I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. Juli 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 162/19 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 77.850,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber beiden Beklagten, einem privaten Krankenversicherer und seinem Versicherungsvermittler, als Gesamtschuldner Schadensersatzansprüche wegen eines angeblichen Beratungsfehlers bzw. Zusicherungen im Zusammenhang mit der Umstellung einer Krankentagegeldversicherung geltend. Ursprünglich unterhielt der am 24. April 1949 geborene Ehemann der Klägerin, der Zeuge V. R., bei der Beklagten zu 1) eine Krankentagegeldversicherung im Tarif TG 28 (Versicherungsschein Nr. …, u.a. Bl. 463 GA). Mit Formular vom 6. März 2014 (Bl. 178 GA) bat er unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10. Februar 2014, zu dem er Fragen habe, und dem Anliegen einer „Optimierung meines Versicherungsschutzes“ um einen Beratungstermin mit dem für die Beklagte zu 1) tätigen Außendienstmitarbeiter P. B.. Im Anschluss an ein Beratungsgespräch mit dem Beklagten zu 2), einem Gebietsrepräsentanten der Beklagten zu 1), der im Jahre 2014 die Betreuung der Klägerin und ihres Ehemannes übernahm, wurde dieser Vertrag ab 1. November 2014 in den Tarif TG 42 umgestellt (Antrag nebst Beratungsdokumentation und Nachtrag zum Versicherungsschein, vorgelegt als Bl. 456 ff. GA). Versichert war fortan ein Krankentagegeld in Höhe von 150,- Euro mit einer Karenzzeit von 42 Tagen; dem Vertrag lagen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen – Muster- und Tarifbedingungen für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009; Bl. 69 ff. GA, im Folgenden: AVB) zugrunde. In einer „Übernahmeerklärung“ vom 28. April 2017 wurde dieser Vertrag zum 1. Juni 2017 auf die Klägerin als Versicherungsnehmerin übertragen und an eine bestehende Versicherung mit der Nr. … angeschlossen, ihr Ehemann war fortan versicherte Person (Bl. 503 ff. GA), eine Erklärung im Sinne des § 194 Abs. 3 VVG wurde nicht abgegeben (Bl. 105 GA). In einem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 22. November 2018 heißt es u.a.: „Die im Vertrag KV … erworbenen Rechte bleiben erhalten“ (Bl. 510 GA). Der Ehemann der Klägerin bezieht seit 1. Oktober 2014 eine Altersrente der Deutschen Rentenversicherung, zugleich war er weiterhin als geschäftsführender Gesellschafter der R. Management und Personalberatung GmbH tätig. Unter dem 25. Februar 2015 bestätigte die Beklagte zu 1) auf einem Formblatt R821 der Deutschen Rentenversicherung (BI. 12 f. GA) den Beitrag zur Krankenversicherung. Seit 8. Juli 2018 ist der Ehemann der Klägerin durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben, entsprechende Krankmeldungen wurden an die Beklagte zu 1) übermittelt. Die Beklagte zu 1) zahlte nach Ablauf von 42 Tagen kein Krankentagegeld aus, mit Schreiben vom 7. November 2018 (BI. 35 GA) teilte sie der Klägerin mit, dass sie im Zusammenhang mit der Erkrankung des Ehemannes erfahren habe, dass dieser seit dem 1. Oktober 2014 eine Rente beziehe und damit die Voraussetzungen für die Weiterführung der Krankentagegeldversicherung nicht mehr gegeben seien. Eine anwaltliche Aufforderung (Schreiben vom 14. Februar 2019, Bl. 36 f. GA), ihre Haftung wegen eines Beratungsfehlers des Beklagten zu 2) anzuerkennen, lehnte sie mit Schreiben vom 26. Februar 2019 ab. Außerdem hat sie für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit hilfsweise die Aufrechnung mit den für diesen Fall nachzuzahlenden Versicherungsbeiträgen von Oktober 2014 bis einschließlich September 2019 in Höhe von 4.841.50 Euro erklärt (Bl. 83 GA).
Die Klägerin hat mit ihrer gegenüber dem Beklagten zu 2) am 24. August 2019 und gegenüber der Beklagten zu 1) am 26. August 2019 zum Landgericht Saarbrücken erhobenen Klage zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 56.250,- Euro zzgl. Verzugszinsen sowie auf die Feststellung angetragen, dass sie durch die Beklagten so zu stellen sei, als ob die zwischen ihr und der Beklagten zu 1) geschlossene Krankentagegeldversicherung bezüglich ihres Ehemannes im Tarif TG 42 bis zum 23. April 2024 fortbestehe, solange dieser seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgehe; des Weiteren hat sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt. Sie hat behauptet, in einem Beratungsgespräch am 12. September 2014 sei dem Beklagten zu 2) mitgeteilt worden, dass sich der Ehemann der Klägerin bereits im Rentenalter befinde und auch eine Rente beantragt habe. Auch der Beklagten zu 1) sei spätestens mit Unterzeichnung des Formblattes R821 der Deutschen Rentenversicherung bekannt gewesen, dass der Ehemann der Klägerin eine Rente beantragt habe. Anlässlich eines weiteren Beratungsgesprächs am 5. März 2015 habe der Beklagte zu 2) versichert, dass die Krankentagegeldversicherung bis 67 Jahre bei Selbständigen weiterlaufe, diese Zusage habe er von der Direktion erhalten und bestätigt bekommen; auch habe er alles geregelt, dass die Krankentagegeldversicherung des Ehemannes der Klägerin, der weiterhin als Unternehmer arbeiten wolle, bis zum 70. Lebensjahr fortbestehen werde. In einem weiteren Gespräch am 14. Juni 2017 habe der Beklagte zu 2) nochmals versichert, dass das Fortbestehen der Krankentagegeldversicherung bis zum 70. Lebensjahr sichergestellt, darüber hinaus aber nicht machbar sei. Er habe angegeben, dies – als Mitglied des sog. „Sterneclubs“ – auch mit dem Vorstand der Beklagten zu 1) so verhandelt zu haben (Bl. 219 GA). Beratungsfehler des Beklagten zu 2), für die auch die Beklagte zu 1) einstandspflichtig sei, folgten daraus, dass der Beklagte zu 2) im Wissen um die persönlichen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin die Umstellung in einen Krankentagegeldtarif vorgeschlagen habe, der eine Beendigung mit Rentenbezug vorsehe, nicht auf diesen Umstand hingewiesen habe, sondern mündlich zugesichert habe, dass die Versicherung in Absprache mit der Direktion der Beklagten zu 1) bis zum 70. Lebensjahr fortbestehen werde (Bl. 7 f. GA). Auch auf die gesetzlich vorgesehene (§ 196 VVG) Möglichkeit einer Fortführung des Vertrages mindestens bis zum 70. Lebensjahr, insbesondere in dem von der Beklagten angebotenen KombiMed Krankengeldtarif KTN 2 für Selbständige, habe er nicht hingewiesen; bei einem entsprechenden Hinweis hätten sich die Klägerin und ihr Ehemann für einen solchen Tarif entschieden (Bl. 8, 106 GA). Im Internet würden ausdrücklich Krankentagegeldtarife beworben, die nicht bei Bezug von Altersrente endeten (Bl. 243, 244 GA). Ohne diese Beratungsfehler würde der Ehemann der Klägerin weiterhin über eine Krankentagegeldversicherung verfügen, und ihm wäre nunmehr, weil er seit 8. Juli 2018 u.a. aufgrund eines prävesikalen Harnleitersteins links, einer operativ behandelten Prostatahyperplasie sowie psychischen Beeinträchtigungen in seinem Beruf als geschäftsführender Gesellschafter der R. Management- und Personalberatung GmbH arbeitsunfähig sei, ab dem 43. Tag seiner Krankschreibung ein Krankentagegeld in Höhe von 150,- Euro pro Tag auszuzahlen gewesen. Da der Beklagte zu 2) die Klägerin und ihren Ehemann nicht auf diese Tarife hingewiesen habe, könnten auch Forderungen über den 24. April 2019 hinaus geltend gemacht werden.
Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 2) habe den Ehemann der Klägerin anlässlich des Beratungsgesprächs am 12. September 2014 darüber informiert, dass der Tagegeldanspruch bei Rentenbezug ende; seine Kenntnis hiervon folge überdies auch schon aus den Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10. Februar 2014 (Bl. 81 GA) und vom 6. März 2015 (Bl. 43 GA), die er entgegen seiner Darstellung auch erhalten habe (Bl. 176 GA). Kenntnis von seinem Rentenbezug habe auf Beklagtenseite nicht bestanden, erst recht sei keine Fortsetzung der Krankentagegeldversicherung bei Rentenbezug zugesichert worden. Auch durch das Ausfüllen des Formblattes R821 habe die Beklagte zu 1) keine Kenntnis von einem Altersrentenbezug erlangt, da dieses keine Angaben zur Art der Rente oder zum Rentenbeginn enthalte. Ohnehin fehle es an einem durch die vermeintlichen Beratungsfehler verursachten Schaden, weil sich durch die vorgeschlagene Umstellung in den – beitragsgünstigeren – Tarif TG28 mit Ausnahme der Karenztage überhaupt nichts geändert habe und weder die Beklagte zu 1) noch irgendein anderer Versicherer Krankentagegeldversicherungen anböten, die unabhängig vom Alter beim Bezug von Altersrente fortgesetzt werden könnten. Soweit ein möglicher Schaden folglich allein in den seit Rentenbezug zuviel entrichteten Beiträgen liege, seien diese – insoweit auch unstreitig – zurückerstattet worden.
Das Landgericht Saarbrücken hat die Parteien informatorisch angehört und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 288 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Unbeschadet der Frage einer etwaigen Verletzung von Beratungspflichten fehle es jedenfalls an einem kausalen Schaden der Klägerin, weil der Vertrag bei Rentenbezug ohne weiteres ende, nach dem Gesetz und den Versicherungsbedingungen keine Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung des Vertrages bei Rentenbezug bestehe und die Klägerin auch nicht dargelegt habe, dass die Beklagte einen Tarif anbiete, der bei Bezug von Altersrente weiterlaufe. Eine den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vorgehende Individualabrede, aus der entsprechende Leistungspflichten folgen könnten, scheitere schon am Nachweis einer wirksamen Bevollmächtigung der Beklagten zu 1) durch den Beklagten zu 2).
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren im zuletzt geltend gemachten Umfange weiter. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe sie schon erstinstanzlich durch Vorlage der Anlage K20 ausreichend zur Möglichkeit des Abschlusses einer entsprechenden Versicherung auch bei Bezug von Altersrente vorgetragen; der darin erwähnte Vermittler B. K. sei ein Versicherungsvertreter der Beklagten zu 1), der dafür werbe, dass die Beklagte zu 1) derartige Tarife anbiete (Bl. 369 GA). Die erstinstanzliche Beweisaufnahme sei mit Blick auf die behauptete Individualabrede unvollständig geblieben; insbesondere sei ihr Ehemann hierzu verfahrensfehlerhaft nicht als Zeuge vernommen worden. Auch eine mögliche Haftung des Beklagten zu 2) als Vertreter ohne Vertretungsmacht habe das Landgericht außer Acht gelassen.
Die Klägerin beantragt (Bl. 367 GA), das angefochtene Urteil abzuändern und
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 56.250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. November 2018 zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Klägerin durch die Beklagten zu 1) und zu 2) so zu stellen ist, als ob die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) geschlossene Krankentagegeldversicherung unter der Versicherungsnummer … bezüglich der versicherten Person V. R. im Tarif TG42 bis zum 23. April 2024 fortbesteht, solange Herr V. R. seiner selbständigen beruflichen Tätigkeit nachgeht;
3. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.323,55 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen jeweils (Bl. 336, 345 GA), die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und machen ergänzend darauf aufmerksam, dass der Versicherungsvermittler B. K. auf seiner Internetseite – unstreitig – ebenfalls ausdrücklich auf die Einschränkung der Versicherungsfähigkeit Selbständiger bei Bezug einer gesetzlichen Altersrente hinweise (Bl, 392, 397 GA).
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 27. Mai 2021 (Bl. 280 ff. GA) sowie des Senats vom 22. April 2022 (BI. 519 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorgenannte Sitzungsniederschrift des Senats Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, der Klägerin günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Diese hat keinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung weiteren Krankentagegeldes, insbesondere auch nicht aufgrund einer entsprechenden (mündlichen) Zusage des Versicherungsvertreters oder nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung. Ebenso wenig sind die Beklagten gehalten, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als bestünde ein Versicherungsvertrag mit entsprechenden Leistungspflichten für ihren Ehemann. Dementsprechend scheitert sowohl der bezifferte Zahlungsantrag, einschließlich der Nebenforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, als auch die in ihrer letzten Fassung vom Landgericht zu Recht für zulässig (§ 256 Abs. 1 ZPO) erachtete Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Leistungspflicht für die beanspruchte weitere Vertragslaufzeit:
1.
Vertragliche Ansprüche auf die begehrten Krankentagegeldleistungen, die ohnehin nur gegenüber der Beklagten zu 1) als Versicherer in Betracht kommen und die angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Übernahme des Vertrages durch die Klägerin unter Verzicht auf eine Benennung ihres Ehemannes als Empfangsberechtigten (§ 193 Abs. 4 Satz 1 und 2 VVG) allein dieser zustehen könnten, bestehen nicht. Der auf Grundlage des Versicherungsscheines und der Versicherungsbedingungen zustande gekommene Vertrag sieht das nicht vor. Eine abweichende Individualvereinbarung aufgrund entsprechender Zusagen des Beklagten zu 2) ist nicht erwiesen.
a)
Nach dem Inhalt des Versicherungsscheins und der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen besteht keine Leistungspflicht der Beklagten im Falle des – hier unstreitigen – Bezuges von Altersrente durch die betroffene versicherte Person; vielmehr führt dieser Umstand zu einer Beendigung des Vertrages. Denn gemäß § 15 Nr. 1 Buchstabe c) AVB (Bl. 76 GA) endet das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen „mit dem Bezug von Altersrente, spätestens, sofern tariflich vereinbart, mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Sofern eine Beendigung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist, hat die versicherte Person das Recht, nach Maßgabe von § 196 VVG (…) den Abschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen“.
aa)
Vollkommen zu Recht nimmt das Landgericht an, dass es sich bei der Beendigung der Versicherung aufgrund des Bezuges von Altersrente und der Beendigung wegen Erreichens eines bestimmten Lebensalters um zwei unabhängig voneinander bestehende Beendigungsgründe handelt, wobei der Bezug von Ruhegeld einen umstandsbedingten und das Erreichen eines bestimmten Lebensalters einen zeitlichen Beendigungsgrund darstellen, und dass die – im Einklang mit § 196 VVG – vorgesehene Möglichkeit einer zeitlichen Verlängerung der Versicherung über das 65. Lebensjahr hinaus nur den letztgenannten Fall betrifft, d.h. ebenfalls den Nichtbezug von Altersrente durch die betroffene versicherte Person voraussetzt. Denn § 196 VVG regelt nur die Möglichkeit der Befristung auf das Erreichen eines bestimmten Lebensalters; sie hindert nicht die Möglichkeit der Beendigung aus anderen Gründen, z. B. – wie hier – durch Bezug einer Altersrente (vgl. OLG Braunschweig, RuS 2019, 593; OLG Brandenburg, RuS 2020, 218; OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 807; Voit, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 15 MB/KT Rn. 35; Rogler, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 15 MB/KT 2009 Rn. 14). Auch auf die Höhe der Rente kommt es schon nach dem Wortlaut der Klausel nicht an; maßgeblich ist allein, dass die Altersrente ein Arbeitseinkommen ersetzt und damit eine substitutive Leistung für die Erwerbstätigkeit darstellt, nicht aber, in welchem Verhältnis die Rente zum Gesamteinkommen der Erwerbstätigkeit steht und ob der Rentenanspruch der Höhe nach dem vereinbarten Schutz des Krankentagegeldes nahekommt (vgl. OLG Braunschweig, RuS 2019, 593; OLG Nürnberg, VersR 2013, 1390; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2013 – I-4 U 213/12, juris). Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer (bzw. Versicherten) ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, auf den es für das Verständnis von Versicherungsbedingungen ankommt, wird diese Bedeutung aus der Formulierung der Klausel, die alternativ auf zwei voneinander unabhängige Beendigungsgründe abstellt, auch ohne weiteres deutlich. Soweit die Tarifbestimmungen der Beklagten zu 1) in dem nachfolgenden § 15 Nr. 3 AVB vorsehen, dass das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen „spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres“ endet und bis zum Ende des Monats, in dem das 75. Lebensjahr vollendet wird, fortgeführt werden kann, „sofern weiterhin Versicherungsfähigkeit besteht“, folgt auch daraus nichts anderes; denn unbeschadet der Frage der Wirksamkeit dieser weiteren Klausel wird dadurch die Regelung des § 15 Nr. 1 Buchstabe c) AVB hinsichtlich der Vertragsbeendigung bei Bezug von Altersrente nicht eingeschränkt.
bb)
Der Senat teilt auch die – im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung stehende – Einschätzung des Landgerichts, dass gegen die Wirksamkeit dieser Klausel keine Bedenken zu besorgen sind, weil diese insbesondere weder gegen das Befristungsverbot des § 195 Abs. 1 VVG noch gegen AGB-rechtliche Vorschriften der §§ 305 ff. BGB verstößt. Wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird, bedarf der Versicherungsnehmer des Schutzes vor Verdienstausfall in diesen Fällen typischerweise nicht mehr, weil er dann seinen Unterhalt aus Renten, Pensionen oder sonstigen Altersruhegeldern bestreiten kann. Mit dem Bezug einer Altersrente entfällt der zwingende Bedarf für eine Absicherung durch die Krankentagegeldversicherung; dementsprechend ist eine solche Klausel nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB, und es liegt darin auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB (vgl. OLG Brandenburg, RuS 2020, 218; OLG Frankfurt, NJW-RR 2013, 807; OLG Nürnberg, VersR 2013, 1390; Voit, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 15 MB/KT Rn. 34; Rogler, in: Hk-VVG, a.a.O., § 15 MB/KT Rn. 14). Zur weiteren Begründung nimmt der Senat ergänzend Bezug auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (Seite 8 f. = Bl. 295 f. GA), die dies zutreffend noch näher erläutern und denen die Berufung auch nichts Erhebliches mehr entgegensetzt.
b)
Diese aus dem Versicherungsschein und den Bedingungen folgende Vertragslage ist vorliegend auch nicht durch eine abweichende (mündliche) Individualvereinbarung zugunsten der Klägerin und ihres Ehemannes abgeändert worden. Der Senat ist nach ergänzender Beweisaufnahme nicht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Beteiligten – die Klägerin bzw. ihr Ehemann als damaliger Versicherungsnehmer einerseits und der als Versicherungsvertreter i.S.d. § 59 Abs. 2 VVG für die Beklagte zu 1) handelnde Beklagte zu 2) andererseits – zu irgendeinem der von der Klägerin behaupteten Zeitpunkte eine Vereinbarung getroffen haben, die dem Ehemann der Klägerin Versicherungsschutz in der Krankentagegeldversicherung auch bei Bezug von Altersrente gewährleisten sollte.
aa)
Allerdings hat die Klägerin schriftsätzlich vortragen lassen, dass anlässlich von Terminen, die die Klägerin und ihr Ehemann mit dem Beklagten zu 2) wahrgenommen haben, entsprechende, möglicherweise als solche Zusagen zu wertende Aussagen getätigt worden seien. Dies gelte insbesondere für den Termin am 12. September 2014, bei dem die Tarifumstellung unter Verlängerung der Karenzzeit vereinbart worden sei, aber auch für eine weitere Zusammenkunft am 5. März 2015, bei der der Beklagte zu 2) versichert habe, dass der Vertrag „weiterlaufe“; und auch anlässlich eines Termins am 14. Juni 2017 sei erneut über die Krankentagegeldversicherung nach Eintritt des 70. Lebensjahres gesprochen worden. Dass der Beklagte zu 2) bei dieser Gelegenheit der Klägerin oder ihrem Ehemann Versicherungsschutz auch für den Fall des Rentenbezuges zugesagt habe, hat dieser freilich, ebenso wie die Beklagte zu 1), dezidiert in Abrede gestellt.
bb)
Die infolgedessen für den Erwerb des behaupteten Versicherungsschutzes nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastete (Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 1 Rn. 192) Klägerin hat ihre schriftsätzliche Darstellung aber nicht beweisen können. Der Senat ist nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme nicht davon überzeugt, dass der Beklagte zu 2) die von der Klägerin behauptete Zusage tatsächlich gegeben hat. Schriftliche Unterlagen, die dies belegen könnten, existieren ohnehin nicht. Eine mündliche Zusage haben jedoch weder die vom Senat erneut angehörte Klägerin, noch der Beklagte zu 2), noch der klägerseits für diese Behauptung benannte Zeuge R. nachvollziehbar bestätigt.
(1)
Schon die eigenen Angaben der Klägerin geben das nicht her. Weder in ihrer Anhörung vor dem Landgericht, noch bei ihrer ergänzenden Befragung durch den Senat hat sie auch nur ansatzweise dezidiert erklärt, dass der Beklagte zu 2) anlässlich der Vertragsumstellung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt eine solche Zusage abgegeben habe. Ihre – wiederholten – Angaben beschränkten sich stets darauf, zu erklären, es sei mitgeteilt worden, dass ihr Mann „im Rentenalter sei“, was indes schon angesichts des Geburtsdatums offenkundig war; die Frage, ob ausdrücklich auch über einen „Rentenbezug“ gesprochen wurde, hatte sie schon erstinstanzlich zunächst verneint (Bl. 281 f. GA) und später ausweichend dahin beantwortet, dass ihr Ehemann dem Beklagten zu 2) gesagt habe: „Sie wissen schon, dass ich in Rente bin“, woraufhin der Beklagte zu 2) keinen Hinweis auf das Ende der Versicherung bei einem Rentenbezug gegeben habe (Bl. 284 GA). Diese Darstellung hat sie auch in ihrer erneuten Anhörung gegenüber dem Senat wiederholt (Bl. 515 ff. GA). Eine „mündliche Zusicherung“ auch nur dahin, dass die Versicherung, auch „in Absprache mit der Direktion der Beklagten zu 1)“, bis zum 70. Lebensjahr fortbestehen werde (so Bl. 7 f. GA), folgt daraus bereits nicht. Demgegenüber hat der Beklagte zu 2), wie schon in seiner Anhörung vor dem Landgericht, auch gegenüber dem Senat jede Zusage dezidiert in Abrede gestellt (Bl. 518 ff. GA). Er hat lediglich – völlig nachvollziehbar – eingeräumt, in der Folge – vergeblich – interveniert zu sein, um ggf. eine Kulanzleistung für den Ehemann der Klägerin zu erwirken (Bl. 284 GA); erst dann sei der Rentenbezug zum ersten Mal Thema gewesen (Bl. 518 Rs. GA).
(2)
Die Aussage des vom Senat in zweiter Instanz vernommenen Zeugen R., des Ehemannes der Klägerin, war mit Blick auf die behauptete Zusage ebenfalls unergiebig. Dieser hat zunächst, weitestgehend im Einklang mit den Angaben der Klägerin, ausgeführt, wie es zu dem Kontakt mit dem Beklagten zu 2) gekommen sei; auch gab er an, dass bei diesem Gespräch über das „Rentenalter“ des Zeugen gesprochen worden sei. Erst auf dezidierte Nachfrage des Senats legte er sich nach einigem Hin und Her – für den Senat wenig überzeugend – dahin fest, dass schon anlässlich des Erstgespräches im September 2014 auch über den Bezug von Rente gesprochen worden sei, relativierte aber auch diese Aussage sodann mit der Erläuterung, Hintergrund sei die Dauer des Leistungsbezuges bis zu einem bestimmten Alter gewesen (Bl. 519 ff. GA). Konkreter wurde der Zeuge auch auf weitere Nachfrage nicht mehr; zu bestimmten Erklärungen oder gar einer Zusage des Beklagten zu 2) über den Umfang des Versicherungsschutzes vermochter er sich nicht zu äußern. Damit ist die von der Klägerin behauptete Zusage einer Leistung von Krankentagegeld auch nach Bezug von Altersrente, für die auch sonst im Sachverhalt keine Anhaltspunkte bestehen, nicht mit der notwendigen hinreichenden Gewissheit nachgewiesen und kommen Ansprüche aus einem entsprechend modifizierten Vertrag, unbeschadet der vom Landgericht aufgeworfenen Frage einer Bevollmächtigung des Beklagten zu 2), nicht in Betracht.
2.
Die Beklagte zu 1) haftet vorliegend auch nicht nach den Grundsätzen über die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung für die angeblichen Zusagen ihres Vermittlers. Entsprechende Auskünfte oder Zusagen des Beklagten zu 2), die die Beklagte zu 1) binden könnten, sind nämlich nicht erwiesen.
a)
Unter Geltung des alten, mit Ablauf des Jahres 2007 außer Kraft getretenen Versicherungsvertragsgesetzes war in der Rechtsprechung eine gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung des Versicherers für Zusagen und für die Unterlassung der Korrektur von Fehlvorstellungen des Versicherungsnehmers im Zuge der Vertragsanbahnung durch den Agenten – jetzt: Versicherungsvertreter – allgemein anerkannt (RG, Urteil vom 2. April 1935 – VII 382/34, RGZ 147, 186; BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 4. Juli 1989 – VI ZR 217/88, VersR 1989, 948; Urteil vom 21. Januar 2004 – IV ZR 44/03, VersR 2004, 361). Begründet wurde dies damit, dass es zu den Aufgaben des Versicherungsagenten gehöre, dem Versicherungsnehmer über einen abzuschließenden oder schon abgeschlossenen Versicherungsvertrag, über Inhalt und Bedeutung der Versicherungsbedingungen oder über sonstige vertragswesentliche Punkte die nötige Aufklärung zu geben; in diesem Rahmen erteilte Auskünfte müsse der Versicherer im allgemeinen gegen sich gelten lassen (BGH, Urteil vom 6. November 1967 – II ZR 71/65, VersR 1968, 35; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 43 Rn. 29 ff.). In der Literatur sind zum Teil Zweifel daran geäußert worden, ob dieser Rechtsprechung mit der Neufassung des VVG und der in § 6 VVG enthaltenen Regelung der Beratungs- und Aufklärungspflichten des Versicherers nicht die Grundlage entzogen worden sei (so Rudy, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., § 6 Rn. 77; Rixecker in: Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl., § 6 Rn. 3; Münkel, in: Hk-VVG 4. Aufl., § 6 Rn. 47; auch, wenngleich jetzt weniger kategorisch, Armbrüster in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 6 Rn. 332, 334); nach anderer, in der Rechtsprechung bislang wohl vorherrschenden Ansicht gelten diese Grundsätze fort (so OLG Frankfurt, VersR 2012, 342; LG Saarbrücken, VersR 2014, 317; LG Krefeld, Urteil vom 10. August 2017 – 5 O 366/16, juris; Schneider, r+s 2015, 477, 484; Schimikowski, r+s 2012, 577, 582; Schwintowski, in: Bruck/Möller, VVG 10. Aufl., § 6 Rn. 9 ff.; Ebers, in: Schwintowski/Brömmelmeyer/Ebers, Praxiskommentar zum VVG 4. Aufl., § 6 Rn. 68, 83 ff.; wohl auch OLG Brandenburg, Urteil vom 9. August 2019 – 11 U 192/15, juris). Der Senat (Urteil vom 24. November 2021 – 5 U 20/19, VersR 2022, 371) hat die Frage bislang offengelassen, und auch der Streitfall nötigt nicht zu einer Entscheidung dieser Frage; er verdeutlicht aber exemplarisch, dass gute Gründe gegen die Annahme einer „konkludenten Abschaffung“ dieses gewohnheitsrechtlichen Instituts durch den Reformgesetzgeber sprechen dürften, dessen Anliegen es zweifellos war, die Stellung des Versicherungsnehmers zu verbessern. Denn gerade Fälle wie der vorliegende, in denen der (vermeintlich) zugesagte Versicherungsschutz sonst nicht zu erlangen wäre und dem Versicherungsnehmer deshalb durch die ausbleibende Deckung kein Vermögensschaden entsteht, können nur mit Hilfe dieses Rechtsinstituts sachgerecht erfasst werden. Da der Versicherer dann nach Maßgabe des geänderten Vertrages leisten muss (Gruber, in: Berliner Kommentar zum VVG 1. Aufl., § 43 Rn. 30, m.w.N.), wird auch sichergestellt, dass die Folgen unrichtiger Auskünfte des Versicherungsvertreters, die häufig erst viel später – nach Eintritt des Versicherungsfalles – erkennbar werden, nicht an der zwischenzeitlichen kenntnisunabhängigen Verjährung gesetzlicher Schadensersatzansprüche scheitert.
b)
Im Streitfall steht der Annahme eines auf die Grundsätze der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung gestützten Anspruchs der Klägerin aber entgegen, dass eine unzutreffende Auskunft des Beklagten zu 2) zur Eintrittspflicht der Beklagten zu 1) im Falle des Bezuges von Altersrente oder eine unterlassene Korrektur dahingehender, vom Beklagten zu 2) erkannter Fehlvorstellungen der Klägerin oder ihres Ehemannes anlässlich eines Beratungstermins nicht erwiesen ist. Voraussetzung der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung ist nämlich, dass der Versicherungsagent erkennt, dass sich der Versicherungsnehmer über einen wesentlichen Punkt des Versicherungsvertrages unrichtige Vorstellungen macht und deshalb verpflichtet ist, diese richtigzustellen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so muss der Versicherer für ihn einstehen (siehe nur BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22). Das ist hier nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Senats nachgewiesen (§ 286 ZPO). Aus den eigenen Angaben der Klägerin in ihrer – wiederholten – Anhörung folgt gerade nicht, dass der Beklagte zu 2) anlässlich der Beratungsgespräche über den Bezug von Altersrente informiert wurde; vielmehr betonte die Klägerin wiederholt – nur –, dass über das „Rentenalter“ ihres Ehemannes gesprochen worden sei und über die sich daraus ergebende Problematik einer – unter bestimmten Voraussetzungen möglichen – Fortführung des Vertrages über das 65. Lebensjahr hinaus; ihre darüber hinausgehenden schriftsätzlichen Behauptungen wollte sie – erkennbar – nicht wiederholen. Damit im Einklang steht, dass der Beklagte zu 2) unmissverständlich betont hat, keine Kenntnis von einem Rentenbezug des Ehemannes der Klägerin gehabt zu haben. Die Aussage des Ehemannes der Klägerin, der – allerdings nur auf mehrfache Nachfrage – angab, dass dem Beklagten sein Rentenanspruch mitgeteilt worden sei, überzeugt den Senat vor diesem Hintergrund nicht, zumal auch er den Anlass zur Beratung damit erläuterte, sie hätten wissen wollen, ob die Krankentagegeldversicherung „nur bis zum 65. Lebensjahr oder bis zum 70“ gehe oder ob er „auch über das siebzigste Lebensjahr hinaus weiter krankentagegeldversichert sein könne“ (Bl. 520 Rs. GA). Der Senat hält es deshalb für möglich – und sogar für naheliegend –, dass in den mehrfachen Beratungsterminen immer – nur – über die Möglichkeiten einer zeitlichen Verlängerung des Vertrages gesprochen wurde, dass über die hier maßgebliche Frage des Rentenbezuges dagegen nicht gesprochen wurde und der Beklagte zu 2) daher keinen Anlass hatte, etwaige – nicht erkannte – Fehlvorstellungen der Klägerin oder ihres Ehemannes zu korrigieren.
c)
Hinzu kommt, dass eine Haftung der Beklagten zu 1) nach den Grundsätzen der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung auch an einem erheblichen Eigenverschulden der Klägerin und ihres Ehemannes scheitern würde. Den Versicherungsnehmer trifft in der Regel ein erhebliches eigenes Verschulden (vgl. § 254 BGB), wenn die Versicherungsbedingungen die Haftung für den Fall für den sich der Versicherungsnehmer versichert glaubt, ausdrücklich ausschließen und die Versicherungsbedingungen klar und eindeutig gefasst sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 9. Mai 1951 – II ZR 8/51, BGHZ 2, 87). In diesem Fall sind die Belange des Versicherers schutzwürdiger als die Interessen des Versicherungsnehmers; es besteht kein Grund, die Versicherungsbedingungen im Verhältnis der Parteien in der Weise als abgeändert anzusehen, dass der Versicherer entgegen den Bedingungen gemäß den irrigen Vorstellungen des Versicherungsnehmers haftet. Hierbei ist grundsätzlich unerheblich, ob der Versicherungsnehmer sich die Versicherungsbedingungen hat aushändigen lassen und ob er sie gelesen hat; es genügt, dass er sie sich hätte besorgen und lesen können (BGH, Urteil vom 20. Juni 1963 – II ZR 199/61, BGHZ 40, 22; Urteil vom 9. Mai 1951 – II ZR 8/51, BGHZ 2, 87; RGZ 86, 128, 132). So ist es auch hier; denn dass der Ehemann der Klägerin mit dem Bezug von Altersrente keine Leistungen aus dem Vertrag mehr zu beanspruchen hatte, ist in den Bedingungen (§ 15 Nr. 1 Buchstabe c AVB) klar, eindeutig und rechtswirksam geregelt, wie bereits weiter oben ausgeführt wurde, darauf wird ergänzend Bezug genommen.
3.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Beratungspflichten (§§ 6 Abs. 5, 63 VVG i.V.m. § 421 ff. BGB). Pflichtverletzungen der Beklagten zu 1) oder des – insoweit zugleich als deren Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB handelnden – Beklagten zu 2) gegenüber ihrem Versicherungsnehmer, aus denen der Klägerin Schadensersatzansprüche erwachsen sein könnten, sind nicht ersichtlich; darüber hinaus fehlt es aber auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren am Nachweis eines ersatzfähigen Vermögensschadens.
a)
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG hat ein Versicherer seinen Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten. Diese Verpflichtung besteht beim Vertrieb von Versicherungen als vorvertragliche Pflicht (Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 6 Rn. 2); darüber hinaus aber auch nach Vertragsschluss und während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung erkennbar ist (§ 6 Abs. 4 VVG; vgl. Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038). Allerdings schuldet der Versicherer danach nicht stets und in allen Fällen Aufklärung und Beratung; vielmehr ist es grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden und über den hierfür in Betracht kommenden Versicherungsschutz zu informieren (vgl. Senat, Urteil vom 19. Oktober 2011 – 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029; Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449). Abgesehen von dem Fall, dass ein Versicherungsnehmer seinen Wunsch nach weitergehender Beratung konkret zum Ausdruck bringt, kann von einem Versicherer nur dann Aufklärung und Beratung erwartet werden, wenn sich ein konkretes Bedürfnis hierfür offenbart, welches auch nach der Konzeption der §§ 6 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG – dort: „Anlass“ – eine Aufklärungs- und Beratungspflicht auslöst (Senat, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449). Ein solches Bedürfnis besteht immer dann, wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über den abzuschließenden Vertrag oder den Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wegen der Komplexität der Materie jedenfalls mit Missverständnissen und Irrtümern des Versicherungsnehmers zu rechnen ist oder das erkennbar zu versichernde Risiko von dem ins Auge gefassten Versicherungsschutz nicht vollständig umfasst wird (Senat, Urteile vom 19. Oktober 2011 – 5 U 71/11-14, VersR 2012, 1029 und vom 26. Juni 2019 – 5 U 89/18, VersR 2020, 91; OLG Hamm, ZfS 2016, 449, jew. m.w.N.). Auch sonst kann der Versicherer im Einzelfall – anlassbezogen – gehalten sein, sachdienliche Informationen und Auskünfte zu erteilen; zu einer allgemeinen Rechtsberatung ist er allerdings nicht verpflichtet (Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038; OLG Hamm, VersR 2019, 213; Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 6 Rn. 198; Rudy, in: Prölss/Martin, a.a.O. § 6 Rn. 21).
b)
Hiervon ausgehend, scheitert der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 6 Abs. 5 VVG vorliegend schon am Nachweis einer Beratungspflichtverletzung. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Beklagte zu 1), auch in Person des Beklagten zu 2), gegenüber ihrem Versicherungsnehmer Beratungspflichten zum möglichen Fortfall des Versicherungsschutzes bei einem Rentenbezug des Ehemannes der Klägerin verletzt hat:
aa)
Zwar bestand für die Beklagte zu 1) im Jahre 2014 zunächst ein Anlass zu einem solchen Hinweis gegenüber dem Ehemann der Klägerin als ihrem damaligen Versicherungsnehmer, dessen Alter ihr unzweifelhaft bekannt war. Denn die Möglichkeit, dass ein 65jähriger Versicherter nicht nur „im Rentenalter“ ist, worüber offenbar auch wiederholt gesprochen wurde, sondern tatsächlich eine Rente bezieht, ist ganz allgemein naheliegend und daher für sich genommen ein ausreichender Grund für einen Versicherer, auf dadurch bedingte Einschränkungen im Versicherungsschutz hinzuweisen (§ 6 Abs. 4 VVG). Überdies musste sich diese Notwendigkeit der Beklagten zu 1) hier auch deshalb aufdrängen, weil sie auf einem Formular R821 der Deutschen Rentenversicherung am 25. Februar 2015 den Beitrag zur Krankenversicherung bestätigt hatte und diese Bescheinigung – so auch die Erläuterungen unter www.dkv.de – benötigt wird, um vom Rententräger einen Zuschuss zur Krankenversicherung zu erhalten. Das genügte grundsätzlich, um – auch während der Laufzeit des Vertrages – einen Anlass zur Beratung zu setzen.
bb)
Jedoch fehlt es am Nachweis (§ 286 ZPO), dass die Beklagte zu 1) die sich daraus ergebende Beratungspflicht verletzt hat. Vielmehr steht fest, dass sie den Ehemann der Klägerin zutreffend schriftlich über die Folgen des Rentenbezuges in Kenntnis gesetzt hat, während anderslautende Angaben, insbesondere auch solche des Beklagten zu 2), die diese zutreffend erteilte Aufklärung in Frage stellen könnten, nicht erwiesen sind:
(1)
Die gebotene Aufklärung über die Folgen eines evtl. Rentenbezuges wurde durch das an den Ehemann der Klägerin adressierte Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10. Februar 2014 (Bl. 81 GA) zutreffend erteilt. Darin findet sich insbesondere der Hinweis, dass „auch der Bezug von Altersrente… Einfluss auf den Versicherungsbedarf (hat) und … ggf. sogar zur Beendigung der Krankentagegeldversicherung (führt), wenn dies in den Versicherungsbedingungen so geregelt ist“. Aufgrund dieses Schreibens war der Ehemann der Klägerin ausreichend und verständlich über den möglichen Wegfall des Versicherungsschutzes bei Bezug von Altersrente informiert worden. Der Senat ist auch davon überzeugt, dass der Ehemann der Klägerin – unbeschadet des zwischenzeitlichen Bestreitens – dieses Schreiben auch tatsächlich erhalten hat; denn anders ist seine schriftlich geäußerte Bitte um Beratung vom 6. März 2014 (Bl. 178 GA), die gerade damit erläutert wurde, dass er Fragen zu dem Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10. Februar 2014 habe, nicht zu verstehen. Die schriftlich erfolgte Aufklärung über diesen beratungsrelevanten Umstand, die ab diesem Zeitpunkt erteilt war und von deren Geltung der Ehemann der Klägerin fortan – bis auf weiteres – ausgehen musste, steht der Annahme einer auf ein entsprechendes Unterlassen gestützten Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) entgegen.
(2)
Bei dieser Sachlage wäre eine Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) nur noch dann denkbar, wenn ihre zutreffende Aufklärung im weiteren Verlauf durch anderslautende – unrichtige oder unvollständige – Auskünfte, auch des Beklagten zu 2), in Frage gestellt worden wären oder sie konkrete Hinweise auf einen erneuten Beratungsanlass hätte haben müssen. Dass dies der Fall war, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber nicht mit der erforderlichen Gewissheit angenommen werden; insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass im Rahmen der späteren Beratungsgespräche Auskünfte gegeben oder unterlassen wurden, die die frühere – inhaltlich eindeutige – schriftliche Information als unrichtig oder hinfällig erscheinen lassen oder sonst Anlass zu weiterer Aufklärung über diesen Umstand geben konnten:
(a)
Schon die eigenen Angaben der – wiederholt angehörten – Klägerin geben das nicht her. Nach ihrer Darstellung ging es bei den Beratungen im Jahre 2014/2015 um eine Umstellung und Verbesserung des Versicherungsschutzes durch die Wahl des Tarifs „BestMed“ und die Verlängerung der Karenzzeit auf 43 Tage. Dabei sei „auch das Thema Rente angesprochen“ worden, ihr Mann habe gesagt, er sei ja „im Rentenalter“, der Rentenantrag sei damals aber noch nicht gestellt gewesen. Anderseits sei die Rede davon gewesen, dass ihr Mann die Absicht habe, auch im Rentenalter noch weiter in der GmbH tätig zu sein. Dass über den Bezug von Rente konkret gesprochen wurde, wollte die Klägerin auch auf wiederholtes Nachfragen nicht bestätigen; ihre Antworten gingen stets ausweichend dahin, dass über das „Rentenalter“ oder die „Rente“ gesprochen worden sei und die Möglichkeit, den Vertrag dann weiter fortzuführen. Zu späteren Terminen mit dem Beklagten zu 2), insbesondere im Juni 2017, vermochte sie keine Angaben zu machen. Demgegenüber erklärte der Beklagte zu 2) dezidiert, keine Kenntnis von einem Rentenbezug des Ehemannes der Klägerin gehabt zu haben. Ohnehin weise die Beklagte zu 1) im Alter von 65 Jahren schriftlich auf den Fall des Rentenbezuges und dessen Folgen hin. Er selbst habe deshalb nicht danach gefragt, und dies sei ihm auch nicht gesagt worden. Soweit der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung, allerdings erst auf Nachfrage, angab, dass er dem Beklagten zu 2) gesagt habe, dass er Anspruch auf Rente ab dem 65. Lebensjahr habe, vermag der Senat dem nicht zu folgen, zumal der Zeuge diese Angaben später dahin relativierte, dass es bei der Beratung vornehmlich um das Anliegen gegangen sei, den Vertrag über das 65. Lebensjahr hinaus zu verlängern (Bl. 520 Rs. GA). Die ausdrückliche Frage des Senats, ob es auch noch um weitere Fragen im Zusammenhang mit der Krankentagegeldversicherung gegangen sei, verneinte er.
(b)
Angesichts dieser inhaltlich wenig belastbaren, einander widersprechenden Angaben hält es der Senat nicht für erwiesen, dass für den Beklagten zu 2), dessen Wissen sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen müsste (§ 70 Satz 1 VVG), zu irgendeinem Zeitpunkt erkennbar war, dass der Ehemann der Klägerin, der zwar das „Rentenalter“ erreicht hatte, ersichtlich jedoch noch in der GmbH arbeitete, bereits eine dem Versicherungsschutz schadende Altersrente bezog. Der Senat glaubt nicht, dass darüber zwischen den Beteiligten gesprochen wurde wie schriftsätzlich dargestellt, nachdem der Fokus ihres Interesses ganz offensichtlich – nur – auf der Problematik einer zeitlichen Verlängerung der Krankentagegeldversicherung über das 65. oder gar das 70. Lebensjahr hinaus lag. Dass dies nicht möglich war, weil Rente tatsächlich bezogen wurde, mag ihnen nicht bewusst gewesen sein, es musste aber von den Beklagten im Anschluss an den korrekt erteilten schriftlichen Hinweis vom 10. Februar 2014 mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch nicht mehr erwogen werden. Deshalb scheitert die Annahme einer Beratungspflichtverletzung, und daran ändert sich vorliegend auch nichts dadurch, dass die von der Beklagten zu 1) aufforderungsgemäß vorgelegte Beratungsdokumentation (Bl. 460 ff. GA) zu diesem Punkt schweigt. Soweit die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht zu Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers bis hin zu einer Beweislastumkehr führen kann (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2014 – III ZR 544/13, BGHZ 203, 174 = VersR 2015, 107, m. w. N.), gilt dies nämlich nur in Ansehung solcher Umstände, über die auch tatsächlich beraten werden musste, d.h.: in Ansehung derer ein Anlass zur Beratung bestand (vgl. OLG Hamm, VersR 2019, 1076; s. auch BGH a.a.O.: „erforderlicher“ Hinweis…). Daran fehlte es hier jedoch; denn es wäre nunmehr zunächst Sache des Versicherungsnehmers gewesen, der nach dem zweifelsfreien Erhalt des Schreibens vom 10. Februar 2014 ordnungsgemäß aufgeklärt worden war, die Tatsache eines Rentenbezuges, von der zunächst auch nur er selbst Kenntnis haben konnte, zu offenbaren und auf eine Anpassung des Vertrages hinzuwirken. Das ist nicht geschehen; ein (erneuter) Anlass zur Beratung, der das Unterlassen auf den daraus folgenden Wegfall des Versicherungsschutzes als pflichtwidrig erscheinen ließe, ist daher nicht entstanden.
(3)
Vor demselben Hintergrund vermag der Senat – auch mit Blick auf § 6 Abs. 4 VVG – ebenfalls keine (neuerliche) Beratungspflichtverletzung der Beklagten zu 1) darin zu erkennen, dass diese oder ihr Vermittler es – möglicherweise – unterließen, den Ehemann der Klägerin nach Erhalt seiner Bitte um Übersendung des Formulars R821 (Schreiben vom 7. Februar 2015 = Anlage K22) erneut auf den Wegfall der Versicherung im Falle des Rentenbezuges hinzuweisen; der Zugang des entsprechenden Schreibens der Beklagten zu 1) vom 6. März 2015 (Bl. 43 GA) ist streitig und unbewiesen geblieben. Angesichts des vorangegangenen Hinweises aus dem Schreiben vom 10. Februar 2014 durfte die Beklagte zu 1) grundsätzlich weiterhin davon ausgehen, ihrer diesbezüglichen Pflicht genügt zu haben. Davon, dass der Ehemann der Klägerin den Hinweis möglicherweise nicht richtig verstanden haben könnte oder andere Fehlvorstellungen hatte, musste sie mangels entsprechender Anhaltspunkte, auch unter Berücksichtigung der Kenntnis des Beklagten zu 2), nicht ausgehen. Allein aus dem Formular folgte ohnehin noch kein Hinweis auf einen tatsächlichen Rentenbezug des Ehemannes der Klägerin, ebenso wenig wie aus dessen Anschreiben vom 7. Februar 2015, in dem dieser lediglich auf die „Antragstellung“ seiner Altersrente bzw. einen persönlichen Termin bei der Deutschen Rentenversicherung am 27. Januar 2015 hingewiesen hatte, denn daraus ergab sich nichts für eine bereits eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Veränderung seiner Verhältnisse. Die Beklagte zu 1) durfte deshalb zunächst weiter davon ausgehen, dass ihr entsprechende Änderungen nach ihrem Eintritt angezeigt werden würden. Ob die Beklagte zu 1) in der Folge mit ihrem weiteren Schreiben vom 6. März 2015 nochmals auf den Wegfall der Krankentagegeldversicherung bei Rentenbezug hingewiesen hat, ist daher nicht mehr entscheidend.
(4)
Schließlich ist auch nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 2) – als Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) bei der Wahrnehmung ihrer Beratungspflichten, vgl. § 278 BGB – den Ehemann der Klägerin falsch beraten haben könnte, insbesondere ihm keinen Tarif vermittelt hat, der ihm im Falle des Rentenbezuges Versicherungsschutz geboten hätte. Auch insoweit ist keine Pflichtverletzung erkennbar, solange weder der Beklagten zu 1) noch dem Beklagten zu 2) bei Erteilung des Ratschlages zur Tarifumstellung bekannt oder ersichtlich war, dass der Ehemann der Klägerin eine Altersrente bezog oder dies alsbald beabsichtigte. Da die Beklagte zu 1) den Ehemann der Klägerin schriftlich – korrekt – über die Folgen des Rentenbezuges informiert hatte, musste auch der Beklagte zu 2) als ihr Vermittler ohne weiteren Anlass, insbesondere ohne konkrete Information über den eingetreten oder bevorstehenden Rentenbezug, nicht annehmen, dass diesbezüglich ergänzender Beratungsbedarf bestand. Vielmehr durfte auch er mangels anderer Erkenntnisse davon ausgehen, dass der im September 2014 angebotene und in der Folge vollzogene Tarifwechsel den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers entsprach. Denn dass dem Beklagten zu 2) der Bezug von Altersrente durch den Ehemann der Klägerin mitgeteilt worden wäre, kann nach der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden; auf die obigen Ausführungen, die insoweit entsprechend gelten, wird Bezug genommen.
cc)
Hinzu kommt: Soweit sich die Klägerin zur Begründung einer Beratungspflichtverletzung vordringlich auf eine (vermeintliche) Falschberatung anlässlich der vom Beklagten zu 2) vermittelten Tarifumstellung im Zeitraum 2014/2015 berufen hat – für das Jahr 2017 sind nach ihrer letzten Einlassung keine Pflichtverletzungen ersichtlich – scheitern die von ihr im eigenen Namen geltend gemachten Ansprüche auch daran, dass damals nicht sie, sondern ihr Ehemann Versicherungsnehmer war.
(1)
Wie aus § 6 Abs. 1 und 4 VVG unmittelbar folgt, bestehen Beratungspflichten des Versicherers – und entsprechendes gilt für Beratungspflichten des Vermittlers nach §§ 60, 61 VVG – nur gegenüber dem Versicherungsnehmer (Armbrüster, in: MünchKomm-VVG, a.a.O., § 6 Rn. 17 m.w.N.). Allein dieser kann deshalb aus der Verletzung von Beratungspflichten Schadensersatzansprüche nach §§ 6 Abs. 5, 63 VVG für sich herleiten. Der Senat hat durch wiederholte Rückfragen aufgeklärt, dass die Klägerin entgegen ihrer missverständlichen schriftsätzlichen Darstellung erst durch die Übernahme des Vertrages zum 1. Juni 2017 Versicherungsnehmerin geworden ist (Bl. 499 ff. GA). Bis dahin, d.h. insbesondere zum Zeitpunkt der Tarifumstellung in den Jahren 2014/2015, ist ihr Ehemann Versicherungsnehmer geblieben und war deshalb nur er Adressat schadensersatzbewehrter Beratungspflichten. Dass der Ehemann der Klägerin ihm möglicherweise entstandene Schadensersatzansprüche auf die Klägerin übertragen haben könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang auf den Versicherungsschein vom 22. November 2018 (Bl. 510 GA) verweist, wonach „die im Vertrag … erworbenen Rechte“ erhalten bleiben, bezieht sich diese Wendung erkennbar – nur – auf die vertraglichen Rechte des (früheren) Versicherungsnehmers (§ 133, 157 BGB); gesetzliche Schadensersatzansprüche, die außerhalb des Vertrages entstehen, werden davon nicht erfasst.
(2)
Für die Zeit nach Übernahme des Vertrages durch die Klägerin sind Verletzungen der Beratungspflicht nicht erwiesen. Zu dem insoweit allein in Betracht kommenden weiteren Gespräch am 14. Juni 2017 vermochte die Klägerin in ihrer Anhörung vor dem Senat keine Angaben zu machen, ebenso wenig wie ihr als Zeuge vernommener Ehemann. Ohnehin legt schon das schriftsätzliche Vorbringen der Klägerin insoweit keinen Beratungsfehler dar; danach soll der Beklagte zu 2) dort nochmals versichert haben, dass das Fortbestehen der Krankentagegeldversicherung bis zum 70. Lebensjahr sichergestellt, darüber hinaus aber nicht machbar sei, und dies habe er – als Mitglied des sog. „Sterneclubs“ – auch mit dem Vorstand der Beklagten zu 1) so verhandelt (Bl. 219 GA). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte zu 2) zu diesem Zeitpunkt Anlass hätte haben müssen, die Klägerin auf die Schädlichkeit des Rentenbezuges ihres Ehemannes hinzuweisen, sind daraus nicht ersichtlich.
c)
Im Übrigen und dessen unbeschadet, fehlt es aber auch am Nachweis eines ersatzfähigen Schadens, wie auch schon das Landgericht letzten Endes zu Recht angenommen hat und wogegen auch die Berufung nichts Durchgreifendes mehr erinnert. Denn auch unter Berücksichtigung der in zweiter Instanz vorgelegten Unterlagen und der daraus gewonnenen weiteren Erkenntnisse besteht keine ausreichende Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) dafür, dass der Ehemann der Klägerin bei – unterstellt gebotener – (nochmaliger) Aufklärung über die Folgen des Rentenbezuges in dem abgeschlossenen Tarif seit dem Auftreten seiner Erkrankung über eine andere Krankentagegeldversicherung verfügen würde, die ihm ab dem 43. Tag seiner Krankschreibung ein Krankentagegeld in Höhe von 150,- Euro pro Tag ausbezahlen würde und damit im behaupteten Versicherungsfall ab 8. Juli 2018 eintrittspflichtig gewesen wäre.
aa)
Die Feststellung eines durch die Verletzung von Beratungspflichten verursachten Schadens (§§ 249 ff. BGB) erfordert eine Prüfung, welchen Verlauf die Dinge ohne die (behauptete) Pflichtverletzung genommen hätten und wie sich die Vermögenslage des Anspruchstellers ohne die Pflichtverletzung konkret darstellen würde; darlegungs- und beweisbelastet ist grundsätzlich der Geschädigte (§ 287 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187). Ein ersatzfähiger Schaden ist erwiesen, wenn der Kläger im Falle ordnungsgemäßer Beratung anderweitigen Versicherungsschutz erworben und wegen eines hiernach gedeckten Versicherungsfalles Entschädigung in geltend gemachter Höhe erhalten hätte (Senat, Urteil vom 5. März 2021 – 5 U 37/20, VersR 2021, 774). Weil mehrere Möglichkeiten bestehen, dieses Ziel zu erreichen, muss der Versicherungsnehmer nachvollziehbar dartun, wie er sich bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt – und nicht lediglich bezogen auf einzelne Schadenspositionen, vgl. BGH, Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 274/16, VersR 2019, 629; Senat, Urteil vom 8. Mai 2019 – 5 U 75/18, VersR 2019, 1038 – gestaltet hätte. Denkbar ist, dass er den Vertrag bei ordentlicher Beratung überhaupt nicht oder nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätte (= negatives Interesse); die in diesem Fall geschuldete Rückabwicklung – durch Rückzahlung der vergeblich geleisteten Beiträge – ist vorliegend unstreitig erfolgt. Denkbar ist aber auch, dass der Geschädigte – wie hier behauptet – dann einen anderen Versicherungsvertrag mit ausreichender Risikodeckung bei demselben oder bei einem anderen Versicherer abgeschlossen hätte („Quasi-Deckung“; vgl. zum Ganzen: Dörner, in: Prölss/Martin 31. Aufl., § 59 Rn. 44 ff.). Die sog. Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hilft ihm dabei nur insoweit, als den Versicherer oder Vermittler die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass der Versicherungsnehmer sich über die aus der Aufklärung und Beratung folgenden Verhaltensempfehlungen hinweggesetzt hätte und deshalb der Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung und Beratung eingetreten wäre; auf den Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens erstreckt sich diese Vermutung aber nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.1985 – IV a ZR 190/83, BGHZ 94, 356; Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187; allgemein BGH, Urteil vom 8. November 1973 – III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159, 181). Deshalb gilt sie uneingeschränkt auch nur in den Fällen, in denen für den Versicherungsnehmer bei zutreffender Beratung eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte (BGH, Urteil vom 30. November 2017 – I ZR 143/16, VersR 2018, 349), nicht jedoch, wenn – wie hier – mehrere alternative, gleichermaßen vorstellbare Verhaltensweisen denkbar sind, zwischen denen sich der Versicherungsnehmer zunächst entscheiden muss (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – VI ZR 367/09, VersR 2011, 1276; Senat, Urteil vom 5. März 2021 – 5 U 37/20, VersR 2021, 774, m.w.N.).
bb)
Im Streitfall fehlt es danach am Nachweis eines durch die vermeintliche Pflichtverletzung verursachten Vermögensschadens. Für die zur Begründung einer nachteiligen Vermögenslage vorgebrachte Behauptung der Klägerin, ohne die (vermeintlichen) Beratungsfehler würde ihr Ehemann über eine Krankentagegeldversicherung verfügen, und ihm wäre, weil er seit 8. Juli 2018 arbeitsunfähig sei, ab dem 43. Tag seiner Krankschreibung ein Krankentagegeld in Höhe von 150,- Euro pro Tag auszuzahlen gewesen, besteht schon keine ausreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO. Der Hinweis der Klägerin, sie und ihr Ehemann hätten sich in diesem Fall für den Abschluss eines Tarifes wie den von der Beklagten angebotenen KombiMed Krankengeldtarif KTN 2 für Selbständige entschieden, der die Möglichkeit zur Fortführung bis zum 75. Lebensjahr biete (Bl. 8, 106 GA), verfängt nicht, weil die Beklagte zu 1) wiederholt und dezidiert vorgetragen hat, dass sie keinen Krankentagegeldtarif anbiete, der unter den entsprechenden Voraussetzungen – dem Bezug von Altersrente durch den weiterhin zugleich selbständig tätigen Ehemann der Klägerin – Versicherungsschutz geboten hätte, und dass insbesondere der erwähnte Tarif KTN 2 dies nicht abdecke. Der von der Klägerin beizubringende Nachweis einer solchen Versicherungsmöglichkeit folgt auch nicht aus dem von ihr mit der Berufung erneut eingewandten Internet-Auftritt eines Vermittlers, der Krankentagegeldtarife bewirbt, die augenscheinlich nicht bei dem Bezug von Altersrente endeten (Bl. 373 f. GA); denn dass ein solcher Tarif für den Ehemann der Klägerin in dessen persönlicher Situation bei gleichen Merkmalen erhältlich gewesen wäre, wird daraus nicht ersichtlich. Zudem weist die Beklagte zu 1) in ihrer Berufungserwiderung – unwidersprochen – darauf hin, dass sich gerade für den Fall des Bezuges von Altersrente durch einen Selbständigen auf dem Internet-Portal dieses Vermittlers einschränkende Hinweise fänden, die einem solchen Versicherungsschutz entgegenstünden. Weitere Beweise für ihre Darstellung hat die Klägerin nicht beigebracht. Dass ein am Markt tätiger anderer Versicherer ihrem Ehemann möglicherweise einen solchen Versicherungsschutz angeboten hätte, trägt sie nicht vor; auch behauptet sie nicht einmal, dass sie und/oder ihr Ehemann sich in diesem Fall für einen solchen Wechsel zu einem anderen Versicherer entschieden hätten, über den sie der Beklagte zu 2) – als an die Beklagte zu 1) gebundener Versicherungsvertreter im Sinne des § 59 Abs. 2 VVG – auch nicht hätte beraten können und müssen. Bei dieser Sachlage fehlt es am Nachweis eines durch die (vermeintliche) Pflichtverletzung verursachten Schadens, weil nicht erkennbar ist, dass und ggf. mit welchen Modalitäten der Ehemann der Klägerin anderenfalls möglicherweise versichert worden wäre. Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Ehemann der Klägerin in dem von ihm behaupteten Versicherungsfall über einen solchen Vertrag Versicherungsschutz genießen würde, was weitere Voraussetzung eines auf das positive Interesse gerichteten Schadensersatzanspruchs wäre.
4.
Auch gegenüber dem Beklagten zu 2) bestehen die mit der Klage geltend gemachten Zahlungsansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.
a)
Für eine von der Klägerin mit der Berufung eingewandte Haftung des Beklagten zu 2) als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§ 179 Abs. 1 BGB; vgl. dazu BGH, Urteil vom 6. November 1967 – II ZR 71/65, VersR 1968, 35; Kollhosser, in: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl., § 43 Rn. 46) bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beklagte zu 2) als vollmachtloser Vertreter einen Vertrag geschlossen hätte; das ist hier aber nicht der Fall gewesen. Freilich hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht angenommen, dass der Beklagte zu 2) nach seinen Angaben in der ersten Instanz (auch) nicht dazu befugt gewesen wäre, die hier behauptete Modifikation des Vertrages mit Wirkung für und gegen die Beklagte zu 1) vorzunehmen. Denn die gesetzliche Vollmacht des Versicherungsvertreters (§§ 69, 71 VVG) erstreckt sich grundsätzlich nicht darauf, für den Versicherer rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1967 – II ZR 71/65, VersR 1968, 35; Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 69 Rn. 14), und dass der Beklagte zu 2) kraft entsprechender rechtsgeschäftlicher Vereinbarung (§ 167 Abs. 1 BGB) über weitergehende Befugnisse verfügte, hat dieser unwiderlegt in Abrede gestellt. Allerdings steht nach dem oben Gesagten schon nicht fest, dass der Beklagte zu 2) hier überhaupt Vertragserklärungen in Gestalt der behaupteten Zusage angegeben hat. Schon deshalb geht der Hinweis der Klägerin auf seine Haftung aus § 179 Abs. 1 BGB ins Leere.
b)
Ebenso wenig schuldet der Beklagte zu 2) der Klägerin Schadensersatz wegen der Verletzung eigener Beratungspflichten nach § 63 VVG:
aa)
Als Versicherungsvertreter der Beklagten zu 1), der von dieser damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen (§ 59 Abs. 2 VVG; vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2014 – III ZR 544/13, BGHZ 203, 174), treffen den Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Vertragsvermittlung eigene, anlassbezogene Beratungspflichten nach § 61 Abs. 1 Satz 1 VVG. Insoweit muss er – wie der Versicherer selbst – über diejenigen Punkte, die für den Abschluss des konkreten Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind, aufklären und etwaige irrige Vorstellungen des Versicherungsnehmers in zentralen Punkten richtigstellen (Senat, Urteil vom 26. April 2017 – 5 U 36/16, VersR 2018, 480; Urteil vom 24. November 2021 – 5 U 20/19, VersR 2022, 371; OLG München, VersR 2012, 1292; Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 61 Rn. 24). Allerdings schuldet er hierbei – im Vergleich zum Versicherungsmakler – nur eine eingeschränkte Produktberatung und muss grundsätzlich seine eigene Marktposition nicht schwächen (Senat, Urteil vom 26. April 2017 – 5 U 36/16, VersR 2018, 480). Im Gegensatz zum Versicherer endet seine Beratungspflicht auch mit dem Zustandekommen des vermittelten Vertrages; eine darüber hinausgehende Betreuung des Versicherungsnehmers nach dem Vertragsschluss sieht das Gesetz nicht vor. Soweit der Versicherungsvertreter danach Beratungspflichten des Versicherers wahrnimmt, haftet nur dieser für eventuelle Pflichtverletzungen unter den Voraussetzungen der §§ 6 Abs. 4 und 5 VVG i.V.m. § 278 BGB (Dörner, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 63 Rn. 9).
bb)
Danach könnte sich eine eigene Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) hier nur daraus ergeben, dass dieser den Versicherungsnehmer anlässlich der Vertragsumstellung falsch beraten und ihm insbesondere keinen Tarif vermittelt hat, der ihm im Falle des Rentenbezuges Versicherungsschutz geboten hätte, wie die Klägerin behauptet hat. Eine vom konkreten Anlass einer Versicherungsvermittlung losgelöste Hinweispflicht, wie sie die Beklagte zu 1) gemäß § 6 Abs. 4 VVG auch während des laufenden Vertragsverhältnisses traf, bestand für ihn dagegen nicht. Dementsprechend hätte die Klägerin auch insoweit beweisen müssen, dass der Beklagte zu 2) zu dieser Zeit um den Rentenbezug ihres Ehemannes wusste oder zumindest Anlass hätte haben müssen, ihn danach zu befragen. Davon kann nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme aber nicht ausgegangen werden, und dies gereicht der Klägerin zum Nachteil unbeschadet der Tatsache, dass die Beratungsdokumentation (Bl. 460 ff. GA) dazu schweigt, weil darin nur solche Umstände aufzunehmen waren, für die ein Anlass zur Beratung bestand, und Beweiserleichterungen nur für gebotene, nicht dokumentierte Hinweise in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2014 – III ZR 544/13, BGHZ 203, 174; OLG Hamm, VersR 2019, 1076). Wie bereits ausgeführt wurde, hält es der Senat jedoch schon nicht für erwiesen, dass der Beklagte zu 2) – ebenso wenig wie die Beklagte zu 1) – über den Rentenbezug des Ehemannes der Klägerin informiert war. Vielmehr durfte auch er, entsprechend seiner Einlassung im Senatstermin, davon ausgehen, dass entsprechende allgemeine Hinweise von Seiten der Beklagten zu 1) erteilt worden waren, was er nach seinen Angaben im Senatstermin getan hat und was im Streitfall auch erwiesenermaßen mit dem an den Ehemann der Klägerin gerichteten Schreiben der Beklagten zu 1) vom 10. Februar 2014 geschehen ist. Dass der auf dieser Grundlage dem Ehemann der Klägerin vermittelte Tarif ungeeignet war, kann deshalb nicht festgestellt werden. Auch im Übrigen ist keine Falschberatung des Beklagten zu 2) ersichtlich. Hinzu kommt, dass die Klägerin auch insoweit nicht Adressatin von Beratungspflichtverletzungen des Beklagten zu 2) gewesen ist. Diese bestanden nur bis zum Vertragsschluss und nur gegenüber dem Ehemann der Klägerin als damaligem Versicherungsnehmer. Daraus erwachsene Schadensersatzansprüche stünden deshalb auch insoweit nur ihm zu; ein Übergang auf die Klägerin ist nicht erkennbar und folgt, wie bereits ausgeführt wurde, auch nicht aus der im Zuge der Vertragsübernahme abgegebenen Erklärung der Beklagten zu 1) aus dem Versicherungsschein vom 22. November 2018, wonach „die im Vertrag KV 006399687 erworbenen Rechte erhalten bleiben“ (Bl. 510 GA), die solche gesetzlichen Ansprüche nicht erfasst.
cc)
Überdies fehlt es auch insoweit an einem ersatzfähigen Schaden; ein solcher ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht erwiesen (§ 287 ZPO).
(1)
Lediglich im Falle der schuldhaften Pflichtverletzung wäre auch der Beklagte zu 2) als Vermittler gemäß § 249 Abs. 1 BGB verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestünde, wenn er den Ehemann der Klägerin zutreffend beraten hätte. Das kann unter Umständen auch die Verpflichtung einschließen, den Versicherungsnehmer so zu stellen, als sei entsprechender Versicherungsschutz vermittelt worden (sog. „Quasideckung“; vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, VersR 2014, 625; Dörner in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 63 Rn. 16; Reiff, in: MünchKomm-VVG, a.a.O. § 63 Rn. 23). Auch insoweit muss aber nachvollziehbar dargetan und bewiesen werden, wie sich der Betroffene bei ordnungsgemäßer Beratung verhalten hätte und wie sich seine Vermögenslage dann insgesamt gestaltet hätte. Insbesondere der Eintritt eines bestimmten, konkret darzulegenden Schadens muss voll bewiesen werden, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift insoweit nicht ein (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, VersR 2015, 187; Senat, Urteil vom 5. März 2021 – 5 U 37/20, VersR 2021, 774).
(2)
Nach diesen Grundsätzen fehlt es auch in Ansehung der (vermeintlichen) Pflichtverletzung des Beklagten zu 2) an einem ersatzfähigen Schaden. Da die Klägerin – unbeschadet ihrer fehlenden Sachbefugnis – das Erfüllungsinteresse beansprucht, hätte sie beweisen müssen, dass bei zutreffender Beratung ein Vertrag über entsprechenden Versicherungsschutz zustande gekommen wäre. Dass ein solcher Vertrag bei der Beklagten zu 1) zu erhalten gewesen wäre, ist jedoch anhand der von ihr vorgelegten Unterlagen nicht erkennbar, wie bereits weiter oben ausgeführt wurde. Dass entsprechender Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer hätte erlangt werden können, wird von ihr nicht behauptet.
4.
Vermochte die Klägerin mithin weder die Voraussetzungen eines vertraglichen Erfüllungsanspruchs, noch eines solchen aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung oder eines Schadensersatzanspruches zu beweisen, so scheitert ihre Klage sowohl hinsichtlich des Zahlungsbegehrens, als auch des Feststellungsantrages, weil eine entsprechende, ggf. auch gesamtschuldnerische Verpflichtung der Beklagten zu 1) und/oder des Beklagten zu 2) nicht existiert. Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von der Klägerin aufgewandter vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB), nachdem die Beklagten hier keine vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verletzt haben und die Geltendmachung von darauf gestützten Schadensersatzansprüchen daher auch keine zweckentsprechende Rechtsverfolgung darstellte.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.