Ein Unfall im Sinne der privaten Unfallversicherung liegt in der Regel vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet oder eine erhöhte Kraftanstrengung zu einer Verletzung geführt hat.
Um Leistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag zu erhalten, muss die versicherte Person beweisen, dass die bei ihr eingetretene Invalidität und deren Ausmaß auf den Unfall zurückzuführen sind. Eine unfallbedingte Invalidität muss innerhalb von 1 Jahr nach dem Unfall eingetreten sowie innerhalb von 15 – 18 Monaten (je nach Versicherungsvertrag auch länger) ärztlich festgestellt und beim Versicherer geltend gemacht worden sein. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, da es sich um Ausschlussfristen handelt.
Innerhalb einer Zeitspanne von 3 Jahren können in der Regel sowohl die versicherte Person als auch die Versicherung die Invalidität erneut ärztlich bemessen lassen.
Vorschäden schließen eine Leistung in der privaten Unfallversicherung nicht aus, sie sind jedoch in der Regel leistungsmindernd zu berücksichtigen. Die versicherte Person hat gegenüber der Versicherung einen Anspruch auf Vorschüsse, wenn die Leistungspflicht der Versicherung dem Grunde nach feststeht.
Erleidet man aufgrund von Trunkenheit (über 0,8 Promille) einen Unfall, muss die private Unfallversicherung in der Regel nicht leisten.
Ferner können im Rahmen eines Unfallversicherungsvertrages Übergangsleistungen, Kranken- und Krankenhaustagegelder, Genesungsgelder und Todesfallleistungen vertraglich vereinbart werden.
Die versicherte Person erhält im Schadensfall bei einer privaten Unfallversicherung eine Geldsumme oder eine Rentenleistung, deren Höhe davon abhängt, wie stark die durch den Unfall verursachte dauernde Invalidität (Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit der versicherten Person) ist. Die private Unfallversicherung leistet für eingetretene Unfälle die sich weltweit ereignet haben (im Gegensatz zur gesetzlichen Unfallversicherung).