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Rückdatierter Kaufvertrag: Arglist macht Kaskoanspruch zunichte

Auto gestohlen, Kaufvertrag nicht mehr auffindbar. Ein rückdatierter Ersatz soll die Kaskozahlung sichern. Ob das klappt, wenn man den Beleg nicht als nachträglich erstellt kennzeichnet, musste das Amtsgericht Duisburg klären.
Hand legt einen handschriftlichen Kaufvertrag von 2019 auf einen Tresen, im Hintergrund eine Vespa.
Ein rückdatierter Kaufvertrag führt bei der Versicherung wegen arglistiger Obliegenheitsverletzung zur vollständigen Leistungsfreiheit. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 514 C-2680/23

Das Wichtigste im Überblick

AG Duisburg weist Klage ab: Rückdatierter Kaufvertrag machte die Versicherung leistungsfrei.
  • Das Gericht verneinte den Entschädigungsanspruch aus der Vollkaskoversicherung.
  • Der Kläger reichte einen rückdatierten Kaufvertrag ohne Hinweis ein.
  • Das Gericht sah darin eine arglistige Täuschung der Versicherung.
  • Deshalb musste das Gericht den behaupteten Diebstahl nicht mehr prüfen.
  • Der Kläger trägt die Kosten und verliert den Prozess vollständig.

  • Gericht: AG Duisburg
  • Datum: 26.03.2026
  • Aktenzeichen: 514 C-2680/23
  • Verfahren: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht
  • Relevant für: Versicherungsnehmer, Versicherer, Unfall- und Diebstahlsfälle

Wann tritt Leistungsfreiheit bei Arglist ein?

Gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Verbindung mit den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung führt eine vorsätzliche Verletzung der Auskunftsobliegenheit zur Leistungsfreiheit eines Versicherbaren. Das bedeutet konkret: Eine Obliegenheit ist im Versicherungsrecht eine Verhaltenspflicht, die der Versicherte im eigenen Interesse einhalten muss – anders als eine normale Vertragspflicht kann ihre Verletzung nicht zu Schadensersatzansprüchen des Versicherers führen, dafür aber zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Eine arglistige Täuschung setzt für diese harten Konsequenzen voraus, dass ein Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die abschließende Entscheidung der Versicherung einwirken möchte, etwa um drohende Beweisschwierigkeiten unkompliziert zu umgehen. In einem solchen Fall schließt Artikel § 28 Absatz 3 Satz 1 VVG den sogenannten Kausalitätsgegenbeweis durch den Kunden streng aus, sodass dieser den Ausgang nicht mehr korrigieren kann. Zudem urteilte der Bundesgerichtshof (BGH, NJW 2014, 1452) bereits verbindlich zu diesem Thema, dass bei einem nachgewiesenen arglistigem Handeln keine vorherige Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 28 Absatz 4 VVG erforderlich ist.

Was das für Versicherte bedeutet: Bei nachgewiesener Arglist gibt es keinen Ausweg. Sie können nachträglich nicht mehr beweisen, dass Ihre falsche Angabe für die Entscheidung der Versicherung keine Rolle spielte. Und: Der Versicherer muss Sie nicht einmal vorher über diese harte Konsequenz aufklären. Wer bei Schadensdokumenten täuscht, verliert seinen Anspruch endgültig – ohne Warnung und ohne zweite Chance.

Das Amtsgericht Duisburg schloss sich dieser Rechtsprechung an und wies eine Schadenersatzklage am 26. März 2026 in Gänze ab (Az. 514 C-2680/23), womit der Fahrzeugeigentümer seinen Prozess vollständig und ersatzlos verlor. Der Mann hatte von seiner Vollkaskoversicherung ursprünglich eine Auszahlung von 3.900 Euro für ein angeblich entwendetes Kleinkraftrad gefordert. Die Assekuranz hatte die Regulierung verweigert und sich auf eine dauerhafte Leistungsfreiheit wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung bei den Schadensdokumenten berufen.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Die Einreichung eines nachträglich erstellten und rückdatierten Ersatzdokuments als vermeintliches Original im Rahmen einer Schadensmeldung stellt eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, wenn der Versicherer nicht über die wahre Entstehungsgeschichte des Belegs aufgeklärt wird.
  2. Eine bewusste Täuschung über die Originalität von eingereichten Schriftstücken führt zur vollständigen Leistungsfreiheit der Versicherung, wobei es juristisch unerheblich bleibt, ob der behauptete Versicherungsfall tatsächlich stattgefunden hat.
Infografik (Do's und Don'ts): Korrekter Umgang mit Ersatzbelegen in der Kaskoversicherung zur Vermeidung von Arglist.
Vorsicht bei Ersatzbelegen: So riskieren Sie Ihren Kaskoschutz

Warum scheiterte die Klage?

Nach dem Eintritt eines Schadensfalls trifft den Versicherten nach den rechtlichen Grundsätzen des § 1 VVG die vertragliche Pflicht, sämtliche Fragen zu den äußeren Umständen und zur Leistungspflicht wahrheitsgemäß sowie restlos lückenlos zu beantworten. Eine rechtliche Verletzung dieser strengen Obliegenheit entsteht bereits in dem Moment, in dem durch unwahre Angaben ein völlig falscher Eindruck erweckt wird, der für die technische Regulierung durch den Anbieter bedeutsam ist. Steht die Leistungsfreiheit eines Versicherers aufgrund einer solchen Täuschung fest, ist es juristisch nicht mehr erheblich, ob der behauptete Versicherungsfall – wie hier etwa ein Fahrgestelldiebstahl – überhaupt stattgefunden hat.

Im Rahmen einer konkreten Schadensmeldung zeigte sich diese Konsequenz an den eingereichten Bestätigungen des Fahrzeughalters im Jahr 2022. Der Mann reichte bei der Versicherung ein Kaufvertragsdokument ein, das handschriftlich ausgefüllt den Verkauf vermerkte und offenkundig auf den 24. August 2019 datiert war.

Der trügerische Eindruck des Kaufbelegs

Gegenüber der Gesellschaft erweckte das Fotokopiedokument optisch und inhaltlich den Eindruck eines zeitnah zum Fahrzeugkauf unterschriebenen Originals. Zwar hatte das Unternehmen nach dem Verlust am 4. Juli 2022 zunächst eine eigene Kalkulation mit einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 4.050 Euro erstellt, lehnte die Erstattung jedoch ab, weil es an Nachweisen über eine Fahrzeugentwendung fehlte. Als der Mann den fraglichen Kaufvertrag zum Beleg des Eigentums nachreichte, verheimlichte er ein wichtiges Detail: Das Blatt war unstreitig erst viel später nachträglich von einer Zeugin geschrieben worden. Der Fahrzeughalter unterließ bewusst einen offenen Hinweis auf die zeitlich verzögerte Neuerstellung des vorgelegten Schriftstücks gegenüber den zuständigen Mitarbeitern.

Wie wirkt ein rückdatierter Kaufvertrag auf den Anspruch?

Die Vorlage von Kaufverträgen und Rechnungsbelegen dient im Versicherungsrecht in erster Linie dazu, die allgemeine Überzeugungskraft von gemachten Angaben zum Eigentumsverhältnis oder zum Fahrzeugwert zu untermauern. Ein nachträglich aus dem Gedächtnis gefertigtes Ersatzdokument besitzt laut gerichtlicher Würdigung jedoch deutlich weniger echten Beweiswert als ein fehlerfreies, zeitgleich mit dem Handel erstelltes Original. Die gezielte Täuschung über den genauen Zeitpunkt einer Unterschrift reicht für die richterliche Annahme einer vorsätzlichen Arglist völlig aus, wenn mit dem fehlerhaften Papier die Regulierung der Entschädigung beschleunigt werden soll.

Falsche Angaben über die Originalität von Rechnungen und Kaufbelegen wie die Einreichung nachgefertigter Unterlagen ohne einen entsprechenden Hinweis erfüllen regelmäßig die objektiven Voraussetzungen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung. Ein Versicherungsnehmer handelt insbesondere dann arglistig, wenn er anlässlich der Anmeldung eines Kaskoschadens einen nachträglich gefertigten, rückdatierten Kaufvertrag über das Kraftfahrzeug vorlegt und es billigend in Kauf nimmt, dass der zuständige Sachbearbeiter das Schriftstück als Original ansehen und zu seinen Gunsten entscheiden werde. – so das Amtsgericht Duisburg

Die gerichtliche Untersuchung deckte dementsprechend auf, wie der Fahrzeugeigentümer die Umstände zur Schadenshöhe verdreht hatte. Zunächst behauptete der Mann im Verfahren standhaft, der schriftliche Kaufvertrag sei am benannten 24. August 2019 gefertigt und exakt damals von ihm sowie dem Verkäufer händisch unterschrieben worden. Erst nachdem das Gericht Beweise erhoben und die Beteiligten angehört hatte, gab er die spätere Neuerstellung durch die eingebundene Zeugin unumwunden zu.

Ausreden mindern nicht die persönliche Schuld

Als Rechtfertigung brachte der Motorradhalter nach einem gerichtlichen Hinweis Anfang 2026 vor, das ursprüngliche Originaldokument sei durch eine ausgelaufene Flüssigkeit unleserlich geworden. Das Amtsgericht zog für die Beurteilung der Täuschungsabsicht Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 27. Juli 2011 (Az. 20 U 146/10) und vom 26. Juli 2006 (Az. 20 U 139/06) sowie ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 27. April 2006 (Az. 2 O 333/05) als Maßstab heran. Die Richter sahen in dem rückdatierten Vertragspapier den klaren Versuch, mögliche Schwierigkeiten bei der Regulierung zu überspringen. Auch der Verweis auf den erlittenen Wasserschaden entlastete den Mann nicht vom Vorwurf der Arglist, da er dem Unternehmen die nachträgliche Herstellungsweise des Belegs mit Kalkül verschwiegen hatte.

Praxis-Hinweis: Nachträgliche Belege

Der entscheidende Faktor für den vollständigen Anspruchsverlust war hier nicht der Diebstahl an sich, sondern das Verschweigen der wahren Entstehungsgeschichte eines Dokuments. Wer einen verlorenen oder unleserlichen Kaufvertrag nachträglich neu aufsetzt und rückdatiert, muss der Versicherung zwingend und unaufgefordert mitteilen, dass es sich um ein später erstelltes Ersatzdokument handelt. Wer es stillschweigend als Original einreicht, riskiert wegen arglistiger Täuschung den kompletten Versicherungsschutz – selbst wenn der Schadensfall tatsächlich stattgefunden hat.

Wer verlor den Entschädigungsanspruch?

Versicherungsnehmer, die ihre Auskunftspflichten nach § 31 Absatz 1 VVG bei der Schadensbewertung derart arglistig verletzen, verlieren ihren gesamten Entschädigungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag. In der Zivilprozessordnung hat dies die direkte Auswirkung, dass Auszahlungsklagen abgewiesen werden und der unterlegene Antragsteller zusätzlich die anfallenden Kosten des Rechtsstreits vollumfänglich übernehmen muss.

Als direkte Folge dieser Rechtslage im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Absatz 2 ZPO endete der Streit für den Halter des Kleinkraftrades mit dem Verlust seiner erhobenen Forderung. Das zuständige Amtsgericht wies die Klage auf die Auszahlung von 3.900 Euro inklusive der geforderten Zinsen am Ende ab. Der Eigentümer wurde dazu verpflichtet, sämtliche Gerichtskosten des anhängigen Verfahrens zu tragen.

Der Diebstahl spielte keine Rolle

Der Diebstahl spielte keine Rolle

Ob das Zweirad an dem fraglichen Tattag zwischen 15:00 Uhr und 19:30 Uhr auf dem videoüberwachten Parkplatz tatsächlich gestohlen wurde, ließ das Gericht bei seinem Handeln völlig unaufgeklärt. Weil der vertragliche Auszahlungsanspruch bereits durch die vorherige Täuschung und Leistungsfreiheit des Anbieters rechtlich erloschen war, musste das entscheidende Gericht keine weiteren Beweise zum Diebstahl mehr erheben oder würdigen.

Dabei kann dahinstehen, ob die Vespa tatsächlich, wie von dem Kläger behauptet, entwendet wurde. Denn jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG i. V. m. Teil A, Kaskoversicherung, Ziff. 3.2 (3) und Teil B Ziff. 2 (1) AKB leistungsfrei geworden, weil der Kläger die in Teil A, Kaskoversicherung, Ziff. 3.2 (3) und § 31 Abs. 1 VVG geregelte Auskunftsobliegenheit arglistig verletzt hat. – so das Amtsgericht Duisburg

BGH folgt das Amtsgericht Duisburg

Das Amtsgericht Duisburg hat als erstinstanzliches Gericht entschieden. Das Urteil bindet zwar nur die Prozessparteien, folgt aber einer gefestigten BGH-Rechtsprechung zur arglistigen Obliegenheitsverletzung – was bedeutet, dass sich auch andere Amts- und Landgerichte an diesen Grundsätzen orientieren. Die Entscheidung ist damit kein Einzelfall, sondern übertragbar auf alle Fälle, in denen Versicherte nachträglich erstellte oder veränderte Dokumente als Original einreichen.

Wer einen Versicherungsschaden meldet und dafür Belege einreicht, muss bei jedem Dokument offenlegen, wenn es nachträglich angefertigt wurde – selbst wenn das Original tatsächlich existierte, aber unleserlich wurde oder verloren ging. Verschweigen Sie die Entstehungsgeschichte eines Dokuments, verlieren Sie nicht nur Ihren gesamten Entschädigungsanspruch, sondern müssen im Falle einer Klage auch sämtliche Gerichtskosten tragen. Kennzeichnen Sie Ersatzdokumente daher immer unaufgefordert als solche.


Versicherung droht mit Leistungsfreiheit? Jetzt richtig reagieren

Der Vorwurf einer arglistigen Obliegenheitsverletzung führt schnell zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes – oft ohne vorherige Belehrung und ohne Möglichkeit, den Kausalitätsgegenbeweis zu führen. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht analysiert Ihre Schadensmeldung und die Kommunikation mit der Versicherung, bevor Sie unbedachte Angaben machen. Er zeigt Ihnen, wie Sie Auskunftspflichten korrekt erfüllen und Ihren Anspruch rechtssicher wahren.

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Unser Experte: Dr. Christian Gerd Kotz (Fachanwalt für Versicherungsrecht)
Experten-Kommentar

Viele unterschätzen die Akribie der Versicherer bei der Belegprüfung. In den Schadenabteilungen arbeiten spezialisierte Prüfer, die eingereichte Scans und Fotos routinemäßig mit Forensik-Software auf Unstimmigkeiten untersuchen. Ein nachträglich erstelltes Dokument fliegt durch unpassende Schriftarten, frische Tinte oder unplausibles Papier fast immer auf.

Wer einen Beleg verlegt hat, sollte das von Anfang an offen ansprechen. Ein ehrliches „Ich habe das Dokument verloren, kann den Kauf aber anders belegen“ ist juristisch Gold wert. Sobald man versucht, eine vermeintlich perfekte Akte vorzugaukeln, steht die eigene Glaubwürdigkeit und damit der gesamte Versicherungsschutz auf dem Spiel.


FAQ Versicherungsrecht: Waage, Geld und Versicherungspolice unter Schirm mit Fragezeichen-Schild illustrieren häufige Rechtsfragen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Verliere ich meinen Schutz, wenn ich den Kaufvertrag nach einem Diebstahl wahrheitsgemäß nachschreibe?

Ja, Sie verlieren den Versicherungsschutz, wenn Sie den neu geschriebenen Kaufvertrag als Original ausgeben und die nachträgliche Erstellung verschweigen. Das bloße Neuschreiben ist nicht das Problem, sondern die falsche Darstellung gegenüber der Versicherung.

Im Versicherungsrecht gilt: Wer Belege einreicht, muss deren Herkunft wahrheitsgemäß offenlegen. Wird ein später aus dem Gedächtnis erstelltes Ersatzdokument so behandelt, als sei es das ursprüngliche Vertragsoriginal, liegt regelmäßig eine arglistige Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG vor. Die Versicherung darf dann davon ausgehen, dass sie über die Beweislage bewusst getäuscht werden soll. Entscheidend ist also nicht nur der Inhalt des Vertrags, sondern auch die Erklärung, wann und warum er neu erstellt wurde.

Der Schutz bleibt deshalb nur erhalten, wenn Sie das Ersatzdokument ausdrücklich als solches kennzeichnen und den Verlust des Originals mitteilen. Ein gut sichtbarer Hinweis wie „Ersatzdokument, heute aus dem Gedächtnis erstellt“ verhindert den Vorwurf der Täuschung nicht automatisch, macht aber die wahre Entstehungsgeschichte offen und rechtlich deutlich. Ohne diesen Hinweis kann schon das stillschweigende Einreichen als Original genügen, um den Anspruch vollständig zu gefährden.


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Muss die Versicherung mich vor der Leistungsfreiheit erst über die rechtlichen Folgen belehren?

Nein, bei einer nachgewiesenen arglistigen Täuschung muss die Versicherung Sie vorher nicht über den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes belehren. Die Warnpflicht aus § 28 Abs. 4 VVG greift hier nicht mehr.

Grundsätzlich verlangt § 28 Abs. 4 VVG zwar, dass der Versicherer vor den Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung informiert. Bei vorsätzlicher und erst recht arglistiger Täuschung hat der Bundesgerichtshof diese Belehrungspflicht jedoch verneint, weil der Versicherte die Unrichtigkeit bewusst einsetzt, um die Entscheidung der Versicherung zu beeinflussen. Wer also bewusst falsche Angaben macht oder ein nachträglich erstelltes Dokument als Original erscheinen lässt, kann sich später nicht darauf berufen, es habe vorher einen ausdrücklichen Hinweis auf den vollständigen Anspruchsverlust geben müssen. Die Leistungsfreiheit tritt dann ohne zusätzliche Warnung ein.

Anders liegt es bei bloßen Fahrlässigkeitsfehlern oder unklaren, nicht bewusst irreführenden Angaben. Dort kann eine fehlende Belehrung im Einzelfall eine Rolle spielen, weil § 28 VVG den Versicherungsnehmer nicht für jede Unachtsamkeit mit dem Totalverlust sanktioniert.


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Besteht mein Anspruch weiter, wenn der Diebstahl trotz meiner falschen Angaben tatsächlich passierte?

Nein, Ihr Anspruch besteht dann grundsätzlich nicht weiter. Wenn die Versicherung eine arglistige Täuschung über die Schadensunterlagen nachweist, wird sie nach § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei, auch wenn der Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat.

Der Grund ist, dass nicht der Diebstahl selbst, sondern Ihre vorsätzliche Falschangabe über die Belege sanktioniert wird. Bei Arglist prüft das Gericht nicht mehr, ob der eigentliche Versicherungsfall echt war, weil die Täuschung für die Entscheidung der Versicherung rechtlich bereits ausreicht. Die Folge ist die vollständige Versagung der Leistung aus dem Vertrag, nicht nur eine Kürzung. Deshalb hilft es regelmäßig nicht, später den realen Schaden zu beweisen, wenn die Dokumentenangaben bewusst falsch waren.

Nur wenn die Täuschung nicht arglistig, sondern lediglich fahrlässig war, kommen je nach Versicherungsbedingungen abgestufte Folgen in Betracht. Bei bewusster Manipulation von Papieren gibt es diesen Spielraum aber typischerweise nicht, weil die Leistungsfreiheit den Anspruch insgesamt verdrängt.


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Wie kennzeichne ich ein Ersatzdokument richtig, um den Vorwurf der arglistigen Täuschung zu vermeiden?

Sie kennzeichnen ein Ersatzdokument richtig, indem Sie es klar als Neuerstellung bezeichnen, das heutige Erstellungsdatum angeben und den Verlust oder die Unleserlichkeit des Originals offen erklären. So wird sofort erkennbar, dass kein altes Original vorliegt und keine Täuschung beabsichtigt ist.

Entscheidend ist, dass der Empfänger die wahre Entstehungsgeschichte ohne Nachfragen verstehen kann. Ein nachträglich gefertigtes Schriftstück darf deshalb nicht mit einem historischen Datum versehen oder in einer Form präsentiert werden, die es wie ein zeitgleich entstandenes Original wirken lässt. Stattdessen gehört ein deutlicher Hinweis wie „Ersatzdokument“ oder „nachträglich erstellt“ direkt auf den Beleg oder in ein Begleitschreiben. Gerade im Versicherungsrecht kann das Verschweigen dieses Umstands als arglistige Täuschung gewertet werden, weil der Sachbearbeiter über den Beweiswert des Dokuments getäuscht würde.

Besonders wichtig ist die Offenlegung, wenn Sie aus dem Gedächtnis rekonstruieren mussten oder nur noch Kopien, Notizen oder andere Hilfsmittel vorhanden waren. Auch wenn der Inhalt sachlich zutreffend ist, schützt Sie das nicht vor dem Vorwurf, wenn Sie den späteren Entstehungszeitpunkt verbergen. Ein Ersatzdokument ist daher nur dann unproblematisch, wenn seine neue Herkunft offen und unmissverständlich kenntlich gemacht wird.


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Das vorliegende Urteil


AG Duisburg – Az.: 514 C-2680/23 – Urteil vom 26.03.2026




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