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Privathaftpflichtversicherung – Anspruch auf Deckungsschutz für Dritten

LG Stade, Az.: 3 S 17/13

Urteil vom 14.01.2014

1. Auf die Berufung der Beklagten vom 06.06.2013 wird das Urteil des Amtsgerichts Tostedt vom 15.05.2013, Az.: 4 C 188/12, aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

4. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Privathaftpflichtversicherung - Anspruch auf Deckungsschutz für Dritten
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 540 ZPO Abstand genommen.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tostedt vom 15.05.2013, AZ.: 4 C 188/12, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1.die Berufung zurückzuweisen,

2.unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Tostedt vom 15.05.2013, Aktz. 4 C 188/12, die Beklagte zu verurteilen, den Datenbestand über die Person des Klägers aus Anlass des Schadensfalls vom 16.10.2011 bei dem … GmbH, …, zu beseitigen und an den Kläger 259,72 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Deckungsschutz aus dem von ihm behaupteten Schadensereignis vom 16.10.2011. Die Haftpflichtversicherung ist eine Schadensversicherung und gewährt dem Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Befreiung von berechtigten Schadensersatzansprüchen des Dritten sowie Gewährung von Rechtsschutz gegenüber Ansprüchen des Dritten. Dieser Befreiungsanspruch erstreckt sich aber nur auf begründete Schadensersatzansprüche. Ein entsprechender Rechtsschutzanspruch entsteht und wird erst fällig mit Erhebung von Ansprüchen durch einen Dritten (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 29.01.2007, Az.: 4 O 660/06, recherchiert bei Juris m. w. N.). Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass der Dritte, in diesem Fall die Ehefrau des Klägers, gegenüber dem Kläger als Versicherungsnehmer, eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Daran fehlt es unstreitig. Dies hat das Amtsgericht in der Urteilsbegründung auch richtig ausgeführt, daraus aber nicht die entsprechenden rechtlichen Folgen abgeleitet. Im Haftpflichtversicherungsrecht kann der Versicherungsnehmer in der Regel nicht die Befreiung des Dritten verlangen. Der Haftpflichtversicherung steht es vielmehr frei die Haftpflichtansprüche zu erfüllen oder aber abzuwehren. Wenn sie diese abwehrt, weil sie sie für unberechtigt hält, dann hat sie die Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag erfüllt. Mithin hätte der Kläger nur dann einen Anspruch auf Befreiung von Reparaturkosten zur Schadensbeseitigung, wenn die Inanspruchnahme dem Grunde und der Höhe nach feststehen würde. Da die Ehefrau, als Dritte, den Kläger nicht auf Zahlung von Schadensersatz für das behauptete Schadensereignis in Anspruch genommen hat, fehlt es aber bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers. Darüber hinaus hat die Kammer auch Bedenken daran, dass der Kläger den vom ihm behaupteten zweiten Schaden an der Fahrertür des Pkw seiner jetzigen Ehefrau bewiesen hat. Der Zeuge … hat nur einen Schaden an der Tür festgestellt. Der Zeuge … hat zwar zwei Schäden bekundet, er hat das Fahrzeug jedoch erst ca. ein halbes Jahr später angesehen, so dass es durchaus möglich und lebensnah ist, dass der zweite Schaden innerhalb dieses verstrichenen Zeitraums entstanden sein kann. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadenshöhe bestehen Bedenken. Selbst wenn ein zweiter Schaden an der Tür entstanden wäre, ist es sehr zweifelhaft, ob der Ehefrau dadurch ein weiterer Schaden entstanden sein kann. Denn für die Beseitigung des erstens Schadens hat sie bereits eine Zahlung von einer anderen Versicherung erhalten, die Tür jedoch nicht reparieren lassen. Da beide behaupteten Schäden an fast derselben Höhe vorhanden wären und die Lackierarbeiten wohl die gesamte Tür betreffen würden, könnten allenfalls noch zusätzliche Kosten für ein Ausbeulen in Betracht kommen.

Die Berufung ist daher begründet.

Die unselbstständige Anschlussberufung ist zulässig, aber unbegründet. Die HIS-Meldung verletzt nicht das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Die dortige Formulierung – Besonderheiten im Leistungsfall – ist wertneutral und allein durch das Ermittlungsverfahren, das mit einer Einstellung nach § 153 StPO beendet worden ist, als gerechtfertigt anzusehen. Ein Beseitigungsanspruch des Klägers nach §§ 1004, 823 BGB besteht daher nicht. Daher hat der Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung der vorprozessualen Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen.

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