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80 Prozent Haftung: Linksabbiegerin trägt die Hauptschuld

Beim Linksabbiegen übersieht sie den Gegenverkehr – der Crash ist unvermeidlich. Der Vorfahrtsberechtigte pocht auf seinen Schadensersatz, doch die Gegenseite hält ihm vor: Sie hätten doch bremsen können. Jetzt muss ein Gericht klären, wie schwer die Wartepflicht beim Abbiegen wiegt.
Zwei kollidierte Autos auf einer regennassen Kreuzung in der Dämmerung mit Glassplittern auf dem Asphalt.
Die Ermittlung der Haftungsquote nach einem Unfall basiert auf der exakten Abwägung aller Verursachungsbeiträge und Beweismittel. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 S 61/25

Das Wichtigste im Überblick

Das Gericht erhöht die Haftung der Beklagten auf 80 Prozent nach dem Linksabbiegerunfall.
  • Die Beklagten zahlen dem Kläger weitere Schadens- und Anwaltskosten.
  • Das Gericht sieht den Linksabbieger klar mitverantwortlich.
  • Auch der Kläger bremste zu spät und trägt 20 Prozent Mitschuld.
  • Die Berufung bringt dem Kläger nur teilweise Erfolg.

  • Gericht: LG Stuttgart
  • Datum: 22.04.2026
  • Aktenzeichen: 13 S 61/25
  • Verfahren: Berufung in einem Verkehrsunfall-Schadensersatzprozess
  • Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Schadensersatzrecht, Haftungsquote
  • Relevant für: Autofahrer, Unfallbeteiligte, Haftpflichtversicherer

Wie wird die Haftungsquote nach einem Verkehrsunfall ermittelt?

Nach den Vorschriften aus §§ 17 StVG und 254 BGB muss nach einem Verkehrsunfall stets eine detaillierte Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge erfolgen, sofern der Vorfall nicht als ein sogenanntes unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG eingestuft wird. In diese rechtliche Beurteilung dürfen ausschließlich Umstände einfließen, die sicher festgestellt, von den Parteien zugestanden oder nach § 286 ZPO stichhaltig bewiesen wurden. Verhandelt ein Landgericht den Fall in einer Berufungsinstanz, ist es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO strikt an die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts gebunden. Diese rechtliche Bindung erstreckt sich jedoch ausdrücklich nicht auf die schlussendliche juristische Abwägung der Haftungsanteile, welche das Berufungsgericht eigenständig neu vornehmen darf.

In erster Linie ist dabei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung. – so das LG Stuttgart

Das klingt abstrakt, ist aber ein zentraler Begriff im Verkehrsrecht: Ein unabwendbares Ereignis liegt nur vor, wenn der Unfall selbst bei idealer, fehlerfreier Fahrweise nicht hätte verhindert werden können. In der Praxis gelingt dieser Nachweis extrem selten, weil die Gerichte dafür einen nahezu perfekten Fahrstandard verlangen — schon eine kurze Ablenkung oder zu geringe Aufmerksamkeit reichen aus, um diese Verteidigungslinie scheitern zu lassen.

Ein geschädigter Autofahrer zog nach einer Kollision im Kreuzungsbereich vor das Gericht und forderte den vollen Schadensersatz, erhielt in der ersten Instanz jedoch nur einen Bruchteil seiner Forderung. Das Landgericht Stuttgart urteilte im April 2026 (Az. 13 S 61/25), dass die gegnerische Fahrerin durch ein verfehlte Linksabbiegen zu 80 Prozent haftet. Zuvor hatte das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt (Az. 10 C-222/25) dem Mann lediglich eine Quote von 30 Prozent zugesprochen und seine eigene Schuld deutlich höher gewichtet. Das Berufungsgericht korrigierte diese Verteilung, da die Unfallgegnerin die Hauptursache durch einen schuldhaften Verstoß gegen ihre gesetzliche Wartepflicht nach § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO gesetzt hatte. Durch das geänderte Urteil erhielt der Mann weitere 1.676,32 EUR an Schadensersatz sowie zusätzlich 135,36 EUR für seine Anwaltskosten.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Kommt es im Kreuzungsbereich zu einer Kollision zwischen einem linksabbiegenden Fahrzeug und dem entgegenkommenden Geradeausverkehr, spricht regelmäßig der Anscheinsbeweis für ein Verschulden der abbiegenden Person.
  2. Die gesetzliche Wartepflicht beim Linksabbiegen besteht bis zum vollständigen Verlassen des Kreuzungsbereichs fort und endet nicht vorzeitig, wenn das abbiegende Fahrzeug bereits in Achsrichtung der neuen Straße ausgerichtet ist.
  3. Ein vorfahrtsberechtigter Verkehrsteilnehmer haftet anteilig für die Unfallfolgen, wenn er eine drohende Vorfahrtsverletzung durch den Unfallgegner objektiv frühzeitig erkennen und den Zusammenstoß durch rasches Bremsen abwenden kann.
Infografik (Gegenüberstellung): Haftungsabwägung zwischen Linksabbieger und Geradeausfahrer bei einem Kreuzungsunfall.
Verkehrsunfall beim Abbiegen: Wer haftet wie stark?

Gilt der Anscheinsbeweis beim Linksabbiegen im Kreuzungsbereich?

Kommt es zu einer ernsthaften Kollision zwischen einem linksabbiegenden Fahrzeug und dem reinen Geradeausverkehr, spricht ein sofortiger Anscheinsbeweis gegen die abbiegende Person. Gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO ist der Linksabbieger gegenüber dem gesamten entgegenkommenden Verkehr zwingend wartepflichtig. Diese strikte Pflicht zum Anhalten besteht rechtlich so lange, bis der gesamte Kreuzungsbereich vollständig verlassen wurde. Eine Ausnahme von dieser strengen Wartepflicht greift lediglich dann, wenn die Fahrbahnen durch einen breiten Mittelstreifen oder eine entsprechende Verkehrsinsel baulich voneinander getrennt sind.

Das bedeutet konkret: Das Gericht schließt vom typischen Unfallhergang automatisch auf das Verschulden, ohne jeden einzelnen Beweis einzeln prüfen zu müssen. Dieser Anscheinsbeweis ist ein mächtiges Werkzeug im Verkehrsrecht — denn er dreht die Beweislast um: Nicht der Geschädigte muss die Schuld des Abbiegers lückenlos beweisen, sondern der Abbieger muss den Anscheinsbeweis durch konkrete Gegenbeweise erschüttern, was in der Praxis sehr schwer gelingt.

Der Vorfahrtberechtigte hat daher von der Inanspruchnahme seines Vorrangs abzusehen, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit in einem Zeitpunkt, in dem er einen Unfall noch verhindern kann, erkennen muss, dass der Wartepflichtige das Vorfahrtsrecht verletzen werde. – so das LG Stuttgart

In dem verhandelten Konflikt in einer Stuttgarter Straße wirkte sich diese klare Beweislast unmittelbar auf den Prozessverlust der Gegenseite aus. Eine Autofahrerin war aus einem Weg nach links in eine Kreuzung abgebogen und stieß unmittelbar mit dem Wagen des herannahenden Mannes zusammen.

Einwand rund um die Achsausrichtung

Die Fahrerin versuchte vergeblich, den strengen Anscheinsbeweis mit einem Verweis auf ihre Fahrzeugposition zu entkräften. Sie argumentierte, ihr Auto habe zum exakten Kollisionszeitpunkt bereits in der Achsrichtung der neuen Straße gestanden, weshalb sie rechtlich nicht mehr als reine Abbiegerin zählen dürfe. Das Gericht verwarf diese Auffassung, da eine solche Ausrichtung des Wagens die Wartepflicht im Kreuzungsbereich nicht vorzeitig beendet. Zudem stellte ein Gutachter fest, dass die Position der Achse lediglich relativ zu den Fahrzeugen bewertet werden konnte. Da das heranfahrende Auto des Geschädigten unstreitig schon vor dem eigentlichen Anfahren der Abbiegerin erkennbar war, hätte sie ihren Vorgang ohne Wenn und Aber zurückstellen müssen.

Praxis-Hinweis: Achsausrichtung beendet nicht die Wartepflicht

Ein häufiger Irrtum bei Linksabbiegern ist die Annahme, die strenge Wartepflicht ende, sobald das eigene Fahrzeug in die Achsrichtung der neuen Straße eingelenkt ist. Das Gericht stellte hier klar: Solange der Kreuzungsbereich nicht vollständig verlassen ist, bleibt der Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Abbiegenden bestehen. Wer sich also auf die bereits gerade Fahrzeugstellung berufen will, um die Vorfahrt des Gegenverkehrs anzuzweifeln, wird damit regelmäßig scheitern.

Wann führt Mitverschulden bei einem Unfall zur Quotenminderung?

Auch vorfahrtsberechtigte Personen unterliegen im Straßenverkehr der allgemeinen Sorgfaltspflicht aus § 1 StVO. Ein blindes Vertrauen auf das existierende Vorfahrtsrecht endet rechtlich exakt in dem Moment, sobald sich konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Pflichtverletzung anderer Verkehrsteilnehmer aufdrängen. Ein anrechenbares Mitverschulden liegt folglich jenen zur Last, die bei gehöriger Aufmerksamkeit eine aufziehende Gefahr hätten erkennen und durch ein schnelles Reagieren den Crash vermeiden können.

Die minutiöse Aufarbeitung der Unfallsequenz verdeutlichte, dass auch den vorfahrtsberechtigten Geschädigten eine Teilschuld traf. Ein beauftragter Sachverständiger verdeutlichte in seinem Gutachten, dass die linksabbiegende Frau ihr Fahrzeug bereits volle zwei Sekunden vor dem Anfahren des späteren Unfallopfers in Bewegung gesetzt hatte.

Fehlende Reaktion blockiert den Vollersatz

Der Geschädigte bewegte sich mit einer sehr überschaubaren Geschwindigkeit von etwa 10 km/h in Richtung der Kreuzung. Anhand der detaillierten Fahrdaten hätte er den Zusammenstoß durch ein frühzeitiges Bremsen noch effektiv abwenden können. Das Gericht hielt fest, dass die Silhouette des fremden Fahrzeugs trotz starken Regens und einsetzender Dämmerung rechtzeitig wahrnehmbar war. Durch dieses Vermeidbarkeitskriterium sprach die Kammer ihm einen harten Mitverschuldensanteil von 20 Prozent zu, weshalb die begehrte 100-Prozent-Quote fiel.

Achtung Falle: Vorfahrtsrecht und Reaktionszeit

Das eigene Vorfahrtsrecht schützt nicht automatisch vor einer Mithaftung. Der entscheidende Faktor für die Teilschuld war hier die konkrete Vermeidbarkeit: Der Vorfahrtsberechtigte fuhr sehr langsam und hatte durch die frühe Bewegung des Gegners ein ausreichendes Zeitfenster zum Bremsen. Wer bei erkennbarer Gefahr und niedriger Geschwindigkeit nicht rechtzeitig bremst, um den Zusammenstoß zu vermeiden, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen – auch bei einem klaren Vorfahrtsverstoß des Unfallgegners.

Besteht ein Anspruch auf die Rechtsanwaltskosten bei Teilsieg?

Neben dem Ersatz für Reparaturkosten und Wertminderung umfasst ein Haftungsanspruch im Verkehrsrecht regulär auch die Erstattung für vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Die erstattungsfähige Höhe dieser juristischen Begleitkosten richtet sich dabei exakt nach der gerichtlich festgelegten, berechtigten Schadensquote der Hauptforderung. Verliert der Fordernde einen Teil seines Anspruchs aufgrund eines eigenen Mitverschuldens, sinkt der Anspruch auf Übernahme der Anwaltsgebühren durch die Gesamthaftung der zahlungspflichtigen Gegenseite im gleichen prozentualen Verhältnis.

Mit der Verdopplung der Haftungsquote musste das Stuttgarter Gericht auch die ausstehenden Anwaltsrechnungen neu ordnen. Das Amtsgericht hatte in der ersten Runde dem Autofahrer lediglich eine Erstattung von 231,87 EUR zugesprochen, da es den eigenen Fehler gravierender einstufte. Durch den massiven Teilsieg und die Anhebung der gegnerischen Schuld auf 80 Prozent verurteilte die Berufungskammer die Unfallgegner nun als Gesamtschuldner, weitere 135,36 EUR für die Anwaltsvertretung nachzuschießen. Gegen eine weitere Beklagte der Unfallgegenseite erging in diesem Rechenschritt gar ein exakter Nachzahlungsbefehl von 0,08 EUR.

Bei einer – bei der Ermittlung der maßgeblichen Quote gegebenen – Ermessensentscheidung darf und muss das Berufungsgericht nämlich ohne Bindung an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts, allerdings im Rahmen seiner Bindung an die Tatsachenfeststellungen gemäß § 529 Abs. 1 ZPO, selbst über die im Einzelfall angemessene Quote befinden. – so das LG Stuttgart

Neue Verteilung der Prozesskosten

Dieser kräftige Schub in der Erfolgsquote wirbelte sogleich die restlichen Gerichtskosten durcheinander. Während für das abgeschlossene erstinstanzliche Verfahren die gegnerische Seite nun 80 Prozent der Prozesskosten stemmt, entfallen auf die Kosten des umfangreichen Berufungsdurchgangs 71 Prozent zulasten der Beklagten und 29 Prozent zulasten des Klägers.

Warum blieb nur 80 Prozent Ersatz?

Ein restloser Anspruch gegen die gegnerische Versicherung oder Fahrperson setzt rechtlich voraus, dass das Unfallgegenüber völlig alleinig schuldhaft gehandelt hat und keinerlei eigenes Mitverschulden hinzutritt. Selbst bei einer klaren Vorfahrtsmissachtung durch andere muss der eigene Beitrag am Unfallablauf so verschwindend gering sein, dass sogar die rechtliche Betriebsgefahr des eigenen Wagens vollständig verdrängt wird. Der gerichtliche Nachweis einer vollständigen Haftung gelingt meist nur durch die hartnäckige Widerlegung jeglicher Ausreden zur Fahrzeugposition oder Sichtbehinderungen mithilfe technischer Sachverständiger.

Der betroffene Pkw-Lenker hatte in seinem ursprünglichen Antrag noch ambitioniert die Zahlung der gänzlichen 3.352,64 EUR gefordert und versuchte eine uneingeschränkte Haftung auf die abbiegende Frau abzuwälzen. Da die forensische Aufarbeitung jedoch eindeutig eine Mitschuld am Geschehen belegte, blieb die verbliebene Klagesumme über die restlichen 20 Prozent endgültig abgewiesen. Das Vertrauen auf das eigene Vorfahrtsrecht endete juristisch schlichtweg bei der Tatsache, dass ein kurzer Tritt auf die Bremse das krachende Blech verhindert hätte. So sicherte sich der Mann im Berufungsverfahren zwar den Großteil seiner Forderungen, eine makellose Erstattung bis auf den letzten Cent der Reparatur blieb aus.

Warum korrigierte das LG die Quote?

Das Landgericht Stuttgart hat als Berufungsinstanz entschieden (Az. 13 S 61/25, April 2026). Landgerichtsurteile sind für andere Gerichte nicht bindend, zeigen aber, wie Berufungskammern bei klaren Vorfahrtsverstößen die Quoten korrigieren – selbst wenn das Erstgericht dem Geschädigten eine hohe Mitschuld angelastet hatte. Das Urteil ist übertragbar auf Fälle, in denen ein Linksabbieger die Wartepflicht verletzt und der Geradeausfahrer nur wegen mangelnder Bremsreaktion eine Teilschuld erhält.

Für Sie konkret bedeutet das: Hat ein Amtsgericht Ihnen eine hohe Eigenhaftung zugerechnet, obwohl der Gegner eindeutig gegen Vorfahrts- oder Wartepflichten verstoßen hat, lohnt sich die Berufung besonders dann, wenn ein Sachverständigengutachten den zeitlichen Ablauf belegt. Rechnen Sie aber damit, dass auch Ihnen ein Mitverschulden angelastet wird, wenn Sie bei niedriger Geschwindigkeit und erkennbarer Gefahr nicht rechtzeitig gebremst haben – das eigene Vorfahrtsrecht allein garantiert keine 100-Prozent-Quote.

Wann lohnt sich die Berufung?

Wenn ein Amtsgericht Ihnen nur eine niedrige Haftungsquote zugesprochen hat und Sie überzeugt sind, dass der Gegner die Hauptursache gesetzt hat: Prüfen Sie eine Berufung. Das Berufungsgericht darf die Haftungsquote komplett eigenständig neu bewerten – es ist nur an die Tatsachenfeststellungen, nicht aber an die Quotenverteilung der ersten Instanz gebunden. Im hier verhandelten Fall verdreifachte sich die Quote des Geschädigten von 30 auf 80 Prozent, was ihm über 1.800 EUR zusätzlich einbrachte. Handeln Sie innerhalb der Berufungsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils und stellen Sie sicher, dass Beweise wie Sachverständigengutachten oder Zeugen den Unfallhergang klar belegen.


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Experten-Kommentar

Haftungsquoten sind in der Regulierungspraxis oft ein reines Verhandlungskonstrukt. Versicherer nutzen jede noch so kleine Verzögerung beim Bremsen systematisch aus, um pauschal Mithaftungsquoten von 20 bis 30 Prozent in den Raum zu stellen. Dahinter steckt das kühle Kalkül, dass viele Geschädigte aus Sorge vor Prozesskosten mürbe beigeben.

Wer sich wehrt, sollte deshalb niemals blind auf den Vorfahrtsbonus vertrauen, sondern direkt die eigene Reaktionskette dokumentieren. **Oft entscheidet erst die gezielte Befragung des Gutachters im Prozess darüber, ob die angebliche Vermeidbarkeit des Unfalls vor Gericht kippt.** Wer hier hartnäckig bleibt, rettet oft bares Geld.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf das Berufungsgericht eine Haftungsquote ändern, obwohl die Beweise der Vorinstanz identisch bleiben?

Ja, das Berufungsgericht darf die Haftungsquote eigenständig neu bewerten, obwohl die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz gleich bleiben. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist es zwar an die festgestellten Tatsachen gebunden, nicht aber an die rechtliche Gewichtung dieser Tatsachen.

Die Haftungsquote nach §§ 17 StVG, 254 BGB ist keine bloße Tatsachenfrage, sondern das Ergebnis einer juristischen Abwägung der Verursachungsbeiträge. Deshalb kann das Berufungsgericht dieselben Feststellungen, etwa zum Unfallhergang, anders gewichten und zu einer anderen Quote kommen, wenn es die rechtlichen Folgen der feststehenden Umstände neu beurteilt. Gerade bei Verkehrsunfällen ist die Quote die rechtliche Schlussfolgerung aus dem bewiesenen Sachverhalt, nicht selbst ein unveränderlicher Teil der Beweisaufnahme. Eine Berufung scheitert also nicht schon deshalb, weil der erste Richter dieselben Fakten anders bewertet hat.

Grenzen bestehen dort, wo die neue Quotenentscheidung nur mit zusätzlichen, nicht feststehenden Tatsachen begründet werden könnte; dann muss das Berufungsgericht die Beweisgrundlage des § 529 ZPO beachten. Für die Berufung ist deshalb entscheidend, ob Sie die Quotenfrage angreifen, nicht ob Sie den gesamten Unfallhergang neu beweisen müssen.


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Verliere ich als Vorfahrtsberechtigter meinen vollen Anspruch, wenn ich eine Gefahr zu spät erkenne?

Ja, Sie verlieren Ihren Anspruch teilweise, wenn Sie die drohende Vorfahrtsverletzung bei gehöriger Aufmerksamkeit frühzeitig hätten erkennen und den Unfall durch Bremsen noch vermeiden können. Vorfahrt schützt nicht grenzenlos, weil auch der Vorfahrtsberechtigte nach § 1 StVO aufmerksam und rücksichtsvoll fahren muss.

Rechtlich wird dann ein Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet, sodass nicht der gesamte Schaden ersetzt wird. Entscheidend ist, ob die Gefahr für Sie objektiv schon so deutlich erkennbar war, dass ein rechtzeitiges Bremsen den Zusammenstoß verhindert hätte. Blindes Vertrauen auf das eigene Vorfahrtsrecht ist deshalb nicht geschützt, wenn konkrete Anzeichen für einen Verstoß des anderen Fahrers bereits vorlagen. Je früher das andere Fahrzeug in Ihren Sichtbereich geriet und je langsamer Sie selbst fuhren, desto eher nimmt das Gericht eine Quotenminderung an.

Eine Mithaftung setzt aber voraus, dass Sie überhaupt noch reagieren konnten; war die Vorfahrtsverletzung erst im letzten Moment erkennbar, bleibt es regelmäßig beim vollen Ersatz. Deshalb ist für die genaue Quote oft ein Sachverständigengutachten wichtig, das Sichtlinie, Geschwindigkeit und Reaktionszeit präzise rekonstruiert.


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Erlischt meine strikte Wartepflicht beim Linksabbiegen, sobald mein Fahrzeug bereits gerade in der neuen Straße steht?

Nein, die Wartepflicht beim Linksabbiegen endet nicht schon dann, wenn Ihr Fahrzeug bereits gerade in der neuen Straße steht. Sie besteht grundsätzlich bis zum vollständigen Verlassen des Kreuzungsbereichs fort.

Rechtlich maßgeblich ist § 9 Abs. 3 Satz 1 StVO: Der Linksabbieger muss dem entgegenkommenden Verkehr warten, solange der Abbiegevorgang den Kreuzungsbereich noch nicht vollständig räumt. Die bloße Ausrichtung des Wagens in Fahrtrichtung der neuen Straße ändert daran nichts, weil der gefährliche Konflikt mit dem Gegenverkehr damit noch nicht beendet ist. Genau deshalb spricht der typische Unfallhergang im Kreuzungsbereich weiterhin gegen den Abbiegenden, solange sein Fahrzeug den Bereich noch nicht komplett verlassen hat.

Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Straßen baulich getrennt sind, etwa durch einen breiten Mittelstreifen oder eine Verkehrsinsel, sodass rechtlich nicht mehr von einem einheitlichen Kreuzungsbereich auszugehen ist. Für die Unfallaufarbeitung ist daher entscheidend, wo die Kreuzungsgrenzen lagen und wo Ihr Fahrzeug am Kollisionszeitpunkt tatsächlich stand.


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Muss die Versicherung meine Anwaltskosten voll bezahlen, wenn ich vor Gericht nur eine Teilschuld gewinne?

Nein, bei einem Teilsieg muss die Versicherung Ihre Anwaltskosten nur entsprechend der zugesprochenen Haftungsquote übernehmen; den übrigen Teil tragen Sie selbst. Wer nur zu 80 Prozent obsiegt, kann deshalb auch regelmäßig nur 80 Prozent der erstattungsfähigen Anwaltsgebühren ersetzt verlangen.

Der Grund liegt darin, dass im Verkehrsrecht die Kosten der Rechtsverfolgung grundsätzlich der gleichen Quote folgen wie der Schadensersatzanspruch selbst. Wird wegen eines eigenen Mitverschuldens nur ein Teil des Anspruchs zugesprochen, mindert das zugleich den Erstattungsanspruch für vorgerichtliche Anwaltskosten nach der Haftungsquote der Gegenseite. Die Versicherung zahlt also nicht „alles“, nur weil Sie im Ergebnis überwiegend gewonnen haben. Entscheidend ist die rechtlich festgelegte Quote, nicht der gefühlte Prozesserfolg.

Für die Gerichtskosten kann im Berufungsverfahren eine andere Kostenverteilung gelten als für die Anwaltskosten, weil das Gericht jede Kostenposition gesondert nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen verteilt. Das ändert aber nichts daran, dass Ihre eigene Anwaltsrechnung im Grundsatz nur anteilig erstattungsfähig bleibt.


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Das vorliegende Urteil


LG Stuttgart – Az.: 13 S 61/25 – Urteil vom 22.04.2026




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