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Kaskoversicherung – Beschlagnahme eines versicherten Fahrzeugs als „Entwendung“

LG Kleve, Az.: 6 O 36/15, Urteil vom 10.12.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche auf Zahlung von Leistungen aus einer Kfz-Kaskoversicherung geltend.

Der Kläger hat am 27.11.2014 bei der Beklagten unter der Kraftfahrzeugversicherungsnummer … über den PKW Audi A6 mit dem amtlichen Kennzeichen … eine Fahrzeugvollversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 500,00 € einschließlich Teilkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 € abgeschlossen. Auf den von dem Kläger vorgelegten Nachtrag für die Kraftfahrtversicherung (Bl. 8 d. GA) wird Bezug genommen.

Dem Versicherungsvertrag lagen die AKB-… Stand 15. Oktober 2014 zugrunde. Dort heißt es unter Ziff. A.2.1 (Bl. 31 d. GA):

„Versichert ist ihr Fahrzeug gegen Beschädigung, Zerstörung oder Vertust infolge eines Ereignisses nach A.2.2 (Teilkaskoversicherung), A.2.3 (Vollkaskoversicherung) oder A.2.3. a) (Gebrauchtwagenversicherung).“

Unter Ziff. A.2.2 (Bl. 31 d. GA) heißt es:

„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs bzw. eines seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:

[…]

A.2.2.2 Entwendung

Versichert ist die Entwendung des Fahrzeugs, insbesondere durch Diebstahl und Raub.“.

Unter Ziff. A.2.3 (Bl. 31 d. GA) heißt es:

„Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile und seines mitversicherten Zubehörs durch die nachfolgenden Ereignisse:

A.2.3.1 Ereignisse der Teilkaskoversicherung

Versichert sind die Schadensereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2“

Unter Ziffer A.2.3.a) (Bl. 31 R d. GA) heißt es:

„Versichert sind die Schadensereignisse der Teilkaskoversicherung nach A.2.2“

Am 22.10.2014 schloss der Kläger mit einem namentlich nicht bekannten Dritten, den der Kläger gutgläubig für den Eigentümer hielt, einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und zahlte diesem einen Kaufpreis in Höhe von 13.500,00 €. Auf den schriftlichen Kaufvertrag (Bl. 13 d. GA) wird Bezug genommen. Der dort als Verkäufer eingetragene D… N… existiert nicht. Das Fahrzeug nebst Zulassungsbescheinigung I und II sowie 2 Schlüsseln, TÜV- und AU-Bescheinigung wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. Anlässlich eines Werkstattbesuchs wurde festgestellt, dass es sich bei dem Fahrzeug um ein gestohlenes Kfz handelte. Das Fahrzeug wurde sichergestellt und an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben. Die Rückzahlung des Kaufpreises kann der Kläger gegen den unter falschem Namen handelnden Verkäufer nicht durchsetzen.

Der Kläger forderte die Beklagte nach telefonischer Schadensanzeige mit E-Mail vom 17.12.2014 und mit E-Mail vom 29.01.2015 unter Fristsetzung zum 07.02.2015 erfolglos zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 13.000 EUR (Kaufpreis des Fahrzeugs abzüglich Selbstbeteiligung in Höhe von 500 EUR) auf. Die danach beauftragten Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte letztmalig mit Schreiben vom 01.04.2015 erfolglos zur Zahlung auf.

Kaskoversicherung - Beschlagnahme eines versicherten Fahrzeugs als „Entwendung“
Symbolfoto: Rido81/Bigstock

Der Kläger trägt vor, er habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 13.000,00 € (Kaufpreis 13.500,00 € abzgl. Selbstbeteiligung 500,00 €). Seine Aktivlegitimation ergebe sich bereits aus dem Versicherungsvertrag, wonach nicht nur der Eigentümer, sondern auch der Halter des Fahrzeugs versichert sei. Darüber hinaus habe der wahre Eigentümer der Fahrzeugs, der Zeuge G., ihm seine Ansprüche gegen die Beklagte abgetreten und ihn zur gerichtlichen Geltendmachung ermächtigt. Soweit die Beklagte meine, von der Leistungspflicht frei zu sein, träfe dies nicht zu. Die von der Beklagten in Bezug genommenen Klauseln der AKB-… seien unwirksam, weil die Kettenverweisung unklar und die Klauseln damit nicht hinreichend transparent seien. Im Übrigen würden sie ihn unangemessen benachteiligen. Denn bei einer wertenden Betrachtung mache es für einen Versicherungsnehmer keinen Unterschied, ob er die Nutzbarkeit des versicherten Fahrzeugs etwa durch einen Unfall, eine Beschädigung Dritter, einen Diebstahl oder eine polizeiliche Beschlagnahme verliere. In allen Fällen bestehe die gleiche Schutzbedürftigkeit betreffend den finanziellen Schaden.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 12.03.2015 zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 958,19 € durch Zahlung dieses Betrags an seine Prozessbevollmächtigten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe trotz seiner Gutgläubigkeit nicht Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs werden können und sei daher bereits nicht aktivlegitimiert. Soweit der Zeuge G. etwaige Ansprüche an den Kläger abgetreten habe oder den Kläger zur Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt habe, werde bestritten, dass Herr G. der wahre Eigentümer sei. Darüber hinaus habe Herr G. – wenn der denn der Eigentümer sei – das Fahrzeug zurückerhalten. Im Übrigen umfasse die Kfz-Kaskoversicherung des Klägers nicht den Verlust des Kaufpreises wegen der zivilrechtlichen Unwirksamkeit des Kaufvertrags. Soweit der Kläger meine, die von ihm in Bezug genommenen AKB-… seien unwirksam, sei dies nicht zutreffend. Für einen verständigen Versicherungsnehmer sei hieraus hinreichend deutlich zu erkennen, dass nur die unrechtmäßige Entwendung des Fahrzeugs versichert sei, nicht die rechtmäßige Beschlagnahme durch die Strafverfolgungsbehörden.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Dortmund, Az. 114 Js 221/15 war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht, einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 13.000,00 €.

1.

Soweit zwischen den Parteien streitig ist, ob der Kläger als Nichteigentümer, nur Halter des Fahrzeugs überhaupt aktivlegitimiert ist, kommt es darauf ebenso wenig entscheidungserheblich an, wie auf die Frage, ob der von dem Kläger benannte Zeuge G. der wahre Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist.

2.

Denn weder der wahre Eigentümer noch der Kläger selbst haben einen Anspruch gegen die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnisses.

a.)

Den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, wonach der von ihm benannte Zeuge G. der wahre Eigentümer sei, hat dieser unstreitig das gestohlene Fahrzeug zurückerhalten. Ein Anspruch des Eigentümers auf Schadensersatz scheidet daher bereits mangels (Noch-)Vorliegens eines Schadensfalls aus. Daher gab es ungeachtet der von dem Kläger vorgelegten „Abtretungsvereinbarung“ vom 04.11.2015 (Bl. 93 d. GA) auch keinen Anspruch, den der Zeuge G. – sofern er der wahre Eigentümer ist und überhaupt ein Versicherungsvertrag zwischen ihm und der Beklagten bestand – an den Kläger hätte abtreten können. Auch eine prozessstandschaftliche Geltendmachung von Ansprüchen für den Zeugen G. durch den Kläger scheidet damit aus.

b.)

Der Kläger selbst hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte.

Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Versicherungsbedingungen erfasst die Fahrzeugversicherung (Kaskoversicherung) den Ersatz für Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeugs infolge einer der in der Teil- und Vollkaskoversicherung umschriebenen Ereignisse. Die Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko) beinhaltet die Ereignisse der Fahrzeugteilversicherung (Teilkasko). Hinsichtlich des Schadensereignisses erstreckt sich der Versicherungsschutz auf die Entwendung des Fahrzeugs, insbesondere durch Diebstahl und Raub (Ziff. A.2.2.2. AKB-…).

(1.)

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (st. Rspr., u.a. BGH, Urteil vom 04.03.2015, IV ZR 128/14, Rn. 11 – zitiert nach juris).

Bereits nach dem eindeutigen Wortlaut erstreckt sich der Versicherungsschutz gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten mithin lediglich auf die Entwendung des Fahrzeugs, etwa durch Raub oder Diebstahl. Im Weiteren ist auch noch der Besitzverlust durch Unterschlagung geregelt. Dabei ist unter Entwendung, wie bei aufgeführten Unterfällen Diebstahl und Raub in Anlehnung an die Vorschriften der § 242 Abs. 1 StGB und 249 Abs. 1 StGB, in objektiver Hinsicht eine rechtswidrige Wegnahme, mithin der Bruch fremden und die Begründung neuen (eigenen) Gewahrsams gegen den Willen des Berechtigten umschrieben. Der Begriff der Entwendung ist mithin rein strafrechtlich zu verstehen (Knappmann in: Pröls/Martin, VVG, 29. Aufl. 2015, AKB 2008 A.2.2. Rn. 6). Auch im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Entwendung generell ein widerrechtlicher Besitzverlust an dem Fahrzeug zu verstehen. Nur ein solcher soll mithin Gegenstand der Versicherung sein. Dies kann ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer der Klausel Ziff. A.2.2.2. AKB-… ohne weiteres entnehmen.

Soweit der Kläger der Meinung ist, auch der Besitzverlust durch die polizeiliche Beschlagnahme seines Fahrzeugs sei hiervon erfasst, kann dem nicht gefolgt werden. Denn bei einer Beschlagnahme – wie vorliegend durch die Polizei E. am Rhein – handelt es sich um eine Maßnahme der Strafverfolgung, mithin gerade nicht um einen Fall des rechtswidrigen Besitzverlustes, so dass dieser auch nicht unter die Versicherungsbedingungen zu fassen ist. Im vorliegenden Fall war die Beschlagnahme auch unstreitig rechtmäßig. Die von dem Kläger angestrebte Auslegung der Versicherungsbedingungen ginge daher nicht nur über den eindeutigen Wortlaut hinaus, sondern würde im Übrigen auch dazu führen, dass über die Sachversicherung für ein Kraftfahrzeug zugleich das Äquivalenzinteresse an der Durchführung eines Kaufvertrags betreffend dieses Fahrzeug versichert wäre. Geschützt wäre dann über die eigentlich versicherte Sache hinaus das Vermögen des Versicherungsnehmers dahingehend, dass auch für den Fall, dass der Versicherungsnehmer das Kfz nie zu Eigentum erwerben konnte, ein Ersatz durch Versicherung zu leisten wäre. Ein solches Risiko kann jedoch nicht Gegenstand einer Sachversicherung sein.

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass für ihn persönlich hinsichtlich des Wertverlustes vielleicht kein Unterschied zwischen einem Diebstahl und einer Beschlagnahme des Fahrzeugs bestehen mag. Allerdings ist dies nun einmal Ausfluss der gesetzgeberischen Wertung des § 935 BGB, wonach eben auch gutgläubig kein Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache stattfinden kann und diese daher dem wahren Eigentümer zurückzugeben ist. Insofern ist der Kläger hinsichtlich des ihm entstandenen Vermögensschadens gehalten, sich mit seinem Vertragspartner auseinander zu setzen.

(2.)

Der Kläger bezieht sich ergänzend auf Ziff. A.2.6. AKB-/… . Hierin ist jedoch nur die Höhe das von der Beklagten im Versicherungsfall zu leistenden Ersatzes geregelt. Soweit hier von „Verlust“ die Rede ist, muss jedem verständigen Versicherungsnehmer klar sein, dass damit ein „Verlust“ des Fahrzeugs im Sinne eines Versicherungsfalls wie unter Ziff. A.2.2.2. AKB-… beschrieben gemeint ist.

(3.)

In der dargestellten Auslegung verstößt Ziff. A.2.2.2. AKB-… – ungeachtet der hier nicht weiter streitentscheidenden Rechtsfolgen unwirksamer AGB in Kasko-Versicherungsverträgen – entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Hiernach ist der Verwender allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie es den Umständen nach gefordert werden kann (BGH, Urteil vom 04.03.2015, IV ZR 128/14, Rn. 14 – zitiert nach juris).

Dem wird die fragliche Klausel gerecht. Denn sie macht dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass versichertes Risiko eben nur der widerrechtliche oder unfallbedingte Verlust des Fahrzeugs ist, nicht der Verlust durch eine rechtmäßige Maßnahme der Strafverfolgungsbehörden.

Entgegen der Ansicht des Klägers hindert auch die „Kettenverweisung“ in den AKB-… nicht die Wirksamkeit der fraglichen Klausel. Denn bei verständiger Durchsicht der Bedingungen kann der aufmerksame Leser ohne weiteres anhand der fortlaufenden Ziffern erkennen, worauf sich Kfz-Teil- und Kfz-Vollkasko jeweils beziehen.

(4.)

Der Kläger ist schließlich entgegen seiner Ansicht auch nicht genauso schutzwürdig wie ein von einem Fahrzeugdiebstahl betroffener Fahrzeugeigentümer, so dass sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 242 BGB ein Ersatzanspruch gegen die Beklagte herleiten ließe. Denn der Kläger mag von einem unbekannten Dritten betrogen worden sein, der Ersatz dieses Schadens ist jedoch nicht Sache der Kfz-Kaskoversicherung, sondern im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem unbekannten Dritten abzuwickeln.

3.

Es liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Fall einer Drittschadensliquidation vor. Denn der wahre Eigentümer – sei es der Zeuge G. oder nicht – hat nachdem er das Fahrzeug zurück erhalten hat, weder einen Schaden, noch einen Anspruch gegen die Beklagte.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

Streitwert: 13.000,00 €.

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