Skip to content

Einbruchsdiebstahlversicherung – Beweislast für Schadenseintritt innerhalb der Versicherungszeit

OLG Dresden – Az.: 4 U 1759/18 – Beschluss vom 17.12.2018

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.209,97 € festzusetzen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung des Klägers greifen nicht durch. Denn hierdurch werden keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründet, die deshalb eine erneute oder auch nur ergänzende Feststellung gebieten könnten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

1.

Dem Kläger ist der Nachweis eines versicherten Einbruchsdiebstahls nicht gelungen. Zwar geht der Kläger völlig zutreffend davon aus, dass die Rechtsprechung den Versicherungsnehmer diverse Beweiserleichterungsregeln zugute kommen lässt, was den Nachweis eines Diebstahls betrifft, denn Einbruchsdiebstähle spielen sich meist im Verborgenen ab und Tatzeugen fehlen, so dass berechtigte Entschädigungsforderungen des Versicherungsnehmers häufig an Beweisnot scheitern würden, wenn man ihm die Anforderungen des Vollbeweises für den Versicherungsfall aufbürden würde (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 1 AURB Rz. 52 m. Nachw. auf die ständige Rechtsprechung des BGH).

Danach gilt, dass es genügt, dass der Versicherungsnehmer das äußere Bild eines Einbruchsdiebstahles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit belegt. Zu diesem äußeren Bild gehört ein Mindestmaß an objektiven Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf eine versicherte Entwendung zulassen (statt vieler: OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2017, 6 U 30/17; KG, Urt. v. 10.05.2017, 6 U 143/15, jeweils nach juris). Insoweit ist dem Kläger auch darin zu folgen, dass mit dem Vorhandensein der Einbruchspuren und einer bloßen – glaubhaften – Bekundung durch ihn selbst oder durch das Zeugnis seiner Ehefrau sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer versicherten Begehungsweise des Diebstahls wie auch der sogenannte Beutenachweis mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gelungen wäre. Was aber hierdurch – und auch nicht durch das angebotene Zeugnis des Nachbarn – gelungen ist, ist der Nachweis eines versicherten Ereignisses gerade in der Versicherungszeit. Der Kläger trägt im Grundsatz die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, hierauf hat das Landgericht zu Recht hingewiesen. Da der Kläger selbst vor der Polizei zunächst den möglichen Tatzeitraum vom 29.12. bis 04.01. angab, kann sich die an sich versicherte Begehungsweise des Diebstahls sowohl vor als auch nach Versicherungsbeginn – unstreitig am 01.01.2018 – abgespielt haben. Der Diebstahl kann sich zeitgleich mit dem Einbruch bei Nachbarn wie auch – was nicht selten geschieht – beispielsweise in der Silvesternacht abgespielt haben, in der solche Einbrüche regelmäßig wegen des allgemeinen Trubels unbemerkt bleiben. Damit ist schlicht offen und in keiner Weise feststellbar, ob der nach dem äußeren Bild höchstwahrscheinlich stattgefundene Einbruchsdiebstahl in versicherten Zeitraum stattfand oder nicht.

Soweit die Berufung eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch die nicht erfolgte persönliche Anhörung des Klägers rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger sehr wohl durch das Landgericht auf die Bedeutung seines persönlichen Erscheinens hingewiesen wurde, und zwar ausdrücklich mit der Ladung vom 27.07.2018, wo sein persönliches Erscheinen gerade zum Zwecke der Sachverhaltsaufklärung und nicht etwa nur zur Güteverhandlung angeordnet wurde. Deshalb greift das Berufungsargument verletzten Hinweispflichten nicht, denn die Berufung trägt nicht vor, weshalb ein zweiter, wiederholender Hinweis hierauf erforderlich gewesen wäre.

2.

Einbruchsdiebstahlversicherung – Beweislast für Schadenseintritt innerhalb der Versicherungszeit
(Symbolfoto: Von sdecoret/Shutterstock.com)

Der Erfolg der Berufung scheitert ebenfalls daran, dass der Kläger den behaupteten Wert der entwendeten Alufelgen schon nicht schlüssig dargelegt hat, und im Übrigen selbst bei Annahme einer schlüssigen Darstellung keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, die dem Gericht eine Schätzung nach § 287 ZPO erlaubt hätten. Dem Kläger ist nach unwidersprochenem Beklagtenvortrag nur der Zeitwert der entwendeten Fahrzeugteile zu erstatten. Bereits die vorprozessual gemachte Angabe der Schadenshöhe gegenüber der Polizei in Höhe von insgesamt rund 4.400,00 € für die streitgegenständlichen Felgen, dazugehörige vier Reifen sowie eine Stichsäge, eine Bohrmaschine, einen Werkzeugkasten und noch ein Fahrrad als auch der später im Prozess zunächst angegebenen Gesamtwert nur für die Felgen in Höhe von exakt 4.361,92 € gemäß der Anlage K3 ist mit der späteren Klageforderung nicht in Einklang zu bringen. Wie der Kläger obendrein zu diesem, centgenauen Betrag kommt, der im Widerspruch sowohl zur später prozessual geltend gemachten Forderung als auch zum ursprünglich angegebenen Wert steht, obwohl er ihn nicht durch Rechnungen oder ähnliches unterlegt hat, ist nicht nachvollziehbar. Weiter ist die später im Prozess gemachte Wertangabe nicht in Einklang zu bringen mit dem insoweit unwidersprochenen Beklagtenvortrag, wonach bereits das gesamte Fahrzeug selbst nur einen Anschaffungswert von 6.700,00 € hatte, und die Felgen möglicherweise genauso alt waren wie das Fahrzeug. Zum Reifentyp und Zustand der Reifen wurde überhaupt nichts vorgetragen. Eine Schätzung nach § 287 ZPO setzt aber hinreichende Anknüpfungstatsachen voraus. Es ist nicht Sache des Gerichts, von Amts wegen bei völlig ungeklärter Tatsachengrundlage aus der Bandbreite möglicher Werte für Reifen und Felgen einen Ersatzwert zu ermitteln (vgl. OLG München, Urt. v. 11.08.2017, 10 U 2683/14, Leitsatz 1 – juris; Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 287 Rz. 4 m.w.N.).

Nach alledem kann die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben.

Der Senat rät angesichts dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei Gerichtsgebühren spart.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!