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Berufsunfähigkeits­versicherung – Darlegungslast bislang ausgeübte Tätigkeit

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 179/15 – Urteil vom 25.01.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 13.8.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main Az. 2-23 O 371/14 nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten wird.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der vor dem Landgericht klagende Kläger war seit 1999 versicherte Person eines von seiner Ehefrau bei der Beklagten, damals unter der Firma X AG geschlossenen Kollektivversicherungsvertrages. Die Versicherung beinhaltete neben einer Lebensversicherung eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bedingungen für den hier vereinbarten Tarif B 003 verpflichtete sich die Beklagte zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, sofern die versicherte Person zu mindestens 50 % berufsunfähig „im Sinne des § 1 BBV“ ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitstarife liegt vollständige Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist, ihren Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht. Teilweise Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nur in einem bestimmten Grad voraussichtlich dauernd erfüllt sind (§ 1 Abs. 3 Besondere Bedingungen für die Berufsunfähigkeitstarife).

Seit April 2003 war der Versicherte Vorsitzender des Beirats des Unternehmens A, damit der Sache nach Vorstandsvorsitzender eines international tätigen Unternehmens. Im Mai 2008 schied er dort aus und hatte danach keine Einkünfte mehr aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit.

Der damalige Kläger litt jedenfalls seit 2008 an Diabetes mellitus Typ 2, an Polyneuropathie sowie an einer depressiven Störung, die mit Antidepressiva behandelt wurde. Er konnte deswegen nur noch eingeschränkt arbeiten. Anfang November 2008 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit.

Die Beklagte holte ein Gutachten der Psychiaterin B ein. In dem Gutachten vom 16.9.2009 attestierte diese dem Kläger eine leichte depressive Episode mit somatischem Syndrom. Der Kläger sei in der Lage, seine bisherigen Tätigkeiten auszuführen. Subjektiv stelle er zwar einen Abfall der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit fest, da er aber noch über eine überdurchschnittliche Leistungsfähigkeit verfüge, entspreche dies noch immer dem Durchschnitt der Probanden. Auf Grundlage dieses Gutachtens lehnte die Beklagte Ansprüche ab.

Der vormalige Kläger stellte im März 2012 einen neuen Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit Schreiben vom 3.5.2013 erkannte die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ab Februar 2011 an und erbrachte die entsprechenden Zahlungen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stünde auch für den Zeitraum vom 1.12.2008 bis zum Januar 2011 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente zu. Gegenstand der Klage sind die kumulierten Leistungsansprüche für diesen Zeitraum (170.937,56 €), ausgerechnete Zinsen (37.521,37 €) sowie Rückzahlungsansprüche bezüglich der für den gegenständlichen Zeitraum gezahlten Versicherungsprämien (22.461,18 €). Der Kläger hat vorgebracht, spätestens seit Dezember 2008 zu mindestens 50 % berufsunfähig gewesen zu sein.

Die Beklagte hat moniert, dass die Darlegungen des Klägers zu seiner beruflichen Tätigkeit völlig unzureichend seien und im Übrigen bestritten, dass der Kläger zu mindestens 50 % außerstande sei, die bisher erbrachten Tätigkeiten weiter ausüben zu können.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere auch des erstinstanzlichen Parteivorbringens, wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.8.2015 (Bl. 141 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass in dem betreffenden Zeitraum von Dezember 2008 bis Januar 2011 bei dem Kläger die Voraussetzungen einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % nicht vorgelegen hätten. Auch wenn sein Vortrag zutrifft, wonach er zuletzt 11 1/2 Stunden gearbeitet habe, ergebe sich bei dann noch möglichen 8 Stunden am Tag eine Quote von knapp 70 %, mit der er seinem Beruf noch hätte nachgehen können. Ob der Kläger als Vorstandsvorsitzender von A mit einer Beschränkung auf 8 Stunden Arbeit pro Tag hätte tätig sein können, sei nicht von Bedeutung.

Der seitherige Kläger ist am 31.10.2015 verstorben; er ist alleine beerbt worden von seiner Ehefrau, die nunmehr als Klägerin auftritt, nachdem sie mit Schriftsatz vom 23.12.2015 die Aufnahme des Rechtsstreits erklärt hat.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin die seitens des Verstorbenen erstinstanzlich geltend gemachten Ansprüche weiter. Die Klägerin rügt, dass das Landgericht eine Überraschungsentscheidung getroffen und erheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe. Der Kläger habe eine ausführliche Beschreibung seines Arbeitsplatzes abgegeben und ein Schreiben eines behandelnden Arztes C vom 1.12.2008, worin aus psychiatrischer Sicht aufgrund der zunehmenden Dekompensation und Progredienz von einer hundertprozentigen Berufsunfähigkeit seit Anfang März 2008 auszugehen sei, vorgelegt, das mit weiteren Schreiben des C bestätigt worden sei, vom Landgericht aber unbeachtet geblieben sei. Außerdem sei ein Sachverständigengutachten des D vom 9.10.2013 vorgelegt worden, in dem ebenfalls von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit die Rede gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, in Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.8.2015

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 254.390,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 193.998,74 € seit dem 1.5.2014 zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger dadurch entstanden ist, dass die Beklagte ihren Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nachgekommen ist.

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 6.441,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Hilfsweise beantragt die Klägerin, den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13.8.2015, Aktenzeichen 2-23 O 371/14, aufzuheben und den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, dass das von ihr eingeholte Gutachten der B vom 16.9.2009 zutreffend sei. Im Übrigen habe der Kläger zu seiner beruflichen Tätigkeit nur unzureichende Angaben gemacht, so dass die Berufsunfähigkeit nicht schlüssig dargelegt worden sei, weshalb das Gericht keinen Beweis über die Behauptungen des Klägers habe erheben können.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Das Urteil vom 13.8.2015 beruht auf einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Aufklärung des Sachverhalts.

A) Das Landgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es eine überraschende Entscheidung getroffen und zudem seine aus § 139 ZPO folgende Hinweispflicht nicht beachtet hat.

1) Ein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung setzt nach den maßgeblichen Versicherungsbedingungen voraus, dass der Versicherte sechs Monate lang ununterbrochen gesundheitsbedingt vollständig oder teilweise (mindestens 50 %) außer Stande gewesen sein muss, seine konkret zuletzt ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung einer eventuell zumutbaren Verweisungstätigkeit auszuüben und dass dieser Zustand andauert. Ausgangspunkt für die Beurteilung gesundheitlich bedingter Berufsunfähigkeit ist daher der konkret zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalls ausgeübte Beruf.

2) Zur Darlegung der bislang ausgeübten Tätigkeit reicht es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12. Juni 1996 – IV ZR 117/95 -, Rn. 14, juris) nicht aus, wenn die vom Versicherten wahrgenommenen betrieblichen Tätigkeitsbereiche ihrerseits nur durch Sammelbegriffe umschrieben werden. Soll festgestellt werden, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken, muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des Versicherten tatsächlich beschaffen ist, welche Anforderungen im Einzelnen es an ihn stellt. Als Sachvortrag muss vielmehr eine konkrete Arbeitsbeschreibung verlangt werden, mit der die in diesen betrieblichen Bereichen regelmäßig anfallenden Tätigkeiten nach Art, Umfang und Häufigkeit, insbesondere aber auch nach ihren Anforderungen an die (auch körperliche) Leistungsfähigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (vgl. BGHZ 119, 263, 266). Sache des Gerichts ist es dann, zu entscheiden, ob zunächst eine Beweisaufnahme zu dem vorgetragenen Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung geboten ist, deren Ergebnis einem dann einzuschaltenden Sachverständigen vorzugeben ist – sei es in alternativer Form, sei es in Form von Feststellungen, die das Gericht bereits zu treffen vermag. Jedenfalls muss der Sachverständige wissen, welchen – für ihn unverrückbaren – außermedizinischen Sachverhalt er zugrunde zu legen hat.

3) Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Klägerseite noch nicht gerecht. Soweit man sich hierzu auf das Protokoll der E AG (Anlage K 10 im Anlagenband) beruft, ist dies ebenso unzureichend wie die ergänzende Stellungnahme (Anlage K 62) oder die in Anlage K 8 (Anlagenband) enthaltene Beantwortung der Frage 14. In beiden Darstellungen werden im Wesentlichen die Ziele der Tätigkeit und die Inhalte von Gesprächen und Verhandlungen herausgestellt, für einen Außenstehenden wird aber kaum nachvollziehbar, welche Anforderungen die Tätigkeiten an die Leistungsfähigkeit des Versicherten hiermit verbunden waren.

4) Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung die Darlegung des Klägers insoweit als unzureichend kritisiert hat (Bl. 61 d.A.), hat der Kläger in seiner Replik (Bl. 119/120 d.A.) unter Einbeziehung der Anlagen K 10 und K 62 weiter vorgetragen und das Gericht um einen Hinweis gebeten, falls es weiteren Vortrag für erforderlich hält. Ein solcher Hinweis ist nicht erfolgt. Vielmehr hat das Landgericht die Klage sogleich abgewiesen. In der Berufungsbegründung hat der Kläger – seitens der Beklagten unwidersprochen – vorgebracht, dass in der mündlichen Verhandlung nicht einmal ansatzweise die Thematik, welche Tätigkeiten der Kläger als Vorstandsvorsitzender auszuüben habe, erörtert worden sei, so dass für ihn die Entscheidung überraschend gewesen und er keine Gelegenheit zu weiterem Vortrag gehabt habe. Ein solches Vorgehen ist verfahrensfehlerhaft. Das Gericht hat nämlich deutlich zu machen, wenn es den bisherigen Vortrag eines Beteiligten als unzureichend oder nicht hinreichend substantiiert erachtet (BGH NJW 2008, 1742 Rn. 16; 2007, 370 Rn. 18; 1999, 3716), insbesondere wenn es die Partei über seine Anforderungen an die Substantiierung im Unklaren lässt (BVerfG NJW 1994, 848 (849); BVerfGE 84, 188 (189 f.) = NJW 1991, 2823 (2824)). Die Klägerin hat außerdem – ebenfalls seitens der Beklagten unwidersprochen – vorgebracht, dass für alle Parteien in der mündlichen Verhandlung klar gewesen sei, dass der Rechtsstreit nur durch ein Sachverständigengutachten entschieden werden könne und in dem Verkündungstermin ein entsprechender Beweisbeschluss erlassen würde.

5) Das Landgericht hat ohne Begründung unterstellt, dass der Kläger im gegenständlichen Zeitraum noch 8 Stunden täglich arbeiten könne, ohne dass es sich mit dem Vortrag des Klägers, er sei bereits spätestens seit Dezember 2008 zu mindestens 50 % berufsunfähig gewesen, auseinandergesetzt hat. Die Argumentation des Klägers beschränkt sich keineswegs nur darauf, dass er angibt, mit einem arbeitstäglichen Aufwand von 8 Stunden seine Vorstandstätigkeit, die ihn zuvor 11 1/2 Stunden ausgefüllt haben soll, nicht mehr sinnvoll ausüben zu können. Vielmehr hat der Kläger unter Hinweis auf den ärztlichen Bericht des C vom 21.11.2011, der als Anlage K 37 bereits der Klageschrift beigefügt war, vorgetragen, dass er aus psychiatrischer Sicht wegen der zunehmenden Dekompensation und Progredienz bereits seit Anfang März 2008 sogar zu 100 % berufsunfähig gewesen sei und hierzu die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeboten (Bl. 20 d.A.).

B) Im weiteren Verfahren wird das Landgericht der Klägerin zunächst Gelegenheit zu geben haben, einen den höchstrichterlichen Grundsätzen genügenden Vortrag zu Art und Umfang der vom vormaligen Kläger ausgeübten Tätigkeiten zu halten. Sollte – was zu erwarten ist – dieser erfolgen und unter Beweis gestellt werden, so ist durch eine Beweisaufnahme der außermedizinische Sachverhalt aufzuklären und in einem weiteren Schritt dieser außermedizinische Sachverhalt medizinischen Sachverständigen zur gutachterlichen Beurteilung unter Einbeziehung der umfangreichen Unterlagen, die von behandelnden Ärzten im streitgegenständlichen Zeitraum verfasst und die als Anlagen K 26 bis K 57 mit der Klageschrift in das Verfahren eingeführt worden sind, vorzulegen. Es ist zu erwarten, dass zwecks Aufklärung des außermedizinischen Sachverhaltes seitens der Klägerin Zeugen (z. B. ehemalige Kollegen bzw. Mitarbeiter oder Nachfolger im Amt) benannt werden. Bei der medizinischen Begutachtung kommt die Einholung mehrerer Sachverständigengutachten in Betracht, denn im vorliegenden Fall sind mehrere Fachdisziplinen betroffen. Die angebliche Berufsunfähigkeit wird sowohl auf psychiatrische als auch auf kardiologische und diabetologische Ursachen gestützt, so dass eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme zu erwarten ist. Der Klägerin würde die erste Instanz vollständig genommen, wenn der Senat erstmals die Beweisaufnahme durchführen würde, weshalb sich der Senat dazu entschlossen hat, den von beiden Parteien hilfsweise gestellten Anträgen auf Zurückverweisung zu entsprechen.

Da die Kosten für dieses Berufungsverfahren bei richtiger Sachbehandlung durch das Landgericht nicht entstanden wären, ist gemäß § 21 Abs. 1 GKG von der Erhebung von Gerichtsgebühren abgesehen worden.

Die Revision war nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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