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Mietvertrag – Mieterpflicht zum Abschluss von Hausrat- und Haftpflichtversicherung

AG Dresden, Az.: 141 C 6282/11, Urteil vom 14.12.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 600,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Zwischen der Klägerin als Vermieterin und dem Beklagten als Mieter wurde am 22./ 31.05.2008 ein Mietvertrag über eine Wohnung im Anwesen … Straße … in Dresden geschlossen. § 22 des von der Klägerin verwendeten Formularmietvertrages bestimmt in seinem zweiten Absatz:

„Der Mieter verpflichtet sich, sowohl eine Hausrat- wie auch eine Haftpflichtversicherung unter Einschluss von Mietsachschäden für das Mietobjekt mindestens für die Dauer der Mietzeit abzuschließen und aufrecht zu erhalten. Der Vermieter ist berechtigt, die Vorlage der Versicherungspolice und eines Nachweises der Prämienzahlung zu verlangen.“

Mietvertrag - Mieterpflicht zum Abschluss von Hausrat- und Haftpflichtversicherung
Symbolfoto: REDPIXEL.PL/Bigstock

Mit Schreiben vom 29.06.2011 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den Nachweis über den Abschluss von Hausrat- und Haftpflichtversicherung zu erbringen, worauf der Beklagte lediglich einen Auszug eines Beitragskontos vom 04.08.2010 vorlegte (Bl. 15 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin nachzuweisen, dass er eine Hausrats- und Haftpflichtversicherung unter Einschluss von Mietsachschäden für seine Wohnung in dem Objekt …. Straße … in .Dresden abgeschlossen hat, und den Beklagten weiter zu verurteilen, die Versicherungspolicen und die Zahlung der Prämie nachzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hält § 22 des Mietvertrages für unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf ihre zur Akte gereichten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Eine Pflicht des Beklagten zum Nachweis einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung durch Vorlage von Versicherungspolicen und Nachweise der Prämienzahlung ist durch § 22 des Mietvertrages nicht wirksam vereinbart worden, weil diese Vertragsklausel gemäß §§ 305c Abs. 1, 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist.

Eine Pflicht des Mieters zum Abschluss einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung unter Einschluss von Mietsachschäden für das Mietobjekt stellt sich als überraschende Klausel dar, die zudem den Mieter unangemessen benachteiligt. Dass einem Wohnungsmieter derartige Versicherungspflichten auferlegt werden, ist im Rechtsverkehr nicht allgemeingebräuchlich. Insbesondere wenn der Wohnungsmieter – wie im vorliegenden Fall gemäß § 4 des Mietvertrages – die Betriebskosten nach der BetrKV zu tragen hat und eine Mietkaution zahlt, wird er regelmäßig davon ausgehen, dass ihn über seinen Anteil an Aufwendungen für eine Sach- und Haftpflichtversicherung des Vermieters hinaus (vgl. § 2 Ziffer 13 BetrKV) keine Aufwendungen für eine Haftpflichtversicherung treffen. Hinzu kommt, dass sich § 22 des Mietvertrages weder eine Versicherungshöchstsumme noch eine Begrenzung auf Schäden entnehmen lässt, die der Mieter durch schuldhaftes Verhalten herbeigeführt hat. Dass der Beklagte nur zur Abschluss einer „normalen“ Hausrats- oder Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, was immer die Klägerin darunter versteht, ergibt sich aus § 22 des Mietvertrages nicht. Nach der mangels ausdrücklicher Klarstellung gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung ist davon auszugehen, dass die vom Mieter abzuschließende Versicherung auch für nicht von diesem verschuldete Schäden eintreten soll und der Höhe nach nicht begrenzt sein darf. Eine derart weit gehende Haftung benachteiligt den Mieter nicht nur unangemessen (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.1990, 21 S 354/89, WuM 1990, 336), sondern verstößt auch gegen die gesetzliche Wertung des § 551 BGB.

Zwar mag der Gesichtspunkt, eine vom Mieter zu finanzierenden Absicherung des Vermieters gegen Sachschäden in ihrer Höhe zu begrenzen in stärkerem Maße greifen, wenn sich der Vermieter bereits im Mietvertrag sämtliche Ansprüche des Mieters gegen den Versicherer abtreten lässt; er ist jedoch auch ohne eine solche mietvertragliche Abtretungsklausel relevant (so auch Emmert WuM 2000, 578, 580 f.). Soweit die Klägerin geltend macht, dass sie von einem Mieter mit Hausrats- und Haftpflichtversicherungsschutz nicht mehr Sicherheit habe als von einem Mieter ohne Hausrats- und Haftpflichtversicherungsschutz, muss sie sich fragen lassen, warum sie dann den Beklagten zum Abschluss einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung mietvertraglich verpflichten wollte und eine solche (vermeintliche) Verpflichtung nunmehr einklagt. Zudem lässt die Argumentation der Klägerin außer Acht, dass – wäre eine Pflicht des Mieters zum Abschluss eines Hausrats- und Haftpflichtversicherungsvertrages wirksam vereinbart – vertragliche Nebenpflichten im Schadensfall eine Abtretung der Ansprüche des Mieters gegen die Versicherung an den Vermieter gebieten könnten.

Schließlich vermag sich das Gericht auch der Auffassung der Klägerin nicht anzuschließen, dass die im § 22 Abs. 2 des Mietvertrages im ersten Satz vereinbarte Pflicht zum Abschluss einer Hausrats- und Haftpflichtversicherung von der im zweiten Satz vereinbarten Pflicht zur Vorlage einer Police und zum Nachweis der Beitragszahlung getrennt werden könne. Zwar kann bei einer Klauselkontrolle ausnahmsweise eine Bestimmung, die mehrere sachliche, nur formal verbundene Regelungen enthält und sich aus ihrem Wortlaut heraus verständlich und sinnvoll in einen inhaltlich und gegenständlich zulässigen und einen unzulässigen Regelungsteil trennen lässt, durch Streichung des unzulässigen Teils („blue-pencil-test“) mit ihrem zulässigen Teil aufrecht erhalten werden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010, 9 U 41/10, zitiert nach juris, Tn. 43 m.w.N.). Worauf sich konkret die Pflicht zur Vorlage einer Police oder eines Nachweises nach § 22 Abs. 2 Satz 2 des Mietvertrages bezieht, lässt sich jedoch nicht sinnvoll bestimmen, wenn man den ersten Satz des zweiten Absatzes völlig ausblendet. Hiervon abgesehen ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin auch nicht, welches schutzwürdige Interesse sie an der Vorlage einer Versicherungspolice oder eines Beitragszahlungsnachweises haben sollte, wenn sie hieraus mangels wirksam vereinbarter Versicherungspflicht des Mieters keinerlei Rechte herleiten kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Weil – soweit ersichtlich – bislang höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage fehlt, ob und ggfs. in welchen Grenzen eine Pflicht des Wohnungsmieters zum Abschluss einer Hausrats- oder Haftpflichtversicherung im Rahmen eines Formularmietvertrages vereinbart werden kann, hat das Gericht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.

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