Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Wer haftet, wenn der Untermieter das teure Mietgerät stiehlt?
- Ein teurer Teleskoplader und ein zwielichtiger Kunde
- Der Streit um den Selbstbehalt der Versicherung
- Die Entscheidung der ersten Instanz und die Berufung
- Die klare Logik des Oberlandesgerichts: Wer haftet für den Untermieter?
- Das endgültige Urteil: Mieter muss zahlen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wer haftet, wenn ein gemietetes Gerät gestohlen wird oder abhandenkommt?
- Bin ich als Hauptmieter für Schäden oder Verlust durch meinen Untermieter verantwortlich?
- Was bedeutet der Vermerk Versicherung inklusive bei der Miete von teuren Geräten?
- Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte ich beim Mieten oder Untervermieten von teuren Geräten treffen?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Urteil Az.: 24 U 5/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Zum vorliegendenDas Wichtigste in Kürze
- Gericht: OLG Düsseldorf
- Datum: 05.07.2022
- Aktenzeichen: 24 U 5/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Mietrecht, Schadensersatzrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Eigentümerin eines Teleskopradladers, die das Gerät an den Beklagten vermietet hatte und nach dessen Verlust Schadensersatz forderte.
- Beklagte: Der Mieter des Teleskopradladers, der das Gerät an einen Dritten untervermietete. Er bestritt die Schadensersatzpflicht, insbesondere die Höhe der zu tragenden Selbstbeteiligung.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Klägerin hatte dem Beklagten einen Teleskopradlader vermietet. Dieser wurde vom Untermieter des Beklagten unterschlagen und nicht wiedergefunden. Die Klägerin verlangte vom Beklagten den Teil des Schadens, der durch die hohe Selbstbeteiligung ihrer Maschinenversicherung nicht gedeckt war.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob der Beklagte für die Unterschlagung durch seinen Untermieter haftet und ob er die hohe Selbstbeteiligung aus der Maschinenversicherung der Klägerin tragen muss, obwohl er nach eigener Aussage nicht über deren Höhe informiert wurde.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die erstinstanzliche Entscheidung, die den Beklagten zur Zahlung von 32.000 Euro sowie Zinsen und Rechtsanwaltskosten verurteilt hatte, wird somit im Ergebnis bestätigt.
- Begründung: Der Beklagte muss sich das rechtswidrige Verhalten seines Untermieters (Unterschlagung) zurechnen lassen und schuldet daher Schadensersatz. Ein Mitverschulden der Klägerin, sei es durch die Wahl einer Versicherung mit hoher Selbstbeteiligung oder durch eine fehlende Aufklärung über die Versicherungsbedingungen, wurde verneint. Für den Beklagten als Kaufmann bestand keine Aufklärungspflicht seitens der Klägerin bezüglich der Versicherungsdetails.
- Folgen: Der Beklagte muss den zugesprochenen Schadensersatz an die Klägerin zahlen.
Der Fall vor Gericht
Wer haftet, wenn der Untermieter das teure Mietgerät stiehlt?
Jeder, der schon einmal ein Auto oder vielleicht teures Werkzeug für eine Renovierung gemietet hat, kennt die Frage im Hinterkopf: Was passiert, wenn etwas beschädigt wird oder sogar gestohlen wird? Oft beruhigt ein Blick in den Vertrag, in dem steht „Versicherung inklusive“. Doch was bedeutet das wirklich? Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf beleuchtet einen Fall, in dem genau diese Klausel zu einem teuren Streit führte, nachdem ein fast 200.000 Euro teures Baugerät verschwand.
Ein teurer Teleskoplader und ein zwielichtiger Kunde

Eine Firma, die wir hier „die Vermieterin“ nennen, kaufte im Jahr 2017 für 179.000 Euro einen brandneuen Teleskoplader – eine Art Mischung aus Gabelstapler und Kran. Kurze Zeit später, im August 2017, meldete sich ein anderes Unternehmen, hier „der Mieter“ genannt, und wollte genau dieses Gerät mieten. Der Anruf kam von einem Mitarbeiter des Mieters, Herrn B., der früher selbst für die Vermieterin gearbeitet hatte.
Nach dem Telefonat schickte Herr B. eine Bestätigungs-E-Mail. Darin stand neben der Lieferadresse auf einer Baustelle auch der Vermerk: „Versicherung: inklusive“. Was die Vermieterin nicht wusste: Der Mieter handelte nicht für sich selbst. Er hatte den Auftrag von einem Herrn „Z. P.“ erhalten, der angeblich für eine „M. GmbH“ arbeitete. Der Mieter wollte das Gerät also direkt an diese GmbH weitervermieten, was man juristisch eine Untervermietung nennt (ein Mieter vermietet die gemietete Sache an eine dritte Person weiter).
Die Vermieterin lieferte den Teleskoplader wie besprochen an die Baustelle. Doch nur wenige Tage später, zwischen dem 21. und 22. August, war das Gerät spurlos verschwunden. Eine polizeiliche Untersuchung brachte schnell Licht ins Dunkel: Der angebliche Herr P. war ein Betrüger, seine Personalien waren gefälscht, und die „M. GmbH“ existierte an der angegebenen Adresse nicht – es gab weder ein Büro noch einen Briefkasten. Der teure Teleskoplader wurde nie wieder gefunden.
Der Streit um den Selbstbehalt der Versicherung
Jetzt beginnt der juristische Teil der Geschichte. Die Vermieterin hatte, wie im Mietvertrag angedeutet, eine Maschinenversicherung. Solche Versicherungen decken Schäden an teuren Geräten ab. Allerdings hatte diese Versicherung einen entscheidenden Haken: einen hohen Selbstbehalt, also jenen Anteil am Schaden, den der Versicherte selbst tragen muss, bevor die Versicherung zahlt. In diesem Fall betrug der Selbstbehalt 25 % des Wertes des Geräts. Bei einem Kaufpreis von 179.000 Euro waren das 44.750 Euro.
Die Versicherung zahlte der Vermieterin eine Summe von 125.000 Euro. Den Rest, eben jene 44.750 Euro Selbstbehalt, forderte die Vermieterin nun vom Mieter als Schadensersatz (ein Geldbetrag, der einen erlittenen Schaden ausgleichen soll). Ihre Argumentation: Der Mieter hat das Gerät nicht zurückgegeben und ist daher für den entstandenen Schaden verantwortlich.
Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Er argumentierte, dass sein Mitarbeiter Herrn B. bei der Anmietung nicht über diesen extrem hohen Selbstbehalt von 25 % informiert worden sei. Hätte er das gewusst, hätte er den Vertrag niemals abgeschlossen. Ein so hoher Betrag sei in der Branche auch völlig unüblich. Der Vermerk „Versicherung inklusive“ habe ihn im Glauben gelassen, vollständig geschützt zu sein.
Die Entscheidung der ersten Instanz und die Berufung
Der Fall landete zunächst vor dem Landgericht Duisburg. Dieses Gericht verurteilte den Mieter zur Zahlung von 32.000 Euro. Es gab also der Vermieterin im Wesentlichen recht, wenn auch nicht in der vollen geforderten Höhe. Doch damit wollte sich der Mieter nicht zufriedengeben. Er legte Berufung ein, was bedeutet, dass er das Urteil von der nächsthöheren gerichtlichen Instanz, dem Oberlandesgericht Düsseldorf, überprüfen lassen wollte.
Vor dem Oberlandesgericht wiederholte der Mieter seine Argumente: Er sei nicht über den hohen Selbstbehalt aufgeklärt worden. Dies sei eine Verletzung einer Aufklärungspflicht (die rechtliche Pflicht, einen Vertragspartner über wichtige, für ihn nachteilige Umstände zu informieren). Durch den Satz „Versicherung inklusive“ habe er sogar annehmen dürfen, dass es gar keinen Selbstbehalt gäbe.
Die klare Logik des Oberlandesgerichts: Wer haftet für den Untermieter?
Das Oberlandesgericht (der Senat, wie das Gremium aus Richtern dort genannt wird) kündigte an, die Berufung des Mieters zurückzuweisen – und zwar ohne eine weitere mündliche Verhandlung. Warum? Weil die Richter den Fall für rechtlich eindeutig hielten. Um das zu verstehen, müssen wir uns die juristische Argumentation Schritt für Schritt ansehen.
Schritt 1: Die Pflicht zur Rückgabe und die Haftung für Dritte
Der Kern des Problems liegt in einer einfachen vertraglichen Pflicht: Wer etwas mietet, muss es am Ende der Mietzeit zurückgeben. Das steht in § 546 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Da der Teleskoplader gestohlen wurde, konnte der Mieter diese Pflicht nicht erfüllen.
Aber hat der Mieter das auch zu verantworten? Schließlich hat er das Gerät nicht selbst unterschlagen. Hier kommt eine entscheidende gesetzliche Regelung ins Spiel: § 540 Absatz 2 BGB. Diese Vorschrift sagt vereinfacht aus: Ein Mieter muss für das Verhalten seines Untermieters genauso geradestehen wie für sein eigenes. Man kann das mit einer Alltagssituation vergleichen: Wenn Sie sich das Auto eines Freundes leihen und es dann unerlaubt an einen Bekannten weitergeben, der einen Unfall baut, wird Ihr Freund sich an Sie halten. Rechtlich wird das Verschulden des Untermieters dem Hauptmieter zugerechnet. Daher war es für das Gericht völlig unerheblich, ob die Vermieterin von der Untervermietung wusste oder nicht. Der Mieter haftete für die Unterschlagung durch den Betrüger.
Schritt 2: Kein Mitverschulden der Vermieterin
Der Mieter versuchte, den Spieß umzudrehen. Er warf der Vermieterin ein sogenanntes Mitverschulden (§ 254 BGB) vor. Das bedeutet, er argumentierte, die Vermieterin habe durch ihr eigenes Verhalten zur Höhe des Schadens beigetragen und müsse ihn deshalb selbst tragen. Aber wie sollte sie das getan haben?
Der Mieter sagte: Indem sie eine Versicherung mit einem so hohen Selbstbehalt abgeschlossen hat! Das Gericht wies dieses Argument jedoch entschieden zurück. Die Richter stellten klar: Die Vermieterin war gesetzlich nicht einmal verpflichtet, überhaupt eine Versicherung abzuschließen. Wenn sie es aber freiwillig tut, kann man ihr nicht vorwerfen, dass die Konditionen für den Mieter ungünstig sind. Ohne Versicherung hätte der Mieter nämlich für den gesamten Wert des Geräts, also 179.000 Euro, haften müssen. Der hohe Selbstbehalt hat seinen Schaden also nicht vergrößert, sondern im Gegenteil stark verringert.
Schritt 3: Gab es eine Pflicht zur Aufklärung über den Selbstbehalt?
Das war der letzte Strohhalm des Mieters: Die Vermieterin hätte ihn über die 25 % Selbstbehalt aufklären müssen. Aber auch hier folgte das Gericht ihm nicht. Die Richter betonten den Grundsatz der Eigenverantwortung, besonders im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen. Wer als Kaufmann am Markt teilnimmt, muss sich selbst um die für ihn wichtigen Informationen kümmern.
Was bedeutet das konkret? Hätte der Mieter wissen wollen, wie hoch der Selbstbehalt ist, hätte sein Mitarbeiter Herr B. am Telefon einfach fragen müssen. Eine allgemeine Pflicht, den Vertragspartner ungefragt über alle Details aufzuklären, die ihn interessieren könnten, gibt es nicht. Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter: Da der Mitarbeiter des Mieters, Herr B., früher selbst bei der Vermieterin gearbeitet hatte, war es sehr wahrscheinlich, dass er die Versicherungsbedingungen ohnehin kannte.
Und was ist mit dem Vermerk „Versicherung inklusive“? Das Gericht stellte klar: Dieser Satz bedeutet nur, dass eine Versicherung existiert. Er ist kein Versprechen für eine Vollkaskoversicherung ohne jeglichen Selbstbehalt. Im Geschäftsleben ist es üblich, dass Versicherungen einen Selbstbehalt haben. Wer hier absolute Sicherheit will, muss nachfragen.
Das endgültige Urteil: Mieter muss zahlen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass die Berufung des Mieters offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Entscheidung des Landgerichts Duisburg war rechtlich nicht zu beanstanden. Der Mieter muss für den Schaden geradestehen, weil er gesetzlich für die Handlungen seines betrügerischen Untermieters haftet. Ein Mitverschulden der Vermieterin, weil sie eine Versicherung mit hohem Selbstbehalt abgeschlossen oder nicht darüber aufgeklärt hatte, sahen die Richter nicht.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Mieter vollumfänglich für das Verhalten ihrer Untermieter haften – selbst wenn diese betrügerische Absichten haben und das gemietete Gerät stehlen. Wer als Geschäftskunde etwas mietet und weitervermietet, trägt das komplette Risiko für Schäden oder Verluste, die durch den Untermieter entstehen. Die Vermietung „mit Versicherung“ bedeutet nicht automatisch Rundum-Schutz ohne Selbstbeteiligung – Mieter müssen aktiv nachfragen, wenn sie die genauen Versicherungskonditionen wissen wollen. Das Urteil macht deutlich, dass im Geschäftsverkehr jeder selbst die Verantwortung trägt, sich über wichtige Vertragsdetails zu informieren, anstatt darauf zu vertrauen, dass der Vertragspartner von sich aus alle relevanten Informationen mitteilt.
Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wer haftet, wenn ein gemietetes Gerät gestohlen wird oder abhandenkommt?
Grundsätzlich ist der Mieter eines Gerätes dafür verantwortlich, den gemieteten Gegenstand nach Ablauf der Mietzeit unversehrt und vollständig an den Vermieter zurückzugeben. Diese Pflicht zur Rückgabe ergibt sich aus dem Mietvertrag und den gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).
Grundsatz der Haftung bei Verlust
Wenn ein gemietetes Gerät gestohlen wird oder abhandenkommt (also verloren geht), kann der Mieter dafür haftbar gemacht werden. Die entscheidende Frage ist hier, ob der Verlust auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen ist.
Verschulden bedeutet hier, dass der Mieter den Verlust vorsätzlich (mit Absicht) oder fahrlässig (unachtsam) herbeigeführt hat.
- Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Mieter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Stellen Sie sich vor, Sie mieten ein teures Baustellenfahrzeug und lassen es über Nacht ungesichert auf einer öffentlichen Straße stehen, wo es gestohlen wird. In diesem Fall könnte eine Fahrlässigkeit angenommen werden, da Sie nicht ausreichend auf das gemietete Gerät geachtet haben. Ähnlich verhält es sich, wenn ein gemietetes Gerät nicht ordnungsgemäß gegen Diebstahl gesichert wird, obwohl dies zumutbar und üblich wäre.
- Wenn der Mieter hingegen alle zumutbaren und erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, um den Verlust zu verhindern (z.B. das Gerät in einem verschlossenen Raum aufbewahrt oder es mit einem geeigneten Schloss gesichert), und es trotz dieser Sorgfalt gestohlen wird, liegt in der Regel kein Verschulden des Mieters vor. In einem solchen Fall wäre der Mieter für den entstandenen Schaden nicht haftbar.
Was bedeutet Haftung in der Praxis?
Wird der Mieter für den Verlust haftbar gemacht, muss er dem Vermieter den Schaden ersetzen. Dies bedeutet in der Regel, dass der Mieter den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen oder abhandengekommenen Gerätes zum Zeitpunkt des Verlustes ersetzen muss, gegebenenfalls unter Berücksichtigung einer Wertminderung durch die bisherige Nutzung (Zeitwert).
Bedeutung des Mietvertrages
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und die Haftungsverteilung oft auch im Mietvertrag selbst geregelt sind. Viele Mietverträge enthalten spezifische Klauseln zur Haftung bei Diebstahl oder Verlust und können auch Regelungen zu Versicherungen oder Freizeichnungen enthalten. Diese vertraglichen Vereinbarungen sind im Falle eines Verlustes ebenfalls relevant. Auch kann es vorkommen, dass spezielle Versicherungen für gemietete Geräte existieren, die den Mieter vor solchen finanziellen Risiken schützen können.
Bin ich als Hauptmieter für Schäden oder Verlust durch meinen Untermieter verantwortlich?
Ja, als Hauptmieter sind Sie für Schäden oder Verluste, die Ihr Untermieter in der gemieteten Wohnung verursacht, gegenüber Ihrem Vermieter verantwortlich. Für den Vermieter gelten Sie als Hauptmieter als die alleinige Ansprechperson und Vertragspartei.
Die Verantwortlichkeit des Hauptmieters
Wenn Sie eine Wohnung mieten, gehen Sie einen Vertrag mit Ihrem Vermieter ein. Dieser Vertrag regelt Ihre Pflichten, wie zum Beispiel den sorgfältigen Umgang mit der Mietsache. Wenn Sie die Wohnung oder Teile davon an einen Untermieter weitergeben, bleibt diese Verantwortung bei Ihnen. Der Untermieter wird in diesem Zusammenhang als eine Person angesehen, die in Ihrem Verantwortungsbereich handelt und die Wohnung mit Ihrer Erlaubnis nutzt. Das bedeutet, dass Sie für das Verhalten Ihres Untermieters so einstehen müssen, als hätten Sie die Schäden selbst verursacht.
Der Vermieter hat keinen direkten Vertrag mit Ihrem Untermieter. Daher kann er seine Ansprüche bei Schäden oder Verlusten, die in der Wohnung entstehen, immer nur an Sie als Hauptmieter richten. Für den Vermieter ist es unerheblich, wer genau den Schaden verursacht hat – wichtig ist, dass er innerhalb der von Ihnen angemieteten Räumlichkeiten entstanden ist.
Beispiele und Konsequenzen
Stellen Sie sich vor, Ihr Untermieter beschädigt den Fußboden, bohrt ohne Erlaubnis des Vermieters Löcher in tragende Wände, verursacht einen Wasserschaden in der Küche oder hinterlässt die Wohnung bei Auszug in einem Zustand, der über die normale Abnutzung hinausgeht. In all diesen Fällen wird Ihr Vermieter von Ihnen als Hauptmieter verlangen, dass die Schäden behoben oder die Kosten dafür erstattet werden.
Für Sie als Hauptmieter bedeutet das, dass Sie zunächst für alle derartigen Schäden oder Verluste aufkommen müssen. Es ist dann Ihre Sache, ob und wie Sie diese Kosten von Ihrem Untermieter zurückfordern können. Die primäre Haftung liegt jedoch bei Ihnen gegenüber dem Vermieter.
Was bedeutet der Vermerk Versicherung inklusive bei der Miete von teuren Geräten?
Der Vermerk „Versicherung inklusive“ bei der Miete von teuren Geräten, wie Kameras, Baumaschinen oder Veranstaltungstechnik, bedeutet zunächst, dass der Vermieter eine Versicherung für das vermietete Gerät abgeschlossen hat und die Kosten dafür im Mietpreis enthalten sind. Es ist ein häufiges Missverständnis, dass dieser Zusatz einen vollständigen Schutz für den Mieter im Schadensfall bedeutet und keinerlei eigene Kosten anfallen.
Die Bedeutung des Selbstbehalts
In den allermeisten Fällen ist eine solche inkludierte Versicherung mit einem Selbstbehalt verbunden. Ein Selbstbehalt, auch Selbstbeteiligung genannt, ist der Anteil am Schaden, den der Mieter im Schadensfall selbst tragen muss. Stellen Sie sich vor, das gemietete Gerät wird beschädigt und der Reparatur kostet 1.000 Euro. Wenn die Versicherung einen Selbstbehalt von 500 Euro vorsieht, müssten Sie diese 500 Euro selbst bezahlen, und die Versicherung übernimmt die restlichen 500 Euro. Der Selbstbehalt kann je nach Wert des Geräts und den Vertragsbedingungen erheblich sein.
Was Sie bei „Versicherung inklusive“ beachten sollten
Die genauen Bedingungen der Versicherung und die Höhe eines möglichen Selbstbehalts sind niemals pauschal festgelegt, sondern stets in den Mietbedingungen oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Vermieters detailliert beschrieben. Diese Dokumente legen fest:
- Welche Schäden überhaupt versichert sind: Oft sind nur bestimmte Schadenursachen abgedeckt, wie zum Beispiel Unfallschäden oder Diebstahl unter bestimmten Umständen. Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Mieters sind in der Regel ausgeschlossen.
- Die genaue Höhe des Selbstbehalts: Dieser Betrag kann fix sein oder einen Prozentsatz des Schadenwerts darstellen.
- Welche Pflichten Sie im Schadensfall haben: Zum Beispiel, den Schaden sofort zu melden oder bestimmte Sicherheitsvorkehrungen zu beachten.
Für Sie bedeutet das: Der Vermerk „Versicherung inklusive“ ist ein wichtiger Hinweis darauf, dass eine Absicherung besteht, aber er ist keine Garantie für eine vollständige Kostenübernahme im Schadensfall. Es ist essenziell, dass Sie die Mietbedingungen genau prüfen, bevor Sie einen Vertrag unterschreiben, um die tatsächlichen Implikationen der inkludierten Versicherung und potenzielle eigene finanzielle Beteiligungen vollständig zu verstehen. So können Sie Überraschungen im Schadensfall vermeiden.
Welche Vorsichtsmaßnahmen sollte ich beim Mieten oder Untervermieten von teuren Geräten treffen?
Beim Mieten oder Vermieten von hochpreisigen Geräten, wie beispielsweise speziellen Kameras, Drohnen oder Werkzeugen, ist es für alle Beteiligten hilfreich, klare Absprachen zu treffen. Ein umsichtiges Vorgehen hilft, Missverständnisse und mögliche Streitigkeiten zu vermeiden und schafft Sicherheit.
Klare Absprachen vor der Übergabe
Bevor ein teures Gerät vermietet oder untervermietet wird, legen Sie die Bedingungen genau fest. Ein schriftlicher Vertrag ist hierbei von großer Bedeutung, da er alle wichtigen Punkte festhält und im Zweifel als Nachweis dienen kann.
- Genaue Beschreibung des Geräts: Dokumentieren Sie präzise, um welches Gerät es sich handelt. Fügen Sie Informationen wie Marke, Modell, Seriennummer und alle mitgelieferten Zubehörteile hinzu.
- Zustand des Geräts: Halten Sie den aktuellen Zustand des Geräts fest, idealerweise mit Fotos oder Videos. So lässt sich später beurteilen, ob neue Schäden entstanden sind.
- Identität der Vertragspartei: Eine Überprüfung der Identität der Person, der Sie das Gerät überlassen, zum Beispiel durch Vorlage eines gültigen Ausweises, ist eine übliche Vorsichtsmaßnahme.
- Bestimmungsgemäße Nutzung: Klären Sie, wofür das Gerät verwendet werden darf und welche Nutzungen möglicherweise ausgeschlossen sind.
- Mietdauer und Rückgabe: Vereinbaren Sie klare Termine für Beginn, Ende und die Rückgabe des Geräts. Legen Sie auch fest, wie die Rückgabe erfolgen soll (z.B. persönlich, per Versand).
- Mietpreis und Kaution: Legen Sie den Mietpreis und die Höhe einer Kaution fest. Die Kaution dient als Sicherheit für mögliche Schäden oder bei Nichtrückgabe des Gerätes. Es ist wichtig zu vereinbaren, unter welchen Bedingungen die Kaution einbehalten oder zurückgezahlt wird.
- Verantwortung bei Schäden (Haftung): Besprechen Sie, wer für Schäden am Gerät verantwortlich ist, die während der Mietzeit entstehen. Das deutsche Mietrecht sieht vor, dass ein Mieter für Schäden haftet, die er selbst verursacht oder die durch unsachgemäße Nutzung entstehen. Eine klare Vereinbarung darüber, wann und wofür gehaftet wird, schafft Transparenz.
Den Versicherungsschutz prüfen
Ein entscheidender Punkt ist die Frage des Versicherungsschutzes. Teure Geräte können im Schadensfall hohe Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten verursachen.
- Bestehende Versicherungen des Eigentümers: Wenn Sie ein Gerät mieten, erkundigen Sie sich, ob der Eigentümer eine Versicherung für das Gerät abgeschlossen hat, die auch Schäden während der Vermietung abdeckt.
- Selbstbehalt klären: Falls eine Versicherung besteht, ist es wichtig zu wissen, ob ein Selbstbehalt (oft auch „Selbstbeteiligung“ genannt) existiert. Der Selbstbehalt ist der Betrag, den der Versicherte im Schadensfall selbst tragen muss, bevor die Versicherung zahlt. Vereinbaren Sie, wer diesen Betrag im Schadensfall übernimmt.
- Zusätzlicher Schutz: Überlegen Sie als Mieter, ob eine eigene Versicherung – beispielsweise eine Hausratversicherung mit Außenversicherung für den Fall eines Diebstahls oder eine spezielle Geräteversicherung – sinnvoll ist, um eigene Risiken abzudecken.
Besondere Regeln bei der Untervermietung
Wenn Sie selbst ein Gerät gemietet haben und es an Dritte weitervermieten möchten (Untervermietung), beachten Sie Folgendes:
- Zustimmung des ursprünglichen Eigentümers: Eine Untervermietung ist in der Regel nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des ursprünglichen Eigentümers zulässig. Ohne diese Zustimmung kann die ursprüngliche Mietvereinbarung als verletzt gelten.
- Ihre eigene Haftung bleibt bestehen: Auch wenn Sie das Gerät untervermieten, bleiben Sie als ursprünglicher Mieter gegenüber dem Eigentümer des Geräts weiterhin voll verantwortlich. Das bedeutet, wenn der Untermieter das Gerät beschädigt, haftet zunächst der ursprüngliche Mieter gegenüber dem Eigentümer.
- Separater Untermietvertrag: Schließen Sie mit dem Untermieter einen eigenen, ebenfalls schriftlichen Vertrag ab. Dieser Vertrag sollte die gleichen Sorgfalts- und Haftungsfragen regeln wie ein direkter Mietvertrag, um die Verantwortlichkeiten zwischen Ihnen und Ihrem Untermieter klar festzulegen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Selbstbehalt
Der Selbstbehalt ist der Teil eines Schadens, den der Versicherte selbst übernehmen muss, bevor die Versicherung eine Leistung erbringt. Bei einer Versicherung für gemietete Geräte bedeutet das: Wenn ein Schaden eintritt, zahlt die Versicherung nur den Betrag abzüglich dieses selbst zu tragenden Anteils, der oft als Prozentsatz des Schadenswerts festgelegt ist (§ 1 VVG – Versicherungsvertragsgesetz, das Grundsätze für Versicherungsverträge regelt). Beispiel: Bei einem Schaden von 10.000 Euro und einem Selbstbehalt von 25 % muss der Mieter 2.500 Euro selbst zahlen, die Versicherung übernimmt die restlichen 7.500 Euro. Der Selbstbehalt dient in der Praxis dazu, den Versicherungsnehmer an der Schadensverhütung zu beteiligen.
Untervermietung
Untervermietung bedeutet, dass ein Mieter die gemietete Sache (z.B. eine Wohnung oder ein Gerät) ganz oder teilweise an eine dritte Person weitervermietet. Rechtlich bleibt der Hauptmieter gegenüber dem ursprünglichen Vermieter weiterhin verantwortlich, auch wenn der Untermieter die Sache nutzt (§ 540 Abs. 2 BGB). Das heißt, wenn der Untermieter die Mietsache beschädigt oder verloren gehen lässt, haftet der Hauptmieter gegenüber dem Vermieter, als hätte er die Schäden selbst verursacht. Beispiel: Mietet Person A ein Auto und vermietet es an Person B weiter, dann ist A gegenüber dem Vermieter für Schäden durch B verantwortlich.
Schadensersatz
Schadensersatz ist eine finanzielle Leistung, die eine Person erbringen muss, wenn sie einem anderen rechtswidrig und schuldhaft einen Schaden zugefügt hat. Das Ziel ist, den Geschädigten so zu stellen, als wäre der Schaden nicht entstanden (§ 249 BGB, Grundsatz der Naturalrestitution). Im vorliegenden Fall fordert die Vermieterin vom Mieter Schadensersatz, weil der Mieter das gemietete Gerät nicht zurückgegeben hat und somit einen Vermögensnachteil verursacht hat. Beispiel: Verleiht man jemandem ein Fahrrad und dieser beschädigt es, muss er den Reparaturpreis (Schadensersatz) tragen.
Aufklärungspflicht
Die Aufklärungspflicht bezeichnet die Verpflichtung, den Vertragspartner über wesentliche, nachteilige Umstände zu informieren, die für dessen Entscheidung wichtig sind. Im Vertragsrecht spielt sie eine Rolle, wenn ein Vertragspartner eine Information vorenthalten hat, die für die Willensbildung des anderen relevant wäre. Im Geschäftsverkehr zwischen Kaufleuten wird diese Pflicht allerdings eingeschränkt; es wird davon ausgegangen, dass sich jeder Teilnehmer selbst über wichtige Vertragsbedingungen informiert (§ 242 BGB – Treu und Glauben, Auslegung ergänzender Vertragsinhalte). Beispiel: Ein Händler muss über bekannte Mängel einer Ware informieren, nicht aber zwangsweise über alle Details der Innenversicherung, wenn diese branchenüblich sind und leicht erfragt werden könnten.
Mitverschulden
Mitverschulden bedeutet, dass der Geschädigte am Zustandekommen oder der Höhe des Schadens selbst teilweise schuld ist. Nach § 254 BGB wird in solchen Fällen der Schadensersatz entsprechend gemindert. Im vorliegenden Fall versuchte der Mieter, der Vermieterin ein Mitverschulden anzulasten, weil sie die Versicherung mit hohem Selbstbehalt abschloss – argumentierend, sie habe dadurch den Schaden künstlich erhöht. Das Gericht entschied jedoch, dass ein freiwilliger Versicherungsschutz ohne Verpflichtung zur Info kein Mitverschulden begründet, zumal der Selbstbehalt den Schaden insgesamt minderte. Beispiel: Werden Sie bei einem Unfall zum Teil mitverantwortlich, weil Sie unachtsam waren, wird Ihr Schadensersatzanspruch anteilig gekürzt.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 546 BGB (Rückgabepflicht bei Mietverhältnissen): Regelt, dass der Mieter die gemietete Sache nach Ende der Mietzeit zurückgeben muss und damit seine grundlegende vertragliche Pflicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mieter hat den Teleskoplader nicht zurückgegeben, weil dieser gestohlen wurde, er trägt deshalb grundsätzlich die Rückgabepflicht.
- § 540 Abs. 2 BGB (Haftung für Untermieter bei Gebrauchsüberlassung): Bestimmt, dass der Mieter für Schäden und Verluste durch vom ihm zugelassene Dritte, also auch Untermieter, wie für eigenes Verschulden haftet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mieter haftet für den Diebstahl durch den betrügerischen Untermieter, auch ohne eigenes Verschulden.
- § 254 BGB (Mitverschulden): Regelt, dass bei Mitverursachung eines Schadens die Schadensersatzpflicht auch anteilig entfallen oder gemindert wird, wenn der Geschädigte eine Mitschuld trägt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte ein Mitverschulden der Vermieterin wegen des hohen Selbstbehalts der Versicherung, da sie nicht verpflichtet war, eine Versicherung abzuschließen.
- Grundsatz der Vertragsfreiheit und Eigenverantwortung im Geschäftsverkehr (insb. bei Kaufleuten): Verpflichtet die Vertragsparteien, sich eigenverantwortlich um für sie wesentliche Vertragsinformationen zu bemühen, keine allgemeine Pflicht zur umfassenden Aufklärung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Mieter war verpflichtet, selbst nach der Höhe des Selbstbehalts zu fragen; eine gesonderte Aufklärungspflicht der Vermieterin bestand nicht.
- Versicherungsvertragsrecht (Grundsätze zu Selbstbehalt und Versicherungsumfang): Versicherungen können Selbstbehalte vorsehen; die bloße Angabe „Versicherung inklusive“ verpflichtet nicht zu einer Vollkaskodeckung ohne Selbstbehalt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Hinweis „Versicherung inklusive“ schloss eine Haftung des Vermieters für den Selbstbehalt nicht aus, der Mieter hätte die Details erfragen müssen.
- Berufungsrecht (ZPO), insbesondere Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Berufung: Die Berufung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das erstinstanzliche Urteil rechtliche Mängel oder erhebliche Tatsachenfehler aufweist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht sah keine rechtlichen Zweifel an der Haftung des Mieters und wies die Berufung deshalb zurück.
Das vorliegende Urteil
OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 5/21 – Beschluss vom 05.07.2022
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