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Obliegenheitsverletzung in der Kaskoversicherung durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

OLG Celle, Az.: 8 U 210/18, Urteil vom 25.04.2019

Leitsatz:

E.1.1.3 AKB 2015 begründet keine der Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB entsprechende Obliegenheit, nachträglich Feststellungen zu ermöglichen.

Das sich aus § 18 Abs. 8 StVO ergebende Halteverbot auf Autobahnen kann bei einem Schutzplankenschaden der Annahme einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit aus E.1.1.3 AKB 2015 entgegenstehen.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. August 2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die A. L., Zweigniederlassung der V. L. GmbH, …, …, 10.173,36 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Juni 2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten erster Instanz haben der Kläger 36 % und die Beklagte 64 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 9 % und die Beklagte 91 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE

I.

Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aufgrund eines behaupteten Wildunfalls geltend.

Der Kläger ist Leasingnehmer eines im Mai 2016 erstmals zugelassenen Pkw A., welcher von dem Präsidenten des Klägers, F. O., zu geschäftlichen und privaten Zwecken genutzt wird. Leasinggeberin ist die A. L. Zweigniederlassung der V. L. GmbH. Für das Fahrzeug besteht bei der Beklagten zur Vertragsnummer …P3 eine Kraftfahrtversicherung, die eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 1.000,00 € (Teilkasko: 150,00 €) umfasst. Dem Vertrag liegen – abweichend von den Feststellungen in erster Instanz nunmehr unstreitig – die AKB 10/2015 der Beklagten zugrunde (Anlage BK 6, Bl. 135 ff. d. A.). Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Anzeigepflicht

E.1.1.1 Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. …

Aufklärungspflicht

E.1.1.3 Sie müssen alles tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

  • Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die gesetzlich erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen und die dabei gesetzlich erforderliche Wartezeit zu beachten (Unfallflucht).
  • Sie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang des Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig beantworten. Wir können verlangen, dass Sie uns in Textform antworten.
  • Sie müssen uns angeforderte Nachweise vorlegen, soweit es Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, diese zu beschaffen.
  • Sie müssen unsere für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen befolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist.
  • Sie müssen uns Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu unserer Leistungspflicht ermöglichen, soweit es Ihnen zumutbar ist.

E.1.3 Zusätzlich in der Fahrzeugversicherung

Anzeige des Versicherungsfalls bei Entwendung des Fahrzeugs

E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzuzeigen.

Anzeige bei der Polizei

E.1.3.3 Übersteigt ein Entwendungs-, Brand- oder Schaden mit Tieren den Betrag von 200,- €, sind Sie verpflichtet, das Schadenereignis der Polizei unverzüglich anzuzeigen.“

Entschädigungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag trat der Kläger an die Leasinggeberin ab.

Am 1. Mai 2017 gegen 19:00 Uhr befuhr der Präsident des Klägers die Autobahn A9 von Berlin in Richtung Leipzig. Aus streitigen Gründen fuhr er gegen die rechte Schutzplanke. Der Präsident der Klägerin nahm die Beschädigungen an der Schutzplanke in Augenschein und setzte seine Fahrt sodann fort.

Am 3. Mai 2017 zeigte die Klägerin der Beklagten den Unfall an. Diese beauftragte den Dekra-Gutachter Dipl.-Ing. B. mit der Erstellung eines Schadengutachtens. Der Gutachter bezeichnete einen Schutzplankenschaden als plausibel und ermittelte (unter Berücksichtigung von Abzügen neu für alt in Höhe von 264,00 €) Netto-Reparaturkosten in Höhe von 11.173,36 €.

Der Kläger hat behauptet, sein Präsident habe in Höhe des Rastplatzes Rosselquelle fünf oder sechs Rehen ausweichen müssen, die die Fahrbahn von links nach rechts überquert hätten. Dabei sei er mit dem Fahrzeug gegen die rechte Schutzplanke geraten. Die Schutzplanke habe keine Verformungen oder sonstigen relevanten Schäden aufgewiesen. Er habe weder Alkohol noch Drogen oder andere, die Fahrtauglichkeit beeinträchtigende Mittel zu sich genommen.

Der Kläger hat erstinstanzlich neben den Netto-Reparaturkosten Verbringungskosten und UPE-Aufschläge, eine Wertminderung sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht und die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Schäden begehrt.

Die Beklagte hat gemeint, jedenfalls wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers bzw. dessen Präsidenten leistungsfrei zu sein. Dazu hat sie behauptet, bei dem Unfall müsse an der Schutzplanke ein Schaden entstanden sein, der Reparaturkosten von mindestens 500,00 € verursacht habe. Sie hätte, wäre sie unmittelbar nach dem Unfall informiert worden, einen Mitarbeiter entsandt, der entweder selbst oder unter Einbeziehung der Polizei Feststellungen insbesondere zur Fahrtauglichkeit des Präsidenten des Klägers getroffen hätte. Auch die Polizei hätte derartige Feststellungen getroffen, wäre sie sogleich informiert worden.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es – unter Zugrundelegung älterer, inhaltlich abweichender Versicherungsbedingungen – ausgeführt:

Der Kläger sei als Leasingnehmer prozessführungsbefugt. Es liege eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft vor.

Der Leasinggeberin stünden jedoch keine abgetretenen Ansprüche auf Versicherungsleistungen wegen des Schadenfalls vom 1. Mai 2017 zu. Denn die Beklagte sei gemäß E.1.3, E.7.1 AKB in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG leistungsfrei. Der Präsident des Klägers, für dessen Verhalten der Kläger einstehen müsse, habe vorsätzlich seine Obliegenheit gemäß E.1.3 AKB verletzt, indem er seiner versicherungsrechtlichen Wartepflicht nicht nachgekommen sei und sich von der Unfallstelle entfernt habe, ohne zuvor die Polizei oder die Beklagte zu informieren und die erforderlichen Feststellungen, insbesondere auch zu seiner Fahrtüchtigkeit, zu ermöglichen. Er sei auch nicht deshalb von der Wartepflicht befreit gewesen, weil an der Leitplanke lediglich ein Bagatellschaden entstanden sei. Angesichts der erheblichen Schäden am Fahrzeug habe „schwerlich eindeutig außer Frage [gestanden], dass auch an der Leitplanke Schäden entstanden“ seien. Der Präsident des Klägers habe einen erheblichen Schaden nicht ausschließen können; er habe „die Möglichkeit allemal ins Auge [gefasst], dass ein solcher Schaden entstanden“ sei. Damit habe der Präsident des Klägers vorsätzlich gegen die Aufklärungsobliegenheit verstoßen. Insoweit sei bedingter Vorsatz ausreichend. Dieser sei schon dann anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer sich die reale Möglichkeit des Erfolgseintritts vor Augen halte und trotzdem handle oder er die Augen vor der Möglichkeit des Erfolgseintritts verschließe, also „ins Blaue“ handele, ohne das Risiko des Erfolgseintritts nachzuprüfen. Dem Präsidenten des Klägers sei bewusst gewesen, dass er der Beklagten jede Chance der Überprüfung nehmen würde, wenn er den Unfallort verließe, ohne die Polizei oder die Beklagte zu informieren. Er habe sich bewusst dagegen entschieden, die Polizei oder die Beklagte zu informieren. Er habe darauf vertraut, dass kein Schaden eingetreten sei, und der Beklagten auch im Hinblick auf seine Fahrtüchtigkeit jedwede Feststellungsmöglichkeit entzogen.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und der Entscheidungsgründe sowie wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 58 ff. d. A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich der Netto-Reparaturkosten weiterverfolgt. Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht eine Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung angenommen. Das Verlassen der Unfallstelle stelle nur dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der Straftatbestand des § 142 StGB erfüllt sei. Dieser setze jedoch einen nicht unerheblichen Fremdschaden voraus, welcher hier nicht entstanden sei. Zudem sei eine etwaige Obliegenheitsverletzung weder kausal für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für dessen Feststellung oder die Feststellung und den Umfang der Leistungspflicht gewesen, weil der Schadensumfang durch das vorliegende Schadengutachten feststellbar sei. Der Präsident des Klägers nehme auch weder Drogen, noch führe er unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2018 teilweise abzuändern und die Berufungsbeklagte zu verurteilen, an die A. L., Zweigniederlassung der V. L. GmbH, …, …, 11.173,36 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Juni 2017 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie stellt die Klagebefugnis des Klägers in Abrede. In der Sache verteidigt sie das angefochtene Urteil und hält sich im Hinblick auf eine vermeintliche Obliegenheitsverletzung des Klägers für leistungsfrei.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat überwiegend Erfolg.

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Rechtsfehler im Sinne von § 546 ZPO. Die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine abweichende Entscheidung.

A. Die Klage ist zulässig.

Prozessstandschaft vorliegt.

Der Kläger ist zur Prozessführung ermächtigt. Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Ermächtigung – was die Beklagte in Abrede nimmt – dem Schreiben der Leasinggeberin vom 26. Mai 2017 (Anlage BK 5, Bl. 134 d. A.) entnehmen lässt. Denn die Ermächtigung des Leasingnehmers, hier des Klägers, fahrzeugbezogene Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen geltend zu machen, ergibt sich bereits aus X. 4. der Leasingbedingungen.

Der Kläger hat auch ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung. Denn er haftet im Innenverhältnis zur Leasinggeberin gemäß XI. 1. der Leasingbedingungen für Beschädigungen des Fahrzeugs.

B. Die Klage ist auch überwiegend begründet.

1. Der Leasinggeberin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß A.2.2.2.2, A.2.5.2.1 AKB auf Ersatz anteiliger Reparaturkosten in Höhe von 10.173,36 € zu.

a) Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag auf der Grundlage der AKB der Beklagten mit Stand 1. Oktober 2015, der unter anderem eine Fahrzeugvollversicherung umfasst.

b) Ein Versicherungsfall im Sinne von A.2.2.2.2 AKB liegt vor. Bei der Kollision des Fahrzeugs mit der Schutzplanke am 1. Mai 2017 handelt es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Ein „Wildschaden“ im Sinne von A.2.2.2.1 in Verbindung mit A.2.2.1.4 AKB liegt demgegenüber nicht vor. Gemäß A.2.2.1.4 AKB ist versichert der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren. Zu einem Zusammenstoß mit einem der Rehe, die den Präsidenten des Klägers zu einem Ausweichmanöver veranlasst haben sollen, kam es jedoch nicht.

c) Die Beklagte ist nicht gemäß E.2.1 AKB wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers bzw. dessen Präsidenten als dessen Organ leistungsfrei oder zu einer Leistungskürzung berechtigt.

aa) Der Senat vermag bereits eine Obliegenheitsverletzung des Präsidenten des Klägers nicht festzustellen.

(1) Eine Obliegenheitsverletzung ist zunächst nicht darin zu sehen, dass der Kläger die Beklagte erst am 3. Mai 2017 von dem Schadenereignis in Kenntnis setzte.

Gemäß E.1.1.1 AKB ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, jedes Schadenereignis, das zu einer Leistung des Beklagten führen kann, innerhalb einer Woche anzuzeigen. Diese Frist ist eingehalten.

Aus E.1.1.3 AKB ergibt sich keine weitergehende Verpflichtung des Versicherungsnehmers, der Beklagten ein Schadenereignis vor Ablauf der Frist gemäß E.1.1.1 AKB anzuzeigen. Denn dem Wortlaut von E.1.1.3 AKB lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die in E.1.1.1 AKB ausdrücklich geregelte Frist zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit durch die Aufklärungsobliegenheit verkürzt werden soll.

Hinzu kommt, dass E.1.3.1 AKB eine gesonderte Regelung der Anzeigefrist für den Fall einer Entwendung des Fahrzeugs oder mitversicherter Teile enthält. Auch dies spricht dafür, dass es bei anderen Versicherungsfällen bei der in E.1.1.1 AKB geregelten Frist verbleibt.

(2) Der Präsident des Klägers verletzte auch nicht die in E.1.3.3 AKB geregelte Obliegenheit zur Unterrichtung der Polizei. Denn diese Obliegenheit gilt nur bei Entwendungs-, Brand- oder Schäden mit Tieren. Um Entwendung oder Brand geht es vorliegend nicht. Auch ein Schaden mit Tieren liegt nicht vor, weil ein Zusammenstoß mit einem Tier gerade nicht erfolgte.

(3) Eine Obliegenheitsverletzung ist auch nicht darin zu sehen, dass der Präsident des Klägers nach der Kollision des von ihm geführten Fahrzeugs mit der Schutzplanke nicht am Unfallort verblieb, sondern weiterfuhr. Dieses Verhalten erfüllt nicht den Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB, welches zugleich eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß E.1.1.3 AKB begründen würde.

(a) Offen ist bereits, ob bei dem Unfall ein erheblicher Fremdschaden im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB entstand. Die Unerheblichkeitsgrenze wird in unterschiedlicher Höhe zwischen 20,00 € und 100,00 € angesetzt (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 E.1.1 Rn. 25). Ob ein nicht unerheblicher Fremdschaden in diesem Sinne vorliegt, ist unklar.

(aa) Dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug erheblicher Schaden entstand, begründet keinen Fremdschaden im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um eines im Eigentum des Klägers, sondern um ein Leasingfahrzeug. Ein Schaden an einem Leasingfahrzeug stellt aber jedenfalls dann keinen Fremdschaden im Sinne von § 142 Abs. 1 StGB dar, wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber verschuldensunabhängig für jeden Schaden und insbesondere auch für Zufall haftet (OLG Hamm, VersR 1998, 311; OLG Hamburg, r+s 1990, 362, 363; Gebhardt in StGB Leipziger Kommentar, 12. Aufl., § 142 Rn. 72, 94; Klimke, a. a. O., Rn. 26; ebenso wohl BGH, VersR 2013, 175: Dort wird auf den Fremdschaden an einem Straßenbaum, nicht auf den Schaden am Leasingfahrzeug abgestellt.). Dies ist hier der Fall. Gemäß XI. 1. der Leasingbedingungen haftet der Kläger der Leasinggeberin auch ohne Verschulden unter anderem für eine Beschädigung des Fahrzeugs.

Die vorgenannten Grundsätze gelten auch, wenn ein Repräsentant des Leasingnehmers das Fahrzeug führt (OLG Hamm, a. a. O.; Klimke, a. a. O., Rn. 27).

(bb) Als Fremdschaden kommt damit nur ein Schaden an der Schutzplanke in Betracht. Ob diese mehr als nur unerheblich beschädigt wurde, ist nicht abschließend geklärt.

Soweit das Landgericht – unter Anmaßung einer Sachkunde, die es zugleich dem Präsidenten des Klägers abgesprochen hat, – offensichtlich aus den Schäden am streitgegenständlichen Fahrzeug darauf geschlossen hat, dass auch an der Schutzplanke erhebliche Schäden entstanden seien, ist dem nicht zu folgen. Zwar kann zwanglos davon ausgegangen werden, dass durch den Unfall Farbantragungen und/oder Kratzspuren an der Schutzplanke entstanden. Dabei handelt es sich jedoch um Schäden, die nicht über die üblichen Gebrauchsbeeinträchtigungen hinausgehen, denen Schutzplanken zum Beispiel durch Rollsplit oder Wettereinflüsse ohnehin ausgesetzt sind, und die deshalb typischerweise keine Reparatur auslösen und daher als belanglos anzusehen sind (vgl. Zopfs in Münchkomm-StGB, 3. Aufl., § 142 Rn. 27). Dass die Schutzplanke die streifende Kollision ohne relevante Schäden überstand, wird man richtigerweise nicht ausschließen können (vgl. OLG Hamm, ZfS 2016, 573, 574).

Das Vorliegen eines nicht nur unerheblichen Schadens an der Schutzplanke könnte die beweisbelastete Beklagte allenfalls durch ein (allerdings angebotenes) Sachverständigengutachten beweisen. Ob dies erfolgversprechend wäre, nachdem die Beklagte es unterließ, zeitnah zu ihrer Unterrichtung von dem Unfall am 3. Mai 2017 Ermittlungen bezüglich der schadensbetroffenen Schutzplanke anzustellen, ist zweifelhaft. Letztlich ist dies jedoch ohne Bedeutung, weil eine Obliegenheitsverletzung in Form eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort schon aus anderen Gründen ausscheidet.

(b) Jedenfalls verletzte der Präsident des Klägers nicht die sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB ergebenden Pflichten.

Dass unmittelbar nach dem Unfall eine feststellungsbereite Person an der Unfallstelle gewesen wäre, behauptet die Beklagte nicht. Ein Verstoß gegen § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB scheidet damit aus. In Betracht käme allenfalls eine Verletzung der sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB ergebenden Wartepflicht. Aber auch diese vermag der Senat nicht festzustellen.

Kommt es – wie hier – auf einer Autobahn zu einem Unfall, besteht eine Pflichtenkollision zwischen der in § 142 Abs. 1 StGB (und ähnlich in § 34 Abs. 1 Nr. 6 StVO) geregelten Wartepflicht und dem in § 18 Abs. 8 StVO geregelten Halteverbot auf Autobahnen, das sich ausdrücklich auch auf den Seitenstreifen bezieht.

§ 18 Abs. 8 StVO erlaubt ein Halten auf der Autobahn nur bei zwingender Notwendigkeit. Dazu zählen die Fälle, in denen das Fahrzeug oder der Fahrer nicht mehr weiterfahren können oder zumindest zu besorgen ist, dass eine gefahrlose Weiterfahrt nicht möglich ist. Ferner zählen dazu Fälle notwendiger Hilfeleistung (BGH, NJW 1975, 1834). Eine zwingende Notwendigkeit in diesem Sinne bestand vorliegend nicht. Ein Weiterfahren war gefahrlos möglich, eine Hilfeleistung für einen Dritten nicht erforderlich.

Verbleibt es danach bei den widerstreitenden Anordnungen von § 142 Abs. 1 StGB (und § 34 Abs. 1 Nr. 6 StVO) einerseits und § 18 Abs. 8 StVO andererseits, ist eine Abwägung erforderlich, welcher Vorschrift der Vorrang zu geben ist (vgl. zu dieser Problematik auch Mitsch, NZV 2010, 225). Der Senat erachtet es aufgrund der Umstände des hier zu entscheidenden Einzelfalls als sachgerecht, dem Halteverbot des § 18 Abs. 8 StVO höheres Gewicht beizumessen.

Eine feststellungsbereite Person, der gegenüber die sich aus § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (und § 34 Abs. 1 Nr. 6 lit. a StVO) ergebende Verpflichtung zur Ermöglichung von Feststellungen hätte erfüllt werden können, war – wie ausgeführt – nicht anwesend. Ob die Erfüllung der in § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB (und § 34 Abs. 1 Nr. 6 lit. b StVO) geregelten Wartepflicht dazu geführt hätte, dass sich eine feststellungsbereite Person gefunden hätte, erscheint in höchstem Maße zweifelhaft. Der Unfall ereignete sich am 1. Mai 2017, also einem Feiertag, gegen 19:00 Uhr. Dass an diesem Tag zu dieser Zeit zufällig Polizeibeamte oder Mitarbeiter der Straßenmeisterei an der Unfallstelle vorbeigefahren sein könnten, erscheint fernliegend. Ebenso erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass eine sonstige an der Unfallstelle vorbeifahrende Person das sich ihr bietende Bild zum Anlass genommen hätte, die Polizei zu informieren. Das Fahrzeug des Klägers war lediglich an der rechten Seite beschädigt, hätte sich einer vorbeifahrenden Person mithin als unbeschädigt dargestellt. Der Präsident des Klägers hätte – davon muss jedenfalls angesichts allgemeiner Empfehlungen zum Eigenschutz ausgegangen werden – außerhalb des Fahrzeugs jenseits der Schutzplanke gewartet, war unverletzt und wäre dementsprechend einer vorbeifahrenden Person als nicht hilfebedürftig erschienen. In dieser Situation wäre eine vorbeifahrende Person bei lebensnahem Verständnis davon ausgegangen, dass etwa erforderliche Maßnahmen bereits mittels eines Mobiltelefons oder über eine Notrufsäule getroffen waren, und ihrerseits keine Veranlassung gesehen, irgendetwas zu unternehmen.

Demgegenüber begründet ein auf dem Seitenstreifen haltendes Fahrzeug, selbst wenn es ordnungsgemäß abgesichert ist, eine erhöhte Unfallgefahr. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein anderer Fahrzeugführer mit seinem Fahrzeug aus Unachtsamkeit oder sonstigen Gründen auf den Seitenstreifen gerät und mit dem dort haltenden Fahrzeug zusammenstößt. Gerade auf einer Autobahn ist dies angesichts der dort üblicherweise gefahrenen Geschwindigkeiten mit dem Risiko erheblicher Personenschäden verbunden.

In der Gesamtschau erscheint es geboten, in dieser Situation der Vermeidung des Risikos von Folgeunfällen das größere Gewicht beizumessen. Das gilt umso mehr, als die Interessen des Geschädigten zumindest weitgehend dadurch gewahrt sind, dass mit dem Verlassen der Unfallstelle die Verpflichtung aus § 142 Abs. 2 StGB zur nachträglichen Ermöglichung der Feststellungen entsteht.

(4) Über die sich aus § 142 Abs. 1 StGB ergebende Wartepflicht hinaus begründet E.1.1.3 AKB keine eigenständige Wartepflicht.

Bereits für die in E.1.3 AKB 2008 geregelte Aufklärungsobliegenheit wird überwiegend vertreten, dass diese nicht über die Pflicht aus § 142 StGB hinausgehe (vgl. etwa OLG Hamm, ZfS 2016, 573; OLG Saarbrücken, ZfS 2016, 211). Diese Frage braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, weil die hier maßgebliche, inhaltlich neu gefasste Regelung – jedenfalls nach dem maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne besondere versicherungsrechtliche Kenntnisse – zweifelsfrei an den Tatbestand des § 142 Abs. 1 StGB anknüpft.

E.1.1.3 AKB stellt, anders als E.1.3 AKB 2008, nicht mehr auf die „erforderlichen Feststellungen“, sondern auf die „gesetzlich erforderlichen Feststellungen“ ab. Dies wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer ebenso als Hinweis auf § 142 Abs. 1 StGB verstehen wie das Abstellen auf die „gesetzlich erforderliche Wartezeit“. Denn nur § 142 Abs. 1 StGB enthält insoweit (gesetzliche) Regelungen. Hinzu kommt, dass E.1.1.3 AKB den Begriff der „Unfallflucht“ enthält. Dabei handelt es sich zwar nicht um die amtliche Überschrift des § 142 StGB; im allgemeinen Sprachgebrauch wird der Tatbestand des § 142 StGB jedoch als „Unfallflucht“ bezeichnet (vgl. de.wikipedia.org/wiki/Unfallflucht; vgl. auch Klimke, a. a. O., Rn. 22: „Diese Zweifel werden durch die AKB 2015 nunmehr beseitigt, da E.1.1.3 nunmehr unmissverständlich an die gesetzliche Regelung der Unfallflucht anknüpft. Damit muss der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt sein.“).

(5) Dass das Verhalten des Präsidenten des Klägers möglicherweise den Straftatbestand des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt, ist für die Frage einer Obliegenheitsverletzung ohne Bedeutung. Denn E.1.1.3 AKB knüpft angesichts seiner eindeutigen Formulierung („Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne …“) nur an die Regelung in § 142 Abs. 1 StGB an. Eine § 142 Abs. 2 StGB nachgebildete Obliegenheit enthält E.1.1.3 AKB nicht (ebenso OLG Dresden, ZfS 2019, 92, 94).

Die von der Beklagten herangezogenen Entscheidungen des BGH (VersR 2013, 175) und des Senats (Urteil vom 6. Juni 2013 – 8 U 61/13, n. v.) gebieten keine andere Beurteilung. Denn diese Entscheidungen bezogen sich auf ältere Versicherungsbedingungen, von denen die hier vereinbarten AKB inhaltlich abweichen.

bb) Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass das Verhalten des Präsidenten des Klägers eine Obliegenheitsverletzung darstellte, bestünde die (uneingeschränkte) Leistungspflicht des Beklagten gemäß E.2.2 Satz 1 AKB bzw. § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG fort. Denn der der Klägerin zustehende Kausalitätsgegenbeweis ist als geführt anzusehen.

(1) Den Kausalitätsgegenbeweis muss der Versicherungsnehmer führen. Der Versicherer muss allerdings darlegen, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte (Armbrüster in Prölss/Martin, a. a. O., § 28 Rn. 258 mit weiteren Nachweisen). Für eine fehlende Kausalität der Obliegenheitsverletzung genügt bereits die Feststellung, dass die Beachtung der sich aus § 142 StGB folgenden Rechtspflichten dem Versicherer keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte (BGH, VersR 2013, 175, 177).

(2) Der ihr danach obliegenden Substantiierungslast ist die Beklagte auch unter Berücksichtigung des auf entsprechenden Hinweis des Senats gehaltenen Vortrags nicht ausreichend nachgekommen.

Die Beklagte hat insoweit behauptet, sie hätte bei sofortiger Unterrichtung über den Unfall einen Mitarbeiter zur Unfallstelle entsandt, der selbst oder mithilfe der Polizei die Fahrtüchtigkeit des Präsidenten des Klägers überprüft hätte. Diese Argumentation setzt allerdings voraus, dass der Kläger aufgrund des § 142 Abs. 1 StGB verpflichtet gewesen wäre, die Beklagte sofort über das Unfallereignis zu informieren. Das ist jedoch nicht der Fall. § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB verpflichtet den Unfallbeteiligten lediglich, einer anwesenden, feststellungsbereiten Person die entsprechenden Angaben mitzuteilen (Zopfs, a. a. O., Rn. 52). § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB verpflichtet den Unfallbeteiligten, am Unfallort eine angemessene Zeit zu warten, ob eine feststellungsbereite Person erscheint.

Gleiches gilt letztlich, soweit die Beklagte geltend macht, die Polizei hätte Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit des Präsidenten des Klägers getroffen, wenn dieser sie hinzugezogen hätte. Denn dazu war der Präsident des Klägers nicht verpflichtet. § 142 Abs. 1 StGB begründet keine entsprechende Verpflichtung. Soweit E.1.3.3 AKB eine Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige des Schadenereignisses bei der Polizei begründet, gilt das – wie ausgeführt – nur für Entwendungs-, Brand- oder Schäden mit Tieren; um einen derartigen Schaden geht es vorliegend indes nicht.

(3) Soweit das OLG Stuttgart (ZfS 2015, 96, 99) einen Kausalitätsgegenbeweis beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort als nicht geführt angesehen hat, gebietet das keine andere Beurteilung. Denn aus dem Urteil ergibt sich, dass der Versicherungsnehmer, hätte er entsprechend § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB am Unfallort gewartet, von Polizeibeamten angetroffen worden wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht festzustellen.

Gleiches gilt für das Urteil des OLG Naumburg (VersR 2013, 178, 179). Auch aus diesem Urteil ergibt sich, dass dort kurze Zeit nach dem Unfall Polizeibeamte am Unfallort eintrafen.

Soweit das OLG Frankfurt (VersR 2016, 47) den Kausalitätsgegenbeweis als nicht geführt angesehen hat, weil Feststellungen zur Alkoholisierung hätten getroffen werden können, wenn der Versicherungsnehmer die Polizei informiert und an der Unfallstelle gewartet hätte, ist das auf den vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu übertragen. Denn das OLG Frankfurt hat aus den dort zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen eine über die Pflichten aus § 142 Abs. 1 StGB hinausgehende Verpflichtung des Versicherungsnehmers angenommen. Das ist hier – wie ausgeführt – nicht der Fall.

(4) Ist danach der Kausalitätsgegenbeweis als geführt anzusehen, käme eine Leistungsfreiheit oder -kürzung nur in Betracht, wenn dem Präsidenten des Klägers eine arglistige Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen wäre (E.2.2 Satz 2 AKB, § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG). Das vermag der Senat nicht festzustellen.

Ausgangspunkt der Überlegungen muss sein, dass nicht jeder Verstoß gegen § 142 StGB gleichsam automatisch Arglist begründet. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich (vgl. BGH, VersR 2013, 175, 176 f.).

Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dafür ist die gerichtliche Überzeugung erforderlich, dass der Versicherungsnehmer sich zu dem Zeitpunkt, zu dem er seine Pflichten nach § 142 StGB erfüllen musste, bewusst den im Interesse des Versicherers liegenden Feststellungen entzogen hat (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 2017, 470, 471).

Voraussetzung für die Annahme von Arglist ist danach, dass der Präsident des Klägers in dem Zeitpunkt, in dem er sich von der Unfallstelle entfernte, zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass dies Einfluss auf die Schadensregulierung haben könnte. Er hätte also davon ausgehen müssen, dass sich ein (angemessenes) Zuwarten an der Unfallstelle in irgendeiner Weise ausgewirkt hätte. Das liegt aber, wie unter aa) (3) (b) ausgeführt, eher fern.

d) Besteht danach ein Anspruch der Leasinggeberin dem Grunde nach, richtet sich dessen Höhe gemäß A.2.5.2.1 lit. b, A.2.5.5 AKB nach den Netto-Reparaturkosten. Diese betragen unstreitig 11.173,36 €. Zu kürzen ist dieser Betrag gemäß A.2.5.9 AKB um die vereinbarte Selbstbeteiligung. Diese beträgt, weil – wie ausgeführt – kein Teil-, sondern ein Vollkaskoschaden vorliegt, 1.000,00 €. Es verbleibt danach ein Anspruch in Höhe von 10.173,36 €.

2. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

In zeitlicher Hinsicht besteht ein Zinsanspruch erst, seit der Kläger Zahlung an die Leasingnehmerin begehrt, also ab dem Tag nach Zugang des Schriftsatzes der Klägervertreter vom 18. Juni 2018 (Bl. 49 ff. d. A.) bei den Beklagtenvertretern.

Soweit der Kläger höhere Zinsen als diejenigen aus § 288 Abs. 1 BGB geltend macht, besteht dafür keine Rechtsgrundlage. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht anzuwenden, weil es sich bei der streitgegenständlichen Forderung nicht um eine Entgeltforderung handelt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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