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Handelsvertreterausgleich – Ausgleichsanspruch Versicherungsmakler

OLG Köln – Az.: 20 U 45/18 – Beschluss vom 21.11.2018

wird dem Beklagten Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligt, soweit er die Abweisung der Klage beantragt.

Zugleich wird ihm insoweit Rechtsanwalt A zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte in dieser Instanz beigeordnet.

Im Übrigen, nämlich im Hinblick auf seine im Berufungsverfahren  weiterverfolgten Widerklageanträge, wird sein Prozesskostenhilfegesuch zurückgewiesen.

Sollten sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ändern, kann dieser Beschluss gemäß § 120a Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

Gründe

Der Beschluss beruht auf den §§ 114, 115 ZPO.

1.

Dem Beklagten war Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung für den Antrag zu bewilligen, das Urteil des Landgerichts Köln abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Einwände des Beklagten gegen die Schlüssigkeit der Klageforderung haben Aussicht auf Erfolg, nachdem er im Berufungsverfahren sein erstinstanzliches Vorbringen, er habe den Kontokorrentabrechnungen der Klägerin durchweg vorsorglich widersprochen, präzisiert und zwei Schreiben vorgelegt hat, die auf den 18.03.2014 und den 24.03.2014 datieren und in denen er den Kontokorrentabrechnungen vom 27.02.2014, 14.02.2014, 31.01.2014 und 14.03.2014 widersprochen hat, aus denen sich der klageweise geltend gemachte Debetsaldo rechnerisch im Wesentlichen ergeben hatte. Hierzu hat die Klägerin sich bislang nicht eindeutig positioniert. Da sie erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 24.09.2015 „gelegentliche“ Widersprüche des Beklagten gegen ihre Kontokorrentabrechnungen eingeräumt hatte, bedarf es nunmehr konkreten Vorbringens der Klägerin dazu, ob und ggfls. wann ihr die vom Beklagten vorgelegten Widerspruchsschreiben vom 18.03.2014 und 23.03.2014 zugegangen sind. Davon wird u.a. abhängen, ob weiterhin die Saldoforderung als solche verlangt werden kann, oder ob es einer Geltendmachung der in den Saldo eingestellten Einzelforderungen bedarf, die bislang nicht erfolgt ist.

2.

Bezüglich der im Wege der Widerklage geltend gemachten Ansprüche bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Beklagten hingegen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Daher war das Prozesskostenhilfegesuch insoweit zurückzuweisen.

a)

Einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (§ 280 Abs. 1 BGB) hat der Beklagte nicht schlüssig darlegen können. Er meint, die Klägerin habe die Verträge „unberechtigter Weise“ gekündigt; er habe von den Machenschaften der B-Gruppe nichts gewusst. Tatsächlich sehen beide Verträge aber die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ohne wichtigen Grund vor. Die Klägerin benötigte folglich keine besondere sachliche Berechtigung, um sich aus den vertraglichen Beziehungen zu lösen. Daher kann es auf den Kenntnisstand des Beklagten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Aktionen der B-Gruppe nicht ankommen.

b)

Einen Ausgleichsanspruch nach § 89b Abs. 5 HGB kann der Beklagte aus Rechtsgründen nicht geltend machen.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass dieser Ausgleichsanspruch nur einem Versicherungsvertreter – nicht jedoch einem Versicherungsmakler – zustehen kann. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschriften über den Handels- bzw. Versicherungsmakler in §§ 93 ff. HGB, die auf § 89b HGB nicht Bezug nehmen. Eine analoge Anwendung des § 89b HGB auf Handelsmakler wird – soweit ersichtlich – in Rechsprechung und Literatur zu Recht nicht erwogen; sie würde dem gesetzgeberischen Konzept widersprechen, das vorsieht, dass der Handelsmakler im Lager des Versicherungsnehmers stehen und gegenüber dem Versicherer eine unabhängige Stellung einnehmen soll.

Die Entscheidung des Landgerichts, dass der Beklagte bei einer Gesamtwürdigung der beiden Verträge – der Courtagezusage vom 01.05.2004 zur C und des Vermittlungsvertrags auf Basis einer Vertriebskoordination vom 01.07.2004 – und der gesamten Handhabung zwischen den Parteien als Makler und nicht als Versicherungsvertreter anzusehen ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar enthält der Vermittlungsvertrag Elemente, die auf eine partielle Bindung des Beklagten an die Produktpalette der Klägerin und an deren Zustimmungen und Weisungen hinwirken und dadurch tendenziell der Funktion eines Maklers entgegenwirken, der bei der Vermittlung von Vertragsabschlüssen im Lager des Kunden stehen soll und sich daher eine gewisse Distanz zum Versicherer erhalten muss. Andererseits nimmt der Vermittlungsvertrag vom 01.07.2004 ausdrücklich auf die Courtage-Zusage vom 01.05.2004 Bezug und bezeichnet sich selbst lediglich als Zusatzvereinbarung, die auf der bereits bestehende Courtage-Zusage „basiere“. Die Courtage-Zusage legt wiederum erkennbar größten Wert darauf, dass der Beklagte als „Makler“ auftreten kann und dass bewusst keine andere Rechtsstellung als die eines Versicherungsmaklers begründet werden soll. Hinzu kommt, dass der Beklagte 2004 nicht lediglich einen ihm von der Klägerin vorgelegten Vertragstext unterzeichnet hat, sondern sich selbst bereits im Vorfeld bewusst für eine Maklerstellung entschieden hatte. So hat er sich – wie sich auch aus seinem eigenen Vortrag ergibt – 2003 eigens aus seiner damaligen Vertragsbeziehung mit der Fa. D gelöst und ist in eine Position als freier Mitarbeiter (der Firma Finanzkonzepte E) gewechselt, hat eine Gewerbeanmeldung als Versicherungsmakler durchgeführt und ist in der Folgezeit gegenüber seinen Kunden immer als Versicherungsmakler aufgetreten. Intermittierend ist er von 2004-2008 vorübergehend auch als „gebundener Agent unter dem Haftungsdach der B AG“ sowie von 2008-2010 „unter dem Haftungsdach der F GmbH in Meiningen“ aufgetreten – beides sind Unternehmen, die mit der Klägerin nichts zu tun haben. Eine Gesamtschau rechtfertigt daher den Schluss, dass der Beklagte seit 2003 viele unterschiedliche – zum Teil nicht sonderlich aufeinander abgestimmte Vertragsgestaltungen – eingegangen ist, dabei letztlich aber immer eine eigenständige Agenda verfolgt hat und sich ersichtlich selbst an kein spezifisches einzelnes Unternehmen dauerhaft binden wollte. In diesem Gesamtkontext stellt sich der Vermittlungsvertrag vom 01.07.2014 lediglich als ein Instrument dar, um an den Vertragsschlüssen, die der Klägerin von den Personen (Agenturen) zugeführt worden sind, die der Beklagte ursprünglich einmal angeworben hatte, durch einen eigenen Provisionsanspruch zu partizipieren, während die Courtagezusage vom 01.05.2014 die grundlegende Beziehung zwischen den Parteien – im Sinne eines Maklerverhältnisses bei grundsätzlicher Unabhängigkeit des Beklagten – geregelt hat.

Soweit der Beklagte sich im vorliegenden Verfahren die Stellung eines Versicherungsvertreters zuspricht und sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Hamm (18 U 193/11) beruft, in der ein Maklerbetreuer als Handelsvertreter angesehen worden ist, der sich das OLG Köln (I-19 U 177/13) im Grundsatz angeschlossen hat, ergibt sich aus diesen Entscheidungen für den vorliegenden Fall keine andere Auslegung der beiden vertraglichen Abreden. Die zitierten Entscheidungen können nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden, weil der Vermittlungsvertrag zwischen den Parteien ausdrücklich mit der Courtagezusage verknüpft ist, die ganz eindeutig und bewusst die Maklerstellung des Beklagten herausstreicht und als unabänderbar festlegt. Eine solche Konstellation aus zwei einander überlagernden Verträgen hatte den beiden Entscheidungen des OLG Hamm und des OLG Köln nicht zugrundegelegen.

c)

Für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Buchauszugs (§ 87c Abs. 2 HGB) gilt das für den Ausgleichsanspruch aus § 89b HGB Gesagte entsprechend. Auch hier ergibt sich aus der systematischen Stellung der Vorschrift, dass sie für Handelsmakler/Versicherungsmakler nicht gilt.

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