Brandenburgisches Oberlandesgericht
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. März 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 13 O 23/22 – wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses und das angefochtene Urteil werden für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 170.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer im Jahr 2005 abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) zur Versicherungsschein-Nummer …. Streitgegenständlich sind BU-Leistungen für den Kläger, der zuletzt in gesunden Tagen bei der („Firma 01“) als „Product Owner für Connectivity und IT-Sicherheit“ (im Folgenden abgekürzt auch als „Product Owner“ bezeichnet) ab dem 25. April 2020 beschäftigt war. Der Kläger hat seine Berufsunfähigkeit auf plötzlich und vermehrt auftretende Schmerzattacken im thorakalen Bereich auf der linken Seite mit Ausstrahlung in den linken Arm verbunden mit Parästhesien und existenziellen Todesängsten gestützt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass eine Berufsunfähigkeit des Klägers nicht hinreichend festgestellt werden könne. Jedenfalls sei diese aber seit dem 28. September 2023 entfallen. Ungeachtet dessen müsse sich der Kläger auf seine derzeitige Tätigkeit als Senior Service-Manager bei seinem früheren Arbeitgeber und bei gleichem Einkommen verweisen lassen.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen, insbesondere wegen der in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen, wird ergänzend auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2023 persönlich angehört und die Zeugen („Name 01“), („Name 02“) und („Name 03“) zu der vom Kläger früher und derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeit vernommen (GA II 214 ff.). Darüber hinaus hat es über die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers psychiatrische Sachverständigengutachten des Dr. („Name 04“) vom 14. November 2023 und vom 22. Mai 2024 eingeholt (GA II 296 ff. und GA II 364 ff.). Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2025 hat der Sachverständige Dr. („Name 04“) seine Gutachten mündlich erläutert. Im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme hat das Landgericht der Klage antragsgemäß stattgegeben und dies in der Hauptsache wie folgt tenoriert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 20.626,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 und weitere € 37.502.40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.07.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.08.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.09.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.10.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.11.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.12.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.01.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.02.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.03.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.04.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.05.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.06.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.07.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.08.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.09.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.10.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.11.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.12.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.01.2022, auf einen Betrag in Höhe von € 1.875,12 seit dem 02.02.2022 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 856,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2020 und weitere € 2.501,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 122,32 seit dem 02.07.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 122,32 seit dem 02.08.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 122,32 seit dem 02.09.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 122,32 seit dem 02.10.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 122,32 seit dem 02.11.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.12.2020, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.01.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.02.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.03.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.04.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.05.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.06.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.07.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.08.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.09.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.10.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 125,38 seit dem 02.11.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 128,51 seit dem 02.12.2021, auf einen Betrag in Höhe von € 128,51 seit dem 02.01.2022, auf einen Betrag in Höhe von € 128,51 seit dem 02.02.2022 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unter der Versicherungsnummer … monatlich im Voraus beginnend ab dem 01.03.2022 für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von € 1.875,12 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 2. des jeweiligen Fälligkeitszeitpunktes zu zahlen, längstens jedoch bis zum 01.12.2049.
4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger beginnend ab dem 01.03.2022 für die Dauer der Berufsunfähigkeit des Klägers von sämtlichen Prämien für die Berufsunfähigkeitsversicherung unter der Versicherungsnummer … zu befreien, längstens jedoch bis zum 01.12.2049.
5. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer … ab dem 01.03.2022 zum Ende eines jeden Versicherungsjahres laufende Überschussanteile zuzuteilen und diese Überschussanteile für beitragsfreie Zusatzrenten zu verwenden, sodass die Rentenleistung zu Gunsten des Klägers erhöht wird.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den aus der verspäteten Zahlung der Berufsunfähigkeitsrenten und den aus der verspäteten Erstattung der Versicherungsprämien aus der Berufsunfähigkeitsversicherung unter der Versicherungsnummer … für die Zeit seit Juli 2019 (Eintritt der Berufsunfähigkeit) entstehenden Steuerschaden (Progressionsschaden) zu erstatten.
7. Die Beklagte wird verurteilt, an die („Versicherung 01“) zur Schadennummer … wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von € 2.536,32 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26. April 2022 zu zahlen.
8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten einen weiteren Betrag in Höhe von € 1.266,92 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 26. April 2022 zu zahlen.
Zur Begründung hat das Landgericht zusammengefasst Folgendes ausgeführt:
Die zugesprochenen Ansprüche des Klägers ergäben sich aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 1 S. 1, 172 VVG.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger infolge einer vasospastischen Angina pectoris Erkrankung (auch „Prinzmetal-Angina“) von Juli 2019 an nicht mehr in der Lage gewesen sei, seiner ursprünglichen Tätigkeit als „Product Owner für Connectivity und IT-Security bei der („Firma 01“)“ oder eine andere Tätigkeit, auf die er habe verwiesen werden können, nachzugehen. Zunächst sei die vom Kläger behauptete und von ihm im Einzelnen beschriebene und auch in tabellarischer Form anhand einzelner Arbeitstage dargelegte Tätigkeit als Product Owner im Umfang von wenigstens 35 Stunden pro Arbeitswoche aufgrund der Aussagen der Zeugen („Name 01“), („Name 02“) und („Name 03“) als bewiesen anzusehen (LGU 15 ff.). Die Position des Product Owner sei eine Leitungsposition für das dahinterstehende Technikerteam, das der Kläger zwar nicht disziplinarisch verantwortet habe, aber gegenüber dem er weisungsbefugt gewesen sei. Damit habe er sich auf der gleichen Ebene wie der Abteilungsleiter befunden. Neben technischem Verständnis habe die Tätigkeit Kommunikationsfähigkeit, Resilienz in stressigen Situationen und Flexibilität für die Beherrschung der verschiedenen Aufgabenfelder erfordert (LGU 17). Unter Zugrundelegung der Ausführungen des Sachverständigen Dr. („Name 04“) sei das Gericht ferner davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund seiner Erkrankung seit Juli 2019 mindestens zu 50 % außerstande gewesen sei, seine frühere Tätigkeit weiter auszuüben, und diese Berufsunfähigkeit auch nicht mit der Untersuchung des Klägers durch den Sachverständigen am 28. September 2023 entfallen sei (LGU 18 ff.). Der Sachverständige habe die Angaben des Klägers umfassend auf Validität geprüft, die vorliegenden Befunde ausgewertet und plausibilisiert (LGU 19 ff.). Vor diesem Hintergrund könne dahinstehen, ob die Einstellungsmitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 2. Januar 2024 formell ordnungsgemäß erfolgt sei (LGU 21).
Dem Antrag des Klägers auf Einholung eines neuen Gutachtens sei nicht nachzugehen gewesen, da die Voraussetzungen des
§ 412 ZPO nicht vorlägen. Der Sachverständige Dr. („Name 04“) habe weder erkennbar falsche Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt noch habe sich die Nachfrage des Beklagtenvertreters im Anhörungstermin in der konkreten Situation auf die vorhergehende Äußerung des Sachverständigen bezogen, wonach dieser davon ausgegangen sei, dass der Kläger verantwortlich gewesen sei für die Netzinfrastruktur der („Firma 01“) in ganz Deutschland. Insbesondere habe der Beklagtenvertreter weder in der Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung noch in den zuvor gewechselten Schriftsätzen eine konkrete Einwendung dahin erhoben, dass der Sachverständige den Aspekt wechselnder Arbeitsspitzen nicht berücksichtigt habe. Unzutreffend sei auch der Einwand der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 24. Februar 2024, wonach der Sachverständige nicht an die zuletzt vom Kläger ausgeübte Tätigkeit angeknüpft habe (LGU 24). Der Sachverständige habe die vom Gericht gemachten Vorgaben zutreffend beachtet. Darüber hinaus knüpfe die Beklagte nicht an die zuletzt in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit des Klägers an, wenn sie Bezug nehme auf die Angaben des Zeugen („Name 03“) zu der Tätigkeit, wie sie sich jetzt in den Jahren 2024/2025 darstelle (LGU 24).
Soweit die Beklagte weiter beanstandet habe, dass der Sachverständige keine eigene kardiologische Untersuchung durchgeführt habe, obwohl der Nachweis einer Prinzmetal-Angina durch eine ST-Streckenerhebung im Rahmen eines EKG nachweisbar sei, so habe dieser jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass eine ST-Streckenerhebung im Rahmen eines EKG erfordere, dass es mit Blick auf das beim Kläger bestehende Herzinfarktrisiko ethisch unvertretbar sei, das Herz des Klägers durch einen „Spasmus“ zu provozieren (LGU 25). Der Umstand, dass der Sachverständige auf von den Kardiologen erhobene Befunde zurückgegriffen habe, mache dessen Gutachten nicht unbrauchbar (LGU 25 f.).
Eine Verweisung des Klägers auf seine derzeit ausgeübte Tätigkeit als Senior Service-Manager scheitere an der Vergleichbarkeit dieser Berufsausübung mit seiner früheren Tätigkeit als Product Owner für Connectivity und IT-Security. Die für die Verweisungstätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten seien in der neuen Tätigkeit als deutlich geringer einzustufen als in seiner bisherigen Tätigkeit. Sämtliche Zeugen hätten angegeben, dass die jetzige Tätigkeit keine Leitungspositionen darstelle und er nunmehr keine eigene herausgehobene Stellung innehabe, sondern Mitarbeiter innerhalb eines Teams sei und eine zuarbeitende Tätigkeit ausübe. Demgegenüber erfordere die Tätigkeit als Product Owner die Führung seines Teams an einer Schnittstelle für mehrere Produkte, was ein breites technisches Verständnis, hohe kommunikative Fähigkeiten, die nötige Flexibilität sowie kaufmännische Kenntnisse voraussetze. Dies werde ihm in seiner jetzigen Tätigkeit nicht, jedenfalls nicht in vergleichbarem Umfang abverlangt. Zwar bleibe die Tätigkeit hinsichtlich ihrer Vergütung nicht spürbar hinter dem bisherigen Beruf zurück, allerdings im Ergebnis der Aussagen der vernommenen Zeugen hinsichtlich der Wertschätzung und des sozialen Status (LGU 27 f.).
Infolgedessen schulde die Beklagte die zugesprochenen Versicherungsleistungen auch der Höhe nach (LGU 28).
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Zusammengefasst macht sie Folgendes geltend:
Das Urteil sei schon deshalb falsch, weil das Landgericht von einer bewiesenen Berufsunfähigkeit des Klägers in einem leistungsauslösenden Umfang ausgegangen sei. Rechtsfehlerhaft sei bereits die umfassende Würdigung der Zeugenaussagen durch die erkennende Richterin, denn diese habe die Zeugen gar nicht persönlich vernommen (BB 13 ff.). Auch habe das Landgericht übersehen, dass der Zeuge („Name 01“) zur konkreten Arbeitszeit des Klägers nach eigenen Bekundungen gar nichts habe sagen können (BB 14). Aus der Aussage des genannten Zeugen ergebe sich vielmehr, dass die Position des Product Owner zwar als Leitungsposition verstanden werde, tatsächlich aber gar keine disziplinarische Verantwortlichkeit beinhaltete (BB 14). Auch die Bewertung der Aussage des Zeugen („Name 02“), der nach eigener Einschätzung keine Arbeitsrealitäten bezogen auf den Kläger habe beurteilen können, verstoße gegen
§ 286 ZPO (BB 15). Hinzu komme, dass das Landgericht in erkennender Besetzung auch diesen Zeugen nicht persönlich vernommen habe (BB 16). Die Aussage des Zeugen („Name 03“) lasse ein anderes Ergebnis nicht zu. Insgesamt sei die Beweiswürdigung als unvollständig und widersprüchlich zu bewerten (BB 17 f.).
Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht zudem keine Feststellungen zu dem Zeitpunkt getroffen, wann denn die „gesunden Tage“ zuletzt gewesen seien (BB 18). In diesem Zusammenhang hätten auch die Zeugen keine präzisen Angaben machen können (BB 19). Etwaige „Arbeitsspitzen“ im Rahmen der Tätigkeit des Klägers seien jedenfalls nicht zu berücksichtigen (BB 19).
Gehörsverletzend sei die Feststellung des Landgerichts zustande gekommen, der Kläger sei aufgrund einer Angina-Pectoris-Erkrankung zu mindestens 50 % nicht in der Lage gewesen, seiner früheren beruflichen Tätigkeit nachzugehen (BB 20). Die Erkenntnisse des Gerichtssachverständigen (neurologische Untersuchung, die Erhebung des allgemeinmedizinischen Befundes wie Größe, Gewicht, Blutdruck und Puls, die Erhebung des psychiatrischen Befundes mittels des Beck Depressions-Inventar II-Tests, Montgomery-Asberg Depression Rating Scale (MADRS), des Mini-IFC-APP-Tests, des SRSI-Tests) hätten sämtlich unstreitig einen unauffälligen Befund ergeben. Auch die als Anlage K5 vorgelegten Untersuchungsergebnisse durch die Klinik für Innere Medizin in Potsdam, der als Anlage K6 vorgelegte Bericht des („Gesundheitszentrum 01“) vom 5. August 2019 und der unter dem 26. Mai 2020 ersichtliche Bericht der („Gesundheitszentrum 02“) zeigten lediglich Verdachtsmomente aber keine Befunde auf eine vasospastische Angina Pectoris auf (BB 21), weshalb der Gerichtssachverständige zunächst auch nur von „gefühlten Erkrankungen“ gesprochen habe (BB 21). Verfahrensfehlerhaft sei es daher, ohne die beantragte Einholung eines kardiologischen Gutachtens von einer nachgewiesenen Erkrankung des Klägers auszugehen (BB 21 f.).
Die Beklagte geht ferner davon aus, dass sie sich hilfsweise auf einen Wegfall bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit spätestens zu dem Zeitpunkt der Untersuchung durch den Sachverständigen (28. September 2023) berufen könne, denn der klinische Befund des Klägers sei zu diesem Zeitpunkt unauffällig gewesen (BB 23).
Überdies habe sie sich zu Recht auf eine konkrete Verweisung berufen, denn der Kläger übe bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine gleichdotierte Vergleichstätigkeit seit dem 1. Januar 2024 sogar in Vollzeit aus. Der Kläger gehe der von ihm konkret ausgeübten Tätigkeit unstreitig ohne Einkommensverlust nach, sodass seine soziale Stellung gewahrt sei. Soweit das Landgericht meine, der Kläger habe zuvor eine Leitungsposition ausgeübt, fehle es an entsprechenden Feststellungen des Landgerichts, was gegen § 286 ZPO verstoße. Das Vorhandensein einer entsprechenden Leitungsfunktion hätten die befragen Zeugen gerade nicht bestätigen können; die disziplinarische Verantwortung für das Technikerteam habe vielmehr bei dem Abteilungsleiter und nicht beim Product Owner gelegen. Ob der Kläger eine fachliche Verantwortung für Personen gehabt habe, habe im Rahmen der Beweisaufnahme nicht eindeutig geklärt werden können, was zu seinen Lasten gehe (BB 24).
Schließlich bestehe vom Umfang her ein Anspruch auf Ersatz eines dem Kläger entstehenden Progressionsschadens schon deshalb nicht, weil ihm ein solcher Progressionsschaden nicht entstanden sei. Das Vorliegen eines Progressionsschadens sei mit der Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten worden. Feststellungen zum Bestehen eines Progressionsschadens enthalte das landgerichtliche Urteil ebenso wenig wie zum für die Rechtsverfolgungskosten maßgeblichen Verzug (BB 24).
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Mit der Berufungsbegründung wiederhole die Beklagte das Begehren nach einer abweichenden Bewertung der Sachverhaltsgrundlagen, wobei das Landgericht Potsdam bereits in erster Instanz jeder dieser Einwendungen mit differenzierter Würdigung begegnet sei und gleichwohl das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit in überzeugender, durch Zeugen und Sachverständigenbeweis gedeckter Weise bejaht habe. Zum Berufsbild verkenne die Beklagte schon im Ausgangspunkt, dass das Berufsbild nicht bewiesen sein, sondern nur feststehen müsse, damit dem Sachverständigen entsprechende Beweisfragen unterbreitet werden können (BE 2 f.). Das Berufsbild eines Product Owner hätten die vom Landgericht vernommenen Zeugen indessen übereinstimmend und überzeugend bestätigt (BE 3). Maßgeblich seien nicht die konkreten Arbeitszeiten, sondern die auf ihm lastende Stressbelastung (BE 3). Unschädlich sei in diesem Zusammenhang der später erfolgte Richterwechsel (BE 4), da hier keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Landgericht vernommenen Zeugen bestanden hätten, zumal auch die die Zeugen vernehmende Einzelrichterin das klägerische Berufsbild als feststehend erachtet habe (BE 5).
Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme seien überdies die von ihm behaupteten krankheitsbedingten Einschränkungen bewiesen worden (BE 5 f.). Insbesondere sei der bestellte Gutachter ein Spezialist auf dem zu untersuchenden medizinischen Gebiet. Als Psychiater kenne er sich mit Hormonen und Neurotransmittern aus, die bei einem Ungleichgewicht Ursache für Depressionen, Angstzustände oder andere psychische Erkrankungen sowie psychosomatische Erkrankungen sein können (BE 6). Unzutreffend sei die Annahme der Beklagten, der Sachverständige habe keine Diagnosen gestellt, sodass die Einholung eines kardiologischen Gutachtens mit einer im Übrigen unzumutbaren Testung nicht erforderlich gewesen sei (BE 6).
Das Landgericht Potsdam habe schließlich zu Recht eine Verweisung auf die jetzige Tätigkeit verneint. Auf eine Tätigkeit könne nach den vertraglichen Vorgaben nur verwiesen werden, wenn eine solche entsprechend den Kenntnissen, Fähigkeiten und der gesundheitlichen Beeinträchtigung des Versicherten ausgeübt werden kann und die wirtschaftlich und der gesellschaftlichen Wertschätzung der Lebensstellung des Versicherten entspricht (§ 2 Abs. 4, § 12 AVB). Die Beklagte habe hier nur eine Vergleichbarkeit des Gehaltes, also der wirtschaftlichen Lebensstellung zu belegen vermocht. Die beiden gleichrangigen Voraussetzungen, also der Erhalt des sozialen Status und die Einbringung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten indessen. Er übe nur noch eine Hilfstätigkeit ohne jede Verantwortung für Produkte oder Personal sowie ohne Leistungsdruck aus. Die Arbeitsstelle sei extra für ihn aus Dankbarkeit für seine Leistung von seinem Arbeitgeber als Gefälligkeit geschaffen worden (BE 7).
Bei dem Feststellungsantrag bezüglich des Steuerprogressionsschadens handele es sich um die Sicherung von etwaigen künftigen Schadensersatzansprüchen. Er sei Folge des Verzuges der Beklagten (BE 7 f.).
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2025 hat der Senat ergänzend den Kläger persönlich angehört sowie Beweis durch Vernehmung der Zeugen („Name 03“) und („Name 06“) erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 17. Dezember 2025 Bezug genommen (eA 99 ff.).
II.
Die (im Übrigen zulässige) Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht in vollem Umfang stattgegeben und die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Versicherungsleistungen (Urteilstenor zu den Ziffern 1 bis 3) und Beitragsbefreiungen (Urteilstenor zu Ziffer 4) verurteilt und überdies ihre bedingungsgemäße Einstandspflicht für Überschussanteile (Urteilstenor zu Ziffer 5) und Schadensersatz (Urteilstenor zu Ziffer 6) festgestellt. Darüber hinaus hat es infolgedessen vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten (Urteilstenor zu den Ziffern 7 und 8) rechtsfehlerfrei zugesprochen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die berufungsrechtlich zugrunde zulegenden Tatsachen im Ergebnis eine andere Entscheidung.
A. Zu Recht hat das Landgericht dem Kläger die geltend gemachten Versicherungsleistungen dem Grunde nach zuerkannt. Der Kläger ist spätestens seit Juli 2019 nicht mehr in der Lage gewesen ist, seiner ursprünglichen und in gesunden Tagen zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Product Owner bei der („Firma 01“) nachzugehen (1.). Auch konnte die Beklagte den Kläger nicht auf die von ihm tatsächlich ausgeübte Vergleichstätigkeit eines Senior Service-Managers bei seinem bisherigen Arbeitgeber verweisen (2.). Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Rügen (vgl. BB 12 ff. eA 50 ff.; Schriftsatz v. 28. Januar 2026; eA 110 ff.) überzeugen nicht. Hierzu im Einzelnen:
1. Zunächst ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger in seinem ursprünglichen Beruf seit Juli 2019 als bedingungsgemäß berufsunfähig anzusehen ist.
a) Zutreffend – und von der Berufung unbestritten – hat das Landgericht zunächst § 2 Abs. 1 und 2 der in den Vertrag einbezogenen Bed. 0915 zugrunde gelegt und die vertraglichen Anforderungen hierzu herausgearbeitet (LGU 15).
b) Weiterhin richtig hat das Landgericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme das Berufsbild des Klägers vor Eintritt der behaupteten Berufsunfähigkeit festgestellt (LGU 15 ff.). Die hiergegen von der Berufung der Beklagten vorgebrachten Einwände verfangen nicht:
aa) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte in diesem Zusammenhang gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung, die sich hierzu auf die Aussagen der Zeugen („Name 01“), („Name 02“) und („Name 03“) stützen konnte (BB 13 ff.).
Die dahingehende Beweiswürdigung ist auch für den Senat überzeugend. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz gem.
§ 355 ZPO. Nach dieser Vorschrift hat die Beweisaufnahme vor dem „Prozessgericht“ zu erfolgen, wobei eine sachgerechte Bewertung der Beweismittel den „unmittelbaren Eindruck“ dann erfordert, wenn es um die Glaubwürdigkeit eines Zeugen geht (vgl. Selk, Dezernatswechsel – oder: alles nochmal von vorne in der Beweisaufnahme, NJW 2024, 1383 Rn. 8 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erfordert ein Richterwechsel nach einer Beweisaufnahme allerdings – anders als der Kläger unter Bezugnahme auf ältere Rechtsprechung meint (BB 13) – nicht grundsätzlich deren Wiederholung: Frühere Zeugenaussagen können danach im Wege des Urkundenbeweises durch Auswertung des Vernehmungsprotokolls verwertet werden. Das Gericht darf bei der Beweiswürdigung nur das berücksichtigen, was auf der Wahrnehmung aller an der Entscheidung beteiligten Richter beruht oder aktenkundig ist und wozu die Parteien sich erklären konnten. Das gilt auch, wenn das Gericht den persönlichen Eindruck eines Zeugen zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit heranziehen will. Eindrücke, die nicht in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen worden sind, zu denen also die Parteien auch keine Stellung nehmen konnten, dürfen daher nach einem Richterwechsel bei der Entscheidung nicht verwertet werden (vgl. hierzu insgesamt BGH, Urt. v. 18.10.2016 – XI ZR 145/14, NJW 2017, 1313 Rn. 28 m.w.N.).
Gemessen daran bedurfte es zu diesem Beweisthema keiner Wiederholung der Zeugenvernehmungen durch die schließlich zur Entscheidung berufene Richterin Dr. H.. Die Beweiswürdigung durch einen anderen Richter als denjenigen, der die Zeugen vernommen hat, ist nämlich nicht zu beanstanden, wenn die Aussagen so gründlich protokolliert sind, dass die Niederschrift eine Würdigung der Anzeichen zulässt, die für und wider die Glaubhaftigkeit der Bekundungen sprechen. Das Protokollierte muss eine Prüfung auf Widersprüche mit den eigenen und den Aussagen anderer Zeugen und auf andere Anzeichen der Stimmigkeit zulassen. Diesen Anforderungen wird das Protokoll vom 11. Juli 2023 der zuvor beim Landgericht Potsdam zuständigen Einzelrichterin VRi‘inLG Glocker (GA II 214) gerecht. Es ist ausreichend detailliert abgefasst.
Auch bestehen hiernach keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vom Landgericht vernommenen Zeugen. Solche Zweifel darf der entscheidende Richter nach den o.g. Grundsätzen nur auf einen persönlichen Eindruck stützen, den er selbst gewonnen hat, oder auf Umstände, die der vernehmende Richter in das Protokoll aufgenommen hat. Auch gegen diesen Grundsatz hat das Landgericht nicht verstoßen, denn die Glaubwürdigkeit der Zeugen wird im angefochtenen Urteil nicht infrage gestellt und auch von der Berufung nicht beanstandet (BB 13 ff.). Im Übrigen gibt das von der vernehmenden Richterin aufgenommene Protokoll hierzu auch keinen Anlass.
bb) Auch in der Sache ist die Beweiswürdigung des Landgerichts überzeugend. Sie ist weder unvollständig noch widersprüchlich (entgegen BB 17 ff.).
aaa) Zunächst überzeugt die Argumentation der Beklagten auf BB 18, wonach im angefochtenen Urteil unklar geblieben sei, wann denn die „gesunden Tage“ konkret zuletzt gewesen sein sollen, nicht. Das Landgericht hat hierzu klar und mit Blick auf die hier bestehende Relevanz ausgeführt, dass der Kläger von Juli 2019 an nicht mehr in der Lage gewesen sei, seiner ursprünglichen Tätigkeit nachzugehen (LGU 15). Die gesamte Beweiswürdigung bezieht sich – ausgehend von den klägerischen Beschreibungen seiner Tätigkeit – auf diesen Zeitpunkt. Dass hier etwas unklar geblieben sein soll, ist weder konkret dargelegt worden noch ersichtlich.
bbb) Überdies ist der Umstand, dass das Landgericht den behaupteten Umfang und die Eigenart der Berufstätigkeit des Klägers anhand der Zeugenaussagen für bewiesen gehalten hat, angesichts der gründlich protokollierten Aussagen nicht zu beanstanden und auch für den Senat in eigener Würdigung zutreffend. So hat insbesondere der Zeuge („Name 03“), der zuletzt als „Abteilungsleiter Connectivity“ der Vorgesetzte des Klägers gewesen war und mit ihm täglich zusammengearbeitet hatte, das Tätigkeitsprofil des Klägers (Seite 13 ff. des Sitzungsprotokolls, GA II 226 ff.) und auch die hierfür erforderlichen Fähigkeiten beschrieben (GA II 228 f.). Ergänzt wird die konkrete Beschreibung durch die allgemeinen Ausführungen des Zeugen („Name 02“), der inhaltlich zwar nicht die konkrete Arbeitsrealität des Klägers, aber dennoch die übliche Arbeitsrealität eines Product Owner beschrieben hat, die bei der („Firma 01“) im Wesentlichen immer gleich organisiert gewesen sei (S. 9 des Sitzungsprotokolls, GA II 222). Anders als die Beklagte hierzu in ihrer Berufungsbegründung meint (BB 15), kann man aus der Zeugenaussage die täglichen Arbeitsabläufe des Klägers ablesen, auch wenn der Zeuge („Name 02“) den Kläger nicht bei seiner Arbeit beobachtet hat. Bei gleichem bzw. vergleichbarem Tätigkeitsprofil lässt sich im Streitfall jedenfalls aufgrund von Besprechungen und Anweisungen ein Wesenskern von Tätigkeiten bestimmen, der so oder ganz ähnlich von allen Kollegen in vergleichbarer Position durchgeführt wird, auch wenn sie den Kläger bei seiner Arbeit niemals konkret beobachtet haben. Das betrifft ebenso die Fähigkeiten, über die ein entsprechender Kollege anhand des Anforderungsprofils verfügen muss.
Jedenfalls in der Gesamtschau ergibt die Aussage des Zeugen („Name 02“) ein „rundes Bild“ von der klägerischen Tätigkeit, das im Wesentlichen auch durch den Zeugen („Name 01“) bestätigt wurde. Zwar war der Zeuge („Name 02“) in der Hierarchie als „angestellter Geschäftsführer“ (S. 2 des Protokolls, GA II 215) beim klägerischen Arbeitgeber „höher“ eingeordnet, er konnte aber dennoch entsprechende Abläufe im Detail beschreiben (GA II 216 ff.). Dass der Zeuge („Name 01“) mit dem Kläger ebenfalls nicht unmittelbar zusammengearbeitet hat, ist in diesem Zusammenhang gleichermaßen unerheblich, denn es liegt auf der Hand, dass im Rahmen der hier in Rede stehenden Tätigkeiten ein übergeordneter „Chef“ seinem leitenden Projektleiter nicht ständig „auf die Finger“ schauen kann, und ihm dennoch sehr wohl bewusst ist, welche Kerntätigkeiten dieser leitenden Projekttätigkeit unterfallen.
Auch vor dem Hintergrund der auftretenden „Stresssituationen“ ist das dann geforderte Handeln und die hieraus resultierende Belastung von den erstinstanzlich vernommenen Zeugen – einschließlich des Zeugen („Name 03“) – übereinstimmend und widerspruchsfrei plausibilisiert worden (GA II 221). Alle Zeugen konnten die Anforderungen detailliert schildern, die in der Betriebsorganisation an denjenigen gestellt waren, der jemand in der Position des Klägers (und demnach auch der Kläger selbst) auszufüllen hatte. Inhaltlich korrespondieren die Angaben auch mit den vom Arbeitgeber des Klägers veröffentlichten Angaben zur beruflichen Tätigkeit eines Product Owner unter:
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ccc) Ohne Erfolg ist daher der im Wesentlichen gleichgerichtete Einwand der Beklagten, dass die Zeugen nicht mit dem Kläger zusammengearbeitet hätten und deshalb über dessen Tätigkeit nichts haben bekunden können. Zum einen hat der Zeuge („Name 03“) ausgesagt, er habe täglich mit dem Kläger zusammengearbeitet (Prot. S. 16 = GA II 229). Zum anderen haben auch die anderen Zeugen – wie bereits dargelegt – durch die Bekundung vieler Einzelheiten die Gewissheit vermittelt, sie kannten die Anforderungen an die Aufgaben, die der Kläger zu erfüllen hatte, und sie haben geschildert, sie seien in so großer sachlicher und räumlicher Nähe tätig gewesen, dass es ihnen aufgefallen wäre, wenn der Kläger den an ihn gestellten Anforderungen nur unzureichend gerecht geworden wäre. Die große Verantwortung und den daraus folgenden Druck haben alle Zeugen bekundet. Der Zeuge („Name 02“) hat hinzugesetzt, wenn etwas schieflaufe, sei der dafür in der Stellung des Klägers Verantwortliche „schnell verbrannt“ (Prot. S. 9 = GA II 222). Aber keiner der Zeugen hat geschildert, der Kläger sei je in Schwierigkeiten bei der Erfüllung seiner Aufgaben geraten.
cc) Auch die Angriffe der Berufung gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers bei der zugrunde zulegenden Berufsausübung überzeugen nicht.
aaa) Zunächst geben sie keine Veranlassung, diesen Teil der Beweiserhebung zu wiederholen oder zu ergänzen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Senat schließt sich auch insoweit in eigener Würdigung den Ausführungen der Einzelrichterin an, die mit eingehender und überzeugender Begründung den Ausführungen der Gerichtssachverständigen Dr. („Name 04“), an dessen Sach- und Fachkunde keine Zweifel bestehen, gefolgt ist. Der Sachverständige Dr. („Name 04“) hat ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar erläutert, weshalb die Antwort auf die Beweisfrage in sein Fachgebiet falle, nämlich in die Beurteilungskompetenz eines Psychologen und Arztes, der jahrzehntelange Erfahrung in der Begutachtung somatopsychischer Erkrankungen gewonnen habe.
Der Sachverständige hat darüber hinaus plausibel dargelegt, dass es einer Hinzuziehung eines kardiologischen Facharztes nicht bedürfe. Insbesondere hat der Gutachter Dr. („Name 04“) auf Seite 26 f. seines Gutachtens vom 14. November 2023 seine Qualifikationen beschrieben (GA II 321 f.) und sodann im Termin am 27. Januar 2025 ausgeführt, weshalb eine darüberhinausgehende fachkardiologische Begutachtung nicht erforderlich sei (GA I 428). Im Gegenteil, der Sachverständige Dr. („Name 04“) hat hierzu plausibel ausgeführt, dass eine kardiologische Untersuchung des Klägers nur erfolgen könne, wenn es tatsächlich zu einem Krampfanfall komme, da sich Spasmen bildgeberisch durch einen Ultraschall oder MRT erst darstellen ließen, wenn es zu einem Herzschaden gekommen sei (LGU 20, 25).
Der Sachverständige Dr. („Name 04“) hat im genannten Verhandlungstermin weiter eingehend begründet, weshalb beim Kläger eine typische Symptomatik für eine Angina pectoris (Prinzmetal) vorliege, die mit dem Bild einer Vielzahl behandelter Patienten übereinstimme (GA II 427). Insbesondere hat er dargelegt, dass und weshalb bereits in Verbindung mit der bei dem Kläger vorliegenden Symptomatik die kardiologischen Verdachtsdiagnosen zur Verdichtung ausreichen, auch wenn der Sachverständige im Ergebnis „nur“ von einer „hoch wahrscheinlichen“ Richtigkeit der gestellten Diagnosen ausgeht (vgl. hierzu auch überzeugend LGU 25 f.).
Der Sachverständige hat mehrere Befundberichte aus der Zeit der akuten Beschwerden des Klägers ausgewertet, sie für miteinander stimmig gehalten und sie mit den Schilderungen des Klägers in der von ihm, dem Sachverständigen selbst, vorgenommenen Untersuchung abgeglichen. Er hat die Schilderungen des Klägers in den in Einzelheiten erläuterten Tests auf eine bewusste oder unbewusste Verzerrung oder Übergewichtung der beschriebenen Leiden und ihrer Folgen unterzogen. Dabei ist der Sachverständige zu dem Schluss gekommen, die von den damals behandelnden Ärzten gestellten Diagnosen träfen zu, und dass der Kläger seine Beschwerden und deren Wirkungen zutreffend beschrieben habe (GA II 428).
Die Schwere und die Dauerhaftigkeit der Beschwerden und ihre Auswirkungen auf die Berufstätigkeit des Klägers hat der Sachverständige durch die von ihm selbst ermittelten und aufgezeigten Ursachenzusammenhänge mit einer für die Überzeugungsbildung eines Gerichts ausreichenden Gewissheit erläutert: Es handele sich bei den bedrohlichen Spasmen der Herzkranzgefäße nicht um eine funktionelle Störung, sondern um eine somatopsychische Erkrankung, also um eine psychiatrische Erkrankung mit internistischen Auswirkungen. Der Sachverständige hat die Ursachen in der Familiengeschichte des Klägers und dessen Umgang damit gefunden. Er hat die ermittelten Ursachen, den Verlauf und die Auswirkungen der Erkrankung für plausibel und „absolut glaubwürdig“ gehalten (Prot. v. 27. Januar 2025, S. 3; GA II 427) und ist zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger sei nicht mehr in der Lage, den früher ausgeübten Beruf mit den konkreten, damals aufgetretenen Stressoren auszuüben, ohne sich der Gefahr eines akuten Aufflammens der angina pectoris auszusetzen. All dies hat das Landgericht in seiner kritischen und eingehenden Würdigung zutreffend berücksichtigt (LGU ff.).
bbb) Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Einwände (BB 21) verfangen ebenfalls nicht. Insbesondere war eine erneute oder ergänzende Begutachtung des Klägers durch das Berufungsgericht nicht veranlasst.
Das Gericht kann nach § 412 ZPO eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Ein weiteres Gutachten muss eingeholt werden, wenn das bisherige Gutachten Mängel aufweist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die Sachkunde des bisherigen Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn es nichtaufklärbare Widersprüche enthält, sich als nicht vollständig erweist oder aber dann, wenn der Sachverständige wissenschaftlich umstrittene Kriterien heranzieht (BeckOK ZPO/Thönissen/ Scheuch, 58. Ed. 01.09.2025, § 412 Rn. 4; Musielak/Voit/Röß, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 412 Rn. 1; MüKoZPO/Zimmermann, 7. Aufl. 2025, § 412 Rn. 2). Im Übrigen steht die neuerliche Gutachteneinholung im Ermessen des Gerichts (Karczewski, Die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des BGH – Berufsunfähigkeitsversicherung, r+s 2020, 365, 373).
Weder zeigt die Beklagte Rechtsfehler bei der vom Landgericht zurückgewiesenen Neubeauftragung eines Sachverständigen nach § 412 ZPO (LGU 22 f.) auf, noch kann die Berufung mit Erfolg eine Neubeauftragung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat herbeiführen. Sie hinterfragt weder die Methoden noch die Herleitung der Bewertung des Sachverständigen Dr. („Name 04“). Der Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe ihren Beweisantrag aus dem zuletzt nachgelassenen Schriftsatz vom 24. Februar 2025 übergangen, geht ins Leere, denn das Landgericht hat die Ausführungen des Sachverständigen nicht kritiklos übernommen, sondern dieser auch in eigener kritischer Würdigung für plausibel erachtet. Dass eine kardiologische Verdachtsdiagnose noch keinen Befund bildet, ist in diesem Zusammenhang offenkundig und bedarf keiner gutachterlichen Aufklärung. Dass und weshalb eine ursprüngliche Verdachtsdiagnose (vgl. Anlage K 8 aus Mai 2020) aber im Gesamtkontext der bestehenden Symptome und später erfolgten Diagnose im Klinikum („Gesundheitszentrum 02“) vom 26. Mai 2022 (GA I 70) der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen durch den Sachverständigen Dr. („Name 04“) eine maßgebliche Aussagekraft hat (GA II 429), hat dieser erläutert; dem hat sich das Landgericht mit auch für den Senat überzeugender Begründung angeschlossen.
Ohne einen Angriff sind auch die den Feststellungen des Sachverständigen folgenden Ausführungen des Landgerichts verblieben, wonach eine kardiologische Überprüfung nur bei (hier unzumutbarer) Provozierung eines Krampfes Ergebnisse liefern könnte.
c) Darüber hinaus kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. („Name 04“) an sich beim Kläger gar keine Berufsunfähigkeit vorliege, weil dieser zum Untersuchungszeitpunkt am 28. September 2023 ohne einen auffälligen klinischen Befund gewesen oder die Berufsunfähigkeit jedenfalls zu diesem Zeitpunkt weggefallen sei (BB 23). Anders als die Beklagte meint, hat die (zunächst) temporär im Jahr 2020 erfolgte Wiederaufnahme der ursprünglichen beruflichen Tätigkeit erneut zum Aufflammen der Symptome einer Angina pectoris beim Kläger geführt. Auch dies hat das Landgericht überzeugend abgearbeitet und in seine Entscheidung einbezogen (LGU 20 ff.).
d) Im Ergebnis der vor dem Senat ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme ist auch die Annahme des Landgerichts richtig, dass die Verweisung der Beklagten auf die jetzt von dem Kläger ohne gesundheitliche Auswirkungen ausgeübte Berufstätigkeit ins Leere geht, weil seine derzeit ausgeübte Tätigkeit als Senior Service Manager bei der („Firma 01“) mit seiner zuvor dort ausgeübten Tätigkeit als Product Owner nicht im Sinne von § 2 Abs. 4 der Bed. 0915 (Anlage K 2; GA I 45) vergleichbar ist.
aa) Zutreffend geht das Landgericht hierbei von den bedingungsgemäßen Anforderungen an die von der Beklagten herangezogene Vergleichbarkeit zwischen dem Ausgangsberuf und dem Verweisungsberuf aus. Berufsunfähigkeit liegt nach § 2 Abs. 4 der Bed.0915 nicht vor, wenn die versicherte Person eine andere Tätigkeit konkret ausübt, die entsprechend Ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeübt werden kann und die wirtschaftlich und in ihrer gesellschaftlichen Wertschätzung der Lebensstellung entspricht, die vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestanden hat (konkrete Verweisung).
Eine konkrete Verweisung setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer tatsächlich (zum Zeitpunkt der Verweisung) einen entsprechenden Arbeitsplatz gefunden hat. Diesen Arbeitsplatz muss er physisch und psychisch, ohne Raubbau an seiner Gesundheit zu betreiben, ausfüllen können, und er muss zudem seinem früheren beruflichen Status und seiner Lebensstellung entsprechen. Durch die Berücksichtigung der „bisherigen Lebensstellung“ in der genannten Verweisungsklausel wird eine Untergrenze für die Anforderungen an einen zumutbaren Vergleichsberuf definiert, während sich aus der Beschränkung auf „Tätigkeiten, die aufgrund seiner Ausbildung und Fähigkeiten“ (oÄ) ausgeübt werden können, eine Obergrenze für die Anforderungen an den Versicherten ergibt (Neuhaus, a.a.O., Kap. 8 Rn. 22). Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer in dem von ihm ausgeübten Verweisungsberuf völlig unabhängig von einem unter Umständen auch höheren Einkommen qualitativ nicht „unterwertig“, also seine frühere Qualifikation und seinen beruflichen oder sozialen Status unterschreitend, beschäftigt sein darf (Langheid/Rixecker/Rixecker, VVG, 8. Aufl. 2025, § 172 Rn. 50 m.w.N.; Staudinger/ Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG, § 172 Rn. 99). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet dies, dass eine Vergleichstätigkeit dann gefunden ist, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08, juris Rn. 13). Hiernach ist es zwar Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht nicht mehr erfüllt sind (BGH, a.a.O., Rn. 13; BGH, Urt. v. 24.02.2010 – IV ZR 119/09, juris Rn. 10). Will aber – wie hier – der Versicherungsnehmer geltend machen, die von ihm neu ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht seiner bisherigen Lebensstellung, so obliegt es ihm, die konkreten Umstände darzulegen, aus denen sich die fehlende Vergleichbarkeit ergeben soll. Das gilt auch und gerade dann, wenn er sich auf solche Umstände stützen will, die sich aus der Art und Ausgestaltung der früheren Tätigkeit ergeben (BGH, Urt. v. 21.04.2010 – IV ZR 8/08, juris Rn. 13). Es geht um das Ansehen, das der Beruf als solcher normalerweise jedem verleiht, der ihn ausübt, indem er ihn einem bestimmten Stand oder Berufsstand zuordnet (abstrakt-generelle Betrachtung) und zwar in den Augen der Öffentlichkeit. Zu fragen ist, ob nach einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Gesichtspunkte ein sozialer Abstieg feststellbar ist. Maßgebliche Kriterien für die Betrachtung eines sozialen Abstiegs sind insbesondere, welche Ausbildung für eine bestimmte Tätigkeit erforderlich ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ein Beruf erfordert, welche Verdienst- und Aufstiegsmöglichkeiten gegeben sind, und inwieweit der Versicherte in der Planung und Gestaltung seiner Arbeit Freiräume besitzt oder selbstständig handeln kann (OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.05.2012 – 9 U 138/10, juris Rn. 61 m.w.N.) aber auch, ob die ursprünglich ausgeübte Tätigkeit mit besonderen Vertrauenskriterien, Zuverlässigkeitsgesichtspunkten, Vorgesetztenfunktionen und besonderen Entscheidungskompetenzen verbunden war (vgl. hierzu OLG Bremen, Urt. v. 18.05.2009 – 3 U 46/08, juris Rn. 45).
bb) Gemessen daran hat der Kläger im Streitfall sowohl substanziiert dargelegt als auch bewiesen, dass eine solche Vergleichbarkeit bei seiner derzeitigen Beschäftigung als Senior Service Manager bei seinem bisherigen Arbeitgeber, auf die ihn die Beklagte verweisen möchte, nicht – auch nicht seit dem 1. Januar 2024 – gegeben ist.
aaa) Zunächst ist der Beklagten zwar zuzugeben, dass regelmäßig der Vergleich des erzielten Entgelts in der früher ausgeübten und der für eine Verweisung in Betracht gezogenen Tätigkeit die entscheidende Rolle für die Beurteilung des sozialen Ansehens der einen und der anderen Berufstätigkeit spielt. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Kläger für seine „neue“ Tätigkeit als Senior Service Manager bei der („Firma 01“), also seinem bisherigen Arbeitgeber, in finanzieller Hinsicht gleichgestellt ist. Auch übt der Kläger diese Tätigkeit aus, ohne hierbei „Raubbau“ an seiner Gesundheit zu betreiben (vgl. hierzu OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.04.2017 – 5 U 27/15, BeckRS 2017, 146782, Rn. 33).
bbb) Allerdings hat der Kläger nicht nur vorgetragen, sondern auch bewiesen, dass er nur aufgrund der Großzügigkeit seines Arbeitgebers, der damit die herausragenden Leistungen in alten Tagen honoriere und die durch diese Leistungen eingetretenen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen gleichsam abgelte, weiterhin gleichbleibend vergütet werde. Inhaltlich bleibt die derzeit ausgeübte Tätigkeit des Klägers als Senior Service-Manager, wie dieser durch die erst- und zweitinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme bewiesen hat, jedoch sehr deutlich hinter der Tätigkeit zurück, die er in seiner Eigenschaft als Product Owner bei demselben Arbeitgeber erfüllt hat.
i) Hierzu steht im Ergebnis der vor dem Landgericht und ergänzend vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme zunächst fest, dass der Kläger im Rahmen seiner früheren Tätigkeit eine hohe fachliche Verantwortung für die projektleitende Tätigkeit als Product Owner innehatte und diese sein Berufsbild prägte. Nach den übereinstimmenden Angaben der erstinstanzlich vernommenen Zeugen („Name 03“), („Name 02“) und („Name 01“), denen sich das Landgericht angeschlossen hat, verlangte die frühere Tätigkeit des Klägers in zeitlicher Hinsicht hohen flexiblen Einsatz, insbesondere eine hohe zeitliche Verfügbarkeit (LGU 24). Durch den in diesen zeitlichen Kontext gehörenden Umzug der IT waren die Anforderungen nachvollziehbar nochmals erhöht. Die Tätigkeit als Product Owner beinhaltete aufgrund der erwarteten hohen Leitungsverantwortung zudem besondere Belastungsspitzen mit ständiger Rufbereitschaft (LGU 24, 27). Auf die überzeugenden Ausführungen des Landgerichts kann hierzu ergänzend Bezug genommen werden.
Die vor dem Senat durchgeführte Anhörung des Klägers und die Vernehmung der Zeugen („Name 03“) und („Name 06“) hat dies ohne verbleibende Zweifel bestätigt:
Zunächst hatte der Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Senat inhaltlich nochmals kohärent und detailliert beschrieben, dass ihm als Product Owner die fachliche Leitung des Teams oblegen habe und er in eigener Verantwortung die Themen zu steuern gehabt habe, die wichtig und zu erledigen seien (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls vom 17.12.2025; eA 100).
Diese hohe Verantwortung, die unstreitig eine Disziplinarverantwortung nicht umfasste, konnte sodann der frühere Kollege des Klägers und Zeuge („Name 03“) bestätigen, der mit ersichtlichem (eigenem) Stolz zum Ausdruck brachte, dass auch er sich beim klägerischen Arbeitgeber vom einfachen Team-Mitglied zum Product Owner hochgearbeitet habe. Die besondere Verantwortung eines Product Owner bestehe nicht nur in der Innenkommunikation gegenüber den anzuleitenden Teammitgliedern, sondern auch in der Außenkommunikation mit Kunden. Zu den notwendigen besonderen Fähigkeiten eines Product Owner zählte der Zeuge ein breit aufgestelltes Wissen in Bezug auf die technischen Bereiche aller Teammitglieder sowie Fähigkeiten der fachlichen Mitarbeiterführung und demzufolge auch des Konfliktmanagements. Der Product Owner müsse bei hoher Sichtbarkeit im Unternehmen die Mitarbeiter des Teams dazu führen, dass die Arbeit bzw. das Produkt in der vom Kunden vorgegebenen Zeit abgeliefert werden könne. Hinzu komme die Budgetverantwortung, die der Product Owner zu tragen habe. Der Zeuge („Name 03“) hat zugleich deutlich gemacht, dass es innerhalb der Organisation der Beklagten trotz an sich „flacher Hierarchien“ ein Karriereschritt „nach oben“ gewesen sei, vom einfachen Teammitglied zum Product Owner aufzusteigen, und hiernach nur noch 20 % der Tätigkeiten vergleichbar oder identisch seien (S. 3 des Sitzungsprotokolls; eA 101).
All dies wurde durch den ebenfalls vom Senat zeugenschaftlich vernommenen CEO des Infrastrukturbereichs des klägerischen Arbeitgebers, den Zeugen („Name 06“), bestätigt, der für den Tätigkeitsbereich des Product Owner nochmals hervorhob, dass diesem die operative Verantwortung für ein Projekt obliege und er zugleich die strategische und auch kreative Weiterentwicklung bestehender Strategien zu verantworten habe, weshalb der Product Owner eng mit der Führungsebene zusammenarbeite (S. 4, 5 des Sitzungsprotokolls; eA 102, 103). Die Realität eines Product Owner bestehe in zeitlicher Hinsicht in einer 40- bis 60-Stunden-Woche, die aufgrund der Anforderungen an eine hohe Belastbarkeit und Verantwortung eine Teilzeitbeschäftigung praktisch nicht zulasse.
Zweifel, die die inhaltliche Richtigkeit der genannten Angaben des Klägers und der insoweit stimmigen Zeugenaussagen begründen könnten, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen worden.
ii) Von dieser hohen Verantwortung und den damit verbundenen Fähigkeiten und letztendlich auch dem firmeninternen Ansehen eines Product Owner ist die derzeitige Tätigkeit des Klägers – bezeichnet als Senior Service-Manager – qualitativ sehr weit entfernt. Sie ist in der Hierarchie des arbeitgebenden Unternehmens als im Status geringerwertiger anzusehen und nicht mit der Tätigkeit eines Product Owner vergleichbar, denn sie erfordert im Sinne der o.g. höchstrichterlichen Rechtsprechung deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten und erfährt eine geringere soziale Wertschätzung, sodass sie spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs abgesunken ist. Der Kläger kann seine für die Tätigkeit als Product Owner erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die von der Beklagten angeführte Vergleichstätigkeit in ganz überwiegendem Teil nicht mehr einbringen, sondern benötigt hiervon nur noch einen ganz geringen Teil fachlicher Kompetenz im technischen Bereich. Die gleichgebliebene Vergütung des Klägers kann dies nicht kompensieren, denn auch sie beruht letztendlich nicht auf einer marktgerechten Bezahlung seiner Leistungen, sondern – wie insbesondere der Zeuge („Name 03“) bestätigt hat – aufgrund der vom Arbeitgeber wahrgenommenen sozialen Verantwortung für einen über die eigenen Leistungsgrenzen hinaus gegangenen ehemaligen fachlichen Führungsmitarbeiter.
All dies hat die vor dem Senat ergänzend durchgeführte Beweisaufnahme zweifelsfrei ergeben:
Bereits erstinstanzlich haben die vom Landgericht vernommenen Zeugen („Name 03“), („Name 02“) und („Name 01“) – wie bereits eingehend dargelegt – übereinstimmend angegeben, dass der Kläger nach seinem gesundheitlichen Zusammenbruch im Rahmen der Wiedereingliederung nur noch ihm konkret zugewiesene Aufgaben erfülle. Die ergänzende Befragung der Zeugen („Name 03“) und („Name 06“) durch den Senat hat diese von der Berufung angezweifelte Erkenntnis bestätigt und präzisiert.
Nach den überzeugenden Angaben des Zeugen („Name 03“) ist der Kläger nunmehr nur noch ein „normaler Mitarbeiter im Workplace-Team“, wobei ihm die zu erledigenden Aufgaben zugewiesen werden. Er trägt bei nur noch „operativen Aufgaben“ insgesamt „viel weniger Verantwortung“ und erfüllt bei geringerer „Sichtbarkeit“ und ohne Managementaufgaben „eine Funktion wie die anderen Mitarbeiter im Team auch.“ Der Zeuge („Name 03“), der seinerseits durch zusätzliche Qualifikationen und Weiterbildungen vom einfachen Teammitglied zur fachlichen Führungskraft aufgestiegen war, hat deutlich gemacht, dass die Tätigkeit als Service Manager als „unterwertig“ und „einfacher“ zu bezeichnen ist, wobei er dem Kläger persönlich beim Ausdruck dieser doch deutlich vorgenommenen, eigenen Wertung für den Senat ersichtlich nicht zu „nahetreten“ wollte.
In der Wortwahl noch drastischer ist der CEO („Name 06“) im Rahmen seiner Vernehmung geworden, der aus der Sicht des Arbeitgebers den Wechsel vom Product Owner zu dem dem Manteltarif unterliegenden Servicemanager „definitiv als Abstieg“ bezeichnete und dies auch inhaltlich präzise und überzeugend unterlegte. Aus übergeordneter Perspektive beschrieb er „die Rolle“ eines Service-Managers als eine „ganz andere“. Der Servicemanager, dessen Tätigkeit gut auch in Teilzeit zu bewältigen sei, sei in der Regel fokussiert auf den technischen Bereich, wo man auch mit einem etwas niedrigerem Ausbildungsstand sehr gut die Aufgaben ausführen könne. Dem Kläger sei als Service-Manager der gesamte Bereich der strategischen Ausrichtung, Verantwortung und Planung der Organisation verschlossen. Es sei zwar wichtig für das Unternehmen, dass die vorhandene IT-Struktur weiterlaufe und es damit keinen Stress gebe, Verantwortung für die Projektumsetzung trage der Kläger hingegen nicht mehr. Der Kläger sei in einem Team von 10 bis 12 Mitarbeitern ohne kreative Schaffenselemente an die vorgegebenen Aufgaben gebunden. Er habe wenig eigenen Spielraum und arbeite im „Ticket-System“. Als sozialer Abstieg sei die Tätigkeit deshalb zu werten, weil einem Servicemanager ohne die besonderen Skills für einen Product Owner keine Weiterentwicklungsmöglichkeiten seitens der Unternehmensleitung aufgezeigt werden. Auch vom Ausbildungsstand erfordere die frühere Tätigkeit eines Product Owner in der Regel ein Hochschulstudium. Für einen Servicemanager genüge in der Regel ein Fachhochschulstudium oder eine Ausbildung. Zudem ende die Gehaltsstruktur eines Service-Managers in der Regel vor dem eines Product Owner. Schließlich sei ein Service-Manager leichter „zu ersetzen“ als ein Product Owner.
iii) Summa summarum kann von einer Gleichwertigkeit der von der Beklagten angeführten und vom Kläger auch konkret ausgeübten Tätigkeit (mittlerweile wieder in Vollzeit) eines Service-Managers auch unter Berücksichtigung der rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 28. Januar 2026 keine Rede sein.
Die Eigenverantwortlichkeit, der Erfolgsdruck und die Verantwortung für den Einsatz anderer Mitarbeiter sind Ausdruck eines deutlich höheres Ansehen der früher ausgeübten Berufstätigkeit. Entgegen der Annahme der Beklagten im vorgenannten Schriftsatz kommt es für diese abschließende Aussage nicht darauf an, dass dem Kläger zuvor als Product Owner (unstreitig) keine disziplinarische Verantwortung für die Teammitarbeiter zukam. Wie der CEO („Name 06“) unter eingehender Erläuterung der Firmenstrukturen beim klägerischen Arbeitgeber erklärt hatte, war die Disziplinargewalt zur Vermeidung eines noch höheren Drucks auf einen gesonderten Abteilungsleiter ausgelagert, dessen Funktion der Zeuge („Name 03“) als „Feelgood-Manager“ bezeichnet hatte. Das Fehlen dieser Führungskomponente schmälert die herausgehobene Stellung eines Product Owner im Vergleich zu einem Service-Manager im Bereich „MS-Teams“ nicht.
Auch das „fehlende hierarchische Denken“ beim klägerischen Arbeitgeber, das die Beklagte im Schriftsatz vom 28. Januar 2026 (dort S. 2; eA 111) anführt, steht dieser Sichtweise nicht entgegen. Das Konzept einer „flachen Hierarchie“ darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass damit eine Gleichwertigkeit der Aufgaben und Stellung verbunden ist. Tatsächlich beziehen sich flache Hierarchien primär – wie der Zeuge („Name 06“) durch das „Duzen des Klägers“ zum Ausdruck gebracht hat – auf kurze Entscheidungswege und den Verzicht auf starre Befehlsketten, nicht aber auf eine Nivellierung der fachlichen Komplexität und Vorgesetztenstellung. So erfordert die Rolle des Product Owner nach den übereinstimmenden Angaben beider Zeugen besondere „Skills“ und Erfahrungen und viel breiteres Wissen, kontinuierliche Fortbildung und die Fähigkeit, hochkomplexe Probleme zu lösen und Verantwortung hierfür zu tragen. Dies steht im eindeutigen Gegensatz zur Lösung eines produkt- und einzelfallbezogenen technischen Problems z.B. während einer MS-Teams-Sitzung. Auch genießt ein Beruf, der Fähigkeiten erfordert, die am Arbeitsmarkt seltener vorhanden sind, in der Regel ein höheres Ansehen, da – wie der CEO des klägerischen Arbeitgebers bestätigt hat – diese Mitarbeiter schwerer zu ersetzen sind und in der Folge ggf. einen kritischen Engpass für den Erfolg des Unternehmens darstellen. Schließlich tragen auch in flachen Hierarchien die Mitarbeiter unterschiedliche „Lasten auf ihren Schultern“, was etwa die Fehlerverantwortung und die Rechenschaftspflicht betrifft. So kann hier etwa eine Fehlentscheidung eines Product Owner den Arbeitgeber Millionen kosten und weist damit ein deutlich höheres Schadenspotenzial auf als die Behebung eines bereits standardisierten IT-Problems bei MS-Teams (oÄ). Dies verkennt die Beklagte auf Seite 3 des genannten Schriftsatzes (eA 112).
Das soziale Ansehen korreliert in der Regel mit der Bereitschaft, für Ergebnisse (auch im Team) persönlich zur Verantwortung gezogen zu werden, denn „wer den Kopf hinhält“, genießt in der Regel mehr Respekt. Hinzu kommt, dass in flachen Hierarchien oft informelle Leiter – hier die Product Owner – die Koordination übernehmen. Diese „emotionale Arbeit“ (Konfliktlösung, Motivation, Strategie) ist – wie auch übereinstimmend von den Zeugen („Name 03“) und („Name 06“) dargestellt – hochgradig anspruchsvoll und unterscheidet sich grundlegend von rein durch die Zuweisung von Einzelaufgaben ausführenden Tätigkeiten eines Service-Managers im „Ticket-System“. Demnach speist sich das soziale Ansehen in der hier angegebenen „flachen Hierarchie“ nicht primär mehr aus dem „Titel“ (Product Owner vs. Senior Service Manager), sondern aus der Relevanz und Schwierigkeit des jeweiligen Beitrags im Unternehmen. Wer komplexe Probleme löst, die andere nicht lösen können, kann sich natürlichen Respekt erwerben, was im Sinne einer „Meritokratie“ auch zu gesteigertem Ansehen führt. Dies haben die vom Senat vernommenen Zeugen übereinstimmend zum Ausdruck gebracht: Mag die Hierarchie beim klägerischen Arbeitgeber auch flach sein, so ist das vom jeweiligen Berufsträger geforderte Fachwissen und seine soziale Kompetenz in einer solchen Struktur dennoch unterschiedlich.
In diesem Zusammenhang verkennt die Beklagte auf S. 3 im Schriftsatz vom 28. Januar 2026 mit ihrem „Einbahnstraßenvergleich“ (eA 112) zudem, dass ein Service-Manager mit den Qualitäten des Klägers zwar in der Lage ist, die Aufgaben eines Product Owner wahrzunehmen. Es ist jedoch genau die gesundheitliche Situation des Klägers gewesen, die einer Weiterbeschäftigung in dieser Position beim Arbeitgeber des Klägers entgegenstand und weiterhin entgegensteht.
iv) Auch mit Blick auf die Entscheidungen anderer Instanzgerichte fügt sich die hier vorliegende Konstellation in jene Fallgruppen ein, bei denen in der Rechtsprechung eine Vergleichbarkeitsverweisung des Versicherers versagt wurde (vgl. hierzu Neuhaus in: Schwintowski/ Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, 4. Aufl. 2021, § 172 VVG Rn. 116 m.w.N.). Fast allen dort aufgeführten Entscheidungen ist das auch hier bestehende Gefälle zwischen eigenverantwortlicher und komplexer Entscheidungs- und Fachtätigkeit zu einer ausführenden bzw. untergeordneten Sacharbeitertätigkeit gemeinsam (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.12.2012 – 12 U 93/12, r + s 2014, 139; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urt. v. 26.04.2017 – 5 U 27/15, juris Rn. 72).
B. Die Klage ist auch in allen ihren Anträgen im zugesprochenen Umfang begründet.
1. Insbesondere wendet sich die Berufung ohne Erfolg gegen die im angefochtenen Urteil festgestellten „Progressionsschäden“. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte das Entstehen eines solchen Schadens in ihrer Klageerwiderung mit Nichtwissen bestritten hatte. Es handelt sich hierbei um einen Feststellungsantrag, bei dem nur die Verpflichtung zur Ersatzpflicht dem Grunde nach festgestellt worden ist. Der geltend gemachte Progressionsschaden kann der Höhe nach erst festgestellt und dann ggf. auch substanziiert werden, wenn feststeht, in welchem Umfang welche Zahlungen an den Kläger durch die Beklagte tatsächlich geleistet wurden und ob und inwieweit sich dies steuerlich auswirken wird. Dass der Progressionsschaden grundsätzlich gem. §§ 280 Abs. 1, 286, 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig ist, hat die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung nicht weiter in Abrede gestellt.
2. Begründet ist auch der Verzugsschaden hinsichtlich vorprozessual entstandener Rechtsverfolgungskosten. Zwar macht die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung zu Recht geltend, dass das Landgericht zum Verzug der Beklagten keine ausdrücklichen Feststellungen getroffen hat (BB 24). Da die klägerische Forderung umfassend berechtigt ist, rechtfertigen sich die der Höhe nach nicht in Abrede gestellten Rechtsverfolgungskosten aus einem Verzug der Beklagten, der hier spätestens mit Zustellung der Klage am 25. Februar 2022 (ZU GA I 132) begründet wurde. Weitergehende Verzugsschäden wurden in zeitlicher Hinsicht nicht geltend gemacht.
III.
A. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711, ZPO.
B. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO hierfür nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts.