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Unterschied Krankengeld und Krankentagegeld

Die meisten Menschen bestreiten ihren Lebensunterhalt durch das Erwerbseinkommen, welches wiederum aus der Arbeitstätigkeit heraus erzielt wird. Solange die Gesundheit der arbeitenden Person gut ist, wird dementsprechend auch ein Erwerbseinkommen erzielt. Da der Mensch jedoch krankheitsanfällig ist besteht stets das Risiko, dass das Erwerbseinkommen durch gesundheitliche Einschränkungen gefährdet wird. Dieses Risiko wird in Deutschland durch das Krankengeld sowie auch das Krankentagegeld abgemildert, jedoch kennen viele Menschen den Unterschied nicht zwischen dem Krankengeld bzw. dem Krankentagegeld oder wissen gar über die Hintergründe bescheid.

Im Krankheitsfall gibt es für einen Arbeitnehmer den Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Diese Lohnfortzahlung erfolgt jedoch lediglich für die Dauer von 42 Tagen / sechs Wochen. Freiberufler oder Selbstständige haben diesen Anspruch jedoch nicht und erhalten im Krankheitsfall dementsprechend auch keine Zahlungen.

Unterschied Krankengeld und Krankentagegeld
(Symbolfoto: Von Terelyuk/Shutterstock.com)

Wo ist der Hauptunterschied zwischen Krankengeld und Krankentagegeld?

Der Hauptunterschied zwischen diesen beiden Leistungen, die dem Grunde nach nahezu identisch sind, liegt bei dem Leistungsgeber. Das Krankengeld (Kurzform KG) wird von der Gesetzlichen Krankenversicherung (Kurzform GKV) gezahlt und das Krankentagegeld von der Privaten Krankenversicherung (Kurzform PKV). Dementsprechend ergibt sich auch für die unterschiedlichen Berufsgruppen ein unterschiedlicher Bedarf an den Leistungen.

Beamte müssen sich diesbezüglich überhaupt keine Gedanken machen, da die Besoldung auch im Krankheitsfall durch den Dienstherren gewährleistet wird. Das Krankentagegeld ist in diesem Fall obligatorisch.

Für Arbeitnehmer, die in ihrem Arbeitsvertrag eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer getroffen haben, beginnt die Leistung der GKV entsprechend der Vereinbarung. Existiert eine derartige Vereinbarung nicht, so beginnt die Leistung mit dem 43. Tag der Erkrankung – also einen Tag, nachdem die gesetzliche Lohnfortzahlung im Krankheitsfall endet. Wichtig hierbei ist jedoch der Umstand, dass die Leistung der GKV nicht auf unbestimmte Zeit erfolgt. Vielmehr beträgt die Leistungsdauer 78 Wochen und sie ist überdies auch an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Erkrankt ein Arbeitgeber innerhalb von drei Jahren an der gleichen Erkrankung immer wieder, so greift die Leistungsdauer von 78 Wochen. Endet die Leistungsdauer, so wird allgemeinhin von der „Aussteuerung“ der betroffenen Person gesprochen.

Auch im Hinblick auf die Leistungshöhe gibt es bei dem Krankengeld durchaus gewisse Dinge zu beachten. Die minimale Leistungshöhe beträgt 70 Prozent von dem letzten Bruttoeinkommen, der Maximalsatz beläuft sich auf 90 Prozent von dem Nettoeinkommen. Es wird stets der niedrigere Wert angesetzt.

Diese Sätze müssen jedoch als Bruttowerte angesehen werden, da der Arbeitgeberanteil an

  • Arbeitslosen- sowie Pflegepflichtversicherung
  • Rentenversicherung

in Abzug gebracht wird. Diese Arbeitgeberanteile werden von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen. Hierbei muss jedoch auch erwähnt werden, dass für einen Arbeitnehmer die Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung in dem Zeitraum des Leistungsbezugs beitragsfrei ist.

Die sogenannte Einkommenslücke, die durch die Leistungssätze entstehen, können durch einen Wahltarif oder durch eine private Krankentagegeldversicherung durch den Arbeitnehmer geschlossen werden.

Auch als Selbstständiger kann eine Absicherung durch die GKV erfolgen. Der Betragssatz ist dabei mit 14 Prozent ermäßigt. Aus der reinen Mitgliedschaft heraus ergibt sich jedoch kein Anspruch auf die Leistung des Krankengeldes.

Das KTG, welches von der Privaten Krankenversicherung geleistet wird, wird für die gesamte Dauer der Arbeitsunfähigkeit an den erkrankten Arbeitnehmer ausgezahlt. Hierbei gilt es jedoch zu beachten, dass eine 100 prozentige Arbeitsunfähigkeit vorliegen muss, damit die Leistung auch wirklich erbracht wird. Im Gegensatz zu dem Krankengeld der GKV gibt es bei dem Krankentagegeld der PKV keine zeitliche Begrenzung.

Die Leistung endet, wenn

  • ein Entfall der Versicherungsfähigkeit vorliegt
  • die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers aufgegeben wird
  • die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird
  • die Altersrente bezogen wird
  • das 67. Lebensjahr vollendet wird

Ein Unterschied zu dem Krankengeld besteht auch dahingehend, dass das Krankentagegeld keine Aussteuerung kennt. Es gibt jedoch das Pendant der „Nachlistung“. Der Beginn der Leistung kann individuell mit dem Versicherungsgeber vereinbart werden. Der früheste Leistungsbeginn ist jedoch der 43. Tag der Erkrankung, sprich der Wegfall der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Der Versicherungsumfang bezieht sich dabei auf das Nettoeinkommen des Versicherungsnehmers, es wird jedoch eine konkrete Definition des Leistungsumfanges von den Versicherungsgebern vorgenommen.

Selbstständige sowie Freiberufler, die im Gegensatz zu Arbeitnehmern kein reines monatlich wiederkehrendes Nettoeinkommen haben, müssen ihren Gewinn nach Abzug der Steuern bei dem Versicherungsgeber angeben. Es ist auf jeden Fall sehr ratsam, dass versicherte Krankentagegeld so genau wie möglich zu berechnen und im Folgejahr eine Bedarfsanalyse vorzunehmen. Es ist auf keinen Fall empfehlenswert, die Selbstständigkeit „arm zu rechnen“. Diese Vorgehensweise hat direkte Auswirkungen auf die Beitragssätze des Versicherungsgebers und dementsprechend auch auf den Leistungsumfang der Versicherung hat.

Worauf sollte bei der Wahl des Versicherungsgebers geachtet werden?

Arbeitnehmer, die in einem herkömmlichen Arbeitsverhältnis mit ihrem Arbeitgeber stehen, haben natürlich bei der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht die freie Wahl des Versicherungsgebers. Es gibt schlicht und ergreifend lediglich die Gesetzliche Krankenversicherung. Wer jedoch Krankentagegeld bei einem privaten Versicherungsanbieter beziehen möchte, der hat die Wahl zwischen vielen verschiedenen Anbietern. Hierbei ist es jedoch wichtig zu wissen, dass die gängigsten Versicherungsanbieter das Krankentagegeld im Rahmen eines Versicherungsvertrages nicht einfach lediglich auf einen simplen Antrag herausgeben. Vielmehr handelt es sich bei dem Krankentagegeld um eine Leistung, die aus einem Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer heraus gezahlt wird. Die gängigsten Versicherungsgeber prüfen daher sämtliche Anträge auf das Krankentagegeld bzw. den Abschluss einer Versicherung sehr genau und schließen derartige Verträge auch nicht mit jeder Person ab. Vielmehr gibt es diesbezüglich gewisse Rahmenkriterien, die ein Antragssteller vor dem Vertragsabschluss mit dem Versicherungsgeber erfüllen muss.

Es ist an dieser Stelle nicht möglich, sämtliche individuellen Kriterien der jeweiligen Anbieter exakt aufzulisten, allerdings ist das Grundprocedere der Vorgehensweise aller Versicherungsgeber identisch:

  1. Der Arbeitnehmer / Freiberufler / Selbstständige kontaktiert den Versicherungsgeber wg. einer entsprechenden Versicherung
  2. Der Versicherungsgeber prüft die Kontaktaufnahme und sendet einen Antrag auf die entsprechende Versicherung an den Arbeitnehmer heraus
  3. Der Arbeitnehmer / Freiberufler / Selbstständige füllt das Antragsformular vollständig und wahrheitsgemäß aus und übersendet den Antrag an den Versicherungsgeber

Je nach Alter und Gesundheitszustand des Antragsstellers kann es durchaus vorkommen, dass die Versicherungsgeber vor dem Vertragsabschluss ärztliche Dokumente von dem Antragssteller einfordern. Es ist auch denkbar, dass der Antragssteller zu einer Untersuchung eines von dem Versicherungsgeber bestellten Mediziners müssen, welcher ein ärztliches Gutachten im Hinblick auf den Gesamtgesundheitszustand des Antragsstellers erstellt.

Bei der Wahl des Versicherungsgebers sollten sich Arbeitnehmer nicht ausschließlich an den monatlich zu entrichteten Beiträgen orientieren. Vielmehr ist es besonders wichtig, auch das Kleingedruckte bzw. die Sonderbestimmungen der Versicherungsgeber genau zu studieren. Viele Versicherungsgeber haben diesbezüglich gesonderte Versicherungsbedingungen, die von juristischen Laien nicht selten überhaupt nicht gelesen oder verstanden werden. Ein gutes Beispiel hierfür ist das Sonderkündigungsrecht, welches Versicherungsgeber unter ganz bestimmten Voraussetzungen zur Anwendung bringen können. Wenn ein Arbeitnehmer das Versicherungsangebot des Versicherungsgebers einfach nur auf der Grundlage der reinen monatlichen Zahlung angenommen hat und dabei den Versicherungsbedingungen bzw. Versicherungsklauseln nicht genügend Aufmerksamkeit geschenkt hat, so kann es im Leistungsfalls durchaus zu manch einer bösen Überraschung kommen.

Es gibt durchaus Versicherungsgeber, die im Leistungsfall zunächst erst einmal sehr genau prüfen, ob alle entsprechenden Kriterien für die Leistung auch wirklich gegeben sind. Dieses Verhalten ist nicht verwerflich, da ja schlussendlich auch ein Versicherungsnehmer aus dem Versicherungsvertrag heraus Pflichten hat. Sollte ein Versicherungsnehmer jedoch alle Versicherungsbeiträge stets pünktlich gezahlt haben, so wird auch eine Leistung des Versicherungsgebers aus dem Versicherungsvertrag heraus erwartet. Es gibt jedoch auch Fallsituationen, in denen der Versicherungsgeber nicht seiner vertraglichen Verpflichtung nachkommt bzw. diese erst verzögert an den Versicherungsnehmer zahlt. Dies führt in der Regel bei dem Versicherungsnehmer zu großen Problemen, da die finanziellen Verpflichtungen auch weiter gezahlt werden müssen.

Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei können an dieser Stelle nur ausdrücklich betonen, dass jeder Versicherungsnehmer vor dem Abschluss einer entsprechenden Versicherung den Versicherungsvertrag sehr genau prüft. So mancher Ärger wäre im Nachhinein vermeidbar gewesen, wenn die entsprechenden Versicherungsbedingungen genau studiert worden wären. Mitunter ist es auch erforderlich, dass der Versicherungsgeber erst einmal zur Zahlung aufgefordert werden muss. Dies ist in der gängigen Praxis zwar überaus selten, allerdings gibt es derartige Fallkonstellationen. Wenn Sie einen derartigen Fall erleben müssen, dann sollten Sie auf gar keinen Fall ohne rechtsanwaltliche Hilfe an die Angelegenheit herangehen.

Ein anwaltliches Aufforderungsschreiben kann in sehr vielen Fällen wahre Wunder wirken. Die meisten Versicherungsgeber sehen den Versicherungsnehmer als schwächeren Part an, der im Leistungsfall auf das Geld angewiesen ist. Diese Sichtweise entspricht jedoch nicht der gesetzlichen Realität, da sowohl der Versicherungsgeber als auch der Versicherungsnehmer gleichermaßen den Pflichten aus dem Versicherungsvertrag heraus nachkommen muss. Streitigkeiten vor Gericht sind jedoch bedauerlicherweise keine Seltenheit und wir als etablierte Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern als starker und zuverlässiger Partner zur Seite. Gern übernehmen wir für Sie auch die juristische Prüfung des Versicherungsvertrages vor dem Abschluss im Zusammenhang mit etwaig unzulässigen Klauseln. Kontaktieren Sie uns einfach und schildern Sie uns Ihren Fall.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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