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Krankentagegeldversicherung – Wirksamkeit Umwandlung in Anwartschaftsversicherung

Kammergericht bestätigt Wirksamkeit umstrittener Umwandlung einer Krankentagegeldversicherung in Anwartschaftsversicherung

In dem Urteil des Kammergerichts Berlin, Az.: 6 U 1087/20 vom 28.02.2023, geht es um die Wirksamkeit der Umwandlung einer Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung. Der Kläger, ein ehemals selbstständiger Versicherungsvertreter, hatte bei Berufsunfähigkeit seine Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung umgewandelt, wodurch er während dieser Zeit keine Leistungen beanspruchen konnte. Nachdem seine Berufsunfähigkeitsrente endete, wollte er Leistungen aus der ursprünglichen Krankentagegeldversicherung geltend machen, was jedoch von der Versicherung abgelehnt wurde. Das Gericht entschied, dass die Umwandlung wirksam war und der Kläger für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung keinen Anspruch auf Krankentagegeld hat.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 1087/20 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Umwandlung der Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers war wirksam.
  • Während der Dauer der Anwartschaftsversicherung besteht kein Anspruch auf die Leistungen aus der ursprünglichen Krankentagegeldversicherung.
  • Der Kläger hatte der Umwandlung ausdrücklich zugestimmt, wobei die tatsächliche Existenz der Berufsunfähigkeit für den Vertragsschluss nicht maßgeblich war.
  • Eine Rückkehr in die Krankentagegeldversicherung setzt den Wegfall der Berufsunfähigkeit voraus, was der Kläger nicht schlüssig darlegen konnte.
  • Die Beklagte hatte den Kläger hinreichend über die Konsequenzen der Umwandlung informiert, eine weitere Beratungspflicht bestand nicht.
  • Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin wurde zurückgewiesen, da keine Aussicht auf Erfolg bestand.

Berufsunfähigkeit und Krankentagegeld – Wie eine Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung funktioniert

Krankentagegeldversicherungen zahlen im Falle von Arbeitsunfähigkeit Entschädigungen, um den Verdienstausfall zu kompensieren. Doch was passiert, wenn plötzlich Berufsunfähigkeit eintritt? In manchen Fällen bieten Versicherer ihren Kunden an, die Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung umzuwandeln. Dadurch können Versicherte später in die ursprüngliche Versicherung zurückkehren, falls sie wieder gesund werden und arbeiten können. Diese Umwandlung kann für Versicherte sinnvoll sein, birgt jedoch auch juristische Herausforderungen und Fragen zur Wirksamkeit. Im Zentrum stehen hierbei das Recht auf Leistungen nach einer Umwandlung und die Beweispflichten, falls eine Rückkehr in die Krankentagegeldversicherung gewünscht ist.

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Im Zentrum einer juristischen Auseinandersetzung vor dem Kammergericht Berlin stand die Frage nach der Wirksamkeit einer Umwandlung einer Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung, konkretisiert im Fall Az.: 6 U 1087/20. Der Kläger, ein am 13.08.1955 geborener ehemaliger selbstständiger Versicherungsvertreter, hatte bei der beklagten Versicherung eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen, die ab dem 28. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 102,26 Euro vorsah. Die rechtliche Kontroverse entzündete sich, als die Versicherung aufgrund eingetretener Berufsunfähigkeit des Klägers die Umwandlung der Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung vornahm, welche fortan keine Leistungen mehr vorsah.

Der Weg zur Anwartschaftsversicherung

Die Umwandlung basierte auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die vorsahen, dass die Krankentagegeldversicherung mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit endet. Diese Regelung fand Anwendung, nachdem der Kläger seit dem 30.03.2011 aufgrund psychischer Leiden arbeitsunfähig geschrieben wurde und die Versicherung bis zum 02.08.2012 Krankentagegeld zahlte. Aufgrund mehrerer ärztlicher Gutachten, die eine Berufsunfähigkeit attestierten, bot die Versicherung dem Kläger die Umwandlung in eine Anwartschaftsversicherung an, welche dieser akzeptierte.

Streitpunkt Berufsunfähigkeit

Kern des Streits war die Frage, ob der Kläger tatsächlich berufsunfähig im Sinne der Versicherungsbedingungen war und ob die Umwandlung in die Anwartschaftsversicherung rechtens erfolgte. Der Kläger argumentierte, zu keinem Zeitpunkt berufsunfähig gewesen zu sein und sah sich weiterhin als berechtigt an, Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zu beziehen. Die Versicherung hingegen berief sich auf die erfolgte Umwandlung und die damit verbundene Beendigung der Leistungsansprüche aus der ursprünglichen Versicherung.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte die Wirksamkeit der Umwandlung in die Anwartschaftsversicherung. Entscheidend war dabei nicht die tatsächliche Berufsunfähigkeit des Klägers zum Zeitpunkt der Umwandlung, sondern die Tatsache, dass beide Parteien einem Vertragsschluss zustimmten, der die Umwandlung vorsah. Das Gericht stellte klar, dass mit dem Abschluss der Anwartschaftsversicherung die Krankentagegeldversicherung nicht fortbestand und somit keine Leistungsansprüche für den Kläger entstanden. Zudem wurde festgestellt, dass der Kläger über die Konsequenzen der Umwandlung hinreichend informiert wurde und die Versicherung keine weitergehende Beratungspflicht verletzt habe.

Juristische Feinheiten im Fokus

Die rechtliche Auseinandersetzung beleuchtete insbesondere die Bedeutung der Vertragsfreiheit und die daraus resultierenden Konsequenzen für die Vertragsparteien. Es wurde deutlich, dass die Willenserklärungen der Parteien und die Einhaltung vertraglicher Vereinbarungen maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage sind. Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Auseinandersetzung mit den Versicherungsbedingungen und den möglichen Folgen von Vertragsänderungen.

Das Urteil des Kammergerichts Berlin im Fall Az.: 6 U 1087/20 stellt somit einen wichtigen Bezugspunkt für ähnlich gelagerte Fälle dar und betont die Relevanz klarer vertraglicher Vereinbarungen im Versicherungsrecht.

Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin bestätigt die Wirksamkeit der Umwandlung einer Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung unter den gegebenen Umständen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was sind die grundlegenden Voraussetzungen für den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung im Kontext einer Krankentagegeldversicherung?

Eine Anwartschaftsversicherung im Kontext einer Krankentagegeldversicherung ermöglicht es, den Versicherungsschutz für einen späteren Zeitpunkt zu sichern, ohne dass bei Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes eine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich ist. Dies ist besonders relevant, wenn man vorübergehend aus der privaten Krankenversicherung (PKV) ausscheidet, beispielsweise durch Wechsel in ein Angestelltenverhältnis mit gesetzlicher Krankenversicherungspflicht oder durch einen längeren Auslandsaufenthalt. Die Anwartschaftsversicherung gibt es in zwei Varianten: die kleine und die große Anwartschaft.

Kleine Anwartschaft

Die kleine Anwartschaft sichert das Recht, zu einem späteren Zeitpunkt wieder in die PKV zurückzukehren, ohne eine erneute Gesundheitsprüfung absolvieren zu müssen. Während der Anwartschaftszeit werden keine Altersrückstellungen gebildet, was bedeutet, dass bei Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes das dann aktuelle Eintrittsalter für die Beitragsberechnung herangezogen wird. Die Kosten für eine kleine Anwartschaft liegen in der Regel bei fünf bis zehn Prozent des ursprünglichen Beitrags.

Große Anwartschaft

Die große Anwartschaft bietet zusätzlich zur Sicherung des Wiedereintrittsrechts ohne Gesundheitsprüfung den Vorteil, dass während der Anwartschaftszeit weiterhin Altersrückstellungen gebildet werden. Dies hat zur Folge, dass bei Wiederaufnahme des Versicherungsschutzes die Beiträge auf Basis des ursprünglichen Eintrittsalters berechnet werden, was in der Regel zu günstigeren Beiträgen führt. Die Kosten für eine große Anwartschaft liegen zwischen 25 und 40 Prozent des ursprünglichen Beitrags.

Voraussetzungen und Kündigung

Um eine Anwartschaftsversicherung abschließen zu können, muss man in der Regel bereits Mitglied in einer PKV sein. Die Anwartschaft kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Sobald man zu seiner PKV zurückkehrt, endet die Anwartschaftsversicherung automatisch.

Steuerliche Aspekte

Beiträge zur Anwartschaftsversicherung können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich absetzbar sein. Es empfiehlt sich, diesbezüglich Rücksprache mit einem Steuerberater zu halten.

Eine Anwartschaftsversicherung bietet eine sinnvolle Möglichkeit, sich den Zugang zur PKV zu sichern, ohne bei Wiedereintritt eine erneute Gesundheitsprüfung befürchten zu müssen. Die Entscheidung zwischen kleiner und großer Anwartschaft hängt von den individuellen Bedürfnissen und der finanziellen Situation ab.

Wie wirkt sich der Eintritt der Berufsunfähigkeit auf eine bestehende Krankentagegeldversicherung aus?

Der Eintritt der Berufsunfähigkeit hat wesentliche Auswirkungen auf eine bestehende Krankentagegeldversicherung. Die Krankentagegeldversicherung dient dazu, das Einkommen zu sichern, wenn man aufgrund von Krankheit oder Unfall vorübergehend nicht arbeiten kann. Sie zahlt ein vereinbartes Tagegeld für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Berufsunfähigkeit hingegen bedeutet, dass man seinen Beruf aufgrund von Krankheit oder Unfall langfristig oder dauerhaft nicht mehr ausüben kann.

Wenn ein Versicherter berufsunfähig wird, endet in der Regel die Leistungspflicht der Krankentagegeldversicherung. Dies liegt daran, dass die Krankentagegeldversicherung nur für vorübergehende Arbeitsunfähigkeit konzipiert ist und nicht für dauerhafte Berufsunfähigkeit. Die Versicherungsbedingungen sehen vor, dass mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit der Krankentagegeldversicherungsvertrag automatisch endet.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Definitionen von Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschiedlich sind. Arbeitsunfähigkeit ist eine 100%ige, aber nur vorübergehende Unfähigkeit zur Ausübung der Erwerbstätigkeit, während Berufsunfähigkeit eine dauerhafte Unfähigkeit zu mindestens 50% bedeutet.

In der Praxis kann es zu einer Versorgungslücke kommen, wenn der Krankentagegeldversicherer die Berufsunfähigkeit bestätigt und kein Krankentagegeld mehr zahlt, während die Berufsunfähigkeitsversicherung noch prüft, ob sie leisten muss. Privatversicherte, die ein Krankentagegeld abgesichert haben, erhalten das Krankentagegeld weiterhin, bis Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Nach Feststellung der Berufsunfähigkeit wird das Krankentagegeld maximal drei Monate weitergezahlt.

Es gibt auch Fälle, in denen Versicherungsnehmer verpflichtet sein können, zu viel erhaltene Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung zurückzuzahlen, wenn sie rückwirkend Berufsunfähigkeitsrente erhalten. Daher ist es wichtig, dass Versicherte die Bedingungen ihrer Krankentagegeld- und Berufsunfähigkeitsversicherung genau verstehen und bei Eintritt der Berufsunfähigkeit entsprechend handeln.

§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil

  • § 522 Abs. 2 ZPO: Erlaubt die Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss, wenn sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Im vorliegenden Urteil dient dieser Paragraph dazu, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
  • AVB MB/KT 2009: Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Krankentagegeldversicherung, legen die spezifischen Regeln und Bedingungen für die Versicherung fest. Im Fall betreffen sie die Beendigung der Versicherung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit.
  • § 15 AVB-KT: Regelt die Beendigung der Krankentagegeldversicherung bei Eintritt der Berufsunfähigkeit. Dies ist relevant für den Fall, da der Kläger und die Versicherung über den Fortbestand der Krankentagegeldversicherung nach Eintritt der Berufsunfähigkeit streiten.
  • § 3 Abs. 2 AwV: Besagt, dass während der Dauer der Anwartschaftsversicherung kein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht. Im Urteil wird dieser Paragraph herangezogen, um zu erklären, dass der Kläger für den Zeitraum der Anwartschaftsversicherung keinen Anspruch auf Leistungen aus der ursprünglichen Krankentagegeldversicherung hat.
  • § 4 AwV: Definiert das Verfahren für den Übergang von der Anwartschaftsversicherung zurück in die Krankentagegeldversicherung. Im Kontext des Urteils ist dies relevant, da der Kläger behauptet, die Voraussetzungen für eine solche Rückkehr erfüllt zu haben.
  • § 6 VVG: Betrifft Beratungs- und Informationspflichten des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer. Im vorliegenden Fall wird diskutiert, ob der Versicherer den Kläger ausreichend über die Konsequenzen der Umwandlung seiner Krankentagegeldversicherung in eine Anwartschaftsversicherung informiert hat.
  • § 242 BGB: Grundsatz von Treu und Glauben. Wird im Urteil herangezogen, um zu bewerten, ob der Versicherer den Kläger unfair behandelt hat, indem er ihn nicht ausreichend über die Folgen der Umwandlung seiner Versicherung aufgeklärt hat.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 6 U 1087/20 – Beschluss vom 28.02.2023

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.07.2020, Az. 23 O 308/19, nach einem Wert von bis zu 191.000 € durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

I.

Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Berlin vom 29.07.2020 Bezug genommen.

Die Parteien streiten über den Fortbestand einer Krankentagegeldversicherung (im Folgenden KTG-V) zu der Versicherungsnummer, welche der am 13.08.1955 geborene Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage der AVB MB/KT 2009 (Anlage B1 – im Folgenden AVB-KT) mit vereinbartem Krankentagegeld ab dem 28. Tag i.H.v. 102,26 € kalendertäglich unterhielt.

§ 15 Teil I (1) Lit b AVB-KT i.V.m. § 7 AVB-KT sieht die Beendigung der Krankentagegeldversicherung mit Eintritt der Berufsunfähigkeit der betroffenen versicherten Person vor.

§ 15 Teil II (1) AVB-KT regelt, dass bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegen (…) Eintritt der Berufsunfähigkeit oder wegen Bezugs einer Berufsunfähigkeitsrente der Versicherungsnehmer (im Folgenden: VN) das Versicherungsverhältnis für die Dauer (…) der vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrente hinsichtlich der betroffenen versicherten Person im Rahmen einer Anwartschaftsversicherung fortsetzen könne, wobei für den Antrag in Satz 2 eine Frist von 2 Monaten vorgesehen ist.

Seit dem 30.3.2011 war der bis zu diesem Zeitpunkt als selbstständiger Versicherungsvertreter mit eigener Agentur tätige Kläger wegen Anpassungsstörungen, dissoziativer Fugue und zwanghafter Persönlichkeitsstörung arbeitsunfähig. Die Beklagte erbrachte aus diesem Grunde bis zum 2.8.2012 vertragsgemäß Krankentagegeldleistungen.

Die Beklagte veranlasste nach mehrmonatiger Zahlung des Krankentagegeldes mehrere vertrauensärztliche Untersuchungen des Klägers. Am 6.11.2000 wurde in diesem Rahmen zunächst ein Check-up-Gutachten des Sachverständigen Dr. med. vom 8.2.2012 (Anlage BLD 2) auf der Grundlage eines Entlassungsberichts des Klinikums Chemnitz (Anlage BLD 3) erstellt, das zu dem Ergebnis einer mittelgradigen depressiven Episode kam. Ein weiteres Gutachten des Dr. nach vertrauensärztlicher Untersuchung erfolgte am 8.2.2012 (BLD 4) mit unverändertem Ergebnis. In einem weiteren Check-up Gutachten des Dr. vom 2.5.2012 (Anlage BLD 5) kam dieser aufgrund der langen Krankheitsdauer und einer fehlenden Besserungstendenz trotz adäquater Therapie zu der Feststellung, dass bei dem Kläger Berufsunfähigkeit bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Gutachten Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.5.2012 (BLD 6) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seit 2.5.2012 bei dem Kläger Berufsunfähigkeit vorliege, und wies darauf hin, dass nach den Vertragsbedingungen die KTG-V mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit ende. Sie bot dem Kläger den Abschluss einer Anwartschaftsversicherung (im Folgenden Anw-V) an und wies darauf hin, dass während deren Dauer keine Leistungen beansprucht werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage BLD 6 Bezug genommen. Der Kläger unterschrieb das beigefügte Angebot unter dem 7.6.2002 mit dem Wortlaut „Bin mit Vorschlag einverstanden“.

Nach den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen für die Anwartschaftsversicherung (AwV) (Anlage BLD 7) ist gem. § 2 AwV der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung unter anderem möglich für die Dauer einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit oder des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente.

Gem. § 3 Abs. 1 AwV ist Gegenstand der Anwartschaftsversicherung, dass die versicherte Person durch Überführung einer bestehenden Krankentagegeldversicherung auf eine Anwartschaftsversicherung das Recht erwirbt, bei Wegfall der gemäß § 2 bei Abschluss vereinbarten AwV-Voraussetzung auf die Krankentagegeldversicherung gleicher Tarifgrundlage überzugehen.

Gem. § 3 Abs. 2 AwV besteht für die Dauer der Anwartschaftsversicherung ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen nicht.

Wegen des Inhalts der AwV im Einzelnen wird auf die Anlage BLD 7 Bezug genommen.

Der Kläger bezog in der Zeit vom 1.11.2011 bis zum 31.8.2015 Berufsunfähigkeitsleistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung; der Leistungsbezug endete wegen Vertragsablaufs. Bis August 2018 bezog der Kläger darüber hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente des Vertreterversorgungswerks, wie er der Beklagten mit E-Mail vom 12.5.2016 mitteilte (Anlage BLD 8), wobei er zugleich mitteilte, er wolle vorsorglich den Übergang von der Anw-V auf die KTG-V zum 1.9.2018 anmelden.

Mit seiner Klage hat der Kläger erstinstanzlich Leistungen aus der KTG-V in Höhe von 149.708,64 € geltend gemacht, bezogen auf kalendertägliche Leistungen von Krankentagegeld in Höhe von 102,26 € täglich für 1.464 Tage in der Zeit von 28.09.2015 bis zum 30.09.2019. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass er über den 2.8.2012 hinaus bei der Beklagten die streitgegenständliche KTG-V mit versicherten kalendertäglichen Leistungen in Höhe von 102,26 € mit einer Karenzzeit von 28 Tagen unterhalte. Der Kläger hat sich dabei im Wesentlichen darauf gestützt, er sei auch über den 2.8.2012 hinaus weiter in der KTG-V versichert, da bei ihm zu keinem Zeitpunkt Berufsunfähigkeit im Sinne des § 15 AVB-KT vorgelegen habe. Die Beklagte habe dies nie bewiesen, der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ersetze nicht die Feststellung der Berufsunfähigkeit. Der Kläger habe die Umwandlung in eine Anw-V lediglich akzeptiert, weil er bis zum 30.8.2015 eine Berufsunfähigkeitsrente bezog. Er sei davon ausgegangen, dass ihm während des Bezugs von Berufsunfähigkeitsrenten kein Krankentagegeld zustehe. Die Beklagte habe ihn nicht unmissverständlich auf die Folgen der Umwandlung in eine Anw-V hingewiesen und ihn nicht hinreichend beraten. Seit dem 28.9.2015 bestehe Anspruch auf Krankentagegeldleistungen, weil er seit diesem Zeitpunkt bedingungsgemäß arbeitsunfähig sei. Er sei fortlaufend in ärztlicher Behandlung gewesen, es habe die realistische Erwartung eines künftigen Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass dem geltend gemachten Anspruch die Anw-V entgegen stehe. Die Berufsunfähigkeit sei nicht weggefallen, der Kläger sei mangels regelmäßiger Einkünfte aus selbständiger Berufsausübung nicht mehr versicherungsfähig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des streitigen und unstreitigen Sachverhalts sowie zum Inhalt der vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat, nachdem es mit Hinweis vom 21.02.2020 (Bd. 5 d.A.) und vom 8.7.2020 (Bl. 64 d.A.), auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, auf Bedenken gegen die Erfolgsaussichten der Klage hingewiesen hatte, die Klage vollumfänglich abgewiesen. Das Landgericht hat dies im Wesentlichen damit begründet, dass zwischen den Parteien seit dem 3.8.2012 eine Anw-V bestehe, während deren Dauer kein tariflicher Leistungsanspruch wegen § 3 Abs. 2 AwV bestehe. Die Anw-V sei zwischen den Parteien aufgrund der abgegebenen Willenserklärungen wirksam abgeschlossen worden. Der Bestand einer Berufsunfähigkeit sei hierfür nicht Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine Fehlvorstellung des Klägers darüber, dass die Anw-V nicht an die Berufsunfähigkeit als solche, sondern allein an den Bezug von Berufsunfähigkeitsrente anknüpfe, hindere die wirksame Willenserklärung des Klägers nicht. Der Kläger habe auch zu den Voraussetzungen, nach denen ein Übergang in die KTG-V möglich wäre, nicht schlüssig vorgetragen, und zwar weder zum behaupteten Arbeitsunfähigkeit noch zum Wegfall oder Nichtbestehen einer bestimmungsgemäßen Berufsunfähigkeit und für die Voraussetzungen einer Anmeldung im Sinne des § 4 AwV. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er zum einen die erstinstanzlichen Zahlungsanträge weiterverfolgt und zum anderen die Klage um Ansprüche auf Krankentagegeld für 365 weitere Tage für die Zeit vom 30.09.2019 bis zum 30.09.2020 erweitert, für die er weitere (365 x 102,26 €) 37.324,90 € begehrt.

Der Kläger macht hierfür im Wesentlichen weiterhin geltend, er habe die Zustimmung zur Anw-V nur wegen des vorübergehenden Leistungsbezugs aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erteilt, sei dabei aber nicht hinreichend informiert worden, dass weitere Krankentagegeldleistungen aufgrund der Anw-V auch nach Ende der Leistungspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung ausgeschlossen sein könnten. Aufgrund des Wegfalls des Rentenbezuges liege die Voraussetzung vor, bei der der Kläger wiederum die Umwandlung in die KTG-V verlangen könne. Berufsunfähigkeit habe zu keinem Zeitpunkt vorgelegen, der Kläger sei seit dem 31.03.2011 nur vorübergehend außerstande, seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dies sei auch über den 30.09.2019 hinaus weiterhin der Fall, wofür der Kläger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (Anlage K3 Bl. 94 dA), sowie eine Aufstellung zu seinem Arbeitsalltag in gesunden Tagen. Seine Berufsunfähigkeit sei auch nicht durch Rentenbezug indiziert oder vom Kläger anerkannt worden. Diese sei von der Beklagten nachzuweisen, da dies Wirksamkeitsvoraussetzung der Anw-V sei. Anderenfalls sei der Kläger über die Nachteile der Anw-V, hier die anschließende Beweislast für den Wegfall der Berufsunfähigkeit, nicht ausreichend belehrt worden. Ein Beratungsanlass habe bereits wegen der beklagtenseits geltend gemachten Beendigung der KTG-V bestanden. Auf fehlenden Vortrag zur Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit habe das Landgericht entgegen § 139 ZPO nicht ausreichend hingewiesen.

Der Kläger beantragt in der Berufung nunmehr klageerweiternd

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 187.033.54 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 149.708,64 € seit Rechtshängigkeit der Klage sowie aus weiteren 37.324,90 € seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen und,

2. festzustellen, dass der Kläger über den 02. August 2012 hinaus bei der Beklagten zur Nr. 8946397-777 eine Krankentagegeldversicherung mit versicherten kalendertäglichen Leistungen in Höhe von 102,26 € mit einer Karenzzeit von 28 Tagen unterhält.

die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Klägervortrag auch hinsichtlich der erweiterten Klage entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Sie meint, die Anw-V sei wirksam zustande gekommen, für die Beklagte habe über das Mitgeteilte hinaus keine Belehrungspflicht bestanden, für weitergehende Beratungspflichten fehle ein Beratungsanlass.

Zu dem Parteivorbringen im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

II.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29.07.2020, Az. 23 O 308/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung erfolgreich nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Für beides ist vorliegend nichts ersichtlich. Es bestehen weder konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), noch nennt die Berufungsbegründung neue entscheidungserhebliche Tatsachen, die gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen und deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Berufungsentscheidung zugrunde zu legen wären. Die Berufungsangriffe zeigen insofern nicht auf, dass das Landgericht das Recht fehlerhaft angewendet hätte. Das Landgericht hat vielmehr zu Recht erkannt, dass dem Kläger gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche auf Krankentagegeldleistungen für die Zeit vom 28.9.2015 bis zum 30.9.2019 in Höhe von kalendertäglich 102,26 €, für die erstinstanzlich streitgegenständlichen 1.464 Tage insgesamt 149.708,64 €, nicht zustehen und er auch die Feststellung des unveränderten Fortbestandes der KTG-V über den 2. August 2012 hinaus nicht verlangen kann. Darüber hinaus stehen die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils auch dem Erfolg der zweitinstanzlichen Klageerweiterung entgegen, da für diesen weiteren Zeitraum vom 30.09.2019 bis zum 30.09.2020 ebenfalls unverändert von einer Wirksamkeit der Anw-V mit deren Ausschluss der tarifgemäßen Leistungen auszugehen ist. Insbesondere ist entgegen der Auffassung des Klägers die Beklagte nicht gehalten, über eine ab dem 02.05.2012 bestehende Berufsunfähigkeit des Klägers Beweis zu führen, um den Ansprüchen des Klägers aus der ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden KTG-V entgegen zu treten. Das Landgericht ist insofern zutreffend und mit vollumfänglich zutreffender Begründung, auf welche zunächst Bezug genommen wird, zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ansprüche des Klägers nicht mit Erfolg auf die KTG-V gestützt werden können, da sich die diesbezügliche Rechtsposition des Klägers nach dem Abschluss der Anw-V vom 12.06.2012 allein nach den Bestimmungen des letzteren Vertrages richtet. Da gemäß § 3 Abs. 2 AwV ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen aus der KTG-V für die Dauer der Anw-V nicht besteht, und ein Übergang aus der Anw-V zurück in die KTG-V unter den Bedingungen des § 4 AwV nicht erfolgt ist, kann der Kläger Leistungsansprüche aus der KTG-V für den streitgegenständlichen Zeitraum nicht herleiten.

Das Landgericht ist dabei zum einen zutreffend davon ausgegangen, dass die KTG-V aufgrund der beiderseitigen Willenserklärungen wirksam in eine Anw-V umgewandelt wurde (s.u. zu 1.). Auch die in der Berufung weiter verfolgten Einwände des Klägers führen nicht dazu, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Umwandlung bestehen; insbesondere ist über die Frage, ob seit dem 2.05.2012 bei dem Kläger tatsächlich Berufsunfähigkeit bestanden habe, auch in der Berufung nicht Beweis zu erheben, weil dies für die Wirksamkeit des Vertragsschlusses für die Anw-V nicht maßgeblich ist (s.u. zu 2.). Ferner ist die Anw-V auch nicht nach dem Verfahren des § 4 AwV wieder in eine KTG-V übergegangen, da der hierfür darlegungs- und beweispflichtige Kläger die Voraussetzungen hierfür nicht hinreichend dargelegt hat, so dass auch über eine etwaige Beendigung der Berufsunfähigkeit des Klägers nicht Beweis zu erheben ist. Schließlich ist die Beklagte auch nicht im Hinblick auf eine etwaige unzureichende Belehrung oder erteilter Hinweise gemäß § 242 BGB bzw. nach § 6 VVG verpflichtet, den Kläger so zu stellen, als habe dieser den Vertrag über die Anw-V nicht geschlossen (s.u. zu 6.).

1. Der Kläger kann weder die begehrten Leistungen aus der KTG-V – auch im Hinblick auf den zweitinstanzlich erweiterten Zeitraum – noch die Feststellung von deren unverändertem Fortbestand verlangen, da die Parteien unter dem 12.06.2012 wirksam eine Anw-V vereinbart haben. Während deren Dauer besteht die KTG-V nicht fort, wie sich aus § 3 Abs. 1 AwV ergibt. Diese Regelung beschreibt den Gegenstand der Anw-V dahingehend, dass infolge der Überführung einer bestehenden KTG-V in eine Anw-V für die versicherte Person lediglich das Recht erworben wird, bei Wegfall der bei Abschluss der Anw-V vereinbarten Anwartschaftsvoraussetzung wiederum auf die KTG-V überzugehen, wie sie vor der Überführung bestanden hatte. Mit dem wirksamen Abschluss einer Anw-V wird mithin die KTG-V in eine Anw-V umgewandelt; damit besteht die KTG-V nicht fort, sondern kann lediglich bei Vorliegen der vertraglichen Bedingungen und Einhaltung des vertraglichen Verfahrens gemäß § 4 AwV wieder in eine KTG-V umgewandelt werden. Während der Zeit des Bestandes der Anw-V bestehen folgerichtig auch keine Leistungsansprüche aus der KTG-V, da § 3 Abs. 2 AwV klar und unmissverständlich bestimmt: „Ein Anspruch auf die tariflichen Leistungen besteht für die Dauer der AwV nicht“. Da der Kläger sowohl die erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche für die Zeit vom 28.9.2015 bis zum 30.9.2019, als auch die Leistungsansprüche für den der Klageerweiterung zugrunde liegenden Zeitraum vom 30.09.2019 bis zum 30.09.2020 allein auf das tarifliche Leistungsversprechen aus der ursprünglich zwischen den Parteien bestehenden KTG-V stützen könnte, diese jedoch nach wirksamem Abschluss der Anw-V, während der Zeit ihres Bestandes und vor Rückumwandlung in die KTG-V nicht mehr Grundlage von Zahlungsansprüchen des VN sein kann, steht der wirksame Bestand und Fortbestand der Anw-V hier insgesamt dem Erfolg der Klage sowohl hinsichtlich der Zahlungsansprüche, auch in der nunmehr erweiterten Form, als auch hinsichtlich des Feststellungsantrages, entgegen.

1. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass vorliegend von dem wirksamen Zustandekommen der Anw-V auszugehen ist. Auch die mit der Berufung geltend gemachten Argumente des Klägers vermögen keine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hat der Kläger mit der von ihm unterschriebenen Vertragserklärung vom 7.6.2012 (Anlage BLD 12) eine wirksame Willenserklärung zum Abschluss der Anw-V abgegeben, indem er unter Angabe von Ort, Datum und Unterschrift ausdrücklich erklärte: „Bin mit Vorschlag einverstanden.“. Das von ihm unterschriebene Blatt enthält eine Beschreibung des Versicherungsumfangs für den Zeitraum ab 3.8.2012, In dem unter der Ziffer 463 unter dem Punkt „Krankentagegeld 102,26 € Karenzzeit 28 Tage“ aufgeführt ist: “kurzfr. AwV/ Berufsunfähigk.“. Ferner ist der hierfür zu zahlende Beitrag mit 13,63 € anstelle der zuvor für die KTG-V zu leistenden 54,52 € ausgewiesen. In der Zeile über der Überschrift des Klägers heißt es. „kurzfr. AwV / Berufsunfähigkeit: kurzfristige Anw-V wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit“. Und ferner: „Die Vertragsänderung ist mit Willenserklärung möglich“. Der Vorschlag wurde dem Kläger aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 10.5.2012 (Anlage BLD 6) übermittelt, in welchem die Beklagte dem Kläger die medizinische Feststellung der Berufsunfähigkeit aufgrund des Gutachtens vom 2.5.2012 (Anlage BLD 5) erläutert, die aufgrund der AVB-KT vorgesehene Beendigung der KTG-V dargelegt und die Fortzahlung des Krankentagegeldes für bis zu 3 Monate nach Eintritt der Berufsunfähigkeit angekündigt hat. Ferner hat die Beklagte den Mechanismus der Umwandlung in eine Anw-V erläutert, den Vorteil des Erhalts der vormaligen Rechte aus der KTG-V dargelegt, aber auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Dauer der Anw-V keine Leistungen beansprucht werden können.

Es handelt sich hier um eine ausdrückliche Willenserklärung des Klägers, für die ihm im Anschreiben vom 10.5.2012 eine Zweimonatsfrist gesetzt worden war. Soweit der Kläger in der Klageschrift dargestellt hat, er sei der Policierung einer Anw-V „nicht entgegen getreten“, bzw. er habe die Umwandlung akzeptiert, und damit gleichsam nahelegen möchte, dass er einer von der Beklagten auferlegten Vertragsänderung lediglich nicht widersprochen habe, entspricht dies nicht dem Erklärungsgehalt seiner Willenserklärung. Denn die Beklagte hat dem Kläger die Umwandlung lediglich als eine Möglichkeit angeboten, und der Kläger hat dieser Umwandlung ausdrücklich und fristgerecht zugestimmt. Die Beklagte hat diese Erklärung durch Übersendung des Versicherungsscheines vom 12.06.2012 (Anlage K 1), aus dem die Vertragsänderung ab dem 03.08.2012 hervorgeht und auf Seite 3 näher aufgeschlüsselt ist, und zwar wiederum mit dem Zusatz „Kurzfr. AwV / Berufsunfähigk“, angenommen. Damit ist ein wirksamer Vertrag über eine Anw-V unter Geltung der AwV Versicherungsbedingungen zustande gekommen. Dass während des Bestehens der Anw-V keine Leistungsansprüche des Klägers bestehen, bestreitet auch der Kläger nicht. Er hält den Vertragsschluss als solchen für unwirksam, weil eine Berufsunfähigkeit des Klägers tatsächlich nicht bestanden habe und der Kläger davon ausgegangen sei, nach Ende des Bezugs der Berufsunfähigkeitsrente erneut Krankentagegeld beanspruchen zu können, ohne nun seinerseits die Beendigung der Berufsunfähigkeit nachweisen zu müssen.

2. Das Landgericht hat indes zu Recht und mit zutreffender Begründung erkannt, dass diese Umstände dem wirksamen Vertragsschluss nicht entgegen stehen. § 2 Abs. 1 AwV sieht zwar vor, dass die Parteien eine Anw-V unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren können. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, handelt es sich bei dieser Vorschrift lediglich um eine Regelung zur Voraussetzung für die Möglichkeit des Abschlusses einer Anw-V, nicht um eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertrag. Dies erschließt sich ohne weiteres angesichts der weiteren Fälle des § 2 Abs. 1 AwV: wird beispielsweise im Fall § 2 Abs. 1 Lit. e AwV ein längerer ununterbrochener Auslandsaufenthalt, der Anlass des Abschlusses einer Anw-V gewesen ist, wider Erwarten gar nicht angetreten, so stellt auch dies nicht die Wirksamkeit des Vertragsschlusses in Frage, sondern ermöglicht lediglich die Rückkehr in die KTG-V nach dem Verfahren des § 4 AwV. Die Funktion der Vereinbarung über eine Voraussetzung im Sinne des § 2 Abs. 1 AwV liegt darin, die Möglichkeit der Rückkehr des VN in die KTG-V nach § 4 AwV an den Wegfall der jeweiligen Voraussetzung zu knüpfen. Als solche Voraussetzung haben die Parteien die Berufsunfähigkeit des Klägers vereinbart. Der Vertragszweck der Anw-V erfordert es nicht, § 2 AwV dergestalt auszulegen, dass das tatsächliche, von dem Versicherer nachzuweisende Vorliegen der Berufsunfähigkeit Wirksamkeitsvoraussetzung für den Vertragsschluss sein müsse.

Mit dieser Möglichkeit, die Rückkehr in die KTG-V nach Eintritt eines Umstandes offenzuhalten, der gemäß § 15 Teil I Abs. 1 AVB-KT zur Beendigung dieser Versicherung führt, hat die Beklagte in § 15 Teil II Abs. 1 AVB-KT lediglich die Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung erfüllt, die in dem Beendigungsgrund der Berufsunfähigkeit ohne Rückkehroption im Falle einer vorübergehenden Berufsunfähigkeit eine empfindliche Beeinträchtigung der Rechte des Versicherungsnehmers sah, welche mit dem Vertragszweck der KTG-V nicht zu vereinbaren sei (vergl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – IV ZR 59/91 –, BGHZ 117, 92-100, Rn. 21; BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – IV ZR 339/90 –, juris Rn. 16; zum Ganzen Brand in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2020, § 15 MB/KT 2009). Durch die Möglichkeit zum Abschluss einer Anw-V im Hinblick auf die KTG-V beim Eintritt von Berufsunfähigkeit wird dem Interesse des Versicherungsnehmers Rechnung getragen, bei einer späteren Besserung des Gesundheitszustandes, die unvorhergesehen eintritt und die Berufsunfähigkeit beendet, wieder den Schutz der KTG-V im Krankheitsfall zu benötigen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – a. a. O, Rn. 30; KG, Senatsbeschluss vom 4. April 2017 – 6 U 130/15 –, Rn. 22 – 27, juris). Diese Maßstäbe, an denen der Senat weiterhin festhält, sind auch für die Auslegung und die Prüfung der Wirksamkeit der Regelungen des § 2 AwV heranzuziehen. Hiernach ist die Einräumung einer Option auf Abschluss einer Anw-V Voraussetzung für die – hier zu bejahende – Wirksamkeit der Regelung des § 15 Teil I Abs. 1 Lit b.) AVB-KT. Hieraus folgt aber in keiner Weise, dass § 2 AwV dergestalt auszulegen ist, dass die Wirksamkeit des Vertragsschlusses bei Überführung einer bestehenden KTG-V in eine Anw-V das tatsächliche Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, und im Streitfall dessen Beweis durch den Versicherer, voraussetzen würde. Das Gegenteil ist der Fall: durch die Einigung im Sinne der Anw-V ist zwischen den Parteien außer Streit gestellt, dass der VN in die KTG-V gleicher Tarifgrundlage zurückkehren kann, ohne dass es für dieses Rückkehrrecht auf einen Nachweis des anfänglichen Bestehens der Berufsunfähigkeit ankäme. Dieser Nachweis muss folglich hier im Hinblick auf die Wirksamkeit der Anw-V auch nicht mehr geführt werden. Aus diesem Grunde verhilft das Berufungsvorbringen, mit welchem der Kläger hervorhebt, mit seinen Erklärungen das tatsächliche Bestehen einer Berufsunfähigkeit nicht anerkannt zu haben, der Berufung ebenso wenig zum Erfolg wie das Vorbringen, der Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente indiziere nicht das tatsächliche Bestehen einer Berufsunfähigkeit. Auch den Beendigungstatbestand für die KTG-V aus § 15 Teil I Abs. 1 Lit b.) muss die Beklagte nicht mehr nachweisen, nachdem diese unabhängig von einem tatsächlichen Bestehen der Berufsunfähigkeit in eine Anw-V überführt wurde.

3. Dass der Kläger bei Abschluss der Anw-V davon ausgegangen sein mag, dass er diesem

Übergang allein deshalb zustimmen wollte, weil er vorübergehend Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung bezog, dabei aber verkannte, dass weitere Krankentagegeldleistungen auch nach Wegfall der Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen sein könnten, hindert ebenfalls nicht die Wirksamkeit der zuvor beschriebenen Vertragserklärungen. Ein Irrtum des Klägers über den Erklärungsgehalt seiner Willenserklärung würde auch nicht zur Unwirksamkeit seiner Zustimmung zum Vertragsschluss führen, sondern ihn allenfalls zur Anfechtung berechtigen. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Vertragserklärung vom 7.06.2012 nicht gemäß § 119 BGB wegen Irrtums angefochten hat, – was auch nur innerhalb der Frist des § 121 BGB möglich gewesen wäre – handelte es sich hierbei auch, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, um eine nicht rechtserhebliche Fehlvorstellung hinsichtlich seiner Motivation für den Vertragsschluss, die die Wirksamkeit seiner Erklärung nicht hindert.

Auch steht es der Wirksamkeit der Tarifbedingungen der AwV, insbesondere des § 4 AwV, nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Tatsachen, die zum Wegfall der anfänglich vereinbarten AwV-Voraussetzung führen, von dem VN darzulegen und ggf. zu beweisen sind, der zu seinen Gunsten den Übergang zurück in die KTG-V begehrt. Diese Regelung beeinträchtigt den VN nicht unangemessen. Die Regelungen des § 4 AwV über den Übergang auf die KTG-V und die Aufhebung der Anw-V sollen einerseits ein geregeltes Verfahren für diesen Übergang schaffen, was der Rechtsklarheit dient, und andererseits durch Abstellen auf den Wegfall der AwV-Voraussetzung u.a. sicherstellen, dass der VN nicht für den identischen Zeitraum sowohl Leistungen aus der KTG-V als auch aus der Berufsunfähigkeitsversicherung erhalten kann. Dieser Gesichtspunkt stellt keine unangemessene Benachteiligung dar, da Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterschiedliche Arten einer gesundheitlich bedingten Beeinträchtigung sind, die einander – jedenfalls typischerweise – ausschließen. Niemand kann deshalb erwarten, dass er aus ärztlicher Sicht, auf die in den Bedingungswerken für Krankentagegeld- wie Berufsunfähigkeitsversicherungen und ebenso im Sozialversicherungsrecht abgestellt zu werden pflegt, als arbeits- und zugleich berufsunfähig beurteilt wird. Die KTG-V soll nur den Schaden ausgleichen, der im Falle von Arbeitsunfähigkeit durch Verdienstentgang entsteht, nicht aber Schäden, die darauf beruhen, dass eine wegen Berufsunfähigkeit gezahlte Rente einen Verdienstausfall nicht in der Höhe abdeckt, wie es die Krankentagegeldzahlungen vermöchten (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1992 – a. a. O, Rdnr. 30.; KG Senatsbeschluss vom 4. April 2017 a.a.O. Rn. 27, juris). Aus dem gleichen Grunde ist der Versicherer auch nicht gehalten, die Anw-V so auszugestalten, dass die Krankentagegeldzahlungen bereits dann – unabhängig vom Fortbestand einer Berufsunfähigkeit – quasi automatisch wieder aufleben, sobald die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente enden; dies gilt erst recht im vorliegenden Fall, in welchem das Ende der Rentenzahlung der Berufsunfähigkeitsrente allein auf dem Ende der vertraglich vereinbarten Rentenlaufzeit und nicht etwa auf den nachgewiesenen Wegfall der Berufsunfähigkeit beruhte. Da eine entsprechende Erwartung, wie sie der Kläger hier als Motivation zum Vertragsschluss vorbringt, aufgrund dieser systematischen Unterschiede schon grundsätzlich nicht geschützt ist, kann er weder verlangen, dass der Vertrag entsprechend ausgelegt wird, noch, dass ihm die Darlegungs- und Beweislast für den späteren Wegfall der Berufsunfähigkeit allein aufgrund dieser Fehlvorstellung abgenommen wird.

4. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass die Geltung des § 3 Abs. 2 AwV durch einen vertragsgemäßen Übergang der Anw-V auf die KTG-V beendet worden sei. Dass hier ein Übergang auf die KTG-V nach den Verfahrensregelungen des § 4 AwV stattgefunden habe, hat der Kläger selbst nicht schlüssig vorgetragen. Soweit der Kläger bereits mit E-Mail vom 12.05.2016 (Anlage BLD 8) vorsorglich diesen Übergang von der Anw-V auf die KTG-V angemeldet hat, geschah dies zu einem Zeitpunkt, zu dem der Kläger der Beklagten selbst zugleich mitgeteilt hat, dass er bis zum 31.08.2018 weiterhin eine BU-Rente aus dem Vertreterversorgungswerk beziehe. Hierbei handelt es sich daher nicht um eine Anmeldung im Sinne des § 4 AwV, da diese zeitlich nach Wegfall der vereinbarten AwV-Voraussetzung anzuzeigen ist. Dass die Berufsunfähigkeit selbst bereits zu diesem Zeitpunkt weggefallen sei, hat der Kläger in diesem Rahmen nicht angezeigt. Er hat es auch, wie das Landgericht ebenfalls richtig festgestellt hat, im Rechtsstreit nicht schlüssig dargelegt. Zwar trägt der Versicherer im Rahmen der KTG-V zunächst die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der Berufsunfähigkeit (vergl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2010 – IV ZR 163/09 –, BGHZ 186, 115-130, Rn. 29); der Wegfall der Berufsunfähigkeit ist jedoch ein dem Kläger günstiger Umstand, den der Kläger nach allgemeinen Beweislastregeln für den Anspruch auf Übergang in die KTG-V nach § 4 AwV darzulegen und zu beweisen hat. Nachdem der Kläger in der Zeit ab dem 30.03.2011 arbeitsunfähig war, in der Zeit vom 1.11.2011 bis August 2018 Berufsunfähigkeitsrenten bezogen hat, sich gegen die Feststellungen des ärztlichen Gutachtens des Dr. nicht gewendet hat und nunmehr eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, wonach er auch für die Zeit vom 24.05.2018 bis zum 10.09.2020 weiterhin arbeitsunfähig sei, ist nicht plausibel, auf welcher Grundlage der Kläger geltend machen möchte, während dieser gesamten Zeit lediglich vorübergehend arbeitsunfähig gewesen zu sein, ohne dass eine Berufsunfähigkeit bestehe. Der Kläger trägt insofern lediglich vor, der Zustand sei vorübergehend, weil aus einer ex ante anzustellenden Prognose infolge der durchgehenden ärztlichen Behandlung die realistische Erwartung eines künftigen Wegfalls der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Für die Darlegung einer nur vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit reicht dieser pauschale Vortrag zu durchgehender ärztlicher Behandlung schon deshalb nicht aus, als schon das Gutachten des Dr. vom 2.05.2012 davon ausging, das aufgrund langer Krankheitsdauer trotz adäquater Therapie keine Besserungstendenz zu verzeichnen gewesen sei. Allein aufgrund des Zeitablaufs zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anw-V am 12.06.2012 und der damals ärztlich festgestellten Verfestigung des Krankheitsbildes mit negativer Prognose für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit trotz durchgeführter Therapie, liegt die Annahme, es habe jedenfalls ab dem von der Beklagten mitgeteilten Zeitpunkt Berufsunfähigkeit bestanden, nahe. Will der Kläger demgegenüber geltend machen, es habe durchgehend oder ab dem 28.09.2015 keine Berufsunfähigkeit bestanden, weil der Zustand aufgrund realistischer günstiger Prognose durchgehend nur vorübergehend gewesen sei, so reicht diese pauschale Behauptung einer realistischen Erwartung nicht aus. Dies gilt erst recht angesichts der zugleich vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit bis einschließlich September 2020. Es fehlt insoweit am Vortrag greifbarer, nachprüfbarer Tatsachen, die trotz langanhaltender Arbeitsunfähigkeit eine günstige Prognose rechtfertigen, so dass diesem Vorbringen nicht durch Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzugehen ist.

Darauf, dass zusätzlich auch die Voraussetzungen der fortbestehenden Versicherungsfähigkeit (§ 4 Abs. 1 S. 3 AwV) für den Übergang erforderlich wäre, und Krankentagegeld nur bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit zu leisten wäre (wofür ebenfalls die bloße Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausreicht, vergl. BGH Urteil vom 30. Juni 2010 – IV ZR 163/09 –, BGHZ 186, 115-130, Rn. 20), kommt es danach schon nicht mehr entscheidungserheblich an. Die mit der Berufung eingereichten Belege über eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers und die vormalige Tätigkeitsbeschreibung (Anlagen K2 und K3, Bl. 92 f, Bl. 94 dA.), soweit sie im Rahmen des § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zu berücksichtigen wären, führen daher schon grundsätzlich nicht zu einer anderen Beurteilung. Darüber hinaus war das Landgericht jedoch auch nicht aus § 139 ZPO gehalten, den Kläger – weitergehend als mit den beiden Hinweisen vom 21.02.2020 und vom 8.07.2020 geschehen – diesbezüglich auf die Anforderungen hinzuweisen.

5. Für eine Rückkehr in die KTG-V reichte es auch nicht aus, den Wegfall des Rentenbezugs vorzutragen. Denn die vereinbarte AwV-Voraussetzung im Sinne des § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. (1) Lit. c AwV, für deren Dauer eine Anwartschaft des Klägers bestehen sollte, war hier die Berufsunfähigkeit selbst, nicht etwa der Bezug der Berufsunfähigkeitsrente. Dies ergibt sich aus den Erklärungen der Parteien vor und bei Abschluss der Anw-V. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 10.05.2012 (Anlage BLD 6) auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit des Klägers abgestellt, den sie aus dem eingeholten ärztlichen Gutachten (Anlage BLD 5, Gutachten vom 3.05.2012) abgeleitet hat, dessen Ergebnis sie dem Kläger ebenfalls mitteilt hat. Dieser Umstand – nicht etwa der Bezug einer BU-Rente – führte auch vertragsgemäß zu einer Beendigung der KTG-V im Sinne des § 15 Teil I Abs. 1 Lit b AVB-KT, daher hat die Beklagte hierauf auch abgestellt, dies dem Kläger entsprechend mitgeteilt und in dem Angebot der Anw-V ausdrücklich erwähnt; ferner hat sie dies auch in dem Versicherungsschein entsprechend angegeben.

Damit haben sie übereinstimmend als Gegenstand der Anw-V im Sinne des § 3 Abs. 1 AwV die Berufsunfähigkeit bestimmt. Zwar trifft es zu, dass über den Beendigungsgrund der Berufsunfähigkeit hinaus, wie er in § 15 Teil I, Abs. (1) b.) AVB-KT für die KTG-V vorgesehen ist, sowohl in § 15 Teil II Abs. (1) AVB-KT als auch, folgerichtig, in § 2 Abs. 1 c) AwV die Möglichkeit eröffnet ist, auch im Falle des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente eine Anw-V abzuschließen. Diesen Tatbestand haben die Parteien jedoch nicht als AwV-Voraussetzung vereinbart. Aus dem – gemäß § 15 Teil II Abs. (2) KTG-V für anwendbar erklärten – § 204 Abs. 4 VVG ergibt sich diesbezüglich nichts anderes. Im Rahmen dieser Regelung gilt, dass die Rückkehr von der Anwartschaftsversicherung in die aktive Phase des Tarifs notwendiger Inhalt der ursprünglichen Vereinbarung über den Wechsel in die Anwartschaftsvereinbarung (vergl. Langheid/Wandt/Boetius, 2. Aufl. 2017, VVG § 204 Rn. 142). Es kommt demnach auf den Inhalt der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung an.

Der Kläger hatte zwar gegenüber dem Gutachter Dr. im AU-Checkup vom 3.05.2012 (Anlage BLD 5) angegeben, dass ihm rückwirkend zum 1.10.2011 eine beantragte Berufsunfähigkeitsrente bewilligt worden sei. In den Vertragserklärungen der Parteien ist dies jedoch nicht im Sinne des § 3 i.V.m. §§ 2 (1) c.) AwV zur Anwartschaftsvoraussetzung erhoben worden. In § 3 Abs. 1 AwV ist insofern festgelegt, dass es für die Wiederaufnahme der KTG-V auf denjenigen Grund ankommt, von dem die Parteien ausgegangen sind. Dass es auch weitere Gründe für den Eintritt in eine Anw-V geben kann, wie in § 2 (1) AwV ersichtlich, etwa einen längeren Auslandsaufenthalt oder einen Anspruch auf Heilfürsorge, macht dies deutlich. Für die Feststellung, welcher Grund für die Umwandlung in die Anw-V maßgeblich war, kommt es mithin auf den Inhalt der Willenserklärungen und ihren Erklärungsgehalt an. Da sowohl in dem Schreiben der Beklagten vom 10.05.2012 als auch in dem vom Kläger unterschriebenen Vertragsangebot, und ferner auch in dem Versicherungsschein (Anl K1) stets nur von der Berufsunfähigkeit selbst die Rede ist, und die Beklagte zu deren Feststellung ein Sachverständigengutachten (AU-Checkup) hat erstellen lassen, dessen Ergebnis sie in dem Schreiben vom 10.05.2012 ebenfalls erörtert, ist klargestellt, dass der maßgebliche Grund die Berufsunfähigkeit selbst war. Soweit der Kläger seinerseits davon ausgegangen sein sollte, dass es allein auf den Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente ankomme, hat er dies in seiner Erklärung jedenfalls nicht zu Ausdruck gebracht.

6. Eines weitergehenden Hinweises der Beklagten bedurfte es insofern entgegen der Auffassung des Klägers nicht; auch eine weitergehende Beratung gemäß § 6 VVG war, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht erforderlich, so dass die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers auch nicht aus diesem Gesichtspunkt aus § 6 Abs. 5 VVG oder § 242 BGB hergeleitet werden können. Denn die Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 10.05.2012 weder unzureichend noch unzutreffend belehrt, so dass der Kläger entgegen dem Vorbringen der Berufung aufgrund unterbliebener Hinweise, auch nicht aus § 242 BGB, so zu stellen ist, als habe er die Anw-V nicht abgeschlossen. Die Beklagte konnte zudem davon ausgehen, dass der Kläger auch aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als selbständiger Versicherungsvertreter für das Unternehmen der Beklagten die Bedeutung der ihm angebotenen Anw-V und die Tragweite seiner Willenserklärung zutreffend ermessen konnte. Sie konnte ferner davon ausgehen, dass der Kläger sich auch über den Anlass dieses Angebots im Klaren war, nämlich die Feststellung durch den ärztlichen Gutachter vom 2.05.2012 (Anlage BLD 5), dass seine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Dauer und der fehlenden Besserungstendenz trotz adäquater Therapie nicht mehr nur vorübergehend, sondern als dauerhaft einzuschätzen sei. Vor diesem Hintergrund hat sie dem Kläger mit dem Angebot einer Anw-V eine Option eingeräumt, die seine Rechtsposition gegenüber dem Zustand bei Beendigung der KTG-V, von welcher die Beklagte ausging, verbesserte, indem sie ihm die spätere Rückkehr zur ursprünglichen Tarifgrundlage ermöglichte. Soweit der Kläger nunmehr das Angebot als lediglich nachteilig im Hinblick auf die künftige Darlegungs- und Beweislast darstellt, ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass er bei entsprechender Beratung von dem Angebot der Anw-V nicht Gebrauch gemacht hätte und stattdessen den Nachteil der Beendigung des KTG-V ohne vertraglich gesicherte Rückkehroption für den Fall, dass er später wieder gesundet und in das Erwerbsleben zurückkehrt und dadurch in Zukunft auf den Schutz einer Krankentagegeldversicherung angewiesen ist, in Kauf genommen hätte. Das Angebot der Beklagten schützte den Kläger vor dieser ersatzlosen Beendigung, die eine empfindliche Beeinträchtigung seiner Position in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutet hätte (vergl. hierzu BGH, Urteil vom 26. Februar 1992 – IV ZR 339/90 –, Rn. 17, juris). Die Beklagte hat zudem bei Unterbreitung dieses Angebots mit Schreiben vom 10.05.2012 unmissverständlich darauf hingewiesen, dass während der Dauer der Anw-V keine Leistungen aus der KTG-V beansprucht werden können, und damit auch die Nachteile der Anw-V gegenüber der KTG-V aufgezeigt. Eine drucktechnische Hervorhebung dieses Hinweises ist nicht vorgeschrieben; in dem nur zweiseitigen Schreiben ist der Text ohnehin ausreichend überschaubar und der Hinweis nicht in einer den Kläger benachteiligenden Weise verborgen. Der Kläger ist sodann weder der ärztlichen Feststellung seiner Berufsunfähigkeit noch der Ankündigung der Beendigung der KTG-V entgegen getreten. Dass er hiervon allein durch die Formulierung zur Gültigkeit der ärztlichen Feststellung in diesem Schreiben (Seite 2 „Das Ergebnis der Nachuntersuchung ist gültig…“) abgehalten worden wäre, ist schon nicht ersichtlich. Soweit der Kläger beanstandet, dieser Hinweis habe hinsichtlich der der Beklagten obliegenden Beweislast für die Berufsunfähigkeit einen irreführenden Eindruck erweckt, verhilft dies seinem Vorbringen daher ebenfalls nicht zum Erfolg. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, sich bei der Beklagten nach den weiteren Folgen der Umwandlung, etwa für die spätere Darlegungs- und Beweislast, erkundigt zu haben. Ein Anlass, schon zu diesem Zeitpunkt über die Rechtslage in allen denkbaren weiteren Verläufen der gesundheitlichen Entwicklung zu beraten, ist nicht ersichtlich. Erst recht konnte die Beklagte durch ihre Hinweise keine etwaigen Fehlvorstellungen des Klägers über die Voraussetzungen oder Folgen der Anw-V ausräumen, die bei Vertragsschluss in keiner Weise erkennbar geworden sind. Der Versicherer ist verpflichtet, erkennbare Fehlvorstellungen auszuräumen, nur solche können zur Grundlage von Aufklärungspflichten gemacht werden (Langheid/Wandt/Armbrüster, 3. Aufl. 2022, VVG § 6 Rn. 61). Die Erkennbarkeit entsprechender Umstände ist gerade objektive Voraussetzung für eine Beratungspflicht (Prölss/Martin/Rudy, 31. Aufl. 2021, VVG § 6 Rn. 5), an der es hier hinsichtlich der verborgen gebliebenen Fehlvorstellungen des Klägers gerade fehlte. Die Beklagte hat jedenfalls eine solche Fehlvorstellung des Klägers über die Möglichkeiten der Rückkehr zur KTG-V nicht zurechenbar verursacht.

III.

Der Senat geht für die zweite Instanz von einem Streitwert in Höhe von 190.714,90 € aus. Der

Kläger legt zwar im Hinblick auf die Klageerweiterung in zweiter Instanz einen erheblich höheren Streitwert zugrunde. Neben dem nunmehr erhöhten bezifferten Antrag zu 1.) (in Höhe von weiteren 37.324,90 €, insgesamt nunmehr also 187.033,54 €) verfolgt der Kläger weiterhin den Feststellungsantrag, der für die Wertaddition, wovon auch das Landgericht für den erstinstanzlichen Streitwert zutreffend ausgegangen ist, lediglich mit 20 % des vereinbarten Krankentagegeldes zu berücksichtigen ist (vergl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, juris). Da das Krankentagegeld in der Regel nicht so lange gezahlt wird, dass ein Ansatz eines dreieinhalbjährigen Bezuges nach § 9 ZPO gerechtfertigt wäre, wird in der Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, lediglich eine sechsmonatige Bezugsdauer als Maßstab für die Bemessung angesetzt. Zum anderen ist aufgrund der wirtschaftlichen Teilidentität des Klagebegehrens für eine Wertaddition nur das über den Leistungsantrag hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung des Vertragsfortbestandes im Hinblick auf künftige weitere Versicherungsfälle heranzuziehen (vergl. BGH Beschluss vom 14. Dezember 2016 – IV ZR 477/15 –, Rn. 13 – 14, juris).

IV.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses hierzu Stellung zu nehmen und zugleich mitzuteilen, ob die Berufung ggf. zurückgenommen werden soll.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Berufungsrücknahme zu einer Reduzierung der Gerichtskosten um zwei Gebühren führt (Nr. 1220, 1222 Ziff. 1 Anl. 1 GKG).

 

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