiseversicherung enthaltenen Subsidiaritätsklausel siehe BGH, Urteil vom 21.04.2004 – IV ZR 113/03 – zit. n. Juris; vgl. auch Fajen, Die Subsidiaritätsklausel im Versicherungsrecht unter besonderer Berücksichtigung der qualifizierten Subsidiaritätsklausel, in: VersR 2013, S. 973).

Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Aufnahme von Subsidiaritätsklauseln. Durch die Nachrangigkeit der Eintrittspflicht der Fahrerschutzversicherung wird deren Vertragszweck nicht im Sinne von § 307 Abs. 2 BGB gefährdet. Wer eine Fahrerschutzversicherung abschließt, wird – schon wegen der außerordentlich günstigen Prämien – keinen vollständigen Versicherungsschutz, sondern nur erwarten, dass im Falle eines Personenschadens etwaige Anspruchslücken geschlossen werden, ohne dass er die deutlich höheren Prämien für eine private Unfallversicherung zu tragen hat. Auch von einer inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB wegen Aushöhlung des Versicherungsschutzes ist nicht auszugehen (Maier, a.a.O., S. 221).

Allerdings hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer die vorgenommenen Einschränkungen klar und unmissverständlich vor Augen zu führen, wenn er nicht riskieren will, dass die Klausel gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Danach ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Maßgebend hierfür sind die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist. Diese sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen kann und muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die Klauseln dürfen keine Spielräume lassen, die einerseits der Verwender sich in unangemessener Weise zu Nutze machen und andererseits den Vertragspartner vor der Geltendmachung aus seiner Sicht unsicherer Vertragsrechte abhalten könnte. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (BGH, Urteil vom 03.03.2004 – VIII ZR 149/03 – zit. n. Juris).

Diesen Maßstäben genügt die Klausel in Ziffer A.6.7 AKB nicht. Insbesondere die Formulierung „wenn und soweit diese für ihn durchsetzbar sind“ ist unklar. Sofern man hieraus die Verpflichtung des Versicherungsnehmers ableiten wollte, Ansprüche gegen einen Dritten zunächst gerichtlich geltend zu machen und gegebenenfalls vergeblich zu vollstrecken, ist die Schwelle zur Erlangung von Versicherungsschutz unangemessen hoch (Maier, a.a.O., S. 221). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann dieser Formulierung nicht entnehmen, welche Anstrengungen er unternehmen muss, um Versicherungsschutz aus der Fahrerversicherung zu erlangen. Zu welchen konkreten Maßnahmen er verpflichtet ist, bleibt offen. Die Klausel begründet deshalb für den Versicherungsnehmer die Unsicherheit, in welchem Umfang er sich darum bemühen muss, seinen Anspruch zu verfolgen. Für den Versicherungsnehmer besteht deshalb das Risiko, in Auseinandersetzungen mit dem Versicherer verwickelt zu werden, ob er die erforderlichen Anstrengungen unternommen hat (Koch, in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., A.5 AKB 2015 Rdnr. 49). Unklar ist auch, ob nur die rechtliche oder auch die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit gemeint ist (Maier, a.a.O.). Eine unzumutbare Belastung des Versicherers kann in der Forderung nach präziserer Bestimmung der Subsidiaritätsklausel nicht gesehen werden. Es wäre ohne weiteres möglich, weitere Voraussetzungen zu umschreiben, wie es in den nunmehr vorliegenden Musterbedingungen ja auch geschehen ist.

Zu berücksichtigen ist des Weiteren die Platzierung der Klausel am Ende der Bedingungen über die Fahrerschutzversicherung. Sie ist mit der Überschrift „Leistungen Dritter“ versehen. Hieraus wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht ohne weiteres schließen können, dass Leistungen aus der Fahrerschutzversicherung nur nachrangig in Anspruch genommen werden können (Maier, a.a.O., S. 221).

Im Übrigen lässt sich der Klausel auch nicht entnehmen, Leistungen welcher Art von Dritten vorrangig sind. Die Fahrerschutzversicherung ist als Restschadenversicherung vom Prinzip der Nachrangigkeit gegenüber anderen Ersatzleistungen geprägt, die der berechtigte Fahrer aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen gegenüber Dritten durchsetzen kann. Eine Beschränkung auf kongruente Leistungen – wie sie die heutigen Musterbedingungen enthält – findet sich nicht. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers könnte die Klausel in A.6.7 AKB daher so zu verstehen sein, dass Ansprüche aus der Fahrerschutzversicherung nachrangig gegenüber Ansprüchen jeglicher Art sind. Das aber ist mit dem Leistungsversprechen nicht vereinbar, wonach die Beklagte Leistungen „wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht“ erbringt. Denn auch bei einem Anspruch aus einer Unfallversicherung handelt es sich um eine Leistungsverpflichtung eines Dritten. Diese kann aber nicht als kongruent angesehen werden. Bei Versicherungsleistungen, die nicht auf einem Schadensversicherungsvertrag beruhen, erfolgt in der Regel keine Anrechnung, da die Versicherung den Geschädigten und nicht den Schädiger begünstigen soll. Deshalb sind auf den Schadensersatzanspruch Leistungen aus einer vom Geschädigten abgeschlossenen privaten Unfallversicherung nicht anzurechnen (Oetker, in: Münchener Kommentar zum BGB, 2016, § 249 Rdnr. 258). Gleiches gilt für Ansprüche, die der Geschädigte aufgrund des Unfallereignisses etwa gegen Angehörige erwirbt.

Danach verstößt die Klausel in Ziffer A.6.7 AKB insgesamt gegen das Transparenzgebot und ist nach § 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 26 Abs. 1 VVG wegen falscher Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs scheidet aus.

Zwar ergibt sich dies nicht bereits aus § 181 VVG, der im Bereich der Unfallversicherung die Gefahrerhöhung regelt. Diese Vorschrift findet auf die Fahrerschutzversicherung keine Anwendung (Heß/Höke, a.a.O., Rdnr. 372; Koch, a.a.O., Rdnr. 4; wohl auch Heinrichs, a.a.O., a.A. Meinecke, a.a.O., Rdnr. 6; Maier, a.a.O., S. 220).

Das Landgericht ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Regelungen in Ziffer K.4 AKB für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer als abschließend darstellen. Sie enthält eine gesonderte Regelung für den Fall einer vorsätzlich unzutreffenden Angabe über die Laufleistung des versicherten Fahrzeugs, nämlich eine Beitragserhöhung sowie eine Vertragsstrafe. Ein Hinweis auf die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit nach § 26 VVG findet sich in dem Abschnitt K.4 AKB nicht. Infolgedessen ist die Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Notwendig ist immer, dass die Vertragsstrafenregelung hinreichend deutlich und konkret für den Versicherungsnehmer ohne weiteres nachvollziehbar ist. Zwar sind solche Klauseln grundsätzlich zulässig. Aus der Klausel ist jedoch nicht zweifelfrei ersichtlich, ob der Versicherer bei Vereinbarung einer möglichen Vertragsstrafe auf die gesetzlichen Vorschriften bei Gefahrerhöhung verzichtet (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2013 – 7 U 33/13 – zit. n. Juris). Dafür, dass dies der Fall ist, spricht auch die Regelung in Ziffer K 5 AKB, wonach ein Verstoß gegen die dort geregelte Anzeigepflicht (Änderung der Verwendung des Fahrzeugs) im Schadenfall zur Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung entsprechend D. 3.1 bis D.3.3 AKB führen kann. Ein entsprechender Hinweis fehlt in den Regeln über die Mitteilungspflichten zu den Merkmalen zur Beitragsberechnung (Ziffer K.4 AKB). Ein Rückgriff auf §§ 24 ff. VVG ist daher ausgeschlossen sein (Koch, a.a.O., Ziffer K AKB 2015, Rdnr. 26).

Ungeachtet dessen steht auch nicht fest, dass der Kläger falsche Angaben zur Laufleistung des Fahrzeugs gemacht hat. Unstreitig hat der Kläger im November 2011 die jährliche Laufleistung des Fahrzeugs auf 21.000 km reduziert. Zu diesem Zeitpunkt soll das Fahrzeug einen Kilometerstand von 163.000 km aufgewiesen haben. Zwar betrug der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Unfalls im März 2012 184.000 km. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, der Kläger hätte im Jahr des Unfalls die Laufleistung von 20.000 km mit Sicherheit überschritten.

Nicht zu beanstanden sind weiter die Ausführungen des Landgerichts zu einem Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht.

Nach Ziffer E.1.4 AKB hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadensereignisses nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen und hierbei – soweit zumutbar – die Weisungen des Versicherers zu befolgen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Pflichten vorsätzlich, besteht kein Anspruch auf Versicherungsschutz. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, ist der Versicherer zur Leistungskürzung berechtigt (Ziffer E.6.1 AKB).

Ziffer E.1.4 AKB gilt auch für die Fahrerschutzversicherung, und zwar unabhängig davon, ob sie als Summen- oder Schadensversicherung ausgestaltet ist. Im erstgenannten Fall ist die Anwendung von § 82 VVG aus systematischen Gründen wegen seiner Verortung im Kapitel 2 (§§ 81 – 87 VVG) und um letztgenannten Fall wegen § 184 VVG ausgeschlossen. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dieser Ausschluss den Versicherer aber nicht daran hindern, Obliegenheiten zur Verminderung der Folgen eines Unfalls im Rahmen der Zumutbarkeit vertraglich zu vereinbaren (Koch, a.a.O., E AKB 2015, Rdnr. 113; BT-Drucks. 16/3495, S. 108).

Allein dadurch, dass der Kläger eine behindertengerechte Wohnung angemietet hat, anstatt einen Umbau des früher von ihm bewohnten Hauses vorzunehmen, hat der Kläger keine der Beklagten gegenüber obliegende Schadensminderungspflicht verletzt. Denn hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht Alleineigentümer des Hauses ist, sondern auch seine Ehefrau Eigentümerin ist, so dass sie entsprechend Umbaumaßnahmen zustimmen müsste. Ohne ihre Zustimmung ist dem Kläger der Umbau nicht möglich. Seiner Ehefrau obliegt gegenüber der Beklagten jedoch keine Pflicht, solchen Maßnahmen zuzustimmen. Den Kläger darauf zu verweisen, einen etwaigen Anspruch auf Zustimmung gegenüber seiner Frau – falls notwendig – gerichtlich durchzusetzen oder eine Nutzungsvergütung von ihr zu verlangen, mit dem er die Miete für die behindertengerechte Wohnung begleichen könnte, ist im Hinblick auf die nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts fortbestehende eheliche Lebensgemeinschaft nicht zumutbar.

Im Übrigen kann dem Kläger vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen C (Anlage K 33, Bl. 359 ff. der Akte) ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden. Auf die Frage, ob ein Umbau tatsächlich möglich ist oder nicht, kommt es daher nicht an, so dass die Tatsachenfeststellung des Landgerichts diesbezüglich nicht unvollständig ist.

Dass sie dem Kläger eine konkrete Weisung im Sinne von Ziffer E 1.4 erteilt hat, die der Kläger nicht befolgt hat, hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt. Dies gilt auch, soweit sie in der Berufungsbegründung ausführt, ihr sei eine Besichtigung des klägerischen Wohnhauses nicht ermöglicht worden. Ein konkretes Verlangen nach einer Besichtigung lässt sich der Akte nicht entnehmen. Vielmehr hat sich die Beklagte darauf beschränkt, auf eine Nachrangigkeit ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber Leistungspflichten der Berufsgenossenschaft hinzuweisen und – da diese die Mietkosten nicht übernimmt – die Erforderlichkeit der Anmietung einer Ersatzwohnung grundsätzlich abzulehnen. Im Übrigen sind der Beklagten in der ersten Instanz das Gutachten des Sachverständigen C und Pläne des Hauses sowie Lichtbilder vorgelegt worden, so dass ihr eine weitere Überprüfung und weiterer Vortrag möglich gewesen sind.

Ein Verstoß gegen Schadensminderungspflichten kann im vorliegenden Fall auch nicht darin gesehen werden, dass der Kläger etwaige Ansprüche gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht – weiter – verfolgt hat. Denn dies würde eine Wiedereinführung der im vorliegenden Falle unwirksamen Subsidiaritätsklausel bewirken. Überdies ist der Berufsgenossenschaft bei der Entscheidung über die Gewährung einer Wohnungsbeihilfe ein Ermessen eingeräumt (vgl. Keller, in: Hauck/Noftz, SGB VII, Stand 01/10, § 41 Rdnr. 9), das sie ausweislich des Schreibens vom 30.01.2014 und 06.11.2015 ausgeübt hat. Ermessensfehler sind insofern nicht ersichtlich, insbesondere entspricht die Begründung Ziffer 13.1.2 der Gemeinsamen Wohnungshilfe-Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger nach § 41 Abs. 4 SGB VII.

Auf § 28 VVG kann sich die Beklagte ebenfalls nicht berufen, da nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte den Kläger entsprechend den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG belehrt hat.

§ 254 BGB kann angesichts der versicherungsvertraglichen Vereinbarungen und der spezielleren und abschließenden Regelungen des VVG nicht herangezogen werden. Dies gilt auch, soweit die Beklagte darauf verweist, dass sie lediglich „wie ein Haftpflichtversicherer nach deutschem Recht“ hafte. Auf die obigen Ausführungen kann insofern Bezug genommen werden.

Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen kann auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen werden, mit denen sich die Beklagte in der Berufung im Einzelnen nicht – hinreichend – auseinandergesetzt hat.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs.1 ZPO).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!