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Sturmschaden an der PV-Anlage: Welche Versicherung zahlt für den Schaden?

Sturmwind ab Stärke 8 kann einen schweren Sturmschaden an der PV-Anlage verursachen. Versicherer verweigern die Zahlung jedoch oft wegen einer fehlenden Meldung der Anlage oder bei einem Verdacht auf Fehler während der Montage.

Hauseigentümer dokumentiert mit dem Smartphone zerstörte Solarmodule im Garten nach einem schweren Sturm.
Ein Hausbesitzer dokumentiert Sturmschäden an seiner Photovoltaikanlage für die Versicherungsmeldung. Symbolfoto: KI

PV-Schaden nach Sturm: Das Wichtigste im Überblick

  • Ein nicht gemeldeter PV-Schaden kann dazu führen, dass die Versicherung gar nicht oder nur gekürzt zahlt.
  • Fest installierte Anlagen laufen meist über die Wohngebäudeversicherung, ein Balkonkraftwerk eher über die Hausratversicherung.
  • Betroffen sind alle, deren Anlage durch Sturm beschädigt wurde oder bei denen Teile auf fremdes Eigentum gefallen sind.
  • Melden Sie den Schaden sofort und dokumentieren Sie alles mit Fotos, Wetterdaten und Unterlagen.
  • Der wichtigste Hebel ist ein sauberer Nachweis von Meldung, Montage und Sturmstärke.
  • Mit guter Dokumentation lässt sich die Regulierung oft durchsetzen, auch wenn die Versicherung zuerst ablehnt.

Was tun, wenn ein Sturm die Solarmodule vom Dach reißt?

Am Morgen nach dem Sturm liegt ein Solarmodul im Garten – oder schlimmer: auf dem Auto des Nachbarn. Jetzt stellt sich die Frage, welche Versicherung zahlt. Die Antwort hängt davon ab, wo Ihre Anlage montiert ist und ob Sie eine entscheidende Pflicht erfüllt haben.

Die wichtigste Weiche: Ist die Anlage fest aufs Dach geschraubt, ist das ein Fall für die Wohngebäudeversicherung. Hängt ein Balkonkraftwerk an der Brüstung, zuständig ist die Hausratversicherung. Und wenn das herabgefallene Modul fremdes Eigentum trifft, kommt die Privathaftpflicht ins Spiel. Eine allgemeine „Solar-Versicherung“ gibt es nicht. Wer die falsche Police anruft, verliert Zeit – und im schlechtesten Fall seinen Anspruch.

Sturmschaden an der PV-Anlage regulieren

Die Wahl der richtigen Versicherung und das Einhalten strenger Meldefristen sind entscheidend für eine erfolgreiche Regulierung. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht unterstützt Sie dabei, Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durchzusetzen und Montage- oder Meldefehler professionell zu entkräften.

Darauf kommt es jetzt an: Haben Sie die Anlage nach der Installation Ihrer Versicherung gemeldet? Wenn nicht, kann das teuer werden.

Wohngebäude, Hausrat oder Haftpflicht: Welche Versicherung zahlt bei Photovoltaik-Schäden?

Eine fest auf dem Dach oder der Fassade montierte Photovoltaikanlage gilt versicherungsrechtlich als Gebäudebestandteil. Die Wohngebäudeversicherung deckt nach den GDV-Musterbedingungen VGB 2022 ausdrücklich „Photovoltaikanlagen sowie deren zugehörige Installationen“ ab – vorausgesetzt, die Anlage wurde dem Versicherer vorab gemeldet.

Ohne diese Anzeige besteht oft kein Versicherungsschutz für Solarmodule, Montagerahmen, Wechselrichter und Verkabelung, da die Anlage als Risikoerhöhung gewertet wird. Nur bei erfolgter Meldung fallen Schäden durch Sturm oder Hagel in ihren Zuständigkeitsbereich.

Anders beim Balkonkraftwerk. Eine Steckersolaranlage ist eine bewegliche Sache und gehört zum Hausrat. Seit dem 28. November 2023 haben die GDV-Musterbedingungen für die Hausratversicherung (VHB 2022) Balkonkraftwerke ausdrücklich aufgenommen. Anja Käfer-Rohrbach, stellvertretende GDV-Hauptgeschäftsführerin, erklärte dazu:

„Die Hausratversicherung, die viele Mieterinnen und Mieter ohnehin haben, reicht für die Absicherung sogenannter Balkonkraftwerke aus.“

Zum Zeitpunkt dieser Ankündigung waren laut Bundesnetzagentur bereits rund 300.000 solcher Kleinanlagen in Betrieb.

Der entscheidende Haken für Bestandskunden: Für Altverträge gilt die Erweiterung nicht automatisch. Wer seine Hausratversicherung vor Ende 2023 abgeschlossen hat, muss aktiv beim Versicherer nachfragen und die Police auf die neuen Bedingungen umstellen lassen. Wer das nicht tut, sitzt nach einem Sturmschaden möglicherweise auf dem Schaden.

Ein Grenzfall entsteht, wenn ein Balkonkraftwerk fest mit dem Gebäude verbunden ist – etwa dauerhaft in die Fassade integriert. Dann behandeln manche Gebäudeversicherer es als Gebäudebestandteil. Im Zweifel lohnt sich eine schriftliche Bestätigung des Versicherers, welche Police zuständig ist.

Wann greift die Privathaftpflicht?

Landet ein abgerissenes Modul auf dem geparkten Auto des Nachbarn oder beschädigt die Hauswand des Vermieters, ist das kein Sach-, sondern ein Haftpflichtschaden. Hier greift die Privathaftpflichtversicherung – allerdings nur, wenn Balkonkraftwerke im Tarif eingeschlossen sind. Ältere Policen können das ausschließen. Auch hier gilt: Prüfen, melden, schriftlich bestätigen lassen.

Achtung bei gemieteten PV-Anlagen: Wer ist jetzt zuständig?

Ein entscheidender Sonderfall entsteht, wenn Sie Ihre Dach-PV-Anlage nicht gekauft, sondern über Anbieter wie Enpal, Zolar oder regionale Stadtwerke gemietet beziehungsweise geleast haben. In diesem Konstrukt sind Sie zwar Betreiber, aber nicht der rechtliche Eigentümer der Hardware. Folglich ist Ihre eigene Wohngebäude- oder Hausratversicherung für den Sachschaden an den Modulen in der Regel gar nicht zuständig.

Wenn Sie den Schaden fälschlicherweise bei Ihrer Gebäudeversicherung einreichen, wird diese die Kostenübernahme für die fremden Module mangels Eigentum ablehnen. Zudem verlieren Sie wertvolle Zeit. Pacht- und Mietanlagen sind durch den Anbieter fast immer über eine eigene, gewerbliche Elektronik- oder Allgefahrenversicherung abgesichert. Sie als Anlagenmieter haben hier ganz andere Meldepflichten als ein Käufer.

Ihre Aufgabe bei Leasing-Modellen: Informieren Sie unverzüglich Ihren Anbieter. Die Verträge schreiben oft sehr strenge Meldefristen (teilweise 24 Stunden) vor. Die Reparatur, den Austausch und die Abwicklung mit dem Versicherer übernimmt dann das Unternehmen.

Einzige Ausnahme: Wenn das gemietete Modul auf das Nachbarauto fällt, bleibt für diesen speziellen Drittschaden weiterhin Ihre eigene Privathaftpflicht der Ansprechpartner.

Übersicht: Versicherungsschutz für Photovoltaikanlagen und Balkonkraftwerke


Situation & AnlagentypZuständige VersicherungWichtige Voraussetzung
Fest installierte Dach- oder Fassaden-PVWohngebäudeversicherungAnlage muss vorab als Gefahrerhöhung gemeldet werden
Balkonkraftwerk (Steckersolar)HausratversicherungBei Altverträgen (vor dem 28.11.2023) aktive Meldung und Umstellung nötig
Schaden an fremdem Eigentum (z. B. Nachbarauto)PrivathaftpflichtTarif muss den Betrieb von PV-Anlagen oder Balkonkraftwerken einschließen
Gemietete oder geleaste PV-AnlageVersicherung des Anbieters (Elektronik/Allgefahren)Sehr strenge Meldefristen des Anbieters beachten (oft 24 Stunden)

Ein Mann kniet im Garten vor einem zerbrochenen Solarmodul und dokumentiert den Sturmschaden mit seinem Smartphone.
Beweissicherung nach Sturmschaden: Dokumentation abgerissener PV-Module zur Abwehr einer Leistungsverweigerung der Versicherung. Symbolfoto: KI

Warum zahlt die Versicherung nicht? Meldefalle und Sturmbeweis erklärt

Selbst wer die richtige Versicherung anruft, kann leer ausgehen – wenn er zwei Dinge versäumt hat.

Das erste Problem ist die Meldepflicht. Nach § 23 VVG darf ein Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss keine Gefahrerhöhung vornehmen, ohne das dem Versicherer anzuzeigen. Der Einbau einer PV-Anlage verändert das versicherte Risiko – das zählt als Gefahrerhöhung. Wer die Anlage installiert und schweigt, verletzt diese Pflicht.

Die Konsequenz: Der Versicherer kann nach § 26 VVG die Leistung ganz verweigern (bei Vorsatz) oder anteilig kürzen (bei grober Fahrlässigkeit). Der BGH hat in einem Grundsatzurteil vom 10. September 2014 (IV ZR 322/13) klargestellt, dass vollständige Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Gefahrerhöhung voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer nicht nur die gefahrerhöhenden Umstände kannte, sondern auch erkannt hat, dass sein Handeln das Risiko tatsächlich erhöht. Bei bloßer Unkenntnis droht also keine vollständige Verweigerung – aber eine Kürzung bleibt möglich.

„Der Versicherungsnehmer darf nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten.“ (§ 23 Abs. 1 VVG)

Problematisch: Wer die Anlage erst nach dem Sturm meldet. Das hilft in der Regel nichts mehr. Die Anzeige muss vor dem Schadensfall erfolgen oder zumindest unverzüglich nach der Installation. Wer diese Frist versäumt, riskiert nicht nur eine Kürzung, sondern den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes für die gesamte Anlage, da der Versicherer wegen der nicht angezeigten Gefahrerhöhung leistungsfrei werden kann.

Achtung Falle: Taktik bei Gesamtschäden

Viele Betroffene glauben fälschlicherweise, eine unterlassene Meldung der PV-Anlage gefährde nur die Erstattung der Module selbst. In der Praxis nutzen Versicherer dieses Versäumnis jedoch nicht selten als Hebel, um die Regulierung des gesamten Dachschadens abzulehnen.

Die typische Argumentation der Gegenseite: Die nicht gemeldete Anlage habe die Windangriffsfläche oder Statik des Daches verändert und den Sturmschaden am Gebäude erst ermöglicht oder verstärkt. Wer hier nicht vorbereitet ist, riskiert nicht nur den Verlust des Modulersatzes, sondern steht auch für die teure Dachsanierung alleine da.

Das zweite Problem ist der Sturmbeweis. Die Wohngebäudeversicherung zahlt bei Sturmschäden erst ab Windstärke 8 nach Beaufort (mindestens 62 km/h), wie die VGB 2022 A § 4 Nr. 2 vorschreiben. Diese Windstärke muss am konkreten Schadensort nachgewiesen sein – pauschale Verweise auf Messungen aus anderen Regionen reichen nicht.

Das Landgericht Köln hat das in seinem Urteil vom 9. Mai 2025 (18 O 254/23) ausdrücklich festgehalten: Die beklagte Partei hatte lediglich pauschal auf bundesweite oder sogar im Ausland gemessene Windböen des Sturmtiefs Sabine verwiesen. Das Gericht ließ das nicht gelten. Es zählt der Schadensort.

In diesem Fall kam noch ein weiteres Problem hinzu: Wenn Solarmodule bei einem Sturm vom Dach abreißen, spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass die Anlage nicht sturmsicher montiert war. Das Kölner Gericht stellte fest, dass bei der betroffenen Anlage Ballastierungssteine mit einem Gesamtgewicht von fast fünf Tonnen zur Fixierung vorgesehen waren – und diese fehlten. Der Montagebetrieb musste beweisen, dass trotz des Abreißens keine Fehler vorlagen. Windstärke 10 mit rund 100 km/h war dabei laut Gericht kein außergewöhnliches Naturereignis, das den Anscheinsbeweis entkräftet hätte.

Für Betreiber einer Dach-PV-Anlage bedeutet das: Reißen Module ab, wird der Versicherer im Zweifel auf Montagefehler plädieren. Sie müssen das Gegenteil belegen – durch Montageprotokolle, Fachbetriebsnachweise und technische Dokumentation. Wer das nicht hat, hat ein ernstes Problem.

Praxis-Szenario: Die Beweislast-Falle beim Eigenbau – Ein Hausbesitzer montiert seine PV-Anlage selbst und meldet nach einem Sturm das abgerissene Modul, im Glauben, die hohe Windstärke reiche als Begründung aus. Juristisch greift hier jedoch der Anscheinsbeweis: Das Abreißen selbst wird als Indiz für einen Montagefehler gewertet, was die Beweislast komplett umdreht. Die Folge: Fehlen ihm Fachbetriebs-Protokolle, muss er nun auf eigene Kosten teure Sachverständigengutachten finanzieren, um seine handwerkliche Fehlerfreiheit zu beweisen – andernfalls zahlt die Versicherung nicht.

Wie beweise ich Windstärke 8 lokal?

Wenn die nächstgelegene Messstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) für Ihren Wohnort keine Windstärke 8 ausweist, ist Ihr Entschädigungsanspruch nicht automatisch verloren. In der Praxis werden lokale, heftige Sturmböen von weiter entfernten Wetterstationen oft gar nicht exakt erfasst, woraufhin Versicherer die Leistung vorschnell mit Verweis auf zu niedrige Messdaten ablehnen.

Das Versicherungsrecht (VGB) lässt in diesem sehr häufigen Szenario ausdrücklich einen Ersatzbeweis zu: Sie müssen nachweisen, dass der Wind zur selben Zeit in der unmittelbaren Umgebung Schäden an ansonsten intakten Häusern oder Bäumen angerichtet hat. Fotografieren Sie daher nach dem Sturm zwingend auch umgestürzte Bäume in der Straße oder abgedeckte Ziegel beim Nachbarn (sogenannte Sturmspuren). Dieser Nachweis gilt rechtlich als Beleg für das lokale Erreichen von Windstärke 8 an Ihrem Grundstück – auch wenn der DWD weniger gemeldet hat.

Ein Hauseigentümer ordnet auf einem Gartentisch Versicherungsunterlagen neben beschädigten Solarmodulen an der Hauswand.
Systematischer Ablauf nach dem Sturm: Aufbewahrung beschädigter Module und Zusammenstellung technischer Unterlagen für die Regulierung. Symbolfoto: KI

Checkliste: Wie verhalte ich mich nach einem Sturmschaden an der PV-Anlage?

Im Stress nach einem Sturm passieren die teuersten Fehler. Wer jetzt zu schnell aufräumt, verliert möglicherweise seinen Versicherungsanspruch. Hier ist die richtige Reihenfolge.

Zuerst dokumentieren, dann anfassen. Fotografieren Sie den Schaden sofort und ausführlich – aus mehreren Winkeln, den Zustand der Module, die Lage der Teile, eventuelle Drittschäden. Notieren Sie Datum und Uhrzeit. Sichern Sie parallel die Wetterdaten für Ihren Standort: Der Deutsche Wetterdienst stellt Messdaten für Stationen in der Nähe bereit. Diese Daten sind Ihr Beleg für die Windstärke am Schadensort.

Beschädigte Module nicht wegwerfen. Das ist ein schwerwiegender Fehler. Wer zerstörte Solarmodule vor der Freigabe durch den Versicherer entsorgt oder repariert, verletzt die Aufklärungs- und Auskunftspflicht nach § 31 VVG. Der Versicherer kann dann mangels Beweismöglichkeit die Leistung kürzen oder verweigern. Nur echte Notmaßnahmen sind zulässig – herabhängende Module sichern, Wechselrichter abschalten, freiliegende Kabel entfernen. Auch das vorher fotografieren.

„Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.“ (§ 31 Abs. 1 VVG)

 Die richtige Versicherung unverzüglich informieren:

Dach-PV: Wohngebäudeversicherung. Balkonkraftwerk: Hausratversicherung. Drittschaden: Privathaftpflicht. Die Meldung sollte idealerweise innerhalb von 24 bis 48 Stunden erfolgen – § 30 VVG verlangt unverzügliche Anzeige ab Kenntnis des Schadens.

 Unterlagen zusammenstellen:

Anschaffungsrechnung der Anlage, Montageprotokoll und Nachweis des beauftragten Fachbetriebs, technische Datenblätter, aktueller Versicherungsschein und – falls vorhanden – die schriftliche Bestätigung, dass die Anlage mitversichert ist.

Die Erfolgsaussichten hängen stark davon ab, ob Sie die Montage durch einen Fachbetrieb nachweisen können und ob die Anlage vor dem Schaden ordnungsgemäß gemeldet war. Fehlt eines von beidem, wird es schwierig. Nicht unmöglich – aber der Versicherer wird genau dort ansetzen.

Verweigert die Versicherung die Zahlung mit dem Vorwurf eines Montagefehlers, fehlender Meldung der Anlage oder zweifelt sie die Windstärke an, sollte sofort ein Fachanwalt für Versicherungsrecht den Fall prüfen. Solche Ablehnungen lassen sich häufig anfechten – aber nur wenn die eigene Dokumentation stimmt und die Fristen nicht versäumt wurden.

Infografik (Do's und Don'ts): Richtiges Verhalten nach PV-Sturmschaden zur Sicherung des Versicherungsschutzes.
Die wichtigsten Verhaltensregeln zur Sicherung der Versicherungsleistung nach einem Sturmschaden.

Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten-Kommentar

Was viele in der Aufregung vergessen: Fliegt das Modul auf das Auto des Nachbarn, zahlt die eigene Privathaftpflicht am Ende oft überhaupt nicht. Die Versicherer berufen sich bei Extremwetter regelmäßig auf höhere Gewalt, da den Anlagenbesitzer bei nachweisbar fachgerechter Montage schlicht kein Verschulden trifft. Das schützt Sie rechtlich zwar vor der finanziellen Forderung, ruiniert im echten Leben aber sofort den Nachbarschaftsfrieden.

Der verärgerte Nachbar bleibt dann nämlich auf seinen Reparaturkosten sitzen, sofern er keine eigene Vollkaskoversicherung besitzt. Ich rate in solchen Situationen dringend davon ab, aus reinem schlechten Gewissen heraus voreilige Schuldanerkenntnisse am Gartenzaun abzugeben. Wer dem Nachbarn vorschnell die unbedingte Kostenübernahme verspricht, verliert gegenüber seiner Versicherung meist jeden Anspruch.


Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ist meine PV-Anlage automatisch über die Wohngebäudeversicherung mitversichert?

Nein, eine automatische Mitversicherung gibt es nicht. Eine fest installierte PV-Anlage gehört zwar grundsätzlich zur Wohngebäudeversicherung, der Einbau muss aber als Gefahrerhöhung gemeldet und in den Versicherungsschutz aufgenommen werden.

Rechtlich gilt der nachträgliche Einbau einer Photovoltaikanlage als Veränderung des versicherten Risikos. Nach § 23 VVG darf der Versicherungsnehmer eine Gefahrerhöhung nicht einfach schweigend vornehmen, sondern muss sie dem Versicherer anzeigen. Der Versicherer kann den Vertrag dann prüfen und den Schutz anpassen, etwa durch einen geänderten Beitrag oder besondere Bedingungen. Wird die Anlage nicht gemeldet, kann das im Schadensfall zu einer Kürzung oder sogar Verweigerung der Leistung führen.

Besonders wichtig ist, dass die Meldung vor einem Schaden erfolgt; eine nachträgliche Anzeige heilt den Verstoß regelmäßig nicht. Prüfen Sie deshalb Ihren Versicherungsschein und lassen Sie sich die Mitversicherung der PV-Anlage schriftlich bestätigen, wenn das noch nicht geschehen ist.


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Muss ich ein Balkonkraftwerk meiner Hausratversicherung schriftlich melden?

NEIN, nicht immer, aber bei älteren Verträgen sollten Sie es schriftlich melden. Haben Sie Ihre Hausratversicherung vor Ende November 2023 abgeschlossen, müssen Sie das Balkonkraftwerk aktiv anzeigen und die Police anpassen lassen.

Seit den GDV-Musterbedingungen VHB 2022 sind Balkonkraftwerke in vielen Neuverträgen bereits als Hausrat mitversichert. Altverträge wurden dadurch aber nicht automatisch geändert, weil Versicherungsverträge nur nach ihrem vereinbarten Inhalt gelten. Ohne Meldung bleibt der alte Vertrag häufig beim alten Schutzstand, und genau dort entsteht im Schadensfall eine Lücke. Schriftlich ist die Meldung sinnvoll, weil Sie damit den Zugang und die gewünschte Vertragsänderung beweisen können.

Bei Verträgen ab Ende November 2023 kann die Anlage bereits mitversichert sein, trotzdem sollten Sie die Bedingungen kurz prüfen. Enthält Ihr Tarif eigene Klauseln zu Photovoltaik, Außenanlagen oder Gefahrerhöhungen, kann der Versicherer weitere Angaben verlangen.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich die PV-Anlage erst nach dem Sturm melde?

JA, eine Meldung erst nach dem Sturmschaden kommt zu spät und kann Ihren Anspruch gefährden. Der Versicherer darf die Leistung nach § 26 VVG ganz verweigern oder zumindest kürzen, wenn die Anlage vorher nicht angezeigt wurde.

Die Photovoltaikanlage ist eine gefahrerhöhende Änderung des versicherten Risikos, die Sie nach § 23 VVG vorab melden müssen. Schweigen Sie nach der Installation, verletzt das Ihre vertragliche Anzeigepflicht, und der Versicherer kann sich auf Leistungsfreiheit oder Leistungskürzung berufen. Entscheidend ist nicht, dass der Schaden erst später eintritt, sondern dass die Pflichtverletzung schon vorher bestanden hat. Eine Rückmeldung nach dem Sturm heilt den Verstoß regelmäßig nicht.

Bei vorsätzlichem Verschweigen droht sogar der vollständige Verlust des Versicherungsschutzes, bei bloßer Fahrlässigkeit kommt eher eine Kürzung in Betracht. Zusätzlich müssen Sie den Schaden nach § 30 VVG unverzüglich melden und nach § 31 VVG bei der Aufklärung mitwirken, also nichts vorschnell beseitigen. Dokumentieren Sie den Zustand der Anlage und lassen Sie die Ablehnung im Zweifel fachanwaltlich prüfen.


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Zahlt die Versicherung auch bei Windstärke 7, wenn das Modul abgerissen ist?

Nein, bei Windstärke 7 zahlt die Wohngebäudeversicherung nicht. Sturmschäden sind nach den VGB 2022 erst ab Windstärke 8 nach Beaufort versichert, also ab mindestens 62 km/h.

Der Grund ist die vertragliche Definition von „Sturm“: Maßgeblich ist nicht das subjektive Empfinden, sondern die im Versicherungsrecht festgelegte Windstärke am Schadensort. Kann nur Windstärke 7 nachgewiesen werden, fehlt die versicherte Sturmursache, und der Schaden wird rechtlich nicht als Sturmschaden behandelt. Reißt ein Modul bei niedrigeren Werten ab, spricht zusätzlich der Beweis des ersten Anscheins für eine mangelhafte oder nicht sturmsichere Montage. Dann liegt der Schwerpunkt nicht auf dem Wetter, sondern auf der Befestigung der Anlage.

Entscheidend sind deshalb lokale Wetterdaten für den konkreten Tattag und den genauen Schadensort, etwa vom Deutschen Wetterdienst. Erst wenn dort mindestens Beaufort 8 belegt ist, kommt eine Leistung wegen Sturm überhaupt in Betracht. Bei Windstärke 7 bleibt es regelmäßig beim Ausschluss des Sturmschadens und beim Einwand eines Montagefehlers.


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Muss ich einen Fachbetriebsnachweis vorlegen, damit der Sturmschaden anerkannt wird?

Faktisch ja, ohne Fachbetriebsnachweis können Sie den Sturmschaden meist nur schwer gegen den Einwand eines Montagefehlers durchsetzen. Der Versicherer darf bei abgerissenen Modulen zunächst annehmen, dass die Befestigung nicht sturmsicher war.

Rechtlich geht es dabei nicht um ein Verbot von DIY-Anlagen, sondern um den Anscheinsbeweis. Wenn Solarmodule vom Dach oder von der Halterung gerissen werden, spricht der erste Anschein für eine fehlerhafte Montage oder unzureichende Ballastierung. Dann müssen Sie als Betreiber darlegen, dass die Anlage trotz korrekter Ausführung durch den Sturm versagt hat. Dafür sind Montageprotokolle, technische Unterlagen und ein Fachbetriebsnachweis besonders wertvoll, weil sie die ordnungsgemäße Befestigung belegen.

Haben Sie selbst installiert, ist der Nachweis schwieriger, aber nicht automatisch ausgeschlossen. Ohne belastbare Dokumentation steigt jedoch das Risiko, dass die Versicherung den Schaden wegen eines vermuteten Montagefehlers kürzt oder ablehnt.


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Wer zahlt, wenn mein Modul das Auto des Nachbarn beschädigt hat?

NEIN, weder Wohngebäude- noch Hausratversicherung zahlen hier. Wenn Ihr abgerissenes Modul das Auto des Nachbarn beschädigt, ist ausschließlich Ihre Privathaftpflichtversicherung zuständig.

Der Grund ist einfach: Das beschädigte Auto gehört nicht Ihnen, sondern einem Dritten, und genau solche Fremdschäden deckt die Haftpflicht ab. Wohngebäude und Hausrat sichern dagegen nur eigene Sachen oder Gebäudebestandteile, nicht die Vermögens- oder Sachschäden des Nachbarn. Melden Sie den Vorfall sofort Ihrer Haftpflicht und dokumentieren Sie den Schaden gemeinsam mit dem Nachbarn.

Wichtig ist aber der Tarif: Ältere Privathaftpflichtpolicen schließen Schäden durch Balkonkraftwerke oder Photovoltaikanlagen teils aus, sodass der Schutz dann ganz oder teilweise fehlen kann. Wenn der Nachbarschaden durch eine solche Anlage verursacht wurde, muss die Police diesen Betrieb ausdrücklich erfassen.


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