Skip to content

Lebensversicherung – Auszahlung an Nichtberechtigten

LG Arnsberg – Az.: 4 O 143/16 – Urteil vom 16.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 53.843,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Auszahlung einer Versicherungsleistung aus einer von ihrem früheren Ehemann, dem am 10.12.2014 verstorbenen W. K. (im Folgenden: Erblasser) bei der Beklagten gehaltenen Risiko-Lebensversicherung.

Die Klägerin war vom 17.03.1986 bis zur Scheidung am 29.04.2010 mit dem Erblasser verheiratet.

Im Oktober 2006 erwarben die Eheleute K. gemeinsam den Grundbesitz in der X Straße xx in B. Der Kaufpreis wurde u.a. finanziert durch Aufnahme eines gesamtschuldnerischen Darlehens bei der C von 106.000,00 EUR, zu dessen Absicherung beide Ehegatten am 17.10.2016 Risikolebensversicherungen bei der Beklagten abschlossen. Als bezugsberechtigte Person „für alle tariflichen Leistungen und für die Überschussanteile nach dem Tod der versicherten Person“ wurde wechselseitig angegeben: „verwitweter Ehepartner“. Als Todesfallleistung wurde bei Tod des versicherten Erblassers vor dem 01.11.2016 ein Betrag von 53.823,00 EUR vereinbart. Wegen der Einzelheiten der Versicherungsverträge wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift (Bl. 9 d.A.) und auf die Anlage … 2 verwiesen.

Nach der Ehescheidung blieben die Klägerin und der Erblasser je hälftige Miteigentümer des erworbenen Grundbesitzes und hafteten für die aufgenommenen Darlehen weiter gesamtschuldnerisch.

Der Erblasser heiratete im Jahr 2014 die Streithelferin der Beklagten. Nach seinem Tod wurde er von der Streithelferin, die sich an der Rückführung der Darlehensverbindlichkeiten in der Folge nicht beteiligt hat, sowie seinen drei Kindern beerbt.

Im Dezember 2014 übersandte die Klägerin der Beklagten die Sterbeurkunde des Erblassers. Mit Schreiben vom 19.12.2014 bat die Beklagte die Klägerin um Mitteilung der Anschrift der Streithelferin, welche die Klägerin am 07.01.2015 telefonisch mitteilte.

Mit Schreiben vom 07.01.2015 erklärte die Streithelferin gegenüber der Beklagten die Kündigung der Versicherungsverträge (Anlage … 6). Am 21.01.2015 zahlte die Beklagte die Versicherungsleistung an ihre Streithelferin aus.

Mit Schreiben vom 12.02.2015 teilte die Beklagte dem vorherigen Bevollmächtigten der Klägerin, ihrem jetzigen Streithelfer, auf dessen Anfrage mit, dass ein Bezugsberechtigter genannt worden sei, ohne jedoch den Bezugsberechtigten zu nennen. Mit Schreiben vom 29.05.2015 teilte die Beklagte mit, dass „die Versicherungsleistung am 21.01.2015 an die bezugsberechtigte Person (H. K.) ausgezahlt“ worden sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.07.2015 (Anlage … 12) setzte die Klägerin die Beklagte darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nun ihren Anspruch „gegen die zweite Frau des Verstorbenen gerichtlich geltend“ machen werde und bat diesbezüglich um Mitteilung der Höhe der ausgezahlten Versicherungsleistung.

Mit Schreiben vom 13.07.2015 (Anlage … 13) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt 53.843,00 EUR an die „namentlich Begünstigte, Frau H. K., überwiesen“ worden sei. Zugleich übersandte die Beklagte eine Kopie des Versicherungsscheines an die Klägerin.

Die Klägerin hat sodann in dem Verfahren 4 O 345/15 LG B zunächst gegen die Streithelferin der Beklagten Ansprüche in Höhe von 53.843,00 EUR geltend gemacht. Ihr Antrag vom 24.07.2015 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 17.09.2015 abgelehnt. Die hiergegen gerichtet Beschwerde hat die Klägerin nach Hinweis des Oberlandesgerichts I mit Schriftsatz vom 02.02.2016 zurückgenommen.

Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 31.03.2016 wurde die Beklagte unter Fristsetzung zum 15.04.2016 zur Auszahlung der Versicherungsleistung aufgefordert, worauf die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2016 darauf verwies, dass die Klägerin eigene Ansprüche seinerzeit nicht geltend gemacht habe.

Mit notariellem Vertrag vom 27.09.2016 wurde der Miteigentumsanteil der Erbengemeinschaft auf die Klägerin übertragen.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Auszahlung der Versicherungsleistung an die Streithelferin keine schuldbefreiende Wirkung habe entfalten können, da diese nicht bezugsberechtigt gewesen sei. Dies sei vielmehr sie, die Klägerin, als zum Zeitpunkt der Abgabe der Bezugserklärung mit dem Erblasser verheiratete Ehefrau.

Erstmals mit Übersendung einer Kopie des Versicherungsscheins Schreiben vom 13.07.2015 sei ihr selbst die Prüfung des aktuellen Bezugsrechts möglich gewesen.

Zu keinem Zeitpunkt habe der Erblasser die Beklagte über die Scheidung oder eine Änderung der Bezugsberechtigung informiert. Es habe sich bei der Ehe des Erblassers mit der Streithelferin auch offensichtlich um eine Scheinehe gehandelt.

Der Erblasser habe ihr, der Klägerin, vor seinem Tod ausdrücklich erklärt, das Geld solle für sie sein, sie solle versuchen, das Haus für die Kinder zu halten.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie einen Betrag in Höhe von 53.843,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.01.2015 zu zahlen;

2. sie von den vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten G. U. , L-str. x, xxxxx B, in Höhe von 1.954,46 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie habe an die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Die Auslegung der Formulierung „verwitweter Ehepartner“ ergebe, dass allein der überlebende und erbende Ehepartner als Bezugsberechtigter zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehensschuld anzusehen sei.

Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die Risikoversicherung der Sicherung des gesamtschuldnerisch geschlossenen Darlehensvertrags diente. Zum Zeitpunkt der Bezugsberechtigungserklärung habe unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung des Versicherungsvertrages die Bezugsberechtigung dem erbenden Ehegatten eingeräumt werden sollen, um die Rückzahlung der Darlehensschuld zu sichern. Für die Bestimmung der Bezugsberechtigung sei deshalb auch der Zeitpunkt des Versicherungsfalls entscheidend.

Mit den anwaltlichen Schreiben vom 26.05.2016 und vom 06.07.2015 habe die Klägerin ungeachtet dessen auch auf die Geltendmachung etwaiger Ansprüche verzichtet.

Zudem habe die Klägerin mit ihrem Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Auszahlung der Versicherungsleistung an die bezugsberechtigte Ehefrau des Erblassers billige. Schließlich habe die Klägerin angesichts des gemeinsamen Vertragsschlusses am 17.10.2006 von der Bezugsberechtigung Kenntnis haben müssen.

Die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten seien bereits mangels Verzugs nicht zu erstatten. Überdies werde die ordnungsgemäße Rechnungsstellung bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten I- 4 O 345/15 LG B lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungssumme nicht (mehr) zu.

Zwar hatte die Auszahlung der Versicherungssumme an die Streithelferin zunächst keine befreiende Wirkung gegenüber der Klägerin. Bezugsberechtigte der Versicherungsleistung war nämlich die Klägerin. Die Erklärung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, im Falle seines Todes solle „der verwitwete Ehegatte“ Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe und Wiederheirat des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Bezugsrechtserklärung verheiratete Ehegatte bezugsberechtigt sein soll. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem Urteil des BGH vom 22.07.2015, IV ZR 437/14 Bezug genommen.

Allerdings hat die Klägerin die Verfügung der Beklagten nachträglich genehmigt und damit die Wirksamkeit der Verfügung herbeigeführt. Die Kammer sieht eine solche (konkludente) Genehmigung jedenfalls in dem gegen die Streithelferin der Beklagten als nichtberechtigte Empfängerin der Versicherungsleistung in dem Verfahren I-4 O 345/15 gestellten Prozesskostenhilfeantrag. So ist anerkannt, dass in der Klageerhebung regelmäßig die Genehmigung der Leistung an den Nichtberechtigten gesehen werden kann, auch wenn dies nicht ausdrücklich erklärt wird (BGH, ZIP 1990, 1126, 1127); gleiches muss auch für den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe Geltung haben. Dies gilt vorliegend deshalb, weil die Klägerin in dem gegen die Streithelferin der Beklagten geführten Prozesskostenhilfeverfahren sich bereits auf den Standpunkt gestellt hat, sie selber sei die bezugsberechtigte Person gewesen (vgl. Bl. 5 der Akten I-4 O 345/15 LG B); insoweit ist der Einwand der Klägerin, im Verfahren I-4 O 345/15 LG B sei der Zahlungsanspruch aufgrund einer falschen Rechtsansicht auf einen Gesamtschuldnerausgleich gestützt worden, nicht von Bedeutung. Denn in jenem Verfahren ist deutlich geworden, dass die Klägerin als wahre Berechtigte auf jene Vermögensmehrung zugreifen wollte, die die Streithelferin der Beklagten als Zahlungsempfängerin in einer der Klägerin gegenüber unwirksamen Weise erlangt hat. Hierin liegt jedenfalls eine konkludente Genehmigungserklärung (vgl. OLG Koblenz, VersR 2015, 859-861).

Als rechtsgestaltende Erklärung ist die Genehmigung unwiderruflich.

Mangels Erfolg des Hauptantrags ist auch der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten unbegründet.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!