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Hausratversicherung – Mitversicherung von Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen

KG Berlin – Az.: 6 W 46/11 – Beschluss vom 16.12.2011

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 13. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint. Der Antragsteller berücksichtigt nicht, dass es für die Auslegung der Klausel in § 1 Nr. 2 e) VHB 96 über die Mitversicherung von Arbeitsgeräten und Einrichtungsgegenständen, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers dienen, nicht darauf ankommt, ob der Begriff „Handelsware“ ausdrücklich aufgeführt wird. Es kommt darauf an, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Klausel versteht. Danach umfasst schon der Wortlaut der Klausel Handelsware nicht, weil es sich bei dieser um kein „Arbeitsgerät“ handelt. Die Entscheidung des OLG Koblenz (VersR 2007, 1695 f.) stützt die Auffassung des Antragstellers nicht, denn danach soll der Begriff „Arbeitsgeräte“ so weit ausgelegt werden, dass alle Gegenstände umfasst sind, die der Versicherungsnehmer zu seiner Berufsausübung benötigt. Das OLG Koblenz lässt jedoch ausdrücklich offen, ob von der Hausratsversicherung durch die Begriffe „Arbeitsgeräte“ und „Einrichtungsgegenstände“ alle Sachen umfasst sind, die in der Geschäftsversicherung zur technischen und kaufmännischen Betriebseinrichtung zählen (OLG Koblenz, a. a. O. – zitiert nach juris: Rdnr. 23). Es befasst sich mit Handelsware nicht, sondern nimmt lediglich zu Medikamenten Stellung, die ein Arzt für seine Patienten erworben hat, um sie bei diesen anzuwenden. Dies macht die ärztliche Tätigkeit als Beruf aus. Darum geht es hier nicht.

Der Antragsteller trägt auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Umwidmung von Handelsware in Hausrat, d. h. hier: Arbeitsgerät oder Einrichtungsgegenstand, erfolgt ist. Daran fehlt es. Mit seinen Angaben allein, die zudem im Hinblick auf das Schreiben K 5 auch widersprüchlich sind, kann er den Nachweis nicht führen.

Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass auch das äußere Bild eines versicherten Diebstahls nicht hinreichend dargelegt ist. Fest steht nach dem Vortrag des Antragstellers, dass zwei Vorhängeschlösser entwendet worden sein sollen, ohne dass es Anhaltspunkte dafür gibt, wie diese überwunden worden sind. Danach lässt sich ein Einbruch mangels Einbruchspuren nicht nachweisen, vielmehr bleibt nur die Variante eines Nachschlüsseldiebstahls bzw. der Verwendung eines Nachschlüssels zum Öffnen des Lagerraums vor dem Vandalismus. Für diese Variante muss der Versicherungsnehmer konkrete Umstände beweisen, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein Nachschlüssel benutzt wurde (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737f. = VersR 1991, 297ff.; NJW-RR 1991, 738 f. = VersR 1991, 543 ff.). Hierzu ist der Nachweis von Umständen erforderlich, die nach der Lebenserfahrung mit lediglich hinreichender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Täter sich den Zugang zu den Räumen, aus denen Sachen entwendet worden sind, nur bei Überwindung zumindest einer verschlossenen Tür verschaffen konnte und dass dies mittels eines Nachschlüssels geschehen ist (vgl. BGH NJW-RR 1990, 607). Der Schluss auf die Verwendung eines Nachschlüssels lässt sich ziehen, wenn Beweisanzeichen die Verwendung der vorhandenen Original- oder richtigen Schlüssel unwahrscheinlich machen (vgl. BGH, a. a. O.). Für die Verwendung eines Nachschlüssels können u. a. Kopierspuren sprechen, die auf das Fertigen eines Nachschlüssels hindeuten (vgl. BGH NJW-RR 1991, 737 f.). Es kann bei der Gesamtwürdigung auch eine Rolle spielen, dass ein Einbruch nach den Ermittlungen ausscheidet, am Tatort Spuren vorgefunden wurden, die keiner der zugangsberechtigten Personen zugeordnet werden konnten und dass diese berechtigten Personen ein Alibi für die Tatzeit aufweisen können (vgl. BGH, a. a. O.).

In allen geschilderten Fällen, muss der Versicherungsnehmer mehr beweisen, als das ungeklärte Abhandenkommen von Sachen aus dem versicherten Raum. Andererseits braucht er nicht sämtliche Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung auszuschließen (vgl. BGH, a. a. O.). Denn dies würde das Führen des Vollbeweises für die Entwendung bedeuten.

Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Es ist schon nicht vorgetragen, dass der Antragsteller die Vorhängeschlösser neu erworben hat und wie viele berechtigt angefertigte Schlüssel überhaupt existierten. Der bisherige Vortrag ist widersprüchlich. In der Anlage K 5 ist zur Antwort 15 die Rede davon, dass der Antragsteller dem Zeugen N einen Schlüssel übergeben haben will. Es sollen jedoch zwei Vorhängeschlösser vorhanden gewesen sein.

Es bedarf danach keiner Erörterung der weiteren Frage, wie es vorliegend zu werten ist, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass unbekannte Täter möglicherweise die Vorhängeschlösser zerstört und in den Lagerraum eingedrungen sind, dort aber nicht den Vandalismusschaden verursacht haben, sondern den Raum unverschlossen zurückgelassen haben. Dies kommt in Betracht, wenn potenzielle Diebe nur ungeeignete Beute vorgefunden haben und den Tatort ungesichert zurückgelassen haben. Anschließend kann der Vandalismus durch Dritte stattgefunden haben, die das Lager ungesichert vorfanden. Angesichts Tatzeitraums von 11 Tagen (9. August – 20. August 2009) ist diese Möglichkeit nicht unwahrscheinlich.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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