Skip to content

Lebensversicherungsvertrag – Feststellung des Fortbestehens der Versicherung

LG Wiesbaden, Az.: 9 O 76/16, Urteil vom 15.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Symbolfoto: Von Stock Rocket /Shutterstock.com

Die Klägerin verlangt als Versicherungsnehmer die Feststellung, daß eine ehedem von ihr bei der Beklagten als Versicherer unterhaltene Rentenversicherung fortbestehe und insbesondere nicht durch die von seiten eines Dritten ausgesprochene Kündigung erloschen sei; hilfsweise verlangt sie von der Beklagten die Wiederherstellung der Versicherung; daneben verlangt sie die Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin unterhielt ehedem bei der Beklagten eine Rentenversicherung. Versicherungsbeginn war der 01.02.2002. Als Rentenzahlungsbeginn war der 01.10.2032 vereinbart. Einbezogen waren die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherung. Den jährlichen Wertstandmitteilungen widersprach die Klägerin nicht. Zum 01.10.2005 nahm die Klägerin eine Prämienreduktion auf 25,00 EUR/Monat vor. Mit Schreiben vom 09.08.2010 meldete sich eine X. GmbH (nachfolgend: X.) bei der Beklagten. Dem Schreiben vom 09.08.2010 beigefügt war neben dem Versicherungsschein eine Abtretungsanzeige vom 02.08.2010. Danach hatte die Klägerin ihre Ansprüche aus der streitgegenständlichen Police an die X. abgetreten, dieser das alleinige unwiderrufliche Bezugsrecht eingeräumt; daneben stimmte die Klägerin unwiderruflich dem Eintritt der X.  in das bestehende Versicherungsverhältnis als neuer Versicherungsnehmer zu und stimmte unwiderruflich einer etwaigen Kündigung der Kapitalversicherung durch X. zu. Überdies ermächtigte die Klägerin die X., alle Leistungen aus der Police nebst entsprechenden Zahlungen in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte bestätigte den Zugang des Schreibens vom 09.08.2010 unter dem 19.08.2010 und rechnete das Vertragsverhältnis zum 19.10.2010 ab. Hierbei ergab sich ein gesamtvertraglicher Rückkaufswert in Höhe von 3.307,45 EUR. Hiervon gelangte abzüglich Kapitalertragsteuer in Höhe von 162,49 EUR und abzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 8,94 EUR der Restbetrag an die X. zur Auszahlung. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2016 postulierte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Fortbestand der Rentenversicherung zu den ursprünglichen Konditionen. Die Beklagte wies das Ansinnen der Klägerin mit Schreiben vom 27.01.2016 zurück.

Die Klägerin behauptet und ist der Auffassung, die von X. ausgesprochene Kündigung sei unwirksam. Bei dem von der X. betriebenen Versicherungsankauf habe es sich um ein Einlagengeschäft im Sinne des KWG gehandelt, über die entsprechende Erlaubnis habe die X. nicht verfügt. Dementsprechend seien wegen Verstoßes gegen § 32 KWG nicht nur die Kaufgeschäfte, sondern insbesondere auch die Abtretungen als nichtig anzusehen. Zudem habe die X. mit dem Versicherungsankauf eine verbotene Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG betrieben, weshalb die Kaufverträge und Abtretungen auch aus diesem Grunde nichtig seien. Auf den Schutz des § 409 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Der Vertrauensschutz dieser Norm greife nicht, wenn die angezeigte Abtretung, wie vorliegend, gegen ein gesetzliches Verbot verstoße. Weil es aber zumindest auf Grund von Verdachtsmomenten für die Beklagte Grund genug gegeben habe, an der Wirksamkeit der Abtretung an die X. zu zweifeln, habe die Beklagte auch nicht unter den Voraussetzungen des § 808 BGB mit schuldbefreiender Wirkung an die X. geleistet. Dieserhalb könne sie, die Klägerin, die Feststellung verlangen, daß die Rentenversicherung fortbestehe. Hilfsweise sei die Beklagte zur Schadensersatzleistung verpflichtet, und zwar dergestalt, daß die streitgegenständliche Kapitalversicherung im Wege der Naturalrestitution mit allen damit einhergehenden Ansprüchen wieder herzustellen sei. Schließlich schulde die Beklagte die Freistellung von den auf Klägerseite angefallenen vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, daß die zwischen der Beklagten als Versicherer und der Klägerin als Versicherungsnehmer geschlossene Kapitalversicherung mit der Nummer … unverändert zwischen den Parteien mit allen zugunsten der Klägerin damit verbundenen Ansprüchen fortbesteht und insbesondere nicht durch die Kündigung der X. (vorherige Firma: Y.) erloschen ist.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die Kapitalversicherung zwischen den Parteien mit der Nummer … mit allen zugunsten der Klägerin damit verbundenen Ansprüchen wieder herzustellen.

Daneben beantragt die Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin auf Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.101,94 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, die Unterlagen, welche als Anlagen K 2 und K 3 zu den Gerichtsakten gelangt seien, seien ihr, der Beklagten, seinerzeit nicht vorgelegt worden. Da es sich bei der Anlage K 3 obendrein nur um ein Muster ohne konkreten Bezug zu der Anlage K 2 handele, müsse sie, die Beklagte, daneben in Abrede stellen, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und X. seinerzeit inhaltlich entsprechend dem Muster gemäß Anlage K 3 zustande gekommen sei. Hiervon abgesehen sei die Abtretung aber in jedem Fall wirksam. Mitnichten könne von einem Verstoß gegen gesetzliche Verbote die Rede sein. Da seitens der Zessionarin seinerzeit neben der Abtretungsanzeige auch der Versicherungsschein vorgelegt worden sei, müsse die Klägerin die Kündigung und die Auskehr des Rückkaufswertes an X. gegen sich gelten lassen. Weil von einer ihr, der Beklagten, anzulastenden schuldhaften Pflichtverletzung nicht die Rede sein könne, könne der Klage auch mit dem Hilfsantrag kein Erfolg beschieden sein. Ohnehin wäre ein entsprechender Anspruch jedenfalls verjährt. Da die Klägerin Prämien nur bis zu der Kündigung gezahlt habe, komme eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nur Zug um Zug gegen Entrichtung der fälligen Prämien in Betracht, deren Summe im Mai 2016 sich auf 1.700,00 EUR belaufe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen.

Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 28.07.2016 für den Fall der stattgebenden Entscheidung über das klägerische Feststellungsverlangen die Wiedereröffnung der Verhandlung beantragt und für eben diesen Fall Hilfswiderklage erhoben. Wegen des Wortlauts der Hilfswiderklageanträge wird auf den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 28.07.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist sachlich (§§ 23, 71 GVG) und örtlich (§ 17 ZPO) zuständig. Die Klägerin kann auch das für die Erhebung einer Feststellungsklage unabdingbare rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages als eines Rechtsverhältnisses im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dartun.

Die Klage ist aber sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag unbegründet. Auch steht der Klägerin kein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten zu.

Ein Anspruch auf die begehrte Feststellung steht der Klägerin nicht zu. Die X. hat die streitgegenständliche Versicherung unter dem 09.08.2010 wirksam gekündigt.

Die Kündigung vom 09.08.2010 ist wirksam. Die X. war zum Ausspruch einer solchen auf Grund des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrages sowie auf Grund der Zession befugt. Auch hat sie die Kündigung unter Vorlage der Abtretungserklärung und des Versicherungsscheins schriftlich ausgesprochen und hierbei die Abtretung schriftlich angezeigt.

Vergeblich macht die Klägerin geltend, die Abtretung sei ebenso wie das Kaufgeschäft wegen Gesetzesverstoßes nichtig (§§ 134, 139 BGB).

Die klägerischerseits reklamierte Nichtigkeit folgt hier nicht aus § 32 KWG. Ob das von X. ehedem betriebene Geschäftsmodell mangels entsprechender Konzessionierung den Tatbestand des unerlaubten Einlagegeschäfts im Sinne des KWG erfüllt, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß nicht jeder Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zugleich auch die Nichtigkeit nach sich zieht. Vielmehr ist anerkannt, daß es insoweit einer Abwägung von Norm zu Norm und im Einzelfall bedarf. Im Fall des hier interessierenden § 32 Abs. 1 KWG ist zunächst einmal zu konstatieren, daß die klägerischerseits postulierte Nichtigkeit des ohne Erlaubnis betriebenen Rechtsgeschäftes allein dem Wortlaut der Norm gerade nicht entnommen werden kann. Insofern besteht ein augenfälliger Unterschied zu der Vorschrift des § 3 KWG. Es ist aber anerkannt, daß im Rahmen des § 134 BGB insbesondere danach zu differenzieren ist, ob die fragliche Vorschrift ein einseitiges oder aber zweiseitiges Verbot statuiert. Für den hier interessierenden Fall des § 32 KWG ist anerkannt, daß insoweit lediglich eine einseitige Anordnung getroffen wird. Regelungsinhalt ist, daß unter anderem das Betreiben von Bankgeschäften der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehörden bedarf. Ist § 32 KWG in erster Linie aber als gewerberechtliche Vorschrift aufzufassen (vgl. BGH, Urteil vom 19.04.2011 zu XI ZR 256/10), so folgt daraus nicht die klägerischerseits postulierte Nichtigkeitsfolge. Denn im Rahmen des § 32 KWG geht es nicht darum, welche Bankgeschäfte betrieben werden dürfen, sondern wie diese zu betreiben sind.

Vergeblich macht die Klägerin daneben geltend, daß die Abtretung als unzulässige Rechtsdienstleistung wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nach § 134 BGB nichtig sei. Entgegen der Einschätzung der Klägerin läßt sich der streitgegenständliche Sachverhalt nicht unter § 2 Abs. 2 RDG subsumieren. Eine Inkassodienstleistung kann in dem Vertrag, den die Klägerin seinerzeit mit X. abgeschlossen hat, selbst bei allergrößtem Wohlwollen nicht erblickt werden. Hiergegen spricht neben der Unbedingtheit der Abtretung insbesondere der Umstand, daß die Klägerin der X. das alleinige unwiderrufliche Bezugsrecht eingeräumt und dem Eintritt der X. als neuem Versicherungsnehmer in das bestehende Versicherungsvertragsverhältnis zugestimmt hatte. Schließlich hatte die Klägerin X. ermächtigt, das Vertragsverhältnis selbst zu kündigen und entsprechende Leistungen aus der Police selbst einzuziehen. Mit einer lediglich treuhänderisch ausgeübten Rechtsdienstleistung hat derlei wenig gemein. Vielmehr wurde X. auf Grund des zwischen ihr und der Klägerin geschlossenen Vertrages bezogen auf die streitgegenständliche Versicherung materiell-rechtlich berechtigt. Mit der klägerischerseits bemühten Inkassosituation hat dies nichts zu tun.

Selbst wenn man Vorstehendes anders sehen wollte, gelangt man hinsichtlich des Feststellungsverlangens zu keiner stattgebenden Entscheidung. Die Beklagte beruft sich nämlich wegen des ihr seinerzeit von X. vorgelegten Versicherungsscheins mit Recht auf den Rechtsschein der Einzugsberechtigung (§ 808 BGB).

Der Versicherungsschein einer (Kapital-)Lebensversicherung fingiert als qualifiziertes Legitimationspapier zu Gunsten des Versicherers als Schuldners, daß er den Inhaber des Versicherungsscheins als verfügungs-, insbesondere empfangsberechtigt ansehen kann. Demgemäß erstreckt sich die Legitimationswirkung des Versicherungsscheins auch auf das Kündigungsrecht zur Erlangung des Rückkaufswerts; der Versicherer kann den Inhaber, der die Auszahlung des Rückkaufswerts erstrebt, als zur Kündigung berechtigt ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2010 zu IV ZR 207/08). So liegt der Fall aber hier. Daß der Versicherungsschein seinerzeit von X. tatsächlich vorgelegt wurde, folgt zur Überzeugung des erkennenden Gerichts aus der seinerzeitigen Korrespondenz. Jedenfalls heißt es in dem Schreiben der X. vom 09.08.2010, daß die Originalpolice dem Schreiben beiliege. Hat die Beklagte aber auf die von X. ausgesprochene Kündigung hin den Rückkaufswert mit schuldbefreiender Wirkung an X. ausgekehrt, so fand das fragliche Versicherungsvertragsverhältnis eben hierdurch sein Ende. Beidseitige Verpflichtungen aus dem Rentenversicherungsvertrag bestehen seitdem nicht mehr. Der klageweise geltend gemachte Feststellungsanspruch geht dieserhalb ins Leere.

Die Klage unterlag aber auch wegen des Hilfsantrags der Abweisung. Der nur hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Feststellungsbegehren geltend gemachte Wiederherstellungsantrag ist unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt begründet. Ein solcher Anspruch ist insbesondere nicht als Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegeben. Dem Gericht erschließt sich nicht, eine welche Pflicht die Beklagte in bezug auf die Klägerin schuldhaft verletzt haben soll, als sie den Rückkaufswert an die den Versicherungsschein vorlegende X. auskehrte. Ob der klägerischen Lesart des BaFin-Rundschreibens vom Oktober 2010 nähergetreten werden kann, mag hier dahinstehen. Entscheidend ist, daß der Vertrag zwischen der Klägerin und X. bereits unter dem 02.08.2010 und damit zeitlich früher geschlossen wurde. Es ist nicht ersichtlich, daß die Beklagte am 19.08.2010 als dem Tag, an welchem sie den Zugang der Kündigung bestätigte, über besseres Wissen verfügt haben könnte als die Klägerin. Die daneben klägerischerseits angeführten Medienberichte zwingen zu keiner anderen Sicht der Dinge. Zum einen waren diese allgemein gehalten und betrafen keineswegs explizit das hier interessierende Geschäftsmodell der X. Zum anderen waren sie keineswegs allein an die Versicherungswirtschaft gerichtet, sondern an ein allgemeines Publikum, mithin auch an Versicherungsnehmer, die sich mit dem Gedanken trugen, ihren Kapitalversicherungsvertrag vorzeitig zu beenden. Für die Annahme einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten ist insoweit kein Raum.

Die als Nebenforderung geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilen das Schicksal der in der Hauptsache geltend gemachten Ansprüche. Die Klage unterlag auch insoweit der Abweisung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

Der Streitwert wird endgültig auf 14.612,00 EUR festgesetzt. Dies entspricht der kalkulierten voraussichtlichen Versicherungssumme beziehungsweise der Ablaufleistung der Kapitalversicherung im Erlebensfall. Da vorliegend auch über den Hilfsantrag zu entscheiden war, war ungeachtet des nur als Feststellungsverlangen formulierten Hauptantrags insoweit kein Abschlag vorzunehmen.

 

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!