Skip to content

Regress für ausgezahlte Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsleistungen

AG Rostock, Az.: 47 C 239/14

Urteil vom 23.12.2014

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.963,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.06.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin fordert Regress für ausgezahlte Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsleistungen aufgrund einer strittigen Obliegenheitspflichtverletzung.

Der Beklagte ist Versicherungsnehmer einer mit der Klägerin abgeschlossenen Kfz-Haftpflichtversicherung und einer Vollkaskoversicherung für einen PKW VW Tiguan. Bestandteil der Versicherungsverträge sind die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) mit Stand 01.01.2012.

Regress für ausgezahlte Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsleistungen
Symbolfoto: Nik_Sorokin/Bigstock

Mit Datum vom 06.01.2012 zeigte der Beklagte bei der Klägerin einen Schaden an seinem Pkw VW an. In der Schadensanzeige führte er auf, dass sich die Beschädigung in der Zeit vom 17. – 18.11.2012 in der G. straße in M. ereignet habe und ein Pkw Skoda Fabia an dem Unfall beteiligt gewesen wäre. Zur Darstellung wird auf die Schadensanzeige, Anlage K 2 (Bl. 12 ff. d.A.) Bezug genommen.

Durch den Eigentümer des vorgenannten Skodas wurde die Klägerin aufgrund eines strittigen Zusammenstoßes zwischen dem Skoda und dem VW Tiguan wegen eines Reparaturschadens in Höhe von 2.596,14 € in Anspruch genommen; die Klägerin regulierte diesen Schaden. Am Pkw des Beklagten entstand eine Schaden in Höhe von 2.963,74 €, den die Klägerin unter Abzug einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € im Umfang von 2.463,74 € erstattete. Der vorgenannte Betrag sowie ein Betrag in Höhe von 2.500,00 € im Zusammenhang mit der Regulierung des Fremdschadens sind Gegenstand der Klage.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe im Zeitraum vom 17.01.2012 gegen 15.00 Uhr bis 18.11.2012 gegen 10.45 Uhr die G. straße in M. mit seinem Pkw VW Tiguan befahren. Bei einem Einparkversuch habe er den dort geparkten Pkw Skoda beschädigt. Der Beklagte habe den Unfall wahrgenommen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 4.963,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.500,00 € seit dem 13.11.2013 sowie aus 2.463,44 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, er sei in derzeit vom 17.01.2012 gegen 15.00 Uhr bis 18.11.2012 gegen 10.45 Uhr nicht in der G. straße in M. gefahren. Auch habe es keinen Zusammenstoß zwischen seinem Pkw und dem Pkw Skoda gegeben. Einen Unfall habe er nicht wahrgenommen.

Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Meiningen. Az.: …, über das Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Hauptsache begründet.

Die Klägerin hat gemäß § 812 BGB i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 1, 3 VVG, Nr. E.1.3, E.7.1 AKB einen Anspruch auf Regress in Höhe von 2.500,00 € im Zusammenhang mit dem von der Klägerin zugunsten des bei dem Unfall in M. geschädigten Eigentümers des Pkw’s Skoda in Höhe von 2.500,00 € sowie auf Rückzahlung des an den Kläger als Vollkaskoversicherungsleistung gezahlten Betrages in Höhe von 2.463,74 €.

Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten von ihren vorgenannten Leistungspflichten befreit, weil der Beklagte vorsätzlich und arglistig die ihm nach E.1.3 AKB obliegenden Verpflichtungen verletzte, nachdem er einen Unfall verursachte.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Beklagte am 17. bis. 18.01.2012 in der G. straße in M. einen Unfall verursachte, diesen auch wahrnahm und sich bewusst vom Unfallort entfernte

Die vorstehende Bewertung des Sachverhaltes resultiert im wesentlichen aus dem Ergebnis des gegen den Beklagten geführten Ermittlungsverfahrens. Der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens tätige Sachverständige kommt vor dem Hintergrund der Bewertung der Fotos von den Fahrzeugbeschädigungen zu dem Ergebnis, dass sich die Fahrzeugbeschädigungen an beiden Fahrzeugen nachvollziehen ließen, wenn der VW Tiguan in sichtbarer Bogenfahrt im Bereich der hinteren linken Seitenwand und Tür eingeglitten und am Ende der vorderen linken Tür wieder ausgeglitten sei. Zudem kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass von einer Wahrnehmbarkeit (bei der während der Fahrt erforderlichen Aufmerksamkeit) des Unfallgeschehens durch den Fahrer des VW Tiguan ausgegangen werden müsse. Die Angaben des Sachverständigen im Haupttermin vor dem Amtsgericht Meinigen (Bl. 87 der Ermittlungsakte) stellen keine Einschränkungen des vorgenannten Ergebnisses dar.

Angesichts der in der Ermittlungsakte vorhandenen Fotos von den beschädigten Fahrzeugen sprechen zudem bereits diese für eine erheblichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beklagte den Unfall habe wahrnehmen können (seine ausreichende Fahrtüchtigkeit unterstellt).

Hinzu kommt, dass der Beklagte vorliegenden Verfahren widersprüchlich vorträgt. So behauptet er, im von der Klägerin angegebenen Zeitrahmen, indem sich der Unfall ereignete, nicht die G. straße in M. befahren zu haben. Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen Angaben in der Unfallanzeige im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung bei der Klägerin. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Beklagte von der Klägerin Versicherungsleistungen unter Angabe eines Sachverhaltes beanspruchte, der sich nach dem Vorbringen in diesem Prozess nicht ereignet haben soll. Entweder tätigte der Beklagte gegenüber der Klägerin in der Schadensanzeige unwahre Angaben oder er trägt in diesem Rechtsstreit tatsachenwidrig vor.

Im Ergebnis ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte den Unfall verursachte und wahrnahm und trotz der ihm bekannten Pflichtenlage weiterfuhr. Damit erfüllte er subjektiv und objektiv die Tatbestandsvoraussetzungen des § 142 Abs. 1 StGB. Eine Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB stellt stets und automatisch eine vorsätzliche Aufklärungsobliegenheit im Sinne von den Vertragsbestandteil gewordenen allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) dar (BGH NJW 2013, 936; NJW-RR 2000, 553).

Weiterhin ist festzustellen, dass das Verhalten des Beklagten, d.h. die Obliegenheitspflichtverletzung durch das Entfernen vom Unfallort maßgeblichen Einfluss auf die Aufklärung des Versicherungsfalls bzw. die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin hatte. Verlässt der Versicherungsnehmer entgegen seiner Aufklärungsobliegenheit aus E.1.3 S. 2 AKB unerlaubt den Unfallort, geht dies regelmäßig mit konkreten Feststellungsnachteilen für den Versicherer einher, die einen Kausalitätsnachweis aus § 28 Abs. 3 S. 1 VVG unmöglich machen und damit entsprechend § 28 Abs. 2 S. 1 VVG zum Verlust des Vollkaskoschutzes führen (OLG des Landes Sachsen Anhalt NJW-RR 2013, 37).

Hier bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte den Unfall unter Alkoholeinwirkung verursachte. Hierfür spricht die vom Beklagten gegenüber der Polizei in seiner Zeugenvernehmung am 18.11.2012 gemachten Angaben. So gab er an, dass er keinen Pkw gefahren sei, da er an dem besagten Abend Alkohol getrunken hätte. Weiter sagte der beklagte aus, in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 6.00 Uhr morgens zwei Flaschen Wein getrunken zu haben. Insbesondere das zuletzt bezeugte außergewöhnliche Trinkverhalten spricht für eine bereits vorhandene alkoholische Beeinflussung.

Letztlich ist das vom Beklagten selbst in seiner polizeilichen Vernehmung angegebenen Nachtrunkverhalten aufgrund seiner Ungewöhnlichkeit ein wesentlicher Hinweis auf ein arglistige Verhalten des Beklagten im Sinne von § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Ein solches liegt vor, wenn sich der Versicherungsnehmer unerlaubt vom Unfallort entfernt und damit zugleich einen gegen die Interessen der Klägerin gerichteten Zweck verfolgte und wusste, dass sein Verhalten die Klägerin bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. LG Offenburg Schaden-Praxis 2011, 406 m.w.N.). Ein gegen den Versicherer verfolgter Zweck ist etwa dann naheliegend, wenn der Versicherungsnehmer oder der mitversicherte Fahrer einen Umstand verschleiern möchte, welcher dem Versicherer die Möglichkeit des Regresses gibt, so wie zum Beispiel im Falle der Verursachung des Unfalls im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit (a.a.O.). Das vom Beklagten selbst angegebene Nachtrunkverhalten rechtfertigt die Feststellung, dass er damit zum Zeitpunkt des Unfalls vorhandene alkoholbedingte Einschränkungen der Fahrtüchtigkeit verschleiern wollte.

Aufgrund der zuvor begründeten Leistungsfreiheit der Klägerin ist diese berechtigt, vom Beklagten die Rückzahlung der im Rahmen der Vollkaskoversicherung erbrachten Leistungen zu fordern sowie den Beklagten im Zusammenhang mit den zugunsten des unfallgeschädigten Dritten erbrachten Versicherungsleistungen in Regress zu nehmen.

Die Nebenforderungen sind überwiegend gemäß §§ 286 ff. BGB wegen des Zahlungsverzuges des Beklagten begründet. Unbegründet ist lediglich der im Zusammenhang mit der Regressforderung geltend gemachte Verzugszeitpunkt. Die einseitige Zahlungsaufforderung der Klägerin begründete noch keinen Verzug des Beklagten. Aus diesem Grund sind Verzugszinsen ab Rechtshängigkeit zuzusprechen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!