Skip to content

Kfz-Haftpflichtversicherung – Leistungsfreiheit wegen Unfallflucht

AG Wangen, Az.: 4 C 415/16

Urteil vom 11.04.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2 490,34 € nebst Jahreszinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.02.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Auslagen der ursprünglichen Beklagten. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gerichtsgebührenstreitwert: 2 490,34 €.

Tatbestand

Kfz-Haftpflichtversicherung - Leistungsfreiheit wegen Unfallflucht
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Am 03.08.2015 gegen 20.15 Uhr stieß die Klägerin beim rückwärts Ausparken auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums „L.-park“ in der K. Straße 1, L., mit dem Pkw Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen …, der ihr von der ursprünglichen Beklagten, ihrer Mutter zur Nutzung überlassen worden war, gegen das dort abgestellte Fahrzeug VW UP mit dem amtlichen Kennzeichen …, haftpflichtversichert bei der Klägerin. Die Beklagte verließ die Unfallstelle ohne das Eintreffen der Geschädigten abzuwarten oder sonst ihre Unfallbeteiligung zu ermöglichen. Lediglich durch den Zeugen … der die Kollision beobachtet hatte, konnte ihre Identität als Unfallfahrerin ermittelt werden

In den Versicherungsbedingungen de Klägerin hießt es u.a.:

E.1.2 Sie müssen alles tun, was zur Feststellung des

Schadenfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht erforderlich ist. Sie müssen dabei insbesondere folgende Pflichten beachten:

Sie dürfen den Unfallort nicht verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen (z. B. zum Alkohol- und Drogenkonsum des Unfallfahrers oder zur Unfallursache) zu ermöglichen.

E.7.1 Verletzen Sie vorsätzlich eine ihr in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz.

E.7.2 Abweichend von E.7.1 sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

E.7.3 In der Kfz-Haftpflichtversicherung ist die sich aus E.7.1 ergebende Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Ihnen und den mitversicherten Personen gegenüber auf den Betrag von höchstens je 2 500 € beschränkt.

E.7.4 Haben Sie die Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht nach E. 1.2 und E.1.3 vorsätzlich und in besonders schwerwiegender Weise verletzt (z. B. bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort trotz eines erheblichen Sach- und Personenschadens), erweitert sich die Leistungsfreiheit auf einen Betrag von höchstens je 5 000 €.

Die Klägerin leistete der Geschädigten Schadensersatz.

Die Klägerin trägt vor, dass die Beklagte im Wege des Regresses wegen Verletzung ihrer Aufklärungs- und Mitwirkungspflicht zum Ausgleich der Zahlung verpflichtet sei.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 2 490,34 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.02.2016 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Dazu trägt sie vor, dass sie die Kollision und den entstandenen Schaden nicht bemerkt habe. Insbesondere habe sie sich nicht einer Unfallflucht schuldig gemacht.

Das Gericht hat die Beklagte angehört. Über den Unfallhergang wurde Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen verkehrsanalytischen Gutachtens, erstellt durch Dipl.-Ing. FH U. Wegen der Angaben wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 02.02. und 28.03.2017 verwiesen. Einwände gegen die Verwertung der Informatorischen Angaben des Zeugen … wurden nicht erhoben. Beigezogen und teilweise verwertet wurde die Unfallakte. Hinsichtlich des sonstigen Parteienvortrags und weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst etwaiger Anlagen, die Verhandlungsprotokolle und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die ohne weiteres zulässige Klage hat im Wesentlichen auch in der Sache Erfolg.

Der Anspruch der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 426 BGB, 16 VVG, 28 VVG i. V. m. den Versicherungsbedingungen der Klägerin.

Richtig ist, dass die Beklagte nicht Versicherungspartei ist. Nachdem die ursprüngliche Beklagte aber für ein Fehlverhalten der Beklagten als deren Repräsentantin nicht einzustehen hat (vgl. dazu Prölls/Martin, VVG, Rnr. 67 zu § 28) ist sie selbst, nachdem der Versicherungsvertrag auch Schutzwirkung zu ihren Gunsten entfaltet, im Gegenschluss passiv legitimiert. Diesbezüglich wurden i. Ü. auch keine Einwände erhoben.

Es mag sein, dass das sich Entfernen von der Unfallstelle durch die Beklagte keine konkreten Auswirkungen für die Feststellung des Versicherungsfalles hatte (Prölls/Martin, Rnr. 143 zu § 28). Soweit ersichtlich trat lediglich eine Verzögerung ein. Insbesondere wurde von der Klägerin auch nicht (mehr) behauptet, dass die Beklagte bei der Kollision unter Alkoholeinfluss gestanden haben könnte. Die Beklagte handelte aber arglistig. Eine Leistungsfreiheit seitens der Kfz-Haftpflichtversicherung wegen Obliegenheitsverletzung besteht ggf. bereits dann nicht, wenn der Versicherungsbegünstigte im Schadensfall in Kenntnis eines drohenden Forderungsausfalls für den Geschädigten wegen Behinderung zur Feststellung der Täterschaft und der sonstigen Umstände den Unfallort unerlaubt verlässt, ohne die Unfallaufnahme durch die Polizei abzuwarten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Obliegenheitsverletzung für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist, da das Verlassen der Unfallstelle selbst bei eindeutiger Haftungslage ein vertragswidriges Verhalten darstellt (LG Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2010, 20 S 7/10; vgl. zum Ganzen Prölls/Martin, Rnr. 115 ff. zu § 28).

Tatsächlich hat die Beklagte objektiv und subjektiv den Straftatbestand der Unfallflucht gem. § 142 StGB verwirklicht. Nach den Darlegungen des Sachverständigen U., der dem Gericht seit Jahren als außerordentlich zuverlässig und sachkompetent bekannt ist, besteht, auch wenn die Beklagte zum Zeitpunkt des Anstoßes noch gebremst haben und i. Ü. das Radio angestellt gewesen sein sollte, zumindest eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie den Aufprall gespürt und gehört hatte. Der Zeuge … der den Vorfall zufällig beobachtet hatte und keinen erkennbaren Anlass hatte die Beklagte zu unrecht zu belasten, will ein „dumpfes Geräusch“ in einer Entfernung von ca. 15 m wahrgenommen haben, Jedenfalls rechnete die Beklagte mit einer Berührung. Anderenfalls hätte sie auch keinen Anlass gehabt, aus ihrem Fahrzeug auszusteigen und sowohl ihren Pkw als auch den geparkten VW auf Unfallspuren anzuschauen. Dementsprechend sensibilisiert, auch unter Berücksichtigung einer nachvollziehbaren Aufgeregtheit, ist es für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Lackschäden an ihrem Pkw hinten links im Bereich des Kotflügels und des Stoßfängers nicht bemerkt haben will. Die Positionierung etwaiger Kollisionsschäden mussten ihr bereits deshalb bekannt gewesen sein, nachdem sie nach ihrer eigenen Einlassung dem anderen Fahrzeug bedenklich nahe gekommen sein und gebremst haben will, also nach hinten geschaut haben muss. Weshalb sich ihre Inspektion des Corsa deshalb nur auf eine Frontansicht des Heck beschränkt haben könnte, ggf. mag es sein, dass der Schaden links nicht o. w. gesehen werden muss, ist nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht, nachdem sie, um zum Heck zu gelangen, an den Schadensstellen hinten links auf der Fahrerseite vorbeigegangen sein musste. Die Schäden am Corsa waren optisch als dunkle Stellen evident auffällig. Die Beklagte machte auch nicht geltend, dass es sich hierbei um Vorschäden gehandelt haben musste. Richtig ist, dass am VW die Unfallschäden nur bei genauer und aufmerksamer Inaugenscheinnahme erkennbar gewesen sein mögen. Zu einer diesbezüglichen Überprüfung hatte die Beklagte aber im Hinblick auf das Schadensbild am Opel hinreichenden Anlass. Auch wenn sie die Spaltverschiebung am Kotflügel nicht festgestellt haben muss, gilt dies jedenfalls nicht für den deutlichen Kratzer an der Stoßstange. Bezeichnenderweise waren dieser für den Zeugen … ohne weiteres erkennbar und gab diesem Anlass, diesen einem Zusammenstoß zuzuordnen.

Nach alledem hat sich die Beklagte bei ihrer Suche nach etwaigen Schäden, sollten diese ihr tatsächlich verborgen geblieben sein, mit einer oberflächlichen Sichtung begnügt. Dabei nahm sie zur Überzeugung des Gerichtes billigend in Kauf, dass unter diesen Umständen Schäden unentdeckt bleiben würden. Auch ein bloßer bedingter Vorsatz erfüllt aber den Arglistvorwurf. Im Hinblick auf die deutlichen Unfallspuren an ihrem Pkw ist es für das Gericht auch ausgeschlossen, dass sie am anderen Fahrzeug nur von dem Entstehen eines völlig belanglosen Schadens ausgegangen ist. Ob das vom Zeugen geschilderte Umschauen der Beklagte vor dem Wegfahren ein Indiz dafür ist, dass die Beklagte den Sachverhalt und die Folgen ihres Handelns umfänglich erfasst hatte, bedurfte keinen abschließenden Würdigung mehr.

Der zu erstattende Aufwand errechnet sich wie folgt:

Reparaturkosten 1 447,36 €

Wertminderung 100,00 €

Gutachterkosten 434,35 €

Nutzungsausfall 87,00 €

Kostenpauschale 25,00 €

Rechtsanwaltsgebühren 382,59 €

Akteneinsicht 61,88 €

2 538,18 €

Geltend gemacht wurden 2.490,34

Einwände gegen die Höhe der Forderung wurden zumindest nicht hinreichend geltend gemacht. Im Übrigen liegen keine erkennbaren Anhaltspunkte für einen Ermessensmissbrauch vor (vgl. dazu OLG Hamm, NJW 2015, 3077).

Die Zinsentscheidung beruht auf den §§ 288, 291 ZPO. Die vorgerichtliche Leistungsverweigerung gem. Anwaltsschreiben vom 16.02.2016 erfolgte – im Zweifel – nur für die ursprüngliche Beklagte. Für die Klagerweiterung mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 29.12.2016 befindet sich in der Akte kein Zustellungsnachweis für die Beklagte. Somit trat – wiederum im Zweifel – Rechtshängigkeit erst ab Antragstellung in der Verhandlung vom 02.02.2017 ein.

2. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 269, 708 Nr. 11, 709, 711 und 713 ZPO. Anlass, die Berufung für die Klägerin zuzulassen, bestand nicht. Der Gerichtsgebührenstreitwert ergibt sich aus der Höhe der geltend gemachten Hauptforderung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!