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Betriebsschließungsversicherung – Ansprüche wegen Corona-Pandemie

LG Essen – Az.: 18 O 167/20 – Urteil vom 21.10.2020

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Klägerin begehrt Leistungen aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Parteien sind seit dem 10.10.2018 über einen Betriebsschließungsversicherungsvertrag mit der Nummer … verbunden. Im Rahmen dieser Versicherung ist die Klägerin u. a. gegen eine Schließung ihres Cafés „D“ am P-Weg … in … I versichert, wobei ein Schließungsschaden von 500,00 EUR täglich für 30 Schließungstage sowie ein Warenschaden von 10.000,00 EUR vereinbart wurden.

In § 1 Nr. 1 a) der Versicherungsbedingungen der Beklagten (…) heißt es:

„Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des […] (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger (siehe Nr. 2) den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige eines Betriebs oder einer Betriebsstätte werden einer Betriebsschließung gleichgestellt.“

§ 1 Nr. 2 der … lautet:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen sind die folgenden, im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

a)  Krankheiten

–  […]

b)  Krankheitserreger

–  […]“

Weder die Coronavirus-Krankheit (COVID-19) noch der Krankheitserreger Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) werden in den Versicherungsbedingungen genannt.

§ 4 Nr. 4 der … enthält einen Ausschluss für Schäden infolge von Prionenerkrankungen (z. B. BSE).

In § 11 Nr. 1 der … ist geregelt, dass der Versicherer im Falle einer Schließung den Schaden in Höhe der vereinbarten Tagesentschädigung für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur vereinbarten Dauer ersetzt, jedoch Tage an denen der Betrieb auch ohne die behördliche Schließung geschlossen worden wäre, nicht als Schließungstage zählen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Inhalt des Versicherungsscheins (vgl. Anlage 1, Bl. 7 f. d. A.) sowie der Versicherungsbedingungen verwiesen (vgl. Anlage 3, Bl. 10 ff. d. A.).

Am 18.03.2020 erließ der Bürgermeister der Stadt I1 eine Allgemeinverfügung „über das Verbot von öffentlichen Veranstaltungen und über weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2“, die in Nr. 9 a) unter anderem beinhaltete, dass alle Cafés zu schließen sind. Nr. 10 der Allgemeinverfügung sah einen beschränkten Zugang unter Auflagen unter anderem für Restaurants und Speisegaststätten vor. Im Übrigen wird auf den schriftlichen Inhalt der Allgemeinverfügung Bezug genommen (vgl. Anlage 4, Bl. 13 ff. d. A.).

Mit Schreiben vom 20.03.2020 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auszahlung der Schließungsentschädigung in Höhe von 15.000,00 EUR auf. Im Anschluss folgte Korrespondenz der Parteien hinsichtlich einer möglichen gütlichen Einigung, die jedoch erfolglos blieb.

Die Klägerin behauptet, das Café habe aufgrund der Allgemeinverfügung vom 18.03.2020 bis Mitte Mai 2020 vollständig schließen müssen. Auch ein Außerhausverkauf sei weder möglich noch erlaubt gewesen. Kurzarbeitergeld habe sie nicht erhalten.

Sie ist der Ansicht, das Coronavirus sei von dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag umfasst, da eine dynamische Verweisung auf alle meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger nach dem Infektionsschutzgesetz vorliege. Ferner sei § 1 Nr. 2 der … unwirksam, da die Klausel gegen das Transparenzgebot verstoße. Im Hinblick auf die Schadenshöhe sei eine feste Taxe vereinbart worden, von der die Beklagte nicht abweichen könne.

Die Klägerin beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2020 zu zahlen;

2.

die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, es habe keine vollständige Schließung vorgelegen, da es kein Tätigkeits- oder Betretungsverbot gegeben habe, sondern sämtliche Tätigkeiten ohne Publikumskontakt erlaubt gewesen seien. Sie bestreitet mit Nichtwissen, dass der Betrieb der Klägerin tatsächlich geschlossen wurde und auch kein Außer-Haus-Verkauf erfolgte. Ferner behauptet sie, das Café hätte ohnehin mindestens die letzte Märzwoche bis Ende April schließen müssen, da aufgrund der Corona-Krise keine Gäste gekommen wären.

Sie ist der Ansicht, dass die Versicherungsbedingungen so ausgelegt werden müssten, dass Versicherungsschutz nur für die in § 1 Nr. 2 tabellarisch aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger greife. Ferner sei die Allgemeinverfügung unwirksam, da der Bürgermeister der Stadt I1 nicht zuständig gewesen und eine unzutreffende Ermächtigungsgrundlage angegeben worden sei. Des Weiteren liege keine betriebsinterne Gefahr vor, sondern lediglich eine abstrakt-generelle präventive Gesundheitsmaßnahme, die nicht Gegenstand einer Betriebsschließungsversicherung sei. Zudem könne sie sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen.

Hinsichtlich der Schadenshöhe seien die Ruhetage des Cafés abzuziehen. Zudem behauptet sie, der tatsächliche Schaden der Klägerin sei erheblich geringer als die vereinbarte Schließungsentschädigung, da sie keinen Wareneinkauf habe tätigen müssen, Kurzarbeitergeld und Soforthilfen habe beantragen können, verbrauchsabhängige Kosten nicht angefallen seien und sie ohnehin im Jahr 2019 nur einen geringen Gewinn erwirtschaftet habe. Der Schaden belaufe sich höchstens auf 200,00 EUR täglich.

Außerdem sei die Klägerin ihrer Schadensminderungspflicht nicht nachgekommen, denn sie könne beispielsweise öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche geltend machen.

Des Weiteren stünde der Klägerin kein Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten zu. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass der Klägerin gegenüber eine prüffähige Rechnung erstellt und auch von dieser beglichen wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

A. Zulässigkeit

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Essen zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus §§ 23 Nr.1, 71 Abs. 1 GVG. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 215 Abs. 1 VVG, da die Klägerin als Versicherungsnehmerin in I1 wohnt.

B. Begründetheit

Die Klage ist unbegründet.

I. Antrag zu 1)

Der Antrag zu 1) ist unbegründet.

1. Hauptforderung

Der Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 15.000,00 EUR gemäß § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Betriebsschließungsversicherungsvertrag.

Zwar haben die Parteien einen wirksamen Betriebsschließungsversicherungsvertrag i. S. d. § 1 S. 1 VVG geschlossen. Es ist jedoch kein Versicherungsfall eingetreten. Es kann dahinstehen, ob eine betriebsinterne Gefahr vorliegen muss oder die Allgemeinverfügung der Stadt I1 wirksam war. Eine Betriebsschließung wegen der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) ist nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst, denn die Klausel in § 1 Nr. 2 der … ist nach Auffassung der Kammer wirksam und stellt eine abschließende Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger dar.

a.

Eine Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere § 1 Nr. 2 der …, ergibt, dass eine Betriebsschließung wegen der Coronavirus-Krankheit (COVID-19) bzw. des Krankheitserregers Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2) nicht vom Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Betriebsschließungsversicherung umfasst ist.

Bei der Auslegung von Versicherungsverträgen und -bedingungen ist vom Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszugehen, der ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse die Versicherungsbedingungen aufmerksam liest und dabei die Interessen der Beteiligten und den erkennbaren Sinnzusammenhang berücksichtigt (vgl. Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 30. Auflage 2018, Einleitung Rn. 116). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist § 1 Nr. 2 der … dahingehend auszulegen, dass die dortige Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern abschließend ist.

Dafür spricht bereits der Wortlaut der Klausel. Die Formulierung unterscheidet sich zwar etwas von dem bereits vom OLG Hamm entschiedenen Fall (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – I-20 W 21/20; LG Essen, Beschluss vom 16.06.2020 – 18 O 150/20), in der die Formulierung „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG) Krankheiten und Krankheitserreger“ gewählt wurde. In diesem Fall hat  das OLG Hamm entschieden, dass für den Versicherungsnehmer deutlich werde, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen will und keinen Versicherungsschutz für eine spätere Erweiterung des Gesetzes gewähren möchte. Durch den Begriff „nur“ wurde eindeutig eine abschließende Aufzählung gewählt.

Doch auch in dem nun vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass ebenfalls nur die aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sein sollten. Es wird verwiesen auf die „folgenden…namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger“, so dass klar wird, dass es sich nicht um eine beispielhafte Aufzählung handelt, die üblicherweise durch Begriffe wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ eingeleitet wird. Der Begriff „namentlich“ stellt hier auch kein Synonym für den Begriff „insbesondere“ dar. Vielmehr bedeutet er in diesem Zusammenhang, dass dann die maßgeblichen Krankheiten und Krankheitserreger mit ihrem Namen benannt werden. Durch den Bezug auf §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes wird deutlich, dass die aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Infektionsschutzgesetz genannt waren, da die Betriebsschließung aufgrund des Infektionsschutzgesetzes versichert ist , vgl. § 1 Nr. 1 der … . Aus der Systematik lässt sich jedoch entnehmen, dass die noch weite Formulierung in § 1 Nr. 1 „aufgrund des […] Infektionsschutzgesetzes“ eindeutig durch § 1 Nr. 2 eingeschränkt wird, da durch den Zusatz „siehe Nr. 2“ eine ausdrückliche Bezugnahme enthalten ist. Insbesondere durch den Begriff der „folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger ist für den Versicherungsnehmer klar erkennbar, dass nur die dann im Folgenden aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger versichert werden sollten und auch nicht etwa im Sinne einer statischen Verweisung alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetztes namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger. Erst Recht liegen aufgrund der gewählten Formulierung keine Anhaltspunkte für eine dynamische Verweisung dergestalt vor, dass auch nach Vertragsschluss neu aufgetretene Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst werden sollten, von denen weder der Versicherungsnehmer noch der Versicherer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis hatten. Das Coronavirus (COVID-19) wurde nämlich erst zum 23.05.2020 in § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. t des IfSG aufgenommen. Ferner enthält § 1 Nr. 2 der … keinen Auffangtatbestand wie § 6 Nr. 5 IfSG, sondern listet tatsächlich lediglich konkret bezeichnete Krankheiten und Krankheitserreger auf. Auch der in § 4 Nr. 4 der … aufgenommene Ausschluss des Versicherungsschutzes für Schäden infolge von Prionenerkrankungen (z.B. BSE) spricht nicht dafür, dass alle sonstigen nicht ausdrücklich ausgeschlossenen Krankheiten bzw. Krankheitserreger mit versichert sein sollten, welche zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch völlig unbekannt waren.

Etwas anderes könnte gelten, wenn eine eigene Aufzählung in den Versicherungsbedingungen fehlt und nur ein Verweis auf die Aufzählung im Infektionsschutzgesetz vorgenommen wird, ohne dies zeitlich oder vom Umfang her einzuschränken. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

Des Weiteren müsste ein verständiger Versicherungsnehmer nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigen, dass Versicherer auch im Hinblick auf die Höhe der Prämien und der Versicherungssummen eine Risikoanalyse vornehmen und es ihnen dabei möglich sein muss, nicht alle bestehenden und eventuell zukünftig auftretenden Risiken zu versichern.

b.

Ferner hält § 1 Nr. 2 der … einer AGB-rechtlichen Kontrolle stand. Es handelt sich bei den Versicherungsbedingungen der Beklagten um AGB i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Sie wurden gem. §§ 305 Abs. 2, 310 Abs. 3 BGB auch wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen. Außerdem liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin i.S.v. § 307 Abs. 1 u. 2 BGB vor.

Die Klausel verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB (entgegen LG München, Urteil vom 01.10.2020 – 12 O 5895/20). Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Auslegung der Klausel ergibt für den Versicherungsnehmer hinreichend deutlich, welche Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sind, da diese abschließend in § 1 Nr. 2 der … aufgezählt wurden (s.o.). Die Klägerin brauchte die Versicherungsbedingungen nur aufmerksam zu lesen, um Kenntnis darüber zu erlangen, welche Krankheiten und Krankheitserreger versichert werden sollten und musste diese Aufzählung nicht etwa mit dem Infektionsschutzgesetz vergleichen, da die Information in den Versicherungsbedingungen ausreichend war. Nach den obigen Ausführungen ist der Umfang des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer hinreichend erkennbar.

c.

Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Klärung, in welchem Umfang die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung in Bezug auf den Vertrag verpflichtet wäre.

2. Zinsen

Mangels Hauptanspruch besteht auch kein Zinsanspruch gem. §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

II. Antrag zu 2)

Der Antrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 EUR aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts war hier i.S.v. § 249 BGB weder erforderlich noch zweckmäßig, da die Hauptforderung nicht besteht.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

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