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Kaskoversicherung – Anspruch Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug der Versichererung

Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz: Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug der Versicherung

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Beschluss (Az. 12 U 1161/20) über den Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei Verzug der Versicherung im Rahmen einer Kaskoversicherung entschieden. Der Kläger hatte gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz Berufung eingelegt, doch das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung abzuweisen.

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Kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Vollkasko-Versicherungsvertrag

Das Landgericht hatte die Klage des Klägers bereits abgewiesen, da der zwischen den Parteien bestehende Vollkasko-Versicherungsvertrag keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung vorsah. Der Kläger argumentierte, dass ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzugs gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 BGB bestünde.

Keine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug

Das Oberlandesgericht stimmte jedoch mit dem Landgericht überein und wies die Berufung des Klägers ab. Es stellte fest, dass ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst erfordert. Im vorliegenden Fall wurde das Fahrzeug des Klägers jedoch ausschließlich vom Unfallgegner und nicht von der eigenen Versicherung beschädigt. Die Versicherung hatte nur die Verpflichtung zur Erfüllung einer Geldschuld. Die entgangenen Nutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Keine Erweiterung des versicherungsvertraglichen Anspruchs

Das Gericht verwies auch auf frühere Entscheidungen, in denen Nutzungsausfallentschädigungen gewährt wurden, beispielsweise wenn ein Vermittler die Herausgabe eines Fahrzeugs verzögerte oder der Schuldner bei einem Kaufvertrag in Verzug geriet. Diese Fälle unterschieden sich jedoch von dem vorliegenden reinen versicherungsvertraglichen Anspruch.

Empfehlung zur Rücknahme der Berufung

Da die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, empfiehlt das Gericht dem Kläger, das Rechtsmittel zurückzunehmen, um Kosten zu sparen. Die Gerichtsgebühren würden sich im Falle der Rücknahme des Rechtsmittels von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 6.313,00 € festgesetzt.

Fazit

Insgesamt bestätigt das Urteil, dass in einem reinen versicherungsvertraglichen Kontext kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung besteht, es sei denn, es liegt eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug vor. Das Gericht betont, dass die vorliegende Entscheidung keinen Einfluss auf andere Schadensersatzansprüche hat und nur den spezifischen Fall betrifft.

Es bleibt abzuwarten, ob der Kläger die Berufung tatsächlich zurückzieht oder ob er weitere rechtliche Schritte einleitet. In jedem Fall verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen und der Ansprüche im Falle von Schäden, um Missverständnisse und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Das vorliegende Urteil

OLG Koblenz – Az.: 12 U 1161/20 – Beschluss vom 07.10.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.06.2020, Aktenzeichen 5 O 134/19, zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.11.2020.

Gründe

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der zwischen ihnen bestehende Vollkasko-Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht vorsieht.

Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung des Klägers ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 BGB.

Die Rechtsprechung hat zwar Nutzungsausfallentschädigungen nicht nur als Schadensersatz nach Verkehrsunfällen zugesprochen, sondern zum Beispiel auch, wenn der vom Eigentümer mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs beauftragte Vermittler die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs verzögert hat (BGH VIII ZR 161/81, Urteil vom 14.07.1982, juris) oder wenn der Schuldner aufgrund eines Kaufvertrages zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefes verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist (BGH VIII ZR 131/82, Urteil vom 15.06.1983, juris). Der Anspruch lässt sich aber nach der Überzeugung des Senats nicht auf einen reinen versicherungsvertraglichen Anspruch ausdehnen. Unverzichtbare Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung bleibt nämlich, dass eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst (BGH VIII ZR 161/81, Urteil vom 14.07.1982, juris; BGH VI ZR 120/69, Urteil vom 15.12.1970, juris, OLG Düsseldorf 4 W 45/05, Beschluss vom 25.08.2005, juris), sei es auch in Gestalt dessen unterlassener Herausgabe (siehe obige Beispiele), stattgefunden hat. Auf das Fahrzeug des Klägers hat aber ausschließlich der Unfallgegner und eben nicht die eigene Versicherung eingewirkt. Bei dieser geht es vielmehr allein um die Erfüllung einer Geldschuld. Die durch den Verzug damit eventuell entgangenen Nutzungsmöglichkeiten (der Sache an sich) stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden dar (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9 U 61/94, Urteil vom 01.02.1995, juris; OLG Hamm 20 U 108/10, Urteil vom 15.12.2010, juris; OLG Düsseldorf 4 W 45/05, Beschluss vom 25.08.2005, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auf., § 286, Rndr. 48). In Fällen wie dem vorliegenden treffen die beklagte Versicherung im Falle der Feststellung des Verzuges vielmehr nur die üblichen Verzugsfolgen bei Nichtzahlung, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Tragung der Verzugszinsen. Diese macht der Kläger nicht geltend. Somit konnte es entgegen der Auffassung des Klägers aber auch dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte vorliegend überhaupt in Verzug befunden hat.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.313,00 € festzusetzen.

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