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Leitungswasserversicherung – Bruchschaden an Wasserrohren auf Dachterrasse

Leitungswasserversicherung: Kein Schutz für Wasserrohre auf Dachterrassen

Das Kammergericht Berlin entschied in dem Urteil Az.: 6 U 166/13 vom 09.01.2015, dass die Leitungswasserversicherung keinen Versicherungsschutz für Bruchschäden an Wasserrohren auf einer Dachterrasse bietet, da diese außerhalb des Gebäudes liegen. Die Berufung der Klägerin wurde größtenteils abgelehnt, da die Wasserschäden nicht unter den definierten Versicherungsschutz fielen und die Rohrleitungen nicht zur Versorgung des versicherten Gebäudes dienten.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 166/13 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Versicherungsschutz für Frost- oder Bruchschäden gilt nur innerhalb versicherter Gebäude.
  2. Die betroffenen Wasserleitungen auf der Dachterrasse liegen außerhalb des Gebäudes.
  3. Die Auslegung der Versicherungsbedingungen fokussiert sich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.
  4. „Innerhalb des Gebäudes“ wird als der durch Wände, Dach und Boden abgegrenzte Bereich definiert.
  5. Leitungen auf der Dachterrasse fallen nicht unter den Versicherungsschutz.
  6. Kein versicherter Schaden nach § 6 Ziff. 7 VGB 2000, da die Leitungen nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen.
  7. Die meisten geltend gemachten Schäden sind nicht durch den Versicherungsfall Leitungswasser gedeckt.
  8. Einige Schäden wurden nicht durch das ausgetretene Leitungswasser, sondern durch andere Ursachen verursacht.

Leitungswasserversicherung: Die Herausforderung von Bruchschäden an Wasserrohren auf Dachterrassen

Leitungswasservers. - Bruchschaden Rohre Dachterrasse
(Symbolfoto: Salivanchuk Semen /Shutterstock.com)

Ein Rohrbruch an Wasserleitungen auf einer Dachterrasse kann zu rechtlichen Schwierigkeiten führen, da die Versicherungsschutzgrenzen variieren können. In vielen Fällen sind solche Schäden nicht durch die Leitungswasserversicherung abgedeckt, da die Wasserleitungen unterhalb der Holzdielen der Dachterrasse als außerhalb des Gebäudes eingestuft werden. Dies bedeutet, dass sie nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Es gibt jedoch Ausnahmen, und die genauen Bedingungen der eigenen Versicherungspolice sollten sorgfältig geprüft werden, um festzustellen, ob ein Schaden aufgrund eines Bruchs an Wasserrohren auf einer Dachterrasse abgedeckt ist. In diesem Zusammenhang können Urteile von Gerichten wichtige Hinweise liefern, um die rechtlichen Herausforderungen besser zu verstehen.

Der Streit um die Leitungswasserversicherung und Wasserrohre auf der Dachterrasse

Im Kern des Falles steht ein Rechtsstreit, der sich um die Leitungswasserversicherung und einen Bruchschaden an Wasserrohren auf einer Dachterrasse dreht. Das Kammergericht Berlin hatte zu entscheiden, ob der Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung für die beschädigten Wasserrohre auf der Dachterrasse eines Gebäudes greift. Der Fall wurde unter dem Aktenzeichen 6 U 166/13 geführt und endete mit einem Beschluss vom 09. Januar 2015.

Die Auslegung der Versicherungsbedingungen im Fokus

Der Fall konzentrierte sich auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Die Klägerin argumentierte, dass die Wasserleitungen auf der Dachterrasse vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Die Beklagte, eine Versicherungsgesellschaft, hielt dagegen, dass der Versicherungsschutz sich gemäß ihren Versicherungsbedingungen nur auf Leitungswasserschäden innerhalb des Gebäudes erstrecke. Die Wasserrohre befanden sich jedoch außerhalb des eigentlichen Gebäudekörpers, was nach Ansicht der Beklagten einen Ausschlussgrund darstellte.

Rechtliche Einordnung und Entscheidung des Gerichts

Das Gericht stellte fest, dass die strittigen Wasserleitungen tatsächlich außerhalb des Gebäudes lagen. Es folgte der Argumentation der Beklagten, dass der Versicherungsschutz der Leitungswasserversicherung nicht für Schäden an Leitungen greife, die sich außerhalb des Gebäudes befinden. Weiterhin wurde festgestellt, dass die betroffenen Leitungen nicht der Versorgung des versicherten Gebäudes dienten, was ein weiterer Ausschlussgrund für den Versicherungsschutz war.

Details der Urteilsbegründung und Schlussfolgerungen

Interessant bei der Urteilsfindung war die ausführliche Erörterung der Auslegung der Versicherungsbedingungen. Das Gericht legte dar, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unter „innerhalb des Gebäudes“ einen durch Wände, Dach und Boden abgegrenzten Bereich verstehen würde. Dies führte zur Schlussfolgerung, dass die Dachterrasse und die darauf verlegten Wasserrohre als „außen“ angesehen werden müssen. Des Weiteren wurde in der Urteilsbegründung darauf hingewiesen, dass der Sinn und Zweck der Versicherungsbedingungen auch darauf abzielt, das höhere Risiko für außenliegende Leitungen auszuschließen.

Fazit: Das Urteil des Kammergerichts Berlin stellt klar, dass in Fällen von Leitungswasserschäden die genaue Lage der beschädigten Leitungen im Verhältnis zum Gebäude und die spezifischen Versicherungsbedingungen entscheidend sind. Es betont die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, die Bedingungen ihrer Policen genau zu verstehen und berücksichtigt dabei die Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers.

Weitere Details zum Urteil können im vollständigen Urteilstext nachgelesen werden.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was umfasst der Versicherungsschutz einer Leitungswasserversicherung typischerweise?

Eine Leitungswasserversicherung bietet Schutz vor den finanziellen Folgen von Schäden, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser verursacht werden. Typischerweise umfasst der Versicherungsschutz Schäden an Zu- und Ableitungsrohren, Heizungs- und Warmwasserrohren sowie Feuerlöschanlagen. Auch Frostschäden an Heizkörpern, -kesseln, Boilern und sanitären Einrichtungen sind in der Regel abgedeckt.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Leitungswasserversicherung nur dann greift, wenn aufgrund von defekten Rohren oder anderen Armaturen ungewollt Leitungswasser austritt. Schäden, die grob fahrlässig herbeigeführt wurden, sind in der Regel nicht abgedeckt. Ebenso sind Wasserschäden, die beispielsweise durch Überschwemmungen, Löschwasser oder Rückstau von Regenwasser entstanden sind, nicht durch die Leitungswasserversicherung abgedeckt.

Die Leitungswasserversicherung ist oft Teil der Wohngebäudeversicherung, kann aber auch als separate Police abgeschlossen werden. Sie deckt Schäden am Gebäude ab, während Schäden an Einrichtungsgegenständen durch die Hausratversicherung abgedeckt werden.

Es ist ratsam, bei der Wahl einer Leitungswasserversicherung nicht nur die Kosten, sondern in erster Linie das Preis-Leistungs-Verhältnis zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist es wichtig, genau zu prüfen, welche Wasserleitungen abgesichert sind. Leitungen außerhalb des Grundstücks müssen meistens zusätzlich versichert werden, aber teilweise auch Rohre, die direkt auf dem Grundstück liegen.

Inwieweit sind Außenbereiche wie Dachterrassen in der Regel durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt?

Eine Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel auch Außenbereiche wie Dachterrassen ab. Dazu gehören Schäden, die durch versicherte Gefahren wie Feuer, Sturm, Hagel oder Leitungswasser verursacht werden. Es ist jedoch wichtig, die genauen Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags zu prüfen, da der Umfang des Versicherungsschutzes variieren kann.

Einige Versicherungen können zusätzliche Leistungen anbieten, die gesondert vereinbart werden müssen. Daher ist es ratsam, sich bei der Versicherungsgesellschaft zu erkundigen, ob und in welchem Umfang Dachterrassen und andere Außenbereiche abgedeckt sind.

Es sollte auch beachtet werden, dass Schäden, die durch bestimmte Naturgefahren wie Überschwemmungen, Erdbeben oder Lawinen verursacht werden, in der Regel nicht durch eine Standard-Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Für solche Fälle kann eine zusätzliche Elementarversicherung abgeschlossen werden.

Wie wird der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser rechtlich bestimmt?

Der Umfang des Versicherungsschutzes für Schäden durch Leitungswasser wird durch die Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice bestimmt. In der Regel deckt eine Leitungswasserversicherung Schäden am Gebäude ab, die durch ungewollt ausgetretenes Leitungswasser entstehen. Dies kann beispielsweise durch einen Rohrbruch oder das Handeln einer unbefugten Person geschehen.

Die Versicherung deckt in der Regel auch die Kosten für die Ortung von Lecks, Aufräum-, Abriss- und Abdeckungsarbeiten, die im Zusammenhang mit dem ausgetretenen Leitungswasser anfallen. Bei einem Totalschaden des Gebäudes werden in der Regel die Kosten ersetzt, die für die Wiederherstellung der Immobilie erforderlich sind.

Es ist jedoch zu beachten, dass nicht alle Schäden durch Leitungswasser abgedeckt sind. Beispielsweise sind Schäden durch aus Wasserbetten oder Aquarien ausgelaufenes Wasser nicht überall versichert. Darüber hinaus bietet die Leitungswasserversicherung keinen Schutz vor Brandschäden oder Beschädigungen am Gebäude durch Sturm.

Die genauen Bedingungen und der Umfang des Versicherungsschutzes können je nach Versicherungsgesellschaft und Tarif variieren. Daher ist es ratsam, die Bedingungen der jeweiligen Versicherungspolice sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls einen Tarifvergleich durchzuführen.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Versicherungsschutz eingeschränkt sein kann, wenn der Versicherungsnehmer seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Beispielsweise kann die Versicherung die Leistung verweigern oder kürzen, wenn der Schaden gemäß den Versicherungsbedingungen nicht versichert ist, eine Unterversicherung vorliegt oder der Versicherungsnehmer seine Vertragspflichten verletzt hat.

In einigen Fällen kann auch eine Hausratversicherung für Schäden durch Leitungswasser aufkommen. Diese deckt in der Regel Schäden an beweglichem Eigentum in der Wohnung ab.

Rechtliche Fragen im Zusammenhang mit Leitungswasserschäden können komplex sein und es kann hilfreich sein, sich an einen Experten zu wenden, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz angemessen ist.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 6 U 166/13 – Beschluss vom 09.01.2015

Gründe

In dem Rechtsstreit … hat der Senat vorberaten und weist danach auf Folgendes hin:

I. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung der Klägerin überwiegend, bis auf einen Betrag in Höhe von 743,74 € (50% der Rechnung der Fa. Quantum, Anlage K 5), offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen hinsichtlich des nicht begründeten Teils der Berufung vor, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats durch Urteil nicht erfordert. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

1. Der Senat stimmt mit dem Landgericht überein, dass Versicherungsschutz für den Versicherungsfall „Frost- oder sonstige Bruchschäden an Rohren“, § 6 Ziff. 3 der Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage K 3, künftig: VGB 2000), nicht gegeben ist. Versicherungsschutz besteht nach dieser Bestimmung nur für Bruchschäden an Rohren innerhalb versicherter Gebäude.

Die betroffenen Wasserleitungen verlaufen nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten auf dem Dach liegend, unterhalb des aus Holzdielen bestehenden Belages der Dachterrasse. Sie befinden sich damit „außerhalb“ des Gebäudes.

Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Auslegung der fraglichen Versicherungsklausel nicht zum gegenteiligen Ergebnis.

Die Auslegung von Versicherungsbedingungen hat nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abzustellen, der die Bedingungen aufmerksam liest und verständig – unter Abwägung der Interessen der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs – würdigt (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., Vorbem. III Rn. 2 m. Nachw. der Rspr. des Bundesgerichtshofs).

Ausgangspunkt für diese Auslegung ist der Wortlaut der Klausel. Die hier Streit entscheidende Formulierung „innerhalb des Gebäudes“ beschreibt nach allgemeinem Sprachgebrauch den räumlichen Bereich, der durch Wände, Dach und Boden vom Bereich „außerhalb“ des Gebäudes abgegrenzt wird (BGH, Urteil vom 25.03.1998 -IV ZR 137/97-, VersR 1998, 758, juris-rz. 22). Danach liegen die betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung außerhalb des Gebäudes, weil sie oberhalb des Dachs liegen. Als Dach wird gemeinhin ein den Gebäudeinhalt nach oben abgrenzendes und gegen äußere schädigende Einflüsse schützendes Bauteil bezeichnet. Dessen äußere Grenze ist jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Dachterrasse nachträglich auf die Dachfläche eines Gebäudeteils aufgebracht wurde und der begehbare Belag der Dachterrasse aus Holzdielen gebildet ist, nicht der Lauffläche aus Holzbrettern, sondern die letzte Schicht, die den Dachaufbau nach oben gegen äußere Einflüsse absperren soll. Die Lauffläche gehört bei einer derartigen Konstruktion der Terrasse nicht zum Dach, da sie nicht dazu bestimmt ist, dem Gebäude Schutz gegen Wasser und Wind zu bieten.

Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich hier bei dem betroffenen Bereich eindeutig um eine „Außenbereichslage“.

Zweifelsfragen, wie sie auftreten können, wenn Leitungsrohre unterhalb der Bodenplatte des Gebäudes im Erdreich verlaufen, das betreffende Erdreich allerdings von den Fundamenten eingefasst wird, stellen sich im vorliegenden Fall nicht. Denn in der gegebenen Konstellation ist eine klare Zuordnung des Leistungssystems zum Außenbereich i.S. der Versicherungsbedingungen möglich (s. o.). Für das Gebot, Vertragsklauseln, die einen Risikoausschluss beinhalten, im Zweifelsfall eng auszulegen und nicht weiter auszudehnen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zweckes und der gewählten Ausdrucksweise erfordern (BGH a.a.O. juris-rz. 25), gibt es im gegebenen Fall nach dem oben begründeten eindeutigen Auslegungsergebnis deshalb schon keinen Anwendungsbereich. Abgesehen davon spräche zudem der Sinn und Zweck von § 6 Ziff. 3 VGB 2000 -verbleibende Zweifel zugunsten der Klägerin einmal unterstellt- dafür, die Klausel dahingehend auszulegen, dass der Luftraum oberhalb der schützenden Dachkonstruktion zu dem Bereich „außerhalb“ des Gebäudes i.S.v. § 6 Ziff. 3 VGB 2000 gehört. Denn es erschließt sich dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres, dass in diesem Bereich ein erheblich höheres Schadensrisiko für wasserführende Leitungen gegeben ist, wie auch, dass der Versicherer mit der fraglichen Klausel gerade dieses Risiko begrenzen will.

2. Es kann auch kein versicherter Bruchschaden nach § 6 Ziff. 7 VGB 2000 festgestellt werden. Dafür wäre erforderlich, dass die von Frostschäden betroffenen Leitungen der Terrassenbewässerung der Versorgung des versicherten Gebäudes dienen (§ 6 Ziff. 7 HS. 2 VGB 2000). Das ist nach dem gegebenen Sachvortrag nicht erkennbar, wie schon im landgerichtlichen Urteil ausgeführt ist.

3. Entgegen der angefochtenen Entscheidung, die sich dazu nicht verhält, liegen die Voraussetzungen für Versicherungsschutz wegen eines Leitungswasserschadens nach § 6 Ziff. 1 VGB 2000 vor. Die Bewässerungsleitungen fallen unter Lit. a. -Zu- oder Ableitungsrohre der Wasserversorgung oder damit verbundene Schläuche- bzw. unter Lit. b. -Sprinkler- oder Berieselungsanlagen-. Eine genaue Zuordnung kann offen bleiben, weil sie für die Entscheidung ohne Einfluss ist. Denn entgegen der Auffassung der Beklagten erfordert § 6 Ziff. 1 Lit a. VGB 2000 nicht, dass es sich um ein Rohrleitungssystem der Wasserversorgung des Versicherungsobjektes, also des Wohngebäudes, handelt (Hahn in Beckmann/Matusche-Breckmann, Versicherungshandbuch, 2. Aufl., § 34 Rn. 12; ebenso für VGB 2008: Hoenicke in Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, 2. Auflage, § 2 Rn. 101, jew.m.w.N.; Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., EI31). Der Wortlaut der Bestimmung gibt für ein solches Verständnis nichts her. Im Gegenteil spricht die in § 6 Ziff. 7 VGB 2000 ausdrücklich formulierte Beschränkung des Versicherungsschutzes „soweit diese Rohre der Versorgung versicherter Gebäude oder Anlagen dienen …“ gegen das Verständnis der Beklagten.

Die mit der Klage geltend gemachten Schäden sind hinsichtlich des Versicherungsfalls Leitungswasser nach § 6 Ziff. 1 VGB 2000 i.V.m. § 4 VGB 2000 indes überwiegend nicht versichert. Die Beklagte hat nach diesen Bestimmungen Entschädigung für Sachen zu leisten, die durch Leitungswasser beschädigt oder zerstört oder infolgedessen abhanden gekommen sind. Aufwendungen, die der Reparatur der defekten Rohre/Leitungen dienen, einschließlich der Maßnahmen zur Auffindung der Undichtigkeiten, sind dagegen nicht als Versicherungsschaden zu ersetzen, wenn nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen (nur) der Versicherungsfall Leitungswasserschaden eingetreten ist.

Weder nach den schriftsätzlichen Ausführungen der Klägerin, noch den vorgelegten Rechnungen lassen sich konkrete Zuordnungen i.S. eines Leitungswasserschaden einerseits oder eines Rohrbruchschadens andererseits vornehmen, was zu Lasten der darlegungspflichtigen Klägerin gehen muss.

Ausgenommen ist nur eine Rechnung (die der Fa. … Bauservice GmbH, Anlage K 5), die die Beklagte vorgerichtlich schon zu 50 % übernommen hatte. Dort wird eindeutig feststellbar eine Maßnahme zur Beseitigung von Putzschäden als Folge der Feuchtigkeit durch das ausgetretene Wasser aus der Terrassenbewässerung abgerechnet (Anlage K 5).

Bei den übrigen Rechnungen ergibt sich dagegen bei einem Teil der Rechnungen aus deren Text klar, dass die abgerechneten Leistungen nicht dazu dienten, Wasserschäden an versicherten Sachen zu beseitigen, vielmehr das Ziel hatten, undichte Stellen an den Wasserleitungen aufzufinden und zu beseitigen. Bei einem anderen Teil der Rechnungen bleibt offen, welchen Zweck die abgerechneten Arbeiten hatten. Maßnahmen zur Beseitigung des Rohrbruchschadens sind im gegebenen Fall aber gerade nicht versichert (s.o.). Daneben sind Leistungen betreffend den Ersatz eingegangener Pflanzen abgerechnet, für die keine Versicherungsleistung geschuldet ist, weil Pflanzen auf der Dachterrasse nicht zu den versicherten Sachen i.S.v. § 1 VGB 2000 gehören.

Abgesehen von alldem, ist ein Teil der geltend gemachten Schäden weder durch den Versicherungsfall Leitungswasser noch durch den Versicherungsfall Rohrbruch verursacht. Das gilt zum einen für Pflanzen, die aufgrund von Wassermangel eingegangen sind, sodass diese Schäden nicht durch Leitungswasser, d.h. durch die Einwirkung von bestimmungswidrig ausgetretenem Leitungswasser, verursacht sind (Anlage K 13, teils wohl auch Anlage K 7). Zum anderen ist die Reparatur der defekten Heizung der Bewässerungsleitungen nicht auf eines der genannten versicherten Ereignisse zurückzuführen (Anlage K 10, 11); der Defekt der Heizung war vorher eingetreten und hatte die Ursache für den Rohrbruch und den Austritt von Leitungswasser gesetzt.

II. Der Senat regt an, zu überdenken, den Rechtsstreit im Kosteninteresse durch ein Teilanerkenntnis seitens der Beklagten in Höhe von 743,75 € nebst geltend gemachter Verzugszinsen und durch Teilrücknahme der Berufung seitens der Klägerin in Höhe von 22.360,27 € zu beenden.

Für den Fall, dass (nur) die Beklagte der Anregung des Senats folgt und teilweise anerkennt, ist beabsichtigt, die Berufung im Übrigen durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hinweisen und Vorschlägen des Senats binnen dreier Wochen gegeben.

 

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