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Unfallversicherung – Leistungsausschluss bei unfallbedingter psychischer Fehlverarbeitung

OLG Dresden – Az.: 4 U 1627/19 – Beschluss vom 09.10.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Unfallversicherung, der unter anderem die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 96) der Beklagten zugrunde liegen.

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins (Anlage K2) zur Police-Nr. xxx/xx/xxxxxxxxx xxx vom 28.01.2000 zahlt die Beklagte im Falle einer unfallbedingten Vollinvalidität einmalig eine Versicherungssumme i.H.v. 482.700,- EUR sowie eine monatliche Unfallrente von 946,50 EUR (Nachtrag Nr. 20 gültig ab 01.01.2016). Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsschutzes wird im Übrigen auf den Inhalt des Versicherungsscheins Bezug genommen.

Der Kläger, der eine Ausbildung als Bankkaufmann absolviert hat, arbeitete zuletzt als Kundenberater in der Kreditabteilung einer Bank. Mit Unfallanzeige vom 04.04.2018 (K 3) zeigte er der Beklagten einen Unfall vom 17.10.2016 an, den er wie folgt schilderte: “Schikane“ durch Arbeitgeber u. a. am 17.10.2016“. Die Beklagte lehnte die Leistung mit Schreiben vom 09.04.2018 ab, da kein Unfallereignis stattgefunden habe (K4). Der Kläger übersandte der Beklagten das Fachärztliche Attest des Dr. med. H… vom 16.04.2018 (K5), auf das wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen wird.

Der Kläger behauptet, er sei im Rahmen eines während der Arbeitszeit in den Bankräumen geführten Gesprächs vom 17.10.2016 durch seinen Vorgesetzten massiv angeschrien worden, wodurch er akut traumatisiert worden sei. Infolgedessen leide er an rezidivierenden schweren bis mittelschweren depressiven Episoden und an einer Angststörung. Der Vorfall vom 17.10.2016 sei als Unfallereignis i.S.d. Versicherungsbedingungen einzustufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ergänzend Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte könne sich auf den wirksam vereinbarten Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 4 AUB 96 (sog. Psychoklausel) berufen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, zu deren Begründung er zum einen Verfahrensfehler und zum anderen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung rügt. Das Landgericht sei zu Unrecht von der Wirksamkeit der Klausel in § 2 Abs. 4 AUB ausgegangen. Zudem seien die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen Folge eines Gewaltereignisses, was auch „Mobbing und Schikane“ umfasse. Dass dies zu einer dauerhaften (hirn-)organischen Erkrankung geführt haben könnte, habe der Kläger auch unter Beweis gestellt. Dies ergebe sich auch aus den vorgelegten Befunden. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast verkannt und ihm rechtliches Gehör verwehrt.

Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 20.06.2019, Az 3 O 2547/18, zu verurteilen, an den Kläger

1. 482.700,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2018 zu zahlen,

2. 5.226,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. eine Unfallrente i.H.v. 946,50 EUR monatlich beginnend mit dem 01.10.2016 zu zahlen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung vermögen nicht zu überzeugen.

1. Ein Verfahrensfehler lässt sich nicht feststellen. Die nach § 348 Abs. 1 lit. h ZPO für die Entscheidung des vorliegenden versicherungsvertragsrechtlichen Rechtsstreits zuständige Zivilkammer hat dem erkennenden Einzelrichter den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 08.03.2019 (Bl. 79 d. A.) übertragen. Die Übertragung ist gem. § 348 a Abs. 1 ZPO wirksam.

2. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, der Leistungsausschluss in § 2 Abs. 4 AUB sei wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherten gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Der Senat schließt sich insoweit nochmals ausdrücklich der hierzu ergangenen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung an, die zu einer identischen Klausel festgestellt hat, dass diese nicht unklar i.S.d. § 305 c Abs. 2 BGB sei und auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalte und somit nicht beanstandet werden könne (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03 -, BGHZ 159, 360 – 370, Rn. 15f, und Urteil vom 29. September 2004 – IV ZR 233/03 -, Rn. 12f; OLG Brandenburg Urteil vom 04. Februar 2015 – 11 U 78/14 -, Rn. 48 f; OLG Hamm, Urteil vom 07. Juli 2016 – 6 U 4/16 -, Rn. 56 f, sämtlich juris). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieser Entscheidung verwiesen, die sich der Senat vollumfänglich zu Eigen macht.

3. Zu Recht weist die Berufung darauf hin, dass krankhafte Störungen, die eine organische Ursache haben, vom Leistungsausschluss gem. § 2 Abs. 4 AUB nicht umfasst sind. Allerdings vermochte das Landgericht eine organische Ursache für die behaupteten psychischen Beschwerden des Klägers gerade nicht festzustellen.

a) Nach § 4 Abs. 2 AUB sind alle Leistungseinschränkungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, die durch eine psychisch bedingte Reaktion auf das Unfallereignis bzw. die unfallbedingte Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurden. Dies betrifft zum einen Fälle, in denen das Unfallereignis nicht zu einer Verletzung des Körpers geführt hat, und eine dauerhafte Beeinträchtigung allein infolge einer psychischen Reaktion auf einen Schock, Schrecken oder ähnlichen Vorfall hin eintritt, z. B. eine Angstneurose nach durchlebter Gefahrensituation. Zum anderen werden Unfälle erfasst, bei denen infolge psychischer Fehlverarbeitung einer Gesundheitsschädigung weitergehende Störungen wie Depressionen, Neurosen, Amnesien, dissoziative Bewegungsstörungen, posttraumatische Belastungs- oder Somatisierungsstörungen auftreten (vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2004, a.a.O.; Senat, Beschl. v. 12.12.2017 – 4 U 1036/17, Rn. 6 m.w.N.; OLG Hamm, Urt. v. 12.06.2017 – 6 U 139/15 – Rn. 56f; sämtlich juris). Voraussetzung ist stets ein hinreichend medizinisch fundierter Zusammenhang zwischen der biologischen Reaktion und der zur Invalidität führenden Erkrankung (vgl. OLG Rostock, Beschl. v. 24.08.2004 – 6 U 138/03 -, Rn. 5 m.w.N.; sämtlich juris), der etwa im Falle einer infolge des Erlebens bzw. Erleidens eines schwer belastenden Ereignisses erfolgenden Ausschüttung des Stresshormons Cortisol und einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht besteht (OLG Celle, Urt. v. 22.05.2008 – 8 U 5/08 – Rn. 9; – juris). Die bei dem Kläger festgestellten depressiven Episoden und die Angststörung sollen nach seinem eigenen Vortrag allein durch den Vorfall vom 17.10.2016 ausgelöst worden sein, bei dem er nach seiner Schilderung durch einen Vorgesetzten massiv angeschrien und unter Druck gesetzt worden sei. Soweit er mit seiner Berufung geltend macht, die infolge des Vorfalls erfolgte Ausschüttung von Stresshormonen habe eine psychische Reaktion hervorgerufen, ist eine ergänzende Beweisaufnahme nicht geboten. Ob und inwieweit psychische Vorgänge im Körper eines Menschen mit bestimmten biochemischen Prozessen im Körper zusammenhängen, hat keine Auswirkungen auf das Verständnis des Ausschlusstatbestandes „psychische Reaktion“ (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 4 U 1036/17 -, Rn. 4, juris).

b) Eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Landgerichts, die eine ergänzende Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachten als geboten erscheinen lässt, ergibt sich auch nicht, soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 28.05.2019 behauptet hat, sein behandelnder Arzt habe ihm mitgeteilt, dass die Erkrankung auch eine (hirn-)organische Ursache haben könne. Denn eine organische Hirnstörung als Auslöser einer psychischer Fehlverarbeitung und daraus folgend einer posttraumatischen Belastungsstörung hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. Anders als in den Sachverhalten, die den bislang zitierten Entscheidungen zugrunde liegen, behauptet der Kläger nicht einmal ein Schadensereignis mit körperlicher Gewalteinwirkung. Vielmehr soll sich der psychische Schaden allein durch eine – einmalige – seelische Gewalteinwirkung, d. h. durch in dem Anschreien am 17.10.2016 liegendes „Mobbing“ bzw. „Schikane“ ereignet haben. Fehlt es aber – wie hier – am hinreichenden Vortrag einer hirnorganischen Ursache, verbleibt nach dem Vorbringen des Klägers als unfallbedingter Dauerschaden allein eine auf psychischer Fehlverarbeitung beruhende posttraumatische Belastungsstörung ohne jegliche organische Ursache. In diesem Fall greift der Risikoausschluss gemäß § 2 Abs. 4 AUB 1994 ohne weiteres ein (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2009 – IV ZR 229/06 -, juris; BGH vom 29.09.2004, a.a.O.; BGH vom 23.06.2004, a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 08. März 2010 – 20 U 163/09 -, Rn. 9, juris).

c) Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Landgericht insoweit auch nicht die Beweislast verkannt. Zwar ist richtig, dass der Versicherer grundsätzlich für die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes beweispflichtig ist (vgl. BGH vom 29.09.2004, a.a.O.; BGH vom 23.06.2004, a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger jedoch bereits nicht hinreichend substantiiert die Anspruchsvoraussetzung eines primären Dauerschadens mit organischer Ursache vorgetragen. Soweit der Kläger meint, an seine Substantiierungslast seien nur maßvolle Anforderungen zu stellen, da er nicht über die notwendigen medizinischen Kenntnisse verfüge, ist das zwar grundsätzlich insoweit zutreffend, als von einem medizinischen Laien selbstverständlich kein eigenes Fachwissen und kein entsprechend vertiefter eigener Vortrag im Prozess erwartet werden kann. Jedoch ist zur Darlegung organisch vermittelter psychischer Schäden zumindest der Vortrag von Richtsymptomen für eine organische Hirnschädigung erforderlich (so OLG Köln, a.a.O., Rn. 11, – juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04. Februar 2015 – 11 U 78/14 -, Rn. 55, – juris). Angesichts des zur Anspruchsbegründung vorgetragenen Sachverhaltes, der mit Ausnahme des Ausschüttens von Stresshormonen jede direkte Einwirkung des behaupteten Schadensereignisses „Anschreien“ auf den Körper und insbesondere auf das Gehirn vermissen lässt, erscheint dies schlichtweg ausgeschlossen, zumal der Kläger selbst vorgetragen hat, die ihn behandelnden Ärzte hätten im Behandlungsverlauf keine Veranlassung gesehen, ein Schädel-MRT oder -CT einzuholen, was geradezu geboten gewesen wäre und nahegelegen hätte, wenn sie eine hirnorganische Schädigung als Ursache der Störungen vermutet hätten. Vor diesem Hintergrund hätte es zumindest einer substantiierten Darlegung eines hirnorganischen Schadens bedurft durch Vorlage einer fachärztlichen Diagnose, die eine hirnorganische Störung positiv feststellt (vgl. OLG Köln, a.a.O., – juris). Daran fehlt es bis heute. Das Vorliegen eines (hirn-)organischen Dauerschaden lässt sich auch weder dem vorgelegten Attest von Dr. H… noch dem Gutachten von Dipl. med. W… entnehmen. Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich auch aus der Erfolglosigkeit psychosomatischer Rehabilitationsleistungen nicht auf das Vorliegen einer hirnorganischer Schädigung schließen, zumal sich aus dem Gutachten von Dipl. med. W… ergibt, dass die Krankheitssymptome nicht optimal ausbehandelt worden sind und noch weitere Therapieoptionen bestehen.

Sollte eine solche Feststellung mittels ärztlichem Attest noch erfolgen, wäre auch die Frage der fristgerechten Invaliditätsfeststellung gem. § 7 Abs. I (1) AUB problematisch.

d) Hinzu kommt weiterhin, dass auch die schlüssige Darlegung eines hirnorganischen Primärschadens und der Beweis einer Gewalteinwirkung noch nicht ausreichen würden, um sodann von einer Beweislast der Beklagten für das Vorliegen des Ausschlusstatbestands auszugehen. Denn der Versicherungsnehmer muss auch beweisen, dass er unfallkausal eine organische Störung erlitten hat, die zu einer die Invalidität begründenden posttraumatischen Belastungsstörung führen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 04. Januar 2019 – 4 U 1657/18 -, Rn. 20, m.w.N., – juris). Würde man allein das Vorliegen eines Unfalls und den substantiierten Vortrag eines organischen Schadens ausreichen lassen, um eine volle Beweislast des Versicherers für seine Behauptung anzunehmen, ein solcher Schaden habe nicht zur psychischen Störung geführt, griffe die Beweislast für den Ausschlusstatbestand zu weit. Der Versicherungsnehmer wäre in diesem Fall besser gestellt, als in solchen Fällen, in denen sich der Versicherer nicht auf einen Ausschlusstatbestand beruft, da bereits Zweifel am Vorliegen eines organischen Schadens zu Lasten des Versicherers gingen und der Versicherungsnehmer so den Beweis für die Kausalität zwischen Primärschaden und Invalidität nicht mehr führen müsste. Der Versicherungsnehmer muss daher nicht nur einen unfallbedingten Primärschaden darlegen, sondern auch beweisen, dass dieser geeignet ist, zu einer – ebenfalls von ihm zu beweisenden – psychischen, invaliditätsbegründenden Reaktion zu führen. Diesen Beweis kann der Kläger schon angesichts der vorgelegten Befunde nebst Anamnese nicht führen, die nahelegen, dass der Vorfall vom 17.10.2016 nicht allein kausal für einen organischen Primärschaden gewesen sein kann. Danach war er unstreitig bereits 2006 an einer Depression erkrankt, „die Therapeuten [hätten] ihm 2010 geraten, den Beruf zu wechseln, er [sei] 2012 arbeitsunfähig geschrieben worden und [hätte] eine Überweisung zum Psychotherapeuten erhalten und die Beschwerden [hätten sich] erneut „Ende 2015“ und damit weit vor dem behaupteten Vorfall am 17.10.2016 eingestellt“.

Somit steht bereits aufgrund der Sachverhaltsschilderung des Klägers mit einer für § 286 ZPO hinreichenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Störungen allein durch ein Trauma oder Stress ausgelöst worden sind; ihnen indes keine neurologische oder organische Ursache zugrunde liegt; vielmehr beruhten diese auf einer psychischen Fehlverarbeitung, so dass das LG Leipzig zu Recht die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands bejaht hat.

 

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