Skip to content

Leistungen wegen Corona-Pandemie aus Betriebsschließungsversicherung

LG Mönchengladbach – Az.: 1 O 269/20 – Urteil vom 10.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten seit dem 01.01.2020 eine Betriebsschließungsversicherung aufgrund Versicherungsscheins vom 13.05.2019. Dem Vertrag liegen die Versicherungsbedingungen BS 2008 der Beklagten zugrunde (Anlage RHA 2, ab Bl. 21 ff. GA). Gemäß § 23 BS 2008 ersetzt der Versicherer den Schaden, der daraus entsteht, dass der versicherte Betrieb von behördlichen Anordnungen gemäß § 25 der Bedingungen aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten bei Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) betroffen ist. Nach § 25 Nr. 1 a) BS 2008 leistet der Versicherer bis zu den in § 30 der Bedingungen genannten Entschädigungsgrenzen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt. § 25 Nr. 4 BS enthält folgende Definition:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Sodann folgt unter a) eine Auflistung einzelner Krankheiten und unter b) Krankheitserreger. Darin sind der Erreger SARS-CoV-2 und die dadurch ausgelöste COVID-19-Erkrankung nicht genannt.

Die Stadt Mönchengladbach erließ für ihr Stadtgebiet auf der Grundlage des Ordnungsbehördengesetzes und des Infektionsschutzgesetzes am 18.03.2020 eine Allgemeinverfügung zum Zweck der Verhütung und Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2. In Z. 5 dieser Allgemeinverfügung wurde der Zugangsrestaurants und Speisegaststätten dahingehend beschränkt, dass diese frühestens um 6:00 Uhr zu öffnen und spätestens um 15:00 Uhr zu schließen waren. Das Restaurant der Klägerin war gewöhnlich von Montag bis Samstag von 12:00 bis 15:00 Uhr und von 18:30 bis 23:30 Uhr und sonntags von 12:00 bis 23:00 Uhr geöffnet. Den Hauptumsatz (ca. 80% des Tagesumsatzes) machte die Klägerin abends.

Am 22.03.2020 erließ die Landesregierung NRW die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung). Darin wird in § 9 Abs. 1 der generelle Betrieb von Restaurants, Gaststätten, im Wissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen untersagt.

Die Klägerin ist der Ansicht, für den Haftungszeitraum der Beklagten von 30 Tagen vom 19.03.2020 bis 17.04.2020 bestehe ein Entschädigungsanspruch i.H.v. 94.200 EUR abzüglich eines Kurzarbeitergeldes i.H.v. 31.159,68 EUR, demnach i.H.v. 63.040,32 EUR. Ferner meint sie, zusätzlich sei von der Beklagten der Schaden wegen verdorbener Waren i.H.v. 8.616,23 EUR zu ersetzen. Nach Auffassung der Klägerin sei die Coronaschutzverordnung wirksame Rechtsgrundlage für die Allgemeinverfügung der Stadt Mönchengladbach vom 18.03.2020 gewesen. Der Versicherungsvertrag decke auch das Risiko einer Betriebsschließung zur Eindämmung des Coronavirus ab, der im Schließungszeitraum schon meldepflichtig gewesen sei. Anträge auf Entschädigung nach dem IfSG habe die Klägerin nach ihrer Behauptung gestellt, jedoch bestehe insoweit kein Anspruch. Erhaltene Soforthilfen seien nach Auffassung der Klägerin nicht anzurechnen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 71.656,55 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 % über dem Basiszinssatz seit dem 23.06.2020 an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es liege kein Versicherungsfall vor. Das SARS-Coronavirus sei kein versichertes Risiko. Außerdem habe die Betriebsschließungsversicherung nur betriebsinterne Gefahren und nicht generelle präventive Gesundheitsmaßnahmen erfassen sollen. Die Coronaschutzverordnung bzw. die hierauf gestützte Allgemeinverfügung seien unwirksam. Außerdem bestehe nach „Ziff. 12 BBSG“ kein Anspruch auf Entschädigung, weil die Klägerin öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche nach § 56 IfSG oder § 65 IfSG beanspruchen könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägern hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 1 VVG i.V.m. §§ 23 ff. BS 2008 auf Zahlung einer Entschädigung für die Betriebsschließung im Zeitraum vom 19.03.2020 bis 17.04.2020 in Höhe von insgesamt 63.040,32 EUR sowie auf Ersatz weiterer Schäden wegen verdorbener Waren i.H.v. 8.616,23 EUR.

1.

Die Betriebsschließung wegen des SARS-CoV-2 ist keine nach § 25 Nr. 1a), 4 BS 2008 versicherte Gefahr.

Die Aufzählung der versicherten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 25 Nr. 4 BS 2008 ist abschließend. Diese Klausel enthält hingegen bei Auslegung gem. §§ 133,157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nach Treu und Glauben keine Verweisung auf die Infektionsschutzgesetz (zusätzlich) aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der Rechtsprechung des BGH so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die durchschnittlichen Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. BGH, NJW 1993, 2369; NJW-RR 2015, 1442). Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. BGH, NJW 2012, 3023; NJW-RR 2015, 1442).

Hier muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer schon angesichts der Verwendung des Wortes „folgende“ davon ausgehen, dass allein die nachfolgend im Einzelnen in den Versicherungsbedingungen aufgezählten Infektionen und Erreger vom Versicherungsumfang erfasst sein sollen. Eine Mehrdeutigkeit im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB besteht nach Auffassung der Kammer insoweit nicht (so auch Lütteringhaus/Eggen, r+s 2020, 250; Günther/Piontek, r+s 2020, 242; a. A. Werber, VersR 2020, 661)). Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Begriff die „folgenden“ liegt es auch fern, den weiteren Begriff „namentlich“ im Sinne von „insbesondere“ zu verstehen, sondern es geht offensichtlich um die Verweisung auf Krankheiten und Krankheitserreger mit einem bestimmten Namen. Systematisch deutet gerade die Aufzählung einzelner Erkrankungen in den Versicherungsbedingungen darauf hin, dass diese einen abschließenden Leistungskatalog begründen soll. Andernfalls hätte die bloße Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz genügt. Für eine abschließende Aufzählung spricht schließlich auch der Sinn und Zweck und die beiderseitige Interessenlage der Parteien des Versicherungsvertrags. Sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherer haben ein Interesse daran, bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses sicher erkennen zu können, welche Erreger und Krankheiten versichert sind. Dies wäre bei einer nicht abschließenden Aufzählung, welche auch bei Vertragsschluss (bzw. -änderung) noch gar nicht bekannte Krankheiten bzw. Erreger erfassen könnte, nicht gewährleistet. Der Versicherer müsste insoweit mit unkalkulierbaren Risiken aufgrund neu bekannt werdender Krankheiten rechnen. Außerdem wäre eine Prämiengestaltung, ohne den Umfang der vom Versicherungsschutz erfassten Krankheiten oder Krankheitserreger überschauen zu können, kaum möglich bzw. müsste jedenfalls zu sehr hohen Prämien führen, was wiederum den Interessen des Versicherungsnehmers zuwider liefe.

Die Klausel hält auch einer Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB stand. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer erkennt aufgrund der Formulierung „folgenden“ ohne weiteres, dass der Kreis der erfassten Erreger und Krankheiten explizit auf den in den Bedingungen enthaltenen Katalog beschränkt sein soll. Dies ergibt sich auch daraus, dass – wie die Klägerin selbst zutreffend ausgeführt hat – der Katalog der in den Versicherungsbedingungen genannten Erreger und Krankheiten gerade nicht deckungsgleich mit den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Auflistungen im IfSG ist. Gerade aufgrund der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Auflistung der einzelnen Erreger und Krankheiten wird ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer nicht unbesehen davon ausgehen, dass der in den Versicherungsbedingungen enthaltenen Katalog deckungsgleich mit den Katalogen des IfSG ist (a. A. LG München I, NJW 2020, 3461). Es wird daher beim Versicherungsnehmer nicht die Erwartung geweckt, dass noch andere im Infektionsschutzgesetz zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder sogar erst zukünftig aufgeführte Erreger und Krankheiten erfasst sein sollen. Allein der Umstand, dass die Klausel gegebenenfalls noch klarer hätte gefasst werden können (vgl. zu einer klareren Formulierung OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020, Az. 20 W 21/20, zitiert nach Juris; „nur“) reicht für die Annahme einer Intransparenz nicht aus (vgl. Lütteringhaus/Eggen, r+s 2020, 250).

Die Klausel führt auch nicht nach ihrem Inhalt gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, 2 BGB zu einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Insbesondere werden nicht nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (Lütteringhaus/Eggen, r+s 2020, 250; a. A.; Werber, VersR 2020, 661). Dies gilt selbst wenn man davon ausgeht, dass der Katalog von Erregern und Krankheiten jenseits der allgemeinsten Definition des Versicherungsfalls der Inhaltskontrolle unterfällt. Der versprochene Versicherungsschutz für die Betriebsschließung beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger wird nicht vollständig ausgehöhlt, wenn der in den Versicherungsbedingungen enthaltene Katalog als abschließend gilt. Denn die weitaus größte Zahl von Infektionskrankheiten ist versichert. Andererseits hat der Versicherer ein legitimes Interesse an der Eingrenzung des Deckungsumfangs auf bekannte und damit kalkulierbare Krankheiten. Gerade die immensen wirtschaftlichen Schäden infolge des Auftretens von SARS-CoV-2 und COVID-19 zeigen die Unkalkulierbarkeit der Risiken neu auftretender Erreger bzw. Erkrankungen.

2.

Im Übrigen hätte die Klage auch keinen Erfolg, wenn § 25 Nr. 1a), 4 BS 2008 eine dynamische Verweisung §§ 6, 7 IfSG enthielte. Denn auch dann käme es auf die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls gültige Fassung der Vorschriften des IfSG an (vgl. Günther/Piontek, r+s 2020, 242). Die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) in § 6 Abs. 1 Nr. 1 t) IfSG und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und Severe-Acute- Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) in 7 Abs. 1 Nr. 44a) IfSchG wurden jedoch erst mit Wirkung vom 23.05.2020 durch Gesetz vom 19.5.2020 (BGBl. I S. 1018) in das IfSG eingefügt. Die Klägerin macht jedoch Ertragseinbußen aus dem Zeitraum März und April 2020 geltend, d. h. bevor das Coronavirus bzw. die Coronaerkrankung in der SARS-Variante in die Kataloge des IfSG aufgenommen wurden.

Hieran ändert sich auch nichts durch die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus („2019-nCoV“) vom 30.01.2020. Durch diese Verordnung wurde der betroffene Erreger nicht Bestandteil des Gesetzestextes des § 7 IfSG, sondern war lediglich in der Verordnung enthalten. Er war mithin nicht in §§ 6 oder 7 IfSG „genannt“. Der Auffassung des LG Mannheim (COVuR 2020, 195), wonach die dort angenommene dynamische Verweisung der Versicherungsbedingungen auf die „in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“ auch den Fall erfasse, dass keine Änderung des enumerativen Katalogs der §§ 6, 7 IfSG vorgenommen wurde, sondern die Meldepflicht lediglich entsprechend den Generalklauseln des § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG und § 7 Abs. 2 IfSG um das SARS-Corona-Virus im Wege einer Rechtsverordnung nach § 15 Abs. 1 IfSG erweitert wurde, vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Der Wortlaut der Versicherungsbedingungen, der die Grenze der zulässigen Auslegung markiert, würde überdehnt, wenn gerade nicht nur in den Katalogen der §§ 6, 7 IfSG „genannte“, d. h. darin aufgelistete, Krankheiten oder Erreger erfasst würden.

3.

Mangels Begründetheit der Hauptforderung haben auch die Zinsansprüche der Klägerin keinen Erfolg.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

5.

Der Streitwert beträgt 71.656,55 EUR.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!