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Vollkaskoversicherung – Verletzung Aufklärungsobliegenheit

LG Duisburg – Az.: 6 O 396/15 – Urteil vom 13.04.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Kraftfahrtversicherung (Vollkasko).

Der Kläger ist Eigentümer des Kfz mit dem amtlichen Kennzeichen … . Das Fahrzeug ist über den Bruder des Klägers Herrn … bei der Beklagten versichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB 2011 zugrunde. Hier heißt es unter E.1.3. und E.7.1.:

„Aufklärungspflicht E.1.3. Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Sie haben unsere für die Aufklärung des Schadensereignisses erforderlichen Weisungen zu befolgen.

Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung E.7.1. Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1. bis E.6. geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistungen in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. […] E.7.2. Abweichend von E.7.1. sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungsplicht ursächlich war. Die gilt nicht, wenn Sie Ihre Pflicht arglistig verletzen.“

Im Übrigen wird auf die AKB, Bl. 56 ff. d. A. Bezug genommen.

Am 14. November 2014 zwischen 16.00 und 16.30 Uhr kam der Kläger mit seinem Fahrzeug im AK O. auf dem Zubringer zur A3 von der Fahrbahn ab und fuhr auf dem Grünsteifen und kollidierte mit der linken Leitplanke. Der Kläger verließ den Unfallort, ohne seine Daten zu hinterlassen oder die Polizei zu verständigen. Er stellte sein Fahrzeug auf einem nahegelegenen Parkplatz ab und suchte die Unfallstelle später auf. Als der Kläger an der Unfallstelle eintraf, traf er auf die anderweitig verständigte Polizei. Eine von dieser angeordnete Blutprobe ergab um 22.10 und 22.40 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,79 und 0,87 Promille. Durch den Unfall wurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt. Zur Ermittlung des Schadens holte der Kläger ein Sachverständigengutachten ein, wodurch ihm Kosten in Höhe von EUR 590,44 entstanden. Mit Schreiben vom 26. Februar 2015 forderte der Kläger die Beklagte erstmalig zur Regulierung des Schadens auf. Dies wies die Beklagte mit Schreiben vom 30. Juni 2015 zurück. Der Kläger forderte die Beklagte durch seine Prozessbevollmächtigten letztmalig mit Schreiben vom 2. November 2015 unter Fristsetzung bis zum 12. November 2015 zur Regulierung. Eine Zahlung durch die Beklagte erfolgte nicht.

Der Kläger behauptet, er habe den Unfallort verlassen, da er nach dem Unfall unter Schock gestanden habe. Er habe auf dem Parkplatz, wo er sein Fahrzeug abgestellt habe, vier Flaschen Bier à 0,5 l getrunken. Durch den Unfall sei ihm ein Schaden in Höhe von EUR 6.250,00 entstanden. Sein Bruder habe mögliche Ansprüche an ihn abgetreten. Auf die vorgelegte Urkunde Bl 131 d. A. wird Bezug genommen. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei einstandspflichtig, da er nicht den Tatbestand des § 142 StGB erfüllt habe. Ferner sei § 142 Abs. 3 StGB einschlägig, da er an den Unfallort zurückgekehrt sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von EUR 6.840,44 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 13.11.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsverfolgungskosten nach dem RVG in Höhe von EUR 650,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ab 03.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Unfall im alkoholisierten Zustand verursacht. Aufgrund dessen sei er auch von der Fahrbahn abgekommen. Er habe den Unfallort ihm Nachhinein nochmal aufgesucht, um sein Kennzeichen und Fahrzeugteile aufzusammeln, um so seine Beteiligung am Unfall zu verschleiern.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei von der Leistung frei, da der Kläger aufgrund des alkoholisierten Zustands den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Außerdem sei sie von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger gegen die Obliegenheit Ziff. E.1.3. der AKB verstoßen habe, als er sich nach dem Unfall vom Unfallort entfernt habe. Er habe auch Feststellungen nicht nachträglich ermöglichen wollen, da er per Zufall auf die Polizei getroffen sei.

Die Akte 376 JS 774/14 der Staatsanwaltschaft Duisburg wurde beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zu.

Es kann dahinstehen, ob er direkt unter den Schutzbereich des Vertrags fällt oder ein Anspruch aus abgetretenem Recht besteht.

Die Beklagte ist gemäß §§ 28 Abs. 2, 31 VVG iVm E.1.3. AKB von ihrer Leistungspflicht frei geworden. Der Kläger hat die ihn treffende Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich verletzt. Den ihm obliegenden Kausalitätsgegenbeweis konnte er nicht erbringen.

Nach E.1.3. der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden AKB umfasst die Aufklärungspflicht auch die Pflicht, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob sich der Kläger zugleich nach § 142 StGB strafbar gemacht hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014, Az. 7 U 121/14). Das OLG Stuttgart hat hierzu ausgeführt:

„Die Bestimmung des E.1.3 AKB 2008 knüpft bereits nach ihrem Wortlaut nicht an die Regelung des § 142 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort an. Nach einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis ist der Versicherungsnehmer demnach über die strafrechtliche Verpflichtung des § 142 StGB hinaus im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit immer gehalten, nach Eintritt des Versicherungsfalls an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden. Es bedarf zur Annahme der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit demnach keines Rückgriffs mehr auf § 142 StGB (vgl. zur früheren Bedingungslage: BGH, NJW-RR 2000, 553 = VersR 2000, 222 unter II 1 mwN). Die bei Anwendung der früheren Regelung in § 7 I (2) S. 3 AKB 1988 von der Rechtsprechung entwickelte Beschränkung, dass das bloße Verlassen der Unfallstelle nur, aber auch stets eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kaskoversicherung in der Kfz-Haftpflichtversicherung darstellt, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt wird, beruhte nicht zuletzt darauf, dass es an einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung fehlte und die Annahme einer Obliegenheit darauf gründete, dass es sich hierbei um eine elementare, allgemeine und jedem Versicherungsnehmer bekannte Pflicht handelte (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2000, 553 = VersR 2000, 222, 287). Nunmehr enthalten die AKB 2008 indes eine Bestimmung, die losgelöst von den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 142 StGB eine Obliegenheit formuliert, die gerade den Fall des Verlassens des Unfallortes erfasst und daher auch in Fällen einschlägig ist, in denen es an einem Fremdschaden fehlt, in dem aber dennoch der Kaskoversicherer ein Interesse an der Aufklärung haben kann. Zu den erforderlichen Feststellungen gehören diejenigen, die der Versicherer bei der Beurteilung seiner Einstandspflicht benötigt. Dazu zählt auch die Art der Beteiligung des Versicherungsnehmers und damit seine Fahrweise und seine Fahrtüchtigkeit, die die Leistungspflicht nach § 81 VVG einschränken können (vgl. Knappmann, r + s Beilage 2011, 54 [56]). Der Annahme einer solchen Aufklärungsobliegenheit steht nicht entgegen, dass deren Erfüllung dem Versicherungsnehmer nachteilig sein kann. Nie darf der Versicherungsnehmer die Ermittlungen gegen sich behindern. Ob die Bemühungen zur Aufklärung des Unfallgeschehens Erfolg gehabt hätten, spielt keine Rolle, da E.1.3 AKB 2008 ein eigeninitiatives Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist, nicht aber den Erfolg selbst verlangt; es genügt die abstrakte Möglichkeit, zur Aufklärung des Tatbestandes beizutragen (vgl. dazu Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., AKB 2008 E.1 Rn. 20 f.; LG Saarbrücken, NJW-RR 2011, 187; LG Dresden, Urt. v. 31.5.2013 ‒ 8 O 2445/12, BeckRS. 2015, 00625). Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, auch hinsichtlich der in E.1.3. AKB 2008 formulierten Obliegenheit weiterhin an das Erfüllen des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 142 StGB anzuknüpfen (so ausdrücklich aber Maier in Stiefel/Maier, AKB, 18. Aufl., AKB E Rn. 124; Halbach in HK-VVG, 2. Aufl., AKB 2008 E Rn. 14-16; Kornas, NJW-Spezial 2013, 9 ‒ letztere, ohne sich näher mit dem geänderten Wortlaut der AKB 2008 auseinanderzusetzen; entsprechend hat auch der IV. Zivilsenat des BGH (NJW 2013, 936) auf die Eigenständigkeit der beiden Tatbestände abgestellt (vgl. die Anm. Omlor/Spies, NJW 2013, 938). Gerade Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder die Motive des Versicherers sind für die Auslegung nicht von Belang, selbst wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte. Denn auch die für Risikoausschlussklauseln geltende Auslegungsregel beruht weder auf einer die Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte ermöglichenden „gesetzesähnlichen“ Auslegung solcher Klauseln, noch setzt sie eine solche voraus. Vielmehr erfährt diese Regel gerade durch eine Auslegung, die auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abstellt, Rechtfertigung und Sinn. Die dem Versicherungsnehmer unbekannte Entstehungsgeschichte der Ausschlussklausel kann in diesem Rahmen keine Berücksichtigung finden, gleichviel ob sie für eine Auslegung zu Gunsten des Versicherungsnehmers oder zu Gunsten des Versicherers von Bedeutung sein könnte (vgl. BGH, NJW-RR 2000, 1341 unter 2 b).“

Diesen Ausführungen schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die danach bestehende Aufklärungspflicht hat der Kläger, die ihn grundsätzlich auch als Fahrer treffen, nicht erfüllt. Nach seinem eigenen Vortrag hat er sich von der Unfallstelle entfernt, ohne die Polizei zu verständigen. Auch im Nachgang hat der Kläger nicht die Polizei verständigt, sondern hat sich zu Fuß zurück zum Unfallort begeben. Hier ist er auch nach eigenem Vortrag nur per Zufall auf die Polizei getroffen, die dann weitere Feststellungen veranlasst hat. Aus eigenen Bestreben hat der Kläger selbst keinerlei Feststellungen ermöglicht und ist auch seiner Wartepflicht nicht nachgekommen.

Der Kläger hat hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungsobliegenheit auch vorsätzlich i. S. v. E.7.1. 2011 iVm § 28 Abs. 2 VVG gehandelt. Vorsatz erfordert das Wollen der Obliegenheitsverletzung im Bewusstsein des Vorhandenseins der Verhaltensnorm und umfasst bedingten Vorsatz, der entsprechend den allgemeinen Regeln gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben wird Für das Bewusstsein der Obliegenheitswidrigkeit genügt, dass der Versicherungsnehmer kraft „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (vgl. OLG Stuttgart aaO mwN). Soweit der Kläger einwendet, er habe den Unfallort nur verlassen, weil er unter Schock stand, ist der Vortrag schon nicht ausreichend. Wie sich dieser „Schock“ ausgewirkt haben soll, trägt der Kläger nicht vor. Körperliche oder psychische Auswirkungen schildert er nicht. Der Kläger legt nicht dar, dass seine Reaktion über die der normalen Schreckreaktion hinausgeht. Die Polizei hat in ihrem Bericht, der sich in der beigezogenen Strafakte findet, auch nur ausgeführt, dass Kläger sinngemäß ausgeführt habe, er habe einen Schock erlitten. Auch die nachfolgenden Geschehnisse sprechen gegen einen Schock. Warum der Kläger sein Fahrzeug abstellt und die Unfallstelle zumindest zu einem gewissen Teil zu Fuß aufsucht und nicht die Polizei verständigt, ist nicht mehr mit den Nachwirkungen eines Schocks erklärbar. Vielmehr spricht dies für eine bewusste Willensentscheidung.

Einen Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger nicht angetreten. Er kann einen solchen auch nicht führen. Denn bereits das Entfernen vom Unfallort ohne die erforderlichen Feststellungen führen zu einem Nachteil der Beklagten. So sind insbesondere keine Feststellungen mehr zu etwaigen Alkohol- oder Drogeneinflüssen möglich, die zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen (vgl. OLG Stuttgart aaO). Der Kläger hat durch das Entfernen vom Unfallort und die zeitliche Zäsur die Möglichkeit erhalten, einen möglichen Alkoholgenuss im Rahmen eines möglichen Nachtrunks zu verschleiern. Ob tatsächlich ein Nachtrunk stattgefunden hat oder der Kläger alkoholisiert gefahren ist, ist nicht mehr festzustellen, weil sich der Kläger ohne die erforderlichen Feststellungen vom Unfallort entfernt hat.

Die Nebenforderungen in Form von Zinsansprüchen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten tragen das Schicksal des Hauptanspruchs.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: EUR 6.840,44

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