LG Hamburg – Az.: 331 O 187/03 – Urteil vom 30.06.2016
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 64.436,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 auf EUR 49.586,- und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf EUR 14.850,- davon jeweils auf EUR 150,00 zu Beginn eines jeden Monats seit dem 01.07.2003 bis zum 30.10.2010, zu zahlen; insoweit wird das Versäumnisurteil vom 03.03.2006 aufgehoben. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits in Höhe von 84 %, die Beklagte in Höhe von 16 %.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die beklagte Gebäudeversicherung Ersatzansprüche wegen Brandschäden geltend.
Der Kläger war Eigentümer eines im Jahr 1991 für 50.000,- DM erworbenen Fachwerkhauses, im W. 3…, … V.. Das Objekt wurde um 1890 errichtet. Mit dem Haus verbunden war ein Torbogen aus Sandstein. Neben dem Haus befand sich ein Nebengebäude. Nach dem Erwerb des Gebäudes begann der Kläger, dieses zu sanieren. Er war seit dem 31.01.2002 in dem Haus gemeldet.
Das Fachwerkhaus erlitt am 12.06.2002 einen Brandschaden, bei dem auch der Torbogen beschädigt wurde. Im Zeitpunkt des Schadensereignisses war die Sanierung des Gebäudes nicht abgeschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Brandursachenermittlungsbericht der Polizeidirektion H., Anlage B 11 (Bl.22 d.A.), und das Gutachten des Sachverständigen für Brandursachen vom 30.08.2004 (Bl.146 d.A.)verwiesen.
Das Gebäude war bei der Beklagten versichert. Dem Vertrag lagen die Wohngebäudeversicherungsbedingungen VGB 88 zugrunde.
Dem Grunde nach ist der Eintritt des Versicherungsfalles zwischen den Beteiligten unstreitig. Nachdem die Beklagte zunächst mit Schreiben vom 22.11.2002 Zahlungen an den Kläger verweigerte, leistete sie im Juni/Juli 2010 sowie im September 2010 einen Betrag in Höhe von insgesamt EUR 113.000,- nebst bis dahin entstandener Zinsen (EUR 36.829,27) an den Kläger. Der Kläger, der zurzeit in S. wohnt, erwarb von dem Geld in 2011 ein Grundstück in L. (Rheinland-Pfalz).
Der Kläger behauptet, er habe in dem Haus vor dem Brand drei renovierte Zimmer (70 qm) selbst genutzt, da diese seit August 2001 bezugsfertig gewesen seien. Der Standard des Hauses sei höher als „einfach bis mittel“ gewesen. Für das Haus wäre daher eine Miete von 5,5 €/qm zu erzielen gewesen. Das Haus habe eine Wohnfläche von 360 qm gehabt.
Die Maße, Ausstattungsmerkmale und Sanierungszustand vor dem Brand des beschädigten Hauses sind zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger meint, es stehe ihm ein Anspruch auf Zahlung des ortsüblichen Neubauwertes zu. Der Neubauwert liege ganz erheblich über dem von dem Sachverständigen ermittelten Wert, was sich bereits aus den eingereichten Kostenvoranschlägen ergebe. Insbesondere sei der Neubauwert so zu ermitteln, dass die für einen Neubau erforderlichen Einzelleistungen bestimmt werden. Eine Schätzung anhand des Sachwertes sei nicht zulässig. Ebenso habe der Sachverständige nicht berücksichtigt, dass es sich bei dem abgebrannten Haus um ein Fachwerkhaus handelte und nicht um ein normales Haus, sodass höhere Kosten anzusetzen seien.
Das gerichtliche Gutachten des Sachverständigen K. sei jedenfalls bereits deshalb unbrauchbar, da es von einer falschen Grund- sowie Wohnfläche des Gebäudes ausgehe und zu Unrecht Feststellungen des Parteigutachtens des Sachverständigen K1 übernehme. Auch habe der Gutachter die falsche Anzahl an Zimmern zugrunde gelegt. Weiter seien wesentliche Kostenpunkte, wie beispielsweise Bauschuttentsorgungskosten, nicht enthalten.
Zu ersetzen seien auch die Kosten für die Wiederherstellung der Nebengebäude, der Terrasse sowie weiterer Außenanlagen. Der Kläger behauptet weiter, er habe zwischenzeitlich auch einen verbindlichen Vertrag über einen vergleichbaren Neubau geschlossen (Anl. K40, 41). Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, das Haus an gleicher Stelle wieder zu errichten, da dies wirtschaftlich nicht zumutbar sei. So lebe er in S.. Ein Flughafen in der Nähe von V. werde von seinem spanischen Wohnort aus nicht angeflogen. Sein Grundstück in L. sei jedoch von S. aus gut zu erreichen. Das neue Haus könne jedoch auch an der Stelle des alten Hauses errichtet werden.
Eine Erstattung fiktiver Miete sei ihm für die bewohnten 70 qm x 5,5 €/qm nach den vereinbarten VGB 88 für 24 Monate und auch für die Zeit danach wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten zu gewähren. Nur wegen der Zahlungsverweigerung der Beklagten sei der Kläger nicht in der Lage gewesen, das Haus zu reparieren.
Neben den Kosten der Wiederherstellung stünden ihm auch Abbruchkosten in Höhe von EUR 41.000,- sowie Kosten für Schäden an Nebengebäuden zu.
Die bisher geleistete Zahlung der Beklagten sei nicht in vollem Umfang auf den Schadensersatzanspruch, sondern in der Höhe wie im Schreiben vom 06.10.2010 dargelegt, auf angefallene Zinsen zu verrechnen.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 988.517,75 nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.06.2002 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 auf EUR 208.465,44, in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf weitere EUR 304.920,00, davon jeweils auf EUR 1.980,00 jeweils zum 1. eines jeden Monats seit dem 01.07.2003 fortlaufend bis zum 01.04.2016 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf den Rest, hilfsweise an den Kläger und die Pfandgläubiger, nämlich die W. Bausparkasse und den Landkreis B., gemeinsam zu zahlen,
2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen weiteren ersatzfähigen Schaden aus dem Brand vom 12.06.2002 zzgl. 4 % Zinsen ab dem 15.06.2002 und in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 23.11.2002 sowie den ihm weiter wegen verzögerter Schadensregulierung durch die Beklagte bereits entstandenen Schaden und noch entstehenden Schaden zu erstatten,
3. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist gemäß § 15 Nr. 4 VGB 88 um 18 Monate ab Rechtskraft der Entscheidung in dieser Sache zuzustimmen,
4. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine weitere Nutzungsentschädigung in Höhe von monatlich EUR 1.980,00 vom 01.04.2016 bis zur vollständigen Auszahlung der rechtskräftig festgestellten Versicherungsleistung zu zahlen,
5. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der durch eine erhöhte steuerliche Belastung infolge der Zahlung des Mietausfallschadens in ausgeurteilter Höhe entsteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, das Haus sei in dem Zeitpunkt des Brandes nicht bewohnbar gewesen. Bereits hieran scheitere ein Anspruch auf Zahlung eines Mietwertschadens. Im Übrigen sei eine Renovierung der genutzten Räume innerhalb von vier Monaten möglich gewesen, sodass höchstens für diesen Zeitraum ein Mietausfall zu ersetzen sei. Auch die Neuwertspitze sei nicht zu zahlen, da die Frist nach § 15 Nr. 4 VGB 88 abgelaufen sei.
Am 03.03.2006 wurde die Klage durch Versäumnisurteil (Bl. 352 d.A.) abgewiesen. Der Kläger hat hiergegen form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Soweit die Beklagte bereits Zahlungen geleistet hat, wurde der Rechtsstreit für teilweise erledigt erklärt.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2010 persönlich gemäß § 141 ZPO angehört. Es ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens. Es wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 26.11.2008 (Bl. 545f. d.A.) und die ergänzenden Gutachten vom 14.04.2010 (Bl. 759f. d.A.), vom 15.07.2012 (Bl. 966f. d.A.), vom 20.09.2012 (Bl. 1015f. d.A.), sowie vom 25.06.2013 (Bl. 1153f. d.A.) verwiesen. Daneben wurde ein Gutachten über die Brandursachen vom (Bl.146 d.A.) eingeholt.
Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger steht nur ein Anspruch auf Zahlung eines Zeitwertschadens sowie Mietausfalls in Höhe von EUR 177.436,- abzüglich bereits gezahlter Beträge in Höhe von EUR 113.000,- aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Versicherungsvertrag zu. Der Eintritt des Versicherungsfalls und der daraus resultierenden Zahlungspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
1.a. Dem Kläger steht aus der Gebäudeversicherung ein Ersatzanspruch für den aufgrund des Brandes an dem Gebäude entstandenen Schaden in Höhe von EUR 152.586,- zu. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen K. (vgl. 4. Ergänzungsgutachten vom 25.06.2013 (Bl. 1153 f. d.A)). Dieser hat den zu ersetzenden Zeitwertschaden des zerstörten Gebäudes schlüssig und nachvollziehbar berechnet. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Wert – soweit nicht anders möglich – näherungsweise und nach Erfahrungswerten ermittelt wurde. So wurde nachvollziehbar und überzeugend die Bruttogrundfläche basierend auf den Gebäudeaußenmaßen, nämlich anhand der nach der Zerstörung noch vorhandenen Teile der Außenmauern, rekonstruiert, darauf die Gebäudeneubaukosten ermittelt und sodann mittels einer Alterswertminderung der Zeitwert errechnet.
Diese näherungsweise Wertermittlung macht sich das Gericht im Rahmen des § 287 ZPO zu eigen. Entgegen der Auffassung des Klägers war kein detailliertes Leistungsverzeichnis zu erstellen und sodann von jedem einzelnen Posten ein Bewertungsabschlag vorzunehmen. Insbesondere ist nämlich zu sehen, dass für das über 100 Jahre alte Haus keine genaue Baubeschreibung oder Bauzeichnungen vorliegen und zwischenzeitlich nur noch die Grundmauern stehen, sodass es in der Natur der Sache liegt, schätzen und pauschalieren zu müssen. So ist beispielsweise streitig (und durch den Sachverständigen nur näherungsweise ermittelbar), wie groß die Wohnfläche war, wie dick die Wände waren, welchen Grundriss und welchen Standard das Haus hatte. Der Sachverständige hat bei der Wertermittlung entgegen dem Vortrag des Klägers sowohl berücksichtigt, dass das Gebäude einen Keller besaß als auch, dass es sich um ein Fachwerkhaus handelte. Auch anfallende Bauschuttentsorgungskosten wurden in dem Gutachten berücksichtigt.
Er hat auch nicht, wie der Kläger meint, unzulässig auf das Parteigutachten des Gutachters K1 zurückgegriffen. Vielmehr wurde überwiegend nur die Fotodokumentation über den Zustand nach dem Schadenseintritt verwertet. Soweit möglich hat der Sachverständige jedoch eigene Feststellungen getroffen.
Schließlich geben auch die durch den Kläger eingereichten Kostenvoranschläge keinen Grund für eine abweichende Wertermittlung. Zwar handelt es sich hierbei um konkrete Kostenvoranschläge für Neubauvorhaben, jedoch bestehen offensichtlich ganz erhebliche Abweichungen zu dem streitgegenständlichen Gebäude (vgl. dazu auch die Gegenüberstellung der Ausstattungsmerkmale in der 4. Ergänzung des Gutachtens vom 25.06.2013).
Neben dem am Gebäude entstandenen Schaden sind Kosten für den Wiederaufbau des durch den Brand beschädigten Torbogens in Höhe von EUR 10.000,- zu ersetzen. Dies ergibt sich aus der Berechnung des Sachverständigen (Bl. 966 f. d.A), der sich das Gericht anschließt.
Im Rahmen der pauschalierten Wertermittlung ist eine weitere Werterhöhung wegen möglicher (im Verhältnis geringer) Schäden an der vorhandenen Terrasse, Außenanlagen etc. nicht erforderlich, da der durch den Sachverständigen ermittelte Wert des zerstörten Gebäudes bereits an der Obergrenze der aufgrund der verschiedenen Berechnungsverfahren möglichen Werte liegt, vgl. dazu die 2. Ergänzung zum Gutachten.
b. Entgegen der Auffassung des Klägers war eine Entschädigung nach dem Neuwert nicht zuzusprechen, da keine Wiedererrichtung des Gebäudes erfolgte.
Die „Neuwertspitze“ ist nach § 15 Nr. 4 VGB 88, die dem Versicherungsvertrag zugrunde lagen, nur zu zahlen, wenn die Wiedererrichtung innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgt.
Die Wiedererrichtungsfrist beginnt hier in dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte ihre Zahlungspflicht dem Grunde anerkannt hat, also im Juli 2010, denn soweit sie sich auf einen früheren Beginn beruft, obwohl sie die Leistung zuvor längere Zeit zu Unrecht verweigert hat, handelt sie rechtsmissbräuchlich. Dies resultiert daraus, dass der Versicherungsnehmer, solange die Versicherung ihrer Leistungspflicht nicht nachkommt und solange nicht feststeht, dass sie wird zahlen müssen, mit dem Wiederaufbau des Gebäudes nicht beginnen kann (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988, Az. 20 U 123/88).
Ausreichend ist, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb der dreijährigen Frist diesbezüglich Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das ist beispielsweise dann anzunehmen, wenn nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist (BGH, Urteil vom 18. Februar 2004 – IV ZR 94/03).
Innerhalb der bestehenden Frist (bis Juli 2013) hat der Kläger keinen solchen (Manipulationen ausschließenden) Vertrag geschlossen. Zwar wurde ein Vertrag über die Errichtung eines Neubaus am 22.12.2011, bzw. eine Planungsvereinbarung am 30.12.2012 geschlossen, jedoch geht das Gericht davon aus, dass nicht die Absicht bestand, das Haus auch tatsächlich zu bauen. So ist es angesichts der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten, auf die der Kläger auch selbst hingewiesen hat, nicht glaubhaft, dass ihm die Finanzierung eines Kaufpreises von 722.400,- € möglich sein wird, zumal das bisher von der Beklagten gezahlte Geld für den Erwerb eines Grundstückes aufgewendet wurde. Unabhängig davon lassen auch die äußerst wechselhaften Planungen (zunächst Hausneubau in V., dann in W1, nun in Rheinland-Pfalz; Abschluss mehrerer Hausbauverträge Anl. K40/41 und Bl. 233) Zweifel an der Ernsthaftigkeit aufkommen.
2. Als Ersatz für den Mietausfallschaden stehen dem Kläger 150,- € / Monat, insgesamt EUR 14.850,- zu. Darüber hinaus besteht kein Anspruch.
Das Gebäude war ausweislich der eingereichten Fotos aufgrund der noch andauernden Sanierungsarbeiten nur sehr eingeschränkt zum Wohnen geeignet. Ein Mietenspiegel existiert für den Belegenheitsort des Gebäudes nicht. Daher ist der ortsübliche Mietwert zu schätzen. Das Gericht geht hierbei im Rahmen des § 287 ZPO von einem monatlichen Mietwert von EUR 150,- aus, vgl. dazu auch den Beschluss des Hanseatischen OLG vom 04.12.2006 (Bl. 425 d.A.).
Nach den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen war eine Wiederherstellung der genutzten Räume in 3,3 Monaten möglich. Die Beklagte hat den Mietausfallschaden bis einschließlich Oktober 2010, also für insgesamt 99 Monate, zu ersetzen, da der Kläger erst durch die Zahlung der Beklagten im Juli 2010 in die Lage versetzt wurde den Wiederaufbau des Gebäudes zu beginnen und die Verzögerung somit durch den Zahlungsverzug der Beklagten verursacht war.
3. Aufgrund der vor der Zahlung geäußerten Tilgungsbestimmung (Schreiben der Beklagten vom 05.07.2010), nach der in Höhe der EUR 113.000,- auf die Hauptforderung, nämlich den Ersatz für den Schaden am Gebäude, und in Höhe von EUR 24.627,26 auf angefallene Zinsen gezahlt wird, ist der Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 113.000,- nebst Zinsen erfüllt worden.
4. Hinsichtlich der Feststellungsanträge hat die Klage keinen Erfolg, da – wie bereits ausgeführt – die Wiederherstellungsfrist gemäß § 15 Nr. 4 VGB 88 bereits abgelaufen und eine Nutzungsentschädigung für Mietausfall nur bis einschließlich Oktober 2010 zu leisten ist. Soweit der Kläger darüber hinaus Feststellungen begehrt, ist zu berücksichtigen, dass er weder potentielle Steuernachteile noch hinsichtlich der Möglichkeit eines weitergehenden Schadens substantiiert vorgetragen hat.
5. Ein Anspruch auf Verzinsung steht dem Kläger ab dem 23.11.2002 zu, da die Beklagte durch die endgültige Verweigerung jeglicher Zahlungen an den Kläger mit Schreiben vom 22.11.2002 in Verzug geraten ist, § 286 BGB.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Die Erfolgsquote der Klage beträgt 16 %, da dem Kläger neben den bereits gezahlten EUR 113.000,- weitere EUR 64.436,- zuzusprechen waren. Aufgrund der über die EUR 113.000,- hinaus noch geltend gemachten EUR 988.517,- sowie der Feststellungsanträge beträgt der geltend gemachte Gesamtwert EUR 1.106.517,-, wobei den Feststellungsanträgen ein Streitwert in Höhe von insgesamt EUR 5.000,- beizumessen ist (vgl. dazu Zöller, Rz. 16 zu § 3 ZPO).
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.