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Hausratversicherung – Wirksamkeit Schlüsselklausel in allgemeinen Versicherungsbedingungen

LG Frankfurt bestätigt Zurückweisung der Berufung im Streit um Schlüsselklausel in Hausratversicherung

Das Urteil des Landgerichts Frankfurt Az.: 2-08 S 7/14 bestätigt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen ein früheres Urteil des Amtsgerichts Frankfurt. Es stellt klar, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die rechtliche Beurteilung der Schlüsselklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hausratversicherung nicht beeinflusst. Die Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit klar definierter Versicherungsbedingungen und die Pflichten der Versicherungsnehmer im Umgang mit Schlüsseln.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2-08 S 7/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wird einstimmig zurückgewiesen.
  • Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Klägerin zu tragen.
  • Das Gericht betont die klare und eindeutige Definition von echten und falschen Schlüsseln in den Versicherungsbedingungen.
  • Es wird hervorgehoben, dass die rechtliche Definition eines falschen Schlüssels nicht zwangsläufig der strafrechtlichen Definition folgen muss.
  • Die Beweislast bezüglich der Existenz weiterer Originalschlüssel liegt bei der Klägerin.
  • Das Gericht sieht keine Verletzung des Transparenzgebots durch die Versicherungsbedingungen.
  • Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ohne Sicherheitsleistung wird bestätigt.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Kommunikation in Versicherungsangelegenheiten.

BGH bestätigt Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel in Hausratversicherungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 05.07.2023 (Az. IV ZR 118/22) die Wirksamkeit der sogenannten „erweiterten Schlüsselklausel“ in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Hausratversicherung bestätigt. Diese Klausel besagt, dass der Versicherer Schäden aus einem Einbruch nur dann ersetzt, wenn der Einbrecher einen echten Schlüssel verwendet hat. Die Entscheidung des BGH stützt sich auf die Auslegung des § 28 Nr. 1 AHB, wonach der Versicherer Schäden durch Einbruchdiebstahl nur dann deckt, wenn der Einbrecher gewaltsam in die Wohnung eindringt.

Die Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel war in der Vergangenheit von verschiedenen Gerichten unterschiedlich beurteilt worden. Der BGH hat jedoch mit seiner Entscheidung die Ansicht bestätigt, dass die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot verstößt und auch nicht gegen das Gebot von Treu und Glauben verstößt. Die Entscheidung zeigt, dass Versicherungsnehmer bei der Hausratversicherung genau auf die Klauseln in den Vertragsbedingungen achten sollten, um im Schadensfall keine bösen Überraschungen zu erleben.

Wenn Sie Fragen zu einem ähnlichen Fall haben, wo es um die Wirksamkeit der erweiterten Schlüsselklausel in Hausratversicherungen geht, fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine Klage, bei der es um die Wirksamkeit einer Schlüsselklausel in den allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung ging. Das Landgericht Frankfurt (LG Frankfurt) mit dem Aktenzeichen 2-08 S 7/14 hatte am 18. November 2014 zu entscheiden, ob die Berufung der Klägerin gegen ein vorausgegangenes Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main berechtigt war. Die Klägerin forderte eine Überprüfung des ersten Urteils, welches ihre Ansprüche abgewiesen hatte.

Die Schlüsselklausel im Fokus des Rechtsstreits

Die Kontroverse drehte sich um eine spezifische Klausel in den Versicherungsbedingungen, die regelt, wie mit Verlust oder Diebstahl von Schlüsseln umgegangen wird. Die Klägerin argumentierte, dass sie gemäß dieser Klausel Anspruch auf Leistungen aus ihrer Hausratversicherung habe, da zum Zeitpunkt des relevanten Vorfalls alle Originalschlüssel im Einflussbereich der Versicherungsnehmerin und ihrer Repräsentanten waren. Die Versicherungsgesellschaft widersprach dieser Darstellung und bestritt die Ansprüche, indem sie auf die genauen Formulierungen und Bedingungen der Schlüsselklausel verwies.

Rechtliche Herausforderungen bei der Interpretation der Versicherungsbedingungen

Ein zentrales rechtliches Problem dieses Falles war die Interpretation der Schlüsselklausel innerhalb der allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihre Situation unter die Schutzbedingungen der Klausel falle, während die Versicherung die Ansicht vertrat, dass die Voraussetzungen für eine Leistung nicht erfüllt seien. Besonders strittig war, ob die Existenz weiterer Schlüssel außerhalb des Einflussbereichs der Versicherungsnehmerin relevant für den Anspruch sei.

Entscheidungsgründe des Landgerichts Frankfurt

Das LG Frankfurt wies die Berufung der Klägerin einstimmig zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aufwies. Besonders hervorgehoben wurde die korrekte Anwendung und Interpretation der Schlüsselklausel durch das Amtsgericht. Die Argumentation der Klägerin, insbesondere bezüglich der Anzahl und des Verbleibs der Schlüssel, wurde als nicht stichhaltig bewertet.

Klare Abgrenzung zwischen echten und falschen Schlüsseln

Ein weiterer wichtiger Aspekt der Entscheidung war die Auseinandersetzung mit dem Einwand der Klägerin gegen die Definition des „falschen Schlüssels“ in den Versicherungsbedingungen. Die Klägerin hatte argumentiert, diese Definition sei inkompatibel mit der strafrechtlichen Definition eines falschen Schlüssels. Das Gericht wies dieses Argument zurück und betonte, dass die Versicherungsbedingungen eine klare und eindeutige Unterscheidung zwischen echten und falschen Schlüsseln treffen, was im Einklang mit dem Transparenzgebot steht.

Fazit: Das Urteil des LG Frankfurt bestätigt die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und unterstreicht die Bedeutung einer genauen Betrachtung und Einhaltung der in den Versicherungsbedingungen festgelegten Klauseln. Die Entscheidung zeigt auf, dass im Versicherungsrecht die klare Formulierung und transparente Kommunikation von Bedingungen essentiell für die Rechtsklarheit und -sicherheit sind.


Das vorliegende Urteil

LG Frankfurt – Az.: 2-08 S 7/14 – Beschluss vom 18.11.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 25.03.2014 -Az.: 385 C 2935/13 (70) – wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Das Berufungsgericht ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Hinsichtlich der Begründung wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 15.09.2014. Auch das Vorbringen der Klägerin mit Schriftsatz vom 27.10.2014 gibt keinen Anlass für eine andere Beurteilung.

Soweit die Klägerin in diesem Schriftsatz argumentiert, der Umstand, dass es außer den beiden zur Tatzeit im Einflussbereich der Versicherungsnehmerin und ihrer Repräsentanten befindlichen Originalschlüssel keine weiteren Originalschlüssel gebe, sei unstreitig, ist dies mit der Vortragslage nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte hat – wie die Klägerin selbst in dem besagten Schriftsatz vom 27.10.2014 einräumt – das gesamte Vorbringen der Klägerin zu den Schlüsselverhältnissen bestritten. Dass die Beklagte sich anschließend den Klägervortrag zu eigen macht, führt nicht zu einer Unbeachtlichkeit des Beklagtenvorbringens, namentlich des durch die Beklagten erfolgten Bestreitens.

Denn dieses Zueigenmachen des Klägervorbringens bezogen auf die Existenz eines von dem Vermieter nicht ausgehändigten weiteren Originalschlüssels, erfolgte erkennbar im Wege des Hilfsvorbringens für den Fall, dass das Gericht die klägerische Darlegung zu den Schlüsselverhältnissen seiner Entscheidung zugrunde legt. Es ist prozessual ohne Weiteres zulässig, einen Tatsachenvortrag zu bestreiten und zugleich argumentativ aufzuzeigen, dass auch bei Zugrundelegung des bestrittenen Sachverhalts die von der Gegenseite begehrte Rechtsfolge nicht eingreift.

Wenn die Klägerin weiter darauf abstellt, der Vermieter habe als Zeuge vernommen werden müssen, überzeugt dies nicht. Denn der Vermieter wurde immer nur zu der Tatsache, dass an die Klägerin nur zwei Originalschlüssel ausgehändigt wurden, benannt. Alleine aus diesem Umstand lässt sich aber keine der Klägerin günstige rechtliche Schlussfolgerung ziehen. Dies wäre alleine bei einem Nachweis möglich, dass neben den beiden an die Klägerin ausgehändigten Originalschlüsseln kein weiterer Originalschlüssel existiert. Für diesen Umstand wurde aber von der Klägerin gerade kein Beweis angeboten.

Letztlich überzeugt auch das Argument, die von der Beklagten vorgenommene Definition des falschen Schlüssels verstoße gegen § 305 c BGB, da sie inhaltlich von der strafrechtlichen Definition des falschen Schlüssels im Sinne des § 243 StGB abweiche, nicht. Dies setzte bereits im Ansatz voraus, dass die strafrechtliche Definition des falschen Schlüssels jedem durchschnittlichen Versicherungsnehmer geläufig ist, was nicht angenommen werden kann. Es sei insoweit auch nur am Rande bemerkt, dass die in den hier gegenständlichen Versicherungsbedingungen enthaltene Definition eine klare und eindeutige Abgrenzung zwischen einem echten und einem falschen Schlüssel vornimmt, also gerade dem Transparenzgebot entspricht. Hingegen kommt es bei der Feststellung, ob ein Schlüssel echt oder falsch ist, auf der Grundlage der strafrechtlichen Definition gerade bei der Konstellation, dass ein für das Schloss rechtmäßig gefertigter (also auch nach strafrechtlichen Maßstäben grundsätzlich echter) Schlüssel von einer unbefugten Person verwendet wird, auf eine Fülle von – häufig nicht aufklärbaren – Einzelfallgesichtspunkten an. Dass diesen Unwägbarkeiten durch eine klar abgrenzende Definition in den Versicherungsbedingungen begegnet wird, kann nicht als überraschend für den Versicherungsnehmer angesehen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Nach § 708 Nr. 10 ZPO war auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

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