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Marderbissschäden in der Wohngebäudeversicherung: Wann die Versicherung zahlt

Ein Hauseigentümer in Brandenburg forderte für Marderbissschäden in der Wohngebäudeversicherung die hohen Kosten für eine komplette Dachsanierung, nachdem wilde Kleintiere seine Isolierung verwüstet hatten. Trotz seiner Premium-Deckung und eindeutiger Kratzspuren am Gebälk fehlte der Versicherung ein ganz konkreter Nachweis für einen Marderbissschaden an der Dämmung.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 U 2/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 17.06.2025
  • Aktenzeichen: 11 U 2/25
  • Verfahren: Beschluss zur Berufungszurückweisung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Die Versicherung zahlt bei Marderschäden nur für nachgewiesene Bisse an fest vereinbarten Bauteilen.

  • Der Kläger bewies keine direkten Bissschäden an den geschützten Leitungen oder Dämmungen.
  • Die Versicherung deckt nur Bisse an Leitungen und Dämmungen, keine Kratzspuren oder Kot.
  • Folgeschäden wie Wassereintritt durch verschobene Ziegel fallen nicht unter den vertraglichen Schutz.
  • Das Gericht ignorierte neue Beweisfotos, da der Kläger sie zu spät einreichte.
  • Der Kläger verliert den Prozess, weil er den genauen Schaden nicht ausreichend beschrieb.

Wann sind Marderbissschäden in der Wohngebäudeversicherung gedeckt?

Ein Marder im Dach ist der Albtraum vieler Hausbesitzer. Die Tiere verursachen Lärm, Dreck und vor allem teure Schäden an der Dämmung und der Verkabelung. Wer eine Wohngebäudeversicherung mit einer sogenannten „Premium-Deckung“ abgeschlossen hat, wähnt sich oft in Sicherheit. Doch Vorsicht: Selbst teure Tarife enthalten oft Klauseln, die den Versicherungsschutz drastisch einschränken. Ein aktueller Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg zeigt, wie wichtig die genaue Lektüre der Versicherungsbedingungen ist.

Ein Steinmarder wühlt mit seinen Pfoten in der zerfetzten gelben Mineralwolle eines dämmrigen Dachbodens.
Wühlspuren an der Dachdämmung gelten rechtlich nicht als Bissschaden und sind daher oft nicht durch die Wohngebäudeversicherung gedeckt. Symbolfoto: KI

In dem vorliegenden Rechtsstreit forderte ein Hauseigentümer von seiner Versicherung die Übernahme von Reparaturkosten in Höhe von über 100.000 Euro. Er machte geltend, dass ein Marder das Dach seines Hauses systematisch zerstört habe. Die Versicherung weigerte sich jedoch zu zahlen, da die festgestellten Schäden nicht exakt der Definition von „Bissschäden“ entsprachen oder Folgeschäden darstellten, die vom Vertrag ausgeschlossen waren. Das Gericht musste klären, ob die Deckung für die Marderbissschäden greift und wie detailliert ein Versicherungsnehmer den Schaden nachweisen muss.

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte in seinem Hinweisbeschluss vom 17.06.2025 (Az. 11 U 2/25) die Entscheidung der Vorinstanz und wies den betroffenen Eigentümer darauf hin, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Fall verdeutlicht die strengen Anforderungen an die Substantiierungslast bei einem Versicherungsfall.

Welche Rechtsgrundlage gilt für die Regulierung von Tierbiss?

Im Zentrum des Streits standen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Wohngebäudeversicherung (VGB 2017). Der Vertrag beinhaltete eine Klausel, die spezifisch Bissschäden durch wild lebende Kleintiere regelte. Nach Abschnitt A § 2 Nr. 11 VGB 2017 waren „Bissschäden durch wild lebende Kleintiere/-nager (nicht jedoch Ratten und Mäuse) an elektrischen Anlagen und Leitungen, Dämmungen und Unterspannbahnen“ versichert. Ratten und Mäuse waren explizit ausgenommen.

Diese Formulierung ist juristisch brisant. Sie deckt nämlich nur den unmittelbaren Bissschaden ab. Das bedeutet: Wenn das Tier in ein Kabel beißt, zahlt die Versicherung das Kabel. Wenn das Tier jedoch Dämmmaterial nur „durchwühlt“ oder „zerkratzt“, liegt streng genommen kein Biss vor. Noch wichtiger ist der oft vereinbarte Ausschluss von den Folgeschäden. Wenn durch die zerstörte Unterspannbahn Regenwasser eindringt und Schimmel verursacht, ist dieser Nässeschaden häufig nicht gedeckt, sofern der Vertrag Folgeschäden ausschließt.

Der betroffene Eigentümer hatte sich auf die Bezeichnung „Premium-Deckung“ verlassen. Er ging davon aus, dass dieser Begriff einen umfassenden Rundum-Schutz impliziert. Juristisch jedoch zählt nicht der werbewirksame Name des Tarifs, sondern das Kleingedruckte in den Bedingungen. Die Gerichte wenden hierbei strenge Maßstäbe an die Auslegung an. Maßgeblich ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Klausel verstehen muss.

Warum forderte der Miteigentümer über 100.000 Euro?

Der Sachverhalt begann im April 2022, als der Hausbesitzer den Schaden bei seiner Versicherung meldete. Er legte einen Kostenvoranschlag über 101.160 Euro netto für die Sanierung des Daches vor. Nach seiner Darstellung hatte ein Marder massive Zerstörungen angerichtet. Betroffen waren unter anderem das Gratband, das Dämmmaterial (Styropor und Mineralwolle), elektrische Leitungen sowie die Unterspannbahn. Zudem seien Dachziegel verschoben worden, was zu Feuchtigkeitsschäden geführt habe.

Die Versicherung beauftragte daraufhin eigene Sachverständige. Diese prüften das Dach und kamen zu einem differenzierten Ergebnis. Zwar fanden sie Spuren, die auf ein Tier hindeuteten, doch die Interpretation dieser Spuren wich stark von der Darstellung des Hausbesitzers ab. Die Gutachter stellten fest:

  • Am Gratband gab es vereinzelte Bissspuren.
  • An der Dämmung fanden sich „Tunnel“ und Wühlspuren, aber keine eindeutigen Bisse.
  • Die elektrischen Leitungen wurden als unversehrt beschrieben.

Daraufhin lehnte die Versicherung die Regulierung ab. Ihr Argument: Das Gratband gehöre nicht zu den im Vertrag genannten versicherten Bauteilen (elektrische Anlagen, Dämmung, Unterspannbahn). Die Schäden an der Dämmung seien keine Bissschäden, sondern Kratz- oder Wühlspuren. Die Feuchtigkeitsschäden seien nicht versicherte Folgeschäden.

Der Eigentümer wollte dies nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass bei einer „Premium-Deckung“ sämtliche Zerstörungen durch den Marder als Einheit zu betrachten seien. Er reichte Klage beim Landgericht Frankfurt (Oder) ein, verlor dort jedoch. Mit seiner Berufung vor dem Oberlandesgericht Brandenburg versuchte er erneut, die Zahlung zu erzwingen.

Wie begründete das Gericht die Ablehnung der Ansprüche?

Das Oberlandesgericht Brandenburg analysierte den Fall akribisch und zerlegte die Argumentation des Hausbesitzers in mehreren Schritten. Die Richter stellten klar, dass der Begriff „Premium“ den vertraglich vereinbarten Leistungskatalog nicht automatisch erweitert.

Was bedeutet die Substantiierungslast für den Versicherten?

Ein zentraler Punkt des Urteils war die sogenannte Substantiierungslast. Wer Geld von einer Versicherung will, muss den Eintritt des Versicherungsfalls beweisen. Es reicht nicht aus, pauschal zu behaupten, ein Marder habe „alles zerstört“. Der Versicherungsnehmer muss konkret darlegen, an welcher Stelle genau ein Biss erfolgt ist und ob das beschädigte Bauteil im Vertrag steht.

Es ist Sache des Klägers, den Eintritt des Versicherungsfalls darzulegen und zu beweisen. Dies erfordert einen konkreten Vortrag dazu, welche versicherten Sachen durch welche Einwirkung beschädigt wurden.

Das Gericht bemängelte, dass der Eigentümer diesen Nachweis für einen Marderbissschaden schuldig geblieben sei. Er hatte sich weitgehend auf die Gutachten der Versicherung verlassen, diese aber in seiner eigenen Argumentation nicht widerlegt. Da die Gutachter keine relevanten Bissspuren an den versicherten Teilen (Leitungen, Unterspannbahn) bestätigten, fehlte die Grundlage für den Anspruch.

Warum zählt Kratzen nicht als Beißen?

Die Richter nahmen eine strikte Wortlautauslegung vor. Der Vertrag deckt „Bissschäden“. Das Gericht erklärte, dass ein Durchschnittskunde sehr wohl zwischen einem Biss (Einwirkung mit Zähnen) und anderen Beschädigungen wie Kratzen oder Wühlen unterscheiden kann. Schäden, die durch das bloße Bewegen des Tieres, durch den Bau von Nestern oder durch Exkremente entstehen, fallen nicht unter den Begriff „Biss“.

Da die Gutachter an der Mineralwolle zwar „Mardertunnel“ (also Hohlräume durch Fortbewegung) fanden, aber keine Bissspuren dokumentierten, bestand kein Versicherungsschutz. Auch die Kratzspuren durch wild lebende Kleintiere am Styropor reichten nicht aus, um die Klausel zu erfüllen.

Warum halfen die neuen Fotos nicht?

In der Berufungsinstanz versuchte der Hausbesitzer, das Ruder herumzureißen, indem er eigene Fotos vorlegte, die angeblich die Bissspuren bewiesen. Das Gericht ließ diese Beweismittel jedoch nicht zu. Hier griff eine strenge prozessuale Regelung (§ 531 ZPO): Neue Beweismittel dürfen in der Berufung nur vorgelegt werden, wenn sie in der ersten Instanz ohne Verschulden der Partei nicht vorgelegt werden konnten.

Der Eigentümer konnte nicht erklären, warum er diese Fotos nicht schon dem Landgericht gezeigt hatte. Damit waren die Bilder prozessual wertlos. Doch selbst inhaltlich überzeugten sie die Richter nicht. Das Gericht merkte an, dass auch auf den Fotos keine eindeutigen Bissspuren an den versicherten Teilen erkennbar waren.

Warum sind Folgeschäden oft ausgeschlossen?

Ein weiterer entscheidender Aspekt war der vertragliche Ausschluss von Folgeschäden. Der Eigentümer machte geltend, dass durch das Verschieben der Dachziegel und die Beschädigung der Unterspannbahn Feuchtigkeit eingedrungen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass solche indirekten Schäden laut den VGB 2017 ausdrücklich nicht versichert waren. Versichert war nur der unmittelbare Schaden am Material selbst.

Der Versicherungsschutz erstreckt sich gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 11 lit. b VGB 2017 nicht auf Folgeschäden. Soweit der Kläger Schäden durch eindringende Feuchtigkeit geltend macht, sind diese vom Deckungsumfang nicht umfasst.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für Hausbesitzer?

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg ist eine deutliche Warnung an alle Immobilienbesitzer. Ein teurer Tarif garantiert keine Rundum-Sorglosigkeit. Wer sich gegen Marder absichern will, muss das Kleingedruckte prüfen. Begriffe wie „Premium“ oder „Komfort“ sind rechtlich oft schall und Rauch, wenn die Klauseln dahinter restriktiv formuliert sind.

Das Urteil zeigt zudem, wie wichtig die Beweissicherung direkt nach der Entdeckung eines Schadens ist. Betroffene sollten:

  • Sofort detaillierte Fotos von allen Beschädigungen machen.
  • Darauf achten, ob Kabel oder Dämmungen wirklich zerbissen oder nur zerkratzt sind.
  • Einen eigenen Gutachter hinzuziehen, wenn die Versicherungsexperten den Schaden kleinrechnen.

Für den betroffenen Miteigentümer bedeutet der Hinweisbeschluss des Gerichts voraussichtlich das Ende des Rechtsstreits. Ihm wurde nahegelegt, die Berufung zurückzunehmen, um weitere Gerichtskosten zu sparen. Die Reparaturkosten von über 100.000 Euro muss er nun selbst tragen oder versuchen, sie auf anderem Wege zu finanzieren. Die Hoffnung, dass die Justiz den Begriff „Bissschaden“ weit auslegt und in einen allgemeinen „Tierschaden“ umdeutet, hat sich nicht erfüllt.

Wer Ansprüche gegen die Gebäudeversicherung prüfen möchte, sollte dies also tun, bevor der Schaden eintritt – nämlich beim Abschluss des Vertrages. Eine Klausel, die auch „Tierfolgeschäden“ oder „Schäden durch sonstige Tiergefahr“ einschließt, hätte in diesem Fall den finanziellen Ruin verhindern können.


Hinweis zur Rechtslage: Das Gericht betonte die Vertragsfreiheit. Versicherer dürfen den Schutz auf „Bissschäden“ begrenzen, ohne dass dies den Kunden unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB). Eine solche Klausel ist auch nicht überraschend (§ 305c BGB), da sie klar formuliert ist.


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Die Abgrenzung zwischen versicherten Bissschäden und nicht versicherten Folgeschäden ist oft kompliziert und entscheidet über hohe Summen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Police sowie den konkreten Schadensfall, um Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung rechtssicher durchzusetzen. So vermeiden Sie formale Fehler bei der Beweisführung und sichern Ihre finanzielle Absicherung.

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Das eigentliche Desaster liegt oft gar nicht im Streit um „Biss“ oder „Kratzer“, sondern in der falschen Erwartungshaltung bei Folgeschäden. Ein zerbissenes Stück Unterspannbahn kostet im Materialwert fast nichts, aber der dadurch entstehende Nässeschaden ruiniert einen finanziell. Wer hier keine explizite Deckungserweiterung für Tierfolgeschäden im Vertrag hat, bleibt trotz „Premium“-Tarif auf den hohen Sanierungskosten sitzen.

Ein weiterer fataler Fehler ist das blinde Vertrauen in die Regulierer der Versicherung. Diese suchen naturgemäß nach Ausschlussgründen, wie das Gutachten im aktuellen Fall eindrucksvoll zeigt. Ich empfehle daher, noch vor der ersten Sanierungsmaßnahme zwingend einen eigenen Sachverständigen zur Beweissicherung einzuschalten, um Wühlspuren von echten Bissschäden fachgerecht abzugrenzen.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Versicherungsschutz auch, wenn der Marder die Dämmung nur durchwühlt statt zerbissen?


NEIN. In der Regel sind reine Wühlspuren in der Dämmung nicht versichert, da der Versicherungsschutz in den gängigen Bedingungen ausdrücklich nur echte Bissschäden an Kabeln, Dämmungen oder Unterspannbahnen umfasst. Für eine Eintrittspflicht des Versicherers ist die mechanische Einwirkung der Zähne auf das Material zwingend erforderlich, während das bloße Durchwühlen diesen Tatbestand rechtlich meist nicht erfüllt.

Die rechtliche Begründung liegt in der engen wörtlichen Auslegung der Versicherungsbedingungen, die üblicherweise den Begriff Bissschaden verwenden und damit eine Einwirkung durch Zähne voraussetzen. Ein Marder verursacht beim bloßen Wühlen zwar oft erhebliche Schäden durch das Schaffen von Tunneln oder das Verschieben von Material, doch stellt dies juristisch keinen Biss dar. Die Gerichte argumentieren hierbei häufig, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sehr wohl zwischen dem Zubeißen und anderen Verhaltensweisen wie Kratzen oder Wühlen unterscheiden kann. Ohne den Nachweis einer gezielten Einwirkung durch die Beißwerkzeuge des Tieres fehlt es an dem vertraglich vereinbarten Versicherungsfall, weshalb die Versicherung die Regulierung der Kosten rechtmäßig ablehnen darf.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Marder im Zuge seiner Aktivität nachweislich auch in die versicherten Bauteile gebissen hat und dies durch ein Gutachten dokumentiert wurde. Falls die Dämmung sowohl Wühlspuren als auch eindeutige Zahnabdrücke aufweist, besteht für den gesamten daraus resultierenden Folgeschaden an den betroffenen Stellen meist ein rechtmäßiger Anspruch auf die volle Entschädigung.

Unser Tipp: Fotografieren Sie den Schaden unmittelbar nach der Entdeckung durch detailreiche Makroaufnahmen und suchen Sie gezielt nach punktuellen Einkerbungen oder abgetrennten Materialstücken, die auf Zahneinwirkungen hindeuten. Vermeiden Sie es, den Schaden gegenüber der Versicherung lediglich pauschal als Marderbefall zu melden, ohne die für den Vertragsschluss notwendigen Bissspuren explizit hervorzuheben.


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Schützt mich eine Premium-Deckung auch dann, wenn der Marder nur indirekte Folgeschäden verursacht?


NEIN, eine Premium-Deckung schützt Sie im Regelfall nicht vor den indirekten Folgen eines Marderschadens, da die meisten Verträge lediglich den unmittelbaren Bissschaden regulieren. Auch bei teuren Premium-Tarifen sind Folgeschäden wie Feuchtigkeit oder Schimmelbildung durch das Eindringen von Regenwasser meist explizit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Begriff Premium stellt rechtlich lediglich eine Marketingbezeichnung dar und garantiert keinen automatischen Rundum-Schutz für sämtliche Kausalketten.

Versicherer differenzieren streng zwischen dem Primärschaden am Material und den daraus resultierenden Folgeschäden, wobei die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2017) oft als rechtliche Grundlage dienen. Gemäß Abschnitt A § 2 Nr. 11 lit. b VGB 2017 erstreckt sich die Deckung nur auf den direkten Verbiss an Bauteilen wie der Unterspannbahn oder der Dämmung, nicht jedoch auf mittelbare Konsequenzen. Wenn ein Marder die schützende Dachfolie zerbeißt und durch diese Öffnung über Wochen hinweg Niederschlagswasser in die Gebäudesubstanz eindringt, gilt der daraus entstehende Schimmelpilzbefall rechtlich als nicht versicherter Folgeschaden. Diese restriktive Auslegung bedeutet für Sie, dass die Versicherung lediglich die Kosten für den Austausch des zerbissenen Materials übernimmt, während Sie auf den hohen Sanierungskosten für die durchnässte Innenausstattung sitzen bleiben. Die Gerichte bestätigen regelmäßig, dass der Versicherungsschutz endet, sobald der Schaden nicht mehr unmittelbar durch den Tierbiss selbst, sondern durch eine nachfolgende physikalische Kettenreaktion verursacht wurde.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn Ihr spezifischer Versicherungsvertrag ausdrücklich eine Klausel für Folgeschäden durch Tiergefahr bis zu einer fest definierten Entschädigungsgrenze enthält. Solche Erweiterungen müssen jedoch separat im Kleingedruckten aufgeführt sein und fehlen selbst in vielen hochpreisigen Tarifen, die lediglich eine Erhöhung der Versicherungssummen für direkte Schäden vorsehen.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice gezielt im Abschnitt zu den Ausschlüssen auf Formulierungen wie nicht versichert sind mittelbare Schäden oder Folgeschäden. Vermeiden Sie den Trugschluss, dass die Bezeichnung Premium einen lückenlosen Schutz für alle Folgewirkungen eines Tierbisses bietet.


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Reichen Fotos von Marderspuren aus oder muss ich Bissspuren an Kabeln konkret nachweisen?


NEIN, allgemeine Marderspuren wie Kot oder zerrissene Dachlatten reichen als Beweis für einen Versicherungsfall nicht aus. Sie müssen zwingend nachweisen, dass der Marder konkret in versicherte Bauteile wie Kabel, Dämmmaterial oder die Unterspannbahn gebissen hat, um Ihren Entschädigungsanspruch erfolgreich durchzusetzen. Da die Versicherung nur für spezifische Schäden haftet, belegt die bloße Anwesenheit des Tieres noch keine automatische Eintrittspflicht.

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast trägt der Versicherungsnehmer die sogenannte Substantiierungslast (Darlegungspflicht), was bedeutet, dass er den Eintritt des Versicherungsfalls detailliert darlegen und im Streitfall auch belegen muss. Fotos von Marderkot oder allgemeinen Kratzspuren beweisen zwar die Anwesenheit eines Tieres auf dem Dachboden, dokumentieren jedoch keinen Schaden an den im Versicherungsvertrag explizit genannten versicherten Sachen. Sie müssen daher jedes beschädigte Bauteil, insbesondere Kabelstränge oder Dämmplatten, mit erkennbaren Zahnabdrücken einzeln fotografieren, damit das Gericht die ursächliche Einwirkung durch den Biss zweifelsfrei feststellen kann. Ohne diesen konkreten Nachweis der Substanzverletzung an versicherten Objekten bleibt der Kläger beweisfällig, da die bloße Vermutung einer Beschädigung für eine Verurteilung der Versicherung zur Zahlung nicht ausreicht.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn entscheidende Beweisfotos erst im laufenden Berufungsverfahren nachgereicht werden, da diese gemäß § 531 ZPO (Zivilprozessordnung) wegen prozessualer Verspätung oft nicht mehr zugelassen werden. Das Gericht weist solche verspäteten Beweismittel regelmäßig zurück, wenn diese bereits in der ersten Instanz hätten vorgelegt werden können, was faktisch zum endgültigen Verlust des gesamten Prozesses führt.

Unser Tipp: Erstellen Sie eine systematische Fotodokumentation aller im Vertrag genannten Bauteile mit sichtbaren Bissspuren aus unterschiedlichen Perspektiven und versehen Sie jedes Bild mit einem Datum sowie einer Beschreibung. Vermeiden Sie es, sich auf allgemeine Aufnahmen des Fundortes zu verlassen, da diese prozessual keinen Beweiswert für die tatsächliche Beschädigung der versicherten Substanz besitzen.


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Was tue ich, wenn die Versicherung behauptet, ein nicht versicherter Waschbär sei verantwortlich?


Lassen Sie die Tierart durch einen Fachmann wie einen Wildtierbiologen bestimmen und fordern Sie die vertraglich vereinbarte Regulierung des Schadens ein. Die Versicherung trägt die Beweislast für den Ausschluss bestimmter Tierarten, sofern Sie den Schaden durch ein wild lebendes Kleintier grundsätzlich belegt haben. So verhindern Sie eine Leistungsverweigerung aufgrund bloßer Behauptungen über die Schadensursache.

Nach den Bestimmungen in Abschnitt A § 2 Nr. 11 VGB 2017 sind Bissschäden durch wild lebende Kleintiere oder Nager an elektrischen Anlagen sowie Dämmungen grundsätzlich mitversichert. Da Waschbären unter diesen weit gefassten Begriff der Kleintiere fallen, ist die Ablehnung der Versicherung meist unbegründet, sofern nicht explizit Ratten oder Mäuse als Verursacher identifiziert wurden. Sobald Sie das äußere Schadensbild eines Tierbisses nachweisen, muss der Versicherer den rechtlichen Beweis für das Vorliegen eines vertraglichen Ausschlusses selbstständig erbringen. Diese Beweislastverteilung schützt Sie davor, dass die Versicherung sich ohne fundierte biologische Belege wie Kotanalysen ihrer Zahlungspflicht entzieht, indem sie willkürlich unversicherte Schädlinge unterstellt.

Sollte die Spurenlage am Schadensort jedoch extrem undeutlich sein, kann die Versicherung die grundsätzliche Eintrittspflicht bestreiten, was eine proaktive Beweissicherung durch den Hauseigentümer erforderlich macht. In diesen Fällen entscheiden oft die millimetergenaue Vermessung der Zahnabdrücke oder die Analyse von Fellrückständen darüber, ob der Schaden als versicherter Tierbiss rechtlich anerkannt wird.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie sofort einen Experten für Wildtieridentifikation und lassen Sie schriftlich bestätigen, dass die vorgefundenen Spuren wie Kot oder Bissmuster eindeutig von einem Steinmarder stammen. Vermeiden Sie es, die beschädigten Bauteile oder Tierspuren zu entfernen, bevor eine lückenlose Fotodokumentation und Probenentnahme erfolgt ist.


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Welche Folgen hat es für meinen Anspruch, wenn ich keine baulichen Marderschutz-Vorrichtungen installiert habe?


Ein Anspruchsverlust droht grundsätzlich nur dann, wenn Ihr Versicherungsvertrag ausdrücklich präventive Schutzmaßnahmen als vertragliche Obliegenheit vorschreibt oder ein wiederholter Schadensfall vorliegt. Im Regelfall sind Sie bei einem erstmaligen Marderschaden nicht verpflichtet, bereits im Vorfeld ohne konkreten Anlass bauliche Vorkehrungen wie Mardergitter oder spezielle Dämmungen installiert zu haben.

Versicherungsgesellschaften können gemäß den allgemeinen Versicherungsbedingungen zwar Obliegenheiten zur Schadensverhütung festlegen, doch müssen diese für den Versicherten zumutbar und im Vertrag klar definiert sein. Ohne eine solche spezifische Klausel besteht für Hausbesitzer keine allgemeine gesetzliche Pflicht, Gebäude gegen alle denkbaren Wildtierschäden abzusichern, bevor überhaupt ein konkretes Risiko erkennbar war. Erst wenn ein Schaden bereits einmal reguliert wurde, trifft den Versicherten eine erhöhte Schadensminderungspflicht nach § 82 VVG, um künftige gleichartige Vorfälle durch geeignete Schutzmaßnahmen zu verhindern. In diesem Fall kann die Versicherung argumentieren, dass die Unterlassung von Präventionsmaßnahmen eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, was zu einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung führen kann.

Spezialfälle ergeben sich häufig bei gewerblichen Objekten oder in Regionen mit bekanntermaßen hoher Marderdichte, wo Versicherer individuelle Risikoaufschläge oder besondere Sicherungsauflagen bereits bei Vertragsabschluss fordern können. Sollten Sie solche vertraglich explizit vereinbarten Sicherheitsvorschriften missachten, riskieren Sie Ihren Versicherungsschutz selbst dann, wenn es sich um den allerersten gemeldeten Marderschaden an Ihrem Gebäude handelt.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice unter dem Punkt Obliegenheiten auf Begriffe wie Schadensverhütung und dokumentieren Sie nach einem Erstschaden die Installation von Schutzgittern sorgfältig durch Fotos. Vermeiden Sie es, nach einer Schadensregulierung untätig zu bleiben, da die Versicherung bei einem Zweitschaden sonst eine Verletzung der Minderungspflicht einwenden könnte.


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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 11 U 2/25 – Beschluss vom 17.06.2025


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